Das europäische Deliktsstatut im Werden


Diplomarbeit, 2007

97 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

I. Problemstellung
1. 1. Entwicklung des Deliktsstatuts in Europa.
1.2. Bedarf eines einheitlichen Haftungskollisionrechtes in Europa
1.3. Zuständigkeit der EU

II. Das Deliktsstatut nach österreichischem Recht
2.1. Anwendungsbereich des Deliktsstatuts
2.2. Grundsatz: Recht des Handlungsortes
2.3. Ausweichklausel: § 48 Abs 1 S 2 IPRG
2.4. Rechtswahl der Parteien
2.5. Zuordnungsschwierigkeiten
2.6. Besondere Problematik der Streu - und Distanzdelikte
2.7. Einzelne Delikte
2.7.1. Straßenverkehrsunfälle
2.7.2. Produkthaftung
2.7.2.1. Beispiel zur Produkthaftung
2.7.3. Unlauterer Wettbewerb
2.7.4. Persönlichkeitsrechtsverletzungen
2.7.5. Umweltschäden
2.8. Renvoi

III. Das Deliktsstatut nach deutschem Recht, Art 40 EBGBG
3.1. Kurze Entstehungsgeschichte
3.2. Neuregelung des deutschen IPRG, Ubiquitätsregel
3.3 Anwendungsbereich des Deliktsstatuts
3.4. Einzelfragen
3.5. Zuordnungsschwierigkeiten
3.6. Ausnahmen und Sonderregelungen
3.7. Einzelne Delikte
3.7.1. Straßenverkehrsunfälle
3.7.2. Produkthaftung
3.7.2.1. Beispiel zur Produkthaftung
3.7.3. Unlauterer Wettbewerb
3.7.4. Persönlichkeitsverletzungen
3.7.5. Umweltschäden
3.8. Renvoi

IV. Das Deliktsstatut nach italienischem Recht, Art 63 ital.IPRG
4.1. Anwendungsbereich des Deliktsstatuts
4.2. Ubiquitätsregel, favor laesi
4.3. Der Erfolgsort als Grundregel
4.4. Die Ausnahme vom Erfolgsort nach Artikel 62 Satz 2
4.5. Zuordnungsschwierigkeiten
4.5.1. Exkurs: Internet
4.6. Akzessorische Anknüpfung
4.7. Einzelne Delikte
4.7.1. Straßenverkehrsunfälle
4.7.2. Produkthaftung
4.7.2.1. Beispiel zur Produkthaftung
4.7.3. Unlauterer Wettbewerb
4.7.4. Persönlichkeitsverletzungen
4.7.5. Umweltschäden
4.8. Rinvio

V. Verordnung für ein europäisches Deliktsstatut („Rom II- Verordnung“) und deren Auswirkungen in ausgewählten Mitgliedstaaten
5.1. Zusammenfassende Darstellung des Werdegangs der neuen Verordnung
5.2. Anwendungsbereich - Art I Rom II - VO
5.3. Gliederung und Einzelfragen
5.4. Grundsatz der lex loci damni
5.5.Abweichen von der Grundregel
5.6. Rechtswahl der Parteien
5.7. Einzelne Delikte
5.7.1. Straßenverkehrsunfälle
5.7.2.Produkthaftung
5.7.2.1. Beispiel zur Produkthaftung
5.7.3.Unlauterer Wettbewerb
5.7.4.Persönlichkeitsrechtsverletzungen
5.7.4.1 Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums
5.7.5. Umweltschäden
5.8. Renvoi

VI. Ausblick

Literaturverzeichnis und Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Im Zuge neuer Tendenzen auf europäischer Ebene ist es Ziel in der vorliegenden Arbeit herauszuarbeiten, wie ein sog. „europäisches Deliktsstatut“ gestaltet werden könnte. Darunter versteht man ein für den EU-Raum geltendes einheitliches Anknüpfungsmodell für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts in den Fällen der deliktischen Haftung mit Auslandsberührung. Der Begriff „Statut“ hat sich im Internationalen Privatrecht zur Bezeichnung der Anknüpfung für das jeweils anzuwendende Recht herausgebildet. So kennt das IPR neben anderen noch das Personalstatut und das Vertragsstatut. Ersteres ist, wie bereits der Name vermuten lässt, für die Anknüpfung der personenrechtlichen Fragen, das Vertragsstatut schließlich für jene aus vertraglichen Schuldverhältnissen heranzuziehen1. Entwicklungen zur Schaffung eines gemeinsamen Kollisionsrechtes im europäischen Rechtsraum sind am Laufen und werden demzufolge berücksichtigt werden. An dieser Stelle besonders hervorzuheben ist die inzwischen beschlossene „Rom II-Verordnung“ (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht2 ).

In der vorliegenden Arbeit beschäftige ich mich mit der Frage des anzuwendenden Rechts bei außervertraglichen Sachverhalten im internationalen Kontext, wobei im Besonderen auf die derzeitige Rechtslage in den Ländern Österreich, Deutschland und Italien eingegangen wird. Aufgrund der Komplexität des Themas musste eine Auswahl auf die allgemeinen Regeln zum Deliktsstatut getroffen werden; behandelt werden auch die Produkthaftung sowie die Haftung für Umweltschäden, Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Straßenverkehrsunfälle und jene aus unlauterem Wettbewerb. Eine detaillierte Untersuchung würde jedoch den Rahmen der Arbeit sprengen, weshalb diese zum Teil nur im Überblick dargestellt werden können. So konnte insbesondere auf die besondere Problematik des Internets nur am Rande eingegangen werde. Es werden die IPR-Regeln zum Deliktsstatut in den ausgewählten Staaten, wie sie momentan (noch) gelten, behandelt, Gemeinsamkeiten und Unterschiede herausgearbeitet und im Anschluss daran wird untersucht, inwieweit sich diese durch oben genannte Verordnung, deren Inkrafttreten mit 11.1.2009 geplant ist, ändern werden bzw. wie eine Annäherung der Kollisionsrechte erfolgen wird.

Die Auswahl auf die drei genannten Länder erfolgte aus Gesichtspunkten der Rechtsvergleichung. Denn tatsächlich ist das Deliktsstatut in diesen bei näherer Betrachtung sehr unterschiedlich geregelt. Als Ausgangs- und Bezugspunkt wird das österreichische Recht gelten; besonderes Schwergewicht wird auf die Rechtsvergleichung mit dem deutschen und italienischen internationalen Privatrecht, im Folgenden IPR, gelegt. Stellenweise werden auch andere Rechtsordnungen Europas, insbesondere des romanischen Rechtskreises, einbezogen werden.

1. Problemstellung

Gerade in der heutigen, von Mobilität geprägten Zeit, entstehen vielfach grenzüberschreitende Sachverhalte. Die dabei entstehende Frage des anzuwendenden Rechts ist oft schwierig zu beantworten. In der folgenden Arbeit wird diese Frage im Hinblick auf die außervertragliche Haftung behandelt. Die Problematik soll an folgendem Beispiel3 veranschaulicht werden:

Der österreichische A verletzt in einer Diskothek in Lignano, Italien, den Lokalbesucher D, indem er ihn zuerst beschimpft und ihm anschließend eine schwere Kopfverletzung zufügt. Der Verletzte D ist deutscher Staatsangehöriger. Hinzu gesellt sich der niederländische Herr N, welcher die Gunst der Stunde nützt und sowohl dem A als auch dem D unbemerkt die Geldtasche entwendet.

In der Zwischenzeit verfasst der ehemalige Arbeitskollege E, der dem A sehr feindlich gesinnt ist und in München wohnt, ein Schreiben. Darin bezichtigt F den A (bzw. den D) der Steuerhinterziehung und des Betrugs und es gelingt ihm, dieses rufschädigende Schreiben in einer italienischen Wirtschaftszeitung zu veröffentlichen. A (D) ist in Italien tätig und als erfolgreicher Geschäftsmann in Mailand bekannt. Geschockt von den Vorkommnissen beschließt A (D), nach Österreich (Deutschland) zurückzukehren. Auf der Heimreise nickt Herr A (D) aufgrund großer Müdigkeit kurz am Steuer ein und kollidiert mit dem Pkw des Slowenen S. Der Unfall passiert kurz vor der österreichischen Grenze auf italienischem Staatsgebiet.

Variante: S besitzt neben der slowenischen die österreichische Staatsbürgerschaft und wohnt seit vielen Jahren in Österreich.

In einem solchen Fall stellt sich zuallererst die Frage des anzuwendenden Rechts. Die hier vorliegende Arbeit widmet sich ausschließlich dieser Frage und geht daher in der Regel nicht auf das materielle Recht ein. Da es sich um rein deliktische und damit um außervertragliche Ansprüche handelt, scheidet eine Anknüpfung nach dem Vertragsstatut aus. Bei Anwendung des Vertragsstatuts kommt regelmäßig das EVÜ4 zur Anwendung. Auf dieses Übereinkommen, welches demnächst in eine Verordnung überführt werden soll, wird an späterer Stelle noch genauer eingegangen. Es zeigt sich, dass jedoch auch für deliktische Sachverhalte unter Umständen - etwa aufgrund bereits bestehender Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien - eine akzessorische Anknüpfung an das Vertragsstatut erfolgen kann. Eine etwaige Rechtswahl der Parteien kann dann das maßgebliche Recht auch im außervertraglichen Bereich beeinflussen. Daraus wird sichtbar, dass das Deliktskollisionsrecht nicht als vom Vertragsrecht isolierte, sondern vielmehr als eine mit diesem verflechtete Materie anzusehen ist.

Im Gegensatz zum vertraglichen Schadenersatz wurde der Bereich der außervertraglichen Haftung im Hinblick auf eine Rechtsharmonisierung in Europa jedoch geradezu „stiefmütterlich“5 behandelt. Eine Vereinheitlichung auf europäischer Ebene ist immer noch ausständig. Unter anderem lässt sich dies auf die Eigenständigkeit der Materie als ius cogens zurückführen. In den meisten Fällen stellt sich das Deliktsrecht als vom Parteiwillen unabhängiges Rechtsgebiet dar. Wie erwähnt sind Ausnahmen davon insbesondere über die akzessorische Anknüpfung möglich; dennoch folgt das Grundkonzept des Deliktsrechts einer völlig anderen Idee als das Vertragsrecht. Die Ausgestaltung des Vertragsrechts ist als besonderer Ausfluss der Privatautonomie weitgehend den Parteien vorbehalten. Demgegenüber sind im Deliktskollisionsrecht vor allem sog. ordre public-Vorbehalte zu beachten. Diese sollen gewährleisten, dass sich durch die Anwendung fremden Rechts nicht Interessenskonflikte auftun, welche den Grundwertungen der eigenen Rechtsordnung widersprechen. In solchen Fällen darf wieder das eigene Recht angewendet werden, um dermaßen unbillige Ergebnisse zu vermeiden6.

All dies machte das Gebiet der torts im internationalen Recht von jeher zu einer schwierig zu gestaltenden Materie, welche jedoch dringend einer Harmonisierung bedarf. Dies wird auch durch die bereits seit Jahrzehnten andauernden Bemühungen um eine Vereinheitlichung deutlich. Tatsächlich wird bereits seit nunmehr fast 40 Jahren an einem gemeinsamen Kollisionsrecht für den außervertraglichen Bereich gearbeitet. 1967 traten auf Einladung der Kommission zwei Expertengruppen mit dem Ziel zusammen, ein gemeinsames Übereinkommen über das auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht zu erarbeiten. 1972 wurde schließlich ein Vorentwurf präsentiert. Aus diesem Entwurf ist das eingangs erwähnte völkerrechtliche Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ) entstanden. Letztlich entschied man nämlich, den Bereich der außervertraglichen Schuldverhältnisse aus dem Anwendungsbereich des Übereinkommens wieder auszuklammern. Einerseits konnten inhaltliche Fragen nicht gelöst werden, andererseits traten neue Mitgliedstaaten bei und man nahm fürs Erste Abstand von einem gemeinsamen Kollisionsrecht für den Bereich der non contractual obligations. Diese Entscheidung wurde letztlich nicht unwesentlich von Seiten des neuen Mitgliedstaates England beeinflusst. Tatsächlich nämlich gestaltete es sich äußerst schwierig, das in Großbritannien traditionelle common law und die geplante Reform für den Bereich des außervertraglichen Kollisionsrechtes unter einen Hut zu bringen. So war man schließlich vor die Frage gestellt, das geplante Projekt mitsamt dem Deliktsrecht weiterzuführen und damit wenigstens einige Jahre an Zeit zu verlieren oder aber das Projekt vorerst nur für die vertraglichen Schuldverhältnisse in Kraft zu setzen. Man entschied für Letzteres, jedoch mit der Absicht, die notwendige Harmonisierung auch für den non- contractual-Bereich bald nachzuholen7. Im damaligen Entwurf8 entschied man sich als primäre Anknüpfung für die lex loci delicti commissi. Darunter ist eine Anknüpfung an den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist (Handlungs- oder Tatort) zu verstehen. Eine Ausnahme konnte jedoch aufgrund einer offensichtlich engeren Verbindung zum Recht eines anderen Staates entstehen. Ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen wurden die Atomhaftung sowie Delikte im Rahmen der Hoheitsverwaltung und sonstige Fragen der Staatshaftung9.

Die geplante Reform geriet in der Folge jedoch ins Stocken und die so entstandene Lücke im Harmonisierungsprozess konnte trotz mehrmaliger Versuche nicht mehr geschlossen werden. Das Projekt der Vereinheitlichung der außervertraglichen Kollisionsnormen in Europa wurde erst in den späten 90er Jahren wieder zielstrebig verfolgt - zu erwähnen sind hier einerseits die Initiative des Rates im Jahre 1996 und andererseits die Tagungen der Europäischen Gruppe für Internationales Privatrecht „Groupe européen de droit international privé (GEDIP)“. Diese Projektgruppe wurde von der Kommission parallel zu den Arbeiten im Rat finanziert. Von nun an geriet das Reformprojekt unter dem Titel „Rom II“ wieder in Bewegung bzw. war man sich nun mehr als zuvor einig, dass es trotz aller Schwierigkeiten endlich zu einem Kompromiss in dieser Frage kommen musste, um Europa ein gemeinsames Kollisionsrecht zu geben. Durch den Vertrag von Amsterdam bekam das Projekt zusätzlich neuen „Aufwind“, als in diesem die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen als Gemeinschaftsaufgabe festgelegt wurde und die Initiative nun auf die Kommission überging10.

Mit der Erarbeitung der sog. „Rom II-Verordnung“, im Folgenden kurz Rom II-VO genannt, ist nunmehr zu erwarten, dass in Zukunft auch im Bereich der außervertraglichen Haftung ein weitgehend vereinheitlichtes Kollisionsrecht zur Verfügung stehen wird. Dies ist im Hinblick auf die enge Verknüpfung mit dem Vertragsrecht auch mehr als nur sinnvoll. So stehen dem Rechtsanwender heute nicht nur das bereits erwähnte Übereinkommen zur Ermittlung des anzuwendenden Rechts im Bereich der Vertragshaftung11, sondern auch umfassende Vorschriften zum Gerichtsstand12 zur Verfügung. Im relevanten außervertraglichen Bereich gibt es bislang zwei wichtige völkerrechtliche Übereinkommen: einerseits das Haager Straßenverkehrsübereinkommen13, andererseits jenes zur Produkthaftung14. Letztere sind jedoch nicht gleichermaßen in allen Staaten Europas in Kraft. So bestehen im Bereich des Deliktskollisionsrechts weitgehend große Divergenzen zwischen den europäischen Staaten. Dabei wird gerade dieser Bereich immer mehr zu einem richtigen Problem, wenn es darum geht, zu entscheiden, welches Recht welchen Staates zur Anwendung kommt. Im obigen Beispiel etwa kommen mehrere Rechtsordnungen in Betracht: im Hinblick auf die Körperverletzung und den Diebstahl das italienische Recht des Handlungsortes, das österreichische Recht des Schädigers bzw. des Geschädigten und schließlich im Hinblick auf den Fall des rufschädigenden Schreibens das österreichische Recht des Handlungsortes und das italienische Recht des Erfolgsortes. Für die Variante (Autounfall) wird zu untersuchen sein, ob hier das italienische Tatortrecht anzuwenden ist oder eine andere Anknüpfung aufgrund des besonderen Umstandes, dass die betroffenen Parteien ihren Wohnsitz im gleichen, vom Tatort verschiedenen Staat haben, vorliegen könnte. Das Beispiel mag auf den ersten Blick lehrbuchmäßig und theoretisch erscheinen, in Wirklichkeit passieren Sachverhalte dieser Art ständig und im Zuge der Mobilität und Internationalität ist nicht anzunehmen, dass diese Einzelfälle bleiben werden. Das Gegenteil ist der Fall und dies zeigt umso mehr, wie wichtig eine Vereinheitlichung in diesem Bereich ist.

Das berühmte und ebenso abstrakte Lehrbuchbeispiel des Schusses über die Grenze kann heute vielfach in praxisnaher Weise variiert werden. Man denke etwa an grenzüberschreitende Immissionen und ähnliche Umweltkatastrophen oder den internationalen Handel mit gefährlichen Produkten15. Beispiele gibt es genug und werden solche in der Arbeit auch immer wieder zur Veranschaulichung des Themas herangezogen werden. Nicht ohne Grund spricht Kropholler bei der außervertraglichen Haftung für Schäden vom „praktisch bedeutsamsten, aber auch vielschichtigsten und umstrittensten Teil der außervertraglichen Schuldverhältnisse16 “.

1.1. Entwicklung des Deliktsstatuts in Europa

Insbesondere das 19. Jahrhundert prägte die Entwicklung des Deliktsstatuts. Ein wesentlicher Grund lag darin, dass sich in den meisten kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen der zivilrechtliche Bereich des Delikts von jenem des Strafrechts löste. Vor allem aber ist der Anwendungsbereich des Deliktsstatuts immer stärker angewachsen. Anfängliche, eher Ausnahmefälle darstellende Fragen („Briefdelikte“) wurden mit der Zeit häufiger und vielfältiger. So entstanden insbesondere mit der Verbreitung des Presse- und Rundfunkwesens internationale Delikte: Persönlichkeits-, und Ehrverletzungen über die Grenze. Das Gleiche gilt für Immissionen über die Grenze und den grenzüberschreitenden Straßenverkehr. Letzterer war im Gegensatz zum See- und Luftverkehr nicht einmal ansatzweise vereinheitlicht. Neben der Zunahme von grenzüberschreitenden Delikten ist die Entwicklung von Kodifikationen zum IPR in Europa zu erwähnen. Da in beinahe allen Zivilgesetzbüchern entsprechende Regeln zum IPR fehlten, wurde nach und nach an IPR-Kodifikationen gearbeitet bzw. wurden entsprechende Normen in die bestehenden Gesetzbücher eingefügt17.

So enthielt etwa der italienische Codice civile in den preleggi zumindest allgemeine Bestimmungen zum Internationalen Privatrecht. In Art 25 der preleggi wurde das Deliktsstatut geregelt. Sowohl in Italien als auch in den meisten anderen Staaten Europas entschied man sich für die lex loci delicti commissi als Anknüpfungspunkt im internationalen Deliktsrecht. Selbst in den bekanntlich der Common law Tradition zugehörigen Ländern England und Schottland wurde 1995 schließlich die lex loci delicti commissi in das dortige IPR eingefügt. Davor galten in England kumulativ lex loci und lex fori, wobei letztere an das Recht des Gerichtsstandes anknüpft (Double Actionability Rule). Die Mitgliedschaft in der Europäischen Union sowie das Inkrafttreten mehrerer Haager Übereinkommen haben zu den Entwicklungen im englischen Raum wesentlich beigetragen18. In Deutschland wurde eine entsprechende Regelung im EGBGB19 vorgesehen, welche im Laufe der Zeit vor allem durch die Rechtsprechung fortentwickelt wurde und auch hier war es die Tatortregel, welche als Grundregel zur Anwendung kam. In Österreich und in der Schweiz wurde zwar von einer ausdrücklichen Normierung des Deliktsstatuts abgesehen; dennoch war die lex loci in beiden Ländern voll anerkannt und vor allem durch Gewohnheitsrecht (Schweiz) bzw. Rechtssprechung (Österreich) anerkannt und praktiziert. Die österreichische Rechtspraxis hat wiederum insbesondere die Nachfolgestaaten der Monarchie nachhaltig beeinflusst. Zu erwähnen ist an dieser Stelle das rumänische IPRG 199220, welches heute allein 13 Artikel zum Deliktsstatut enthält.21

1.2. Bedarf eines einheitlichen Haftungskollisionrechts in Europa

Dass Europa ein Deliktskollisionsrecht benötigt, steht außer Zweifel. Es ist jedoch zu untersuchen, ob nicht die bereits in den nationalen Rechtsordnungen bestehenden Regelungen genügen sollten. Das eigentliche Problem liegt jedoch in den zum Teil oft erst bei genauerer Untersuchung sichtbar werdenden divergierenden Ansätzen. Nicht ohne Grund zitiert Thomas Kadner Graziano am Beginn seines Buches zum Europäischen Internationalen Deliktsrecht22 folgenden Ausspruch Theodor Niemeyers: „Wie der Gletscher von weitem gangbar und zusammenhängend erscheint, in der Nähe aber tausend tückische Spalten zeigt, so wächst der Eindruck der Zerklüftung des positiven internationalen Privatrechts bei näherem Anschauen“23. Genau dies trifft auch auf das Deliktsstatut zu. Auf den ersten Blick mag in Europa der Grundsatz des Tatortrechts vorherrschen, bei genauerer Betrachtung aber zeigt sich, dass in den meisten Rechtsordnungen dazu viele Ausnahmen vorgesehen sind, weshalb sich dieses Gebiet als sehr komplex darstellt.

Denn in der Praxis hat sich gezeigt, dass die Anknüpfung allein an den Tatort nicht immer sachgerecht ist, weshalb sich in vielen Rechtsordnungen Europas zum Teil sehr umfangreiche Ausnahmekatataloge herausgebildet haben, welche letztlich zu einem unüberschaubaren System der Anknüpfung geführt haben. Neben Österreich ist die Tatortregel ebenso in mindestens 20 anderen europäischen Staaten als Primäranknüpfung vorgesehen. So wird sich noch in den weiteren Ausführungen zu Deutschland und Italien zeigen, dass dort die lex loci delicti zumindest in der Regel zur Anwendung kommt. Das Gleiche gilt für Spanien und Portugal aber auch für Russland und andere Länder. In all diesen Staaten wurde die Tatortregel gesetzlich festgelegt, während in anderen Rechtsordnungen keine Kodifikation derselben vorliegt, diese aber durch Richterrecht anerkannt sind. Zu nennen sind an dieser Stelle Frankreich, Belgien und Luxemburg sowie Schweden, Norwegen, Dänemark, Bulgarien und Andorra. In anderen Staaten gilt die Tatortregel subsidiär (Schweiz, Ungarn)24. Selbst über die Grenzen Europas hinaus scheint die lex loci delicti einen wahren Siegeszug erlebt zu haben. So ist diese auch in mehreren Ländern Mittel- und Südamerikas (vor allem Brasilien sei hier genannt) sowie Asiens anerkannt25.

Die auf den ersten Blick erscheinende Übereinstimmung erweist sich dennoch als „optische Täuschung“, denn vielfach sind - wie bereits erwähnt - komplizierte Ersatzanknüpfungen vorgesehen, um den in der Praxis unterschiedlichsten Fällen gerecht zu werden. Vielfach ist schon der Begriff „Deliktsrecht“ bzw. „außervertragliche Haftung“ nicht deckungsgleich. Rechtsinstitute wie etwa der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter können zu gewissen Auslegungsproblemen im internationalen Umfeld führen. Was in Österreich noch zur vertraglichen Haftung zu zählen ist, kann in einem anderen Staat deliktische Ansprüche begründen oder aber gar nicht erst existieren. Gleiches gilt für die culpa in contrahendo26. Diese Fragen werden in der Arbeit an späterer Stelle noch genauer erarbeitet werden27.

Die Gründe für eine Vereinheitlichung der Haftungsregelungen und zu allererst eines gemeinsamen Kollisionsrechts für die außervertragliche Haftung bestehen insbesondere in der Rechtssicherheit. Das Gemeinschaftsrecht statuiert in Art 14 Abs 2 EGV einen „Raum ohne Binnengrenzen“. Ein solcher kann jedoch mit unterschiedlichen Kollisionsregelungen nicht vereinbar sein und stellt insbesondere ein Hemmnis für die Mobilität der Bürger als auch für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr dar. Viele faktische Gründe sprechen für eine Vereinheitlichung: die alltäglich gewordene Mobilität, Touristenströme, Studienaufenthalte im Ausland und der international gewordene Waren- und Dienstleistungsverkehr tragen naturgemäß zu einem erhöhten Bedarf an Rechtsvereinheitlichung bei28. Als weiterer Grund ist - solange kein einheitliches europäisches Haftungsrecht besteht - das Hemmnis für das Entstehen eines einheitlichen EU-Versicherungsmarktes zu nennen. Noch immer ist es notwendig, sich vor einer Reise oder einem längeren Auslandsaufenthalt, versicherungsrechtlich zu erkundigen und gegebenenfalls zusätzlich zu versichern. All dies könnte mit einem gemeinsamen Standard an Haftungs- und Kollisionsregeln vermieden und erleichtert werden29. Insbesondere sollen durch ein einheitliches Kollisionsrecht die Möglichkeiten der Parteien zum forum shopping, d.h. zur unbeschränkten Auswahl des jeweils „besseren“ Rechts durch die Parteien, weitgehend ausgeschlossen werden30.

1.3. Zuständigkeit der EU

Bevor auf die einzelnen Kollisionsnormen in den genannten Ländern näher eingegangen wird, soll vorab erklärt werden, inwieweit die Europäische Union dazu legitimiert ist, in an sich nationalen Kompetenzen wie dem internationalen Privatrecht zu handeln. Dieses ist nämlich ganz entgegen seiner Bezeichnung keineswegs internationales, sondern nationales Recht, welches die „vorgelagerte“ Frage des anzuwendenden Rechts bei international gestalteten Fallkonstellationen zum Gegenstand hat31. Kurz soll dargestellt werden, welche Bereiche bereits harmonisiert wurden.

Artikel 61 lit c EGV betrifft Kollisionsnormen im EU-Raum. Die Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung ist in Art 67 EGV geregelt und erfolgt nach dem Verfahren der Mitentscheidung (Art 251 EGV). Dem Wortlaut des Art 65 lit b EGV nach gilt dies auch für Maßnahmen im Bereich des Zivilrechts. Bei der Auslegung dieses Artikels hat der Gemeinschaftsgesetzgeber einen gewissen Ermessensspielraum. Die Schaffung von unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht im Bereich des internationalen Privatrechts soll ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes gewährleisten, indem es das Kollisionsrecht vereinheitlicht32. So hat der Rat von diesem Recht Gebrauch gemacht und 1998 den Wiener Aktionsplan angenommen, welcher die bestmögliche Umsetzung des Amsterdamer Vertrages im Hinblick auf den Ausbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vorsieht. Bereits in diesem Aktionsplan war die Erarbeitung der sog. Rom II- Verordnung ausdrücklich erwähnt. Die geplante Verordnung stellt eine notwendige Ergänzung zur bereits existierenden Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die gegenseitige Anerkennung (Brüssel I-Verordnung33 ) dar. So könnte insbesondere der Inhalt dieser Verordnung durch eine Vereinheitlichung der Kollisionsnormen gewährleistet und verbessert werden. Für die Frage des anzuwendenden Rechts bei vertraglichen Schuldverhältnissen kommt das Übereinkommen von Rom aus dem Jahre 1980 (EVÜ) zur Anwendung. Auch dieses hat die Harmonisierung von Privatkollisionsrecht zum Ziel. Dennoch unterscheidet sich dieses in seiner Rechtsnatur stark von der nun geplanten Verordnung, da es sich um ein völkerrechtliches Abkommen handelt. Derzeit wird an einer Ersetzung des römischen Abkommens durch eine Verordnung geplant, welche künftig den Titel Rom I tragen wird34. Daneben sind die Erarbeitung eines einheitlichen Scheidungskollisions- und Erbrechtes (Rom III und Rom IV) geplant. Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts stellen demnach das primäre Ziel der geplanten Rom II-Verordnung dar. Durch das Inkrafttreten der geplanten Verordnung wäre die Frage des zu ermittelnden Rechts auch im Verhältnis der EU-Mitgliedstaaten zu Drittstaaten um einiges erleichtert, da zumindest europaweit von einem einzigen Kollisionsrecht auszugehen wäre, während bis jetzt noch in jedem Land eigene Regeln bestehen35.

2. Das Deliktsstatut nach österreichischem Recht, § 48 IPRG

Hierzulande wurde, noch bevor das Gesetz zum internationalen Privatrecht (IPRG36 ) erlassen wurde, von jeher stark am „Tatortprinzip“ festgehalten. Mit § 48 IPRG wurde 1978 die lex loci delicti commissi auch gesetzlich festgelegt.

2.1. Anwendungsbereich des Deliktsstatuts

Die gewissermaßen als Vorfrage zu qualifizierende Deliktsfähigkeit wird nach hM37 zur Handlungsfähigkeit gerechnet und demzufolge nicht dem Delikts-, sondern dem Personalstatut des IPR38 unterstellt.

Diese Anknüpfung wird offensichtlich auch vom OGH39 vertreten. Es wird wie folgt differenziert: Alters- und Statusvoraussetzungen sind nach dem Personalstatut, der Einfluss des individuellen Geisteszustandes auf die Haftpflicht ist nach dem Deliktsstatut zu beurteilen. Dadurch soll der jeweils stärkste Zusammenhang zum Personalstatut einerseits und zum Deliktsstatut andererseits gewährleistet werden. Dieses Anknüpfungsmodell stellt im europäischen Vergleich eine Ausnahme dar40.

Allerdings ist die Frage der Deliktsfähigkeit im IPR in Österreich nicht vollständig geklärt. So ist nach einer zweiten Meinung eine einheitliche Beurteilung und demzufolge eine Anknüpfung aller die Deliktsfähigkeit betreffenden Fragen an das Deliktsstatut vorzuziehen41. Wie bereits aus den bisherigen Ausführungen ersichtlich, erfasst § 48 Abs 1 alle Haftungsarten: Verschuldens-, Gefährdungs-, Risiko- und Erfolgshaftung. Im Detail gilt § 48 auch für die Haftung für Dritte sowie für die Haftung von Sachen/Tieren, gefährlichen Anlagen sowie für die Produkt- und Eingriffshaftung.

Ausdrücklich vom Anwendungsbereich des § 48 Abs 1 IPRG ausgenommen sind:

- staatsvertraglich geregelte Materien und
- Fragen des unlauteren Wettbewerbs: diese sind gesondert in § 48 Abs 2 IPRG -geegelt,
- Amtshaftung, Organhaftpflicht, Arbeitnehmerhaftungsbeschränkungen,
sozialversicherungsrechtliche Haftungsmodifikationen und einige Fragen des Atomhaftpflicht- und Währungsrechts.

Die Haftung für Erfüllungsgehilfen gem § 1313 a ABGB ist zur vertraglichen Haftung zu zählen und dementsprechend nach dem maßgeblichen Schuldstatut (Vertragsstatut) anzuknüpfen42. Zu beachten ist schließlich noch, dass im Falle der Anwendung österreichischen Rechts auf einen deliktischen Sachverhalt ebenso ein allfälliges Mitverschulden nach inländischem Recht zu beurteilen ist. Vorfragen sind hingegen selbständig anzuknüpfen43.

2.2. Grundsatz: Recht des Handlungsortes

Durch diesen Grundsatz wird bestimmt, dass das Recht des Staates anwendbar sein soll, „in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist“. Sofern nicht eine Rechtswahl der Parteien vorliegt, kommt daher grundsätzlich die lex loci delicti commissi zur Anwendung44.

§ 48 IPRG (1): „Außervertragliche Schadenersatzansprüche sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Besteht jedoch für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben anderen Staates, so ist dieses Recht maßgebend“.

Die Anknüpfung an den Handlungsort ist jedoch nicht wörtlich zu verstehen, da weder strenge Kausalität noch stets ein menschliches Verhalten vorausgesetzt ist45. Die hM46 unterstellt dem Tatort „jenen Ort, an dem nach der Anscheinsbeurteilung das die Rechtsgutverletzung unmittelbar auslösende Ereignis stattgefunden hat“. Demnach ist bei Handlungen, die in einem aktiven Tun bestehen, der Ort des schädigenden Verhaltens maßgeblich.

Bezugnehmend auf das eingangs erwähnte Beispiel47 wäre dies etwa der Ort, an dem die von A getätigte Körperverletzung gesetzt wurde. Demzufolge wäre italienisches Tatortrecht anzuwenden. Der Diebstahl der Brieftaschen geschah ebenso in Italien, weshalb hier grundsätzlich an das italienische Recht anzuknüpfen sein wird.

Weitere Beispiele: der Ort, an dem der Schuss abgegeben wurde, an dem der Straßenverkehrsunfall geschehen ist (obiges Beispiel: italienisches Recht des Unfallortes) oder der Ort, an dem ein Erpresserbrief verfasst wird. Für Straßenverkehrsunfälle ist hinzuzufügen, dass Österreich das Haager Straßenverkehrsübereinkommen (StVÜ)48 ratifiziert hat. Daher ist dieses gemäß § 53 IPRG vorrangig anzuwenden. Im konkreten Fall ändert dies aber nichts an der Anknüpfung, da auch das Abkommen das Recht des Unfallortes (Art 3 Haager StVÜ) als maßgeblich bezeichnet. Zu beachten ist, dass eine Rechtswahl der Parteien auch im Hinblick auf genanntes Übereinkommen Wirksamkeit entfaltet49.

Der Grundsatz der lex loci delicti commissi ist auch auf die deliktische Haftung für den Besorgungsgehilfen nach § 1315 ABGB anzuwenden, weshalb hier naturgemäß der Ort maßgeblich ist, an welchem der Gehilfe bzw. die aufsichtsbedürftige Person gehandelt hat. Der Aufenthaltsort des zur Tat verantwortlich zu Ziehenden ist demgemäß für die Anknüpfung des anzuwendenden Rechts ohne Bedeutung50. Der Grundsatz des Tatortrechts erscheint sehr einfach und einleuchtend. Erst bei näherer Betrachtung ergeben sich Schwierigkeiten, auf welche noch einzugehen sein wird.

Bei Unterlassungsdelikten ist jener Ort maßgeblich, an welchem eine Handlungspflicht bestanden hätte. In Betracht zu ziehen sind hier insbesondere Verkehrssicherungspflichten. Besteht eine solche Pflicht in einem aktiven Tun, insbesondere, wenn eine Gefahrenquelle geschaffen wurde, ist nach der lex rei sitae (Recht des Ortes der belegenen Sache)51 zu prüfen, ob diese Pflicht verletzt wurde. Die Begründung ist darin zu erblicken, dass eine solche aktive Verhaltenspflicht für alle im Staatsgebiet befindlichen Gefahrenquellen besteht. Handelt es sich hingegen um eine allgemeine Pflicht, wie etwa jener, einem Verletzten zu helfen (vgl. §§ 94 ff. StGB), dann soll die Frage der Pflichtverletzung nach dem Rechts des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der betreffenden Person geprüft werden52.

Bei der Gefährdungs- oder Risikohaftung ist der Unfallort entscheidend; das ist jener Ort, an dem sich das Risiko verwirklicht hat bzw. an dem die gefährliche Sache außer Kontrolle gerät. Beispiele: Ort, an dem das Flugzeug abstürzt oder der Tiger ausbricht53. Zusammenfassend beschreibt Kegel als Handlungsort in genannten Fällen jenen, an welchem die unerlaubte Handlung (auch bloß teilweise) ausgeführt wird, an dem die Sache außer Kontrolle gerät bzw. an dem Ort, an welchem zu handeln gewesen wäre54.

2.3. Ausweichklausel: § 48 Abs 1 S 2 IPRG

In § 48 Abs 1 S 2 IPRG ist vorgesehen, dass in Fällen, in welchen für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zu einem anderen Staat vorliegt, das Recht dieses Staates anstelle des Rechtes des Handlungsortes treten soll. Unter „Beteiligte“ sind nur die Parteien, insbesondere der Geschädigte und der Haftpflichtige, zu verstehen. Nicht darunter zu subsumieren sind Gehilfen und andere haftungsauslösende Parteien. Die stärkere Beziehung zu einem anderen Staat muss von einer solchen Art sein, dass die Sachverhaltsbeziehungen für beide Parteien zu dieser Rechtsordnung überwiegen und die Beziehung zum Deliktsort demzufolge nebensächlich und zufällig erscheinen lässt55.

Die Beurteilung des Beziehungsübergewichts kann nur unter Zugrundelegung von haftungsrelevanten Beziehungen erfolgen (z.B. Haftungszusammenhang, Verkehrsschutz), welche insbesondere unter dem Aspekt des Risikoausgleichs zu prüfen sind. Die Staatsangehörigkeit für sich allein ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich ohne jegliche Bedeutung. Sonderrechtsbeziehungen können insofern relevant sein, als dass der Schaden aus einer Verletzung dieser Beziehungen resultiert. Zu nennen sind hier insbesondere Familienund Arbeits- sowie besondere Schutzpflichten.

Im Detail ist umstritten, wann der Ausnahmetatbestand zur Anwendung gelangen soll. Allerdings herrscht Einigkeit, dass in folgenden Fällen ein Abweichen von der Grundregel der lex loci delicti zulässig sein soll:

- Das Personalstatut iSd § 9 IPRG und der gewöhnliche Aufenthalt beider Parteien sind im selben, vom Ort des Handlungsortes verschiedenen, Staat verwirklicht. In der Variante des Eingangsfalles56, in welcher der KFZ-Unfall auf italienischem Staatsgebiet passiert ist, die Beteiligten jedoch sowohl die österreichische Staatsbürgerschaft (S verfügt über die Doppelstaatsbürgerschaft) als auch den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten, wäre demnach anstelle des italienischen Tatortrechts österreichisches Recht anwendbar.

- Sog. Gruppeninterne Delikte: Gemeint sind hier insbesondere Diebstähle und andere Delikte in Reisegruppen, Betriebsbelegschaften, zwischen Expeditions- und Seminarteilnehmern oder ähnlichen, typischerweise durch eine Gruppenbeziehung gekennzeichneten, multipluralen Sachverhalten. Es ist das für die Gruppe beherrschende Recht zu ermitteln, wobei im Zweifel das Personalstatut der Gruppenmitglieder für das anzuwendende Recht maßgeblich ist57. Bezugnehmend auf das eingangs erwähnte Beispiel könnte dieses etwa wie folgt variiert werden: A und D sowie N sind Mitglieder einer österreichischen Reisegruppe und verfügen über das gemeinsame österreichische Personalstatut. Demzufolge wäre hier anstelle des an sich geltenden italienischen Tatortrechts österreichisches Recht aufgrund der stärkeren Beziehung zu diesem anzuwenden. Zu dieser Ausnahme über die gemeinsame Staatsbürgerschaft und den gemeinsamen Wohnsitz kam der OGH58 auch im Fall der Verletzung von Teilnehmern eines psychotherapeutischen Seminars. Die betroffenen Parteien - beide österreichische Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich - befanden sich zur Teilnahme eines Seminars in Tschechien, wo die Tätlichkeit passierte. Da hier ein gruppeninternes Delikt vorlag, war abweichend vom Tatortrecht nicht tschechisches, sondern österreichisches Recht anzuwenden.

- Bei Konkurrenz gesetzlicher und vertraglicher Schadenersatzansprüche ist eine akzessorische Anknüpfung an das Vertragsstatut vorzunehmen. Bestand zwischen den Parteien eine Rechtswahlvereinbarung, so sind etwaige Rechtswahlschranken auch für die akzessorische Anknüpfung maßgeblich59.

- Ausnahmsweise kann der Erfolgsort für die Ermittlung des anzuwendenden Rechts maßgeblich sein: wenn der Täter mit einem Schadenseintritt über die Grenze des Handlungsortes hinaus rechnen musste. Zur Veranschaulichung soll das Eingangsbeispiel60 des rufschädigenden Schreibens über die Grenze dienen. In diesem Fall hat E das Schreiben ganz bewusst mit der Absicht verfasst, dieses in Italien zu veröffentlichen, um den in Italien tätigen A in seinem Ruf zu schädigen61. Diese Möglichkeit, ausnahmsweise den Erfolgsort als maßgebliche Anknüpfung zuzulassen, ist hier möglich, da es sich um ein sog. Distanzdelikt handelt. Dieses ist durch ein Auseinanderfallen von Handlungs- und Erfolgsort gekennzeichnet. Auf die Distanzdelikte wird an späterer Stelle noch genauer eingegangen.

- Eine besondere Fallgruppe bilden schließlich Delikte in Flugzeugen sowie Delikte im staatsfreien Gebiet. Für Erstere ist nicht wie etwa angenommen werden könnte das Recht jenes Staates, welcher im Zeitpunkt der Deliktshandlung überflogen wird, sondern jenes des Registrierungsstaates anzuwenden62. Diese Lösung erscheint sachgerecht, da sich bei Anwendung der lex loci delicti commissi sehr oft Lokalisierungsprobleme ergeben würden. Denn tatsächlich ist es oft schwer festzustellen, wo exakt sich das Flugzeug gerade befunden hat, insbesondere, wenn sich das Delikt während des Überflugs einer Grenze ereignet hat. Zudem wäre dann oft ein Recht anzuwenden, welches keinerlei Nahebeziehung zu den betroffenen Personen aufweist. Bei Delikten im staatsfreien Gebiet folgt das anzuwendende Recht regelmäßig dem Heimatrecht des Täters63. Eine Besonderheit bilden Delikte auf hoher See. Hier vertreten einige, das Recht der Flagge64, andere, das Recht des Heimathafens65, anzuwenden. Handelt es sich um Zusammenstöße von Schiffen oder Flugzeugen im staatsfreien Gebiet, so wird mehrheitlich davon ausgegangen, dass hier das Recht der Flagge des schädigenden Schiffes zur Anwendung gelangen soll66.

2.4. Rechtswahl

Die Möglichkeit, aufgrund einer Parteienvereinbarung das maßgebliche Recht zu bestimmen, ist als Ausfluss der Privatautonomie im ABGB von grundlegender Bedeutung. Eine gültige Parteienvereinbarung verdrängt die an sich anzuwendende Rechtsordnung. Dies ist auch im Hinblick auf das Haager Straßenverkehrsübereinkommen von Bedeutung. Grundsätzlich kommen daher die Regeln des § 48 IPRG nur dann zur Anwendung, wenn zwischen den Parteien keine Rechtswahl getroffen wurde. Die Rechtswahlfreiheit auch im außervertraglichen Bereich lässt sich aus § 35 IPRG ableiten, wonach Schuldverhältnisse (und demzufolge auch Schuldverhältnisse außervertraglicher Natur), die nicht dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ) zuzuordnen sind, nach dem Recht zu beurteilen sind, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmt haben. Mangels einer solchen Rechtswahl sind schließlich erst die entsprechenden Regeln des IPRG und demgemäß § 48 IPRG heranzuziehen.

In den meisten Fällen wird eine Rechtswahl im deliktischen Bereich wohl erst nach dem

Schadenseintritt getroffen werden; allerdings sind auch Fälle denkbar, in denen bereits eine Vertrags- oder sonstige Sonderbeziehung zwischen den Parteien vor dem schädlichen Ereignis bestand. Nach österreichischem Recht ist die Rechtswahl sowohl vor (ante eventum) als auch nach dem Schadensereignis (post eventum) in ausdrücklicher oder schlüssiger Weise zulässig. Nach Verfahrensanhängigkeit ist nur noch eine ausdrückliche Parteienvereinbarung zu beachten (§ 11 Abs 2 IPRG)67, welche nach hM68 einschließlich bis zum Ende der mündlichen Streitverhandlung der letzten Tatsacheninstanz zu erfolgen hat.

Die Parteiautonomie kann mitunter zu einem Spannungsverhältnis im Hinblick auf die gesetzliche Anknüpfung führen. Hier wurde bereits festgestellt, dass eine gültige Parteienvereinbarung das an sich anzuwendende Recht verdrängt. Es stellt sich nun noch die Frage, was zu geschehen hat, wenn sich in einem Fall sowohl die akzessorische Anknüpfung als auch die Rechtswahl gegenüber stehen. Auch hier besitzt die Rechtswahl der Parteien Vorrang gegenüber einer akzessorischen Anknüpfung69.

2.5. Zuordnungsschwierigkeiten

Die bereits anfangs erwähnten Rechtsinstitute der culpa in contrahendo sowie des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter stellen gewissermaßen Zwischenbereiche von vertraglicher und deliktischer Haftung dar. Im internationalen Vergleich ergeben sich insbesondere Unterschiede im jeweiligen materiellen Recht. So ist das Rechtsinstitut der culpa in contrahendo in Österreich, Deutschland und der Schweiz anerkannt, während andere Rechtsordnungen unerlaubte Handlungen im Vorfeld eines Vertragsabschlusses von vornherein dem Deliktsbereich zuordnen.

In Österreich ist nicht restlos geklärt, wie dieses Rechtsinstitut im Kollisionsrecht zu beurteilen sei. Schilcher und Kleewein70 möchten dieses wegen der vertraglichen Nähe dem Vertragsstatut unterwerfen. Eine andere Meinung qualifiziert die culpa in contrahendo als Quasidelikt und unterstellt sie demnach dem Recht des Handlungsortes71. Nach Koziol72 ist die zweite Lösung vorzuziehen, allerdings sollte in einer ersten Stufe geklärt werden, welche Rechtsordnung auf das vorvertragliche Verhältnis anzuwenden ist. Diese sollte dann für alle Schädigungen durch Schutzpflichtverletzungen heranzuziehen sein. Darin erblickt Koziol eine gewisse Rechtseinheitlichkeit, die durch die alleinige Anwendung der Tatortregel nicht erzielt werden könne, weil dadurch unter Umständen mehrere Rechtsordnungen zur Anwendung kämen. Für die Ermittlung des anzuwendenden Rechts soll mangels Rechtswahl der Parteien dieses über den Grundsatz der stärksten Beziehung (§ 1 Abs 1 IPRG) eruiert werden. Der Ort der Kontaktaufnahme sowie jener des gewöhnlichen Aufenthaltes bzw. der Niederlassung können mögliche Anknüpfungselemente hiefür darstellen. Der Nachteil dieser Lösung liegt darin, dass sie zur Anwendung von zwei verschiedenen Rechtsordnungen für den vorvertraglichen und den vertraglichen Bereich führen kann.

Durchgesetzt hat sich schließlich die Ansicht, dass für das IPR zwei Fallgruppen zu unterscheiden sind. Die erste Gruppe beinhaltet die Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten im Vorfeld eines Vertrages. Diese sollen nach dem Vertragsstatut beurteilt werden. Handelt es sich hingegen um vorvertragliche Schutz- oder Obhutspflichten, so sollen Verletzungen dieser aufgrund ihrer Nähe zum Deliktsrecht nach dem Deliktsstatut angeknüpft werden73.

Die Verletzung vertraglicher Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist regelmäßig nach dem Recht zu beurteilen, welches für das Vertragsverhältnis zwischen Schädiger und dessen Partner maßgeblich ist. Dies ergibt sich aus der Vertragsnähe dieser Pflichten, welche gewissermaßen als erstreckte Pflichten im Hinblick auf außenstehende, dritte Personen aus dem Vertragsverhältnis zu qualifizieren sind74. Dies könnte zu der Schlussfolgerung führen, dass dies auch für die Produkthaftung zu gelten habe, die sich ja letztlich aus dem Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter herleitet und zum Schutze des Verbrauchers gesondert geregelt wurde. Doch ist die Produkthaftung mittlerweile europaweit gesehen ganz unzweifelhaft dem außervertraglichen Bereich zuzuordnen, weshalb eine deliktische Anknüpfung sachgerecht erscheint75. Dieser Lösung folgend sollte daher auch für alle übrigen Konstellationen, in denen es um die Verletzung von Pflichten aus Verträgen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter geht, eine deliktische Anknüpfung erfolgen76.

Diese Auffassung hat zuletzt auch der OGH77 in einer Entscheidung im Jahre 2006 vertreten. In diesem Fall hatte der Oberste Gerichtshof unter anderem über das auf eine grenzüberschreitende Banküberweisung anzuwendende Recht zu entscheiden und gelangte zu der Ansicht, dass diese als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eine gesetzliche Verpflichtung darstellt und dementsprechend deliktisch nach § 48 Abs 1 IPRG anzuknüpfen sei.

2.6. Besondere Problematik der Distanz- und Streudelikte

Das Prinzip der lex loci delicti commissi bringt vor allem dort Schwierigkeiten, wo ein den Schaden verursachendes Verhalten in einem, der Erfolg aber tatsächlich erst in einem anderen Staat eintritt. Man spricht hier von Distanzdelikten. Einfach ausgedrückt weisen diese Delikte das besondere Merkmal auf, dass Handlungs- und Erfolgsort auseinander fallen und sich die Frage stellt, welche Rechtsordnung zur Anwendung kommen soll. In Kap. 2.2. wurde anhand des Beispiels des rufschädigenden Schreibens über die Grenze bereits dargestellt, dass hier ausnahmsweise ein Abweichen vom Grundsatz des Tatortrechts möglich ist. In der heutigen Zeit gestalten sich derartige Delikte immer komplexer. Man stelle sich dieses Schreiben nur in Form einer Internetveröffentlichung dar. Da hier gewissermaßen eine Streuung der Handlungs- bzw. Erfolgsorte vorliegt, werden diese Delikte als Streudelikte bezeichnet. Hier gibt es daher nicht mehr nur einen einzigen Erfolgsort, sondern meist eine Vielzahl von möglichen Erfolgsorten und die Beurteilung, welches Recht zur Anwendung gelangen soll, gestaltet sich relativ schwierig. In Österreich hat sich zur Beurteilung von Streudelikten die Anknüpfung des § 48 Abs 1 S 2 über die stärkere Beziehung iSd § 1 Abs 1 IPRG durchgesetzt78.

Die Möglichkeit, ausnahmsweise zur Anwendung des Erfolgortrechtes zu gelangen, wurde in einer Entscheidung des OGH bereits 1981 (Bruch der Schleuse)79 zum Ausdruck gebracht: Ausgangsfall dieser Entscheidung war ein dem in Österreich lebenden Kläger entstandener Schaden an dessen Fischbestand infolge des Ausfließens des zum Kraftwerk des Klägers gehörenden Stausees. Da der betroffene Fluss (Saalach) sowohl Deutschland als auch Österreich durchfließt, war es nach Ansicht des OGH dem Beklagten vorhersehbar, dass ein Schaden auch im Nachbarstaat eintreten werde. Daher entschied sich der Gerichtshof in diesem besonderen Fall für den Erfolgsort als maßgebliches Anknüpfungskriterium. Es kam somit nicht das Recht des Tatortes, sondern jenes des Erfolgsortes und damit österreichisches Recht zur Anwendung. Die soeben besprochene Entscheidung des OGH fällt unter die Kategorie der Distanzdelikte und erforderte daher eine gesonderte Beurteilung. Weitere Beispiele für Distanzdelikte („bilocal torts“, „illeciti a distanza“):

- Schuss über die Grenze
- Delikt, welches während einer Reise durch verschiedene Länder ausgeübt wird
- Unlauterer Wettbewerb und Rufschädigungen über die Grenze80
- Ware wird in Deutschland nicht ordnungsgemäß verpackt, woraufhin diese am Weg in die USA auf See beschädigt wird81
- Fall des Flughafens Zürich Kloten: Lärmbelästigung deutscher Anrainer durch schweizerischen Flughafen im deutschen Grenzgebiet82.

Welche Rechtsordnung zur Anwendung gelangen soll, ist hier nicht mehr so einfach zu beantworten. Für den Erfolgsort sprechen sicherlich der Gedanke des Ausgleichs und der besondere Schutz des Opfers. Zur Anwendung des Rechts des Handlungsortes gelangt man etwa mit der Vorstellung der Verhaltenssteuerung: der Täter hat sich den am Handlungsort bestehenden Normen zu unterwerfen und diese zu beachten. Hinzu tritt die Vorhersehbarkeit, welche am Erfolgsort eher zufällig erscheint. Zudem erfolgt die Rechstwidrigkeitsprüfung stets nach dem Recht des Ortes, an dem sich der Handelnde befindet (Verhaltensunrechtslehre)83. Gegen diese Argumentation spricht, dass jemand, der ins Ausland hinüberwirkt, sich der Folgen seines Handelns am Erfolgsort bewusst sein muss. Weiters spricht für eine Anknüpfung an den Erfolgsort der besondere Schutz des Geschädigten; dieser soll auf die entsprechenden Rechtsvorschriften am Verletzungsort vertrauen dürfen84.

Die Problematik der Distanzdelikte soll an den nun folgenden besonderen Deliktstypen genauer untersucht werden.

[...]


1 Mänhardt/Posch, Internationales Privatrecht. Privatrechtsvergleichung. Einheitsprivatrecht 2 (1999) Rz 2/2.

2 Rom II-VO (EG) Nr. 864/2007, Amtsblatt der EU vom 31.7.2007, L 199/40, vgl http://eur-lex.europa.eu.

3 In Anlehnung an die Fälle OGH 24.9.1981, 7 Ob 656/81; OGH 9.4.1970, 2 Ob 15/70; EuGH 7.3.1995, C- 68/93, Shevill et al. vs. Press Alliance SA, Slg. 1995 I - 415, EuZW 1995, 248; Cass.civ. 8.5.2002, n. 6591 con nota di De Cristofaro, Responsabilità civile e previdenza 2002, 1327.

4 Europäisches Vertragsstatutübereinkommen (Übereinkommen über das auf Schuldverhältnisse anzuwendende Recht), welches in Österreich mit BGBl III 1998/208 in Kraft getreten ist. Dieses soll auf Vorschlag der Kommission demnächst in eine EG-Verordnung überführt und fortan als „Rom I-Verordnung“ bezeichnet werden; vgl Heiss, Die Vergemeinschaftung des internationalen Vertragsrechts durch „Rom I“ und ihre Auswirkungen auf das österreichische internationale Privatrecht, JBl 2006/12, 750; McGuire, Die geplante Umwandlung des EVÜ in die Rom I-VO, ecolex 2006 441.

5 Magnus, Vergleich der Vorschläge zum Europäischen Deliktsrecht, ZEuP 2004, 562; Koziol, Ein europäisches Schadenersatzrecht - Wirklichkeit oder Traum?, JBl 2001, 29; Carella, La disciplina internazionalprivatistica delle obbligazioni da fatto lecito nella proposta di regolamento „Roma II“, Riv. dir. int. priv. proc. 2005, 25 (26).

6 Di Majo, Fatto illecito e danno risarcibile nella prospettiva del diritto europeo, Europa e diritto privato 1/2006,19.

7 Posch, International Law of Non-Contractual Obligations in Europe in Von Hoffmann, European Private International Law (1998) 88f; Di Marco, Legge applicabile alle obbligazioni non contrattuali: un tentativo d´armonizzazione in sede comunitaria in Studi in memoria di Mario Giuliano, L´unificazione del diritto internazionale privato e processuale (1989) 399.

8 Nachzulesen etwa bei Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vorentwurf eines Übereinkommens über das auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, RabelsZ 1974, 211; Posch in Von Hoffmann, European PIL 104.

9 Siehr, General report on Non - Contractual Obligations (Arts. 10 - 14), general problems (Arts. 21 - 23) and the final provisions (Arts. 24 - 36) in Lando/Von Hoffmann/Siehr, European Private International Law (1975) 42.

10 Leible/Engel, Der Vorschlag der EG - Kommission für eine Rom II - Verordnung. Auf dem Weg zu einheitlichen Anknüpfungsregeln für außervertragliche Schuldverhältnisse in Europa, EuZW 2004/1, 7; Siehr in Lando/Von Hoffmann/Siehr, European Private International Law (1975) 42.

11 EVÜ, vgl FN 3.

12 EuGVVO, vgl FN 33, Kap. 1.3.

13 Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht vom 4.5.1971, BGBl. Nr. 387/1975. Dieses ist zwar in Österreich mit genanntem BGBl. in Kraft getreten, Deutschland hat dieses aber beispielsweise ebenso wenig ratifiziert wie Italien.

14 Haager Übereinkommen über das auf die Produkthaftpflicht anwendbare Recht von 1973, welches derzeit in Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Finnland, Spanien, Slowenien, Kroatien, Mazedonien und in Teilen des ehemaligen Jugoslawiens in Kraft ist.

15 Hohloch, Das Deliktsstatut (1984) 53; Kropholler, Internationales Privatrecht4(2001) 456; Koch/Magnus/Mohrenfels, IPR und Rechtsvergleicheichung 3(2004) 165ff.

16 Kropholler, IPR 456.

17 Kropholler, IPR 74f.

18 Posch, The „Draft Regulation Rome II“ in 2004: its past and future perspectives in Sarcevic/Volken/Bonomi, Yearbook of Private International Law 2004, 129 (132); Kropholler, IPR 74.

19 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 18. August 1896, welches inzwischen zahlreiche Novellierungen erfahren hat.

20 Legea Nr. 105 din 22 septiembre 1992 cu privire la reglementarea raporturilor de drept international privat.

21 Hohloch, Das Deliktsstatut (1984) 53 ff; Schwind, Handbuch des Österreichischen Internationalen Privatrechts (1975) 324 ff; Kadner Graziano, Gemeineuropäisches Internationales Privatrecht (2002) 131 ff.

22 Kadner Graziano, Europäisches Internationales Deliktsrecht (2003) 1.

23 Niemeyer, Zur Methodik des internationalen Privatrechts (1894) 21; zitiert nach Kadner Graziano, Deliktsrecht 1.

24 Hohloch, Deliktsstatut 54 ff; Czempiel, Das bestimmbare Deliktsstatut (1991) 39f; Kadner Graziano, Gemeineuropäisches Internationales Privatrecht (2002) 134 ff.

25 Hohloch, Deliktsstatut 57.

26 Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I3(1997) Rz 19/9 ff.

27 Vgl. Kap. 2.5. (Österreich), Kap. 3.5. (Deutschland), Kap. 4.5. (Italien), Kap. 5.3. (Rom II-VO).

28 Kropholler, Ein Anknüpfungssystem für das Deliktsstatut, RabelsZ 1969, 601; Kadner Graziano, Europäisches IPR 4 f.; ders, Internationales Gemeineuropäisches IPR 17ff.

29 Magnus in Lando/Magnus/Novak-Stief, Angleichung des materiellen und des internationalen Privatrechts in der EU XVIII (2003) 144 f; Wagner, Grundstrukturen des Europäischen Deliktsrechts in Zimmermann, Grundstrukturen des Europäischen Deliktsrechts (2003) 189ff.

30 Kreuzer, Die Europäisierung des internationalen Kollisionsrechts in Müller-Graff, Gemeinsames Privatrecht in der Europäischen Gemeinschaft2(1999) 457ff.

31 Die Bezeichnung internationales Privatrecht geht auf den Amerikaner Joseph Story (1779-1845) zurück und ist wohl eher iSv „privatem Internationalrecht“ zu verstehen; vgl dazu näher Mänhardt/Posch, IPR2(1999) Rz 1/3 f.

32 Kreuzer in Müller-Graff, Gemeinsames Privatrecht 44.

33 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), welche mit 1.3.2002 in Kraft getreten ist. Diese gilt für vertragliche als auch für außervertragliche Schuldverhältnisse.

34 Vgl FN 2 und 5; weitere Informationen auf http://www.ec.europa.eu/commission.

35 Dohrn, Die Kompetenzen der Europäischen Gemeinschaft im Internationalen Privatrecht. Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht (2004) 273ff; vgl auch http://eur-lex.europa.eu.

36 Internationales Privatrechts-Gesetz (IPRG), BGBl 1978/304.

37 Verschraegen in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch II3(2004) § 48 IPRG Rz 34; Hoyer in Schwind, Europarecht, Internationales Privatrecht, Rechtsvergleichung (1988) 84.

38 Art 12 IPRG.

39 EvBl 1994/13; Verschraegen in Rummel, ABGB II3§ 48 IPRG Rz 34.

40 Kadner Graziano, Deliktsrecht 111. Nur Ungarn sieht eine vergleichbare Regelung vor; diese gilt alternativ.

41 Koziol, Haftpflichtrecht I3, Rz 19/6; Mänhardt/Posch, IPR2, Rz 3/71; Schwind, Handbuch 328f.

42 Verschraegen in Rummel, ABGB II3§ 48 IPRG Rz 21, 34.

43 OGH 29.8.1994, 1 Ob 23/94.

44 Vgl § 48 Abs 1 IPRG; Mänhardt/Posch, Internationales Privatrecht2, Rz 3/69.

45 Verschraegen in Rummel § 48 IPRG Rz 23; Schwimann, Das Deliktsstatut des § 48 IPRG, ÖJZ 1981, 477.

46 Verschraegen in Rummel § 48 IPRG Rz 23; Koziol, Haftpflichtrecht I3, Rz 19/23; Schilcher/Kleewein, Österreich in Von Bar, Deliktsrecht in Europa (1994) 23.

47 Vgl Kap. 1. Problemstellung.

48 Abkommen vom 4.5.1991, BGBl 1975/387.

49 OGH 26.1.1995, 2 Ob 11/94.

50 Koziol, Haftpflichtrecht I3, Rz 19/24.

51 § 31 IPRG.

52 Koziol, a.a.O., Rz 19/31.

53 Verschraegen in Rummel § 48 Rz 23 aE; Schwimann, Deliktsstatut, ÖJZ 1981, 478; ders, IPR3, 75f; Koziol, a.a.O., Rz 19/24.

54 Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht9, 729f.

55 Schwimann, Deliktsstatut, ÖJZ 1981, 478; ders, IPR3, 76; Verschraegen in Rummel, § 48 Rz 29.

56 Vgl Kap 1. Problemstellung.

57 Schwimann, IPR3, 77.

58 OGH 26.2.2003, 3 Ob 221/02z: Verletzungen von Teilnehmern eines psychotherapeutischen Seminars, ZVR 2004/24, 157.

59 Verschraegen in Rummel, ABGB II3§ 48 IPRG Rz 30 aE.

60 Vgl.Kap. 1 Problemstellung.

61 Vgl. auch Schwimann, IPR3, 77.

62 Binder, RabelsZ 20, 493; Schwind, Handbuch 327.

63 Kegel, IPR 549; Koziol, Haftpflichtrecht3I Rz 19/39.

64 Binder, RabelsZ 20, 491; Kegel, IPR 549.

65 Schwind, Handbuch 327.

66 Koziol, Haftpflichtrecht Rz 19/40; Lukoschek, Das anwendbare Deliktsrecht bei Flugzeugunglücken (1984) 111f.

67 Verschraegen in Rummel a.a.O. § 48 Rz 1.

68 OGH 14.1.1986, 4 Ob 408/85 = ÖBl 1986, 73 = GRURInt 1986, 735.

69 Hoffmann, Die Koordination des Vertrags- und Deliktsrechts in Europa (2006) 203.

70 Schilcher/Kleewein, Österreich in Von Bar, Deliktsrecht in Europa 22.

71 Schwind, Handbuch 344.

72 Koziol, Haftpflichtrecht3I Rz 19/11 f.

73 Verschraegen in Rummel, ABGB II3Rz 7 Vor § 35 IPRG.

74 Koziol, Haftpflichtrecht3I Rz 19/13.

75 Posch, Produzentenhaftung in Österreich de lege lata et de lege ferenda (1982) 165 ff; Schwimann, Das Deliktsstatut des § 48 Abs 1 IPRG-Gesetz, ÖJZ 1981, 477 (478); Verschraegen in Rummel, ABGB II 3 § 48 IPRG Rz 42.

76 Koziol, Haftpflichtrecht I3Rz 19/14.

77 OGH 19.12.2006, 4 Ob 230/06m, wbl 8/2007, 394 (Nußbaumer/Schmaranzer).

78 Verschraegen in Rummel § 48 Rz 25.

79 OGH 29. 4. 1981, 1 Ob 41/80.

80 Ferrari Bravo, Il luogo di commissione dell´illecito nel diritto internazionale privato, Riv. di Diritto Civile 1961, 80; Hohloch, Deliktsstatut 53.

81 OLG München 6.5.1998, VersR 2000, 341=IPRspr.1998 Nr. 42A.

82 LG Waldshut/Tiengen 11.2.1982, UPR 1983, 14.

83 Von Hoffmann, IPR7Rz 23 ff;

84 Beitzke, Auslandswettbewerb unter Inländern, JuS 1996, 140.

Ende der Leseprobe aus 97 Seiten

Details

Titel
Das europäische Deliktsstatut im Werden
Hochschule
Karl-Franzens-Universität Graz
Note
2,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
97
Katalognummer
V85297
ISBN (eBook)
9783638892131
ISBN (Buch)
9783638896573
Dateigröße
977 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Deliktsstatut, Werden
Arbeit zitieren
Ute Krampl (Autor:in), 2007, Das europäische Deliktsstatut im Werden, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/85297

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