Externe Rotation - Kritische Analyse zur Steigerung der Unabhängigkeit


Hausarbeit (Hauptseminar), 2007

23 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers
2.1 Status Quo der gesetzlichen Normen zur Unabhängigkeit
2.2 Gefährdung der Unabhängigkeit

3. Die externe Rotation
3.1 Abgrenzung zur internen Rotation
3.2 Vorteile der externen Rotation
3.3 Nachteile der externen Rotation

4. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

In den letzten Jahren ist immer wieder die Idee der externen Rotation zur Sprache gekommen um eine Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zu erreichen.[1] Anlass dazu gaben die verschiedensten Bilanzskandale z.B. um Enron, Flowtex und Worldcom.[2] Hierbei hat der deutsche Gesetzgeber verschiedene Maßnahmen ergriffen um die Vertrauenswürdigkeit des Abschlussprüfers zu stärken.[3]

Die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers ist von großer Bedeutung, da sie die Qualität - folglich die Unabhängigkeit der Abschlussprüfung am Kapitalmarkt - gegenüber Dritten wiederspiegelt und hierdurch verlässliche Informationen erreicht werden können.[4] Ziel dieser Arbeit soll es sein die Unabhängigkeitskriterien des Abschlussprüfers anhand der maßgeblichen deutschen gesetzlichen Regelungen zu beleuchten und deren Wirkungsgrad zu analysieren. Als ein Beispiel zur Steigerung der Unabhängigkeit wird die externe Rotation herausgegriffen und deren Vor- sowie Nachteile werden erörtert. Den Abschluss der Arbeit bilden eine kritische Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Ergebnissen und ein Ausblick zur möglichen zukünftigen Entwicklung.

2. Die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers

2.1 Status Quo der gesetzlichen Normen zur Unabhängigkeit

Die Vorschriften zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers erstrecken sich über mehrere Gesetze, dabei ist dieses Tatbestandsmerkmal nicht explizit geregelt.[5]

Zum einen gibt es berufsrechtliche Normen (WPO, Berufssatzung der WPK) und zum anderen rechtliche Normen des HGB, die sich hierzu äußern. Laut § 43 Abs. 1 S. 1 WPO hat der Wirtschaftsprüfer seinen Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. Nach § 49 WPO hat der Wirtschaftsprüfer seine Tätigkeit zu versagen, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. Diese Tatbestandsmerkmale werden ebenso in der Berufssatzung der Wirtschaftsprüfer in den §§ 2,20 ff. und § 38 Nr. 1 geregelt. § 319 Abs. 2 HGB regelt zentrale Bestandteile der Unabhängigkeit. Demnach ist ein Wirtschaftsprüfer oder ein vereidigter Buchprüfer ausgeschlossen, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller, oder persönlicher Art vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

Die Unabhängigkeit soll durch einen principles based approach und durch einen Katalog verbotener Dienstleistungen (rules based approach), z. B. § 319 Abs. 3 Nr. 3 HGB, gewährleistet werden.

De Angelo definiert Unabhängigkeit als: „The conditional probability that, given a breach has been discovered, the auditor will report the breach.”[6] Im internationalen Schrifttum wird zwischen der Independence in Fact (tatsächlicher Unabhängigkeit), und der Independence in Appearance (wahrgenommene Unabhängigkeit) unterschieden.[7] Independence in Appearance wird wie folgt definiert: „Beziehungen zu nahe stehenden Personen können dazu führen, dass Geschäfte nur aufgrund dieser Beziehungen abgeschlossen, unterlassen oder mit anderen Personen abgewickelt werden, beziehungsweise dass sie zu Bedingungen zustande kommen oder durchgeführt werden, die Dritten nicht eingeräumt werden.“[8] Ausprägungsmerkmale sind die Unabhängigkeit und Unbefangenheit.

Independence in Fact wird definiert als: „Einstellung des Prüfers, ohne geistige Bindung unvoreingenommen tätig zu werden.“[9] Diese äußert sich in der fachlichen Qualifikation des Wirtschaftsprüfers. Der Wert des Bestätigungsvermerks hängt von der Verlässlichkeit der darin enthaltenen Informationen ab und ist dabei durch das Vertrauen Dritter geprägt.[10] Hierunter fallen die Urteilsfreiheit und die Urteilsfähigkeit. Die Urteilsfreiheit beschreibt die Fähigkeit unbefangen zu sein und somit frei von jeglichen Einflüssen.[11] Diese fehlt bei der personellen Verflechtung, bei wirtschaftlichen Bindungen und bei der Mitwirkung des Prüfers am Prüfungsobjekt.

In Deutschland wird der Prüfungsauftrag durch den Aufsichtsrat erteilt (§ 111 Abs. 2 S. 3 AktG, § 318 Abs. 1 S. 4 HGB). Letztendlich liegt jedoch die Entscheidung über die Wahl zum Abschlussprüfer nach § 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG und § 318 Abs. 1 S. 1 HGB bei der Hauptversammlung. Dabei können eventuelle Anreize für eine unabhängige Berichterstattung im entsprechenden Prüfvertrag formuliert werden. Die Vorlage des Prüfungsberichts an den Aufsichtsrat ist über § 321 Abs. 5 S. 2 HGB, § 170 Abs. 3 S. 1 AktG geregelt. Im § 321 Abs. 5 HGB wird beschrieben, dass, falls der Aufsichtsrat den Auftrag zur Prüfung erteilt hat, dieser auch den Prüfbericht zu erhalten hat. Einen Schutz vor unberechtigter Abwahl bietet § 318 Abs. 1 S. 5 HGB i.V.m. § 318 Abs. 2 HGB. Darüber hinaus stärkt es die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, wenn nur bei wichtigem Grund dieser nach § 318 Abs. 6 HGB von seinen Prüfungsaufgaben zurücktreten kann.

Durch § 323 HGB entsteht der Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Abschlussprüfers und seinen Gehilfen bei einer nicht gewissenhaften und nicht unparteiischen Prüfung. Erste Maßnahmen zur Steigerung der Unabhängigkeit wurden im Jahr 1998 mit dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) eingeleitet. Dieses sieht eine Beauftragung des Abschlussprüfers durch den Aufsichtsrat vor.[12] § 319 a HGB regelt die Unabhängigkeit in Bezug auf:

- Umsatzgrenzen aus Prüfung und Beratung. So wurden diese von 30% auf 15% gesenkt.
- Ein Verbot von Rechts- und Steuerberatungsleistungen, die über das Aufzeigen von Gestaltungsalternativen hinausgehen und nicht unwesentlich sind.
- Ein Verbot der Mitwirkung an Rechnungslegungsinformationssystemen.

Im deutschen Corporate Governance Kodex unter Punkt 7.2.1 wird empfohlen, dass vor Unterbreitung des Wahlvorschlags an die Hauptversammlung eine Unabhängigkeitserklärung des Abschlussprüfers einzuholen ist. Vergleichbar ist diese Regelung mit dem Sarbanes Oxley Act Sec. 301, der bei Prüfungs- und Beratungsleistungen eine vorherige Zustimmung des Audit Committee vorsieht.[13] Solch eine Regelung ist zu begrüßen, da mit einem Testat die Glaubwürdigkeit in die Unternehmenspublizität erhöht wird. Somit wird bei Vertrauen in das Urteil eines Prüfers dessen Glaubwürdigkeit untermauert.[14] Dies wird unter anderem dadurch erreicht, dass mit dem Abschlussprüferaufsichtsgesetz (APAG) die Aufsicht über die Wirtschaftsprüfer gestärkt wurde. Nach § 66a Abs. 4 WPO werden ihr weitreichende Entscheidungsbefugnisse eingeräumt. „Festzuhalten ist ferner, dass die Neugestaltung der deutschen Berufsaufsicht über die Wirtschaftsprüfer auf die Stärkung der independence in appearance abzielt.“[15] § 285 Nr. 17 HGB sieht eine Aufschlüsselung der Honorare in Abschlussprüfung, sonstige Bestätigungs-, Bewertungsleistungen, Steuerberatungsleistungen und sonstige Leistungen vor. Dies lässt sich als Indikator für die Unabhängigkeit anführen. Im Hinblick auf die Wichtigkeit der Unabhängigkeit kommt immer dieselbe Frage auf: „[...] auditor independence plays a central role in enhancing the credibility of financial statements, and any threat to auditor independence has undesirable effects on capital markets.“[16]

In speziellen Gesetzen, wie z.B. dem Genossenschaftsgesetz (GenG), wird näher auf die Unabhängigkeit eingegangen. Im Genossenschaftsgesetz ist die Unabhängigkeit durch § 55 geregelt. Laut § 54 GenG besteht für jede Genossenschaft die Verpflichtung einem Prüfungsverband anzugehören, der Träger der Pflichtprüfung nach § 53 GenG ist. Dadurch ist der Verband per se unabhängig, da er nicht die Gewinnmaximierung in den Vordergrund stellt, weil er vereinsrechtlich strukturiert ist und in einer genossenschaftlichen Selbstverwaltung begründet liegt.[17] Es besteht also nicht die freie Prüferwahl, welche die Drohung des Mandatsentzugs zulassen würde. Dies stärkt die Unabhängigkeit des Prüfungsverbandes gegenüber den Mitgliedsunternehmen. Weitere Unabhängigkeitskriterien werden in § 55 Abs. 2,3 und § 56 Abs. 1 GenG angeführt.

2.2 Gefährdung der Unabhängigkeit

Die Unabhängigkeit ist gefährdet: „ […] either when the accountant is not independent in the factor when in light of all relevant facts and circumstances, a reasonable investor would conclude that the auditor would not be capable of acting without bias.”[18]

Eine mögliche Untergrabung der Unabhängigkeit wurde im Schrifttum bereits mehrfach anhand bestehender Modelle untersucht, das Bekannteste dürfte das Ökonomische Modell von DeAngelo sein. In diesem Modell wird beschrieben, dass die Erstprüfung sogenannte Start-up-Kosten für die Geschäftsentwicklung verursacht.[19] Dies sind Kosten, die entstehen um sich mit dem Mandanten, dessen Tätigkeit, seiner Branche und dem IKS vertraut zu machen und seine Risiken zu erkennen. Somit ist die Folgeprüfung preiswerter, da diese Kosten nur noch in geringerem Maße entstehen (Informationsvorsprung). Dies verschafft ebenso einen Kostenvorsprung gegenüber möglichen Konkurrenten, da diese erst eine solche Investition tätigen müssten.

Ein möglicher Prüferwechsel, wäre aus Sicht des Mandanten nachteilig, da er zusätzliche Transaktionskosten auslösen würde. Somit verlangt der Prüfer in den folgenden Perioden höhere Gebühren als tatsächlich anfallende Kosten. Diesen Überschuss des Prüfers bezeichnet man als Quasi-Rente. Solch ein Überschuss führt zu einer Konkurrenz um das Mandat, welches niedrige Einstiegshonorare am Anfang und später steigende zur Folge hat.[20] Dieses Phänomen wird als Low balling bezeichnet. Low balling stellt die Gebühren dar, die für die erstmalige Prüfung anfallen. Dieses Phänomen bestätigt auch der Vorstandsvorsitzende des IDW: „In reifen Märkten wächst die Neigung, mit Low balling, was oftmals besser klingt als brutale Preisunterbietung, an gute und zukunftsweisende Mandate zu gelangen. Das muss man sehen. So sind Marktbedingungen im Prüfungsbereich. Es hat keinen Zweck davor die Augen zu verschließen.“[21] Low balling wird als eine Ursache für fehlende Unabhängigkeit gesehen, wie im Cohen Report festgestellt wurde: „Low balling itself impairs auditor independence by generating a receivable from the client similar to an unpaid audit fee.“[22]

Mit der Drohung des Mandanten den Auftrag zu kündigen steigt der Druck auf den Prüfer hinsichtlich des Prüfungsurteils. Somit beeinträchtigt die Existenz von Quasi-Renten die Unabhängigkeit, welches zu einem Reputationsverlust führt. Abschlussprüfer sind ökonomisch motiviert, da deren Entscheidungen durch eigene Interessen geleitet werden (Agency-Ansatz). Das Wollen und Können über Fehler zu berichten hängt stark davon ab, ob damit Umsatzeinbußen für den Prüfer einhergehen würden. Verlängert ein Mandant das Mandat nicht, so verliert der Prüfer künftige Quasirenten (Low balling). Durch die externe Rotation kommt es zu einer Verkürzung der Prüfungszeit und daher zu einer Einschränkung der Quasirenten.[23] Damit einhergehend geht das Drohpotential des Auftraggebers zurück, da er in der kurzen Prüfungszeit von ca. 3 Jahren keine weiteren Auswirkungen zu erwarten hat.

Der Gesetzgeber sieht ein solches Drohpotential insbesondere[24], wenn

- Ein eigenes wirtschaftliches oder sonstiges Eigeninteresse von nicht nur untergeordneter Bedeutung am Ergebnis besteht.
- Im Rahmen der Prüfung Sachverhalte zu beurteilen sind, an denen der Wirtschaftsprüfer selbst mitgewirkt hat (Selbstprüfungsverbot).
- Der Wirtschaftsprüfer als Interessenvertreter für oder gegen die zu prüfende Kapitalgesellschaft tätig ist.
- Nahe Beziehungen zur Unternehmensleitung vorliegen, die ein übermäßiges Vertrauen begründen.
- Besondere Einflussnahme durch die zu prüfende Kapitalgesellschaft vorliegt, die die Objektivität des Prüfers beeinträchtigt.

[...]


[1] Niehus (2004), S. 885.

[2] Volhard/Weber (2003), S. 866.

[3] Pfitzer/Oser/Orth (2004), S. 2594.

[4] Böcking/Dutzi (2006), S. 3.

[5] Böcking (2003), S. 685.

[6] DeAngelo (1981), S. 116.

[7] Quick (2006), S. 42.

[8] DRSC (2005) 11.2.

[9] Quick (2004), S. 488.

[10] Schwandtner (2002), S. 324.

[11] Sieben/Wolfgang (1992), Sp. 1974.

[12] BGBl. I (1998), S. 786f.

[13] Windmöller/Hönsch (2003), S. 724.

[14] Böcking/Dutzi (2006), S. 3.

[15] Böcking/Dutzi (2006), S. 10.

[16] o.V. (2000), S. 1ff.

[17] Esser/Hillebrand/Walter (2006), S. 36.

[18] o.V. (2000), S. 1ff.

[19] DeAngelo (1981), S. 118f.

[20] DeAngelo (1981), S. 113.

[21] Schmidt (1997), S. 236f.

[22] DeAngelo (1981), S. 114.

25 Raiborn/Schorg/Massoud (2006) S. 37.

[23] Wagenhofer/Ewert (2003), S. 481.

[24] BT-Drucksache 15/3419 (2004), S. 25ff.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Externe Rotation - Kritische Analyse zur Steigerung der Unabhängigkeit
Hochschule
Technische Universität Dresden
Note
1,7
Autor
Jahr
2007
Seiten
23
Katalognummer
V85735
ISBN (eBook)
9783638006910
ISBN (Buch)
9783638914451
Dateigröße
485 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Externe, Rotation, Kritische, Analyse, Steigerung, Unabhängigkeit
Arbeit zitieren
Sebastian Kaiser (Autor:in), 2007, Externe Rotation - Kritische Analyse zur Steigerung der Unabhängigkeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/85735

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