Nachdem die Eigentümer der 1938 gegründeten Volkswagen GmbH nach den Kriegswirren nicht mehr zu ermitteln waren, wurden die Vermögenswerte von den Alliierten beschlagnahmt. 1949 wurde das Land Niedersachsen mit der treuhänderischen Verwaltung beauftragt, nachdem die Verfügungsgewalt auf die Bundesrepublik Deutschland übertragen wurde. 1959 einigte man sich im Vergleichswege zur Umwandlung in eine AG mit besonderen gesellschaftlichen Sonderregelungen, wobei 20 % des Grundkapitals in der Hand von Bund und Land verbleiben sollten. Die Umsetzung vollzog sich in mehreren Schritten, wobei durch den dritten und letzten Schritt mit Gesetz vom 21.7.1960 ein Höchststimmrecht, die Erleichterung der Sperrminderheit, das Entsenderecht in den Aufsichtsrat sowie eine Vertretungsbeschränkung verankert wurde. In den 60er Jahren wurden dann die Volkswagen-Aktien unter Gewährung von Sozialrabatten ausgegeben, um eine möglichst breite Streuung zu erreichen.
Inhaltsverzeichnis
1 EINLEITUNG
1.1 Ist das VW-Gesetz europarechtswidrig?
1.2 Sonderregelungen des VW-Gesetzes
1.3 Zweck der Sonderregelungen
2 ANALYSE UND BEWERTUNG
2.1 Kapitalverkehrsfreiheit, § 56 ff EGV
2.2 Vergleichbarkeit mit den golden share Fällen
2.3 Höchststimmrecht, Sperrminderheit und Vertretungsbeschränkung
2.4 Übertragung der Dassonville-Formel
2.5 Zwischenergebnis
2.6 Keck-Formel
2.7 Rechtfertigung der Regelung
3 ERGEBNIS
Zielsetzung und Themen der Arbeit
Die vorliegende Arbeit untersucht die Vereinbarkeit des VW-Gesetzes mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß EGV, um zu bewerten, ob die spezifischen gesellschaftsrechtlichen Sonderregelungen für die Volkswagen AG europarechtswidrig sind.
- Historische Entwicklung und Entstehung der Sonderregelungen des VW-Gesetzes
- Analyse der Vereinbarkeit mit der europäischen Kapitalverkehrsfreiheit
- Vergleich der VW-Regelungen mit der Rechtsprechung zu „Golden Shares“
- Prüfung der Dassonville-Formel und der Keck-Rechtsprechung im Kontext des VW-Gesetzes
- Bewertung möglicher Rechtfertigungsgründe, insbesondere der Wissenschaftsförderung
Auszug aus dem Buch
2.6 Keck-Formel
In die Regelungsautonomie der Mitgliedstaaten soll das Gemeinschaftsrecht nur insoweit eingreifen, wie es zur Verwirklichung der Gemeinschaft nötig ist. Würde man die Dassonville-Formel uneingeschränkt auf privatrechtliche Regelungen anwenden, besteht die Gefahr der Überdehnung der Grundfreiheiten. Eine uneingeschränkte Anwendung der Dassonville-Formel würde bedeuten, dass selbst das Steuerrecht als Behinderung gewertet werden müsste. Einschränkend kommt hier die sog. Keck-Formel, vom EuGH im Zusammenhang mit der Entscheidung Keck und Mithouard entwickelt, zum Einsatz.
Hiernach sind Nationale Verkaufsmodalitäten, die für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten und inländische wie ausländische Erzeugnisse rechtlich wie tatsächlich gleichermaßen berühren, als nicht geeignet ansehen, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern.
Der zwischenstaatliche Handel wird trotz potenziell beschränkender Wirkung nicht beschränkt, wenn lediglich Verkaufsmodalitäten geregelt werden, die alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer gleichsam treffen und dem Absatz inländischer und ausländischer Erzeugnisse rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise berühren. Wirtschaftsteilnehmer sind jedoch nicht nur Aktionäre und Investoren, sondern auch Kapital- und Aktiengesellschaften. Das VW-Gesetz gilt jedoch nicht für alle inländisch Tätigen sondern explizit nur für die Volkswagen AG.
Zusammenfassung der Kapitel
1 EINLEITUNG: Die Einleitung gibt einen historischen Überblick über die Entstehung des VW-Gesetzes und erläutert die spezifischen Sonderregelungen wie das Höchststimmrecht und das Entsenderecht in den Aufsichtsrat.
2 ANALYSE UND BEWERTUNG: In diesem Hauptteil wird das VW-Gesetz anhand der Kapitalverkehrsfreiheit, der EuGH-Rechtsprechung zu „Golden Shares“, der Dassonville- und Keck-Formel sowie möglicher Rechtfertigungsgründe kritisch geprüft.
3 ERGEBNIS: Das Fazit kommt zu dem Schluss, dass das VW-Gesetz gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, da die ursprünglichen Legitimationsgründe nicht mehr überzeugen und die Maßnahmen zur Übernahmeabwehr ungeeignet sind.
Schlüsselwörter
VW-Gesetz, Kapitalverkehrsfreiheit, Europarecht, EuGH, Höchststimmrecht, Sperrminderheit, Golden Share, Dassonville-Formel, Keck-Formel, Volkswagen AG, Rechtfertigung, Allgemeininteresse, Wissenschaftsförderung, Unternehmensbeteiligung, Investorenschutz.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundlegend?
Die Arbeit analysiert die europarechtliche Konformität des deutschen Volkswagen-Gesetzes und untersucht insbesondere, ob die enthaltenen Sonderregelungen einen Verstoß gegen die europäische Kapitalverkehrsfreiheit darstellen.
Welche zentralen Themenfelder werden in der Analyse behandelt?
Die Themenfelder umfassen die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß EGV, die Anwendbarkeit der „Golden Share“-Rechtsprechung, die Auswirkungen von Stimmrechtsbeschränkungen auf Investoren sowie die Grenzen der staatlichen Regelungsautonomie.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage der Arbeit?
Das Hauptziel ist die Beantwortung der Frage, ob das VW-Gesetz europarechtswidrig ist und ob es taugliche Rechtfertigungsgründe gibt, die die fortwährenden Beschränkungen legitimieren könnten.
Welche wissenschaftliche Methodik wurde angewendet?
Die Arbeit nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse, bei der das VW-Gesetz in den Kontext der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung (wie Dassonville- und Keck-Formel) gestellt und im Lichte der Grundfreiheiten bewertet wird.
Welche Aspekte werden im Hauptteil vertieft diskutiert?
Im Hauptteil werden das Höchststimmrecht, die Sperrminderheit und die Vertretungsbeschränkungen detailliert analysiert sowie die Argumente für eine Rechtfertigung dieser Eingriffe durch das Allgemeininteresse geprüft.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Untersuchung?
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie Kapitalverkehrsfreiheit, Golden Shares, Volkswagen AG, Marktzugangsschranken und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) charakterisieren.
Warum hält die Autorin das VW-Gesetz für nicht mehr zeitgemäß?
Die Autorin argumentiert, dass die ursprünglichen Ziele des Gesetzgebers überholt sind und die Maßnahmen weder für die Abwehr feindlicher Übernahmen geeignet sind noch das Festhalten an Sonderrechten nach dem Jahr 1970 noch rechtfertigen.
Welche Rolle spielt die Stiftung VW-Werk in der Argumentation der Rechtfertigung?
Die Stiftung wird als möglicher Rechtfertigungsgrund diskutiert, da ihre Finanzierung aus VW-Dividenden für die niedersächsische Wissenschaftsförderung essenziell ist, wobei die Autorin jedoch zweifelt, ob dies als legitimer Grund für Eingriffe in die Grundfreiheiten ausreicht.
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- Ulrike Prinz (Author), 2006, Das VW-Gesetz- ist es europarechtswidrig?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/84089