Vergleich zweier Sonderbilanzen - Gründungsbilanz und Liquidationsbilanz


Hausarbeit, 2007

19 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Vorwort

2. Begriff der Sonderbilanz

3. Gründungsbilanz
3.1. Arten der Gründung
3.2. Grundsätzliches zur Gründungsbilanz
3.3. Rechnungslegung
3.3.1. Ansatz
3.3.2. Bewertung
3.3.3. Gliederung

4. Liquidationsbilanz
4.1. Begriff der Liquidation
4.2. Arten von Liquidationsbilanzen
4.3. Grundsätzliches zur Rechnungslegung
4.3.1. Externe Liquidationsrechnungslegung
4.3.1.1. Ansatz
4.3.1.2. Bewertung
4.3.1.3. Gliederung
4.3.2. Interne Liquidationsrechnungslegung
4.3.2.1. Ansatz
4.3.2.2. Bewertung
4.3.2.3. Gliederung

5. Vergleich der Gründungsbilanz mit der Liquidationsbilanz

6. Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Auflösungsgründe

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Vorwort

Im Rahmen der Lehrveranstaltung Konzernabschluss und Sonderbilanzen bekamen wir den Auftrag eine Hausarbeit zum Thema – Vergleich von zwei Sonderbilanzen – anzufertigen. Meine Wahl fiel auf die Gründungsbilanz und die Liquidationsbilanz. Ich wählte diese Sonderbilanzen aus, weil die Anlässe zur Aufstellung einen kompletten Gegensatz darstellen. Die Gründungsbilanz bezweckt die Unternehmensfortführung und die Liquidationsbilanz die Unternehmensauflösung. Mein Ziel ist es die Gegensätze hinsichtlich des Anlasses, des Ablaufes und der Rechnungslegung darzustellen.

2. Begriff der Sonderbilanz

Um im Rahmen der Handelsbilanzausprägungen die Sonderbilanzen (außerordentliche Bilanzen) abgrenzen zu können, muss der Gegensatz zu den “normalen“ Bilanzen (ordentliche Bilanzen) gebildet werden. Als vorrangiges Abgrenzungsmerkmal wird dazu die Unregelmäßigkeit der Sonderbilanz herangezogen. Sie unterliegt keiner Periodität und wird i.d.R. einmalig erstellt. Zur Auslösung einer Sonderbilanz bedarf es - wie der Name schon sagt - eines besonderen Ereignisses oder speziellen Anlasses. Jahresbilanzen sind die Basis der Sonderbilanzen, sei es, dass die gesetzlichen Vorschriften hierauf verweisen, sei es, dass die Sonderbilanzen aus den Jahresbilanzen abgeleitet werden. Zu den Sonderbilanzen in diesem Sinne gehören die:

- Gründungsbilanz - Sanierungsbilanz
- Umwandlungsbilanz - Liquidationsbilanz
- Auseinandersetzungsbilanz - Insolvenzbilanz
- Fusionsbilanz - Vergleichsbilanz.[1]

3. Gründungsbilanz

3.1. Arten der Gründung

Die Gründung umfasst die Gesamtheit der Entscheidungen und Handlungen, die zur Entstehung eines neuen Unternehmens führen. Zu unterscheiden sind die Neugründung (originäre Gründung) und die Umgründung (derivative Gründung). Neugründung bedeutet, dass ein bisher nicht existierendes Unternehmen neu entsteht. Bei einer Umgründung ändert ein bereits bestehendes Unternehmen seine Rechtsform. Die Gründung umfasst meistens einen längeren Zeitraum. In der Vorbereitungsphase werden insbesondere Fragen des Kapitalbedarfs und der Rechtsform geklärt. Die daran anschließende Errichtungsphase umfasst den technisch-organisatorischen Aufbau des Unternehmens. Den Abschluss der Gründung bildet der Eintrag ins Handelsregister. Differenziert man nach Art der Kapitalanlage, dann lassen sich Bar-, Sach- und Mischgründungen unterscheiden. Die Bargründung ist der Normalfall. Die Gründer leisten ihre Einlage durch Bereitstellung von liquiden Mitteln. Bei der Sachgründung erbringen die Gründer ihre Einlage in Form von Sachen und Rechten. Die Mischgründung ist eine Kombination aus der Bar- und Sachgründung. Dem Unternehmen fließt Kapital sowohl in Form von Geld als auch in Form von Realgütern und Rechten zu.[2]

3.2. Grundsätzliches zur Gründungsbilanz

Die rechtliche Grundlage der Gründungsbilanz ist der § 242 Abs.1 HGB. Dieser besagt, dass ein Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz) aufzustellen hat. Der Gesetzgeber formuliert somit deutlich, dass ein Unternehmensgründer von Beginn seiner unternehmerischen Aktivität an Rechnung zu legen hat. Die erste Bilanz, die Gründungsbilanz, bildet die Grundlage für die Eröffnungsbuchungen der künftigen Rechnungsperiode. Ein weiterer Zweck besteht darin, die Vermögens- und Kapitalverhältnisse des Unternehmens zum Stichtag der Gründung aufzuzeigen. Somit dient sie der Information aller am Gründungsvorgang Beteiligten.[3]

3.3. Rechnungslegung

Zu Ansatz, Bewertung und Gliederung der Gründungsbilanz äußert sich § 242 Abs.1 Satz 2 HGB, welcher besagt, dass die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, soweit sie die Bilanz betreffen. Bei Kapitalgesellschaften sind zudem die strengeren Vorschriften der §§ 264 ff. HGB anzuwenden.[4]

Im nachfolgenden wird nur auf die Besonderheiten der Gründungsbilanz, abweichend von den für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften, eingehen.

3.3.1. Ansatz

Die Ausübung von Ansatzwahlrechten ist unzulässig, weil diese wegen der Zweischneidigkeit nur in Jahresabschlüssen ausgeübt werden können. Das Aktivierungsverbot des § 248 Abs.2 HGB greift nicht bei der Einbringung immaterieller Vermögensgegenstände als Einlage, da die Einlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ein entgeltlicher Vorgang ist. Nicht vorkommen in der Gründungsbilanz dürfen eigene Anteile (§ 265 Abs.3 Satz 2 HGB) und die dazugehörige Rücklage für eigene Anteile (§ 272 Abs. 4 HGB), da die Voraussetzungen für den Erwerb noch nicht vorliegen können (§ 33 GmbHG, § 71 AktG).[5]

3.3.2. Bewertung

Wenn es um die Einlagen der Gesellschafter geht, ist die Bewertung von Sachmitteleinlagen im Gegensatz zur Bewertung von Einlagen in Form finanzieller Mittel problematisch. Bei den Sachmitteleinlagen erfolgt eine Bewertung auf Basis des Stichtagsprinzips. Durch das Gesetz wird lediglich eine Obergrenze in Höhe des Zeitwertes, ausgehend von Anschaffungs- und Herstellungskosten (§§ 253, 255 HGB), vorgegeben. Die Möglichkeit von Unterbewertungen und damit die Legung stiller Reserven besteht daher. Es darf allerdings nicht zu willkürlichen Fehlbewertungen kommen. Bei Aktiengesellschaften muss der Zeitwert eingebrachter Sacheinlagen mindestens so groß sein wie der Nennwert der dafür ausgegebenen Aktien, weil es sonst zu einer verbotenen Unterpari-Emission (§ 9 Abs.1 AktG) kommt. Ist der Zeitwert höher, liegt ein Wahlrecht zwischen der Bewertung zum Nennwert und der Bewertung zum höheren Zeitwert vor. Im zweiten Fall würde ein Agio entstehen, welches gemäß § 272 Abs.2 Nr.1 HGB in die Kapitaleinlage eingestellt wird und somit das ausgewiesene Eigenkapital des Unternehmens erhöht. Im Fall der Bewertung zum Nennwert wird dem Bilanzierenden zulässigerweise eine stille Reserve eingeräumt. Ausstehende Einlagen sind als Nominalwert unter Berücksichtigung der Bonität der Gesellschafter anzusetzen.[6]

[...]


[1] Vgl. VEIT, Klaus-Rüdiger: Sonderbilanzen, Berlin 2004, S. 6 ff.; KRESSE, Werner/LEUZ, Norbert: Sonderbilanzen, Stuttgart 2003, S. 1; OLFERT, Klaus: Bilanzen. 9., überarb. Aufl., Ludwigshafen (Rhein) 2000, S. 397; OLFERT, Klaus/KÖRNER, Werner/LANGENBECK, Jochen: Sonderbilanzen. 4., überarb. und erw. Aufl., Ludwigshafen (Rhein) 1994, S. 17; WÖHE, Günter unter Mitarbeit von Ulrich Döring: Bilanzierung und Bilanzpolitik. 9., völlig überarb. Aufl., München 1997, S. 36

[2] Vgl. EISELE, Wolfgang: Technik des betrieblichen Rechnungswesens. 7., vollst. überarb. und erw. Aufl., München 2002, S. 860 f.; KRESSE, Werner/LEUZ, Norbert: Sonderbilanzen, Stuttgart 2003, S. 3

[3] Vgl. VEIT, Klaus-Rüdiger: Sonderbilanzen, Berlin 2004, S. 14 f.; OLFERT, Klaus/KÖRNER, Werner/ LANGENBECK, Jochen: Sonderbilanzen. 4., überarb. und erw. Aufl., Ludwigshafen (Rhein) 1994, S. 86

[4] Vgl. KRESSE, Werner/LEUZ, Norbert: Sonderbilanzen, Stuttgart 2003, S. 5

[5] Vgl. WINNEFELD, Robert: Bilanz-Handbuch. 3., vollst. überarb. und erw. Aufl., München 2002, S. 1778; OLFERT, Klaus: Bilanzen. 9., überarb. Aufl., Ludwigshafen (Rhein) 2000, S. 404 f.; KRESSE, Werner/LEUZ, Norbert: Sonderbilanzen, Stuttgart 2003, S. 5

[6] Vgl. VEIT, Klaus-Rüdiger: Sonderbilanzen, Berlin 2004, S. 40 f.; OLFERT, Klaus/KÖRNER, Werner/ LANGENBECK, Jochen: Sonderbilanzen. 4., überarb. und erw. Aufl., Ludwigshafen (Rhein) 1994, S. 114

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Vergleich zweier Sonderbilanzen - Gründungsbilanz und Liquidationsbilanz
Hochschule
Technische Hochschule Wildau, ehem. Technische Fachhochschule Wildau
Veranstaltung
Konzernabschluss und Sonderbilanzen
Note
1,3
Autor
Jahr
2007
Seiten
19
Katalognummer
V86168
ISBN (eBook)
9783638020534
ISBN (Buch)
9783638920797
Dateigröße
443 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Kommentar des Dozenten: - sehr ausführliche Fußnoten, gute Gliederung - Beim 5.Punkt (Vergleich der Gründungsbilanz mit der Liquidationsbilanz) noch auf die Buchungslegung eingehen - Abbildungsverzeichnis erst ab 3 Abbildungen erforderlich (extra Seite) - neuere Literaturauflagen verwenden - Auf die Anzahl aller Gründungen und Liquidationen in Deutschland 2006 eingehen
Schlagworte
Vergleich, Sonderbilanzen, Gründungsbilanz, Liquidationsbilanz, Konzernabschluss, Sonderbilanzen
Arbeit zitieren
Katrin Keidat (Autor:in), 2007, Vergleich zweier Sonderbilanzen - Gründungsbilanz und Liquidationsbilanz , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/86168

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