Der deutsche Strafvollzug im Wandel

Übersicht über geltende und geplante Regelungen im Erwachsenen- und Jugendstrafvollzug (Stand 2007)


Hausarbeit, 2007

28 Seiten, Note: 1,0

G. Springer (Autor:in)


Leseprobe


Inhalt

A Einleitung

I. Erwachsenenstrafvollzug
1. Begriff, Ziel und rechtliche Gestaltung
2. Organisation
3. Das BayStVollzG (Gesetzentwurf)
4. Tendenzen – Blickwinkeländerung?

II. Jugendstrafvollzug
1. Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
2. Regelungsvorschlag des Bundesjustizministeriums
3. Umsetzung im Entwurf des BayStVollzG
4. Kritische Anmerkungen zum Entwurf des BayStVollzG

B Schlussgedanken zur neuen Länderregelung

LITERATUR

ANHANG

A Einleitung

Der Strafvollzug ist derzeit mit dem StVollzG zwar durch ein Bundesgesetz geregelt, die Durchführung obliegt jedoch allein den Ländern. Mit der Zustimmung zur Föderalismusreform am 30.06.2006 durch den Bundestag und am 07.07.2006 durch den Bundesrat wurde, von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt, nun auch die gesetzgeberische Zuständigkeit für den gesamten Strafvollzug und damit auch für den Jugendstrafvollzug auf die Länder übertragen. Künftig wird es also 16 verschiedene Gesetze zur Regelung des ″hinter Gittern″ geltenden Rechts geben.

Die nachfolgenden Ausführungen bieten zunächst eine kurze Einführung über die momentane Organisation des Strafvollzugs und betrachten im weiteren Verlauf einige Aspekte des geplanten bayerischen Strafvollzugsgesetzes. Besondere Aufmerksamkeit wird schließlich dem erstmals in einem eigenen Gesetz zu regelnden Jugendstrafvollzug zuteil.

I. Erwachsenenstrafvollzug

Solange die Länder keine eigenen Strafvollzugsgesetze einbringen, gelten weiterhin die bestehenden Gesetze (Art. 125a GG). Da im Erwachsenenvollzug, anders als im Jugendstrafvollzug kein Ultimatum gestellt wurde, wann die Länder einen Gesetzentwurf vorlegen müssen, stehen die einzelnen Bundesländer bisher nicht unter Zeitdruck.

1. Begriff, Ziel und rechtliche Gestaltung

Unter Strafvollzug versteht man die Durchführung von gerichtlich ausgesprochenen freiheitsentziehenden Strafen. Das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) regelt derzeit die Art und Weise der Durchführung der Freiheits­strafe in Justizvollzugsanstalten und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Sicherungsverwahrung) von der Aufnahme des Verurteilten bis zur Entlassung. Nach §1 StVollzG zählen zum Strafvollzug auch die therapiebezogenen Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) und in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Allerdings finden sich nur in den §§ 136 und 138 StVollzG Regelungen, die ausdrücklich den Vollzug einer Unterbringung betreffen. Im Übrigen richtet sich hier der Vollzug, soweit in den Bundesgesetzen nicht anders bestimmt, nach Landesrecht (Unterbringungsrecht UnterbrG).

Das StVollzG enthält also im Wesentlichen nur Regelungen für den Strafvollzug bei erwachsenen Strafgefangenen und Verwahrten. Der Inhalt umfasst die rechtlichen Regelungen über

- die Rechtsstellung der Strafgefangenen und Verwahrten
- die Eingriffsbefugnisse und Leistungspflichten der Vollzugsbehörden und
- die organisatorischen und personellen Voraussetzungen für den Vollzug (vgl. Kaiser 2003, S. 1ff).

Im Folgenden werden einige relevante Vorschriften des aktuell geltenden Strafvollzuggesetzes (StVollzG) erläutert, die zum Teil im Gesetzesentwurf über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Sicherungsverwahrung (Bayerisches Strafvollzugsgesetz BayStVollzG) so nicht mehr auftauchen (vgl. 3. Das BayStVollzG):

§ 2 StVollzG nennt als Aufgabe des Vollzugs die Befähigung des Gefangenen künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Ferner heißt es, der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

Das Vollzugsziel ist Orientierungspunkt und Maßstab für eine Vielzahl von Entscheidungen im Rahmen eines Strafvollzugsgesetzes. Es beeinflusst nicht nur die Rechtstellung des Gefangenen, sondern wirkt sich auch auf die Organisation, Personalstruktur und räumliche Gliederung der Vollzugs­anstalten aus. Das Vollzugsziel ist also das wichtigste Kriterium, ausschlag­gebend für das, was in der Anstalt geschieht (vgl. Kaiser 2003, S. 113). Hierbei muss hervorgehoben werden, dass die „Resozialisierung“ bzw. besser „Ersatz-Sozialisation“ (im StVollzG „Behandlung“ genannt) des Täters als vorrangiges Ziel genannt wird, der Schutz der Allgemeinheit, der Sicherungs­zweck der Freiheitsstrafe, gilt daneben als sonstige Aufgabe, welcher der Strafvollzug auch zu dienen hat. Ferner erscheint die Formulierung in sozialer Verantwortung bedenklich, denn der Gefangene sollte nur ein Leben ohne Straftaten führen, unabhängig von sozialer Verantwortung (Moralbewährung). Da allerdings nach §57 StGB die Gesinnung nicht Grundlage der Bewertung sein darf, ob der Gefangene aus der Haft entlassen werden kann, sondern nur der Ausschluss der Gefährlichkeit, relativiert sich die Problematik des Begriffes wieder etwas.

§ 3 StVollzG (Gestaltungsgrundsätze des Vollzuges) besagt, dass das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensbedingungen soweit als möglich angeglichen werden soll, schädlichen Folgen sei entgegenzuwirken und der Vollzug sei darauf auszurichten, dass er dem Gefangenen hilft sich in das Leben in Freiheit einzugliedern (Angleichungs-, Gegensteuerungs- und Eingliederungsgrundsatz).

Angleichung bedeutet hier mehr Spielraum für das „Einüben des eigenverantwortlichen Lebens in Freiheit“, bedeutet gleichzeitig aber auch ein erhöhtes Risiko für die Vollzugsbeamten. Es soll eine möglichst geringe Diskrepanz zwischen allgemeinen Lebensverhältnissen und Vollzugs­wirklichkeit erreicht werden, allerdings bedeutet Angleichung nicht Gleich­stellung. Der Gegensteuerungsgrundsatz erfordert die Durchführung von Maßnahmen zur Verringerung so genannter Prisionierungseffekte. Der Eingliederungsgrundsatz fordert die Vorbereitung der Rückkehr in die Gesellschaft von Beginn der Haft an.

§ 4 (Stellung des Gefangenen): Der Gefangene wirkt an der Gestaltung seiner Behandlung und an der Erreichung des Vollzugszieles mit. Seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern. Der Gefangene unterliegt (nur) den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen seiner Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihm nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.

Grundrechte werden im Gewaltverhältnis eingeschränkt, wobei jede Einschränkung der Grundrechte eine rechtliche Grundlage braucht.

§ 7 Der Vollzugsplan muss erstellt werden.

§ 9 (Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt): Ein Gefangener ist dorthin zu verlegen, wenn er wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung nach § 6 oder § 7 angezeigt ist. Es können aber auch andere Gefangene mit ihrer Zustimmung in eine sozial­therapeutische Anstalt verlegt werden, wenn die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen dort zu ihrer Resozialisierung angezeigt sind.

§ 10 (Offener und geschlossener Vollzug): Ein Gefangener kann mit seiner Zustimmung im offenen Vollzug untergebracht werden, sofern er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs genügt. Sonst sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen.

2. Organisation

Bisher war der Strafvollzug Staatsaufgabe und deren administrative Bewältigung Sache der Länder. Die Justizministerien und entsprechende Senatsverwaltungen verfügen zur Organisation und Verwaltung des Justiz­vollzuges über besondere Abteilungen. Sie üben die oberste Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten aus (§ 151), erlassen die zur Durchführung des Vollzugs erforderlichen Vorschriften, stellen die notwendigen sachlichen und personellen Mittel zur Verfügung und sorgen für die Aus- und Fortbildung der Vollzugsbediensteten.

Die Freiheitsstrafen sowie die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung werden in den Anstalten der Landesjustizverwaltungen vollzogen (§ 139). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Vollzugsanstalten wird in einem Vollstreckungsplan (§ 152) geregelt. Danach ergeben sich für jeden Gerichts­bezirk die für die Vollstreckung von Jugendarrest, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßnahmen der Besserung und Sicherung in Frage kommenden Vollzugsanstalten (§§ 22 I, 53 I StVollstrO). Die Zuständigkeit ist immer nach „allgemeinen Merkmalen festzulegen (§ 152 Abs. 3). Hier kommen z.B. Lebensalter, Geschlecht, Vollzugsdauer, Erstvollzug, Regelvollzug, Vorsatz- und Fahrlässigkeitstäter unter Berücksichtigung im Gesetz festgelegter Trennungsgrundsätze (Untersuchungshaft, Frauen­anstalten, Jugendstrafe usw.) in Betracht. Um die Aufteilung der Gefangenen auf die verschiedenen selbstständigen Vollzugsanstalten zu ermöglichen, fasst man die Gefangenen mit gleichen Klassifikationsmerkmalen zu Gruppen zusammen (Klassifizierung) und hinzu kommt eine Differenzierung, die sich auf die verschiedenen Zwecke und Mittel der Anstalten bezieht, in denen eine auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen abgestimmte Behandlung gewährleistet werden soll (§ 141 Abs. 1).

Anstalten für den Vollzug der Freiheitsstrafen:

- Einweisungsanstalten und – abteilungen
- Anstalten für den offenen Vollzug
- Anstalten für den geschlossenen Vollzug
- Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe
- Sozialtherapeutische Anstalten
- Anstalten für den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßregeln (sog. Maßregelvollzug)
- Krankenanstalten und psychiatrische Krankenhäuser
- Entziehungsanstalten
- Anstalten zur Sicherungsverwahrung
- Anstalten für den Frauenvollzug
- Anstalten für den Jugendstrafvollzug
- Anstalten für den Altenstrafvollzug

Personelle Organisation des Strafvollzugs:

- Anstaltsleitung und Vertretung § 156 => üblicherweise Juristen => (Führungs- und Verwaltungstätigkeit)
- Verwaltungsdienst § 155 => Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes => (unterstützen Anstaltsleitung bei Führungs- und Verwaltungstätigkeit)
- Allgemeiner Vollzugsdienst => Beamte => (ständiger und unmittelbarer Kontakt zu Gefangenen)
- Werksdienst => durch Meisterprüfung oder gleichwertige Ausbildungsabschlüsse in handwerklichen Berufen qualifizierte Mitarbeiter => (technische Abwicklung des Arbeitsbetriebswesens, Aufsicht, Anleitung und Ausbildung der zur Arbeit zugelassenen Gefangenen)
- Sozialdienst => Sozialarbeiter, Seelsorger, Ärzte, Pädagogen und Psychologen => (individuelle Behandlung und Betreuung der Gefangenen)
- Ehrenamtliche Vollzugshelfer => außenstehende Privatpersonen => (weites Betätigungsfeld, z. B. Briefkontakt, Freizeitgestaltung usw.)
- Anstaltsbeiräte §§ 162-165 => Element der Öffentlichkeitsbeteiligung => (ungehinderter Zugang zu den Gefangenen, unüberwachter Verkehr, Recht Anstalten und Einrichtungen zu besichtigen)
- Kriminologischer Dienst § 166 => (in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung soll Vollzug – Behandlungsmethoden – wissenschaftlich fortentwickelt werden)

3. Das BayStVollzG (Gesetzentwurf)

Laut Gesetzentwurf (BayStVollzG) der bayerischen Staatsregierung hat "das 1977 in Kraft getretene Strafvollzugsgesetz (StVollzG) […] sich in der Praxis grundsätzlich bewährt. Die dort normierten Standards, insbesondere im Hinblick auf die Behandlung werden beibehalten und im Interesse eines bestmöglichen Schutzes der Bevölkerung gezielt angehoben, wobei klar­gestellt wird, dass der Schutz der Allgemeinheit dem Behandlungsauftrag nicht nachgeordnet ist. Beide Aufgaben des Vollzugs, der Schutz der Allgemeinheit und die Behandlung der Gefangenen, werden gesetzlich konkretisiert. Im Übrigen werden zahlreiche Regelungen z. B. bezüglich der Unterbringung im geschlossenen bzw. offenen Vollzug, der Unterbringung während der Ruhe-zeit, der Sicherheit in der Anstalt und der Beteiligung der Gefangenen an den Kosten des Vollzugs gezielt an neuere vollzugliche Entwicklungen angepasst" (vgl. Bayerischer Landtag, April 2007).

[...]

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Der deutsche Strafvollzug im Wandel
Untertitel
Übersicht über geltende und geplante Regelungen im Erwachsenen- und Jugendstrafvollzug (Stand 2007)
Hochschule
Hochschule München  (Sozialwesen)
Veranstaltung
Maßregeln - Freiheitsentzug - Betreuungsrecht
Note
1,0
Autoren
Jahr
2007
Seiten
28
Katalognummer
V84144
ISBN (eBook)
9783638002103
ISBN (Buch)
9783638910958
Dateigröße
555 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Strafvollzug, Wandel, Maßregeln, Freiheitsentzug, Betreuungsrecht
Arbeit zitieren
G. Springer (Autor:in)P. Butterhoff-Grill (Autor:in), 2007, Der deutsche Strafvollzug im Wandel, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/84144

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