Darstellung und kritische Würdigung der Rentenreform 2000


Hausarbeit (Hauptseminar), 2001

28 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung (Gentele, Papenroth)

2. Altersvermögensergänzungsgesetz (Papenroth)
2.1 Neuregelungen zur Rentenanpassung
2.2 Maßnahmen zur Verbesserung der eigenständigen Alterssicherung der Frauen
2.2.1 Kindbezogene Höherbewertung von individuellen Entgeltpunkten der Erziehungspersonen bei der Erziehung von einem Kind
2.2.2 Entsprechende Begünstigung bei der Erziehung mehrerer Kinder
2.3 Änderung des Rechts der Hinterbliebenenrenten
2.3.1 Änderung der Bestimmungen für die „große“ und „kleine“ Witwenrente
2.3.2 Einkommensanrechnung
2.3.3 Rentensplitting unter Ehegatten
2.4 Vorschriften zur Lückenschließung bei unsteten Erwerbsbiographien

3. Altersvermögensgesetz
3.1 Kapitaldeckende Eigenvorsorge (Gentele)
3.1.1 Private Altersvorsorge
3.1.1.1 Wer gefördert wird
3.1.1.2 Kriterien der staatlichen Förderung
3.1.1.3 Geförderte Anlageformen
3.1.2 Betriebliche Altervorsorge
3.1.2.1 Einführung des Rentenfonds
3.1.2.2 Formen der betrieblichen Altervorsorge
3.1.3 Einbezug des Wohneigentums
3.2 Bedarfsorientierte Grundsicherung (Papenroth)

4. Kritische Würdigung der Rentenreform 2001 (Gentele, Papenroth)

5. Literaturverzeichnis

6. Anhang

1. Einleitung

Der Bundestag hat am 26. Januar 2001 die Gesetze zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens beschlossen. Mit den Gesetzesbeschlüssen zum Altersvermögensgesetz und zum Altersvermögensergänzungsgesetz wurde die Rentenreform in zwei Teile gegliedert.

Das "Altersvermögensergänzungsgesetz" (AvmEG):

Hier wurden die nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates unterliegenden Änderungen zusammengefasst. Das Gesetz beinhaltet folgende Regelungen:

- Neuregelungen zur Rentenanpassung
- Maßnahmen zur Verbesserung der eigenständigen Alterssicherung der Frauen
- Änderung des Rechts der Hinterbliebenenrenten
- Vorschriften zur Lückenschließung bei unsteten Erwerbsbiographien

Die Regelungen treten im Wesentlichen ab 01.01.2002 in Kraft.

Das "Altersvermögensgesetz" (AvmG):

Hier wurden die der Zustimmungspflicht des Bundesrates unterliegenden Gesetzesteile zusammengefasst. Der Bundesrat hat das Gesetz am 11.5.2001 verabschiedet. Das AvmG regelt folgende Schwerpunkte:

- Ausgestaltung der staatlich geförderten privaten und betrieblichen Zusatzvorsorge
- Einrichtung einer bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter

Hintergrund für die Reform ist die demographische Entwicklung der deutschen Bevölkerung. Steigende Lebenserwartung auf der einen Seite und sinkende Geburtenhäufigkeit auf der anderen Seite führt langfristig zu gravierenden Änderungen im Altersaufbau. Deshalb ist in den nächsten 40 Jahren mit einer Verdoppelung des Verhältnisses der Rentner zu den Beitragszahlern zu rechnen (vgl. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA), 2000c: S. 208).

Das Hauptziel der Reform ist es, einen fairen Ausgleich zwischen den Generationen von heute und morgen zu erreichen.

Das beinhaltet einmal, die Absenkung des Rentenniveaus gering zu halten, so dass Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen auch nach vollem Erwerbsleben im Alter nicht von Altersarmut betroffen sind. Andererseits soll sicher gestellt werden, dass bei sich ändernden ökonomischen, sozialen und demographischen Faktoren ein angemessener Ausgleich von Beiträgen und Versicherungsleistungen sichergestellt wird, ohne dabei die jeweilige Generation der Erwerbstätigen mit nicht tragbaren Beiträgen zu belasten und damit den Beitragssatz für die Rentenversicherung stabil zu halten (vgl. BMA, 2000c: S. 210).

2. Das Altersvermögensergänzungsgesetz

2.1 Neuregelungen zur Rentenanpassung

Die Rentenanpassung bzw. die Berechung der Beitragssätze orientiert sich weiterhin an der Entwicklung der Bruttolöhne, allerdings werden die Beitrage mit der Rentenanpassungsformel speziell errechnet. Zur Dämpfung wird die Berechnungsgrundlage nochmals 2011 umgestellt (vgl. Scherl, „aktuelle Probleme der sozialen Sicherung“, 31.05.2001).

Durch die neue Anpassungsformel soll sichergestellt werden, dass das Rentenniveau im Jahre 2030 noch mindestens 67% beträgt. Die Berechnungen resultieren allerdings aus Modellrechnungen, denen bestimmte lineare Zusammenhänge zugrunde liegen.

2.2 Maßnahmen zur Verbesserung der eigenständigen Alterssicherung der Frauen

Die relativ niedrigen Versichertenrenten der Frauen sind auf die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung zurückzuführen.

Daraus erwächst die Notwendigkeit, die eigenständige soziale Sicherung von Frauen zu verbessern (vgl. Sozialbeirat, 2001: Ziffer 44).

Um dieses Ziel zu erreichen, ist eine Höherbewertung bestimmter rentenrechtlicher Zeiten in der Phase der Kindererziehung vorgesehen (§ 55 SGB VI). In Zukunft werden nicht nur die ersten drei Lebensjahre des Kindes, sondern auch die nächsten sieben Jahre besser bewertet. Die kinderbezogene Höherbewertung wird unabhängig vom Familienstand der betreffenden Person geleistet, auch Alleinerziehende haben einen Anspruch darauf. Falls die Kindererziehung von den Vätern übernommen wird, profitieren auch sie davon.

Die Kindererziehungszeit wird für Geburten ab dem 01.01.1992 drei Jahre betragen und mit knapp einem Entgeltpunkt pro Jahr bewertet. Für Geburten vor diesem Stichtag gilt das erste Lebensjahr des Kindes als Kindererziehungszeit.

Die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung bezieht sich ebenfalls nur auf die Beitragszeiten ab 1992 und umfasst die erste 10 Lebensjahre des Kindes. Sie wird für die 35-jährige Wartezeit mitgerechnet.

Sofern diese Zeiten Pflichtbeitragszeiten sind (§ 57 SGB VI) profitiert von dieser Regelung, wer

- während der ersten 10 Lebensjahre des Kindes eine Teilzeitarbeit ausübt
- trotz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nur unterdurchschnittlich verdient
- zwei oder mehr Kinder erzieht und deshalb nicht arbeiten kann.

Vorraussetzung für die Höherbewertung ist, dass der erziehungsberechtigte Elternteil mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten (inklusive Kinderberücksichtigungszeiten) aufweisen kann (§ 70 Abs. 3a SGB VI).

2.2.1 Kindbezogene Höherbewertung von individuellen Entgeltpunkten der Erziehungspersonen bei der Erziehung von einem Kind:

Der Elternteil, der die Kindererziehung übernimmt, erhält künftig mehr Rente für die Pflichtbeitragszeiten während der Erziehung eines Kindes bis zu dessen 10. Lebensjahr und bei einer nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zum 18. Lebensjahr (§ 57 SGB VI). Dies gilt jedoch nur, wenn ihr Einkommen in dieser Zeit unter dem statistischen Durchschnittsverdienst liegt (bei Teilzeitarbeit oder unterdurchschnittlichem Verdienst trotz einer Vollerwerbstätigkeit). Dieses Einkommen wird bei der Rentenberechnung um 50 % aufgewertet, höchstens jedoch auf das jeweilige Durchschnittseinkommen. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind auf 0,0278 Entgeltpunkt pro Kalendermonat begrenzt (§70 Abs. 3a SGB VI).

Allerdings kommt die Aufwertung der Rente während der Kinderberücksichtigungszeit nicht zum Tragen, wenn die Entgeltpunkte bereits durch Beitrags- oder Kindererziehungszeiten erreicht wurden.

Damit werden Anreize für Frauen geschaffen, kindererziehungsbedingte Lücken in der Versicherungsbiographie gering zu halten und möglichst bald nach der Kindererziehungszeit wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

2.2.2 Entsprechende Begünstigung bei der Erziehung mehrerer Kinder

Erziehungsberechtigte, die aufgrund von gleichzeitiger Erziehung oder Pflege von zwei oder mehr Kindern nicht arbeiten können, erhalten für die Kinderberücksichtigungszeit eine Gutschrift an zusätzlichen Entgeltpunkten in Höhe von einem Drittel Entgeltpunkt pro Jahr bzw. 0,0278 Entgeltpunkte im Monat (§ 70 Abs. 3a SGB VI). Dies entspricht der höchstmöglichen Förderung bei der kinderbezogenen Höherbewertung von Beitragszeiten für erwerbstätige Erziehungspersonen. Die Zeiten, für die diese Entgeltpunkte gutgeschrieben werden, gelten als Beitragszeiten (§55 Abs.1 SGB VI).

Bei mehreren Kindern kann die Berücksichtigungszeit parallel liegen. Sie umfasst dann den Zeitraum von der Geburt des ältesten Kindes bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes.

Die Höherbewertung der Kinderberücksichtigungszeit wirkt sich für Frauen, die bald wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, sicherlich positiv auf den Aufbau einer eigenen Rentenanwartschaft aus. Jedoch werden nicht alle Frauen gleich begünstigt. Frauen, die eine Teilzeiterwerbstätigkeit ausüben oder unterdurchschnittlich verdienen, profitieren zwar davon. Alleinerziehende, die aus finanziellen Gründen gezwungen sind, mehr als Teilzeit zu arbeiten, oder Frauen, die wegen anderen Gründen nicht auf eine Vollerwerbstätigkeit verzichten wollen, erscheinen so benachteiligt (vgl. Stahl, 2001a: S. 322).

Auch muss bedacht werden , dass die Möglichkeit der Kinderunterbringung gegeben sein muss, damit Frauen nach dem 3. Lebensjahr wieder erwerbstätig werden können, was in der Regel nur bedingt vorliegt. Dies gilt vor allem für alleinerziehende Frauen.

2.3 Änderung des Rechts der Hinterbliebenenrenten

Hinterbliebenenrenten haben Unterhaltsersatzfunktion, d.h. sie treten an die Stelle des vom Verstorbenen erbrachten Unterhalts.

Zukünftig haben Witwen/Witwer keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Davon ausgenommen sind Ehen, die vor dem 01.01.2001 geschlossen wurden (§ 242a Abs.3 SGB VI). Diese neue Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn Versicherte durch einen Unfall verstorben sind und dadurch die Annahme gerechtfertigt scheint, dass es sich hierbei nicht um eine sogenannte Versorgungsehe handelt (§ 46 Abs. 2a SGB VI). Damit hat die Bundesregierung diesen eine ganz klare Absage erteilt.

Außerdem wird zukünftig die Kindererziehung berücksichtigt und damit das Hinterbliebenenrecht um eine Kinderkomponente ergänzt. Auf der anderen Seite erfolgen Leistungsrücknahmen bei Kinderlosen.

Die Änderungen im Hinterbliebenenrecht ab 01.01.2002 sind so ausgerichtet, dass die politisch gewollte eigenständige Alterssicherung der Frau eines Tages die Hinterbliebenenrente ersetzen soll. Es ist jedoch eine lange Übergangszeit vorgesehen.

Das bisherige Hinterbliebenenrentenrecht wird unverändert beibehalten, falls

- der Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben ist,
- oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist.

Hier gilt die Vertrauensschutzregelung.

Die neuen Regelungen werden für den größten Teil der Versicherten erst in 20 bis 25 Jahren zur Anwendung kommen, wenn die jetzt unter 40 Jährigen in Rente gehen. Für die Versicherungsträger bedeutet dies, dass sie zwei verschiedene Rentenrechte berücksichtigen müssen.

Die Veränderungen betreffen vor allem vier Bereiche:

- „Kleine“ Witwen-/Witwerrente
- „Große“ Witwen-/Witwerrente
- Anrechnungsbestimmungen für das Einkommen des überlebenden Ehegatten
- Rentensplitting unter Ehegatten

2.3.1 Änderung der Bestimmungen für die „kleine“ und „große“ Witwen/Witwerrente

Die „kleine“ Witwen-/Witwerrente (25 % der Erwerbsunfähigkeitsrente des Verstorbenen) erhält der/die Hinterbliebene nach dem Tod des versicherten Ehepartners, wenn dieser die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (Mindestversicherungszeit für 5 Jahre) und noch nicht das 45. Lebensjahr erreicht hat. Sie wird nur noch für eine Übergangszeit von längstens 24 Monaten gewährt (§46 Abs.1 SGB VI).

Die „große“ Witwen-/Witwerrente wird gezahlt, wenn der überlebende Ehegatte entweder ein noch minderjähriges oder behindertes Kind erzieht oder bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat oder berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist. Bisher betrug die „große“ Witwen-/Witwerrente 60 % der Rente des verstorbenen Ehepartners, zukünftig wird nur noch 55% bezahlt. Damit beträgt der Rentenartfaktor 0,55 (§ 67 Abs.6 SGB VI).

Die Hinterbliebenenrenten werden damit zusätzlich zur allgemeinen Niveauabsenkung um über acht Prozent gekürzt .

Als Ausgleich erhalten Hinterbliebene, die Kinder erzogen haben, einen Zuschlag von zwei Entgeltpunkten für das erste Kind und für jedes weitere Kind einen Entgeltpunkt, die zusätzlich zur Hinterbliebenenrente geleistet werden (vgl. Deutscher Bundestag, Bundesdrucksache 14/6043).

Hinterbliebenenrenten werden damit zunächst etwas aufgebessert, was dem sozialpolitischen Ziel, Familien mit Kindern zu fördern, nachkommt. Geschiedene und ledige Mütter haben jedoch auf diesen Zuschlag keinen Anspruch, sind aber auf der anderen Seite nicht von der Kürzung der Hinterbliebenenrente betroffen (vgl. Stahl, 2001b: S. 299).

Die jetzige Kürzung der Hinterbliebenenrente erscheint zwar ungerecht. Für die Frauen, die sich früher um den Haushalt und die Kinder gekümmert haben und es damit dem Mann erst ermöglichten, vollerwerbstätig zu sein, verbleibt jedoch der Rentenartfaktor bei 0,6. Für Jene, die unter das neue Rentengesetz fallen, beträgt zwar der Rentenartfaktor nur noch 0,55, sie erhalten jedoch einen Zuschlag für die erzogenen Kinder, der die Minderung bis zu einer bestimmten Rentenhöhe ausgleicht, falls sie Kinder erzogen haben (siehe dazu das Rechenbeispiel im Anhang).

2.3.2 Einkommensanrechnung

Zukünftig sollen alle Einkunftsarten auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden. Dazu gehören nicht nur wie bisher eigenes Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Kranken- und Arbeitslosengeld), sondern auch Vermögenseinkünfte wie eigene Betriebsrenten, private Lebensversicherungen, Einkommen aus Kapitalvermögen, Mieteinnahmen und Ähnliches (§ 18a SGB IV).

Ausgenommen davon sind Renten aus der neu zu fördernden zusätzlichen Altersversorgung (§ 18a Abs.1 SGB IV).

[...]

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Darstellung und kritische Würdigung der Rentenreform 2000
Hochschule
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg  (Fakultät für Wirtschaft und Soziales)
Veranstaltung
Soziale Sicherung in Deutschland
Note
1,3
Autor
Jahr
2001
Seiten
28
Katalognummer
V8532
ISBN (eBook)
9783638154826
Dateigröße
549 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Gesetzliche Neuregelungen zur Rente, private und berufliche Altersvorsorge, Riesterrente.
Schlagworte
Darstellung, Würdigung, Rentenreform, Soziale, Sicherung, Deutschland
Arbeit zitieren
Stefanie Reitberger (Autor:in), 2001, Darstellung und kritische Würdigung der Rentenreform 2000, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/8532

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