Unternehmenssteuerreform 2008

Eine ökonomische Analyse der Ausweitung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung


Bachelorarbeit, 2007

82 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Einleitung

1. Die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen nach geltender Rechtslage
1.1 Bedeutung und Zielsetzung der Hinzurechnungen gem. § 8 GewStG
1.2. Ausgestaltung der Hinzurechnungen nach geltender Rechtslage
1.2.1 Hinzurechnung von Entgelten für Dauerschulden gem. § 8 Nr.1 GewStG
1.2.2 Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen gem. § 8 Nr. 7 GewStG

2. Unternehmensgewinne und Steuern im empirischen Überblick
2.1 Unternehmens- und Vermögenseinkommen nach VGR in Deutschland
2.2 Tatsächlich bezahlte Steuern auf das Unternehmens- und Vermögenseinkommen
2.3 Gezahlte Schuldzinsen und Hinzurechnungen in

3. Gesetzentwurf zur Unternehmenssteuerreform
3.1 Motivation der Unternehmenssteuerreform
3.2. Geplante Änderungen der Gewerbesteuer
3.2.1. Geplante Änderungen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen
3.2.1.1 Strukturelle Änderungen der Hinzurechnungssystematik
3.2.1.2 Modifikation der Hinzurechnungsmerkmale für Schuldzinsen
3.2.1.3 Modifikation der Hinzurechnungsmerkmale für Miet- und Pachtzinsen
3.2.2 Weitere Änderungen der Gewerbesteuer
3.3. Zweck und Ziele der Reformen im Bereich der Gewerbesteuer
3.3.1 Verhinderung des Abflusses von Steuersubstrat
3.3.2 Stärkung der Eigenkapitalstruktur
3.3.3 Verstetigung des Gewerbesteueraufkommens
3.3.4 Erhöhung der Transparenz der Besteuerung
3.4. Gewerbesteuerliche Auswirkungen laut BMF und Bewertung der Folgen der Reform aus Unternehmenssicht
3.4.1 Geschätzte Mehr-/Mindereinahmen im Bereich der Gewerbesteuer
3.4.2 Prognostizierte Entwicklung des Gewerbesteueraufkommens
3.4.3 Bewertung der Unternehmenssteuerreform aus Unternehmenssicht
3.5. Kritik an den Änderungen der Gewerbesteuer
3.5.1 Negative Substanzsteuereffekte durch Ausweitung der Hinzurechnungstatbestände
3.5.2 Verletzung des Äquivalenzprinzips

4. Ökonomische Analyse der Modifizierung der Hinzurechnungsvorschriften
4.1 Analysemethodik und getroffene Annahmen
4.2. Analyse der Ausweitung der Hinzurechnungen anhand von Modellen
4.2.1 Model einer steuervermeidenden Gesellschaft
4.2.2 Modellierung einer kleinen Gesellschaft
4.2.3 Monte-Carlo-Simulation

5. Abschließendes Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen gem. § 8 Nr

Abb. 2: Unternehmens- und Vermögenseinkommen in Deutschland

Abb. 3: Steuern auf Unternehmens- und Vermögenseinkommen in Deutschland

Abb. 4: Gewinn, gezahlte Schuldzinsen und gewerbesteuerliche Hinzurechnungen im Jahr

Abb. 5: Beispielrechnung für § 8 Nr. 1 GewStG-E

Abb. 6: Gewerbesteuerliche Mehr-/Mindereinahmen nach Reformmaßnahmen

Abb. 7: Entwicklung der GewSt unter Berücksichtigung der Unternehmenssteuerreform

Abb. 8: Ergebnisse ifo-Managerumfrage „Unternehmenssteuerreform“

Abb. 9: Finanzplan für Kapitalgesellschaft (alte Hinzurechnungsvorschriften)

Abb. 10: Finanzplan für Personengesellschaft (neue Hinzurechnungsvorschriften)

Einleitung

Die Bundesrepublik Deutschland ist seit ihrem Bestehen im internationalen Vergleich ein attraktiver Produktionsstandort, bedingt durch gute Infrastruktur, hohes Ausbildungs- und Qualifikationsniveau und Rechtssicherheit. Dem gegenüber steht jedoch eine hohe effektive Unternehmenssteuerbelastung, die in den letzten Jahren zu einer verstärkten Ausnutzung von Steuerschlupflöchern seitens der Unternehmen geführt hat. Angesichts des aktuellen positiven Konjunkturverlaufs, sieht sich die Bundesregierung nun veranlasst, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, den weiteren Abfluss von deutschem Steuersubstrat zu vermindern. In diesem Bestreben haben sowohl der Deutsche Bundestag am 25.05.2007 als auch der Deutsche Bundesrat am 06.07.2007 den Entwurf eines Unternehmenssteuerreformgesetzes verabschiedet. Im Zuge dieser Reform sieht der Gesetzgeber unter anderem die Ausweitung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen vor. Im Rahmen dieser Ausarbeitung soll analysiert werden, inwieweit diese Maßnahmen geeignet sind, das Ziel der Reform – Verhinderung des Abflusses von Steuersubstrat – zu erreichen, oder ob die negativen steuerlichen Nebenwirkungen überwiegen.

Dazu werden zuerst die Bedeutung und Ausgestaltung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen nach geltender Rechtslage erläutert. Anschließend erfolgt eine empirische Betrachtung der Entwicklung der Unternehmensgewinne und des dadurch entstandenen Steueraufkommens unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Hinzurechnungen auf diese Größen. Im nächsten Schritt werden die geplanten Änderungen der Gewerbesteuer dargestellt, ihre Ziele erläutert und mögliche Folgen kritisch diskutiert. Im vierten Abschnitt werden die Auswirkungen der Ausweitung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen anhand einer ökonomischen Analyse auf der Basis von Modellbeispielen untersucht. Abschließend erfolgt auf Grundlage der in dieser Ausarbeitung gewonnenen Erkenntnisse eine Bewertung der geplanten Änderungen der Hinzurechnungsvorschriften hinsichtlich der oben formulierten Ausgangsfragestellung.

1. Die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen nach geltender Rechtslage

1.1 Bedeutung und Zielsetzung der Hinzurechnungen gem. § 8 GewStG

Die Gewerbesteuer ist gem. § 3 II AO eine Real-, oder auch Objektsteuer. Das bedeutet, sie ist eine Sachsteuer, die auf Gegenständen oder Vorgängen ruht.[1] Im Fall der Gewerbesteuer ist das Objekt, das besteuert werden soll, die Ertragskraft des Gewerbebetriebs. Aus diesem Grund sollen die Person des Gewerbetreibenden und dessen Eigenschaften, die Wahl der Rechtsform (Rechtsformneutralität), die Art der Finanzierung (Finanzierungsneutralität) und die Gewinnverwendung die Gewerbesteuerbelastung nicht beeinflussen. Die Ertragskraft des Gewerbebetriebs wird somit nur durch den Gewerbeertrag, „[…] – vereinfachend gesprochen – alles das, was der Gewerbebetrieb als solcher, unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Betriebsinhabers einschließlich der von diesem gewählten Finanzierungsformen, objektiv erwirtschaftet hat“[2], gemessen.

Problematisch ist jedoch, dass gem. § 7 GewStG mit dem im Rahmen der Ermittlung des einkommens- oder körperschaftssteuerlichen Gewinns korrigierten Gewinn aus Gewerbebetrieb folglich die Bemessungsgrundlage einer Personensteuer der Ausgangspunkt zur Bestimmung des Gewerbeertrags ist. Ohne entsprechende Korrekturen hätten oben genannte Faktoren, wie z.B. die Wahl der Rechtsform, Einfluss auf die Gewerbesteuerbelastung und der Objektcharakter der Gewerbesteuer würde verletzt. Aus diesem Grund sind gewerbesteuerliche Modifikationen nötig, damit die Gewerbesteuer eine reine Objektsteuer bleibt. Diese gewerbesteuerlichen Modifikationen sind die Hinzurechnungen gem. § 8 GewStG und die Kürzungen gem. § 9 GewStG, die auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb angewendet werden. Durch die Hinzurechnungen wird gewährleistet, dass bestimmte Beträge, die auf Grund einkommens- oder körperschaftssteuerlicher Vorschriften den Gewinn aus Gewerbebetrieb gemindert haben, wieder in den Gewerbeertrag einfließen. Folglich handelt es sich bei Hinzurechnungen dem Grunde nach um ein Abzugsverbot von Ausgaben, die Rahmen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer abzugsfähig sind.[3] Mit Hilfe der Kürzungen wird erreicht, dass die Beträge den Gewerbeertrag mindern, die bei der Gewinnermittlung nach EStG oder KStG noch nicht abzugsfähig waren.

Über die Wahrung des Objektcharakters hinaus haben die Hinzurechnungen und Kürzungen noch weitere Funktionen. Da die Gewerbesteuer von der Gebietskörperschaft der Gemeinden erhoben wird, erfasst sie als Gemeindesteuer nur Erträge, die im Inland erzielt wurden. Ebenfalls dürfen Verluste, die in ausländischen Betriebsstätten entstanden sind, die Bemessungsgrundlage nicht mindern. Diese Funktion der Sicherung des Inlandscharakters wird ebenfalls durch entsprechende Hinzurechnungen und Kürzungen gewährleistet. Des Weiteren sollen die gewerbesteuerliche Doppel- oder Nichtbelastung bestimmter Erträge sowie die mögliche Doppelbesteuerung von Grundstückserträgen im Rahmen der Grundsteuer vermieden werden. Letztlich bieten die Hinzurechnungen und Kürzungen zudem Gestaltungsmöglichkeiten, sozial-, wirtschafts- und haushaltspolitische Ziele, wie zum Beispiel die Entlastung von Unternehmen, zu erreichen.[4]

1.2. Ausgestaltung der Hinzurechnungen nach geltender Rechtslage

Nachdem im Abschnitt 1.1 sowohl auf die Bedeutung als auch auf die Zielsetzung der gewerbesteuerlichen Modifikation erläutert, soll nun in diesem Abschnitt die konkrete Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen dargestellt und deren Funktionsweise in Bezug auf die oben geschilderten Zielsetzungen geschildert werden. Das Augenmerk der Betrachtung liegt im Hinblick auf das Thema dieser Arbeit auf den Hinzurechnungen, die von den geplanten Änderungen im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 betroffen sind.

1.2.1 Hinzurechnung von Entgelten für Dauerschulden gem. § 8 Nr.1 GewStG

Die Hinzurechnung der Hälfte der Entgelte der Dauerschulden gem. § 8 Nr.1 GewStG ist eine der wichtigsten und bedeutsamsten Vorschriften. Sie dient hauptsächlich der Umsetzung des Objektcharakters der Gewerbesteuer. Im Hinblick auf die geplanten Änderungen im Rahmen der Unternehmenssteuerreform ist zu beachten, dass sich die Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 1 GewStG nur auf Entgelte für Dauerschulden beschränken. Kurzfristige Schuldverhältnisse oder Verbindlichkeiten, die bestimmten Vorgängen des laufenden Geschäftsverkehrs direkt zugeordnet werden können, wie z.B. Waren- oder Steuerschulden, Entgelte für Kontokorrentverbindlichkeiten sowie Schuld- und Pensionsrückstellungen, sind hingegen nicht hinzurechnungspflichtig.[5]

1.2.2 Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen gem. § 8 Nr. 7 GewStG

Gem. § 8 Nr. 7 GewStG müssen Entgelte für Mieten und Pachten im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzugerechnet werden. Die Motivation für diese Kategorie der Hinzurechnungen liegt ebenfalls in der Umsetzung des Objektcharakters der Gewerbesteuer. Damit allerdings eine Hinzurechnungspflicht für gezahlte Miet- oder Pachtzinsen entsteht, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst sind gem. § 8 Nr. 7 GewStG nur die Miet- und Pachtzinsen hinzurechnungspflichtig, die für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nicht in Grundbesitz (Grund & Boden, Gebäude) bestehen[6], gezahlt wurden. Hierunter fallen beispielsweise Maschinen, Industrieanlagen und gepachtete (Teil-)Betriebe. Nicht hinzurechnungspflichtig sind Nutzungsentgelte für überlassene Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens. Weitere Voraussetzung für die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen ist, dass die geleisteten Zahlungen beim Vermieter/Verpächter nicht der Gewerbesteuer unterliegen.

Eine Ausnahmeregelung sieht der § 8 Nr. 7 GewStG in Bezug auf Vermietung bzw. Verpachtung eines Betriebs oder Teilbetriebs vor. So werden hierbei trotz Gewerbesteuerpflicht des Vermieters die Nutzungsentgelte beim Gewinn des Pächters hinzugerechnet, wenn sie mehr als 125.000 € pro Jahr betragen. In diesem Fall ist der Gewinn des Verpächters gem. § 9 Nr. 4 GewStG analog zu kürzen.[7] Abbildung 1 veranschaulicht diesen Zusammenhang zwischen Kürzung und Hinzurechnung.

Abbildung 1: Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen gem. § 8 Nr. 7

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Scheffler, Wolfram (2005): Besteuerung von Unternehmen I, 8. Auflage; S.252

Die Höhe der Hinzurechnungen von Miet- und Pachtzinsen ist gem. § 8 Nr. 7 GewStG auf die Hälfte der gezahlten Nutzungsentgelte beschränkt. Der Gesetzgeber versucht hiermit in pauschalierter Form, die in den Miet-/Pachtzinsen enthaltenen Abschreibungen steuerlich zu erfassen.

2. Unternehmensgewinne und Steuern im empirischen Überblick

Nachdem im vorangegangenen Abschnitt die Ausgestaltung und Zielsetzung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen erläutert wurde, soll in diesem Teil der Arbeit das wirtschaftliche und steuerliche Umfeld, in dem die oben genannten Hinzurechnungen Anwendung finden, anhand von empirischen Daten dargestellt werden. Darüber hinaus sind diese Daten als Grundlage und Ausgangspunkt für die in Abschnitt 3 dieser Arbeit dargestellten und analysierten Änderungen der Gewerbesteuer im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 anzusehen. Im Vordergrund der statistischen Untersuchung stehen das in Deutschland erzielte Unternehmenseinkommen, also der Unternehmensgewinn nach volkswirtschaftlicher Gesamtrechung, die auf diesen Gewinn tatsächlich bezahlten Steuern, sowie die gezahlten Schuldzinsen und gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen. Anhand dieser Statistiken soll der Zusammenhang zwischen diesen Größen empirisch belegt werden und erste Motivationsgründe des Gesetzgebers für die Unternehmenssteuerreform 2008 aufgezeigt werden.

2.1 Unternehmens- und Vermögenseinkommen nach VGR in Deutschland

Um die praktische Bedeutung und Zielsetzung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen sowie die Problematik der Gewinnverschiebung ins Ausland, die auch durch die Unternehmenssteuerreform 2008 entschärft werden soll, zu analysieren, müssen zunächst die eigentlichen Ausgangsgrößen der Besteuerung betrachtet werden. Diese sind das Unternehmens- und das Volkseinkommen. Bei diesen Rechengrößen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung handelt es sich um den reinen Gewinn der Kapital- und Personengesellschaften, sowie der Einzelunternehmer[8]. Abbildung 2 zeigt die Entwicklung des Unternehmens- und Vermögenseinkommens für Deutschland über den Zeitraum von 1999 bis 2005.

Abbildung 2: Unternehmens- und Vermögenseinkommen in Deutschland[9]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Jarras, Lorenz und Obermaier, Gustav M. (2006): Unternehmenssteuerreform 2008; S. 22

und Statistisches Bundesamt (2006): Statistisches Jahrbuch 2006; S. 630

Die Abbildung zeigt den kontinuierlichen jährlichen Anstieg des Unternehmens- und Vermögenseinkommens. So kommt es im Vergleich der Jahre 2000 und 2005 zu einer Steigerung des Gesamtsteueraufkommens aller drei Rechtsformtypen um 31,4% auf ein Gesamteinkommen von 557 Milliarden Euro. Das durchschnittliche jährliche Gesamtwachstum beträgt für den Zeitraum von 2000 bis 2005 5,7%. Es fällt auf, dass eine Einkommenssteigerung bei allen Gesellschaftsformen zu beobachten ist, wobei das Wachstum mit 33,9% bei den Kapitalgesellschaften am stärksten ist. Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass die Unternehmensgewinne nach volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung unabhängig von der Rechtsform seit dem Jahr 2000 kontinuierlich gestiegen sind.

2.2 Tatsächlich bezahlte Steuern auf das Unternehmens- und Vermögenseinkommen

Nachdem im Abschnitt 2.1 eine deutliche Steigerung der Unternehmensgewinne seit 2000 beobachtet wurde, wird in diesem Abschnitt empirisch untersucht, ob es in diesem Zeitraum auch zu einer entsprechenden Steigerung des Steueraufkommens kam. Abbildung 3 zeigt die tatsächlich bezahlten Steuern auf Unternehmens- und Vermögenseinkommen in Deutschland für den Zeitraum von 1999 bis 2005.

Abbildung 3: Steuern auf Unternehmens- und Vermögenseinkommen in Deutschland[10]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Jarras, Lorenz und Obermaier, Gustav M. (2006): Unternehmenssteuerreform 2008; S. 22

Anders als bei den in Abschnitt 2.1 beobachteten Unternehmensgewinnen haben die darauf tatsächlich bezahlten Steuern im Zeitraum von 2000 bis 2005 insgesamt abgenommen. Während die Unternehmensgewinne nach VGR in diesem Zeitraum um 31,4% angestiegen sind, haben die tatsächlich darauf bezahlten Steuern um 8,5% auf insgesamt 108 Milliarden Euro abgenommen. Auffällig ist, dass über den gesamten Zeitraum die Steuereinnahmen aus Bestandssteuern konstant geblieben sind. Somit ist das gesamtsteuerliche Mindereinkommen allein durch den Rückgang der ertragssteuerlichen Einnahmen zu erklären. Besonders ins Auge fällt der Steuerverlust von 18,6% aus dem Jahr 2001. Hierbei lässt sich ein Großteil der 25 Milliarden Mindereinnahmen bei den Kapitalgesellschaften mit den Steuererleichterungen im Rahmen der Steuerreform von 2001 erklären. Auch der bis 2003 anhaltende Abwärtstrend des Gesamtsteueraufkommens mit einem durchschnittlichen jährlichen Rückgang von 9,4% lässt sich u.a. mit der Steuerreform 2001 erklären. Trotz des Aufwärtstrends der Jahre 2004 und 2005 (durchschnittliche Mehreinahmen von 11,4%) bleibt es bei der Entwicklung der tatsächlich bezahlten Steuern auf Unternehmens- und Vermögenseinkommen für den Zeitraum von 2000 bis 2005 insgesamt bei einem Rückgang des Aufkommens.

2.3 Gezahlte Schuldzinsen und Hinzurechnungen in 2001

Nachdem die in den Abschnitten 2.1 und 2.2 gemachten empirischen Beobachtungen nicht die erwartete positive Korrelation von steigenden Unternehmensgewinnen und dem Steueraufkommen bestätigen konnten, sollen in diesem Teil der Arbeit mögliche Ursachen hierfür untersucht werden. Wie bereits oben geschildert, hat die Steuerreform 2001 erheblichen Einfluss auf den massiven Steuerrückgang in diesem Jahr (-18,6% zum Vorjahr). Mit ihr wurden die bestehenden Möglichkeiten der Steuervermeidung noch erweitert. Unter anderem wurde durch den vollen steuerlichen Abzug von Schuldzinsen, Leasingzahlungen und Lizenzgebühren die Gewinnverschiebung in Niedrigsteuerländer ermöglicht.[14] Abbildung 4 zeigt das Ausmaß der Ausnutzung dieser Steuergestaltungsmöglichkeit mittels der in 2001 gezahlten Schuldzinsen sowie anhand der entsprechenden gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen.

Abbildung 4: Gewinn, gezahlte Schuldzinsen und gewerbesteuerliche Hinzurechnungen im Jahr 2001[15]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Jarras, Lorenz und Obermaier, Gustav M. (2006): Unternehmenssteuerreform 2008;

S. 95, 147 und Statistisches Bundesamt (2006): Statistisches Jahrbuch 2006; S. 617

Die Abbildung zeigt die deutliche Diskrepanz zwischen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb laut Gewerbesteuerstatistik und dem Gewinn laut VGR. So ist der Gesamtgewinn aus Gewerbebetrieb um 244 Milliarden Euro geringer als der Gesamtgewinn nach VGR. Besonders bei den Kapitalgesellschaften (59,4% geringer) und den Einzelunternehmern (63,9% geringer) ist dieser Unterschiedsbetrag signifikant. Ursache hierfür sind u.a. die gezahlten Schuldzinsen. Mit einem Gesamtvolumen von 84 Milliarden Euro (mit den privaten Haushalten 151 Milliarden) können sie einen Teil der oben genannten 244 Milliarden Euro Diskrepanz erklären. Auffällig sind die hohen Schuldzinszahlungen der Kapitalgesellschaften mit 50 Milliarden Euro. Dies legt die Vermutung nahe, dass große Kapitalgesellschaften die Steuergestaltungsmöglichkeit der Gewinnverschiebung ins Ausland durch Darlehensvergabe zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft verstärkt ausgenutzt haben. Welche Bedeutung die Schuldzinszahlungen haben, zeigt auch das Aufkommen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen für Dauerschuldentgelte. So betragen sie für alle Rechtsformtypen zusammen 27 Milliarden Euro (14,0% des Gesamtgewinns laut Gewerbesteuerstatistik). Erneut auffallend sind die Kapitalgesellschaften mit Hinzurechnungen in Höhe von 19,9% des Gewinns. Die Hinzurechnung für Mieten und Pachten hingegen haben mit 0,5% des Gesamtgewinns eine untergeordnete Bedeutung. Insgesamt gesehen zeigt Abbildung 5 die wichtige Bedeutung der Schuldzinsen in Hinblick auf das Steueraufkommen und mögliche (unerwünschte) Gewinnverschiebungen. Auch zu erkennen ist, dass die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen (besonders bei Dauerschuldentgelten) ein wichtiges Instrument sind, hohe Schuldzinszahlungen steuerlich unattraktiv zu machen und somit diese Gewinnverschiebungen zu unterbinden.

3. Gesetzentwurf zur Unternehmenssteuerreform 2008

Im dritten Abschnitt dieser Arbeit soll nun der am 25.05.2007 vom Bundestag verabschiedete Entwurf eines Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 analysiert und diskutiert werden. Dafür wird zunächst die Motivation des Gesetzgebers für eine Unternehmenssteuerreform erläutert, gefolgt von der konkreten Darstellung der Gesetzesänderungen. Hierbei liegt das Augenmerk auf den Änderungen des Gewerbesteuergesetzes und insbesondere auf den Modifikationen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen, deren geltende Bestimmungen im Abschnitt 1 dieser Arbeit bereits erläutert wurden. Anschließend werden die Ziele dieser Reformen bestimmt und mögliche Folgen analysiert. Abschließend wird ein kritischer Blick auf die geplanten Änderungen geworfen.

3.1 Motivation der Unternehmenssteuerreform 2008

Die empirischen Beobachtungen, die in Abschnitt 2 gemacht wurden, haben gezeigt, dass in den letzten Jahren trotz deutlich steigender Unternehmensgewinne (+31,4% im Vergleich der Jahre 2000 und 2005) das hierauf erzielte jährliche Steueraufkommen entgegen der allgemeinen Erwartung insgesamt gesunken ist. Als Ursache hierfür wurden u.a. die durch die Steuerreform 2001 erweiterten Steuervermeidungsmöglichkeiten, insbesondere die Gewinnverschiebung durch Schuldzinszahlungen, bestimmt. Die Bedeutung und praktische Umsetzung dieser legalen Steuergestaltungsmöglichkeiten wird an folgendem Beispiel verdeutlicht:

Die deutsche Tochtergesellschaft des schwedischen Möbelkonzerns IKEA erzielte im Jahr 2003 einen Umsatz von rund 2,3 Milliarden Euro. Hierfür finanzierte sich IKEA-Deutschland durch lediglich 3 Millionen Euro Eigenkapital und 1,442 Milliarden Euro Fremdkapital, was ein Eigen-/Fremdkapitalverhältnis von % zur Folge hatte. Durch diesen extrem hohen Fremdkapitalanteil konnte IKEA-Deutschland über 60 Millionen Euro als Schuldzinszahlungen ins Ausland transferieren und somit fast komplett der deutschen Besteuerung entziehen.[18] Darüber hinaus wurden 3% des Bruttoumsatzes (70 Mio. Euro) als Lizenzgebühr für die Nutzung des Namens „IKEA“ an den Mutterkonzern ins Ausland verschoben. Auf Grund dieser Steuergestaltungsmöglichkeiten musste IKEA-Deutschland auf einen Gewinn vor Schuldzinsen und Lizenzgebühren von 300 Millionen Euro lediglich 50 Millionen Euro Steuern bezahlen, also nur rund 17%.[19]

Dieses Beispiel veranschaulicht, aus welchen Gründen sich der Gesetzgeber veranlasst sah, die Besteuerung der Unternehmen zu reformieren. Deutschland ist wegen seiner Standortfaktoren, wie etwa gute Infrastruktur, hohes Ausbildungs- und Qualifikationsniveau sowie Rechtssicherheit, ein im internationalen Vergleich attraktiver Produktionsstandort, besonders auch für internationale Konzerne. Da die Bundesrepublik Deutschland den „[…] in der EU höchsten nominalen Belastungssatz von 38,65% (Thesaurierungsbelastung von Kapitalgesellschaften mit Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer bei Hebesatz 400%) […]“[20] hat, ist sie allerdings kein attraktiver Steuerstandort. So versuchen die in Deutschland investierenden Unternehmen einen erheblichen Teil der hier erzielten Gewinne in Niedrigsteuerländer zu transferieren[21] und sie somit der deutschen Besteuerung zu entziehen. Der aus dieser Tatsache entstehende Handlungsbedarf hat die Bundesregierung motiviert, sowohl positive als auch negative Anreize für die Unternehmen zu setzen, einen angemessenen Teil der in Deutschland erwirtschafteten Gewinne auch hier zu versteuern, um somit einen Abfluss des Steuersubstrats in das Ausland zu verhindern.[22]

Dafür sollen einerseits international wettbewerbsfähige Steuersätze implementiert werden, die sowohl den Produktions-, als auch den Steuerstandort Deutschland attraktiver machen und zudem die Investitionstätigkeit erhöhen.[23] Andererseits sollen Änderungen der aktuellen Gesetzeslage umgesetzt werden, die bestehende (legale) Steuervermeidungsmöglichkeiten einschränken und somit die deutsche Steuerbemessungsgrundlage verstetigen und ausweiten. Die Erfüllung dieser beiden Aufgaben ist das Hauptanliegen des Gesetzgebers bei der Unternehmenssteuerreform 2008. Weitere, untergeordnete Motive sind z.B. die Unübersichtlichkeit und die Intransparenz des deutschen Steuersystems, verursacht durch das Zusammenwirken der unterschiedlichen Steuern und die Vermischung der Einnahmeströme der Gebietskörperschaften, sowie die im internationalen Vergleich zu geringe Eigenkapitalquote deutscher Unternehmen.[24]

3.2. Geplante Änderungen der Gewerbesteuer

Nachdem im Abschnitt 1 dieser Arbeit die geltende Rechtslage in Bezug auf die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen erläutert wurde und in Abschnitt 2 das Problemfeld der Steuervermeidung, in dessen Kontext gerade die Hinzurechnungen eine gewichtige Bedeutung haben, empirisch untersucht wurde, stellte Abschnitt 3.1 genau dieses Problemfeld als Hauptmotivation für die Steuerreform heraus. In diesem Abschnitt wird nun untersucht, ob die am 25.05.2007 vom Bundestag verabschiedete Unternehmenssteuerreform 2008 die gestellten Aufgaben erfüllt. Das Augenmerk der Betrachtung liegt auf den Änderungen des Gewerbesteuergesetzes und hierbei besonders auf den geplanten Modifikationen der Hinzurechnungsvorschriften des § 8 GewStG.

3.2.1. Geplante Änderungen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen

In diesem Teil der Arbeit werden nun zunächst die im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 geplanten Änderungen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen erläutert.

3.2.1.1 Strukturelle Änderungen der Hinzurechnungssystematik

Die bisherige Regelung der Hinzurechnungen sah eine unterschiedliche Ausgestaltung der einzelnen Hinzurechnungstatbestände in Bezug auf Höhe, Kreis der Erfassung und Behandlung beim Gläubiger vor, obwohl diese vornehmliche dieselbe Zielrichtung haben.[25] Nach der neuen Rechtslage erfolgt diese Unterscheidung nicht mehr. So werden die bisherigen Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nr. 1 GewStG (Hälfte der Dauerschuldentgelte), des Nr. 2 (Renten und dauernde Lasten), des Nr. 3 (Gewinnanteile des stillen Gesellschafters und die des Nr. 7 (Miet- und Pachtzinsen) zu einer gemeinsamen Vorschrift (§ 8 Nr. 1 GewStG-E) zusammengefasst und somit in ihrer Struktur vereinheitlicht. Nach dieser Vorschrift werden künftig 25% der Summe dieser Aufwandsbeträge dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuaddiert, soweit die Summe den Freibetrag von 100.000 Euro übersteigt. Darüber hinaus hat sich der Gesetzgeber entschlossen, die Hinzurechnungspflicht für alle oben genannten Tatbestände nicht mehr von der steuerlichen Behandlung beim Gläubiger abhängig zu machen.[26]

3.2.1.2 Modifikation der Hinzurechnungsmerkmale für Schuldzinsen

Zusätzlich zur dieser Umstrukturierung werden diverse Tatbestandsmerkmale der einzelnen Hinzurechnungen mitunter stark erweitet und somit in ihrem Anwendungsbereich breiter gefasst. Die wohl auf Grund ihrer in Abschnitt 2.3 geschilderten Bedeutung weitreichendste Änderung ist die der Hinzurechnung von Schuldzinsen. Während nach alter Rechtsprechung nur die Entgelte für Dauerschulden hinzurechnungspflichtig waren[27], muss in Zukunft die Hinzurechnung der gesamten „[…] Entgelte für alle Schulden erfolgen, die mit dem Gewerbetrieb wirtschaftlich in Zusammenhang stehen […]“[28]. Folglich müssen unabhängig von der Laufzeit, sowie Grund und Zweck eines Darlehens oder Schuldverhältnisses die hierfür gezahlten Entgelte nach den Vorschriften und der Systematik des § 8 Nr. 1 GewStG-E gewerbesteuerlich erfasst werden. Darunter fallen laut Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages auch gewährte Skonti und Boni, die nicht dem üblichen Geschäftsverkehr entsprechen.[29]

3.2.1.3 Modifikation der Hinzurechnungsmerkmale für Miet- und Pachtzinsen

Im Bereich der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) kommt es ebenfalls zu einer Erweiterung der geltenden Hinzurechnungsvorschriften sowie zur Eingliederung in die Systematik § 8 Nr. 1 GewStG-E. Wurden bisher nur der pauschalierte Finanzierungsanteil der Mieten und Pachten bzw. Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens[30] hinzugerechnet, sollen nun auch unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gewerbesteuerlich erfasst werden. Dazu hat der Gesetzgeber den Finanzierungsanteil für unbewegliche Wirtschaftsgüter auf 75% der geleisteten Zahlungen pauschaliert. Die verbleibenden 25% sind als Äquivalent für die Abschreibungen vom Gewinn abzugsfähig und müssen folglich nicht hinzugerechnet werden. Darüber hinaus wird der bisherige pauschalierte Finanzierungsanteil für bewegliche Wirtschaftsgüter von 50% auf 20% gesenkt.[31]

Auf Grund der wachsenden Bedeutung von Lizenzgebühren im Bereich der Steuergestaltung[32] ist es laut Gesetzgeber nicht mehr zweckgemäß, die Hinzurechnungspflicht nur auf die Vermietung und Verpachtung von materiellen Wirtschaftsgütern zu beschränken. Die Vergabe von Lizenzen, also die zeitlich befristete Übertragung von Rechten, ist auch eine Form der Sachkapitalüberlassung. Trotzdem sind nach geltender Rechtsprechung Lizenzgebühren nicht hinzurechnungspflichtig, da es sich laut Abschnitt 53 GewStR bei Lizenzvergaben nicht um Miet- bzw. Pachtverträge handelt. Durch die Eingliederung der Aufwendungen für die zeitlich begrenzte Übertragung von Rechten, wie z.B. Konzessionen oder Lizenzen, in die Systematik des § 8 Nr. 1 GewStG-E unterliegen zukünftig auch diese Entgelte der Gewerbesteuer, wobei der hinzurechnungspflichtige Finanzierungsanteil auf 25% der gezahlten Gebühren fingiert wird. Eine Ausnahmeregelung sieht die Bundesregierung für Lizenzvereinbarungen vor, die ausschließlich zum Weiterverkauf daraus abgeleiteter Rechte berechtigen. Die Lizenzentgelte für diese so genannten reinen Vertriebsverträge sind nicht hinzurechnungspflichtig.[33]

Abbildung 5 zeigt die Systematik und die praktischen Auswirkungen des § 8 Nr. 1 GewStG-E anhand eines stark vereinfachten Beispiels auf:

Abbildung 5: Beispielrechnung für § 8 Nr. 1 GewStG-E

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Kessler, Ortmann-Babel, Zipfel (2007): Unternehmenssteuerreform 2008: Die geplanten

Änderungen im Überblick; Betriebs Berater 62; S. 523

3.2.2 Weitere Änderungen der Gewerbesteuer

Zusätzlich zu den Modifikationen der Hinzurechnungsvorschriften sieht die Unternehmenssteuerreform 2008 noch weitere Änderungen des Gewerbesteuergesetzes vor. Einige dieser Reformen stehen in direktem Zusammenhang mit der geänderten Hinzurechnungssystematik. Nach der geltenden Rechtslage erfolgte beim Vermieter bzw. Verpächter eines beweglichen Wirtschaftsguts gem. § 9 Nr. 4 in Wechselwirkung mit § 8 Nr. 7 GewStG eine Kürzung des Gewinns in Höhe der vereinnahmten Mieten und Pachten, wenn diese bereits beim Mieter bzw. Pächter hinzugerechnet wurden. Da die Hinzurechnung künftig unabhängig von der Behandlung beim Vermieter oder Verpächter erfolgt, wird die Kürzung nach § 9 Nr. 4 GewStG dementsprechend aufgehoben.[34]

Darüber hinaus entfällt mit der Umsetzung der Unternehmenssteuerreform die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer. Sie kann dann nicht mehr als Betriebsausgabe die eigene Bemessungsgrundlage sowie die der Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer mindern. Ebenfalls wird die in § 11 II GewStG festgelegte Steuermesszahl für alle Gewerbebetriebe von 5% auf 3,5% gesenkt und der bisherige Staffeltarif für Einzelunternehmen und Personengesellschaften abgeschafft. Außerdem wird der Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer bei der Einkommenssteuer von 1,8 auf 3,8 erhöht bei gleichzeitiger Begrenzung der Anrechnung auf die Höhe der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer.[35]

3.3. Zweck und Ziele der Reformen im Bereich der Gewerbesteuer

Nachdem im vorangegangen Abschnitt die künftigen Änderungen der gewerbesteuerlichen Vorschriften geschildert wurden, sollen in diesem Teil der Arbeit der Zweck, der mit den geplanten Maßnamen verfolgt wird, analysiert und die entsprechenden Ziele erläutert werden. Dabei soll zudem überprüft werden, ob diese Ziele den in Abschnitt 3.1 geschilderten Motivationsgründen genügen.

3.3.1 Verhinderung des Abflusses von Steuersubstrat

Einer der Hauptmotivationsgründe der Unternehmenssteuerreform ist es zweifelsohne, den massiven Abfluss von deutschem Steuersubstrat zu verhindern. Steuersubstrat, welches benötigt wird, um die hohen Qualitätsmerkmale des Produktionsstandorts Deutschland aufrechtzuerhalten, z.B. durch staatliche Investitionen in die öffentliche Infrastruktur. Bisher war es so, dass die hohen Qualitätsmerkmale zwar eine hohes Produktionsvolumen und eine hohe Wertschöpfung ins Land „gelockt“ haben, nicht aber die entsprechenden Steuereinnahmen. Vielmehr ist Deutschland laut Friedrich Busch, Abteilungsleiter Steuern im Hessischen Ministerium der Finanzen, „[…] international der beste Wirt für Kosten und Verluste“[36], die dazu genutzt werden, Gewinne ins Ausland zu verschieben. Diese entstehende „Steuerlücke“ soll nun durch die Ausweitung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen geschlossen werden. Zwar wird hierdurch keine körperschaftssteuerliche Erfassung dieser mitunter „künstlichen“ Betriebsausgaben erreicht[37], allerdings fließen diese dann in die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage ein. Durch die beabsichtigte Hinzurechnung aller Schuldzinsen, sämtlicher Mieten und Pachten sowie der Lizenzgebühren werden diese Gewinnverschiebungszahlungen, die den körperschaftssteuerlichen Gewinn zwar noch gemindert haben, teilweise dem Gewinn wieder hinzuaddiert und somit von der deutschen Gewerbesteuer erfasst. Der Gesetzgeber erhofft sich, mit dieser Regelung Anreize dafür gesetzt zu haben, dass die Unternehmen von vorneherein einen angemessenen Teil ihrer Gewinne in Deutschland versteuern und somit ein Abfluss von deutschem Steuersubstrat verhindert wird. Sie soll also eher der Umleitung der Gewinne als der direkten Steuergewinnung dienen. Somit werden die in Abschnitt 1.1. geschilderten Funktionen der Hinzurechnungen um eine weitere Aufgabe erweitert.

Mit dem eingeführten Freibetrag von 100.000 Euro sollen kleine und mittelständische Unternehmen entlastet werden. Deren Schuldzinszahlungen dienen in der Regel nicht der Steuervermeidung, sondern sind durch die eingeschränkten Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten begründet. Eine steuerliche Belastung dieser Ausgaben entspricht nicht den Motiven der Unternehmenssteuerreform und soll somit durch den Freibetrag verhindert werden.

3.3.2 Stärkung der Eigenkapitalstruktur

Durch die Anwendung der oben genannten Steuervermeidungspraktiken kam es in der Vergangenheit zwangsläufig zu dem Trend, dass sich die deutschen Unternehmen stärker fremdfinanzierten und folglich die Eigenkapitalquoten auf ein im internationalen Vergleich niedriges Niveau gesenkt wurden.[38] Dies ist in soweit problematisch, da eine geringe Eigenkapitalausstattung wirtschaftlich schädlich für ein Unternehmen sein kann. Eigenkapital muss viele Aufgaben und Funktionen innerhalb des Unternehmens erfüllen. So bildet es mit der Errichtungs- bzw. Ingangsetzungsfunktion die Grundlage für die wirtschaftliche Tätigkeit des Betriebes und ermöglicht in der Arbeitsfunktion die Aufrechterhaltung eines laufenden Geschäftsbetriebs. Darüber hinaus ist eine gut ausgeprägte Eigenkapitalstruktur die Voraussetzung für die optimale Beschaffung von Fremdkapital und stärkt somit die Investitionsfähigkeit. Eine geringe Eigenkapitalquote hat dagegen mangelnde Bonität und somit zur Absicherung für den Gläubiger höhere Zinssätze zur Folge. Des Weiteren schützt ausreichend vorhandenes Eigenkapital in seiner Risikopufferfunktion vor Insolvenzen in wirtschaftlichen Krisen, da in diesen Zeiten die angespannte Liquiditätslage nicht durch weitere Zins- und Tilgungszahlungen verschlimmert wird.[39]

Auf Grund dieser Bedeutung des Eigenkapitals will der Gesetzgeber Anreize setzen, die Eigenkapitalquoten der Unternehmen zu erhöhen. Dieses Ziel soll ebenfalls durch die Änderungen des Gewerbesteuergesetzes erreicht werden. So kommt es durch die Ausweitung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen zu einer Quasi-Besteuerung sämtlicher Betriebsausgaben für Fremdkapital. Hierdurch wird der ursprüngliche Vorteil von Fremdkapital gegenüber Eigenkapital – die steuerliche Nichterfassung der Entgelte für Fremdkapitalverbindlichkeiten – verringert, womit die steuerliche Attraktivität von Eigenkapital gesteigert werden soll.

3.3.3 Verstetigung des Gewerbesteueraufkommens

Die Gewerbesteuer ist die wichtigste Einnahmequelle der Gemeinden. Da weit mehr als die Hälfte der öffentlichen Investitionen von ihnen getätigt werden, hat es sich die Bundesregierung zum Ziel gemacht, das Gewerbesteueraufkommen zu verstetigen und somit planbarer zu machen. Die daraus resultierende Festigung der finanziellen Handlungsfähigkeit ermöglicht es den Gemeinden weiterhin, die als Voraussetzung für private Investitionen und damit verbundene Arbeitsplätze geltenden öffentlichen Investitionen in ausreichendem Maß zu tätigen. Dieses Ziel bezieht sich auf den Motivationsgrund der Unternehmenssteuerreform, die Vorteile des Produktionsstandortes Deutschlands zu erhalten. Erreicht werden soll es ebenfalls durch die Ausweitung der Hinzurechnungstatbestände. So kommt es hierdurch zu einer Verbreiterung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer, was das Steueraufkommen stabiler und planbarer macht.[40]

3.3.4 Erhöhung der Transparenz der Besteuerung

Durch die Abschaffung der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer sowohl von der eigenen als auch von der körperschafts- bzw. einkommenssteuerlichen Bemessungsgrundlage soll die Transparenz der Besteuerung erhöht werden. So kommt es bei der steuerlichen Gewinnermittlung nicht mehr zu einer Vermischung der verschiedenen Steuerarten. Hierdurch erleichtert sich auch die Feststellung der nominalen Steuerbelastung für Kapitalgesellschaften, da sich diese nun durch einfache Addition der nominalen Belastung durch Gewerbe- und Körperschaftssteuer sowie Solidaritätszuschlag ermitteln lässt. Folglich können die Unternehmen künftige Gewerbesteuerbelastungen besser abschätzen und somit bessere Investitionsentscheidungen treffen.[41]

Im weiter unten folgenden Teilabschnitt 3.5 sowie im vierten Kapitel dieser Arbeit werden die vom Gesetzgeber geplanten Änderungen dahingehend analysiert, ob sie der Erreichung der genannten Ziele dienlich sind und ob die geplanten Maßnahmen in der Praxis zu negativen Effekten führen.

3.4. Gewerbesteuerliche Auswirkungen laut BMF und Bewertung der Folgen der Reform aus Unternehmenssicht

In diesem Abschnitt werden nun die finanziellen Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform auf die Gewerbesteuer erläutert. Im Fokus der Betrachtung stehen die Auswirkungen der geplanten Einzelmaßnahmen auf das geschätzte Gewerbesteueraufkommen der Jahre 2008, 2010 und 2012, sowie die prognostizierte Gesamtentwicklung der Gewerbesteuer für den Zeitraum 2007 bis 2012. Sämtliche Schätzungen entstammen den Berechnungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Darüber hinaus werden die Folgen der Unternehmenssteuerreform aus Unternehmenssicht anhand einer vom Ifo-Institut durchgeführten Managerbefragung bewertet werden.

3.4.1 Geschätzte Mehr-/Mindereinahmen im Bereich der Gewerbesteuer

Abbildung 6 zeigt die prognostizierten gewerbesteuerlichen Mehr- bzw. Mindereinnahmen der Jahre 2008, 2010 und 2012, aufgeschlüsselt nach den Änderungen des Gewerbesteuergesetzes.

Abbildung 6: Gewerbesteuerliche Mehr-/Mindereinahmen nach Reformmaßnamen[42]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Bundesministerium der Finanzen (2007): Entwurf eines Unternehmenssteuerreformgesetzes

2008; S. 68 ff.

Die Abbildung zeigt die deutliche Entwicklung der Gewerbesteuer in zwei Richtungen. Diese beiden Richtungen entsprechen den Hauptmotivationsgründen und Zielen der Unternehmenssteuerreform, nämlich Senkung der Steuerbelastung und Sicherung des deutschen Steuersubstrats. Einerseits führt die Senkung der Steuermesszahl auf 3,5% zu gewerbesteuerlichen Mindereinahmen und somit zu Unternehmensersparnissen im Rahmen der Gewerbesteuer von 8,6 Milliarden Euro im Jahr 2008 (2012 sogar 12,8 Milliarden). Andererseits ergibt sich aus der Umgestaltung des § 8 GewStG, welche an sich 2008 zwar gewerbesteuerliche Mindereinnahmen von 30 Millionen Euro (2012 etwa 130 Millionen) bewirkt, in Kombination mit den anderen Substratssicherungsmaßnahmen[43] ein gewerbesteuerliches Mehraufkommen von 2,2 Milliarden Euro im Jahr 2012.

Die durch den Wegfall des Staffeltarifs und des Betriebsausgabenabzugs der Gewerbesteuer prognostizierten Mehreinahmen im Bereich der Gewerbesteuer von insgesamt 4,9 Milliarden Euro im Jahr 2008 (7,1 Milliarden in 2012) dienen unter anderem der Gegenfinanzierung der Unternehmenssteuerreform und sollen die von ihr hervorgerufenen gesamtsteuerlichen Mindereinnahmen auf vom BMF geschätzte 5 Milliarden Euro bei voller Jahreswirkung senken.[44]

3.4.2 Prognostizierte Entwicklung des Gewerbesteueraufkommens

Abbildung 7 veranschaulicht das Gesamtaufkommen der Gewerbesteuer, das das BMF unter der Berücksichtigung der Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform für die Jahre 2007 bis 2012 intern geschätzt hat.

Abbildung 7: Entwicklung der GewSt unter Berücksichtigung der Unternehmenssteuerreform[45]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Bundesministerium der Finanzen (2007): Entwurf eines Unternehmenssteuerreformgesetzes

2008; S. 61

Das BMF geht in seiner Schätzung davon aus, dass sich trotz der angestrebten Senkung der Gewerbesteuerbelastung das Steueraufkommen von 37,4 Milliarden im Jahr 2007 um nur 1,9% auf 36,7 Milliarden Euro im Jahr 2008 vermindert. Danach werden die Einnahmen kontinuierlich jährlich ansteigen; bis zu einem Gewerbesteueraufkommen von 49,7 Milliarden in 2012. Demnach rechnet das BMF für das Jahr 2012 mit einem Wachstum gegenüber 2007 von 35,4%.

Folglich sieht die Bundesregierung den Verlauf der Entwicklung der Gewerbesteuer unter der Berücksichtung der Reformauswirkungen durchaus positiv.

[...]


[1] Vgl. Spangemacher, Klaus (2000): Gewerbesteuer, 13. Auflage; S. 28

[2] Spangemacher, Klaus (2000): Gewerbesteuer, 13. Auflage; S. 296

[3] Vgl. Spangemacher, Klaus (2000): Gewerbesteuer, 13. Auflage; S. 297

[4] Vgl. Scheffler, Wolfram (2005): Besteuerung von Unternehmen I, 8. Auflage; S. 244

[5] Vgl. Scheffler, Wolfram (2005): Besteuerung von Unternehmen I, 8. Auflage; S. 247

[6] Die Ausklammerung des Grundbesitz dient der Vermeidung der Doppelbesteuerung im Rahmen der

Grundsteuer

[7] Vgl. Scheffler, Wolfram (2005): Besteuerung von Unternehmen I, 8. Auflage; S. 251

[8] Die Vermögenserträge der privaten Haushalte werden zur Vereinfachung dem Einkommen der

Einzelunternehmer hinzuaddiert.

[9] in Mrd. €

[10] in Mrd. €

[11] Körperschaftssteuer + anteilige Gewerbesteuer

[12] anteilige Einkommenssteuer, die nicht auf Löhne entfällt + anteilige Gewerbesteuer + Kapitalertrags-

steuer

[13] Die Bestandssteuern (Grund-, Erbschaftssteuer etc.) werden zur Vereinfachung nicht auf die

Rechtsformtypen anteilig verteilt dargestellt, sondern aggregiert den aufgeschlüsselten Ertragssteuern

hinzuaddiert.

[14] Vgl. Jarras, Lorenz und Obermaier, Gustav M. (2006): Unternehmenssteuerreform 2008; S. 40

[15] in Mrd. €

[16] Gewinne der Eu + Gewinne der privaten Haushalte

[17] ohne Banken und Versicherungen

[18] Nur die Hälfte der Dauerschuldentgelte, welche im Falle von IKEA-Deutschland ⅔ der gesamten

Schuldzinsen ausmachen, unterliegen mit einem durchschnittlichen Steuersatz von 16,7 % der deut-

schen Gewerbesteuer.

[19] Vgl. Jarras, Lorenz und Obermaier, Gustav M. (2006): Unternehmenssteuerreform 2008; S. 41

[20] Bundesministerium der Finanzen (2007): Entwurf eines Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008; S. 53

[21] für entsprechende Statistiken siehe Abschnitt 2

[22] Vgl. Bundesministerium der Finanzen (2007): Entwurf eines Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008;

S. 1, 53 f.

[23] Vgl. Bundesministerium der Finanzen (2007): Deutschland braucht ein wettbewerbsfähiges Unterneh-

menssteuerrecht; URL:Bundesministerium der Finanzen: Gesetzentwürfe / Arbeitsfassungen

[24] Vgl. Bundesministerium der Finanzen (2007): Entwurf eines Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008;

S. 55 f.

[25] siehe Abschnitt 1.1 und 1.2

[26] Vgl. Bundesministerium der Finanzen (2007): Entwurf eines Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008;

S. 37, 135

[27] siehe Abschnitt 1.2.1

[28] Kessler, Ortmann-Babel, Zipfel (2007): Unternehmenssteuerreform 2008: Die geplanten Änderungen

im Überblick; Betriebs Berater 62 ; S. 523

[29] Vgl. Finanzausschuss des Deutschen Bundestages (2007): Beschlussempfehlung vom 23.05.2007;

S. 4, 48

[30] Wäre der Mieter Eigentümer des Wirtschaftsguts, würde es in der Bilanz des Mieters im Anlagevermö-

gen bilanziert werden

[31] Vgl. Bundesministerium der Finanzen (2007): Entwurf eines Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008;

S. 37, 136

[32] siehe Beispiel in Abschnitt 3.1

[33] Vgl. Bundesministerium der Finanzen (2007): Entwurf eines Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008;

S. 37, 136 f.

[34] Vgl. Bundesministerium der Finanzen (2007): Entwurf eines Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008;

S. 137

[35] Vgl. Kessler, Ortmann-Babel, Zipfel (2007): Unternehmenssteuerreform 2008: Die geplanten Änder-

ungen im Überblick; Betriebs Berater 62; S. 523

[36] Busch, Friedrich (2007): Unternehmenssteuerreform 2008 – Interview mit Friedrich Busch; Status

Recht; S. 122

[37] Dies soll durch Änderungen des KStG erreicht werden, u.a. durch die Einführung einer „Zinsschranke“

[38] Vgl. Bundesministerium der Finanzen (2007): Entwurf eines Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008;

S. 55

[39] Vgl. Daferner, Stefan (2000): Eigenkapitalausstattung von Existenzgründungen, S. 120 ff.

[40] Vgl. Bundesministerium der Finanzen (2007): Entwurf eines Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008;

S. 59

[41] Vgl. Bundesministerium der Finanzen (2007): Entwurf eines Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008;

S. 59

[42] in Mio. Euro

[43] z.B. Einführung der Zinsschranke im Rahmen der Körperschaftssteuer

[44] Vgl. Bundesministerium der Finanzen (2007): Entwurf eines Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008;

S. 62

[45] in Mrd. Euro

Ende der Leseprobe aus 82 Seiten

Details

Titel
Unternehmenssteuerreform 2008
Untertitel
Eine ökonomische Analyse der Ausweitung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung
Hochschule
Universität Paderborn
Note
1,7
Autor
Jahr
2007
Seiten
82
Katalognummer
V85827
ISBN (eBook)
9783638900751
ISBN (Buch)
9783638903165
Dateigröße
1317 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
aus dem Gutachten: Systematisierung und Strukturierung der Gesamtdarstellung: Die Bachelorarbeit überzeugt durch eine gut verständliche und sinnvolle Strukturierung sowie durch einen roten Faden in der Systematik. Diktion: Die vorliegende Arbeit besticht durch eine hervorragende Ausdrucksweise und prägnante Darstellung von Sachverhalten. Nähe zur Realität und Anwendungsbezug: Neben den Erläuterungen über den aktuellen Diskussionsgegenstand erfolgt eine gelungene Transferleistung durch eine variantenreiche ökonomische Analyse.
Schlagworte
Unternehmenssteuerreform, Gewerbesteuer, gewerbesteuerliche Hinzurechnung, Gewinnverschiebung, Sicherung Steuersubstrat
Arbeit zitieren
B.A. Economics Sven Wegener (Autor:in), 2007, Unternehmenssteuerreform 2008, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/85827

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