Das Recht in Sprichwörtern und Sagen


Seminararbeit, 2000

20 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitende Bemerkungen

2. Zum Rechtsbegriff
2.1. Entwicklung des Rechts seit dem Mittelalter
2.2. Recht im 21. Jahrhundert

3. Recht in Sprichwörtern und sprichwörtlichen Redensarten
3.1. Rechtssprichwörter4
3.1.1. Zum Begriff „Rechtssprichwort“
3.1.2. Deutsche Rechtssprichwörter
3.1.2.1. Rechtsformeln mit lateinischer Entsprechung
3.1.2.2. Rechtssprichwörter - Aussagen des Gewohnheitsrechts
3.1.2.3. Rechtssprichwörter, die nur noch für Rechtshistoriker verständlich sind
3.1.2.4. Rechtssprichwörter, die nicht übereinstimmen
3.1.2.5. Rechtssprichwörter, die bis heute erhalten sind
3.1.2.6. Kritik und Witz in Rechtssprichwörtern
3.1.2.7. Unrechtssprichwörter
3.1.2.8. Allgemeine Rechtsgrundsätze
3.2. Recht in sprichwörtlichen Redensarten
3.2.1. Eigentumsrecht
3.2.2. Grenzbestimmungen
3.2.3. Das Gericht betreffend
3.2.4. Urteil
3.2.5. Ehebruch
3.2.6. Ehrenstrafen
3.2.7. Freiheitsstrafe
3.2.8. Rechtsinstitutionen
3.3. Fazit

4. Recht in Sagen
4.1. Zum Begriff „Rechtssagen“
4.2. Deutsche Rechtssagen
4.2.1. Von rechtlichen Maßen und Symbolen
4.2.2. Die Grenzmarkierung
4.2.3. Der Schall
4.2.4. Die Wette
4.2.5. Symbolik der Bekleidung
4.2.6. Stab und Keule
4.2.7. Das Aussetzen der Kinder und das Töten der Greise
4.2.8. Todes- und Lebensstrafen
4.2.9. Die Sühne
4.2.10. Freiheitsstrafen, Bann und das Asylrecht
4.2.11. Ehrenstrafen
4.2.12. Das Recht in der Ehe
4.2.13. Die Sage von den treuen Weibern
4.2.14. Gottesurteile

5. Abschließende Bemerkungen

6. Literatur

1. Einleitende Bemerkungen

Einst stand im Regensburger Rathaus zu lesen:

„Ein jeder Rathsherr, der da gaht,

Von seines Ampts wegen in den Rath,

Soll seyn ohn alle böse Affect,

Dardurch sein Hertz nit wird bewegt,

Als Freundschafft, Zorn und Heuchlerey,

Neyd, Gunst, Gewalt und Tyranney,

Uns seyn durchaus ein gleiche Person,

Dem armen und dem reichen Mann,

Durch Sorgen für die gantze Gemeyn,

Derselben Nutz betrachten rein.

Dann, wie er richten wird auff Erden,

So wird ihn Gott auch richten werden

Am Jüngsten Tag nach seinem Rath,

Den ewig er beschlossen hat.“

(zitiert nach Gassner 1996: 66)

Menschen hatten seit jeher einen ausgeprägten Gerechtigkeitssinn. Die Vorstellungen aber, wie Recht und Gerechtigkeit letztendlich auszusehen haben, unterliegen den subjektiven Anschauungen und Empfindungen der Menschen einer bestimmten Zeitepoche. Die Werte „Recht“ und „Gerechtigkeit“ mögen nichts an ihrer Anziehungskraft als Ideale für die Menschheit verloren haben, ihre inhaltliche Bedeutung jedoch ist im Laufe der Zeit einem stetigen Wandel unterworfen. So werden wir heute, wenn wir von alten Rechtsbräuchen und Rechtsvorstellungen lesen, so manches mal ganz ungläubig den Kopf schütteln.

Die Rechts- und Gerechtigkeitsvorstellungen der Menschen des Mittelalters sind uns bis heute nicht nur in den Rechtsbüchern wie Sachsenspiegel und Schwabenspiegel erhalten geblieben, sondern auch noch in zahlreichen Sprichwörtern und Sagen mündlich überliefert.

Den Ausdruck „Alles, was recht und billig ist“ kennen wir noch heute. Er bedeutet so viel wie „Alles, was dem geschriebenen Gesetz und dem ‘Gefühl für Gerechtigkeit’ entspricht“ (Vgl. Brockhaus Wahrig 1983: 309). Was aber entsprach diesem Gefühl für Gerechtigkeit im Mittelalter? Was bedeutet überhaupt „Recht“, und wie hat es sich vom Mittelalter bis in die heutige Zeit entwickelt?

Die vorliegende Arbeit will versuchen, an Hand von ausgewählten Rechtssprichwörtern und Rechtssagen ein Bild der popularen Rechts- und Gerechtigkeitsvorstellungen des Mittelalters zu vermitteln. Dass so mancher Sünder nicht ungeschoren davonkam und dass die Strafen für so manches Vergehen richtig grausam waren wird sich zeigen.

Zuerst jedoch soll die Entwicklung des Rechts seit dem Mittelalter kurz dargestellt werden und eine Definition des Begriffs „Recht“, wie er im heutigen Sinne gebraucht wird.

2. Zum Rechtsbegriff

2.1. Entwicklung des Rechts seit dem Mittelalter

Das Grundschema des Rechts, wie es sich heute darstellt, wurde nicht in einem Zug geschaffen, sondern es entwickelte sich etwa von der Mitte des 12. bis zur Mitte des 15. Jahrhunderts durch den Wandel der vorherrschenden Rechtsvorstellungen. Der althergebrachte Gedanke, dass der Einzelne – ohne die Zwischenschaltung eines objektiven Rechtssatzes – Recht schaffe, bestimmte lange Zeit die Bildung von Rechtssätzen. Dies zeigt sich beispielsweise darin, dass private Rechtsaufzeichnungen ohne weiteres in das öffentlich geltende Recht aufgenommen wurden (Vgl. Krause 1990: 229f.). Unter dem Begriff „Rechtsbücher“ erlangten diese Aufzeichnungen aus dem Spätmittelalter zum Teil gesetzesähnliches Ansehen, wie z.B. der Sachsenspiegel und der Schwabenspiegel (Vgl. Brockhaus Bd. XVIII 1996: 121).

Im Zuge der Aufklärung im 18. Jahrhundert rückte an die Stelle des Rechts, das vom christlichen Glauben bestimmt und legitimiert war, das Vernunftrecht. Recht wurde zur weltlichen Sozialordnung des Menschen und büßte damit seine Qualität als „Schöpfungsordnung Gottes“ ein. Damit stellte sich das bis heute nur unzureichend gelöste Problem der Frage nach einem Maßstab für das sog. positive, also das vom Menschen gesetzte Recht (Vgl. Krause 1990: 230). Obwohl natürlich Grundsätze wie göttliche Gebote, Naturgesetze, Vernunft, Gerechtigkeits-gedanke und Menschenrechte die Grundlage für das positive Recht bilden müssen, wird das vom Menschen gesetzte Recht doch immer auch von den jeweiligen, relativ subjektiven Rechts- und Gerechtigkeitsvorstellungen der Menschen einer Zeitepoche bestimmt, und es unterliegt damit einem stetigen Wandel. Viele Dinge, die z.B. noch im Mittelalter als „Recht“ galten, werden heute schon längst nicht mehr als „recht“ empfunden. Damit stellt sich des Weiteren das Problem einer Auffassung vom Recht, die das positive Recht durch formale Kriterien der Entstehung, Durchsetzung und Wirksamkeit legitimiert, ohne inhaltlichen Bezug zu außergesetzlichen Rechtserkenntnisquellen wie göttlichen Geboten ect. zu nehmen. Man spricht bei einer derartigen Auffassung vom sog. „Rechtspositivismus“ (Vgl. Brockhaus Bd. XVIII 1996: 128).

Seit dem 19. Jahrhundert begann sich in Deutschland der „Grundsatz der Gleichheit“ zu verwirklichen. Er entwickelte sich von der bloß formalen Gleichheit vor dem Richter zu einer „materiellen Gleichheit für jedermann, freilich immer nur im Hinblick auf rechtlich durchgebildete Positionen, nicht im Hinblick auf das allgemeine wirtschaftliche Vermögen.“ (Krause 1990: 230)

Für die Gesetzessammlungen der Neuzeit ist Gott nicht mehr der letzte Bezugspunkt. Zwar haben die katastrophalen Ereignisse während des Dritten Reiches und dem Zweiten Weltkrieg ein Gefühl der „Verantwortung vor Gott und den Menschen“ wiederbelebt, weshalb dieser Passus auch wörtlich in die Präambel des Grundgesetzes aufgenommen wurde. Trotzdem sehen die verantwortlichen Gesetzgeber in diesen Fällen von Gesetzesmißbrauch nur die Grenzen des vom Menschen gesetzten Rechts. Den nicht auslotbaren Willen Gottes jedoch können Juristen in ihrem rationalen Rechtssystem heute nicht mehr unterbringen (Krause 1990: 230f.).

2.2. Recht im 21. Jahrhundert

Der Begriff Recht wird heute unterteilt in Recht im objektiven und Recht im subjektiven Sinn. (Vgl. Brockhaus Bd. XVIII 1996: 117). Das Recht im objektiven Sinn meint die Gesamtheit aller staatlich festgelegten, bzw. allgemein anerkannten Normen des menschlichen, besonders des gesellschaftlichen Verhaltens. Es umfasst also die Gesamtheit der Gesetze und gesetzesähnlichen Normen und stellt somit die Rechtsordnung als gesetztes, d.h. „positives Recht“ dar (Vgl. Duden 1999: 3124). Das Recht im subjektiven Sinn bezeichnet hingegen den Anspruch, der einem Menschen „von Rechts wegen“ zuerkannt wird; den Anspruch also, der dem Einzelnen aus dem objektiven Recht erwächst.

Durch seine staatliche Institutionalisierung und die Durchsetzung von Recht mittels bestimmter, festgelegter Entscheidungs-, Änderungs- und Anerkennungsregeln unterscheidet sich das Recht von anderen Normenordnungen wie Sitte, Moral und Brauch.

Rechtsquellen, also Grundlage und Ursprungsort eines Rechtssatzes des für alle geltenden objektiven Rechts sind Verfassung, Gesetz, Verordnung, Satzung und das Gewohnheitsrecht, wobei das Gewohnheitsrecht nicht auf dem Wege eines geregelten Rechtsetzungsverfahrens zu Stande kommt, sondern durch die stetige, von Rechtsüberzeugung getragene Übung in einer Rechtsgemeinschaft hervorgebracht wird (Vgl. Brockhaus Bd. VIII 1996: 520).

Man unterscheidet zwischen dem Zivilrecht, welches das Verhältnis zwischen einzelnen Bürgern regelt, dem öffentlichen Recht, das die Beziehung zwischen Bürger und Staat regelt und dem Strafrecht, das die Ahndung sozial schädlicher Handlungen zum Gegenstand hat. Das objektive Recht steht unter ständigem Legitimationszwang. Die Rechtsetzung in einem demokratischen Verfahren, sowie der Versuch einer sach- und interessengerechten Problemlösung versuchen dieser Anforderung gerecht zu werden (Vgl. Brockhaus Bd. XVIII 1996: 117). Bei dieser verantwortungsvollen Aufgabe leistet die Rechtsphilosophie, die sich u.a. mit Ursprung, Zweck und Legitimation des Rechts befasst, dem Gesetzgeber wertvolle Dienste. Eines der Hauptprobleme der Rechtsphilosophie ist das sog. Begründungsproblem: Wie kann eine Norm gerechtfertigt werden? Um diese Frage zu beantworten, ist ein Rückblick auf göttliche Gebote, Naturgesetze oder überempirische Werte und Prinzipien, menschliche Vernunft und menschliche Interessen, Nutzenerwägungen, ect. vonnöten. Des Weiteren stellt sich das Geltungsproblem. Es umfasst erstens die Frage warum und in welchen Situationen der einzelne Bürger bestimmten Verhaltensanforderungen des Rechts folgen soll und untersucht weiterhin, ob die gesetzten Normen tatsächlich befolgt werden, bzw. ob bei der Verletzung von Normen entsprechende Sanktionen erfolgen. Stand, Leistung, Chance, Verdienst, Bedürfnis, Interesse und Gleichheit sind Gerechtigkeitsaspekte, die eine Orientierung der Normen nach einer gerechten Verteilung gewährleisten sollen (Vgl. Brockhaus Bd. XVIII 1996: 127).

3. Recht in Sprichwörtern und sprichwörtlichen Redensarten

3.1. Rechtssprichwörter

3.1.1. Zum Begriff „Rechtssprichwort“

Das Sprichwort ist eine kleine Lebensweisheit, die durch mündliche Überlieferung im Volk verbreitet ist. Da ein Sprichwort wichtige Regeln und Einsichten festhält, ist es nicht verwunderlich, dass auch Rechtssätze zum Gegenstand sprichwörtlicher Darstellung geworden sind. Ein „Rechtssprichwort“ kann somit definiert werden als einen in sprichwortähnlicher Fassung niedergelegten Rechtssatz, der sich dem Gedächtnis des Volkes leicht eingeprägt hat.

Streitig ist, ob das Wort „spruchwort“ oder „sprüchwort“ aus der Rechtssprache, vom „Spruch des Gerichtes“, kommt. Inhaltlich erfassen Rechtssprichwörter ziemlich alles von allgemeinen rechtsethischen Grundsätzen bis hin zu einzelnen Rechtssätzen der verschiedenen Rechtsgebiete. Die meisten Rechtssprichwörter stammen aus dem späten Mittelalter und der Neuzeit. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die einfache Bevölkerung dieser Zeit über detaillierte Rechtskenntnisse verfügte. Angesichts der beachtlichen Anzahl von sog. Rechtssprichwörtern stellt sich deshalb die Frage, in wie weit diese kurz gefassten Rechtsregeln tatsächlich Zeugnis der Rechtskenntnis des gemeinen Mannes oder aber nur der dichterischen Bemühungen von Gelehrten sind. Zur Unterscheidung der Rechtssprichwörter im eigentlichen Sinne von den poetischen Fassungen von Rechtssätzen dienen die Kriterien „Volkstümlichkeit“ und „Umlauf“, also die Verbreitung der Rechtsregeln (Vgl. Kaufmann 1990: 364f.).

3.1.2. Deutsche Rechtssprichwörter

3.1.2.1. Rechtsformeln mit lateinischer Entsprechung

Sprichwörter und Redensarten, die aus dem Rechtsleben in die allgemeine Umgangssprache eingeflossen sind, gehören fast alle dem älteren Recht an. Für manche Sprichwörter kann man sogar noch die lateinische Bezeichnung finden. “Qui capit ante molam, merito molit ante farinam” ist uns in unserem Sprachgebrauch bekannt als: “Wer zuerst kommt, mahlt zuerst”. Als Rechtssprichwort liegt es im Sachsenspiegel (um 1230) in nicht metrischer Form vor (“Die ok irst to der molen kumt, die sal irst malen”) und im Schwabenspiegel (um 1275) ist es bereits metrisch verfasst (“Der ouch e zer müli kumt der sol ouch e malen“). Die zeitliche Veränderung brachte auch einen Wandel der Bedeutung dieses Sprichwortes mit sich. Während es sich damals auf die Kundenmühle des Mittelalters bezog, gebrauchen wir das Sprichwort heute im über-tragenen Sinn; es wird also in allen möglichen Situationen verwendet (Vgl. Mieder 1977: 74).

3.1.2.2. Rechtssprichwörter - Aussagen des Gewohnheitsrechts

Rechtssprichwörter beinhalten vorwiegend Aussagen des Gewohnheitsrechts; als Beispiel wäre zu nennen: “Eine alte Gewohnheit ist stärker als Brief und Siegel” oder “Wo kein Kläger, da kein Richter“. Letzteres ist uns auch in umgekehrter Form überliefert: “Wo ein Kläger ist, muss auch ein Richter sein“. Zur damaligen Zeit gab es noch keinen Staatsanwalt. Die “Anklage war Sache des einzelnen und ohne Anklage war kein Gericht möglich“ (Seiler 1967: 333).

3.1.2.3. Rechtssprichwörter, die nur noch für Rechtshistoriker verständlich sind

Diese Rechtssprichwörter beinhalten Anspielungen auf einstige Rechtspraktiken, die in der Gegenwartssprache zu altertümlichen und unverständlichen Sprachelementen geworden sind. Das belegt das Beispiel: “(Stadt-)Luft macht frei“. Wer nämlich in eine Stadt aufgenommen wurde, war damit frei. Erkennbar ist dies auch am Sprichwort “Gleich frei sind, die in einer Stadt sitzen“. In unserem Sprachgebrauch finden diese Rechtssprichwörter keine Anwendung mehr, da der Rechtsinhalt für uns bedeutungslos geworden ist (Vgl. Seiler 1967: 327).

3.1.2.4. Rechtssprichwörter, die nicht übereinstimmen

Rechtssprichwörter aus verschiedenen Gegenden stimmen nicht unbedingt überein, manchmal bedeuten sie sogar genau Gegensätzliches. Zurückzuführen ist dies auf die unterschiedlichen Auffassungen von Recht. Im römischen Recht gibt es z.B. das Sprichwort: “Kauf bricht Miete“, während es im deutschem Recht “Kauf bricht nicht Miete“ lautete (Vgl. Künßberg 1936: 34).

3.1.2.5. Rechtssprichwörter, die bis heute erhalten sind

Einige wenige eigentliche Rechtssprichwörter sind in unserem Sprachwortschatz bis heute erhalten geblieben, obwohl sie rechtlich nicht mehr gültig sind. Zu dieser Gruppe zählen: “Ich gebe meinen Kopf zum Pfand“, “Einmal ist keinmal“, oder “Bürgen soll man würgen“, denn der Bürge mußte dafür aufkommen, wenn der Schuldner nicht zahlte. Allerdings gehen auch diese Sprichwörter langsam in unserem Sprachgebrauch verloren (Vgl. Künßberg 1936: 35).

3.1.2.6. Kritik und Witz in Rechtssprichwörtern

In den Sprichwörtern “Juristen, böse Christen“ und “Wo Gewalt kommt, muss Vernunft weichen” schreitet die Kritik fort bis zu schweren Zweifeln am neu entstandenen Juristenstand. Auf der anderen Seite formulierten die Menschen damals auch schon kleinere witzige Sprüche, die das Rechtswesen tangierten. Beispiele hierfür sind: “Sie werden die Angeschmierten sein“ sagte der Dieb, dem man die Ohren abschneiden wollte, und er hatte schon keine mehr. „Ich bin noch nie am Pranger gestanden, wie du !“ sagte das Weib zu ihrem Mann, der ihretwegen verurteilt wurde . “Die Woche fängt gut an.“ sagte der Dieb, der am Montag gehängt wurde (Vgl. Künßberg 1936: 36).

3.1.2.7. Unrechtssprichwörter

Uns sind auch Sprichwörter überliefert, die nur noch den Anschein von Recht geben; rechtskritisch gesehen sind sie geradezu Unrechtssprichwörter und werden zum Teil ironisch und spöttisch gebraucht: “Macht geht vor Recht“, “Gleich und gleich gesellt sich gern “ und “Kleine Diebe hängt man, die großen läßt man laufen“ sind nur einige Beispiele hierfür. Letzteres bezieht sich auf das Unrecht, dass sich Wohlhabende durch Zahlung einer Buße an den Geschädigten und an das Gericht von der Schuld frei kaufen konnten; wer nichts hatte, mußte mit Leib und Leben bezahlen (Vgl. Mieder 1977: 73/Seiler 1967: 330).

[...]

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Das Recht in Sprichwörtern und Sagen
Hochschule
Universität Regensburg  (Philosophische Fakultät)
Veranstaltung
Seminar: Recht vom Mittelalter zur Neuzeit
Note
1
Autoren
Jahr
2000
Seiten
20
Katalognummer
V8426
ISBN (eBook)
9783638154017
ISBN (Buch)
9783638640428
Dateigröße
540 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Recht, Sprichwörtern, Sagen, Seminar, Recht, Mittelalter, Neuzeit
Arbeit zitieren
Matthias Altmannsberger (Autor:in)Kathrin Hösl (Autor:in)Sonja Achatz (Autor:in), 2000, Das Recht in Sprichwörtern und Sagen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/8426

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