Unternehmenssteuerreform 2008. Rechtsformwahl am Beispiel der OHG und GmbH


Diplomarbeit, 2007

119 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


-Inhaltsverzeichnis-

-Abkürzungsverzeichnis-

-Abbildungsverzeichnis-

-Tabellenverzeichnis-

A Einleitung

B Hauptteil
1 Personengesellschaften vs. Kapitalgesellschaften
1.1 Personengesellschaften.
1.1.1 Grundzüge der Rechtsform
1.1.2 Die besondere Bedeutung des § 15 Abs. 3 EStG
1.1.2.1 Voraussetzungen für eine Mitunternehmerschaft
1.1.2.2 Steuerliche Rechtspersönlichkeit
1.1.2.3 Bedingungen an die Mitunternehmereigenschaft
1.1.2.4 Steuerpflichtige Bezüge aus der Mitunternehmerschaft
1.1.3 Die Offene Handelsgesellschaft
1.1.3.1 Voraussetzungen und gesetzliche Vorschriften
1.1.3.2 .Haftung und Gründungsbestimmungen
1.1.3.3 Funktionsweise
1.2 Kapitalgesellschaften
1.2.1 Grundzüge der Rechtsform
1.2.1.1 Charakterisierung
1.2.1.2 Gewerbe- und Körperschaftsteuerpflicht
1.2.1.3 Besteuerung auf Gesellschaftsebene
1.2.1.4 Besonderheit vGA und verdeckte Einlage
1.2.2 Gesellschaft mit beschränkter Haftung
1.3 Mischform GmbH & Co. OHG
1.4 Rechtsformwahl.
1.4.1 Entscheidungsrelevante Kriterien und sich daraus ergebende Unterschiede beider Rechtsformen
1.4.1.1 Zivilrechtliche Kriterien
1.4.1.2 Steuerliche Kriterien
1.4.1.3 Betriebswirtschaftliche Kriterien
1.4.2 Vor- und Nachteile der beiden Rechtsformen
2 Die Unternehmenssteuerreform 2008
2.1 Problemfelder des heutigen deutschen Steuerrechts
2.1.1 Derzeitige Möglichkeiten der Steuervermeidung
2.1.2 Steuereinnahmen im internationalen Vergleich
2.1.2.1 Effektiver Steuersatz
2.1.2.2 Tatsächliche Steuerabführung in Deutschland
2.1.3 Arbeitspatzexport
2.1.4 Der Heuschrecken- Effekt
2.2 Gründe für die Notwendigkeit der Unternehmenssteuerreform 2008 aus Sicht der Regierung.
2.2.1 Verbesserung der Standortattraktivität Deutschlands
2.2.2 Besserstellung der Personengesellschaften
2.2.2.1 Mittelstandsentlastung
2.2.2.2 Rechtsformneutralität
2.2.3 Ausdehnung der Bemessungsgrundlage
2.2.4 Langfristige Sicherung der Staatseinnahmen
2.3 Die Neuregelungen 2008
2.3.1 Überblick über die relevanten Vorschriften
2.3.2 Thesaurierungsbegünstigungen für große Personengesellschaften
2.3.2.1 Ziel der Neuregelung
2.3.2.2 Konzept der Begünstigung
2.3.2.3 Erstmalige Anwendung
2.3.2.4 Anspruchsberechtigung und Antragstellung
2.3.2.5 Voraussetzungen an den „Begünstigungsbetrag“
2.3.2.6 Besondere Regelung bezüglich Sonder- und Ergänzungsbilanzen
2.3.2.7 „Vorversteuerung“ des nicht entnommenen Gewinns
2.3.2.8 Nachversteuerung des nicht entnommenen Gewinns
2.3.3 Einführung des Teileinkünfteverfahrens
2.3.4 Neue Verlustabzugsbeschränkung für Kapitalgesellschaften gem. § 8 c KStG
2.3.4.1 Die bisherigen Kriterien des § 8 Abs. 4 KStG
2.3.4.2 Anwendungsbereich des neuen § 8 c KStG- quotaler Verlustuntergang
2.3.4.3 Vollständiger Verlustuntergang
2.3.5 Neubestimmungen bezüglich des Körperschaftsteuersatzes
2.3.6 Wegfall des steuerlichen Vorteils bei der Wertpapierleihe
2.3.7 Neue Regeln für die Sofortabschreibung des jetzigen § 6 Abs. 2 S.1 EStG
2.3.8 Ausbau des § 7 g EStG
2.3.8.1 Grundsätzliche Modifikationen
2.3.8.2 Auflösung des Investitionsabzugsbetrages
2.3.8.3 Folgen bei Nichtinvestition
2.3.9 Abschaffung des § 8 a KStG
2.3.9.1 Ziel und Konzept der neuen Zinsschrankenregelung
2.3.9.2 Ausnahmefälle
2.3.9.3 Besondere Vorschriften für Kapitalgesellschaften
2.3.9.4 Anweisungen zum Zinsvortrag
2.3.10 Gewerbesteuer
2.3.10.1 Neubestimmungen bezüglich der GewSt- Messzahl
2.3.10.2 Wegfall der Behandlung als Betriebsausgabe
2.3.10.3 Veränderungen bei der Anrechnung auf die Einkommensteuer
2.3.10.4 Neue Regeln bezüglich der Hinzurechnungen
2.3.10.5 Neue Regeln bezüglich der Kürzungen
2.3.10.6 Änderung des gewerbesteuerlichen Verlustabzugs
3 Allgemeine Beurteilung d. Neuregelungen und insbesondere hinsichtlich
des Ziels d. Rechtsformneutralität.
3.1 Ausgangszahlenbeispiel 2007 für die nachfolgenden Vergleiche
3.2 Thesaurierungsbegünstigung
3.2.1 Annähernd erreichte Gleichbehandlung
3.2.1.1 Vollthesaurierung- Zahlenbeispiel
3.2.1.2 Nachversteuerung- Zahlenbeispiel
3.2.1.3 Vollausschüttung- Zahlenbeispiel
3.2.1.4 Beurteilung der Zahlenbeispiele
3.2.2 Ausblick auf 10 Jahre im dynamischen Modell
3.2.3 Kritik an der Thesaurierungsbegünstigung
3.2.3.1 Keine Systemänderung
3.2.3.2 Behandlung nicht abziehbarer Betriebsausgaben
3.2.3.3 Problematik der Ergänzungsbilanzen
3.2.3.4 Stetige Nachbelastung
3.3 Gewerbesteuer
3.3.1 Gesellschaftsebene
3.3.1.1 Belastung 2007- Vergleich OHG vs. GmbH
3.3.1.2 Belastung 2008- Vergleich OHG vs. GmbH
3.3.1.3 Interpretation und Beurteilung
3.3.2 Anteilseignerebene
3.3.2.1 Belastung 2008- OHG vs. GmbH
3.3.2.2 Resultierende Ungleichbehandlung aus der Anrechnung
3.3.2.3 Der Einfluss der Erfolgslage auf die differente Besteuerung
3.3.2.4 Erhöhte Dominanz der Gewerbesteuer bei Kapitalgesellschaften
3.3.3 Abschließende Beurteilung
3.4 Änderungen der Einkommenssteuerbelastung auf Dividenden
3.4.1 Anteile im Privatvermögen- Abgeltungssteuer
3.4.1.1 Zahlenbeispiel 2008 vs
3.4.1.2 Interpretation und Charakteristik
3.4.2 Anteile im Betriebsvermögen- Teileinkünfteverfahren
3.4.2.1 Zahlenbeispiel 2007 vs
3.4.2.2 Beurteilung
3.4.3 Abschlussbeurteilung der beiden Verfahren
3.4.3.1 Kritik an der Bevorzugung von Anteilen im BV
3.4.3.2 Vorwurf der Verfassungswidrigkeit
3.5 Abbau des § 8 a KStG
3.5.1 Problemfelder beider Gesellschaftsformen
3.5.2 Problemfelder der Personengesellschaften
4 Prognosen für die Zukunft
4.1 Verlust für den Staat.
4.1.1 Prognostiziert durch die Regierung
4.1.2 Prognostiziert durch Experten
4.2 Wettbewerb der Kommunen

C Schluss

-Literaturverzeichnis-

-Abkürzungsverzeichnis-

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

-Abbildungsverzeichnis-

Abb. 1 Unternehmensformen in Deutschland

Abb. 2 Mitunternehmerschaften i. S. des § 15 EStG

Abb. 3 Die steuerlichen Bezüge aus Mitunternehmerschaften

Abb. 4 Gewinnbestandteile der Mitunternehmer

Abb. 5 Z. v. E. gem. § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 KStG

Abb. 6 4 Besteuerungsfälle auf Gesellschafterebene

Abb. 7 Richtlinie 36 KStR

Abb. 8 Entscheidungsrelevante Kriterien für eine Unternehmensrechtsformwahl

Abb. 9 Verlustverrechnung nach § 2 Abs. 3 EStG

Abb. 10 Person des Veräußerers

Abb. 11 3 Merkmale des § 17 EStG

Abb. 12 Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im BV einer Personengesellschaft

Abb. 13 4 verschiedene Fälle des § 16 EStG

Abb. 14 Ermittlungsschema des Veräußerungsgewinns i. S. d. § 16 Abs. 2 und 3 EStG

Abb. 15 Vor- und Nachteile der Personen- und Kapitalgesellschaften

Abb. 16 Steuervermeidungsmöglichkeiten- IKEA- Deutschland

Abb. 17 Gründe = Ziele der Unternehmenssteuerreform 2008

Abb. 18 Auswirkungen der geplanten Unternehmenssteuerreform 2008

Abb. 19 Neuregelungen im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008

Abb. 20 Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 34 a EStG

Abb. 21 Vorversteuerung der Begünstigungsbeträge gem. § 34 a Abs. 2 EStG

Abb. 22 Der Nachversteuerung unterliegender Betrag gem. § 34 a Abs. 3 EStG…

Abb. 23 Betriebsgrößenmerkmale des § 7 g EStG

Abb. 24 3 Fälle d. Auflösung des Investitionsabzugsbetrags

Abb. 25 Ausnahmetatbestände des § 4 h EStG

Abb. 26 3 Möglichkeiten des Zinsertraguntergangs

Abb. 27 Hinzuaddierungen i. R. d. Unternehmenssteuerreform 2008

Abb. 28 Grafische Darstellung des dynamischen Modells

Abb. 29 Änderungen der Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften

Abb. 30 Steuermindereinnahmen/ Steuermehreinnahmen für den Staat

-Tabellenverzeichnis-

Tab. 1 Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns

Tab. 2 Zahlenbeispiel IKEA- Deutschland- 2003

Tab. 3 Steuersätze für Kapitalgesellschaften

Tab. 4 Ermittlung des BMF zur tatsächlich erhaltenen KSt 2005

Tab. 5 Zahlenbeispiel Gewinnverteilung

Tab. 6 Ermittlung des Begünstigungsbetrages

Tab. 7 Zahlenbeispiel des weiteren Verlaufs i. S. d. § 34 a Abs. 4 EStG

Tab. 8 Zahlenbeispiel einer Regelnachversteuerung

Tab. 9 Zahlenbeispiel einer WG- Überführung

Tab. 10 Effektiven Zurechnungssätze für d. GewSt

Tab. 11 Ausgangszahlenbeispiel für alle Folgeberechnungen

Tab. 12 Vollthesaurierung- Zahlenbeispiel 2009

Tab. 13 Nachversteuerung- Zahlenbeispiel 2010

Tab. 14 Vollausschüttung- Zahlenbeispiel 2009

Tab. 15 Berechnungsformeln für das dynamische Modell

Tab. 16 Belastung 2007- Vergleich OHG vs. GmbH

Tab. 17 Belastung 2008- Vergleich OHG vs. GmbH

Tab. 18 Gewerbesteuerbelastung OHG- 2008- Anteilseignerebene

Tab. 19 Gewerbesteuerbelastung GmbH- 2008- Anteilseignerebene

Tab. 20 Absolute und relative Gewerbesteuersätze d. Kapitalgesellschaft

Tab. 21 Anteile im Privatvermögen- 2008/2009

Tab. 22 Entwicklung der Vorbelastung auf Gesellschaftsebene

Tab. 23 Vergleich HEV- TEV

Tab. 24 Vergleich TEV- Abgeltungsteuer

Tab. 25 Zahlenbeispiel für eine erhöhte Substanzbesteuerung

Tab. 26 Vergleich im Hinblick auf den GewSt- Hebesatz

Tab. 27 Gewerbesteuereinfluss auf die Belastung 2007/ 2008

A

Die Entscheidung für eine Rechtsform steht am Anfang des unternehmerischen Lebens. Sie wird von zahlreichen Faktoren beeinflusst. Durch die unterschiedliche Behandlung der Gesellschaftsformen müssen alle relevanten Kriterien in die Rechtsformwahl miteinfließen. Die Bundesregierung hat durch die Unternehmenssteuerreform 2008, als eines der primären Ziele, die Neutralität der Rechtsformen angegeben. Würde dieses Ziel tatsächlich erfüllt werden, so entlastete dies die Unternehmer bei ihrer Rechtsformwahl von der Analyse der steuerlichen Aspekte. Daraus würde u. a. eine erhebliche Senkung des Planungsaufwandes für den Unternehmer resultieren. Weitaus beachtlicher ist jedoch, dass es einen Umbruch im deutschen Steuerrecht bedeuten würde.

Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist die Überprüfung der Neuregelungen i. R. d. Unternehmenssteuerreform 2008, daraufhin, ob und in wieweit sie die Rechtsformwahl beeinflussen. Dabei werden zahlreiche Zahlenbeispiele zur Verdeutlichung dargestellt. Diese beziehen sich aus Vereinfachungsgründen auf die zwei repräsentativen Rechtsformen OHG und GmbH.

Das erste Kapitel dient als Einführung und stellt Personen- und Kapitalgesellschaften einander gegenüber. Dabei werden die notwendigen rechtlichen Hintergründe aufgezeigt. Zugleich werden im Speziellen die Grundzüge der zwei Rechtsformen OHG und GmbH dargestellt. Im Anschluss erfolgt die Veranschaulichung der entscheidungsrelevanten Kriterien für die Rechtsformwahl und die Illustration der Vor- und Nachteile der Gesellschaftsformen.

Das zweite Kapitel zeigt zunächst Problemfelder und die von der Regierung genannten Gründe für die Unternehmenssteuerreform 2008 auf. Schließlich erfolgt eine detaillierte Darstellung der relevanten Neuregelungen.

Im dritten Kapitel erfolgt dann die Beurteilung der Vorschriften, die sich i. R. d. Unternehmenssteuerreform 2008 insoweit veränderten, als eine eventuelle Bedeutung für die Rechtsformwahl entstanden, verstärkt oder entfallen sein könnte. Dabei werden die Neuregelungen anhand eines Ausgangszahlenbeispiels, betreffend der OHG und GmbH, miteinander verglichen.

Letztendlich werden- in Kapitel vier- Prognosen der Auswirkungen der Reformvorschläge auf die Zukunft dargestellt.

B

1. Personengesellschaften vs. Kapitalgesellschaften

In Deutschland wird i. d. R. zwischen zwei Rechtsformen des privaten Rechts unterschieden- den Personengesellschaften und den Kapitalgesellschaften. Dennoch existieren daneben noch zahlreiche andere Unternehmensformen, was aus der nachfolgenden Abbildung hervorgeht:

Abbildung 1

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: in Anlehnung an Krüger, D.: Zweckmäßige Wahl der Unternehmensform, 7. Auflage, Bonn/ Berlin 2002.

1.1. Personengesellschaften

Zu den Personengesellschaften zählen u. a. die folgenden Formen:

- Partnerschaftsgesellschaft
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Kommanditgesellschaft (KG)
- typische und atypische Unterbeteiligung
- typische und atypische stille Gesellschaft

1.1.1. Grundzüge der Rechtsform

Personengesellschaften sind i. d. R. dadurch charakterisiert, dass sie als solche keine eigene Rechtspersönlichkeit/ Rechtsfähigkeit besitzen.[1] Das bedeutet, dass nicht die Gesellschaft an sich, sondern deren Gesellschafter steuerpflichtig sind. Je nachdem, ob der Gesellschafter eine natürliche oder juristische Person ist, unterliegen die Einkünfte der Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer.[2] So kann eine Personengesellschaft an sich lediglich als sogenannte „Erfolgsermittlungs- und Verteilungsstation“[3] bezeichnet werden. Somit wird sie und deren Gesellschafter nach dem Transparenzprinzip behandelt.[4] Bezüglich der Gewerbesteuer besteht eine Sonderstellung, die an späterer Stelle- bei den Mitunternehmerschaften- erläutert wird.

Die typischen Personengesellschaften- GbR, OHG und KG- verfügen über ein Gesamthandsvermögen. Dieses stellt das Vermögen der jeweiligen Personengesellschaft dar. Es setzt sich aus allen Wirtschaftsgütern zusammen, die zivilrechtlich gem. § 718 BGB zum Gesellschaftsvermögen gehören.[5]

Die Haftung bei Personengesellschaften ist, mit Ausnahme der Haftung des Kommanditisten einer KG, unbeschränkt. Demzufolge gibt es kein Mindest- oder Stammkapital[6], wie es bei Kapitalgesellschaften der Fall ist.[7]

1.1.2. Die besondere Bedeutung des § 15 Abs. 3 EStG
1.1.2.1. Voraussetzungen für eine Mitunternehmerschaft

Ist eine Personengesellschaft gewerblich tätig, so wird sie zur Mitunternehmerschaft. Es lassen sich drei Arten von Mitunternehmerschaften differenzieren:

Abbildung 2

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1.1.2.2. Steuerliche Rechtspersönlichkeit

Eine Mitunternehmerschaft erlangt in gewisser Hinsicht eine zivilrechtliche Rechtspersönlichkeit, welche jedoch nur partiell steuerliche Geltung beinhaltet. Im Bezug auf die Einkommensteuerabführung gilt die eigene zivilrechtliche Rechtspersönlichkeit nicht. Hier bleibt es dabei, dass die Gesellschafter selbst ihre Teile am Gewinn versteuern müssen. Im Bezug auf die Gewerbesteuer hingegen ist sie kraft gewerblicher Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig gem. § 2 Abs. 1 GewStG und muss selbstständig (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG) Gewerbesteuer abführen.[8]

1.1.2.3. Bedingungen an die Mitunternehmereigenschaft

Neben den Voraussetzungen des zivilrechtliches Gesellschaftsverhältnisses und der gewerblichen Tätigkeit der Personengesellschaft, muss die Mitunternehmereigenschaft der einzelnen Gesellschafter ebenfalls gegeben sein. Mitunternehmer i. S. des § 15 EStG sind Gesellschafter, die zivilrechtlich der Mitunternehmerschaft angehören, Mitunternehmerinitiative[9] entwickeln können und das Mitunternehmerrisiko[10] tragen. Alle drei Voraussetzungen müssen für den Mitunternehmer erfüllt sein, so dass ggf. eine Festlegung im Gesellschaftsvertrag, die einem der Gesellschafter das Widerspruchsrecht abspricht[11], bereits ausreicht, um die Mitunternehmereigenschaft dieses Gesellschafters auszuschließen.

1.1.2.4. Steuerpflichtige Bezüge aus der Mitunternehmerschaft

Die steuerlichen Bezüge aus Mitunternehmerschaften lassen sich aus dem folgenden Gewinnermittlungsschema ableiten:

Abbildung 3

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: T. Stoppe, Steuern kompakt, 6. Auflage, Sternenfels 2007, S. 125

Ergänzungsbilanzen werden je nach Bedarf für die jeweiligen Gesellschafter erstellt. Sie stellen Wertkorrekturen zur Gesamthandsbilanz dar. Ein typisches Beispiel für eine Ergänzungsbilanz wäre ein Mehr- oder Minderbetrag zum Kapitalkonto des Altgesellschafters im Rahmen eines Gesellschafterwechsels, den der neue Gesellschafter bezahlen hat müssen.[12]

Sonderbilanzen und die daraus resultierenden Sondergewinne, Sonderbetriebseinnahmen und – ausgaben werden für diejenigen Mitunternehmer aufgestellt, die der Mitunternehmerschaft Vermögensgegenstände zur Verfügung stellen. Diese werden jedoch zivilrechtlich nicht der Gesellschaft, sondern weiterhin dem jeweiligen Gesellschafter, zugeordnet.

Für die Mitunternehmer lassen sich die Gewinnbestandteile aus dem folgenden Schema ableiten:

Abbildung 4

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: T. Stoppe, Steuern kompakt, 6. Auflage, Sternenfels 2007, S. 125.

Sondervergütungen sind Entgelte, die ein Mitunternehmer von der Mitunternehmerschaft für bestimmte Leistungen erhält. Ein typisches Beispiel hierfür wäre das Geschäftsführergehalt oder Zinsen, für ein an die Gesellschaft vom Gesellschafter gewährtes Darlehn. Hierbei gilt striktes Subsidiaritätsprinzip[13] i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Dieses besagt, dass, die genannten Geschäftsführervergütungen oder Zinseinnahmen nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) oder Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) zählen, sondern ebenfalls wie Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind.[14]

1.1.3. Die offene Handelsgesellschaft

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist die älteste Form einer Handelsgesellschaft. Sie ist heute weniger häufig anzutreffen- begrenzt im Großhandel.[15] Entstanden ist sie aus der Weiterentwicklung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die OHG ist eine Außengesellschaft und tritt im Rechtsverkehr unter einer gemeinschaftlichen Firma auf.[16]

1.1.3.1. Voraussetzungen und gesetzliche Vorschriften

Die Grundvoraussetzung für die Gründung der OHG ist, wie der Name schon sagt, ein bestehendes Handelsgewerbe. Dieses liegt bei jedem Gewerbebetrieb vor, es sei denn, es lässt sich nachweisen, dass „das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“[17]. Die zweite Voraussetzung ist das Vorhandensein von mindestens zwei persönlich haftenden Gesellschaftern in Form von natürlichen oder juristischen Personen.[18] Dies sind die einzigen gesetzlich verankerten Vorschriften für eine Gründung der OHG.

Die gesetzlichen Vorschriften für die OHG befinden sich im Handelsgesetzbuch (HGB), sowie ergänzend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Ergänzungen im BGB gelten jedoch nur in dem Fall, dass durch die Gesellschafter nichts anderes bestimmt wurde.

1.1.3.2. Haftung und Gründungsbestimmungen

Die Haftung der Gesellschafter einer OHG ist- wie bei nahezu allen Personengesellschaften- unbeschränkt. Demnach haften die beteiligten Personen mit ihrem gesamten betrieblichen und privaten Vermögen. Von besonderer Bedeutung ist, dass neue Gesellschafter, die erst im späteren Verlauf der bereits bestehenden OHG beitreten ebenfalls für Altschulden der OHG haften.

Die Gründung der OHG erfolgt durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages nach § 109 HGB. Für den Gesellschaftsvertrag ist keine bestimmte Form[19] vorgegeben. Jedoch ist eine schriftliche Erfassung[20] in der Praxis kaum noch wegzudenken. Formbedürftig wird jedoch, unter bestimmten Umständen, auch der Gesellschaftsvertrag der OHG. Übernimmt ein Gesellschafter eine bestimmte Verpflichtung, z. B. die Einbringung eines Gebäudes mit Grund und Boden, die nach gesetzlichen Vorschriften einer Form bedarf, in dem Beispiel wäre es die notarielle Beurkundung, so ist die schriftliche Erfassung notwendig.

Ähnlich wie die Ergänzung durch das BGB finden laut § 109 HGB die Vorschriften der

§§ 110- 122 HGB keine Anwendung, soweit anderes im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde.[21]

1.1.3.3. Funktionsweise

Alle Gesellschafter der OHG sind gem. § 114 Abs. 1 HGB zur Geschäftsführung berufen, soweit nichts anderes im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde (§ 109 HGB). Nach § 238 Abs. 1 HGB ist die OHG, wie jeder Kaufmann, dazu verpflichtet Bücher zu führen und einen Jahresabschluss mit Bilanzaufstellung i. S. d. Handelsrechtes aufzustellen. Zudem kommen Publizitäts- und Prüfungspflichten i. S. d. PublG hinzu, wenn sie über die Größe eines mittelständischen Unternehmens hinauswächst. Aus steuerlicher Sicht unterscheidet sich die OHG nicht von den anderen Personengesellschaften, deren Gesellschafter zur Versteuerung ihrer Gewinnanteile an der Gesellschaft verpflichtet sind. Ist die OHG eine Mitunternehmerschaft i. S. d. § 15 EStG, so muss sie lediglich selbständig Gewerbesteuer abführen.

Scheidet einer der Gesellschafter aus der OHG aus, sei es durch Tod oder Kündigung, besteht diese weiterhin fort.[22]

1.2. Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften lassen sich in folgende Gesellschaftsformen unterteilen:

- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Aktiengesellschaft (AG)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
- bergrechtliche Gewerkschaft

[...]


[1] Dennoch ist es der OHG und KG möglich unter ihrer Firma u. a. eigenständig Rechte zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen und zu klagen bzw. verklagt zu werden gem. § 124 Abs. 1 HGB.

[2] Vgl. Grobshäuser, U./ Maier, W./ Kies, D.: Besteuerung der Gesellschaften, Stuttgart 2005, S. 35.

[3] Rose, G.: Unternehmenssteuerrecht, 2. Auflage, Berlin 2004, S.66.

[4] Vgl. Scheffler, W.: Besteuerung von Unternehmen I, 9. Auflage, Heidelberg 2006, S. 41.

[5] Vgl. Grefe, C.: Unternehmenssteuern, 10. Auflage, Ludwigshafen 2006, S. 140.

[6] Dennoch sollte im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben werden, ob und wann Einlagen zu leisten sind.

[7] Für Kommanditisten, Unterbeteiligte und stille Gesellschafter gelten andere Regeln, auf die jedoch nicht weiter eingegangen wird.

[8] Vorausgesetzt es existiert eine Betriebsstätte im Inland, die dann den ausschüttbaren Gewinn der Mitunternehmer mindert.

[9] Gem. H 15. 8 EStH bedeutet das: Beteiligung an unternehmerischen Entscheidungen; Maßstab dafür = Stimm-, Kontroll-, Widerspruchsrecht des Kommanditisten i. S. d. HGB; Ausreichend = Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschaftsrechten

[10] Gem. H 15. 8 EStH bedeutet das: Beteiligung am Gewinn und Verlust, an den stillen Reserven sowie am etwaigen Geschäfts- od. Firmenwert

[11] Vgl. Stobbe, T.: Steuern kompakt, 6. Auflage, Sternenfels 2007, S. 124.

[12] Vgl. Stobbe, T.: Steuern kompakt, 6. Auflage, Sternenfels 2007, S. 126.

[13] Vgl. Stobbe, T.: Steuern kompakt, 6. Auflage, Sternenfels 2007, S. 124.

[14] Dieser steuerliche Gewinnanteil, der für jeden Mitunternehmer gesondert (nach oben dargestellten Schema) ermittelt wird, muss dann beim Gesellschafter persönlich der Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer unterworfen werden.

[15] Vgl. Tiefenbacher, E.: Die offene Handelsgesellschaft, 7. Auflage, Heidelberg 2000, S. 2.

[16] Vgl. Grobshäuser, U./ Maier, W./ Kies, D.: Besteuerung der Gesellschaften, Stuttgart 2005, S. 15.

[17] Tiefenbacher, E.: Die offene Handelsgesellschaft, 7. Auflage, Heidelberg 2000, S. 2.

[18] Vgl. König, R./ Sureth, C.: Besteuerung und Rechtsformwahl, Landsberg/ Lech 1998, S. 30.

[19] So wäre es möglich, im Gegensatz zum Gesellschaftsvertrag einer GmbH, diesen konkludent abzuschließen, ohne seine Gültigkeit anzurühren.

[20] Ein OHG- Gesellschaftsvertrag sollte zumindest die folgenden Punkte enthalten:

Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Geschäftsführung und Vertretung, Gesellschafterversammlung und Stimmrecht, Beschlussfassung, Festsetzung der Gesellschafteranteile, Beteiligung am Gewinn und Verlust, Entnahmerecht, Beendigung oder Fortsetzung der Gesellschaft im Fall der Kündigung eines Gesellschafters oder eines Gesellschafter- Gläubigers sowie im Falle des Todes eines Gesellschafters, Bestimmungen über das Ausscheiden oder den Ausschluss eines Gesellschafters, Berechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, Liquidation.

[21] Wird also beispielsweise einem der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag ein Entnahmerecht von 5 % seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils zugeschrieben, so findet der § 122 HGB, der eine 4 %- ige Entnahmeberechtigung einräumt keine Anwendung auf diesen Gesellschafter. Ein zweiter Gesellschafter, der keine Regelung für seinen Entnahmeanteil im Gesellschaftsvertrag verankert hat muss sich aber an die 4 %- Grenze des § 122 HGB halten.

[22] Vgl. http://www.franchisestarter.de/147.0.html, Stand 14.05.2007.

Ende der Leseprobe aus 119 Seiten

Details

Titel
Unternehmenssteuerreform 2008. Rechtsformwahl am Beispiel der OHG und GmbH
Hochschule
Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt
Note
1,7
Autor
Jahr
2007
Seiten
119
Katalognummer
V84002
ISBN (eBook)
9783638864275
ISBN (Buch)
9783638864749
Dateigröße
917 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Unternehmenssteuerreform, Hinblick, Rechtsformwahl, Beispiel, GmbH
Arbeit zitieren
Diplom Betriebswirtin Margarethe Szymanski (Autor:in), 2007, Unternehmenssteuerreform 2008. Rechtsformwahl am Beispiel der OHG und GmbH, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/84002

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