Die Rolle des Jugendamtes als "staatliches Wächteramt" bei Kindeswohlgefährdung


Hausarbeit, 2004

34 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhalt

Einleitung

1. Was ist Kindeswohlgefährdung?

2. Charakterisierung von Gefährdungslagen
2.1 Vernachlässigung
2.2 Körperliche Misshandlung
2.3 Seelische Misshandlung
2.4 Sexueller Missbrauch
2.5 Erwachsenenkonflikte ums Kind
2.6 Autonomiekonflikte

3. Die rechtliche Situation von Eltern, Kind und Staat
3.1 Elternrecht und elterliche Sorge
3.2 Das staatliche Wächteramt
3.3 Die Rechtslage des minderjährigen Kindes

4. Das professionelle Handeln des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung
4.1 Kindeswohlgefährdung im behördlichen und justiziellen Verfahrensablauf
4.2 Der ASD als zentrale Stelle des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung
4.3 Jugendhilfe zwischen Leistung und Eingriff

5. Fazit

Quellenangaben

Literatur:

Internet:

Anhang

Einleitung

"Du willst mal beim Jugendamt arbeiten? Und dann anderen Leuten die Kinder wegnehmen, was?" Diese Aussage haben wir während unserer Ausbildung zum/zur SozialpädagogIn schon öfter gehört. Welche Rechte hat das Jugendamt eigentlich und welche Rechte haben Kinder und ihre Eltern? In welchen Fällen darf das Jugendamt eingreifen? Welchen staatlichen Auftrag muss das Jugendamt bei Kindeswohlgefährdung erfüllen?

Die vorliegende Arbeit soll helfen, diese Fragen zu klären. In Kapitel 1 gehen wir auf die Klärung des Begriffs "Kindeswohlgefährdung" ein. Welche speziellen Gefährdungslagen es bei Kindeswohlgefährdung gibt, wird in Kapitel 2 erläutert. Kapitel 3 beschreibt die rechtliche Situation von Eltern, Kind und Staat. In Kapitel 4 beschreiben wir, wie das Jugendamt im Fall einer Kindeswohlgefährdung handelt, und in welchem Zusammenhang dies zum staatlichen Auftrag des Jugendamtes steht.

1. Was ist Kindeswohlgefährdung?

Der Begriff "Kindeswohlgefährdung" lässt sich als Schlagwort nicht anhand weniger Worte erklären. Es ist einfacher, ihn als Sammelbegriff zu verstehen, hinter dem sich unterschiedliche kindeswohlgefährdende Aspekte und Handlungen verbergen. (Münder et al. 2000, 45)

Im Rahmen eines Forschungsprojektes an der Technischen Universität Berlin zum Thema „Kindeswohlgefährdung“ im Jahr 1998 benannten Johannes Münder und seine wissenschaftlichen Mitarbeiter folgende Untergruppen (vgl. Münder et al. 2000, 46):

1. Kindesmisshandlung

(Dieser Gruppe wurden nur Fälle zugeordnet, bei denen Misshandlungen den Anlass zum Verfahren gaben und im Mittelpunkt standen.)

2. Vernachlässigung

(Hier handelt es sich um eine Gruppe, die sehr unterschiedliche Situationen mit materiellen und psychischen Schwierigkeiten umfasste.)

3. Wechsel der Bezugsperson

(Hier ging es um Eltern, die ihre Kinder aus zum Teil langjährigen Pflegeverhältnissen herausnehmen wollten.)

4. Adoleszenzkonflikte

(Im Mittelpunkt dieser Fälle standen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern und ihren heranwachsenden Kindern, Ablösungs- und Autonomiekonflikte.)

5. Elternkonflikte

(Hier handelte es sich um Fälle, bei denen Kinder in umfassendere Auseinandersetzungen zwischen den Eltern einbezogen wurden, ohne dass unbedingt die Beziehung zum Kind gestört oder primär konflikthaft sein musste.)

Münder et al. führten eine Analyse der Gerichtsurteile zum Thema "Kindeswohlgefährdung" durch, um die Gefährdungslagen genauer zu erfassen. Dazu untersuchten sie zunächst Gerichtsentscheide, die in juristischen Fachzeitschriften zwischen 1985 und 1994 veröffentlicht worden waren. Sie berücksichtigten nur die Entscheide, die mit den §§ 1666 und 1666a BGB in Zusammenhang standen oder auf § 1666 verwiesen. Dadurch konnten 121 Entscheidungen ausgewertet werden, aus denen sich folgende Verteilung von Gefährdungslagen ergab:

Vernachlässigung 32%

Sexueller Missbrauch 18%

Autonomiekonflikte 16%

Sonder-/ Einzelfälle 16%

Misshandlung 12%

Verwahrlosung 6%

Münder et al. analysierten außerdem Akten der Jugendhilfe in den beiden Berliner Bezirken Wedding und Reinickendorf. Auf Grund dieser drei unterschiedlichen Zugänge (Untersuchungen zur vormundschaftsgerichtlichen Praxis von Simitis 1979, Gerichtsentscheide zwischen 1985 und 1994 von Münder et al. und Aktenanalyse der Jugendhilfe) entwickelten Münder et al. folgende sechs Kategorien

- Vernachlässigung
- körperliche Kindesmisshandlung
- seelische Kindesmisshandlung
- sexueller Missbrauch
- Erwachsenenkonflikte ums Kind und
- Autonomiekonflikte

Nach der Untersuchung von Simitis et al. war die seelische Kindesmisshandlung eine häufige Ausprägungsform, der fachlich nur ein geringes Gewicht beigemessen wurde. (vgl. Simitis et al. 1979, 163 ff) Bei der Auswertung der Jugendamtsakten und in den Gesprächen mit den Fachkräften zeigte sich jedoch, dass diese Form der Gefährdung in der Wahrnehmung der Fachkräfte erheblich an Bedeutung gewonnen hatte. Deshalb wurde die seelische Kindesmisshandlung als eigenständige Kategorie, neben der körperlichen Misshandlung, eingeführt.

Der sexuelle Missbrauch wurde ebenfalls als eigenständige Kategorie eingeführt, da er sich grundlegend von der körperlichen Misshandlung unterscheidet. Die Einführung einer eigenständigen Kategorie wurde auch deshalb als sinnvoll erachtet, da noch in den 70er Jahren sexueller Missbrauch in der Öffentlichkeit tabuisiert wurde und keine öffentliche Aufmerksamkeit fand. Zudem zeigte sich, dass diese Gefährdungslage in der Praxis und der Rechtssprechung eine immer bedeutendere Rolle einnahm.

2. Charakterisierung von Gefährdungslagen

Bei der Kategorisierung der Kindeswohlgefährdungen muss berücksichtigt werden, dass sich nicht jede Gefährdung eindeutig zuordnen lässt. Häufig kommt es zudem zu Überschneidungen und Vermischungen verschiedener Gefährdungsformen.

2.1 Vernachlässigung

Unter Vernachlässigung versteht man eine mangelnde oder unangemessene Förderung des Kindes, die Missachtung der Gesundheit des Kindes, die mangelnde Aufsicht des Kindes und dessen mangelnde Pflege und Fürsorge. (vgl. Petermann 1991; Engfer 1986, 621)

Umfassender wird Vernachlässigung 1997 definiert von Schone et al.: "Vernachlässigung ist die andauernde und wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns sorgeverantwortlicher Personen (Eltern oder andere von ihnen autorisierte Betreuungspersonen), welches zur Sicherstellung der physischen und psychischen Versorgung des Kindes notwendig wäre. Diese Unterlassung kann aktiv oder passiv (unbewusst), aufgrund unzureichender Einsicht oder unzureichenden Wissens erfolgen. Die durch Vernachlässigung bewirkte chronische Unterversorgung des Kindes durch die nachhaltige Nichtberücksichtigung, Missachtung oder Versagung seiner Lebensbedürfnisse hemmt, beeinträchtigt oder schädigt seine körperliche, geistige und seelische Entwicklung und kann zu gravierenden bleibenden Schäden oder gar zum Tod der Kinder führen." (Schone et al. 1997, 21 zitiert in: Münder et al. 2000, 48 f)

Vernachlässigung ist also als Folge elterlicher Unterlassung und Fehlhandlung zu sehen, die meist aus Unfähigkeit mangels Wissen oder durch Überforderung auftritt. Hier spricht man von passiven Formen, die sich folgendermaßen äußern können: Alleinlassen der Kinder über unangemessen lange Zeit und unzureichende Versorgung und Pflege.

Von aktiven Formen spricht man, wenn die Vernachlässigung wissentlich als Verweigerung von Versorgungs- und Erziehungsleistungen geschieht. Aktive Formen wären zum Beispiel: Verweigerung von Schutz und Krankheitsbehandlung und Vorenthalten von Nahrung als Strafmaßnahme. (vgl. Schone et al. 1997, 22)

Vor allem kleinere und/oder behinderte Kinder sind von dieser Art der Kindeswohlgefährdung betroffen, da sie noch nicht in der Lage sind, solche Mangelsituationen selbst zu kompensieren bzw. öffentlich auszudrücken.

Vernachlässigung heißt, dass die Eltern/ die Betreuungsperson nicht fähig oder nicht bereit sind, die kindlichen Lebensbedürfnisse wahrzunehmen und zu befriedigen. Damit liegt hier eine besondere Form der Beziehungsstörung zwischen den sorgeverantwortlichen Personen und dem Kind vor.

Die Ursachen für Vernachlässigung sind meist ein Zusammenspiel aus mehreren Faktoren. Zunächst lässt sich feststellen, dass 90% der Familien, in denen es zu Vernachlässigung kommt, arm sind. (vgl. Wolff 1982, 35) Weitere Gründe können sein: soziale und familiale Belastungen und persönliche Probleme wie mangelnde Leistungsfähigkeit, Krankheit, Sucht sowie eigene Defiziterfahrungen der Erziehungsperson (vgl. Schone et al. 1997, 32)

Das Ausmaß der Vernachlässigung lässt sich nur schätzen. In ihrer Untersuchung von 1990 gehen die Kinder- und Jugendpsychiater Esser und Weinel davon aus, dass ca. 5 bis 10% aller Kinder vernachlässigt werden. (vgl. Esser und Weinel 1990) Dies wären in Deutschland 250.000 bis 500.000 Kinder unter sieben Jahren.

Folgende Formen der Vernachlässigung wurden unter anderem bei der Berliner Aktenanalyse durch Münder et al. festgestellt:

- Die Mutter eines Kindes ist drogensüchtig. Das Kind ist blass, nervös, unkonzentriert und unterernährt. Es hat Läuse, trägt schmutzige Kleidung und besucht nicht (regelmäßig) die Schule.
- Die Mutter eines Kindes ist drogenabhängig. Das Kind ist HIV-infiziert. Seine ärztliche Versorgung ist nicht sichergestellt.
- Die Wohnung ist völlig verschmutzt. Das Kind wird schlecht sowie unzureichend ernährt und im Zimmer eingesperrt. Sein Zimmer ist nicht beheizt.
- Es herrscht völlige Verwahrlosung. Die Kinder werden eingesperrt und schlafen zu viert in einem Bett.
- Die Mutter kümmert sich nicht um einen regelmäßigen Schulbesuch der Kinder.
- Die Mutter nimmt gesundheitliche Beeinträchtigungen (Schwellungen, starke Schmerzen) ihres Sohnes nicht wahr und unternimmt nichts dagegen.

2.2 Körperliche Misshandlung

Mit körperlicher Gewalt ist die pysische Gewalteinwirkung durch die Eltern oder andere Erwachsene auf ein Kind gemeint. Dies betrifft alle gewaltsamen Handlungen aus Unkontrolliertheit oder Erziehungskalkül, die dem Kind körperliche Schäden oder Verletzungen zufügen. Dies können gezielte Schädigungen der körperlichen Integrität des Kindes (z.B. körperliche Züchtigung) oder Schädigungen infolge unkontrollierter Affekthandlungen durch Erwachsene sein.

Körperliche Misshandlungsformen sind zum Beispiel: heftiges Schütteln, Schläge mit der Hand oder mit Gegenständen, Zufügung von Verbrennungen/ Verbrühungen, Vergiftungen oder Verabreichung von medizinisch nicht indizierten Schlaf- oder Beruhigungsmitteln. Die Form und Schwere der körperlichen Gewalteinwirkungen kann sehr unterschiedlich sein und hat damit auch unterschiedlich starke Auswirkungen und Folgen für das Kind. (vgl. Hasebrink 1995, 227)

Für 2003 gibt das Bundeskriminalamt 3017 erfasste Fälle von "Misshandlung von Kindern" unter 14 Jahren an. 57,7% der misshandelten Kinder sind Jungen. (vgl. Bundeskriminalamt 2003, 153)

In der Statistik des Bundeskriminalamtes werden aber nur die Misshandlungen erfasst, die strafrechtlich verfolgt wurden. Die Dunkelziffer ist vermutlich sehr viel höher. In Schätzungen geht man von bundesweit bis zu 1,5 Millionen Fällen von körperlicher Kindesmisshandlung aus. (vgl. Münder et al. 2000, 53)

Körperliche Misshandlungen können nicht isoliert betrachtet werden, da sie immer auch eine psychische Komponente haben. (siehe 2.3 Seelische Misshandlung) Das Bundesministerium für Familie und Senioren stellt in seiner Broschüre "Kindesmisshandlung - Erkennen und Helfen" von 1992 fest, dass körperliche Misshandlungen nicht nur zu körperlichen Entwicklungsverzögerungen, sondern auch zu deutlichen Verzögerungen in der psycho-sozialen Entwicklung des Kindes führen können (vgl. BMFS 2000, 35)

Viele Kinder werden misshandelt, weil sie den Erwartungen ihrer Eltern bezüglich bestimmter Verhaltensweisen (z.B. Trotzphase, Schulprobleme) oder bezüglich bestimmter Eigenschaften (z.B. "ungewolltes Kind", "falsches Geschlecht") nicht entsprechen. (vgl. BMFS 2000, 45)

Die psycho-soziale Situation der misshandelnden Eltern ist oft geprägt von schwierigen innerfamiliären Situationen, schlechten sozio-ökonomischen Bedingungen und fehlendem sozialem Rückhalt. Engfer analysierte vor allem folgende Faktoren bei den Eltern: rigider oder inkonsequenter Erziehungsstil, fehlende sprachliche oder soziale Kompetenzen, machtorientiertes Verhalten und/ oder Perfektionismus gepaart mit Gefühlen der Versagensangst oder der Überforderung. Auch, wer als Kind selbst ein Opfer war, kann als Erwachsener zum Täter werden. (vgl. Engfer 1986).

In der Berliner Aktenanalyse von Münder et al. fanden sich unter anderem folgende Fälle:

- Schläge mit Stöcken und Riemen/ Anbinden an Heizkörper/ Aussperren auf Balkon
- Tritte, Schläge vom Vater
- Blaue Flecken durch Schläge
- Schlagen des Kindes mit einem Gürtel

2.3 Seelische Misshandlung

Mit seelischer Misshandlung, auch als emotionale oder psychische Misshandlung bezeichnet, sind alle elterlichen Äußerungen und Handlungen gemeint, die das Kind terrorisieren, herabsetzen oder überfordern und ihm das Gefühl der Ablehnung und eigenen Wertlosigkeit vermitteln. (vgl. Engfer 1986, 11) Seelische Misshandlung geht oft mit körperlicher Misshandlung einher. Eine mögliche extreme Form der seelischen Misshandlung kann die Überbehütung oder symbiotische Fesslung der Kinder sein.

"Emotionale Misshandlung ist durch eine Beziehung und nicht durch ein Ereignis definiert. Emotionale Misshandlungsbeziehungen können unterschiedliche Formen annehmen und bilden deshalb eine heterogene Gruppe von psychologisch unerwünschten Interaktionen und Formen von unangemessener Behandlung von Kindern, die umfassend sind und die Eltern-Kind-Beziehung charakterisieren. Die Beziehung kann aktuell oder potenziell schädlich für das Kind sein. Die Misshandlungsschwelle ist dann erreicht, wenn eine weiter bestehende Eltern-Kind-Beziehung ohne Hilfs- und Interventionsversuche als unhaltbar beurteilt wird. Emotionale Misshandlung hat mit der Ausnahme der aktuellen Lebensbedrohung ebenso schwer wiegende Folgen für die Zukunft des Kindes wie andere Formen von Misshandlungen und Vernachlässigung." (Glaser/ Prior 1999, 32 zitiert in: Münder et al. 2000, 55)

Laut Engfer gibt es drei Formen seelischer Misshandlung (vgl. Engfer 1986, 11 ff):

1. Ablehnung

Das Kind wird einer andauernden Kritik ausgesetzt. Es fühlt sich überfordert, wertlos, ungeliebt und von den Eltern nicht angenommen, weil es den zu hohen und unerfüllbaren Erwartungen der Eltern nicht gerecht werden kann.

2. Terrorisieren

Das Kind erfährt eine ständige Einschüchterung und Ängstigung durch Drohungen der Eltern.

3. Isolieren des Kindes

Das Kind wird eingesperrt und vom Außenkontakt abgeschnitten.

Seelische Misshandlung lässt sich schwer diagnostizieren. Die Folgen werden oft erst Jahre später erkannt. Eine Folge können "Gedeihstörungen" sein, kindliche Entwicklungsstörungen, denen keine organischen Ursachen zu Grunde liegen. Das Kind kann auch körperlich reagieren mit Bettnässen, Kopf- und Bauchschmerzen. Eine weitere mögliche Folge sind Verhaltensauffälligkeiten.

Die Berliner Aktenanalyse von Münder et al. nennt unter anderem diese Fälle (Münder et al. 2000, 56ff):

- Ein Kind wird durch Trennungs- und Scheidungsstreit seelisch extrem belastet.
- Ein Kind wird aus der Wohnung auf den Balkon gesperrt und mit einem Messer bedroht.
- Ein Kind erfährt massive Unterdrückung und persönliche Herabsetzung in der Familie. Es wird niedergeschrien und von den Eltern drangsaliert.
- Eine Jugendliche wird gedemütigt und übermäßig eingeschränkt.
- Ein Mädchen fühlt sich geistig und psychisch von ihrer Familie nicht angenommen. Es besteht Rivalität zum Bruder.

[...]

Ende der Leseprobe aus 34 Seiten

Details

Titel
Die Rolle des Jugendamtes als "staatliches Wächteramt" bei Kindeswohlgefährdung
Hochschule
HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst - Fachhochschule Hildesheim, Holzminden, Göttingen  (Sozialpädagogik in Hildesheim)
Veranstaltung
Das moderne Jugendamt
Note
1,0
Autoren
Jahr
2004
Seiten
34
Katalognummer
V85513
ISBN (eBook)
9783638015653
ISBN (Buch)
9783638919814
Dateigröße
2048 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rolle, Jugendamtes, Staatliches, Wächteramt, Kindeswohlgefährdung, Jugendamt
Arbeit zitieren
Britta Daniel (Autor:in)Hans-Peter Tonn (Autor:in), 2004, Die Rolle des Jugendamtes als "staatliches Wächteramt" bei Kindeswohlgefährdung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/85513

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