"Kind als Schaden?" - Eine unglückliche Bezeichnung für einen interessanten Teil der deutschen Rechtsprechung.
Wenn ein Arzt einen Fehler macht, ist er grundsätzlich zum daraus entstehenden Schaden verpflichtet. Die Frage, ob ein aufgrund eines Behandlungsfehlers geborenes Kind selbst oder nur dessen Unterhaltsanspruch einen Schaden darstellt, war lange in der Rechtsprechung umstritten. Diese Diskussion sorgte in der Öffentlichkeit für Empörung und Unverständnis.
Wenn in der Rechtsanwenung Zweifel bestehen, wird im Normalfall die strittige Rechtsfrage vom Bundesverfassungsgericht entschieden und geklärt. Die geschah jedoch nicht in der Debatte, ob die den Eltern entstehenden Unterhaltskosten für ein Kind einen Schaden darstellen können oder dürfen, welcher im Wege der Arzthaftung ersetzbar ist, oder ob dem die in Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes verankerte Menschenwürde des geborenen Kindes entgegensteht.
Der Autor stellt die unterschiedlichen Fallgruppen der zu Grunde liegenden Entscheidungen des BGH sowie die unterschiedlichen Auffassungen der beiden Senate des BVerfG dar. Anschließend erfolgt eine Auswertung der Argumente, welche unterschiedlicher nich sein können.
Insbesondere wird auf die Grundlegenden Urteile des BGH (BGHZ 76, 249 - Fehlgeschlagene Sterilisation vom 18.03.1980; BGHZ 124, 128 - Fehlerhafte genetische Beratung vom 16.11.1993), die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE 88, 203ff.- sog. Abtreibungsurteil vom 28. Mai 1993; BVerfGE 96, 375 - Entscheidung des BVerfG vom 12.11.1997) und die darauf resultierende Rechtsprechung eingegangen. Der Streit um die Bindungswirkung des Beschlusses des Zweiten Senates des BVerfG hinreichend berücksichtigt.
Zwei Urteile von 1969 und 1970, den Anfangsjahren der Diskussion:
1. Ein Apotheker gab einer Frau, weil er das Rezept nicht richtig gelesen hatte, statt des Empfängnisverhütungsmittels Eugynon das Magenmittel Enzynorm. Daraufhin kam es zur Geburt eines Kindes. Der Apotheker wurde verurteilt, den Eheleuten den für das Kind aufzubringenden Unterhalt zu ersetzen.
2. Kurz darauf verneinte aber ein anderes Gericht den Schadensersatzanspruch einer Mutter, der in der Apotheke ein falsches Verhütungsmittel verkauft worden war.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. BGHZ 76, 249 - Fehlgeschlagene Sterilisation
III. BGHZ 124, 128 - Fehlerhafte genetische Beratung
IV. Dissens zwischen dem Ersten und Zweiten Senat des BVerfG
V. Die Argumente der Gerichte
1. Keine Identität von Kind und Unterhalt
2. Trauma für das Kind
3. Arzthaftung und ärztliche Verantwortung
VI. Stellungnahme
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die vorliegende Seminararbeit untersucht die juristische Kontroverse zwischen dem Bundesgerichtshof (BGH) und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hinsichtlich der Ersatzfähigkeit von Unterhaltskosten für ein ungewollt geborenes Kind. Ziel ist es, die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Senate sowie die zugrunde liegenden Argumente zur arzthaftungsrechtlichen Einordnung der „Kind als Schaden“-Problematik darzustellen und kritisch auszuwerten.
- Grundsatzentscheidungen des BGH zur Arzthaftung bei Sterilisation und genetischer Beratung
- Die Divergenz zwischen dem Ersten und Zweiten Senat des BVerfG
- Differenzierung zwischen der kindlichen Existenz und der finanziellen Unterhaltslast
- Diskussion der Vereinbarkeit mit der Menschenwürde (Art. 1 I GG)
- Analyse der Auswirkungen auf die ärztliche Haftung und das Arzt-Patienten-Verhältnis
Auszug aus dem Buch
V. Die Argumente der Gerichte
Es ist eine unumstrittene Annahme, dass ein Kind keinen ersatzfähigen Schaden darstellen kann, da dies mit dessen Menschenwürde nicht vereinbar ist. Somit kommt das Kind als Schadensquelle nicht in betracht.
Während der Zweite Senat eine Haftung für den Unterhalt grundsätzlich ablehnt, unterscheidet aber der Erste Senat gemeinsam mit dem BGH und der hM in der Literatur zwischen der kindlichen Existenz (kein Schaden) einerseits und dem Unterhalt (Schaden) andererseits. Die Haftungsgrundlage bestehe nicht in der Existenz des Kindes, sondern vielmehr in der ungewollten Belastung mit der Unterhaltspflicht, die durch die planwidrige Geburt ausgelöst wurde.
Zur Ermittlung des Schadens stellt der BGH auf die Differenzmethode ab, vergleicht also die Vermögenslage der Eltern mit und ohne Unterhaltsbelastung, d.h. deren wirtschaftliche Situation mit der Existenz des Kindes und der Situation, die durch den Arztvertrag hätte erreicht werden sollen, nämlich die Situation, wie sie ursprünglich in der Familienplanung vorgesehen war: ohne die Geburt eines weiteren Kindes. Demzufolge besteht der Schaden dann grundsätzlich in der zusätzlichen Belastung der Eltern mit der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem ungeplant geborenen Kind.
Kritiker sehen in dieser Trennung von Existenz des Kindes und Unterhaltsanspruch einen unstatthaften Kunstgriff. Dieser würde aber eine Einheit von Unterhaltspflicht und Elternschaft voraussetzen. Dem ist aber nicht so, denn einerseits ist nicht jedes Kind unterhaltsbedürftig, vgl. § 1602 II BGB, und andererseits stellt die Unterhaltsverpflichtung von vornherein keinen Bestandteil des Kindes dar.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik ein, ob Unterhaltskosten für ein ungewollt geborenes Kind einen ersatzfähigen Schaden darstellen können, und skizziert die diametralen Ansichten von BGH und BVerfG.
II. BGHZ 76, 249 - Fehlgeschlagene Sterilisation: Dieses Kapitel erläutert die Grundsatzentscheidung des VI. Zivilsenats des BGH, die bejaht, dass die durch eine fehlerhafte Sterilisation entstandene Unterhaltslast einen ersatzfähigen Schaden begründen kann.
III. BGHZ 124, 128 - Fehlerhafte genetische Beratung: Das Kapitel behandelt die Haftung bei fehlerhafter genetischer Beratung und bestätigt die Rechtsprechung des BGH, dass Eltern den vollen Unterhaltsbedarf eines behinderten Kindes ersetzt verlangen können.
IV. Dissens zwischen dem Ersten und Zweiten Senat des BVerfG: Hier wird der verfassungsrechtliche Konflikt beschrieben, der durch die konträren Positionen der beiden Senate des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Qualifikation des Unterhalts als Schaden entstand.
V. Die Argumente der Gerichte: In diesem Teil werden die zentralen Argumentationslinien der Gerichte, insbesondere die Differenzierung zwischen kindlicher Existenz und wirtschaftlicher Unterhaltspflicht, detailliert dargelegt.
VI. Stellungnahme: Die Stellungnahme hinterfragt kritisch die mangelnde Begründungstiefe des Zweiten Senats und plädiert für eine differenzierte, sachliche Argumentation zur Wahrung der elterlichen Akzeptanz und des Vertrauens in die Justiz.
Schlüsselwörter
Kind als Schaden, Arzthaftung, Unterhaltspflicht, Bundesgerichtshof, Bundesverfassungsgericht, Menschenwürde, Sterilisation, genetische Beratung, Differenzmethode, Schadensersatz, Familienplanung, Grundgesetz, Art. 1 I GG, Haftungsrisiko, Sorgfaltspflichtverletzung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Kontroverse um die sogenannte „Kind als Schaden“-Problematik im Kontext der Arzthaftung in Deutschland.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Im Zentrum stehen die Arzthaftung bei misslungenen Sterilisationen und fehlerhafter genetischer Beratung sowie die daraus resultierenden verfassungsrechtlichen Fragen zum Schadensbegriff.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Ziel ist es, die divergierenden Positionen von BGH und BVerfG darzustellen und die juristische Argumentation zur Ersatzfähigkeit von Unterhaltskosten kritisch zu bewerten.
Welche wissenschaftliche Methode verwendet der Autor?
Der Autor führt eine juristische Analyse der einschlägigen Rechtsprechung (BGHZ, BVerfGE) sowie der begleitenden rechtswissenschaftlichen Literatur durch.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil analysiert die historischen Grundsatzurteile, den Dissens zwischen den Senaten des Bundesverfassungsgerichts und die Argumentationsstrukturen bezüglich Schadensbegriff, Traumatisierung und ärztlicher Verantwortung.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren diese Arbeit?
Wesentliche Begriffe sind „Kind als Schaden“, Unterhaltsbelastung, Arzthaftung, Menschenwürde und die Differenzmethode zur Schadensberechnung.
Warum lehnte der Erste Senat eine Vorlage an das Plenum ab?
Der Erste Senat wertete die Äußerungen des Zweiten Senats als bloßes obiter dictum ohne bindende Wirkung, da sie nicht tragend für die Entscheidung im Abtreibungsurteil waren.
Wie unterscheidet der BGH zwischen dem Kind und dem Unterhalt?
Der BGH differenziert juristisch zwischen der Existenz des Kindes an sich (kein Schaden) und der rein finanziellen, durch den Arztfehler verursachten Unterhaltsbelastung, die einen wirtschaftlichen Schaden darstellt.
Warum wird die „Defensivberatung“ als ein Problem diskutiert?
Es besteht die Befürchtung, dass Ärzte aus Angst vor Haftungsrisiken bei der Beratung die Risiken überbetonen oder eine negative Einstellung gegenüber dem ungeplanten Leben entwickeln könnten.
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- Torsten Kellotat (Autor), 2005, Die Kontroverse zwischen BGH und BVerfG zur sogenannten 'Kind als Schaden'-Problematik, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/85863