Auswirkung der Schuldrechtsreform auf Mitarbeiterverträge freier Journalisten unter Berücksichtigung des neuen Urheberrechtes


Seminararbeit, 2002

29 Seiten, Note: 2,5


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Vorbemerkung.

2. Vertragskonstellationen „Freie“ Journalisten

3. Personengruppe „Freie“ Journalisten..

4. Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB auf Mitarbeiterverträge
4.1. Freiberufler ( Unternehmer ).
4.2. Arbeitnehmerähnliche Personen..

5. Neuerungen im Urhebergesetz

6. Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB auf Urheberrechtsverträge.
6.1. Einbeziehungskontrolle §§ 305 – 305 c BGB
6.2. Inhaltskontrolle §§ 307 I 1 , II - 309 BGB..
6.2.1. Klauselverbote §§ 308 – 309 BGB
6.2.2. Generalklausel § 307 I 1 , II BGB
6.3. Inhaltskontrolle im Urhebervertragsrecht..
6.4. Wesentliche Grundgedanken des Urheberrechtes
6.5. Leitbildfunktion des § 32 UhrG

7. Auswirkungen der §§ 305 ff. BGB im Urhebervertragsrecht
7.1. für Urheberrechtsverträge vor dem 01.06.2001
7.2. für Urheberrechtsverträge zwischen dem 01.06.2001 – 30.06.2002
7.3. für Urheberrechtsverträge ab dem 01.07.2002

8. Verbandsklage

9. Schlussbemerkung

II. Literaturverzeichnis

1. Bücher

2. Fachzeitschriften

3. Internet

1. Vorbemerkung

Journalistin oder Journalist ist die allgemeine Berufsbezeichnung für die schreibende Zunft. Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird die maskuline Form dieses Berufs als Bezeichnung verwendet.

Die Schuldrechtsreform wurde unter enormen Zeitdruck zum 01.01.2002 in Kraft gesetzt.

In dieser Arbeit geht es nicht darum „in einer Problemfindungseuphorie jeden neuen Zweifel begeistert zu begrüßen und argumentativ auf die Spitze zu treiben“[1] ; tatsächlich gibt es bei den Journalisten echte Sachprobleme, die sich aus der Schuldrechtsreform ergeben. Fragen der Anwendbarkeit auf vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verbindung mit dem Urheberrecht beschäftigen in jüngster Zeit die Verbände der Journalisten. Dabei gehen die Meinungen über die Auswirkungen weit auseinander. Während die Zuständigen der großen Zeitungshäuser und Verbände der Verleger nicht von einer bedeutenden Auswirkung ausgehen[2], wird unter den Journalisten diskutiert, ob die Schuldrechtsreform Möglichkeiten bietet, ihre rechtliche Position gegenüber den Verlegern zu verbessern.

Der im Titel genannte Begriff „Freie Journalisten“ wird vielfältig definiert. In Gesetzen sucht man den Begriff vergeblich.

Die exakte Statusbestimmung für Journalisten ist ein verwirrender Dschungel von Bestimmungen und Verordnungen im Versicherungs-, Steuer- und Arbeitsrecht.

Bezeichnungen wie „Freie Mitarbeiter “, „feste Freie“, „Pauschalisten“ haben rechtlich zunächst einmal keinerlei Bedeutung, da das Gesetz diese Begriffe nicht kennt.

Die im Arbeitsrecht verwendeten Begriffe „Arbeitgeber“ und „Arbeitnehmer“ oder „Unternehmer“ helfen in der Auseinandersetzung mit der konkreten Vertragssituation von Freien Journalisten nicht so recht weiter.

In der Bundesrepublik gibt es ca. 11.000 Freie Journalisten[3], sie arbeiten für Tages- und Wochenzeitungen, Fachzeitschriften, private und öffentlich-rechtliche Rundfunksender, Publikumszeitschriften, Online-Dienste und für Pressestellen von privaten Unternehmen und staatlichen Institutionen. Verbreitet sind Formen, nach denen Journalisten mit selbstbestimmten Zeitplänen und Arbeitsabläufen ihre Artikel fertigen, aber es werden auch Artikel in Form von Diensten mit Integration in den Arbeitsablauf des Auftraggebers geschrieben. Daneben gibt es Mischformen aus beiden.

Das Aufgabengebiet ist weit, es umfasst die einfache Information, Reportagen für Hörfunk und Film, bis hin zur kompletten textlichen Gestaltung von Zeitschriften und Zeitungen.

Vergütet werden die Beiträge höchst unterschiedlich: Die Abrechnung erfolgt nach Zeilen, Seiten oder Sendeminuten, nach Stunden-, Tages- oder Monatssätzen und Beitragspauschalen. Häufig werden nur die gedruckten Zeilen oder gesendeten Minuten vergütet. Die Höhe der Vergütung reicht von unter 50 Cent pro Zeile bis über 1,50 Euro, was in der Regel von der Bedeutung des jeweiligen Mediums oder von der wirtschaftlichen Position des Auftraggebers abhängt.

Freie Journalisten verdienen durchschnittlich 1.840 Euro brutto im Monat.[4]

Freie Journalisten schließen mit ihren Auftraggebern Verträge ab, jedoch in der Regel keine reinen Dienst- oder Werkverträge; häufig handelt es sich um Mischverträge.

Dienst- und Werkverträge unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Freie Journalisten schließen ihre Dienst- und Werkverträge häufig - wenn nicht sogar meistens - mündlich ab.

Allerdings werden Verträge freier Journalisten auch in vorformulierter schriftlicher Form geschlossen. In welchem Umfang die gesetzlichen Bestimmungen über die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf diese Art von Verträgen die §§ 305 ff. BGB Anwendung finden, ist umstritten.

Die sich mit der Schuldrechtsreform weiter ergebenden Änderungen im Vertragsrecht werden mit Ausnahme der Verjährungsfristen nicht behandelt.

Im Mittelpunkt dieser Arbeit stehen die Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf vorformulierte Mitarbeiterverträge. Nicht gemeint sind die Mitarbeiterverträge von Arbeitnehmern, bei denen nun durch die aufgehobene Bereichsausnahme des Arbeitsrechts eine Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich ist. Die Auswirkung umfasst die mit diesen Mitarbeiterverträgen regelmäßig gekoppelten Verträge zum Urheber- und Nutzungsrecht. Insoweit kann man von einer berufsspezifischen Besonderheit reden. Denn sowohl bei der Herstellung eines Werkes als auch bei der Erbringung einer Leistung von Journalisten gibt es (fast) immer die Frage der Nutzung, also urheberrechtliche Zusammenhänge bei Verwendung und Honorierung. Daher ist es angezeigt, das neue Urheberrecht, auf das die Schuldrechtsreform ebenfalls Auswirkungen hat, zu berücksichtigen, soweit vorformulierte Verträge geschlossen werden. Insoweit wird dem neuen Urheberrecht die nötige Aufmerksamkeit gewidmet.

Das Schuldrechtsreformgesetz führte zu wesentlichen Änderungen des BGB. Maßgeblich wirkt sich die Schuldrechtsreform auf die Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts sowie auf Teile des Besonderen Schuldrechts (insbesondere des Kaufvertrags- sowie des Werkvertragsrechts) in Bezug auf Gewährleistung, auf Rücktritts- und Schadenersatzrecht sowie auf die Bestimmungen des Verzugs und der Verjährung aus.[5]

Für Verträge, die vor dem 01.01.2001 geschlossen wurden, gilt das alte Recht.

Für Dauerschuldverhältnisse greift nach Art. 229 § 5 S.2 EGBGB die besondere Regel, dass vor dem 01.01.2001 geschlossenen Verträge erst nach dem 31.12.2002 dem neuen Schuldrecht unterliegen.[6]

Neben anderen Gesetzen wurde das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) in das BGB integriert. Mit Ausnahme der Kollektivvereinbarungen sind nun die bislang im AGBG geregelten Grundsätze zur Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch auf das Arbeitsrecht anwendbar[7] ; neben diesen Erweiterungen gibt es aber auch Einschränkungen, die Gegenstand dieser Arbeit sind.

Nachfolgend wird versucht, die Auswirkungen der Schuldrechtsreform 2002 auf Verträge von Freien Journalisten zu skizzieren.

2. Vertragskonstellationen „Freie“ Journalisten

Zwischen Freien Journalisten und Medienunternehmen werden schuldrechtliche Verträge abgeschlossen. Regelmäßig handelt es sich um Werk- oder Dienstverträge[8] oder einer Mischung aus beiden.

Bei dem Werkvertrag verpflichtet sich der Journalist zur Herstellung eines bestimmten geschriebenen Beitrages. Er muss den Erfolg, eben die Herstellung des Beitrages, herbeiführen um den Vertrag zu erfüllen. Bei dem Dienstvertrag muss er kein bestimmtes Werk erstellen, sondern die versprochenen Dienste höchstpersönlich leisten.[9]

Da es sich nicht um Arbeitsverträge handelt, entfällt der Schriftformzwang nach §§ 1 und 2 Nachweisgesetz. Meist haben Freie Journalisten keine Möglichkeit, individuell ausgehandelte Verträge abzuschließen. Wenn überhaupt schriftliche Verträge abgeschlossen werden, sind es Verträge, die dem Journalisten vom Medienunternehmer vorformuliert zur Unterzeichnung vorgelegt werden. Beispielhaft für diese Verträge sind Verträge, wie sie von der Tageszeitung „Die Welt“ benutzt wurden oder immer noch werden:

„Die Tätigkeit umfasst die freie Mitarbeit für eine Redaktion der Tageszeitung „Die Welt“ ( inkl. „Welt am Sonntag“). Geschuldet ist die sach- und termingerechte Erledigung der mit der Redaktionsleitung im Einzelnen abgestimmten Aufträge. Die Arbeit des freien Mitarbeiters für Zeitungen, „die mit Objekten der Welt-Gruppe unmittelbar konkurrieren“, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Für die Tätigkeit ist ein monatliches Pauschalhonorar in Höhe von 3.000 DM (zzgl. MwSt.) vereinbart. Mit dem Vertrag sind auch Honoraransprüche für die Rechtsübertragung und eventuelle Ausfallhonorare abgegolten.

Hinsichtlich der Rechtseinräumung ist Folgendes vereinbart:

„Sie (der freie Mitarbeiter) räumen dem Verlag das auschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, Ihre Beiträge im In- und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form zu nutzen, und zwar insbesondere in Printmedien, Film, Rundfunk, in und aus Datenbanken, Telekommunikations- und Datennetzen (z.B. Online-Dienste) sowie auf Datenträgern, ungeachtet der Übertragungs-, Träger- und Speichertechniken. Die Einräumung erstreckt sich insbesondere auch auf das Recht zum Vervielfältigen, Verbreiten, Vermieten, Verleihen, Archivieren, Bearbeiten, Senden, Übersetzen, Wiedergeben von Funksendungen, Verfilmen und zur Werbung zu Gunsten des Verlages. Eine Mehrfachnutzung des Beitrages auch in anderen Objekten des Verlages sowie die Nutzung durch Dritte unter Übertragung der vorstehenden Nutzungsrechte ist zulässig. Die Rechtseinräumung gilt auch über die Beendigung der Zusammenarbeit hinaus.“[10]

3. Personengruppe „Freie“ Journalisten

Wie in der Vorbemerkung angesprochen, gibt es verschiedene Berufsbegriffe in der schreibenden Zunft: Feste Freie, Freie, Pauschalierte. Die Begriffe werden in Publikationen teilweise willkürlich und manchmal direkt abenteuerlich vermengt und in den unterschiedlichsten Zusammenhängen gebraucht. Dass innerhalb der Journalisten-Welt der Begriff „Frei“ eine wichtige Rolle spielt ist daran zu erkennen, dass die beiden wichtigen Ratgeber für Journalisten den Titel : „Ratgeber Freie, Kunst und Medien“[11] und den Titel „Von Beruf Frei“ tragen[12]. Der Verfasser hält es für nötig, den Versuch einer Definition dieser drei Begriffe zu machen.

Feste Freie arbeiten selbstständig und regelmäßig für ein Medienunternehmen und stehen als arbeitnehmerähnliche Personen unter dem Schutz des § 12a Tarifvertragsgesetz (TVG), weil sie wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages tätig sind. Um unter den Schutz der für arbeitnehmerähnliche Freie Journalisten abgeschlossenen Tarifverträge zu kommen, mit denen sie einen Kündigungsschutz, eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und weitere Rechte verbindlich erlangen können,[13] genügt es für Journalisten, wenn sie ein Drittel ihres Entgeltes von einem Auftraggeber erhalten.

Freie Journalisten sind die klassischen Selbstständigen. Sie gehören über die Definition des § 18 EkStG zu den Freiberuflern und nicht zu den Gewerbetreibenden, müssen aber, anders als andere Freiberufler, der Künstlersozialkasse (KSK) beitreten. Sie sind auch keine arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen, wie im Gesetz gegen die Scheinselbstständigkeit definiert. Da dieser Begriff in Verträgen oft für das Verdecken von Scheinselbstständigkeit benutzt wird, zieht der Verfasser im Folgenden den Begriff „freiberufliche Journalisten“ vor, wenn es um die tatsächlich selbstständigen freien Journalisten geht.

Bei den Journalisten mit pauschalierten Verträgen handelt es sich um freiberufliche Journalisten, die regelmäßig für bestimmte Arbeiten oder Zeiten dem Auftraggeber zur Verfügung stehen. Dabei wird in der Regel vereinbart, dass eine bestimmte Anzahl von Artikeln in einer bestimmten Zeit geliefert werden müssen.

Der Unterschied zu den Festen Freien besteht darin, dass Entgelte in bestimmter Höhe regelmäßig vom Auftraggeber gezahlt werden, ohne dass ein inhaltlich bestimmtes Werk abgeliefert werden muss.

4. Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB auf Mitarbeiterverträge

§ 310 Abs 1 Satz 1 BGB besagt, dass § 305 Abs.2 und 3 sowie die §§ 308 und 309 keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen finden, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden.

Die Legaldefinition des Unternehmerbegriffs findet sich in § 14 BGB, der anlässlich des Gesetzes über Fernabsatzverträge neu in das BGB eingefügt wurde. Danach ist Unternehmer derjenige, der in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes handelt.

Ohne Zweifel sind freiberufliche Journalisten also Unternehmer. Folgt man dem Gedanken dieses Gesetzes, muss dann die arbeitnehmerähnliche Person, weil sie selbstständig beruflich tätig handelt, ebenfalls Unternehmer sein.

4.1. Freiberufler ( Unternehmer )

Angehörige freier Berufe werden in § 18 EStG definiert, dazu gehört die selbstständig augeübte Tätigkeit wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erzieherischen Art. Eine nicht abgeschlossene Aufzählung einzelner Berufe aus selbstständiger Berufstätigkeit (Katalogberufe) grenzt zur gewerbsmäßigen Selbstständigkeit ab. Dieses hat vor allem steuerrechtliche Folgen.

Unter dem alten AGB-Gesetz war die Anwendbarkeit der Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Freiberufler unumstritten.[14]

Während in § 24 AGBG der Kaufmannsbegriff die Abgrenzung zu den Freiberuflern lieferte, wurde mit dem Unternehmerbegriff der früher in § 24 AGBG verwendete Kaufmannsbegriff stark erweitert, so dass gemäß § 14 BGB jetzt auch die Freiberufler, die in Ausübung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Tätigkeit aufreten[15], erfasst sind.

[...]


[1] Barbara Dauner-Lieb, Die Schuldrechtsreform - Das große juritische Abenteuer, DStR, 37/2001, S. 1576

[2] Eigene Umfrage per E-Mail an 15 große Zeitungsverlage und Verlagsverbänden.

[3] Vgl.: Michael Söndermann, Zur sozialen Situation von freiberuflich tätigen Künstler/innen und

Publizist/innen in der Bundesrepublik, http: // www. Pds-im-bundestag .de / files/

rdbriefe/kuensteler.Rft,S.13

[4] Vgl.: Bericht der Bundesregierung über die Lage der Freien Berufe, Bundesministerium für Wirtschaft und

Technologie (Hrsg), Nr.509, 2002, S.11; www .initiative-urhebervertragsrecht. de / material/djv ver.di

stn.rft, 18.02.2002

[5] Vgl. Wolfgang Däubler, Die Auswirkungen der Schuldrechtsmodernisierung auf das Arbeitsrecht, NZA,

2001, S.1329, 1330

[6] Vgl. Georg Anuß, Kontrolle im Arbeitsrecht: Wo geht die Reise hin?, BB, 2002, S. 459

[7] Die Einbeziehung des Arbeitsrechts begründet die Bundesregierung damit, dass trotz zwingender

gesetzlicher Vorschriften und kollektiver Vereinbarungen im Arbeitsrecht ein Bedürfnis nach richterlicher

Kontrolle der einseitig vom Arbeitgeber festgelegten Arbeitsbedingungen besteht, das Schutznivau der

Vertragsinhaltskontrolle nicht hinter dem des Zivilrechts zurückbleiben darf und die aufgrund der

uneinheitlichen Rechtssprechung verschiedener Senate des Bundesarbeitsgerichts (BAG) enstandene

Rechtsunsicherheit durch die Streichung der Bereichsausnahme beseitigt werden soll.

[8] Vgl. Benno H. Pöppelmann in: Von Beruf Frei (Deutscher Journalisten-Verband e.V. Hrg) 2001. S.204

[9] Auf die weitere Darstellung der Unterschiede vom Dienst/Werkvertrag wird verzichtet.

[10] Zitat nach: Weißbuch Kreativität ist was wert. Die Reform des Urhebervertragsrechts, Deutscher

Journalisten-Verband e.V. (Hrsg), Bonn, 2001, S.18; Vgl: Anhang 1

[11] Literaturverzeichnis: Goetz Buchholz

[12] Literaturverzeichnis: Bernd Pöppelmann

[13] Vgl.: Goetz Buchholz in: Ratgeber Freie (Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Hrsg), 2002, S. 122

[14] Vgl.: Palandt/ Heinrichs, 53.Auflage , § 24 AGBG Rdnr.11

[15] Vgl.: Müchner Kommentar AGBG, Basedow, § 24 Rn.3

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Auswirkung der Schuldrechtsreform auf Mitarbeiterverträge freier Journalisten unter Berücksichtigung des neuen Urheberrechtes
Hochschule
Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (ehem. Hochschule für Wirtschaft und Politik)
Note
2,5
Autor
Jahr
2002
Seiten
29
Katalognummer
V8626
ISBN (eBook)
9783638155540
Dateigröße
619 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Aktuell im Jahre 2002 und 2003 für Thema freie Mitarbeiter im Medienbereich mit dem neuen Urheberrecht und der AGB-Kontrolle auf diese Verträge. Die Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bietet bei Dauerschuldverhältnisse ab 2003 Möglichkeiten der Überprüfung. Es handelt sich um ein neues Rechtsgebiet, insoweit ist die Arbeit ein Anstoß zum Weiterentwickeln. Bei der Anwendbarkeit der AGB Kontrolle ist der § 14 BGB Unternehmerdefinition zu berücksichtigen. Dies wird ausführlich behandelt. 209 KB
Arbeit zitieren
Hans-Joachim Kloth (Autor:in), 2002, Auswirkung der Schuldrechtsreform auf Mitarbeiterverträge freier Journalisten unter Berücksichtigung des neuen Urheberrechtes, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/8626

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