Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Thema "Der Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB." Delikte im Zusammenhang mit Urkunden werden im Strafgesetzbuch an verschiedenen Orten behandelt. So befassen sich neben Art. 251 StGB die Art. 252 bis 255 StGB und Art. 317 StGB sowie einleitend Art. 110 Abs. 4 und Abs. 5 StGB mit dem Begriff (Legaldefinition) bzw. mit der Delinquenz im Umfeld der Urkunde. Die vorliegende Arbeit konzentriert sich auf die Beurteilung der Urkundenfälschung und erläutert die Relevanz des Tatbestandes in der praktischen Strafverfolgung. Mit dem Inkrafttreten des neuen AT StGB per 1. Januar 2007 erfuhr der Tatbestand von Art. 251 StGB bis auf die Sanktionen keine Änderungen. Die Frage des intertemporalen Rechts habe ich in einem separaten Abschnitt behandelt. Unter Beizug einer älteren Publikation von Prof. Dr. VITAL SCHWANDER habe ich zwischendurch versucht, Vergleiche mit dem früheren Recht darzustellen.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Auslegung und Abgrenzung von Art. 251 StGB
1. Gesetzestext
2. Systematische Betrachtung der Urkundenfälschung
III. Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes
1. Die Urkunde
2. Beweisbestimmung und Beweiseignung
3. Fälschen im engeren Sinne
4. Verfälschen
5. Blankettfälschung
6. Die Falschbeurkundung
7. Gebrauch einer unechten oder unwahren Urkunde
8. Der privilegierte Tatbestand
IV. Voraussetzungen des subjektiven Tatbestandes
1. Vorsatz
2. Schädigungs- und Vorteilsabsicht
3. Unrechtmässigkeit
V. Intertemporales Recht
1. Sanktionen nach altem AT StGB und neuem AT StGB
2. Übergangsrecht
VI. Schlussbemerkungen
Zielsetzung & Themen
Diese Seminararbeit untersucht den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB im schweizerischen Strafrecht. Ziel der Arbeit ist es, die Tatbestandsmerkmale zu definieren, die Abgrenzung zu anderen Delikten zu erläutern und die praktische Relevanz sowie die Auswirkungen intertemporalen Rechts zu analysieren.
- Struktur und systematische Einordnung von Art. 251 StGB
- Analyse des objektiven Tatbestandes (Urkunde, Fälschen, Verfälschen, Falschbeurkundung)
- Untersuchung des subjektiven Tatbestandes (Vorsatz, Absichten)
- Problematik der Urkundenqualität bei elektronischen Daten
- Anpassung des Sanktionensystems im intertemporalen Kontext
Auszug aus dem Buch
3. Fälschen im engeren Sinne
Der französische Gesetzestext nennt diese Tathandlung "créer un titre faux" und impliziert damit analog der deutschen Fassung, dass die Erfüllung des Tatbestandes eine Tätigkeit erfordert[10,11]. Das Bundesgericht spricht in diesem Zusammenhang von der "Herstellung einer unechten Urkunde"12. Gefälscht ist eine Urkunde nach h.L. dann, wenn die nämliche einen anderen Verfasser suggeriert, als den tatsächlichen Aussteller13. Es ist also für die Tathandlung des Fälschens nicht relevant, was in der Urkunde steht, sondern wer sie verfasst hat. Klassisch ist die Nachahmung einer fremden Unterschrift14. In der Praxis stellt sich die Frage der Urkundenfälschung i.e.S. z.B. im Zusammenhang mit Warenbestellungsbetrug. Der Täter unterschreibt ein Bestellformular mit dem Namen einer Drittperson und suggeriert damit, dass eben nicht er sondern eine andere Person die Bestellung aufgegeben hat. Der Täter würde z.B. aufgrund seiner schlechten Bonität keine Ware mehr geliefert erhalten und greift deshalb zu illegalen Bestellmethoden.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Die Einleitung führt in das Thema ein, erläutert die gesetzliche Verankerung und beschreibt die Zielsetzung der Arbeit unter Berücksichtigung des neuen AT StGB.
II. Auslegung und Abgrenzung von Art. 251 StGB: Dieses Kapitel betrachtet den Gesetzestext und die systematische Stellung der Urkundenfälschung innerhalb des Strafgesetzbuches.
III. Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes: Hier werden die einzelnen Varianten wie Fälschen, Verfälschen, Blankettfälschung und Falschbeurkundung sowie die notwendige Eigenschaft als Urkunde detailliert analysiert.
IV. Voraussetzungen des subjektiven Tatbestandes: Dieser Abschnitt behandelt die notwendigen subjektiven Elemente, insbesondere Vorsatz, Schädigungs- sowie Vorteilsabsicht und die Problematik der Unrechtmässigkeit.
V. Intertemporales Recht: Es wird analysiert, wie sich der Übergang zum neuen AT StGB auf die Sanktionierung von Delikten nach Art. 251 StGB auswirkt.
VI. Schlussbemerkungen: Die Arbeit schließt mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse und reflektiert die praktische Anwendung des Tatbestandes durch Strafverfolgungsbehörden.
Schlüsselwörter
Urkundenfälschung, Art. 251 StGB, Strafgesetzbuch, objektiver Tatbestand, subjektiver Tatbestand, Falschbeurkundung, Urkundenqualität, Blankettfälschung, intertemporales Recht, Vorsatz, Rechtsverkehr, Strafrecht, Beweiseignung, Tathandlung, Strafverfolgung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit?
Die Arbeit befasst sich mit dem Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß Art. 251 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) und beleuchtet dessen Auslegung in Theorie und Praxis.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die Abgrenzung der verschiedenen Tatbestandsvarianten (Fälschen, Verfälschen, Falschbeurkundung), die Anforderungen an den Urkundenbegriff sowie die subjektiven Tatbestandsmerkmale.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist eine fundierte Analyse der Tatbestandselemente, um Praktikern bei der Subsumtion von Sachverhalten unter Art. 251 StGB eine Orientierungshilfe zu bieten.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die juristische Auslegungsmethode, unter Einbezug von Literatur, Lehrmeinungen und bundesgerichtlicher Rechtsprechung.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Tatbestandes sowie die Besonderheiten bei Übergangsfragen zum neuen Strafgesetzbuch.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Urkundenfälschung, objektiver/subjektiver Tatbestand, Urkundenqualität, Falschbeurkundung und Sanktionensystem.
Wie unterscheidet sich die Falschbeurkundung von der Fälschung im engeren Sinne?
Bei der Fälschung im engeren Sinne ist die Urkunde unecht (falscher Aussteller), während bei der Falschbeurkundung die Urkunde zwar echt ist, aber einen inhaltlich unwahren Sachverhalt wiedergibt.
Welche Rolle spielen elektronische Dokumente in dieser Untersuchung?
Die Arbeit thematisiert die zunehmende Relevanz und die Schwierigkeiten bei der Qualifizierung digitaler Datenträger und elektronischer Dokumente als Urkunden.
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- Daniel Stein (Author), 2007, Der Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/86296