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Die Verfassungsmäßigkeit von Landeskinderklauseln

Title: Die Verfassungsmäßigkeit von Landeskinderklauseln

Term Paper , 2006 , 21 Pages , Grade: 12

Autor:in: Christoph Gand (Author)

Law - Public Law / Constitutional Law / Basic Rights
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Summary Excerpt Details

In seiner Entscheidung zum 6. Änderungsgesetz zum Hochschulrahmengesetz hat das Bundesverfassungsgericht das in § 27 Abs. 4 HRG normierte Gebot der Gebührenfreiheit des Erststudiums für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt. Inzwischen haben mehrere Länder die Einführung allgemeiner Studiengebühren beschlossen. Weitere Länder werden folgen. Das Flächenbundesland X beabsichtigt dagegen, an der in § 30 des geltenden Landeshochschulgesetzes normierten Studienkontenregelung (Studiengebührenfreiheit für das Erststudium, Studienkonto mit Studienguthaben, Studiengebühren in Höhe von 650 EUR nur nach Verbrauch des Studienguthabens) grundsätzlich festzuhalten. Da jedoch die angrenzenden
Länder allgemeine Studiengebühren einführen, fürchtet das Land X finanzielle Mehrbelastungen, die durch Zuwanderung von Studierenden aus diesen Ländern entstehen. Die Landesregierung denkt daher über Schutzvorkehrungen nach. Insbesondere wird in Erwägung gezogen, die Geltung des § 30 HochSchG auf Studierende aus dem Land X zu beschränken und von Studierenden aus anderen Ländern die Studiengebühren zu erheben, die nach Verbrauch des Studienguthabens auch von Studierenden aus dem Land X erhoben werden.
Schließlich verabschiedet der Landtag mit der Regierungsmehrheit eine Änderung des § 30 HochSchG. § 30 Abs. 1 Satz 1 HochSchG hat danach folgenden Wortlaut: „Das Studium ist für Studierende mit Studienguthaben bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, bei konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss, gebührenfrei.“ Der geänderte § 30 Abs. 2 Satz 1 HochSchG bestimmt: „Ein Studienkonto mit Studienguthaben erhalten mit Einschreibung die Studierenden, die ihre Hauptwohnung im Land X haben.“ § 30 Abs. 6 Satz 1 HochSchG regelt u.a., dass Studierende ohne Studienguthaben, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, von der Erhebung der Studiengebühr ausgenommen sind. Auch kann nach § 30 Abs. 6 Satz 2 HochSchG die Studiengebühr auf Antrag von der Hochschule gestundet, ermäßigt oder erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für die Studierende oder den Studierenden eine unbillige Härte darstellt."
Ist die Regelung des § 30 Abs. 2 Satz 1 HochSchG materiell verfassungsgemäß?

Excerpt


Gliederung

A. Artikel 12 Abs. 1 GG

I. Schutzbereich

1. persönlicher Schutzbereich

2. sachlicher Schutzbereich

II. Ergebnis:

B. Artikel 33 Absatz 1 GG

I. Schutzbereich bzw. Anwendungsbereich

1. persönlicher Schutzbereich

2. Sachlicher Schutzbereich

a) Staatsbürgerliche Rechte und Pflichten

b) Landeszugehörigkeit

aa) Restriktive Auffassung

bb) Extensive Auslegung

cc) Zwischenergebnis

3) rechtlich relevante Ungleichbehandlung

4) Zwischenergebnis

II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1. legitimer Zweck

2. Geeignetheit

3. Erforderlichkeit

4. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne

5. Zwischenergebnis

III. Ergebnis

C. Art. 3 Abs. 3 GG

I. Schutz- bzw. Anwendungsbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

2. Sachlicher Schutzbereich

a) Abstammung

b) Heimat

c) Herkunft

3. Zwischenergebnis

II. Ergebnis

D. Artikel 3 Abs. 1 GG

I. Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem

1. Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 1

2. Ungleichbehandlung

3. Wesentliche Gleichheit

4. Ergebnis

II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1. Prüfungsmaßstab

a) Willkürverbot

b) Sachlicher Grund von besonderem Gewicht (neue Formel)

c) Zwischenergebnis

2. Verhältnismäßigkeit

III. Ergebnis

E. Ergebnis

Zielsetzung & Themen

Die Arbeit untersucht die materielle Verfassungsmäßigkeit einer geänderten Regelung im Hochschulgesetz des Landes X, die das Studienguthaben und damit die Gebührenfreiheit an den Hauptwohnsitz knüpft. Im Zentrum steht die verfassungsrechtliche Prüfung, ob diese "Landeskinderklausel" mit den Grundrechten der Studierenden vereinbar ist.

  • Verfassungsrechtliche Prüfung von Studiengebühren
  • Anwendung von Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit)
  • Analyse von Art. 33 Abs. 1 GG (Staatsbürgerliche Rechte)
  • Gleichheitsgebot gem. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG
  • Verhältnismäßigkeit staatlicher Differenzierungen

Auszug aus dem Buch

1. legitimer Zweck

Als legitimer Zweck kommt hier zum einen der Unterhalt der Hochschulen des Landes X in Betracht, welcher durch einen zumutbaren Betrag von den Studierenden unterstützt wird. Zum anderen werden die Studierenden durch die Gebühren angehalten, effizient und zügig ihr Studium abzuschließen. Beides sind durchaus legitime Zwecke im Sinne des Gemeinwohls.

Zusammenfassung der Kapitel

A. Artikel 12 Abs. 1 GG: Die Untersuchung stellt fest, dass der Schutzbereich der Berufsfreiheit nicht eröffnet ist, da Studiengebühren keine unüberwindbare soziale Barriere darstellen.

B. Artikel 33 Absatz 1 GG: Das Kapitel analysiert die Landeskinderklausel und kommt zu dem Ergebnis, dass eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung vorliegt, die verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.

C. Art. 3 Abs. 3 GG: Es wird geprüft, ob eine Benachteiligung aufgrund von Abstammung, Heimat oder Herkunft vorliegt, was jedoch verneint wird.

D. Artikel 3 Abs. 1 GG: Hier wird der allgemeine Gleichheitssatz angewendet, wobei die Ungleichbehandlung aufgrund des Hauptwohnsitzes als nicht gerechtfertigt beurteilt wird.

E. Ergebnis: Die Gesamtschau führt zu dem Schluss, dass die Regelung materiell nicht verfassungsgemäß ist.

Schlüsselwörter

Landeskinderklausel, Hochschulgesetz, Studiengebühren, Verfassungsrecht, Art. 33 GG, Art. 3 GG, Art. 12 GG, Gleichheitsgebot, Hauptwohnsitz, Verhältnismäßigkeit, Gebührenfreiheit, Landesfinanzausgleich, Grundrechte, Studienkonto, Studierende.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit?

Die Arbeit ist ein Rechtsgutachten, das die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Neuregelung in einem Bundesland prüft, welche Studiengebühren an den Hauptwohnsitz koppelt.

Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?

Die Schwerpunkte liegen auf dem Gleichheitsrecht (Art. 3 GG), dem Schutz staatsbürgerlicher Rechte (Art. 33 GG) sowie der Berufsfreiheit (Art. 12 GG).

Was ist die zentrale Forschungsfrage?

Die Arbeit geht der Frage nach, ob die Koppelung des Anspruchs auf ein gebührenfreies Studium an den Hauptwohnsitz im Land materiell mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Welche wissenschaftliche Methode wird angewendet?

Es handelt sich um eine klassische juristische gutachterliche Stellungnahme, die verschiedene verfassungsrechtliche Prüfungsebenen (Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung) durchläuft.

Was wird im Hauptteil analysiert?

Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der verschiedenen Grundrechte, insbesondere ob eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Studierenden vorliegt.

Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Analyse?

Wesentliche Begriffe sind die Landeskinderklausel, das Gleichheitsgebot, die Verhältnismäßigkeit und der Schutzbereich der Grundrechte.

Wie bewertet der Autor die Koppelung an den Hauptwohnsitz?

Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass diese Differenzierung nicht sachgerecht ist und gegen das Grundgesetz verstößt.

Warum hält der Autor die Begründung des Landes für unzureichend?

Der Autor argumentiert, dass kein unmittelbarer Sachzusammenhang zwischen dem Finanzausgleich und der Nutzung der Hochschulen besteht und die Regelung zudem die Freizügigkeit einschränkt.

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Details

Title
Die Verfassungsmäßigkeit von Landeskinderklauseln
College
University of Münster
Grade
12
Author
Christoph Gand (Author)
Publication Year
2006
Pages
21
Catalog Number
V84407
ISBN (eBook)
9783638005500
Language
German
Tags
Verfassungsmäßigkeit Landeskinderklauseln jura rechtswissenschaften öffentliches recht hochschulrecht hrg hochschulrahmengesetz grundgesetz verfassungsrecht gg hochschulgebühren studiengebühren
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Christoph Gand (Author), 2006, Die Verfassungsmäßigkeit von Landeskinderklauseln, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/84407
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