Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüfung - Rechtliche und betriebswirtschaftliche Anforderungen


Diplomarbeit, 2002

90 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Wirtschaftsprüfung
2.1. Aufgaben des Wirtschaftsprüfers
2.2. Die Jahresabschlussprüfung
2.3. Wirtschaftsprüfung als Dienstleistung
2.3.1. Potentialorientierung
2.3.2. Prozessorientierung
2.3.3. Ergebnisorientierung

3. Qualität in der Wirtschaftsprüfung.
3.1. Dienstleistungsqualität
3.1.1. Der Begriff
3.1.2. Dimensionen der Dienstleistungsqualität
3.2. Wahrnehmung der Qualität des WP durch die Mandanten
3.2.1. Wahrnehmung durch potentielle Mandanten
3.2.2. Wahrnehmung durch aktuelle Mandanten
3.3. Qualitätsmessung
3.3.1. Ansätze zur Qualitätsmessung
3.3.2. Das GAP-Modell

4. Ausgestaltung eines Qualitätsmanagementsystems.
4.1. Begriffsklärung
4.2. Qualitätsmanagement als Teil des Risikomanagements
4.3. Qualitätsplanung Qualitätsphilosophie als Basis für ein Qualitätsmanagement
4.3.2. Entwicklung einer Qualitätsstrategie
4.4. Qualitätslenkung
4.4.1. Qualitätsorientierte Anpassung der Organisation im Unternehmen
4.4.1.1. Anpassungen in der Aufbauorganisation
4.4.1.2. Anpassungen in der Ablauforganisation
4.4.2. Qualitätsorientierte Personalpolitik
4.4.2.1. Mitarbeiterauswahl
4.4.2.2. Aus- und Weiterbildung
4.4.2.3. Mitarbeitermotivation
4.4.3. Qualitätsorientierte Kommunikation
4.4.3.1. Interne Kommunikation
4.4.3.2. Externe Kommunikation
4.5. Qualitätsüberwachung
4.5.1. Interne Überwachung
4.5.1.1. Beaufsichtigung der Mitarbeiter
4.5.1.2. Begleitende Kontrolle
4.5.1.3. Berichtskritik
4.5.1.4. Nachschau
4.5.1.5. Kritische Betrachtung
4.5.2. Externe Überwachung
4.5.2.1. Gründe für eine externe Qualitätskontrolle
4.5.2.2. Möglichkeiten der externen Qualitätskontrolle
4.5.2.3. Externe Qualitätskontrolle in Deutschland - Peer Review
4.5.2.3.1. Ziel und Durchführung des Peer Review
4.5.2.3.2. Prüfer für Qualitätskontrolle
4.5.2.3.3. Organisation durch die WPK
4.5.2.4. Weiterführende und kritische Betrachtung
4.6. Qualitätsmanagementdarlegung

5. Überblick der rechtlichen Grundlagen zur Qualitätssicherung.
5.1. Die Wirtschaftsprüferordnung
5.1.1. Voraussetzungen für die Berufsausübung
5.1.2. Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
5.1.3. Organisation des Berufs
5.1.4. Berufsgerichtsbarkeit
5.2. Berufssatzung der WPK
5.3. Satzung für Qualitätskontrolle
5.4. Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
5.4.1. Aktiengesetz
5.4.2. Handelsgesetzbuch
5.5. Verlautbarungen und Stellungnahmen

6. Zusammenfassung.

7. Summary

Anhang I

Anhang II

Literaturverzeichnis

Sonstige Quellen

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1 Leistungsangebot des Wirtschaftsprüfers

Abb. 2 Stellung der Abschlussprüfung in einer Systematisierung der Dienstleistungen des WP nach ihrem Individualisierungs- und Interaktionsgrad

Abb. 3 Das GAP- Modell der Dienstleistungsqualität

Abb. 4 Instrumente der Kommunikation in der Wirtschaftsprüfung

Abb. 5 Bereiche der Prüfungsüberwachung

Abb. I Phasen der Jahresabschlussprüfung

Abb. II Risiken des Abschlussprüfers

Abb. III Systematisierung der Ansätze zur Messung von Dienst-leistungsqualität

Abb. IV Ablauf einer Zertifizierung bei der DQS

Abb. V Entwicklung der Registrierungen als Prüfer

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Das Ziel eines jeden Unternehmens ist der Erfolg, d.h. wettbewerbsfähig zu sein, auf dem Markt bestehen zu können und Gewinne zu erwirtschaften. Dies gilt natürlich auch für Wirtschaftsprüfer (WP) und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WPG)[1]. Eine Grundvoraussetzung, um das zu erreichen, ist, dass der Kunde mit der Qualität des erworbenen Produktes zufrieden ist und damit als solcher erhalten bleibt. Das lässt sich auch auf die Wirtschaftsprüfung übertragen, denn hier ist das Ziel die Gewinnung und Erhaltung von Mandanten. Daher unterliegt der Berufsstand der WP bzgl. der Qualität sehr hohen Anforderungen. Die Diskussionen zur Qualitätssicherung (QS) in der Wirtschaftsprüfung haben sich in den letzten Jahren verstärkt. Sie betrafen haupt-sächlich die Einführung einer externen QK, deren Umsetzung durch die am 1.1.2001 in Kraft getretene 4.WPO-Novelle erfolgte.

Aus diesen Gründen beschäftigt sich die vorliegende Arbeit mit dem Qualitäts-management in der Wirtschafts­prüfung. Dabei wird unter Wirtschaftsprüfung v.a. die Prüfung des Jahresabschlusses (JA) verstanden. Natürlich profitieren auch die anderen Aufgabenbereiche vom Qualitätsmanagementsystem (QMS), doch der Grund für die hohen Anforderungen ist die Tatsache, dass Jahresabschlussprüfungen durchgeführt werden. Darauf sind auch meist die gesetzlichen Vorschriften ausgerichtet.

Zu Beginn wird in Kapitel 2 kurz in den Beruf des WP eingeführt und ein Überblick über dessen Tätigkeiten, speziell über die Jahresabschlussprüfung, gegeben. Dass es sich bei der Wirtschaftsprüfung um eine Dienstleistung handelt, wird bei genauerer Betrachtung dessen, was eine Dienstleistung ausmacht deutlich. Dies ist wichtig, um anschließend in Kapitel 3 zu zeigen, was die Qualität von Dienstleistungen beeinflusst und wie diese gemessen werden kann. Diese Erkenntnisse sollen dabei auf die Wirtschaftsprüfung angewendet werden.

Das Hauptziel ist aufzuzeigen, wie ein QMS in der Wirtschaftsprüfung aussieht und funktioniert. Deshalb wird in Kapitel 4 das Qualitätsmanagement in der Wirtschafts-prüfungsunternehmung betrachtet. Es werden die einzelnen Phasen des QMS detailliert dargelegt und in diesem Rahmen zahlreiche Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Qualität aufgezeigt. In diesem Zusammenhang ist es unerlässlich auf die zahlreichen gesetzlichen Regelungen, die es in Deutschland gibt, einzugehen. Außerdem werden hier zu einigen Punkten weiterführende Hinweise und Vorschläge zur QS gegeben.

Im Kapitel 5 wird noch einmal ein Überblick über die gesetzlichen Regelungen zur QS gegeben. Es werden dabei auch Vorschriften betrachtet, die keine Maßnahmen dazu enthalten, sondern lediglich zur Verbesserung der Qualität motivieren sollen.

2. Wirtschaftsprüfung

2.1. Aufgaben des Wirtschaftsprüfers

Der Wirtschaftsprüfer, ein Berufsstand der 1931 ins Leben gerufen wurde[2], übt nach § 1 Abs. 2 WPO einen freien Beruf aus. Nur ein geringer Teil der WP arbeitet selbständig in eigener Praxis, die Mehrheit ist bei einem anderen WP oder einer WPG angestellt.[3] Die Tätigkeiten des WP sind ebenfalls in der WPO verankert. Die Vor-behaltsaufgabe eines WP ist die Prüfung des JA von Unternehmen und die Erteilung eines Bestätigungsvermerks über das Ergebnis.[4][5]

Bei dieser Vorbehaltsaufgabe als Kernleistung handelt es sich um die Tätigkeit des WP, an der die Öffentlichkeit am meisten interessiert ist[6]. Sie erhält die Bestätigung, dass auf die Informationen im JA Verlass ist, und kann diese z.B. zu Investitions-entscheidungen hinzuziehen. Neben den vorgeschriebenen, sog. Pflichtprüfungen, gibt es Unternehmen, die ihren JA freiwillig prüfen lassen. Die Anforderungen hängen vom jeweiligen Prüfungsauftrag ab, sind aber meist denen der Pflichtprüfungen ähnlich.[7]

Des Weiteren ist es dem WP erlaubt in steuerlichen, rechtlichen[8] und wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten. Eine weitere Aufgabe, die WP übernehmen dürfen, ist nach § 2 Abs. 3 WPO die treuhänderische Verwaltung und die Erstellung von Gutachten[9]. Werden alle diese Zusatzleistungen unter der Wirtschafts-prüfung zusammengefasst, wird Wirtschaftsprüfung auch als institutioneller Begriff verstanden.[10]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1 Leistungsangebot des Wirtschaftsprüfers

(Quelle: in Anlehnung an Weißenberger, Kundenbindung und Vertrauen, in: Richter, Theorie und Praxis der Wirtschaftsprüfung, 1997, S. 75)

Der Zugang zum Beruf des WP ist beschränkt, und es sind strenge Anforderungen zu erfüllen.[11] Außerdem unterliegt der Berufsstand der WP weiteren Rechten und Pflichten, die in §§ 43-56 WPO verankert sind. Auf einige dieser Bestimmungen wird später noch eingegangen werden.

Da die gesetzlichen Regelungen meist auf der Tatsache beruhen, dass WP Jahres-abschlussprüfungen durchführen, liegt den Ausführungen dieser Arbeit die Annahme zugrunde, dass Wirtschaftsprüfung im wesentlichen die Prüfung des JA von Unternehmen beinhaltet, und darin folglich auch die Hauptaufgabe des WP zu sehen ist. Unter diesem Gesichtspunkt spricht man von Wirtschaftsprüfung als funktionalem Begriff.[12] Deshalb wird nun die Prüfung des JA kurz etwas genauer betrachtet, wobei jedoch auf zu detaillierte Ausführungen verzichtet wird.

2.2. Die Jahresabschlussprüfung

An der Durchführung der AP sind verschiedene Gruppen, die mit dem Unternehmen in Kontakt stehen, interessiert, denn für sie ist es wichtig zu wissen, ob die Informationen des JA korrekt sind.[13] Bei der Jahresabschlussprüfung handelt es sich um eine sog. Gesetz-, Ordnungs- und Satzungsmäßigkeitsprüfung, denn das Ziel ist es festzustellen, ob der JA den gesetzlichen Vorschriften und den GoB entspricht, ob er mit Gesell-schaftsverträgen bzw. Statuten konform geht und im Lagebericht die wahre Situation des Unternehmens darlegt ist.[14] Durch das KonTraG sind bei börsennotierten AG auch das Risikomanagement und das Überwachungssystem dahingehend zu prüfen, ob sie ihre Funktion erfüllen und man sich auf sie verlassen kann.[15] Wird der WP auf Unterschlagungen aufmerksam, so hat er dies der Unternehmensleitung mitzuteilen, direkt danach zu suchen ist jedoch nicht seine Aufgabe. Ebenso wenig hat er zu prüfen, ob das Unternehmen in der Zukunft überleben kann, denn zweifelt er daran, ist eine self fulfilling prophecy sehr wahrscheinlich.[16]

Bevor mit der AP begonnen werden kann, muss zunächst ein Abschlussprüfer ausgewählt werden. Dieser hat zu kontrollieren, ob der Auftragsannahme keine rechtlichen Bestimmungen entgegenstehen.[17]

Der erste und mitunter wichtigste Schritt ist die Prüfungsplanung, in deren Rahmen eine Prüfungsstrategie entwickelt werden muss. Es gilt erst einmal die Risiken im Unternehmen herauszufiltern. Anschließend muss geprüft werden in welchen Bereichen sich der WP auf das interne Kontrollsystem verlassen kann, und wo umfangreichere Prüfungshandlungen durchzuführen sind, weil das nicht der Fall ist, und v.a. welche Prüfungshandlungen durchzuführen sind. Nachdem die Strategie fest-gelegt und die Prüffelder gebildet wurden, gilt es, das Prüfungsprogramm, die Art und Weise wie in den einzelnen Prüffeldern vorzugehen ist, detailliert zu planen.[18]

Bei der Durchführung der Prüfung hat sich der WP selbstverständlich an die Berufs-pflichten zu halten, die v.a. in der WPO und in der Berufssatzung der WPK verankert sind.[19] Handelt er danach, ist eine gewisse Grundqualität bei der AP vorhanden. Wie eine hohe Qualität bei der AP gewährleistet werden kann, wird ausführlich in Kapitel 4 aufgezeigt. Im IDW werden durch verschiedene Fachausschüsse Verlautbarungen er-arbeitet, an die sich WP bei der Prüfungsdurchführung zu halten haben. Dazu gehören v.a. die Prüfungsstandards und Stellungnahmen zur Rechnungslegung.[20] Die Prüfungs-standards geben an, wie die Durchführung der Prüfung zu erfolgen hat und was diesbezüglich zu beachten ist. Auf alle Grundsätze der Prüfungsdurchführung einzu-gehen und einen detaillierten Ablauf zu schildern, würde hier jedoch zu weit führen.[21]

Aufgrund der stärkeren Orientierung zu internationalen Märkten, ist es häufiger erforderlich, dass die Unternehmen ihren JA nach internationalen Rechnungs-legungsregeln, wie IAS oder US-GAAP aufstellen müssen. Aus diesem Grund müssen auch die WP mit ihnen vertraut sein, um den JA entsprechend diesen Regeln prüfen zu können. Deshalb ändert sich jedoch der grundlegende Ablauf der Prüfung nicht. Sie besteht meist aus fünf Phasen[22], wobei die letzte Phase nicht immer erforderlich ist.

Ist die Prüfung beendet, so hat der WP einen Bestätigungsvermerk darüber zu erteilen, wie sie ausgefallen ist und einen Prüfungsbericht zu verfassen, in dem die Ergebnisse festgehalten werden.

2.3. Wirtschaftsprüfung als Dienstleistung

Dieses Kapitel wird zeigen, dass es sich bei der Wirtschaftsprüfung um eine Dienst-leistung handelt. Dabei ist zuerst einmal eine Klärung des Begriffes Dienstleistung erforderlich. Diese wurde in der Literatur schon vielfach vollzogen und dabei zeichnen sich drei Ansätze ab. Zum einen geschieht das durch eine Aufzählung von Beispielen für Dienstleistungen, zum anderen wird der Begriff oft auch durch eine Negativ-definition von Sachgütern abgegrenzt. Die am häufigsten verwendete Definition erfolgt jedoch durch konstitutive Merkmale. Bei dieser Definition lassen sich eine potential-, prozess- und ergebnisorientierte Betrachtungsweise unterscheiden.[23]

2.3.1. Potentialorientierung

Bei dieser Sichtweise kann die Dienstleistung als „Fähigkeit und Bereitschaft zur Leistungserstellung durch den Dienstleistungsanbieter“[24] angesehen werden. Die Nach-frager sind auf die Bereitschaft zur Leistungserstellung angewiesen und Anbieter können dafür nur ihre Fähigkeiten nutzen. Vor der Leistung kann der Anbieter kein Objekt vorweisen, wie es bei Sachleistungen der Fall ist. Hieraus lässt sich ein erstes konstitutives Merkmal für Dienstleistungen ableiten, die Immaterialität, d.h. die Nicht-greifbarkeit und Nichtgegenständlichkeit der Dienstleistung; also auch die fehlende Lagerfähigkeit.[25] Das Leistungspotential ist als ein Leistungsversprechen, verbunden mit einem bestimmten Ergebnis, anzusehen. Der Erstellungsprozess dieser Leistung ist daher stets immateriell.[26]

Der WP gibt mit der Annahme des Prüfungsauftrages das Leistungsversprechen ab, den JA ordnungsgemäß zu prüfen und einen entsprechenden Bestätigungsvermerk darüber zu erteilen. Da er zur Leistungserstellung lediglich sein Wissen einsetzt, ist die Immaterialität des Potentials gegeben. Es wird kein materielles Gut erstellt, abgesehen von den Trägermedien, z.B. Papier, auf denen das Ergebnis festgehalten wird.[27] Da sich aber die Verwendung von materiellen Medien nicht vermeiden lässt, geht die Tendenz dahin, nicht mehr nach materiell oder immateriell zu unterscheiden, sondern danach, ob die Leistung „mehr oder weniger materielle oder immaterielle Bestandteile hat.“[28]

2.3.2. Prozessorientierung

Hier steht der Prozess der Leistungserstellung im Mittelpunkt. Bei der Dienstleistungs-erstellung ist der Anbieter auf die Mithilfe des Kunden angewiesen, er ist also in den Prozess involviert. Die Integration des externen Faktors ist ein weiteres konstitutives Merkmal einer Dienstleistung.[29] Diese Integration „kann direkt durch den Kunden oder indirekt durch ein Objekt des Kunden erfolgen.“[30] Der Kunde ist Produzent und Konsument zugleich und wird deshalb auch oft als Prosumer bezeichnet.[31] Aufgrund der Beteiligung des externen Faktors, erfolgen Produktion und Absatz der Leistung simultan, daher spricht man auch vom sog. „Uno-actu-Prinzip“. Dies ist eine andere Bezeichnung für ein weiteres konstitutives Merkmal, die Simultaneität von Produktion und Absatz.[32] Aufgrund der Beteiligung des Mandanten ist die Dienstleistung an den Ort des Dienstleistungsanbieters oder des Kunden gebunden und kann nicht transpor-tiert werden. Das gilt jedoch nicht für das Ergebnis der Dienstleistung.[33] In jüngerer Zeit wird davon ausgegangen, dass der externe Faktor in den Erstellungsprozess integriert ist. Es wird nur noch dahingehend unterschieden in welchem Ausmaß das geschieht.[34]

Die Leistung des WP ist die Prüfung des JA. Da nach § 317 Abs. 1 Satz 1 HGB auch die Buchführung einzubeziehen ist, wird die Prüfung meist in den Unternehmen vorge-nommen. Der Grund dafür liegt darin, dass der externe Faktor, womit der Mandant per-sönlich aber auch der JA als das zu beurteilende Objekt gemeint ist, am stärksten ver-treten ist. Mitarbeiter des Unternehmens sind vor Ort und können evtl. Fragen beantworten. Auch andere benötigte Unterlagen des Unternehmens sind leichter einzusehen.

2.3.3. Ergebnisorientierung

Bei dieser Betrachtungsweise wird die Dienstleistung als Ergebnis des Tätigwerdens angesehen. Der Anbieter kann anderen nur das Ergebnis der Dienstleistung mitteilen, nicht die Leistung selbst. Dafür werden i.d.R. verschiedene Medien verwendet, womit die Immaterialität in Frage gestellt wird.[35]

Das Ergebnis der Dienstleistung eines WP ist der Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB, der für die Öffentlichkeit zugänglich ist,[36] und der Prüfungsbericht, der dem gesetzlichen Vertreter des Unternehmens,[37] vorzulegen ist.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2 Stellung der Abschlussprüfung in einer Systematisierung der Dienst- leistungen des WP nach ihrem Individualisierungs- und Interaktionsgrad[38]

(Quelle: in Anlehnung an Berndt, Total Quality Management in der Wirtschaftsprüfungsunternehmung, 1999, S. 17)

Eine allgemeingültige Definition für Dienstleistungen ist aufgrund der Heterogenität in diesem Sektor nicht aufzustellen, doch gerade deshalb werden sie häufig systematisiert, so auch die Leistungen eines WP. Abb. 2 zeigt die Systematisierung, bei der auf den Grad der Integration des externen Faktors und auf das Ausmaß der Spezialisierung der erstellten Leistung, den Individualisierungsgrad abgestellt wird.[39]

Da es sich bei den vom WP erstellten Dienstleistungen um persönliche handelt, ist der Interaktionsgrad stets hoch, zumal der Mandant an der Erstellung teilweise direkt beteiligt ist. Der Individualisierungsgrad, bezogen auf die Prüfung, hält sich im Mittelbereich, denn bei der Prüfung des JA ist das Vorgehen regelmäßig ähnlich und eine Spezialisierung nicht notwendig.

3. Qualität in der Wirtschaftsprüfung

Die im vorigen Kapitel aufgezeigten konstitutiven Merkmale einer Dienstleistung, d.h. Immaterialität, Simultaneität und Integration des externen Faktors, spielen für die Beurteilung der Qualität der Dienstleistung eine wichtige Rolle. Diese sind auch bei der Beurteilung der Leistungen eines WP zu berücksichtigen, da es sich dabei um eine Dienstleistung handelt. Im Folgenden soll deshalb auf die Dienstleistungsqualität eingegangen werden, wobei sich auf die Wirtschaftsprüfung bezogen wird. Es ist ebenso eine Definition aufzustellen. Daraus gilt es, im nächsten Kapitel, ein Qualitäts-management für die Wirtschaftsprüfung abzuleiten, was jedoch nur erfolgreich funktionieren kann, wenn sich der WP bewusst ist, wie der Mandant die Qualität beurteilt und wahrnimmt, und wie diese gemessen werden kann.

3.1. Dienstleistungsqualität

3.1.1. Der Begriff

Es ist schwer, sich auf eine allgemein gültige Definition von Qualität zu verständigen. Darüber, was Qualität ist und wie sie gesehen wird, ist man sich keineswegs einig.[40] Das zeigen die verschiedene Auffassungen der Autoren, die sich bisher daran versuchten. Aufgrund der Immaterialität in der Wirtschaftsprüfung ist es allerdings angebracht, von einem kundenorientierten Qualitätsbegriff auszugehen, da die Mandanten die Qualität der Leistung zu beurteilen haben, und kein Objekt existiert, an dem die Qualität zu beurteilen wäre.

Daher „ist Qualität definiert als [...]Wahrnehmung der [...] Leistungen vom Kunden.“[41] Die Qualität ist um so höher, je besser die Leistung die Bedürfnisse der Nachfrager befriedigt. Doch da die Beurteilung vom Mandanten abhängt, ist sie immer sehr subjektiv.[42]

3.1.2. Dimensionen der Dienstleistungsqualität

Unter „Qualitätsdimension wird [..] die Wahrnehmung unterschiedlicher Qualitäts-eigenschaften durch unternehmensinterne und -externe Zielgruppen verstanden.“[43]

Eine in der Literatur oft zu findende Definition ist die, bei der eine Orientierung an den Ansatzpunkten der Dienstleistungsdefinition erfolgt.[44] Dabei unterscheidet man zum ersten die Potentialdimension, bei der die Leistungsvoraussetzungen des Anbieters betrachtet werden, z.B. ob es sich um eine große oder kleine WPG handelt und inwieweit die Mitarbeiter qualifiziert sind. Bei der zweiten, der Prozessdimension steht die Leistungserstellung sowie deren Einschätzung durch die Mandanten im Mittelpunkt. Hier kommt es darauf an, dass der Mandant zufrieden ist. Er bestimmt durch seine Integration in den Erstellungsprozess die Qualität mit. Die dritte Dimension ist die Ergebnisdimension, bei der das Ergebnis des Dienstleistungsprozesses beurteilt wird. Ein Indikator dafür ist das Testat, das in vollem Umfang oder eingeschränkt nach Abschluss der Prüfung erteilt wird. Andere Einteilungen in Qualitätsdimensionen beziehen sich auf Art und Umfang der erstellten Dienstleistung, auf die Erwartungs-haltungen der Kunden, oder auf den Abstand des Kunden zum Dienstleistungsobjekt bei dessen Beurteilung.[45]

Ein weiteres Modell wurde von Parasuraman, Zeithaml und Berry empirisch bestätigt. Von 22 Qualitätsmerkmalen schließen sie dabei auf fünf Dimensionen: die Annehmlichkeit des tangiblen Umfelds, Zuverlässigkeit, Reaktionsfähigkeit, Leistungs-kompetenz und Einfühlungsvermögen.[46]

Die Betrachtung der Dimensionen erfolgte vor dem Hintergrund, dass sie zur Beurteilung und Messung der Qualität herangezogen werden, und durch sie die Qualitätswahrnehmung beeinflusst wird.

3.2. Wahrnehmung der Qualität des WP durch die Mandanten

Die Beurteilung der Qualität der Dienstleistung Wirtschaftsprüfung hängt von der Wahrnehmung der Qualität durch die Mandanten ab. Dies geschieht sehr subjektiv, und wird daher von verschiedenen Mandanten unterschiedlich wahrgenommen. Hier ist die Differenzierung zwischen potentiellen und aktuellen, bereits vorhandenen Mandanten sehr wichtig, da sie unterschiedliche Möglichkeiten haben, die Qualität zu beurteilen.

3.2.1. Wahrnehmung durch potentielle Mandanten

Potentielle Mandanten können die Qualität der Dienstleistung nicht im Voraus ein-schätzen. Es ist ihnen nur möglich das Potential des WP zu beurteilen, und aufgrund dessen auf eine bestimmte Qualität zu schließen.[47] Die Beurteilung der Qualität wird durch die technische Ausrüstung wie z.B. Hard- und Software, die in der Praxis benutzt wird, beeinflusst. Außerdem zeigt sich die Potentialqualität vorwiegend durch evtl. Preise, Urkunden und Auszeichnungen, die der WP erhalten hat.[48]

Hat ein WP viele Mandanten aufzuweisen, so kann dies potentiellen Mandanten implizieren, dass seine Leistungen von hoher Qualität sind. Das Image des WP oder der WPG ist für die Beurteilung der Qualität ebenfalls heranzuziehen. Nach einer Studie ist die Größe des Unternehmens dafür jedoch nicht entscheidend. Das Preis-Leistungs-Verhältnis wird mit zunehmender Größe schlechter beurteilt, in der Literatur wird allerdings oft das Gegenteil angenommen.[49] Bzgl. der Qualitätsbeurteilung herrscht beim potentiellen Mandanten Unsicherheit, ob er die Qualität richtig einschätzt.[50]

3.2.2. Wahrnehmung durch aktuelle Mandanten

Auch die aktuellen Mandanten verspüren diese Unsicherheit, obwohl ihnen zur Beurteilung der Qualität neben der Potentialdimension noch die Prozess- und Ergebnis-dimension zur Verfügung stehen, da sie die Dienstleistungen des WP bereits in Anspruch genommen haben.[51] So werden hier die individuellen Fähigkeiten der Mitarbeiter und die Zeit, die sie dem Mandanten widmen, beurteilt. Aus Sicht der Prozessqualität ist zur Beurteilung heranzuziehen, inwieweit der Anbieter in der Lage ist, die Anregungen des Mandanten umzusetzen, wie der Kontakt zum Mandanten gestaltet wird und wie stark dieser in den Prozess der Leistungserstellung involviert ist. Von der Ergebnisqualität ausgehend ist zu prüfen, in welchem Umfang das Testat erteilt wurde und ob es termingerecht geschah. Des Weiteren sollte der Prüfungsbericht nachvollziehbar und übersichtlich sein sowie das Ergebnis des Testats erklären.

Wird die Qualität der Leistung als gut oder sogar sehr gut empfunden, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass der Mandant den Anbieter nicht wechselt. Es stellt sich eine Kundenbindung ein, die um so höher ist, je besser das Qualitätsurteil ausfällt.[52] Die Qualität wiederum wird als sehr gut empfunden, wenn der Kunde zufrieden ist, d.h. seine Erwartungen an die Leistung mit der erhaltenen Leistung übereinstimmen,[53] also keine „Erwartungslücke“ existiert. Aufgrund der Integration des externen Faktors ist der Mandant ebenso wie der WP dafür verantwortlich, wie die Qualität der Prüfung beurteilt wird. Für den WP ist es sehr wichtig den Mandanten an sich zu binden, denn die vorgenommene Investition, d.h. die Beschaffung von Informationen über das Unternehmen des Mandanten, soll nicht verloren gehen.[54]

3.3. Qualitätsmessung

Nachdem die Dienstleistungsqualität und deren Wahrnehmung näher betrachtet wurde, wird nun darauf eingegangen, wie die Qualität gemessen werden kann. In diesem Zusammenhang wird eines der wichtigsten Qualitätsmodelle, in dem die Dienst-leistungsqualität als Diskrepanz zwischen erwarteter und erhaltener Dienstleistung definiert wird, vorgestellt.

3.3.1. Ansätze zur Qualitätsmessung

In der Literatur sind zahlreiche Ansätze zur Messung der Dienstleistungsqualität zu finden. Sie lassen sich in zwei große Gruppen einteilen. Zum einen handelt es sich dabei um kundenorientierte Messansätze, bei denen die Qualität von den Mandanten bestimmt wird, und zum anderen um unternehmensorientierte Messansätze, bei denen Unternehmensangehörige die Qualität einzuschätzen haben.[55] Da es für die Bindung des Mandanten an den WP darauf ankommt, wie der Mandant die Qualität beurteilt, liegt der Schwerpunkt bei den kundenorientierten Messansätzen.

Aus dem Bereich der merkmalsorientierten[56] Messung werden oft die multi-attributiven Verfahren verwendet. Hier werden viele Qualitätsmerkmale bzw. Teilqualitäten bewertet und daraus ein Gesamturteil über die Qualität abgeleitet.

[...]


[1] In dieser Arbeit werden die Begriffe Gesellschaft, Unternehmen und Unternehmung synonym verwendet, wobei aus dem Kontext zu entnehmen ist, ob es sich dabei um das Wirtschaftsprüfungsunternehmen selbst oder ein anderes Unternehmen handelt.

[2] Zur Geschichte des Berufes siehe Markus, Der Wirtschaftsprüfer, 1996

[3] Vgl. Swart, Das Risikomanagement innerhalb der WP/vBP- Unternehmung, WPK-Mitt. 2001, S. 264 zur Zusammensetzung des Berufsstandes

[4] Vgl. § 2 Abs.1 WPO, Rüchardt, Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüfung, 1995, S. 3

[5] Vereidigten Buchprüfern ist es nach § 319 Abs.1 Satz 2 HGB auch gestattet, den JA einer mittel-

großen GmbH oder Personenhandelsgesellschaft zu prüfen. Es wird in dieser Arbeit vom WP gesprochen, wenngleich die Ausführungen bzgl. des Qualitätsmanagements ebenso für den vereidigten Buchprüfer gelten, sofern er gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei börsennotierten Unternehmen durchführt.

[6] Vgl. Marten, Qualität von Wirtschaftsprüferleistungen, 1999, S. 5; Helmschrott/Buhleier, Der Beruf

des Wirtschaftsprüfers, 1998, S. 44

[7] §§ 316 ff. HGB zur Pflichtprüfung von Unternehmen, vgl. Helmschrott/Buhleier Der Beruf des Wirtschaftsprüfers, 1998, S. 95

[8] Eine Beratung in Steuersachen ist jedoch nur eingeschränkt und bei einer gleichzeitigen Prüfung möglich, dazu Berndt, Total Quality Management in der Wirtschaftsprüfungsunternehmung, 1999, S. 11 ff., auch die Rechtsberatung darf er nur insoweit betreiben, als dass sie in direktem Zusammenhang mit seinen Aufgaben steht, vgl. dazu Helmschrott/Buhleier, Der Beruf des Wirtschaftsprüfers, 1998, S. 20

[9] Helmschrott/Buhleier, Der Beruf des Wirtschaftsprüfers, 1998, S. 21 zählen zu den treuhänderischen

Aufgaben u.a. die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker und Konkursverwalter

[10] Vgl. Brase, Standorte deutscher Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, 1997, S. 42

[11] Vgl. §§ 5-42 WPO, die Auskunft über die Voraussetzungen zur Berufsausübung geben

[12] Vgl. Brase, Standorte deutscher Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, 1997, S. 43

[13] Vgl. Lück, Prüfung der Rechnungslegung, 1999, S. 3 f.

[14] Vgl. Helmschrott/Buhleier, Der Beruf des Wirtschaftsprüfers, 1998, S. 96 f.; Lück, Prüfung der Rechnungslegung, 1999, S. 16

[15] Vgl. Lück, Prüfung der Rechnungslegung, 1999, S. 13 f.

[16] Vgl. Dörner/Oser, Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfer, DB 1995, S. 1090 f.

[17] Vgl. Helmschrott/Buhleier, Der Beruf des Wirtschaftsprüfers, 1998, S. 99; Lück, Prüfung der Rechnungslegung, 1999, S. 21 ff.

[18] Vgl. Helmschrott/Buhleier, Der Beruf des Wirtschaftsprüfers, 1998, S. 100 ff.

[19] Siehe dazu Kapitel 4 und 5

[20] Vgl. Lück, Prüfung der Rechnungslegung, 1999, S. 60 f.

[21] Siehe dazu Lück, Prüfung der Rechnungslegung, 1999, Kapitel 3

[22] Diese sind: Planung, Vorprüfung, Hauptprüfung, Prüfungsbericht des Einzelabschlusses, Prüfungs- bericht des Konzernabschlusses, vgl. Helmschrott/Buhleier, Der Beruf des Wirtschaftsprüfers, 1998, S. 68 ff.; anders Lück, Prüfung der Rechnungslegung, 1999, S. 243 f., der den Prüfungsprozess in vier Phasen einteilt. Im Anhang S. XI findet sich ein Ablaufschema der Prüfung.

[23] Vgl. Rüchardt, Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüfung, 1995, S. 5; Kudert, Steuerberatung, 1999, S. 76 ff.; Meffert/Bruhn, Dienstleistungsmarketing, 2000, S. 27 und Bruhn, Qualitäts-management für Dienstleistungen, 2001, S. 17 sprechen noch von einer vierten, der tätigkeits-orientierten Betrachtungsweise

[24] Kudert, Steuerberatung, 1999, S. 76

[25] Vgl. Meyer/Mattmüller, Qualität von Dienstleistungen, Marketing ZFP 1987, S. 189

[26] Vgl. Rüchardt, Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüfung, 1995, S. 5; Berndt, Total Quality

Management in der Wirtschaftsprüfungsunternehmung, 1999, S. 15,

[27] Vgl. Benkenstein, Dienstleistungsqualität, ZfB 1993, S. 1097 f.; Berndt, Total Quality Management

in der Wirtschaftsprüfungsunternehmung, 1999, S. 15

[28] Woratschek, Theorie des Dienstleistungsmarketings, Die Unternehmung 2001, S. 263

[29] Vgl. Rüchardt, Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüfung, 1995, S.6; Kudert, Steuerberatung,

1999, S. 78

[30] Berndt, Total Quality Management in der Wirtschaftsprüfungsunternehmung, 1999, S. 14

[31] Vgl. Meyer/Mattmüller, Qualität von Dienstleistungen, Marketing ZFP 1987, S. 189; Kudert, Steuer-

beratung, 1999, S. 147

[32] Vgl. Rüchardt, Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüfung, 1995, S.6

[33] Vgl. Bruhn, Qualitätsmanagement für Dienstleistungen, 2001, S. 16

[34] Vgl. Woratschek, Theorie des Dienstleistungsmarketings, Die Unternehmung 2001, S. 263

[35] Vgl. Kudert, Steuerberatung, 1999, S. 82; Meffert/Bruhn, Dienstleistungsmarketing, 2000, S. 28

[36] Hier zeigt sich die „Erwartungslücke“ bzgl. der Qualität der Leistung des WP, da die Öffentlichkeit

manchmal noch falsche Vorstellungen über die Aufgabe des Bestätigungsvermerks hat. vgl. dazu Rüchardt, Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüfung, 1995, S. 14 f.; Dörner/Oser, Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfer, DB 1995, S. 1089; Sie erwartet vom Bestätigungsvermerk oft die Aussage, dass die betreffende Unternehmung in Zukunft überlebensfähig ist. Er bedeutet jedoch lediglich, dass sich das Unternehmen bei der Rechnungslegung und der Aufstellung des Lageberichts an die gesetzlichen Vorschriften gehalten hat und seine Lage, auch wenn sie bedroht ist, korrekt dargestellt hat. vgl. Lindgens-Strache, Peer Review, BFuP 1997, S. 271

[37] Vgl. § 321 Abs. 5 HGB, dabei handelt es sich bei einer AG zumeist um den AR §§ 111 Abs. 2, 171

Abs. 1 AktG; Hachmeister, Die gewandelte Rolle des Wirtschaftsprüfers, DStR 1999, S. 1454

[38] Benkenstein, Dienstleistungsqualität, ZfB 1993, S. 1097 kennzeichnet mit Hilfe dieser Matrix

verschiedene Dienstleistungen, siedelt dabei den WP allerdings bei einem geringeren Interaktions-grad und etwas höherem Individualisierungsgrad an; Zum Vergleich ist die Unternehmensberatung als weitere Dienstleistung des WP in diese Abbildung integriert, wenngleich die Abschlussprüfung für diese Arbeit relevanter ist.

[39] Vgl. Berndt, Total Quality Management in der Wirtschaftsprüfungsunternehmung, 1999, S. 16;

Bruhn, Qualitätsmanagement für Dienstleistungen, 2001, S. 22

[40] Vgl. Berndt, Total Quality Management in der Wirtschaftsprüfungsunternehmung, 1999, S. 21 ff.;

Meffert/Bruhn, Dienstleistungsmarketing, 2000, S. 211 f.

[41] Bruhn, Qualitätssicherung im Dienstleistungsmarketing, in: Bruhn/Stauss, Dienstleistungsqualität,

2000, S. 25

[42] Vgl. Haller, Methoden zur Beurteilung von Dienstleistungsqualität, ZfbF 1993, S. 20

[43] Bruhn, Qualitätssicherung im Dienstleistungsmarketing, in: Bruhn/Stauss, Dienstleistungsqualität,

2000, S. 26

[44] Diese Definition wurde 1980 von Donabedian entwickelt, nachgeschlagen in : Bruhn, Qualitäts-

management für Dienstleistungen, S. 42 f.

[45] Vgl. Bruhn, Qualitätsmanagement für Dienstleistungen, S. 42 f.; Bruhn, Qualitätssicherung im

Dienstleistungsmarketing, in: Bruhn/Stauss, Dienstleistungsqualität, 2000, S. 26 ff.

[46] Vgl. Bruhn, Qualitätssicherung im Dienstleistungsmarketing, in: Bruhn/Stauss, Dienstleistungs-

qualität, 2000, S. 27 f.; Meffert/Bruhn, Dienstleistungsmarketing, 2000, S. 213 f.

[47] Vgl. Kudert, Steuerberatung, 1999, S.169

[48] Vgl. Meyer/Mattmüller, Qualität von Dienstleistungen, Marketing ZFP 1987, S.192

[49] Vgl. Marten/Schmöller, Das Image der Wirtschaftsprüfer, ZfB 1999, S. 181

[50] Vgl. Homburg/Kebbel, Involvement als Determinante der Qualitätswahrnehmung, DBW 2001, S. 46

[51] Vgl. Kudert, Steuerberatung, 1999, S. 170 f.

[52] Vgl. Homburg/Kebbel, Involvement als Determinante der Qualitätswahrnehmung, DBW 2001, S. 48

[53] Vgl. Meyer, Kommunikationspolitik von Dienstleistungs- Anbietern, in: Meyer, Handbuch

Dienstleistungs- Marketing, 1998, S. 1070

[54] Vgl. Weißenberger, Kundenbindung und Vertrauen, in: Richter, Theorie und Praxis der Wirtschafts-

prüfung, 1997, S. 73, sie analysiert außerdem das Verhältnis von WP zu Mandant vor dem Hintergrund der Prinzipal-Agent-Theorie.

[55] Vgl. Bruhn, Qualitätsmanagement für Dienstleistungen, 2001, S. 86 ff.; Eine Systematisierung aller

Ansätze befindet sich im Anhang, S. XIV

[56] Vgl. Haller, Methoden zur Beurteilung von Dienstleistungsqualität, ZfbF 1993, S. 24 ff.; Bruhn,

Qualitätsmanagement für Dienstleistungen, 2001, S. 100 ff. zu weiteren Verfahren dieser Gruppe

Ende der Leseprobe aus 90 Seiten

Details

Titel
Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüfung - Rechtliche und betriebswirtschaftliche Anforderungen
Hochschule
Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)  (Wirtschaftswissenschaften)
Note
2,3
Autor
Jahr
2002
Seiten
90
Katalognummer
V8459
ISBN (eBook)
9783638154253
ISBN (Buch)
9783656519768
Dateigröße
649 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Qualitätsmanagement, Wirtschaftsprüfung, Dienstleistung
Arbeit zitieren
Monique Ringk (Autor:in), 2002, Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüfung - Rechtliche und betriebswirtschaftliche Anforderungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/8459

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