„Im Lagebericht wird jetzt mehr nach vorne geschaut“ lautete ein Titel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 7. März 2005. Diese Aussage steht stellvertretend für die größte Reform der deutschen Lageberichterstattung in den vergangenen 20 Jahren. Der Hauptbestandteil dieser Reform ist das auf Basis europäischer Harmonisierungsbestrebungen am 5. November 2004 beschlossene Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG). Dieses Gesetz beinhaltet neben der Internationalisierung des deutschen Bilanzrechts insbesondere umfassendere Anforderungen für die Aufstellung des Lageberichts und des Konzernlageberichts. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen, müssen (Konzern-)Lageberichte nunmehr sowohl zukunfts- als auch wertorientierte Informationen enthalten. Die Berichterstattungspflicht über diese Inhalte impliziert da-mit eine gesetzlich normierte Aufnahme einzelner Elemente des Value Reporting und verdeutlicht damit die Transformation einer investor- und kapitalmarktorientierten Sichtweise in die externe Unternehmensberichterstattung, die einen Paradigmenwechsel in der bis zu dem Zeitpunkt vom Gläubigerschutz geprägten Rechnungslegung in Deutschland bewirkt hat.
Ergänzend konkretisiert wird die Aufstellung und der Inhalt des (Konzern-)Lageberichts durch den am 26. Februar 2005 bekannt gemachten Deutschen Rechnungslegungsstandard Nr. 15 (DRS 15) „Lageberichterstattung“, der in Bezug auf die Risikoberichterstattung explizit auf den Deutschen Rechnungslegungsstandard Nr. 5 (DRS 5) „Risikoberichterstattung“ verweist. Zusätzlich erweitert wurden die Anforderungen an die Lageberichterstattung durch das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz (VorstOG) vom 3. August 2005, das Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz (ÜR-UG) vom 8. Juli 2006 sowie das erst kürzlich verabschiedete Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) vom 5. Januar 2007. Mit diesen Reformbestandteilen wird bezweckt, einen erweiterten Informationsgehalts und eine erhöhte Transparenz in der deutschen Rechnungslegung zu normieren, die das Vertrauen in die Kapitalmärkte stärken sollen und mit entscheidungsrelevanten Informationen für Investoren einen Beitrag zur Möglichkeit eines Soll-Ist-Vergleichs leistet.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Symbolverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung
2 Lageberichterstattung im Kontext investororientierter Unternehmensanalyse
2.1 Der Lagebericht als Instrument der externen Rechnungslegung
2.1.1 Der handelsrechtliche Lagebericht
2.1.2 Der Lagebericht nach internationalen Vorschriften
2.1.3 Entwicklung des Lageberichts zum Value Reporting-Instrument
2.2 Investoren: Adressaten der externen Rechnungslegung
2.3 Investororientierte Unternehmensanalyse
2.3.1 Begriff und Ziel der investororientierten Unternehmensanalyse
2.3.2 Methoden der investororientierten Unternehmensanalyse
2.3.3 Informationsbedürfnisse der Investoren
2.3.4 Informationsquellen
2.3.5 Principal-Agent-Theorie und Probleme der Unternehmensanalyse
2.4 Zielsystem und Zielkonflikte aus Unternehmenssicht
3 Die Reform der Lageberichterstattung
3.1 Historische Entwicklung der Lageberichterstattung
3.2 Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG)
3.2.1 EU-Richtlinien als Basis des BilReG
3.2.2 Entwicklung, Anwendungsbereich und Zielsetzung des BilReG
3.2.3 Gegenstand des BilReG
3.3 DRS 15 „Lageberichterstattung“
3.3.1 Entwicklung, Anwendungsbereich und Zielsetzung des DRS 15
3.3.2 Gegenstand des DRS 15
3.3.2.1 Grundsätze der Lageberichterstattung nach DRS 15
3.3.2.2 Gliederung und Berichtsteile des Lageberichts nach DRS 15
3.3.3 DRS 5 „Risikoberichterstattung“: Ergänzung des DRS 15
3.4 Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz (VorstOG)
3.4.1 Entwicklung, Anwendungsbereich und Zielsetzung des VorstOG
3.4.2 Gegenstand des VorstOG
3.5 Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz (ÜR-UG)
3.5.1 Entwicklung, Anwendungsbereich und Zielsetzung des ÜR-UG
3.5.2 Gegenstand des Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetzes
3.6 Gesetz zur Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie (TUG)
3.6.1 Entwicklung, Anwendungsbereich und Zielsetzung des TUG
3.6.2 Gegenstand des TUG
3.7 Europäische und Internationale Entwicklungen
3.7.1 Änderungen der 4. und 7. EG-Richtlinie
3.7.2 IASB-Diskussionspapier „Management Commentary“
3.8 Zwischenfazit zur Reform
4 Analyse und Beurteilung der Weiterentwicklung der investororientierten Unternehmensanalyse durch die Reform der Lageberichterstattung
4.1 Einsatz der Nutzwertanalyse als Bewertungsinstrument
4.1.1 Grundlagen zur Nutzwertanalyse
4.1.2 Festlegung des Zielsystems
4.1.3 Ermittlung geeigneter Bewertungskriterien
4.1.4 Gewichtung der Bewertungskriterien
4.1.5 Bestimmung der Ausprägungsmerkmale
4.1.6 Bestimmung der Teilnutzenwerte
4.1.7 Aggregation der Teilnutzenwerte zum Gesamtnutzen
4.2 Übertragung der Nutzwertanalyse auf die Beurteilung der Reform
4.2.1 Vorgehensweise und Annahmen
4.2.2 Bildung der Teilnutzenwerte
4.2.2.1 Teilnutzenwert des Reinvermögenszeitwerts
4.2.2.1.1 Materielle und finanzielle Vermögenswerte
4.2.2.1.2 Immaterielle Vermögenswerte
4.2.2.1.3 Ergebnis für den Teilnutzenwert
4.2.2.1.4 Berichterstattung in der Praxis
4.2.2.2 Teilnutzenwert des Zukunftserfolgswerts
4.2.2.2.1 Nachhaltiges Periodenergebnis
4.2.2.2.2 Künftiges Periodenergebnis
4.2.2.2.3 Prognosequalität
4.2.2.2.4 Kapitalkosten und Kapitalstruktur
4.2.2.2.5 Ergebnis für den Teilnutzenwert
4.2.2.2.6 Berichterstattung in der Praxis
4.2.2.3 Teilnutzenwert der Nonfinancials
4.2.2.3.1 Ziele und Strategien
4.2.2.3.2 Umfeld des Unternehmens
4.2.2.3.3 Betriebliche Aufgabenbereiche
4.2.2.3.4 Ergebnis für den Teilnutzenwert
4.2.2.3.5 Berichterstattung in der Praxis
4.2.2.4 Teilnutzenwert des Internen Steuerungs- und Anreizsystems
4.2.2.4.1 Internes Steuerungssystem
4.2.2.4.2 Anreizsystem
4.2.2.4.3 Ergebnis für den Teilnutzenwert
4.2.2.4.4 Berichterstattung in der Praxis
4.2.3 Bildung und Interpretation des Gesamtnutzens
4.3 Weiterentwicklung durch Qualität der Informationen
4.3.1 Verlässlichkeitsgrad
4.3.2 Aktualität
4.3.3 Klarheit, Übersicht und Vergleichbarkeit
4.3.4 Synergien
4.4 Auswertung und Beurteilung der Reform
4.5 Ansätze zur Reduktion fortbestehender Informationslücken
4.5.1 Nutzerorientierte Maßnahmen
4.5.2 Zeitnahe Berichterstattung
4.5.3 Ausweitung der nichtfinanziellen Berichterstattung
4.5.3.1 Balanced Scorecard als externes Reportinginstrument
4.5.3.2 Wissensbilanzen als Intellectual Property Statement
4.5.3.3 Nachhaltigkeitsberichterstattung
4.5.4 Unternehmensbewertung im Lagebericht
4.6 Zwischenfazit zur Analyse
5 Schlussbetrachtung und Ausblick
Anhang
Literaturverzeichnis
Verzeichnis der Gesetze, Standards, Verordnungen und Rahmengrundsätze
Verzeichnis analysierter Geschäftsberichte
Erklärung
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: KonTraG: Umfang des Risikoberichts
Abb. 2: BilReG: Darstellung der Änderungen in § 289 Abs. 1 HGB
Abb. 3: BilReG: Darstellung der Änderungen in § 289 Abs. 2 HGB
Abb. 4: BilReG: Darstellung der Änderungen in § 289 Abs. 3 HGB
Abb. 5: BilReG: Darstellung der Änderungen in § 315 HGB
Abb. 6: Berichtsteile des Konzernlageberichts nach DRS 15
Abb. 7: VorstOG: Neuaufnahme des § 289 Abs. 2 Nr. 5 HGB
und des § 315 Abs. 2 Nr. 4 HGB
Abb. 8: ÜR-UG: Neuaufnahme des § 289 Abs. 4 HGB und des § 315 Abs. 4 HGB
Abb. 9: TUG: Neuaufnahme des § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB
und des § 315 Abs. 1 Satz 6 HGB
Abb. 10: Zeitstrahl zur Reform der Lageberichterstattung
Abb. 11: Untersuchungsziele
Abb. 12: Schema zur Berechnung des Reinvermögenszeitwerts
Abb. 13: Wertlücken des Reinvermögenszeitwertes
Abb. 14: Praxisorientierter Ansatz des Residualgewinnverfahrens nach Heumann
Abb. 15: Berechnung des NOPAT
Abb. 16: Bewertungskriterien aus Sicht der Investoren
Abb. 17: CAPM zur Berechnung der Eigenkapitalkosten
Abb. 18: Berechnung des gewichteten Kapitalkostensatzes (WACC)
Abb. 19: Untersuchungsergebnisse
Abb. 20: Strukturmodell der Wissensbilanz
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Gewichtung der Kategorien und Unterkategorien
Tab. 2: Ausprägungsmerkmale der Bewertungskriterien
Tab. 3: Fair Values der materiellen und finanziellen Vermögenswerte und Schulden: Ausprägung und Informationsgehalt
Tab. 4: Fair Values der immateriellen Vermögenswerte:
Ausprägung und Informationsgehalt
Tab. 5: Kategorie Reinvermögenszeitwert: Ausprägung und Informationsgehalt
Tab. 6: Nachhaltiges Periodenergebnis: Ausprägung und Informationsgehalt
Tab. 7: Künftiges Periodenergebnis: Ausprägung und Informationsgehalt
Tab. 8: Prognosequalität: Ausprägung und Informationsgehalt
Tab. 9: Kapitalkosten und Kapitalstruktur: Ausprägung und Informationsgehalt
Tab. 10: Kategorie Zukunftserfolgswert: Ausprägung und Informationsgehalt
Tab. 11: Angaben zu Zielen und Strategien: Ausprägung und Informationsgehalt
Tab. 12: Angaben zum Umfeld: Ausprägung und Informationsgehalt
Tab. 13: Angaben zu betrieblichen Aufgabenbereichen: Ausprägung und Informationsgehalt
Tab. 14: Kategorie Nonfinancials: Ausprägung und Informationsgehalt
Tab. 15: Angaben zum internen Steuerungssystem: Ausprägung und Informationsgehalt
Tab. 16: Angaben zum Anreizsystem: Ausprägung und Informationsgehalt
Tab. 17: Kategorie Internes Steuerungs- und Anreizsystem: Ausprägung und Informationsgehalt
Tab. 18: Gesamtnutzenwert
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Symbolverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
„ Im Lagebericht wird jetzt mehr nach vorne geschaut“ lautete ein Titel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 7. März 2005. [1] Diese Aussage steht stellvertretend für die größte Reform der deutschen Lageberichterstattung in den vergangenen 20 Jahren. [2] Der Hauptbestandteil dieser Reform ist das auf Basis europäischer Harmonisierungsbestrebungen am 5. November 2004 beschlossene Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG). Dieses Gesetz beinhaltet neben der Internationalisierung des deutschen Bilanzrechts insbesondere umfassendere Anforderungen für die Aufstellung des Lageberichts und des Konzernlageberichts.[3] Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen, müssen (Konzern-)Lageberichte nunmehr sowohl zukunfts- als auch wertorientierte Informationen enthalten. Die Berichterstattungspflicht über diese Inhalte impliziert damit eine gesetzlich normierte Aufnahme einzelner Elemente des Value Reporting und verdeutlicht damit die Transformation einer investor- und kapitalmarktorientierten Sichtweise in die externe Unternehmensberichterstattung, die einen Paradigmenwechsel in der bis zu dem Zeitpunkt vom Gläubigerschutz geprägten Rechnungslegung in Deutschland bewirkt hat.[4]
Ergänzend konkretisiert wird die Aufstellung und der Inhalt des (Konzern-)Lage-berichts durch den am 26. Februar 2005 bekannt gemachten Deutschen Rechnungslegungsstandard Nr. 15 (DRS 15) „Lageberichterstattung“, der in Bezug auf die Risikoberichterstattung explizit auf den Deutschen Rechnungslegungsstandard Nr. 5 (DRS 5) „Risikoberichterstattung“ verweist. Zusätzlich erweitert wurden die Anforderungen an die Lageberichterstattung durch das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz (VorstOG) vom 3. August 2005, das Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz (ÜR-UG) vom 8. Juli 2006 sowie das erst kürzlich verabschiedete Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) vom 5. Januar 2007. Mit diesen Reformbestandteilen wird bezweckt, einen erweiterten Informationsgehalts und eine erhöhte Transparenz in der deutschen Rechnungslegung zu normieren, die das Vertrauen in die Kapitalmärkte stärken sollen und mit entscheidungsrelevanten Informationen für Investoren einen Beitrag zur Möglichkeit eines Soll-Ist-Vergleichs leistet.[5]
Aus diesem Grund ist das oben stehende Zitat insbesondere für Privatinvestoren bedeutsam, die ihre Anlageentscheidungen - Unternehmensanteile zu kaufen oder zu verkaufen - lediglich auf Basis der von Unternehmen i.d.R. im Geschäftsbericht publizierten Rechnungslegungsinstrumente treffen können. Die seitens der Investoren zu Zwecken von Anlageentscheidungen vornehmlich angewandten Unternehmensbewertungsverfahren sind hierbei die Zukunftserfolgswertverfahren. Diese berücksichtigen die zukünftige Ertragskraft eines Unternehmens, die wiederum die Wertgenerierung des in das Unternehmen investierten Kapitals und des damit verbundenen Risikos determiniert wird. Zur Prognostizierbarkeit der künftigen Ertragskraft eines Unternehmens sind die meist quantitativen, vergangenheitsorientierten und damit retrospektiven Informationen der Jahresabschluss- bzw. Konzernabschlussbestandteile jedoch nicht ausreichend. Selbst der als Ergänzungsinstrument fungierende (Konzern-)Lagebericht wies in der Vergangenheit eine mangelnde Zukunftsbezogenheit sowie Intransparenzen auf und konnte die individuellen Informationsbedürfnisse der Investoren nur partiell erfüllen.
Mit der Aufnahme prospektiver Informationen und die Erhöhung der Transparenzanforderungen orientiert sich die Lageberichterstattung zunehmend an der internen Unternehmenssteuerung und leistet daher einen Beitrag zur Konvergenz der internen und externen Rechnungslegung sowie zur Reduzierung der Informationsasymmetrien zwischen dem Investor und dem Management eines Unternehmens, so dass die Unsicherheiten in Bezug auf die Schätzung des Zukunftserfolgswerts reduziert werden können. Daher kann angenommen werden, dass die zunehmende Kapitalmarktorientierung auch für die investororientierte Unternehmensanalyse einen Mehrwert bewirken konnte. Dieser Mehrwert soll daher im Rahmen dieser Arbeit hinsichtlich seiner tatsächlichen Existenz, seiner Höhe und seiner Abweichung von dem optimalen Informationsgehalt eines (Konzern-)Lageberichts zur Bestimmung des Unternehmenswerts untersucht werden.
1.2 Gang der Untersuchung
Entsprechend der Problemstellung verfolgt diese Arbeit das Ziel, den Beitrag der Reform der Lageberichterstattung für die investororientierte Unternehmensanalyse zu messen. Dazu werden in dem einleitenden Kapitel 2 zunächst die Grundlagen der nationalen und internationalen Lageberichterstattung im Kontext der investororientierten Unternehmensberichterstattung erläutert und deren Bedeutung für die investororientierte Unternehmensanalyse herausgearbeitet. Dies setzt voraus, eine Eingrenzung des weitreichenden Feldes externer Rechnungslegungsadressaten und deren heterogenen Informationsbedürfnisse vorzunehmen und eine Definition für das im Rahmen dieser Untersuchung berücksichtigte Zielobjekt - den Investor - herzuleiten. Aus der anschließenden Darstellung des Gegenstands, der Ziele und der Methoden der investororientierten Unternehmensanalyse sowie damit verbundener Schwierigkeiten werden die Informationsbedürfnisse der Investoren an die (Lage-)Berichterstattung abgeleitet, die als Grundlage für die später durchgeführte Untersuchung dienen.
Das anschließende Kapitel 3 befasst sich mit der Darstellung der Reform der Lageberichterstattung, um ihre Wirkungsweise in der später durchgeführten Untersuchung beurteilen zu können. Hier wird zur Hervorhebung der zunehmenden Bedeutung des Lageberichts als externes Berichterstattungsinstruments im Zeitablauf zunächst eine kurze Beschreibung der historischen Entwicklung der Lageberichterstattung gegeben. Anschließend erfolgt eine detaillierte Darstellung der einzelnen Reformbestandteile, die sowohl die Entwicklung und den Inhalt der jeweiligen Gesetze umfasst als auch einen Vergleich mit den jeweils in der Vergangenheit gültigen Gesetzesfassungen beinhaltet. Um eine mögliche zukünftige Ausgestaltung der Lageberichterstattung zu berücksichtigen, werden zusätzlich gegenwärtige nationale Standardentwürfe sowie europäische und internationale Entwicklungen bzw. Projekte dargestellt.
Das Kapitel 4 stellt den Hauptteil dieser Arbeit dar. In diesem Kapitel wird die Reform der Lageberichterstattung hinsichtlich ihres Beitrags zur Weiterentwicklung der investororientierten Unternehmensanalyse bewertet. Hierzu wird anhand der Informationsbedürfnisse der Investoren ein idealer Informationsgehalt definiert. Mit Hilfe einer Nutzwertanalyse werden die aus dem idealen Informationsbedarf abgeleiteten Bewertungskriterien mit objektiven Gewichtungsfaktoren sowie Informationsgehaltsausprägungen des (Konzern-)Lageberichts eines deutschen börsennotierten Unternehmens, das zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach IFRS verpflichtet ist, bewertet. Dabei wird jeweils der gesetzlich normierte Informationsgehalt vor und nach der Reform bestimmt und anschließend mit dem idealen Informationsgehalt verglichen, um fortbestehende Informationslücken aufzudecken. Für etwaige Informationslücken werden ferner Möglichkeiten aufgezeigt, diese zu schließen und den Informationsgehalt weiter zu erhöhen. Um einen Vergleich mit der praxisorientierten Lageberichterstattung vorzunehmen und den Mehrwert zu unterstreichen, werden in Bezug auf einzelne Bewertungskriterien jeweils exemplarische Praxisbeispiele börsennotierter Unternehmen herangezogen.
Die Arbeit schließt mit einer Schlussbetrachtung in Kapitel 5.
2 Lageberichterstattung im Kontext investororientierter Unternehmensanalyse
2.1 Der Lagebericht als Instrument der externen Rechnungslegung
2.1.1 Der handelsrechtliche Lagebericht
Gemäß § 242 HGB sind Unternehmen verpflichtet, einen aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bestehenden Jahresabschluss aufzustellen. Dieser ist durch ergänzende handelsrechtliche Vorschriften für Gesellschaften spezieller Rechtsformen um zusätzliche Instrumente zu erweitern. So müssen insbesondere Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss gem. § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB um einen Anhang ergänzen, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht nach § 289 HGB aufstellen.[6] Entsprechend werden zur Aufstellung eines Konzernabschlusses[7] verpflichtete Kapitalgesellschaften gem. § 290 Abs. 1 und 2 HGB verpflichtet, diesen um einen Konzernlagebericht nach § 315 HGB zu ergänzen.[8]
Während der Anhang als Bestandteil des Abschlusses der Aufgabenerfüllung nachkommt, die Bilanz und die GuV durch Angabe, Begründung und Erläuterung angewandter Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aufzuschlüsseln, dient der Lagebericht[9] vielmehr als ergänzendes und eigenständiges Informationsinstrument und damit als zweite, unabhängige Säule der externen Rechnungslegung.[10] Folglich erfüllt der Lagebericht eine Rechenschafts-, Komplementär- und Informationsfunktion.[11] Obwohl er den Informations-GoB unterliegt, ist er unabhängig von den für den Jahresabschluss geltenden wesentlichen Gewinnermittlungsgrundsätzen in Form des Vorsichts-, Realisations- und Imparitätsprinzips.[12]
Die Informationsvermittlung erfolgt sowohl in Form einer Verdichtung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu der in § 264 Abs. 2 HGB geforderten Darstellung eines nach dem Grundsatz des „true and fair view“ den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes (Verdichtungsfunktion) als auch der Ergänzung des Jahresabschlusses in sachlicher und zeitlicher Hinsicht (Ergänzungsfunktion):[13] Die geringe Aussagefähigkeit der auf der Zahlungsbemessungsfunktion basierenden rein retrospektiven Angaben im Jahresabschlusses und die dadurch bedingte Erwartungslücke der Rechnungslegungsadressaten wird durch darüber hinausgehende Informationen über das Unternehmen und das Unternehmensumfeld sowie das Einbeziehen von Nachtragsinformationen und zukunftsorientierten Angaben einschließlich der Chancen und Risiken aufgehoben.[14] Durch die Aufnahme dieser prospektiven Lageberichtsinhalte löst sich die Berichterstattung vom „strengen Objektivierungsgedanken“ des vergangenheitsbezogenen Stichtagsprinzips und ermöglicht den Adressaten eine wirtschaftliche Gesamtbeurteilung des Unternehmens und seiner voraussichtlichen Entwicklung.[15]
Sowohl der Lagebericht als auch der Konzernlagebericht unterliegen der Prüfungspflicht nach § 316 HGB und der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB.[16]
Im Rahmen der Reform der Lageberichterstattung, deren einzelnen Gesetzesbestandteile und konkretisierenden Rechnungslegungsstandards in Kapitel 3 dargestellt werden, sind die handelsrechtlichen Vorschriften umfassend erweitert und strukturiert worden.
2.1.2 Der Lagebericht nach internationalen Vorschriften
Im Vergleich zur handelsrechtlichen gläubigerschutzorientierten Rechnungslegung orientieren sich internationale Rechnungslegungsstandards wie US-GAAP oder IFRS vielmehr an den Kapitalmärkten und den Informationsbedürfnissen der Investoren.[17]
In den USA entspricht die Management’s Discussion and Analysis of Financial Condition and Results of Operations (MD&A) funktionell dem handelsrechtlichen Lagebericht.[18] Die MD&A müssen börsennotierte Unternehmen gemeinsam mit einem Jahresabschluss nach US-GAAP bei der Securities and Exchange Commission (SEC) einreichen.[19] Unter die amerikanischen Kapitalmarktregelungen fallende ausländische Emittenten müssen einen der MD&A im wesentlichen entsprechenden Operating and Financial Review and Prospects (OFR) erstellen und gemeinsam mit einem Jahresabschluss nach US-GAAP bzw. einem Jahresabschluss mit Überleitungsrechnung auf die US-GAAP[20] einreichen.[21] Die MD&A stellt einen eigenständigen Bestandteil des Jahresabschlusses dar und soll den Investoren einen Einblick in die Finanzlage und die nachhaltige Ertragskraft aus Sicht des Managements ermöglichen.[22] Aus diesem Grund empfiehlt die SEC eine am Layered Approach orientierte Gesamtdarstellung der wichtigsten Sachverhalte,[23] die anschließend detaillierte Informationen über die finanziellen Verhältnisse einschließlich deren Veränderungen sowie Erläuterungen über die Ergebnisse der Geschäftstätigkeit erfordert.[24] Diese beinhalten wesentliche qualitative und quantitative Kennzahlen, Informationen über Liquidität und Kapitalverfügbarkeit sowie Angaben über wesentliche Trends, Verpflichtungen, Ereignisse und Unsicherheiten.[25] Ferner soll eine analytische Darstellung die Ursachen, Einflussfaktoren und Entwicklungen von Sachverhalten aufdecken und deren zugrunde liegenden Schätzungen aufgrund ihrer Subjektivität, Ungewissheit und Eintrittswahrscheinlichkeit erläutern, um eine Einschätzung der Beurteilungsfähigkeit des Managements zu ermöglichen.[26]
Im Vergleich zu US-GAAP enthalten die IFRS keine Verpflichtung zur Aufstellung eines dem Lagebericht gleich kommenden Informationsinstruments.[27] Nach IAS 1.8 umfasst der Jahresabschluss neben Bilanz, GuV und Anhang zusätzlich eine Kapitalflussrechnung sowie eine Eigenkapitalveränderungsrechnung. Die dem handelsrechtlichen Lagebericht entsprechenden Inhalte werden teilweise in Form von bestimmten Anhangsangaben[28] gegeben oder im außerhalb vom Jahresabschluss festgestellten Bericht des Managements über die Unternehmenslage (Financial Review by Management) veröffentlicht.[29] Die in IAS 1.9 genannten Berichtsbestandteile[30] gehören jedoch nicht zum Jahresabschluss und unterliegen daher nicht dem Anwendungsbereich der IFRS.[31] Entsprechendes gilt für Umwelt- oder Nachhaltigkeitsberichte (Environmental Report) sowie Wertschöpfungsrechnungen, die als mögliche Ergänzungsberichte zwar genannt, inhaltlich aber weder detailliert geregelt noch standardisiert sind.[32]
Aufgrund eines fehlenden Standards zur Lageberichterstattung und der steigenden Bedeutung qualitativer Informationen hat das IASB eine Arbeitsgruppe zum Management Commentary gegründet, die am 27. Oktober 2005 ein Diskussionspapier veröffentlicht hat, das mögliche Ausgestaltungen eines entsprechenden Standards oder Empfehlungen beinhaltet.[33] Die weitere Entwicklung des Management Commentary ist in Deutschland insbesondere für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen bedeutsam, die mit Inkrafttreten des BilReG gem. § 315a verpflichtet sind, einen Konzernabschluss nach IFRS aufzustellen.[34] Bis zur Veröffentlichung eines entsprechenden IFRS-Standards bleiben jedoch auch die unter diesen Geltungsbereich fallenden Unternehmen zur Aufstellung eines handelsrechtlichen (Konzern-)Lageberichts verpflichtet.[35]
2.1.3 Entwicklung des Lageberichts zum Value Reporting-Instrument
Die auf der Globalisierung basierenden internationalen Aktivitäten von Unternehmen und die technologische Entwicklung führten in der Vergangenheit zu veränderten Rahmenbedingungen für und Anforderungen an die externe Rechnungslegung. Der zunehmende Kapitalbedarf und der Wettbewerb um Investoren bewirkte eine „Internationalisierung menschlichen und wirtschaftlichen Handelns“ an den Kapitalmärkten und damit eine weltweite Streuung der Investoren.[36] Die unterschiedlichen nationalen Rechts- und Steuersysteme sowie Rechnungslegungsfunktionen und -zielsetzungen[37] stellten die Investoren bei der Analyse und dem Vergleich von Jahresabschlüssen vor Verständnisprobleme oder führten zu Fehlinterpretationen und machten eine Beseitigung der Divergenzen erforderlich.[38] Die gestiegene Bedeutung der Eigenfinanzierung im Vergleich zur Fremdfinanzierung sowie Änderungen in den Anteilseignerstrukturen der Kapitalgesellschaften führten - insbesondere aus nationaler Sicht - zu einer gestiegenen Bedeutung einer an den veränderten Informationsbedürfnissen der Investoren ausgerichteten externen Rechnungslegung.[39]
Der Forderung nach einer umfangreichen Finanzberichterstattung mit harmonisierten Rechnungslegungsgrundsätzen und vergleichbaren Informationen folgten deutsche Unternehmen mit einer anfangs freiwilligen Erstellung von dualen Abschlüssen[40] oder durch die Ausnutzung handelsrechtlicher bilanzpolitischer Gestaltungsmöglichkeiten zur Angleichung des HGB-Abschlusses an internationale Standards.[41] Die Notwendigkeit einer Orientierung der Rechnungslegung an den Informationsbedürfnissen der Kapitalmärkte führte erstmals durch das Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz (KapAEG) zu einem Eingang internationaler Rechnungslegungsstandards in deutsches Recht. Die mit § 292a HGB normierte Befreiungsoption[42] für einen handelsrechtlichen Konzernabschluss war bis zum 31. Dezember 2004 befristet und wurde im Rahmen europäischer Harmonisierungsbestrebungen durch die IAS-Verordnung[43] abgelöst. Nach dieser sind alle kapitalmarktorientierten Konzerne verpflichtet, ihre konsolidierten Jahresabschlüsse für ab dem 1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahre nach IAS/IFRS aufzustellen.[44] Diese Bestimmungen wurden durch die Verabschiedung des BilReG in deutsches Recht umgesetzt.[45] Gegenwärtig werden auf nationaler Ebene Anpassungsmöglichkeiten des HGB an Internationale Rechnungslegungslegungsstandards diskutiert. Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) soll das deutsche Handelsrecht weiterentwickelt und sukzessive an internationale Rechnungslegungsstandards angeglichen werden.[46]
Ferner ist die Rechnungslegung von einer Institutionalisierung zur Gewährleistung einer hohen Flexibilität bei der zunehmenden Internationalisierung und Sicherung der Qualität der Rechnungslegung geprägt. Durch die Einbeziehung von privatwirtschaftlichen Institutionen - insbesondere des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC)[47] und der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR)[48] - soll sowohl die Transparenz der Jahresabschlüsse der Unternehmen erhöht werden als auch das durch Bilanzmanipulationen und -skandale[49] verminderte Vertrauen in die Kapitalmärkte und die Ordnungsmäßigkeit der externen Berichterstattung durch Qualitätsverbesserungen in den Bereichen Rechnungslegung, Publizität und Unternehmenskontrolle wieder hergestellt werden, um künftige Bilanzmanipulationen zu vermeiden.[50]
Die verstärkte Orientierung an den Informationsbedürfnissen des Kapitalmarkts verändert den Zweck der externen Rechnungslegung: Die ursprüngliche Zahlungsbemessungsfunktion wird (zukünftig) zunehmend von dem Zweck der Unternehmenssteuerung abgelöst.[51] Im Zuge dieser funktionalen Änderung, dem Wandel der Rechnungslegung sowie der Verlagerung der Unternehmensstruktur von kapitalintensiver hin zu wissensintensiver Produktion wurde neben der Angleichung von Bewertungs- und Ansatzvorschriften zusätzlich eine Weiterentwicklung der ergänzenden Berichterstattung unumgänglich.[52] So ist in der externen Unternehmenspublizität eine zunehmende Entwicklung vom Financial Accounting zum Business Reporting zu beobachten.[53] Diese kapitalmarktinduzierte Publizität erweitert die normierten Pflichtangaben um freiwillige wertorientierte Berichterstattungselemente des Value Reporting[54] und ist damit sowohl vergangenheits- und zukunftsbezogen als auch quantitativ und qualitativ ausgerichtet und löst sich von der strikten Trennung in internes und externes Rechnungswesen.[55]
Als „regelmäßige, strukturierte externe Berichterstattung eines Unternehmens, die geeignet ist, die Informationsasymmetrien zwischen interner und externer Sicht des Unternehmens zu verringern und die Ermittlung des Unternehmenswertes durch die (potentiellen) Investoren zu ermöglichen bzw. zu verbessern“[56] ist das Value Reporting eine Ergänzung der traditionellen Berichterstattung und trägt durch prospektive Informationen zu einer Erhöhung der Kapitalmarkttransparenz und -effizienz bei.[57] Durch die Bereitstellung zielgerichteter Informationen und die erhöhte Aussagekraft wird eine Abschätzung des Wertsteigerungspotentials eines Unternehmens zugelassen und die Entscheidungsbasis verbessert.[58]
Zur Vereinheitlichung der in der Literatur unterschiedlichen Auffassungen über die Ausgestaltung des Value Reporting[59] hat der Arbeitskreis „Externe Unternehmensrechnung“ der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V. (AKEU) Grundsätze für das Value Reporting entwickelt. Mit der Anwendungsempfehlung für die Geschäftsberichte kapitalmarktorientierter Konzerne und Einzelunternehmen soll eine zwischenbetriebliche und zeitliche Vergleichbarkeit der wertorientierte Berichterstattung geschaffen werden.[60] Durch eine inhaltliche Orientierung an der unternehmensinternen Berichterstattung sollen den Rechnungslegungsadressaten die vom Management zu Zwecken der Unternehmensführung zur Verfügung stehenden Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden (Management Approach), um die Ermittlung des Unternehmenswertes zu erleichtern.[61]
Zur Instrumentalisierung des Value Reporting eignet sich aus nationaler Sicht aufgrund seiner Konstruktion und seines ergänzenden Charakters insbesondere der Lagebericht.[62] Dieser erhielt mit der Normierung wertorientierter Berichterstattungselemente neben einer quantitativen insbesondere eine qualitative Aufwertung durch die Reform der Lageberichterstattung, die einen Beitrag zur (Weiter-)Entwicklung des Lageberichts zum Instrument des Value Reporting geleistet hat.
2.2 Investoren: Adressaten der externen Rechnungslegung
Aufgrund des weiten Adressatenkreises der externen Rechnungslegung muss der für diese Arbeit relevante Adressat in Form des Investors herausgearbeitet werden.
In der Literatur werden auf Basis der Koalitionstheorie interne und externe Adressaten unterschieden, die sowohl komplementäre aber auch konkurrierende Ziele haben.[63] Während sich die internen Adressaten aus Unternehmensleitung, Controlling, Aufsichtsrat, Abschlussprüfer sowie einflussreichen Kreditgebern, Gesellschaftern und Lieferanten zusammen setzen, umfassen die externen Adressaten weniger einflussreiche Kreditgeber, Gesellschafter und Lieferanten, Finanzverwaltungen, Arbeitnehmer, Gewerkschaften, Kunden, Kontrollinstanzen, Rating-Agenturen, Finanzanalysten, die Öffentlichkeit sowie Konkurrenzunternehmen.[64] Beide Adressatengruppen bezwecken, Informationen aus der externen Rechnungslegung darüber zu erhalten, ob sich die Lage und die Entwicklung des Unternehmens im Einklang mit ihren jeweiligen Zielvorstellungen steht.[65]
Diese früher übliche Unterteilung ist heute aufgrund der teilweisen Überlappung der Gruppen überholt.[66] In Anlehnung an den Shareholder-Value-Ansatz wird vielmehr ein sehr eng gezogener Adressatenkreis der Shareholder (Investoren) von einem weiter gefassten Adressatenkreis der Stakeholder - bestehend aus allen das sozialökonomische Umfeld des Unternehmens betreffenden Gruppen - abgegrenzt.[67] Während die Shareholder das Ziel einer Wertsteigerung des Unternehmens anstreben, verfolgen die Stakeholder darüber hinaus beispielsweise soziale oder ökologische Ziele (Zielmix).[68]
Unabhängig von der Gruppendifferenzierung stellt die zunehmende Kapitalmarktorientierung und Internationalisierung der Rechnungslegung die Investoren bzw. Shareholder als Adressaten immer weiter in den Vordergrund. Für eine Orientierung der Unternehmensberichterstattung an deren Informationsbedürfnissen ist es daher unerlässlich, den Kreis der Investoren mit ihren Interessen weiter aufzuschlüsseln und die Zielgruppe einer investororientierten Berichterstattung zu definieren.
Der Kreis der Investoren setzt sich zum einen aus Privatinvestoren und zum anderen aus Institutionellen Investoren zusammen und umfasst sowohl gegenwärtige als auch potentielle in- und ausländische Investoren, wobei die Gruppe der Institutionellen Investoren professionell liquide Mittel für Dritte verwaltet und diese am Kapitalmarkt anlegt.[69] Gerade die Professionalität stellt ein entscheidendes Differenzierungskriterium im Vergleich zu den Privatinvestoren dar. Die Individualität der Teilgruppen bewirkt eine Heterogenität der Informationsbedürfnisse zur Durchführung von Unternehmensanalysen.[70] Ferner unterliegen die Investoren unterschiedlichen Zugangs- und Auswertungsmöglichkeiten der Informationen.[71]
Während einem Teil der Investoren ein Einblick in zusätzliche Informationsquellen gewährt wird[72], können sich andere Investoren lediglich auf die Informationen des Geschäftsberichts eines Unternehmens beziehen. Um diese Divergenzen zu beseitigen, müssen berichtende Gesellschaften solche Informationen vermitteln, die sowohl quantitativ als auch qualitativ die Anforderungen aller Investoren erfüllen.[73] Durch entsprechende Informationen in der Lageberichterstattung können insbesondere auch die Erwartungen der Privatinvestoren, denen aufgrund ihres meist geringen Anteils an dem Unternehmen ein Zugang zu internen Informationen verwehrt bleibt, erfüllt werden.
Bei der Auswertung der Informationen können für den gesamten Investorenkreis die gleichen professionellen Fähigkeiten angenommen werden. Zwar besitzen institutionelle Investoren bessere Analysefähigkeiten und -möglichkeiten als Privatinvestoren, jedoch übertragen letztere die Informationsverarbeitung häufig auf Finanzanalysten.[74]
Hieraus resultiert als Definition des in dieser Arbeit betrachteten Investors derjenige Investor, „der keinen Zugang zu unternehmensinternen Informationsquellen hat, der aber über professionelle Kenntnisse bezüglich der Analyse von wertorientierten Informationen verfügt“.[75] Dieser Investor stellt im Rahmen dieser Arbeit den Adressaten einer investororientierten Berichterstattung dar.
2.3 Investororientierte Unternehmensanalyse
2.3.1 Begriff und Ziel der investororientierten Unternehmensanalyse
Die investororientierte Unternehmensanalyse beinhaltet die Erhebung und Auswertung der in der externen Rechnungslegung publizierten Informationen. Mit den im folgenden Abschnitt 2.3.2 dargestellten Analysemethoden verfolgen die Investoren das Ziel, aus der gegenwärtigen und vergangenen Ertragslage die zukünftige Ertragskraft des Unternehmens zu prognostizieren.[76] Die zukünftige Ertragskraft ist entscheidend für die Verzinsung und Wertgenerierung ihres in das Unternehmen investierten Kapitals und des damit verbundenen Risikos.[77] Durch die Untersuchung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sollen sowohl die Vermögens- und die Finanzlage (finanzielle Stabilität) als auch die Ertragslage (Ertragskraft und Ertragspotential) analysiert und vergleichbar gemacht werden, um daraus Anlageentscheidungen zu treffen. Da sich entscheidungsrelevante Informationen über die wirtschaftliche Lage nicht unmittelbar entnehmen lassen, müssen diese aus dem Zusammenhang aller Jahresabschlussinstrumente (Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht) erschlossen und ausgewertet werden.[78]
Die investororientierte Unternehmensanalyse dient folglich als Instrument der Entscheidungsfindung sowie als Voraussetzung für eine „qualifizierte Unternehmensbewertung“ und unterstützt den (potentiellen) Investor bei dem Entscheidungsproblem, Anteile an einem Unternehmen zu kaufen, zu verkaufen oder zu halten.[79]
2.3.2 Methoden der investororientierten Unternehmensanalyse
Die investororientierten Unternehmensanalyse basiert auf der Fundamentalanalyse[80], die als Analysefelder neben den betriebswirtschaftlichen Daten sowohl das Unternehmens- und Branchenumfeld als auch volkswirtschaftliche Entwicklungen einbezieht.[81]
Die traditionelle Jahresabschlussanalyse auf Basis von Kennzahlenrechnungen weist wegen ihres Vergangenheitsbezugs, der mangelnden Aktualität einfließender Größen, ihres rein quantitativen Charakters sowie des Fehlens eines objektiven Vergleichsmaßstabs erhebliche Schwächen auf, die zu Fehlinterpretationen der Analyseergebnisse führen.[82] Daher wird die finanz- und erfolgswirtschaftliche Bilanzanalyse um eine strategische Jahresabschlussanalyse ergänzt, die auf Basis des Phasenkonzepts der Wertgenerierung[83] die Voraussetzungen für die künftige Ertrags- und Finanzkraft analysiert, so dass die interdependenten betrieblichen Zielgrößen[84] Erfolgspotential, Erfolg und Liquidität zum Gegenstandsbereich einer umfassenden Unternehmensanalyse werden.[85]
Die aus der Fundamentalanalyse gewonnenen Informationen werden in Unternehmensbewertungsverfahren implementiert, um einen fairen Wert[86] für das Unternehmen zu quantifizieren. Dieser Zeitwert des Eigenkapitals gibt Aufschluss darüber, ob das Unternehmen am Kapitalmarkt unter- oder überbewertet ist. Aus dem Vergleich mit dem Marktwert (Aktienkurs) kann der Investor seine Investitionsentscheidung entsprechend ableiten: Im Fall einer Überbewertung (Unterbewertung) wird er Unternehmensanteile verkaufen (kaufen).[87]
Zur Ermittlung des Unternehmenswertes eignen sich Einzelbewertungsverfahren, kombinierte Bewertungsverfahren (Mischverfahren) und Gesamtbewertungsverfahren.[88]
Einzelbewertungsverfahren bewerten substanzwertorientiert die Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens, deren Differenz den Zeitwert des Reinvermögens bestimmt, isoliert voneinander.[89] Dabei dienen entweder der Liquidationswert, der bei Zerschlagung eines Unternehmens realisiert werden könnte, oder der Reproduktionswert, der für Zwecke der Unternehmensnachbildung bezahlt werden müsste, als Bewertungsmaßstäbe.[90] Aufgrund des Verstoßes gegen die Going Concern-Prämisse eignet sich der Liquidationswert nur für nicht betriebsnotwendiges Vermögen.[91] Eine entsprechende Eignungseinschränkung besteht bei dem Bewertungsmaßstab des Reproduktionswertes, weil dieser wegen mangelnder Quantifizierbarkeit einzelner (immaterieller) Vermögenswerte nicht verlässlich ermittelt werden kann.[92] Teilweise sollte eine Ermittlung wegen der bei strategischen unternehmerischen Neuausrichtungen notwendigen Veräußerungen einzelner Vermögensgegenstände sowie der separaten Wertermittlung bei Anwendung von Gesamtbewertungsverfahren jedoch trotzdem erfolgen.[93] Um den Investoren die (teilweise) Analyse des Reinvermögenszeitwertes des Unternehmens zu ermöglichen, sollte die externe Berichterstattung Informationen über die Zeitwerte der Vermögenswerte und Schulden sowie die Liquidationswerte des nicht betriebsnotwendigen Vermögens enthalten.[94]
Bei den Gesamtbewertungsverfahren hingegen bestimmt sich der Unternehmenswert nach dem Zukunftserfolgswert.[95] Dieser Zukunftserfolgswert basiert auf dem Barwertkalkül der Investitionstheorie und diskontiert zukünftige Einzahlungs-, Einnahmen- oder Ertragsüberschüsse.[96] Das in der Praxis zum Zwecke der Anlageentscheidung fast ausschließlich angewandte Gesamtbewertungsverfahren ist die Discounted Cash Flow-Methode (DCF-Methode)[97], die zukünftige Zahlungsströme, die den Investoren (potentiell) zufließen, mit einer Kapitalisierungsgröße diskontiert, deren Summe dem Unternehmenswert (Zukunftserfolgswert) entspricht.[98]
Bei der Vorgehensweise werden DCF-Methoden hinsichtlich ihrer Rechentechnik nach dem Netto-Ansatz (Equity-Methode) und dem Brutto-Ansatz (Entity-Methode) unterschieden.[99] Der Netto-Ansatz ermittelt unmittelbar den dem Investor zufließenden Zahlungsstrom.[100] Der Brutto-Ansatz hingegen berücksichtigt in Form einer indirekten und zweistufigen Barwertermittlung zunächst die allen Kapitalgebern gemeinsam zufließenden Zahlungsströme, bevor bei der anschließenden Ermittlung des Unternehmenswerts für Eigenkapitalgeber der Marktwert des Fremdkapitals subtrahiert wird.[101]
Mischverfahren stellen eine Kombination von Einzel- und Gesamtbewertungsverfahren dar. Formal ist eine Einordnung der Residualgewinnverfahren in diese Bewertungsverfahren möglich, da sie den Substanzwert des Einzelbewertungsverfahrens mit einem Gesamtbewertungsverfahren, das künftige Übergewinne diskontiert, kombiniert.[102] Da jedoch die kalkulatorischen Zinsen auf künftige Investitionen und demnach die Veränderungen der Kapitalbasis für die Unternehmensbewertung Relevanz aufweisen, wird das Residualgewinnverfahren vielmehr den Zukunftserfolgswertverfahren bzw. Gesamtbewertungsverfahren zugeordnet.[103]
„Als Information für den Kapitalmarkt soll der Residualgewinn Auskunft über die Wertsteigerung des Unternehmens in der abgelaufenen Periode und das Wertsteigerungspotential der Zukunft geben.“[104] Residualgewinnverfahren basieren auf der Annahme, dass ein zusätzlicher Wert nur durch eine über den Kapitalkosten liegende Rentabilität geschaffen wird.[105] Die in der Praxis vornehmlich als Übergewinn eingesetzte Erfolgsgröße ist der Economic Value Added (EVA).[106] Diese auch zur internen Steuerung eingesetzte wertorientierte Kennzahl entspricht dem „residual income left over from operating profits after the cost of capital has been substracted“.[107] Der Gesamtwert des Unternehmens ergibt sich aus dem Barwert aller in Zukunft erzielten EVA, die den Market Value Added (MVA) bilden, zuzüglich des Wertes des Betriebsvermögens.[108]
Im Gegensatz zu den DCF-Verfahren liegt der Vorteil der Residualgewinnverfahren darin, dass sie „auf Größen des externen Rechnungswesens, d.h. Aufwendungen und Erträgen, aufbauen, die Bestandteil der externen Unternehmenskommunikation sind“.[109]
2.3.3 Informationsbedürfnisse der Investoren
Die Informationsbedürfnisse der Investoren lassen sich aus den für die Analysemethoden benötigten Daten ableiten und bestimmen den erforderlichen Informationsgehalt der Unternehmensberichterstattung. In diesem Zusammenhang kommt insbesondere dem Lagebericht als ergänzendes Informationsinstrument eine besondere Rolle zu, da dieser mit seinen qualitativen und zukunftsorientierten Informationen Extrapolationen von der Vergangenheit in die Zukunft sowie Rückschlüsse auf das Erfolgspotential eines Unternehmens zulässt.[110] Zur Durchführung einer verlässlichen Unternehmensanalyse erhebt der Investor Anspruch an sämtliche in die Formeln der jeweiligen Unternehmensbewertungsmethode einfließenden Größen oder Angaben zu deren Einflussgrößen, die es ihm ermöglichen, die entsprechenden Größen zu ermitteln und nachzuvollziehen.[111] Zur Verwendung dieser Informationen für Zwecke der Unternehmensanalyse ist jedoch nicht allein deren Informationsumfang in der (Lage-)Berichterstattung eine Voraussetzung, sondern darüber hinaus auch die qualitativen Eigenschaften der Angaben. Demnach stellen neben der Vollständigkeit insbesondere deren Aktualität, Sicherheit, Präzision und Zuverlässigkeit wesentliche Kriterien entscheidungsrelevanter Informationen dar.[112] Sofern der erforderte quantitative Informationsumfang über potentiell vorhandene Werte diese Eigenschaften aufweist, reduzieren sich sowohl Fehlinterpretationen als auch das Risiko bei der Entscheidungsfindung von Investoren.[113]
2.3.4 Informationsquellen
Die zur Durchführung der Unternehmensanalyse relevanten Informationen können aus allen allgemein verfügbaren internen und externen Informationsquellen herangezogen werden. Als interne Informationsbasis dient insbesondere der Geschäftsbericht, den die Unternehmen als Medium zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Informationspflichten nutzen.[114] Die darin publizierten Bestandteile des Jahres- bzw. Konzernabschlusses stellen mit der (Konzern-)Bilanz, der (Konzern-)GuV, dem (Konzern-)Anhang sowie der nach § 297 Abs. 1 HGB für Konzerne aufstellungspflichtigen Kapitalflussrechnung[115], dem Eigenkapitalspiegel[116] sowie ggf. der Segmentberichterstattung[117] die Informationsquellen dar, deren Aufstellung auch bei Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards vorgeschrieben wird.[118] Wegen seines Ergänzungscharakters ist die Bedeutung des ebenfalls im Geschäftsbericht publizierten (Konzern-)Lageberichts für die externe Unternehmensanalyse besonders hoch. Zum Zwecke verlässlicher Analyseergebnisse sollten sowohl der Jahresabschluss und Lagebericht als auch der Konzernabschluss und -lagebericht gemeinsam betrachtet und zusammengeführt werden.[119]
Im Vergleich zur jährlichen Geschäftsberichtserstattung bieten die von Unternehmen publizierten regelmäßigen Zwischenberichte in Form von Halbjahresberichten und den Quartalsberichten zeitnähere Informationen für Investoren.[120] Die Ad-hoc-Publizität ergänzt diese unterjährige Berichterstattung um kurzfristige, aber entscheidend kursrelevante Informationen und wird damit der Anforderung an deren Aktualität gerecht.[121]
Als ergänzende Informationsbasis können neben den verpflichtenden auch freiwillig von Unternehmen veröffentlichte Informationen für die Analyse herangezogen werden. Hierunter fallen sämtliche, auf der Internetseite eines Unternehmens veröffentlichte Informationen, Aktionärsbriefe oder andere Unternehmensbroschüren sowie Pressekonferenzen und Reden auf der Hauptversammlung.[122] Ferner stehen externe Informationsquellen in Form von Tageszeitungen und Fachzeitschriften, Börsenmitteilungen, Informationen und Publikationen von Industrie- und Handelskammern sowie Wirtschaftsforschungsinstituten, Statistiken und Börsenkursentwicklungen zur Verfügung.[123]
2.3.5 Principal-Agent-Theorie und Probleme der Unternehmensanalyse
Die Probleme der investororientierten Unternehmensanalyse basieren insbesondere auf der Principal-Agent-Theorie. Diese beruht auf einer arbeitsteiligen vertraglichen Kooperationsbeziehung bei - bedingt durch Aufgabendelegation - vertikaler hierarchischer Struktur zwischen einem Auftraggeber (Prinzipal) und einem Beauftragten (Agent).[124]
Im Rahmen der Unternehmensfinanzierung entspricht der Investor dem Prinzipal, der die Entscheidungskompetenz über sein investiertes Kapital auf das Unternehmensmanagement, das als Agent fungiert, überträgt.[125] Durch die Delegation von Entscheidungsbefugnissen kann der Investor jedoch die Leistung des Managements nicht vollständig beobachten und kontrollieren.[126] Darüber hinaus wird dem Management die Möglichkeit eines Missbrauch des Freiraums zu opportunistischen Verhalten eingeräumt.[127] Aus konfligierenden Nutzenfunktionen und Risikopräferenzen resultiert ein Interessenkonflikt zwischen den Vertragspartnern: Während der Investor eine risikoadäquate Verzinsung seines eingesetzten Kapitals anstrebt, ist dessen individueller Nutzen abhängig von dem Handeln und den Fähigkeiten des risikoaversen Managements.[128] „Der Prinzipal ist (...) [daher] bei der Leistungsbeurteilung des Agenten auf Informationen Dritter oder des Agenten angewiesen.“[129] Da das Unternehmensmanagement dem Investor jedoch nicht alle zur Leistungsbeurteilung notwendigen Informationen zur Verfügung stellen wird, resultiert hieraus eine asymmetrische Informationsverteilung im Sinne eines Informationsvorsprungs zu Gunsten des Managements.[130]
Insbesondere diese Informationsasymmetrien erschweren die Durchführung von Unternehmensanalysen und bedingen die Existenz einer Wertlücke zwischen dem (rechnerischen) Unternehmenswert aus Managementsicht und dem Börsenwert eines Unternehmens.[131] Mit Hilfe kapitalmarktorientierter Kommunikation, deren Ausrichtung an die wertorientierte Unternehmensführung sowie anreizkompatible Verträge lässt sich diese Wertlücke im Vergleich zur traditionellen Berichterstattung reduzieren.[132] Die zur Durchführung von Unternehmensanalysen notwendigen Informationen sind (teilweise) aber trotzdem nicht ausreichend in den externen Rechnungslegungsinstrumenten enthalten bzw. aufgrund der Unsicherheit der Zukunft nur schwer zu prognostizieren und erschweren die Entscheidungsbasis.[133] Bedingt durch die zyklische Publizität[134] können Investoren darüber hinaus nicht auf die erforderliche Aktualität der Daten zurückgreifen, was die Prognoseschwierigkeiten zusätzlich verstärkt. Um dennoch aktuelle Informationen zu erhalten, müssen sie zusätzliche Informationsmedien nutzen, die aufgrund der Medien-Vielfalt jedoch keine zuverlässigen, einheitlichen und leicht zugänglichen Informationen zulassen.[135]
Im Rahmen zwischenbetrieblicher Unternehmensvergleiche erhöhen die durch das BilReG eingeführte Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen nach IAS/
IFRS sowie die zukünftig geplante Angleichung des HGB an die IAS/IFRS zwar die Vergleichbarkeit europäischer kapitalmarktorientierter Unternehmen, jedoch wird selbst die Umsetzung einer internationalen Vereinheitlichung wegen unternehmerischer Ermessensspielräume nur fiktiv eine mathematische Vergleichbarkeit bewirken.[136]
Die Publizität wertorientierter Informationen in den externen Rechnungslegungsinstrumenten kann diesen Schwierigkeiten der investororientierten Unternehmensanalyse jedoch entgegenwirken und einen Beitrag zur Reduzierung der Wertlücke leisten. Inwiefern die Reform der Lageberichterstattung einen Beitrag zur Weiterentwicklung geleistet hat, wird in Kapitel 4 analysiert.
2.4 Zielsystem und Zielkonflikte aus Unternehmenssicht
Im Mittelpunkt des Zielsystems kapitalmarktorientierter Unternehmen steht die Maximierung des Shareholder Value. Die zunehmende Investororientierung suggeriert jedoch eine Vernachlässigung anderer Stakeholder, die neben den Kapitalgebern auch an den Vorgängen und Aktivitäten eines Unternehmens interessiert sind.[137] Darüber hinaus haben Stakeholder heute eine bessere Möglichkeit auf die Wettbewerbs- und Gewinnposition eines Unternehmens Einfluss zu nehmen, so dass auch deren Interessen bei unternehmerischen Entscheidungen Berücksichtigung finden müssen.[138] Allerdings bestehen zwischen und innerhalb der jeweiligen Stakeholder-Gruppen unterschiedliche Ziele und Interessen, aus der ungleichgerichtete Zielfunktionen resultieren. Diese Heterogenität führt zu Zielkonflikten, „die im Rahmen des Unternehmens gelöst werden müssen“,[139] um Sanktionen seitens der Stakeholder zu vermeiden.[140]
Für den Fortbestand eines Unternehmens weisen neben der Kapitalüberlassung durch Investoren bspw. auch Arbeitnehmer und Kunden eine hohe Bedeutung auf, da ohne diese Stakeholder-Gruppen weder Produkte oder Dienstleistungen produziert und angeboten werden könnten noch Abnehmer für diese Leistungen existieren würden, so dass eine Umsatz- und Gewinngenerierung nicht möglich wäre.[141] Das Unternehmen muss daher deren Erwartungen sowohl in den internen Managementprozessen als auch in der externen Unternehmensberichterstattung berücksichtigen, was eine mehrdimensional ausgerichtete Stakeholder-Orientierung bedingt[142] sowie einer Anpassung der Sichtweise von der Konfrontationsperspektive hin zu einer Koalitionsperspektive in Bezug auf Stakeholder bedarf.[143]
Die im Rahmen der Lageberichterstattung gegebenen Informationen sowie die Zielsetzungen der Reformbestandteile zielen zwar vorrangig auf die Interessen der Investoren ab, jedoch handelt es sich nicht „um ein Konstantsummenspiel, bei dem der Vorteil des einen zwangsläufig entsprechende Nachteile anderer nach sich zieht“.[144] Vielmehr können wertorientierte Informationen als Entscheidungsalternative gleichzeitig vorteilhaft für verschiedene Interessengruppen sein, weil kein absoluter Interessengegensatz besteht.[145] Nachteilig können sich hingegen detaillierte Informationen aufgrund von Informationsmöglichkeiten für Konkurrenzunternehmen auf die Risikoposition des publizierenden Unternehmens auswirken.[146] Jedoch ist dieser Nachteil abzuwägen, da ein erhöhtes Vertrauen der Investoren durch eine transparente Lageberichterstattung langfristig zu einer höheren Akzeptanz am Absatz und Beschaffungsmarkt führt[147], sofern der Informationsnutzen die erwarteten Nachteile der Publizität übersteigt.[148]
Aus diesen Gründen werden die Zielkonflikte aus Unternehmenssicht im Rahmen dieser Arbeit vernachlässigt.
3 Die Reform der Lageberichterstattung
Zur Erhöhung des Verständnisses für die jüngsten Reformbestrebungen und zur Veranschaulichung der zunehmenden Bedeutung der Lageberichterstattung im Zeitverlauf erfolgt zunächst eine Darstellung der historischen Entwicklung der nationalen Vorschriften zum Inhalt und Anwendungsbereich des Lageberichts, bevor die einzelnen Reformbestandteile detailliert aufgezeigt werden.
3.1 Historische Entwicklung der Lageberichterstattung
Erstmalig erhielt der Lagebericht in seiner gegenwärtigen Form durch das Aktiengesetz von 1965[149] Eingang in deutsches Recht. Nach § 148 AktG1965hatten Unternehmen der Rechtsform einer AG oder KGaA neben dem Jahresabschluss einen verpflichtenden, aus zwei Teilen bestehenden Geschäftsbericht gem. § 160 AktG1965aufzustellen, der ergänzende Informationen zur Bilanz und GuV liefern sollte. Neben einem in Abs. 2 und 3 normierten Ergänzungsbericht[150] sollte in dem in Abs. 1 normierten allgemeinen Berichtsteil der Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft dargelegt und über Vorgänge besonderer Bedeutung nach dem Bilanzstichtag berichtet werden.[151]
Der Begriff des Lageberichts wurde noch nicht gesetzlich kodifiziert. Ebenfalls existierten trotz bestehender Berichtsgrundsätze keine einheitlichen Gestaltungskriterien. In der Forschung gab es unterschiedliche Auffassungen über eine statische oder dynamische Ausrichtung der Lageberichterstattung, wobei sich die herrschende Auslegung als statisches Instrument auch in der Praxis durchsetzte.[152].
Mit dem Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) wurden mit Wirkung zum 1. Januar 1986 der Anwendungsbereich und die formale Ausgestaltung des Lageberichts erweitert. Durch die Verlagerung der ursprünglich im AktG normierten Rechnungslegungsinstrumente auf das HGB fanden die Normen zusätzlich eine verpflichtende Anwendung für andere Kapitalgesellschaften. Gem. § 264 Abs. 1 HGB sind die AG, KGaA und GmbH verpflichtet, einen - nun begrifflich kodifizierten[153] - Lagebericht aufzustellen. Während der Anhang als Jahresabschlussbestandteil normiert wurde, hat der Lagebericht die Funktion eines selbstständigen Rechnungslegungsinstruments mit dem Zweck der Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes sowie Informationen allgemeiner Art bekommen. Durch die qualitative Ergänzungsfunktion und die Abgrenzung vom Jahresabschluss gewann der Lagebericht als Informationsinstrument erheblich an Bedeutung.[154]
Die inhaltliche Ausgestaltung des Lageberichts bestimmt sich nach dem BiRiLiG nach § 289 HGB und entspricht weitgehend der Formulierung des zuvor geltenden AktG. Die Berichterstattung über den Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft (Wirtschaftsbericht) wurden als Mussvorschrift in § 289 Abs. 1 HGB übernommen. In diesem Wirtschaftsbericht soll das Management unter Berücksichtigung der Branchenentwicklung und -stellung ein wertendes Urteil über die vergangene Entwicklung des Geschäftsverlaufs abgeben und über bedeutsame Ereignisse des Geschäftsjahrs berichten.[155] Damit soll in sachlicher Hinsicht ein Gesamtbild der Gesellschaft und in zeitlicher Hinsicht eine zeitpunktbezogene und gegenwarts- oder mit Prognosecharakter zukunftsorientierte Abbildung vermittelt werden.[156] Die Vorgänge besonderer Bedeutung, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind und die Lage der Gesellschaft erheblich beeinflussen können (Nachtragsbericht), wurden zwar entsprechend übernommen, jedoch als Sollvorschrift in § 289 Abs. 2 Nr. 1 HGB normiert.[157] Hingegen wird der im Aktienrecht geltende Berichterstattungsmaßstab einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft durch die Generalnorm des true and fair view ersetzt.[158] Aus dem System der weiterhin gültigen Rechenschaftsgrundsätze wird in den folgenden Jahren das System der Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung (GoL) entwickelt, das die formale Ausgestaltung des Lageberichts hinsichtlich einer vollständigen, richtigen, verständlichen und klar gegliederten Berichterstattung bestimmt.[159] Mit dem Prognosebericht (voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft) und einem Forschungs- und Entwicklungsbericht (F&E-Bericht) wurde der Berichterstattungsumfang gem. § 289 Abs. 2 Nr. 2 und 3 HGB um weitere Sollvorschriften erweitert.[160]
Im F&E-Bericht sollen Globalziele, der Einsatz von Forschungsmitteln sowie Forschungsergebnisse (Patente, Produktinnovationen) und Forschungsintensitäten im Zeitablauf angegeben werden.[161] Mögliche Berichtsinhalte können ferner Informationen über die Bereiche der Grundlagenforschung, der angewandten Forschung und der experimentellen Forschung (Entwicklung) sein.[162] Der Prognosebericht soll eine subjektive Einschätzung über die zukünftige Unternehmensentwicklung enthalten. Durch dies Angaben erweiterte sich der Lagebericht in zeitlicher Hinsicht um eine Zukunftskomponente und geforderte prospektive Berichtsteile.[163]
Auf europäischer Ebene folgten weitere Ergänzungen der Lageberichterstattung. Mit der 11. EG-Richtlinie (Zweigniederlassungsrichtlinie) vom 21. Dezember 1989[164] und deren nationaler Umsetzung als Durchführungsgesetz zum 1. November 1993[165] wird der Lagebericht mit dem in § 289 Abs. 2 Nr. 4 HGB normierten Bericht über im In- und Ausland bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft (Zweigniederlassungsbericht) inhaltlich erweitert. Durch Angaben zum Sitz der Zweigniederlassungen und deren Firmenbezeichnung sowie zu Neugründungen, Schließungen oder Sitzverlegungen soll ein Überblick über die geographische Verbreitung der Gesellschaft gegeben werden.[166] Hierzu eignen sich Informationen über Umsätze, Vertriebsprogramme, wesentliche Investitionsprogramme sowie die Anzahl der Beschäftigten einer Zweigniederlassung.[167] Durch die nationale Umsetzung der (EG-)Mittelstandsrichtlinie vom 8. November 1990[168] durch das Gesetz zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes und anderer handelsrechtlicher Bestimmungen vom 25. Juli 1994 (ÄndG-DMBilG) wurden die zur Klassifizierung von Unternehmen notwendigen Größenkriterien des § 267 HGB erhöht und die hiernach klassifizierten kleinen Kapitalgesellschaften gleichzeitig von der Aufstellung eines Lageberichts befreit. Die kurz darauf erschienene Ergänzungsrichtlinie[169] wurde erst im Rahmen des Kapitalgesellschaften- und Co.-Richtlinie-Gesetzes (KapCoRiLiG)[170], das wegen der Chronologie weiter unten beschrieben wird, umgesetzt.
Vor der Umsetzung dieser Richtlinie ist in 1998 auf nationaler Ebene das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)[171] verabschiedet worden. Mit diesem Gesetz wurden die seit Jahren angestrebten Reformen des Aktien- und Handelsrechts umgesetzt, die aufgrund von Unternehmenskrisen Anfang der neunziger Jahre und der daraus resultierenden Kritik am Überwachungssystem notwendig wurden.[172] Mit dem Zweck, die Transparenz durch verstärkte Unternehmenspublizität zu verbessern, leistet das KonTraG einen Beitrag zur verstärkten Orientierung der Berichterstattung an den Bedürfnissen des Kapitalmarkts.[173] Daher wird mit § 289 Abs. 1 HGBKonTraGdie Verpflichtung normiert, „auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen“. Folglich erweitert sich die Lageberichterstattung um einen Risikobericht.[174] Dieser und der Begriff des Risikos werden jedoch nicht konkretisiert, so dass es hierfür einer Auslegung bedurfte.[175] Die bereits im Prognosebericht geforderten Inhalte über wahrscheinliche positive und negative Entwicklungen sowie Chancen und Risiken des Unternehmens umfassen die erwartete Entwicklung, während der Risikobericht vielmehr die Risiken hinsichtlich möglicher Abweichungen von diesen Erwartungen verdeutlichen soll.[176] Dies lässt eine Interpretation des Risikobegriffs i.w.S. zu, die sowohl positive Abweichungen (Chancen) als auch negative Abweichungen (Gefahren) ermöglichen würde.[177] Nach h.M. entspricht die Risikoauffassung dem Risikobegriff i.e.S. (Verlustmöglichkeit), da „über mögliche Abweichungen von erwarteten (prognostizierten) Werten (...) zu berichten ist, sofern diese eine Nettovermögensminderung für das Unternehmen bedeuten“[178], so dass der Ersteller dem Anspruch der Investoren an eine Berichterstattung auch über Chancen und Gewinnmöglichkeiten (positive Risiken) nur über eine freiwillige Publizität gerecht werden konnte.[179]
Zur Konkretisierung der inhaltlichen und formalen Anforderungen hat das IDW im „Rechnungslegungsstandard: Aufstellung des Lageberichts“ die zu erläuternden Risiken verdeutlicht: Berichtspflichtig sind alle bestandsgefährdenden und die die Vermögens- Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich beeinflussenden Risiken.[180] Die Risiken umfassen neben den innerbetrieblichen und rechnungswesenspezifischen Risiken insbesondere externe Einflussfaktoren.[181] Damit soll der Lagebericht Risiken enthalten, „die sowohl für ein einzelnes Unternehmen als auch für eine ganze Unternehmensbranche in Betracht kommen“.[182] Die Anforderungen an den Umfang der Risikoberichterstattung sind in folgender Abb. 1 dargestellt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: KonTraG: Umfang des Risikoberichts [184]
Die Risikoberichterstattung wurde im Rahmen des KonTraG analog für den Konzernlagebericht normiert, der die Risiken der künftigen Entwicklung des Konzerns widerspiegeln soll. Dies impliziert, dass „eine bloße Aneinanderreihung respektive Zusammenfügung der Lageberichte der einzelnen Konzernunternehmen zu einem Gesamtlagebericht“ nicht ausreicht[185], um der Bedeutung der wirtschaftliche Einheit des Konzerns nachzukommen: Einerseits können kompensierte Risiken auf Gesellschaftsebene eine wertvolle Information für die Gesamtbeurteilung des Konzerns darstellen und andererseits können für Konzernunternehmen wesentliche Informationen für den Konzern vollkommen unbedeutend sein.[186] Folglich „bedarf es immer dann differenzierender Ausführungen, wenn hinsichtlich eines Berichtsgegenstands von einer Deckungsgleichheit zwischen Mutterunternehmen und Konzern nicht auszugehen ist“.[187] Im Gegensatz zur inhaltlichen Erweiterung des Lageberichts wurde der Anwendungskreis durch das KonTraG nicht berührt.
Mit dem am 4. Februar 2000 erlassenen KapCoRiLiG wurde die GmbH & Co.-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.[188] Dieses Gesetz normiert eine Gleichstellung bestimmter Personengesellschaften (OHG, KG), bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder eine OHG, KG oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter ist, und Kapitalgesellschaften hinsichtlich der Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten und -anforderungen.[189] Folglich sind die betroffenen Personenhandelsgesellschaften verpflichtet, entsprechend der Größenkriterien gem. § 267 HGB einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen.[190]
Im Zuge des KapCoRiLiG wird zudem der Unternehmenskreis zur Anwendung des befreienden Konzernabschlusses und -lageberichts nach § 292a HGB erweitert.[191]
3.2 Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG)
3.2.1 EU-Richtlinien als Basis des BilReG
Der Ausgangspunkt der Lageberichtsreform sind die auf europäischer Ebene erlassene Modernisierungsrichtlinie[192] und die Fair Value-Richtlinie[193], deren inhaltliche Ausgestaltung sich im Folgenden insbesondere auf die Neuerungen für die Lageberichterstattung beschränkt.
Die Modernisierungsrichtlinie aktualisiert, harmonisiert und internationalisiert das bis zu diesem Zeitpunkt gültige europäische Bilanzrecht und bezweckt damit eine Verbesserung der Informationsqualität sowie eine Erhöhung der Vergleichbarkeit und Aussagekraft von in der EU publizierten Lageberichten.[194] Mit dieser Richtlinie wurde die bereits in Deutschland durch das KonTraG eingeführte Risikoberichterstattung in das europäisches Bilanzrecht eingeführt. Gem. Art. 46 Abs. 1 (a) stellt der Lagebericht „zumindest den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesellschaft so dar, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt ist“. Damit wurde eine im Richtlinienvorschlag empfohlene gemeinsame Risiko- und Prognoseberichterstattung nicht in die Richtlinie übernommen.[195] Aus dieser Normierung resultiert für die handelsrechtliche Gesetzgebung in Deutschland jedoch aufgrund der Interpretationsauslegungen des Begriffs der Ungewissheit kein direkter Anpassungsbedarf.[196]
Eine ausgewogene und umfassende Analyse dieser Darstellung soll nach Art. 1 Nr. 14, der Art. 46 Abs. 1a) und b) der Richtlinie 78/660/EWG ändert, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des Unternehmens entsprechen. Dabei soll sich die Analyse nicht rein auf eine finanzielle Perspektive beschränken, sondern darüber hinaus auch nichtfinanzielle Leistungsindikatoren wie soziale und ökonomische Aspekte berücksichtigen, sofern diese für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft von Bedeutung sind. Die Modernisierungsrichtlinie normierte eine Umsetzung ihrer Vorgaben bis zum 1. Januar 2005.[197]
Die Fair Value-Richtlinie beinhaltet Bewertungsvorschriften für (derivative) Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert sowie damit zusammenhängende erforderliche umfangreiche Anhangs- und Lageberichtsangaben. Damit soll sie vor allem dazu beitragen, „die Kohärenz zwischen IAS 39 (revised 2000) Financial Instruments: Recognition and Measurement und den Rechnungslegungsrichtlinien sowie der Bankbilanzrichtlinie bei der Bewertung von Finanzaktiva und -passiva [herzustellen]“, um eine Angleichung von EU-Abschlüssen an internationale Entwicklungen zu ermöglichen.[198] Aufgrund des Charakters von Rechnungslegungsrichtlinien als Rahmenvorschrift und der Dynamik in der Entwicklung innovativer Finanzinstrumente wurde in der Fair Value-Richtlinie auf eine Definition des Begriffs und die Nennung einzubeziehender Finanzinstrumente verzichtet. Vielmehr wird in Anlehnung an IAS 39 (revised) durch eine Kategorisierung die Fair Value-Bewertungsfähigkeit von Finanzinstrumenten vorgeschrieben. In der Lageberichterstattung müssen Gesellschaften im Zusammenhang mit der Verwendung von Finanzinstrumenten „über Risikomanagementziele und -methoden (…), einschließlich ihrer Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften verbucht werden, sowie Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflowrisiken, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist“ informieren, „sofern dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Belang ist“.[199]
Die Fair Value-Richtlinie eröffnete den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung in nationales Recht weitreichende Wahlrechte hinsichtlich des Geltungsbereichs[200] und erforderte eine Umsetzung in nationales Recht bis zum 1. Januar 2004.
3.2.2 Entwicklung, Anwendungsbereich und Zielsetzung des BilReG
Das am 10. Dezember 2004 in Kraft getretene Bilanzrechtsreformgesetz ist neben dem Bilanzkontrollgesetz (BilKoG)[201] Instrument zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes im Rahmen der Umsetzung des 10-Punkte-Programms der Bundesregierung.[202] Mit den zentralen Punkten wie der Fortentwicklung der Internationalisierung, dem Bürokratieabbau für KMU und der Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers bezweckt das BilReG, einen Beitrag zur Verbesserung der Transparenz und Vertrauensbildung in den Finanzmarkt Deutschland zu leisten.[203] Während das BilKoG die Einrichtung eines zweistufiges Enforcement-Verfahrens zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Unternehmensabschlüssen einführt, gleicht das BilReG das nationale Recht an die IAS-Verordnung, die Schwellenwertrichtlinie[204] und die den Lagebericht betreffende Modernisierungs- und Fair Value-Richtlinie an.[205]
Aus dieser Anpassung folgt im Rahmen der bisher größten Reform der Lageberichterstattung eine sowohl quantitative als auch qualitative Aufwertung des Lageberichts durch die Ausweitung der Berichtspflichten und Präzisierung der handelsrechtlichen Normen §§ 289 und 315 HGB, die den Gehalt an entscheidungsrelevanten Informationen im Lagebericht erhöhen.
3.2.3 Gegenstand des BilReG
Durch das BilReG wurden zahlreiche Änderungen in das nationale Handelsrecht implementiert.[206] Aufgrund des Bezugs dieser Arbeit wird im Folgenden lediglich auf die Neuerungen der die (Konzern-)Lageberichterstattung betreffenden Normen § 289 HGB und § 315 HGB eingegangen. Zur Verdeutlichung der Weiterentwicklung der handelsrechtlichen Lageberichterstattung werden die durch das BilReG erweiterten Normen absatzweise der bis dahin gültigen Fassung gegenübergestellt.
In Abb. 2 werden die den § 289 Abs. 1 HGB betreffenden Inhalte der alten Fassung und der Fassung des BilReG gegenübergestellt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2: BilReG: Darstellung der Änderungen in § 289 Abs. 1 HGB [207]
Nach § 289 Abs. 1 Satz 1 HGB wird entsprechend der Modernisierungsrichtlinie eine das Geschäftsergebnis einschließende Darstellung des Geschäftsverlaufs gefordert. Mangels Definition sollte hier im Interesse der Investoren eine Angabe und Aufschlüsselung des Jahresergebnisses i.S.d. § 275 HGB mit den darin eingeflossenen Ergebniskomponenten, -strukturen und -trends erfolgen sowie andere zur Unternehmenssteuerung verwendete Ergebniskennzahlen (EBIT, EBITA, EBITDA) oder Steuerungsgrößen (DCF, MVA, EVA) angegeben werden.[208] Der Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft sind nach § 289 Abs. 1 Satz 2 HGB ausgewogen, umfassend und entsprechend dem Umfang und der Komplexität der individuellen Geschäftstätigkeit zu analysieren.[209] Die Analyse soll gem. § 289 Abs. 1 Satz 3 HGB wesentliche finanzielle Leistungsindikatoren in Form von Rentabilitätskennzahlen (z.B. ROCE, ROI, GK-/EK-Rentabilität) oder Ergebniskomponenten (Zins-, Beteiligungs-, Wechselkursergebnis), Liquiditätskennzahlen (dynamischer Verschuldungsgrad) oder Kennzahlen zur Kapitalstruktur (z.B. EK-Quote, Verschuldungsgrad) berücksichtigen, die entsprechend zu definieren, bezüglich der Jahresabschlussangaben zu erläutern und stetig zu publizieren sind sowie einen Vergleich mit Vorjahreswerten zulassen.[210] Mit der Formulierung einer „ausgewogene[n] und umfassende[n], dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende[n] Analyse“ ermöglicht § 289 Abs. 1 HGB, darüber hinaus freiwillige Angaben in einem Zusatzbericht in die Lageberichterstattung aufzunehmen:[211] Durch Umwelt-, Sozial- oder Nachhaltigkeitsberichte sowie Wertschöpfungsrechnungen ließen sich Informationsasymmetrien zwischen dem Management und Investoren weiter reduzieren und Ansätze des Value Reporting umsetzen.[212]
Neben den Risiken wird mit § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB nun explizit eine Einbeziehung von Chancen in die Beurteilung und Erläuterung der voraussichtlichen Entwicklung gefordert, deren zugrunde liegenden Annahmen zu Plausibilitätszwecken transparent zu machen sind. Damit werden nun wesentliche positive und negative Risiken berücksichtigt, die mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit „in Zukunft zu einem Abweichen von der erwarteten Entwicklung führen können“.[213] Darüber hinaus erhält die Berichtsintensität durch das Ersetzen von „eingehen auf“ mit „beurteilen und erläutern“, was eine über die reine Darstellung hinausgehende Erklärung und Verdeutlichung der Zusammenhänge, Sachverhalte und Umstände impliziert, eine Aufwertung mit Bewertungs- und Kommentierungscharakter.[214]
Die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung, die für die Vermögens- Finanz- und Ertragslage darzustellen und zu erläutern ist, soll alle für die Kapitalgesellschaft bedeutsamen unternehmensinternen und -externen Einflussfaktoren berücksichtigen: Die Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Konjunktur, Steuerrecht, Kapitalkosten), der Branche, der unternehmensinternen Aufbau- und Ablauforganisation (geplante Unternehmensgründungen, Restrukturierungen oder Ausgliederungen) und des Human Kapitals.[215] Zur Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen wird für die Beurteilung der voraussichtlichen Entwicklung zwar ein Prognosezeitraum von 2 Jahren als sinnvoll erachtet, jedoch kann dieser in Abhängigkeit der Unternehmensumstände oder durch Festlegung der Unternehmensführung variieren.[216] Insbesondere bei längeren Prognosezeiträumen ist aufgrund der damit einhergehenden Unsicherheit und geringeren Zuverlässigkeit der im Lagebericht enthaltenen Informationen ausdrücklich ein Hinweis darüber aufzunehmen.[217]
Mit der Aufnahme der Chancen geht eine erhebliche Aufwertung der Prognoseberichterstattung einher, die über die Anforderungen der Modernisierungsrichtlinie hinaus geht. Die Publizität der Chancen sollte dabei analog, aber separat zur Risikoberichterstattung vorgenommen werden: Bericht über alle Chancen und Risiken, Beschreibung der Ursachen und Wirkungsweise, Offenlegung beabsichtigter und bereits initiierter (Gegen-)Maßnahmen, Negativausschluss nicht berichtswürdiger Chancen und Risiken und eine abschließende Beurteilung der Gesamtrisikolage bzw. des Chancen-Risiko-Verhältnisses.[218] In der Literatur wird die Notwendigkeit detaillierter Prognoserechnungen, Planbilanzen oder Finanzpläne bei der Chancenberichterstattung abgelehnt, weil verbale, um Zahlenangaben ergänzende Erläuterungen für die Berichterstattung in diesem Zusammenhang als ausreichend erachtet werden.[219] Aus der Integration des zuvor in Abs. 2 HGB normierten Prognoseberichts in Abs. 1 HGB resultiert eine Aufhebung der formalen Trennung vom Risikobericht.[220]
Die im Regierungsentwurf des Bilanzrechtsreformgesetzes (BilReG-E) in § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB verlangten Angaben über wesentliche Ziele und Strategien wurde im Gesetz mit der Begründung, dass Unternehmen entsprechende Informationen eh nicht konkretisiert hätten, gestrichen.[221] Darüber hinaus merkt Ballwieser an, dass „der Verweis auf die übergeordnete Unternehmensstrategie und die Entscheidungsrelevanz für die Adressaten eine Leerformel [sei]“, da diese über zahlreiche Nebenbedingungen konkretisiert wird, deren Berichterstattung unterbleibt.[222]
In § 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB wurde durch das BilReG laut Abb. 3 der nun in § 289 Abs. 1 HGB implementierte Prognosebericht durch die zur Umsetzung der Fair Value-Richtlinie erforderlichen Vorschriften zu der Finanzinstrumente betreffenden Risikoberichterstattung im Lagebericht ersetzt. Hierbei wurde der Inhalt des Art. 46 Abs. 2f) der Richtlinie mit wenigen sprachlichen Änderungen[223] übernommen. „Der Umfang der Berichterstattung nach § 289 Abs. 2 Nr. 2a HGB über das Risikomanagement in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten ist grds. abhängig von (...) der individuellen Risikoexposition des Unternehmens.“[224]
[...]
[1] Vgl. Buchheim 2005, S. 22.
[2] Vgl. Buchheim/Knorr 2006, S. 413.
[3] Vgl. zu weiteren Inhalten des BilReG vgl. Abschnitt 3.2.3.
[4] Vgl. Küting/Wirth 2005, S. 18.
[5] Vgl. ausführlich zum Gegenstand des BilReG, VorstOG, ÜR-UG, TUG und deren konkretisierenden Rechnungslegungsstandards sowie zur Reform der Lageberichterstattung Kapitel 3.
[6] Diese Vorschriften finden analog Anwendung für haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB, eingetragene Genossenschaften (§ 336 HGB) sowie die nach Publizitätsgesetz rechnungslegungspflichtigen Unternehmen (§ 5 PublG), die nicht in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder des Einzelkaufmanns geführt werden. Von der Aufstellungspflicht ausgenommen sind kleine Kapitalgesellschaften gem. § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB sowie in Konzernabschlüsse von Mutterunternehmen mit Sitz in der EU einbezogene Personenhandelsgesellschaften. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sind hingegen gem. § 340a Abs. 1 HGB und § 341a Abs. 1 HGB bzw. § 340i Abs. 1 HGB und § 341i Abs. 1 HGB grundsätzlich und unabhängig von ihrer Größe und Rechtsform zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichtet. Die europäische Gesellschaft Societas Europaea (SE) mit Sitz in Deutschland unterliegt hinsichtlich der Aufstellung des Jahres- und Konzernabschlusses den Vorschriften der deutschen AG (vgl. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001, Art. 61).
[7] Der Konzernabschluss besteht gem. § 297 Abs. 1 HGB aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, dem Konzernanhang, der Kapitalflussrechnung sowie dem Eigenkapitalspiegel und kann um eine Segmentberichterstattung erweitert werden.
[8] Nach § 315 Abs. 3 HGB besteht jedoch die Möglichkeit, den Lagebericht und den Konzernlagebericht zusammenzufassen (vgl. Küting/Weber 2006a, S. 559).
[9] Der Begriff Lagebericht steht im folgenden auch für den Konzernlagebericht.
[10] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele 2004, S. 5 sowie Kajüter 2004b, S. 203. Ferner dient der Lagebericht als Investor-Relations-Instrument, der durch eine unterstützende Kapitalmarktkommunikation und originäre Unternehmensinformationen eine Marketingfunktion erfüllt (vgl. Rodewald 2001, S. 2156).
[11] Vgl. Dörner/Bischof 1999, S. 372-373.
[12] Vgl. Ballwieser 2005, S. 3.
[13] Vgl. Ruhnke 2005, S. 667.
[14] Vgl. Rodewald 2001, S. 2156.
[15] Vgl. Coenenberg 2005, S. 909.
[16] Die Prüfungsumfang umfasst dabei sämtliche - auch über die normierten Pflichtangaben hinausgehende - Angaben im (Konzern-)Lagebericht hinsichtlich ihrer Vollständigkeit und Plausibilität. Ferner werden weitere Prüfungspflichten aus §§ 321 und 322 HGB abgeleitet (vgl. IDW 2006a, S. 1294). Die Aufstellung des Lageberichts bzw. Konzernlageberichts muss innerhalb der ersten drei (§ 264 Abs. 1 HGB) bzw. ersten fünf (§ 290 Abs. 1 HGB) Monate erfolgen, deren Einreichung zum elektronischen Bundesanzeiger gem. § 325 HGB innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag zu erfüllen und anschließend bekannt zu geben ist (vgl. Schlotter 2007, S. 3). Sowohl die Einreichungsfrist für kapitalmarktorientierte Gesellschaften (§ 325 Abs. 4 HGB) als auch die Aufstellungsfrist für kapitalmarktorientierte Konzerne (§ 290 Abs. 1 HGB) verkürzt sich auf vier Monate. Sofern der Lagebericht und der Konzernlagebericht zusammengefasst werden, sollte eine gemeinsame Offenlegung erfolgen.
[17] Vgl. Coenenberg 2005, S. 20.
[18] Vgl. Krawitz/Hartmann 2003, S. 299.
[19] Vgl. Hüfner 2007, S. 65f.
[20] Die SEC ermöglicht ausländischen und bei der SEC registrierten Unternehmen jedoch ab 2009 eine Anwendung der IFRS und damit den Verzicht auf eine Überleitungsrechnung (vgl. SEC 2007).
[21] Diese MD&A Regelungen wurden 1999 formal durch die von der International Organization of Securities Commissions (IOSCO) herausgegebenen Verpflichtung zur Erstellung eines OFRs ersetzt (vgl. Bruns/Renner 2001, S. 7f.). Die von der IOSCO herausgegebenen International Disclosure Standards for Cross-Border Offerings and Initial Listings by Foreign Issuers (IDS) werden im Rahmen dieser Arbeit nicht berücksichtigt.
[22] Vgl. Krawitz/Hartmann 2003, S. 299.
[23] Vgl. SEC 2003, IIIA. Der Layered Approach verfolgt eine nach Prioritäten gestaffelte Darstellung.
[24] Vgl. Krawitz 2005, S. 218.
[25] Vgl. Krawitz 2005, S. 218..
[26] Vgl. Johnen/Ganske 2002, Sp. 1523. Die OFR-Anforderungen beinhalten zusätzlich eine Angabepflicht zum Bereich Forschung & Entwicklung.
[27] Vgl. Winnefeld 2006, Rz. 121.
[28] Wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag werden gem. IAS 10.21 z.B. im Anhang angegeben.
[29] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele 2005, S. 834. Die Aufstellung dieses Berichts wird vom International Accounting Standards Committee (IASC) empfohlen (vgl. Raffournier 2000, S. 114).
[30] Die Berichtsbestandteile umfassen gem. IAS 1.9 die Haupteinflussfaktoren der gegenwärtigen und zukünftigen Performance, die Investitions- und Dividendenpolitik, die Finanzierungspolitik, das Risikomanagement, der Bilanz nicht entnehmbare Stärken und Ressourcen sowie Änderungen und Folgen entscheidender Umweltbedingungen. Sie dienen dem Ziel, die wesentlichen Merkmale der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und der bedeutendsten Risiken des Unternehmens zu beschreiben und zu erläutern (Vgl. Krawitz 2005, S. 205).
[31] Vgl. IAS 1.10.
[32] Vgl. Krawitz 2005, S. 206.
[33] Vgl. Fink 2006, S. 141. Vgl. ausführlich zur Entwicklung und den inhaltlichen Bestandteilen des Management Commentary Abschnitt 3.7.2.
[34] Vgl. Fink 2006, S. 141.
[35] Vgl. Krawitz/Hartmann 2006, S. 1263.
[36] Küting 2000, S. 153-154. Der Kapitalbedarf resultiert aus grenzüberschreitender Finanztransaktionen, Unternehmensübernahmen oder -beteiligungen sowie internationalen Börsenzulassungen.
[37] Vgl. ausführlich zu den unterschiedlichen Rahmenbedingungen der Rechnungslegung und den Kapitalmarktstrukturen Haller/Walton 2000, S. 8-18 sowie Böcking 1998, S. 19-23.
[38] Vgl. Haller/Walton 2000, S. 7 und 19.
[39] Vgl. Freidank 2000, S. 21. Das in Deutschland ursprünglich bestehende Netzwerk aus Kapital- und Personalverflechtungen großer deutscher Unternehmen sowie Kapitalbeteiligungen, Kreditbeziehungen und Aufsichtsratsmandate großer Kreditinstitute und Versicherungen („Deutschland-AG“) existiert in dieser Form nicht mehr. Dementsprechend haben sich die Eigentümerstrukturen hin zu einem höheren Streubesitz der Aktien entwickelt (vgl. Wieandt 2006, S. 15). Zusätzlich resultiert aus einer zunehmenden Investitionsbereitschaft von Privatpersonen, dass, aufgrund der nicht bestehenden Möglichkeit, interne Einblicke in ein Unternehmen zu erlangen, der Informationsbedarf durch Investoren insgesamt gestiegen ist (vgl. Klingebiel 2001a, S. 10). Darüber hinaus bestehen durch die seit 2004 in Deutschland mögliche Rechtsform der Societas Europaea (SE) verminderte Mitbestimmungsrechte im Aufsichtsrat (vgl. Teichmann/Seifert/Heinze 2005, S. 2526).
[40] Duale Abschlüsse stellen Jahresabschlüsse sowohl nach HGB als auch nach internationalen Rechnungslegungsstandards dar, die insbesondere durch Dual Listings (Zweitnotierungen an ausländischen Börsen) im Rahmen von Börsenpflichten erforderlich sind (vgl. DAI 2005, S. 40). Bspw. erfordert eine Notierung an der New York Stock Exchange (NYSE) eine Rechnungslegung nach US-GAAP.
[41] Vgl. Bay/Bruns 2000, S. 712 sowie Wagenhofer/Ewert 2003, S. 26.
[42] Gem. § 292a HGB wurden börsennotierte bzw. kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen von der Aufstellung eines handelsrechtlichen Konzernabschlusses befreit (befreiender Konzernabschluss), sofern sie einen Konzernabschluss bzw. -lagebericht nach internationalen Standards (IAS/IFRS oder US-GAAP) aufstellten. Der Anwendungsbereich zur Aufstellung eines befreienden Konzernabschlusses nach § 292a HGB galt nach dem KapAEG zunächst für börsennotierte Mutterunternehmen und wurde durch das Kapitalgesellschaften- und Co.-Richtlinie-Gesetz (KapCoRiLiG) vom 16.12.1999 auf alle kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen erweitert.
[43] Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards.
[44] Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 Art. 4. Zusätzlich normiert die IAS-Verordnung ein Mitgliedstaatenwahlrecht zur Anwendung der Verpflichtungen sowohl für nicht-kapitalmarktorientierte Konzerne (vgl. Art. 5) als auch für die Aufstellung eines Jahresabschlusses sowie eine Übergangsregelung bis für nach dem 1. Januar 2007 beginnende Geschäftsjahre für US-GAAP anwendende Unternehmen und den Kapitalmarkt ausschließlich mit Fremdkapitaltitel in Anspruch nehmende Unternehmen (vgl. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 Art. 9). Die großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften fordern möglichst kurzfristig eine - die USA einschließende - weltweite Vereinheitlichung von Rechnungslegungsstandards in Form einer internationalen IFRS-Anwendung (vgl. Leibfried 2007, S. 148).
[45] Im Gegensatz zum Konzernabschluss, der rein der Informationsvermittlung dient, erfolgt die Aufstellung des Jahresabschlusses wegen an ihn gebundener Rechtsfolgefunktionen (Steuer- und Ausschüttungsbemessung) weiterhin nach den handelsrechtlichen Vorschriften. Jedoch kann dessen Offenlegung zu Informationszwecken nach IAS erfolgen. (Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen 2006, S. 916)
[46] Vgl. Ernst 2005, S. 4-6.
[47] Mit der vertraglichen Anerkennung des DRSC übernimmt der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) als zentrales Gremium des DRSC die in § 342 Abs. 1 HGB normierten Aufgaben der Weiterentwicklung, Durchsetzung und Auslegung von Rechnungslegungsstandards. Diese Regulierungsinstanz forderten sowohl die EU-Kommission als auch die SEC (vgl. DÜRR/ZWIRNER 2003, S. 17). Vgl. ausführlich zu den Aufgaben und Zielsetzungen des DRSC Küting/Dürr/Zwirner 2003, S. 133-134.
[48] Die DPR wurde im Zuge des BilKoG am 14. Mai 2004 gegründet, am 30. März 2005 als Prüfstelle im Sinne des § 342b Abs. 1 HGB durch das BMJ anerkannt und gewährleistet im Sinne des Enforcement die Einhaltung von rechtlichen Normen durch einen zweistufigen Kontrollmechanismus in Verbindung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (vgl. DPR 2005 und zur Ausgestaltung des deutschen Enforcement-Systems Haller/Bernais 2005).
[49] Vgl. beispielhaft zu Bilanzskandalen Lüdenbach/Hoffmann 2002 oder Ballwieser/Dobler 2003.
[50] Vgl. Küting/Dürr/Zwirner 2003, S. 133.
[51] Vgl. Küting 2000, S. 154.
[52] Vgl. Krawitz/Hartmann 2003, S. 289-290 sowie Haller/Dietrich 2001, S. 164.
[53] Vgl. zu dieser Entwicklung Böcking 1998, Menn 1999, Zwirner/Heiden 2002 sowie Weiss 2002. Bereits 1994 wurde vom American Institute of Certified Public Accountants (AICPA) der sog. Jenkins-Report veröffentlicht, der eine verstärkte Ausrichtung der externen Rechnungslegung an den Bedürfnissen der „Kunden“ erfordert (vgl. AICPA 1994, S. 2).
[54] Der Begriff ValueReporting ist von PricewaterhouseCoopers (PwC) markenrechtlich geschützt (vgl. Eccles et al. 2001) und steht als Synonym für wertorientierte Berichterstattung und das Shareholder Value Reporting.
[55] Vgl. Böcking 1998, S. 44.
[56] Heumann 2005, S. 7-8. Diese Definition stützt sich sowohl auf die Definition des Value Reporting nach Labhart 1999, S. 30f. als auch von Ruhwedel/Schultze 2002, S. 609.
[57] Vgl. Saitz/Wolbert 2002, S. 325
[58] Vgl. Kley 2003, S. 841.
[59] Müller gliedert den Aufbau des Value Reporting in die Bereiche Total Return Reporting (Informationen über die vom Investor erzielten Erträge), Value Added Reporting (Informationen über vergangene Performance) und Strategic Advantage Reporting (Informationen über Ziele, Erfolgspotentiale, Chancen und Risiken) (vgl. Müller 1998, S. 125f.). Diese Einteilung wird (modifiziert) von Fischer/Wenzel/Kühn 2001, S. 1210 oder Pellens/Hillebrandt/Tomaszewski 2000, S. 178 übernommen. Zusätzlich werden in der Literatur vierteilige Konzepte (vgl. exemplarisch PwC 2000, S. 9f.), das Business Reporting Modell des AICPA (vgl. AICPA 1994, S. 25-31) oder an den Perspektiven der Balanced Scorecard orientierte Konzepte (vgl. Labhart 1999, S. 183f.) unterschieden, die das Konzept von Müller jedoch nicht dominieren.
[60] Vgl. AKEU 2002, S. 2337.
[61] Vgl. AKEU 2002, S. 2339.
[62] Vgl. Haller/Dietrich 2001, S. 166. Grundsätzlich eignet sich ebenfalls der Anhang, dem jedoch nach h.M. bei der Eignung als Value Reporting-Instrument wegen seiner funktionalen Ausrichtung nicht der gleiche Stellenwert wie dem Lagebericht eingeräumt wird (vgl. Fischer/Wenzel 2005, S. 32).
[63] Vgl. Bossert/Manz 1996, S. 17f. Unter die internen und externen Adressaten fallen Personen(grup-pen), „die an der Unternehmung in irgendeiner Weise beteiligt sind“, weshalb die externe Berichterstattung einem finanziellen Rechenschaftsbericht der Unternehmensleitung gegenüber den Koalitionsteilnehmern entspricht (vgl. Küting/weber 2006b, S. 6f.). Auf das aus den unterschiedlichen Informationsanforderungen der Adressaten resultierende Spannungsfeld für Unternehmen bei der Bilanzierung wird in Abschnitt 2.4 eingegangen.
[64] Vgl. Küting/Reuter 2004, S. 230-231.
[65] Vgl. Bossert/Manz 1996, S. 18.
[66] Interne und externe Adressaten lassen sich teilweise nicht eindeutig abgrenzen. Vielmehr handelt es sich aufgrund der teilweisen Zugehörigkeit zu beiden Adressatengruppen um eine fließende Abgrenzung. Bspw. kann ein Kunde gleichzeitig Mitarbeiter oder Aktionär sein (vgl. Wagenhofer/Ewert 2003, S. 5).
[67] Vgl. Witt 2000, S. 16. Stakeholder umfassen sowohl die (potentiellen) Shareholder als auch (potentielle) Gläubiger, Wettbewerber, Lieferanten, Kunden, Öffentlichkeit, Gewerkschaften, (potentielle) Mitarbeiter sowie andere (vgl. Freidank/Velte 2007, S. 4).
[68] Vgl. Küting/Reuter 2004, S. 231.
[69] Vgl. Mackensen 2000, S. 27f. Institutionelle Investoren umfassen Versicherungen, Banken, Investment- und Pensionsfonds.
[70] Vgl. Bonse 2004, S. 66. Zwischen und innerhalb der Investorengruppen weisen die einzelnen Investoren jeweils unterschiedliche Zielsysteme und Risikopräferenzen auf (vgl. Schäfer 2005, S. 68).
[71] Vgl. Heumann 2005, S. 22-23.
[72] Beispielsweise haben Unternehmen mit hohen Beteiligungsquoten häufig durch Aufsichtsratsmandate einen Zugang zu internen Informationen. Entsprechendes gilt für Kreditinstitute, die durch ihre Rolle als Kreditgeber über den Geschäftsbericht hinausgehende Informationen verlangen können (vgl. Heumann 2005, S. 23).
[73] Vgl. Bay/Bruns 2000, S. 712.
[74] Vgl. Heumann 2005, S. 24. Finanzanalysten fungieren als Informationsintermediäre bzw. Multiplikatoren für Unternehmensinformationen, indem sie die Komplexität von Unternehmen in eine für den Kapitalmarkt verwertbare Qualität übersetzen und ihre Analyseergebnisse in Form von Anlageempfehlungen für Investoren zur Verfügung stellen (vgl. Frank 2004a, S. B4 sowie Hax 1998, S. 12-21).
[75] Heumann 2005, S. 24.
[76] Vgl. Küting/Weber 2004, S. 13.
[77] Die Entwicklung des Unternehmens ist bedeutsam, weil die Investoren durch die Kapitalüberlassung zum Eigentümer des Unternehmens werden und folglich einen Residualanspruch auf dessen Reinvermögen haben (vgl. Pellens/Fülbier/Gassen 2006, S. 4).
[78] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele 2004, S. 1.
[79] Vgl. Born 2003, S. 47. Investoren haben ferner die Möglichkeit, ihre Interessen durch ihr Stimmrecht bei unternehmerischen Entscheidungsprozessen einzubringen (Vgl. § 119 Abs. 1 AktG). Aufgrund ihres meist geringen Aktienanteils können sie diese jedoch nicht beeinflussen.
[80] Als weitere Analysetechnik gilt die Technische Aktienanalyse (Chartanalyse), die aus historischen Kursverläufen auf zukünftige Kursentwicklungen schließt. Da diese kurzfristig ausgerichtet ist und auf der Annahme beruht, dass nicht die Fundamentaldaten sondern die Kapitalmarktteilnehmer die Kurse mit ihren Kauf- und Verkaufsentscheidungen bestimmen, sind die Informationen aus der externen Rechnungslegung der Unternehmen unerheblich. Vgl. Heumann 2005, S. 26.
[81] Die Analysefelder umfassen: Finanz- und Ertragslage, Absatzmarkt, Konkurrenz, Produkte und Dienstleistungen, Verkaufsorganisation und Marketing, Produktion, Forschung & Entwicklung, Beschaffung und Logistik, Umweltschutz, Personal und Management, Strategien, rechtliche und steuerliche Verhältnisse sowie die politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche und technische Entwicklung (vgl. Born 2003, S. 50-63), wobei die Aufzählung als nicht abschließend zu betrachten ist.
[82] Vgl. Küting/Weber 2006b, S. 73f., Fink/Keck 2004, S. 1079 sowie Kawlath 1997, S. 205.
[83] Das Phasenkonzept der Wertgenerierung ist im Anhang 1, S. XVII dargestellt.
[84] Die Zielgrößen Erfolgspotential, Erfolg und Liquidität stehen in einer Vor- und Rücksteuerungsbeziehung: Erfolgspotential ist einerseits Voraussetzung für Erfolg und Liquidität, andererseits setzt die Generierung von Erfolgspotentialen Erfolg und Liquidität voraus (vgl. Gälweiler 1999, S. 393).
[85] Vgl. zum Ansatz der strategischen Jahresabschlussanalyse Coenenberg 2003, S. 165. Vgl. zu weiteren modernen Verfahren der Jahresabschlussanalyse Baetge/Baetge/Kruse 1999, S. 1373-1375.
[86] Der faire Wert oder auch innere Wert eines Unternehmens entspricht dem Aktienkurs, den ein Unternehmen auf einem effizienten Kapitalmarkt haben müsste (vgl. Küting/Heiden/Lorson 2000, S. 4).
[87] Eine Überbewertung ist gegeben, wenn der Marktwert (Kurs) des Unternehmens den Zeitwert des Eigenkapitals pro Aktie übersteigt. Entsprechend gegenteilig entspricht eine Unterbewertung einem niedrigeren Marktwert im Vergleich zum Zeitwert des Eigenkapitals pro Aktie.
[88] Vgl. ausführlich zu den verschiedenen Verfahren der Unternehmensbewertung Matschke/Brösel 2006, S. 102-106. Der Multiplikator-Ansatz (Vergleichsverfahren) wird hier nicht berücksichtigt.
[89] Vgl. Matschke/Brösel 2006, S. 103.
[90] Vgl. Kuhner/Maltry 2006, S. 42f.
[91] Vgl. Born 2003, S. 154f. sowie Helbling 2002, S. 738.
[92] Vgl. Seppelfricke 2007, S. 175 und 185.
[93] Vgl. Heumann 2005, S. 30.
[94] Vgl. Heumann 2005, S. 30.
[95] Der Zukunftserfolgswert als Unternehmenswert hat sich in der Betriebswirtschaftslehre als vorherrschende Meinung durchgesetzt (vgl. Küting/Eidel 1999, S. 829)
[96] Vgl. Baetge/Niemeyer/Kümmel 2001, S. 266 sowie Matschke/Brösel 2006, S. 104.
[97] Die Anwendung dieses kapitalmarkttheoretisches Bewertungsverfahren wird inzwischen vom Institut der Wirtschaftsprüfer nach dem IDW S1 in Deutschland anerkannt (vgl. IDW 2005c, Tz. 110). Das Ertragswertverfahren der Wirtschaftsprüfer wird im Rahmen dieser Arbeit nicht berücksichtigt.
[98] Vgl. Copeland/Koller/Murrin 2002, S. 171 sowie Matschke/Brösel 2006, S. 557f. Dieses Modell basiert auf dem Dividendendiskontierungsmodell, nach dem sich der Unternehmenswert aus den mit risikoadjustierten Eigenkapitalkostensatz diskontierten künftigen Dividenden ergibt. Dieses Modell ist zur Durchführung von Unternehmensbewertungen für Anlageentscheidungen weniger geeignet: Investoren haben zwar die Möglichkeit, die Dividenden über prognostizierte zukünftigen Gewinne zu schätzen, jedoch wird nur ein Anteil der Gewinne ausgeschüttet, so dass die Verzinsungen thesaurierter Gewinne wiederum in künftige Gewinne einfließen. Folglich kann der Zeitpunkt der Wertgenerierung von dem der Zahlungsströme abweichen. Vgl. Heumann 2005, S. 31.
[99] Vgl. zu den verschiedenen DCF-Methoden die Synopse in Matschke/Brösel 2006, S. 585.
[100] Vgl. Ballwieser 1998, S. 82.
[101] Vgl. Ballwieser 1998, S. 81-82.
[102] Vgl. Siebrecht/Heidorn/Klein 2001, S. 560.
[103] Vgl. Coenenberg/Schultze 2003, S. 121.
[104] Burger/Buchhart 2002, S. 83.
[105] Vgl. Coenenberg/Mattner/Schultze 2003, S. 8. Der Barwert eines Projekts, das genau seine Kapitalkosten erwirtschaftet, entspricht dem Wert der Anfangsinvestition, so dass der Kapitalwert Null entspricht. Bei der ausschließlichen Durchführung entsprechender Projekte bestimmt sich der Wert des Unternehmens aus der Summe der in ihm gebundenen Investitionen. Zur Steigerung des Unternehmenswertes sind daher Investitionen durchzuführen, die einen Wertbeitrag (Differenz aus dem Gegenwartswert einer Investition und den Investitionsausgaben) schaffen.
[106] Diese Erfolgskennzahl wurde von Joel Stern und G. Bennett Stewart entwickelt (vgl. Stewart 1991). Als Überrendite-Kennzahlen eignen sich bspw. ferner der Cash Value Added (CVA).
[107] Stern 1994, S. 48. Vgl. zur Ermittlung des EVA Anhang 2, S. XVIII.
[108] Eine schemenhafte Darstellung der formalen Berechnung befindet sich im Anhang 3, S. XIX.
[109] Heumann 2005, S. 33.
[110] Vgl. Kirchner 2000, S. 55.
[111] Vgl. zu einer Übersicht des Informationsbedarfs von Investoren Lorson 2001, S. 136-142.
[112] Vgl. Seeberg 1998, S. 604.
[113] Vgl. Fischer/Wenzel/Kühn 2001, S. 1210.
[114] Vgl. Hütten 1999, S. 34. Zunehmend Anwendung findet auch das eXtensible Business Reporting Language (XBRL) als elektronisches Format für das Financial Reporting, mit dem Unternehmen ihre Jahres- und Quartalsberichte über das Internet publizieren können. Dadurch wird Investoren der Zugang und die Auswertung der Berichterstattungsinformationen - insbesondere durch mögliche individualisierte Ausrichtungen - erleichtert (vgl. Fischer/Becker/Wenzel 2001, S. 2001 sowie Lang 2007, S. 42-43). Aktuelle Informationen zu dieser Thematik sind abrufbar unter www.xbrl.de.
[115] Die Kapitalflussrechnung dient als eigenständiges Instrument zur Darstellung der Finanzlage und ermöglicht die finanzwirtschaftliche Beurteilung eines Unternehmens hinsichtlich dessen Fähigkeit, künftige Finanzüberschüsse zu generieren, finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen und Dividendenzahlungen zu leisten. Sie eignet sich sowohl als Basis für die Kennzahlenanalyse als auch zur Ermittlung des Unternehmenswertes. Vgl. Coenenberg 2001a, S. 313-319.
[116] Der Eigenkapitalspiegel informiert sowohl über die Entwicklung des Eigenkapitals als auch über die Ursachen von Eigenkapitalveränderungen (vgl. Küting/Weber 2006a, S. 543).
[117] Die Segmentberichterstattung disaggregiert die durch Informationsverdichtung verzerrten entscheidungsrelevanten Informationen eines Konzernabschlusses. Dadurch ermöglicht sie eine differenzierte Betrachtung der Risiko-Rendite-Strukturen und Ressourcenallokation einzelner isolierbarer Unternehmenseinheiten sowie Wertgenerierungen einzelner Segmente eines Konzerns. Vgl. Haaker/
Paarz 2005, S. 195 sowie Coenenberg 2001b, S. 593-594.
[118] Vgl. Prangenberg/Müller 2006, S. 123
[119] Vgl. Küting/Weber 2006b, S. 5.
[120] Vgl. Alvarez 2000, S. 311.
[121] Vgl. zur Ad-hoc-Publizität und Aktualität der Informationen Seeberg 1998, S. 604-605 sowie Cahn/Götz 2007, S. 224f.
[122] Vgl. Griewel 2006, S. 118-119 sowie Küting/Weber 2006b, S. 4-5.
[123] Vgl. Küting/Weber 2006b, S. 4-5.
[124] Vgl. Richter/Furubotn 2003, S. 173.
[125] Vgl. Rudolph 2006, S. 163.
[126] Vgl. Ruhnke 2005, S. 29.
[127] Vgl. Jost 2001, S. 14f.
[128] Vgl. Jost 2001, S. 13. Hieraus resultiert, dass die Entscheidungen des Managements neben deren Nutzen auch den Nutzen der Investoren beeinflussen (vgl. Wagenhofer/Ewert 2003, S. 47f.).
[129] Ruhnke 2005, S. 29.
[130] In der Literatur werden Qualitätsunsicherheit, Verhaltensunsicherheit und Nicht-Verifizierbarkeit als Ausprägungen asymmetrischer Information unterschieden (vgl. Hartmann-Wendels 2001, S. 119).
[131] Vgl. Fischer 2003, S. 14f. Ebenso trägt die mangelnde Kapitalmarkteffizienz zu einer Wertlücke bei.
[132] Vgl. Coenenberg/Mattner 2000, S. 1829 sowie Kirchner 2000, S. 45.
[133] Vgl. Eisenführ/Weber 2003, S. 2f. Beispielsweise wird die Bestimmung des aufgrund seiner Hebelwirkung bedeutsamen Diskontierungszinses durch Prognoseprobleme für den Basiszins oder mangelnder Kenntnis über Risikonutzenfunktionen erschwert (vgl. Ballwieser 2002, S. 737f.).
[134] Die erforderlichen Informationen werden nur (halb-)jährlich und teilweise quartalsweise publiziert
[135] Vgl. Noack 2002, S. 19.
[136] Vgl. Küting/Weber 2004, S. 556.
[137] Vgl. Franke/Hax 2004, S. 1 sowie Günther/Beyer 2001, S. 1623.
[138] Vgl. Suchanek/Lin-Hi 2006, S. 8.
[139] Franke/Hax 2004, S. 2.
[140] Vgl. zu den Zielen und Sanktionsmöglichkeiten einzelner Stakholder Grabatin 1981, S. 119.
[141] Vgl. Franke/Hax 2004, S. 2 sowie Remer/Snethlage 2003, S. 32.
[142] Vgl. Daum 2003, S. 147 sowie Freidank 2000, S. 23.
[143] Vgl. Kubin 1998, S. 542. In diesem Zusammenhang wird in Deutschland daher „ein interessenpluralistischer Stakeholder value-Ansatz vertreten“, nach dem „der Vorstand im Rahmen der Aufgabe der eigenverantwortlichen Leitung der Aktiengesellschaft gem. § 76 Abs. 1 AktG gleichrangig die Interessen aller Stakeholder wahrzunehmen habe und diese in jedem Einzelfall einer von ihm zu treffenden unternehmerischen Ermessensentscheidung (...) gegeneinander und untereinander abzuwägen habe“ (Brocker 2006, S. 22f.).
[144] Franke/Hax 2004, S. 2.
[145] Vgl. Franke/Hax 2004, S. 2. Die Interessen in Bezug auf ein wertschaffenden Unternehmens sind sogar annähernd gleich, da Stakeholder ohne Wertgenerierung in Gefahr wären (vgl. Rappaport 1999, S. 6-9).
[146] Vgl. Dörner/Bischof 1999, S. 381-382. Für den Lagebericht ist im Vergleich zum Anhang keine Schutzklausel kodifiziert.
[147] Vgl. Fey/Küster 2001, S. 31.
[148] Vgl. Kubin 1998, S. 530.
[149] Das Gesetz trat zum 1. Januar 1966 in Kraft und ersetzte das bestehende Aktiengesetz von 1937. Um zu verdeutlichen, dass sich die im Folgenden genannten Normen auf das damals gültige Gesetz beziehen, werden diese mit dem Jahrgangszusatz „AktG1965“gekennzeichnet.
[150] Der in Abs. 2 und 3 normierte Erläuterungsbericht entsprach als zweiter Geschäftsberichtbestandteil dem gegenwärtigen Anhang.
[151] Vgl. Sahner/Kammers 1984, S. 2310. Der Geschäftsverlauf sollte eine historische Übersicht umfassen und Angaben über Rahmenbedingungen sowie die Branchen- und Unternehmenssituation enthalten. Darüber hinaus wurde eine zum Wohle der BRD oder eines ihrer Länder erforderliche zu unterbleibende Berichterstattung mit Hilfe einer Schutzklausel in § 160 Abs. 2 und 3 AktG1965normiert.
[152] Vgl. Emmerich/Künnemann 1986, S. 147-148.
[153] Der Begriff des Geschäftsberichts wird aufgegeben. Aus dem Erläuterungsbericht geht der Anhang hervor.
[154] Vgl. Selch 2000, S. 359. Die zuvor für den Geschäftsbericht nach § 160 AktG1965geltende Schutzklausel findet nur noch Anwendung auf den Anhang.
[155] Vgl. Hachmeister 2002, Sp. 1453.
[156] Vgl. IDW 2006b, Abschn. F, Tz. 864.
[157] Der Nachtragsbericht umfasst einen Berichtszeitraum von Beginn des neuen Geschäftsjahres bis zur Aufstellung bzw. Feststellung des Jahresabschlusses und Lageberichts. Mögliche Vorgänge könnten der „Erwerb oder Verkauf von Grundstücken oder Beteiligungen, Verträge von außergewöhnlicher Bedeutung, Eintritt eines wesentlichen Verlustes, Ergebnisse von Sanierungsbemühungen, Stilllegung, Kurzarbeit, aber auch Streiks, Störungen in der Rohstoffbelieferung, Aus- oder Einfuhrsperren und wesentliche Paritätsveränderungen von Währungen sein“ (IDW 2006b, Abschn. F, Tz. 888-889).
[158] Vgl. Selch 2000, S. 360.
[159] Der Lagebericht soll sämtliche für den Lageberichtsadressaten wesentlichen Informationen enthalten (Vollständigkeit und Wesentlichkeit), diese wahrheitsgetreu (Richtigkeit) sowie übersichtlich, eindeutig und verständlich (Klarheit und Übersichtlichkeit) darstellen. Ferner gelten die Grundsätze der Objektivität, Willkürfreiheit, Vergleichbarkeit, Informationsabstufung und Vorsicht. Vgl. Baetge/Fi-scher/Paskert 1989, S. 16-27 sowie zur Definition der GoL IDW 1998, S. 654-655.
[160] Aufgrund der Bedeutung der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit - insbesondere in innovativen Branchen - für die künftige Marktposition eines Unternehmens überschneiden sich der F&E- und Prognosebericht in sachlicher Hinsicht (vgl. Hachmeister 1986, S. 151).
[161] Die Berichterstattung über F&E richtet sich insbesondere an Gesellschaften, die in diesem Bereich tätig sind: Chemie, Pharma, Bio-/Gentechnologie, Luft- und Raumfahrt, Automobil- und Informationstechnologie, Anlagenbau (vgl. IDW 2000b, Tz. 896).
[162] Vgl. Lück 2002, Tz. 94.
[163] Vgl. Selch 2000, S. 360.
[164] Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (Zweigniederlassungsrichtlinie).
[165] Gesetz zur Durchführung der Elften gesellschaftsrechtlichen Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften und über Gebäudeversicherungsverhältnisse vom 22. Juli 1993.
[166] Vgl. Hachmeister 2002, Sp. 1439.
[167] Vgl. Ellrott 2006, Tz. 90. Aus Gründen der Übersichtlichkeit empfiehlt sich bei einer großen Anzahl an Zweigniederlassungen einer Gesellschaft eine tabellarische Darstellung.
[168] Richtlinie 90/604/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluß und der Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluß hinsichtlich der Ausnahme für kleine und mittlere Gesellschaften sowie der Offenlegung von Abschlüssen in Ecu.
[169] Richtlinie 90/605/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 84/349/EWG über den Jahresabschluß bzw. den konsolidierten Abschluß hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs.
[170] Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Änderung der Bilanz- und der Konzernbilanzrichtlinie hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (90/605/EWG) zur Verbesserung der Offenlegung von Jahresabschlüssen und zur Änderung anderer handels-rechtlicher Bestimmungen (Kapitalgesellschaften- und Co.-Richtlinie-Gesetz - KapCoRiLiG) vom 24. Februar 2000.
[171] Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27. April 1998.
[172] Vgl. BDO 1998, S. 11. Weitere Bestandteile der Reform waren das Gesetz für kleine AGs, das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), das Stückaktiengesetz (StückAG), das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz sowie das Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz (KapAEG). Vgl. Selch 2000, S. 362.
[173] Vgl. Selch 2000, S. 362. Daneben verfolgt das KonTraG das Ziel, das System der Unternehmensüberwachung durch entsprechende Kontrollmechanismen so zu gestalten, dass sowohl sämtliche gegenwärtigen als auch potentiell kritische Unternehmensrisiken erfasst, rechtzeitig aufgezeigt und korrigiert werden. Mit § 91 Abs. 2 AktG wird die Einrichtung eines Risikomanagementsystems normiert, das sich aus dem Frühwarnsystem, dem internen Überwachungssystem (Internes Kontrollsystem und Interne Revision) sowie dem Controlling zusammensetzt. Vgl. Weidemann/Wieben 2001, S. 1789.
[174] Vgl. Küting/Hütten 1997, S. 251.
[175] Vgl. Selch 2000, S. 362.
[176] Vgl. BDO 1998, S. 28.
[177] Vgl. Küting/Hütten 2000, S. 405 und Baetge/Schulze 1998, S. 939-940.
[178] Baetge/Schulze 1998, S. 940.
[179] Vgl. Selch 2000, S. 362. Da der Lagebericht mit dem Jahresabschluss, der aufgrund des Vorsichtsprinzips eine eher tendentiell negative als positive Darstellung erfordert, im Einklang stehen muss und das KonTraG aufgrund von Unternehmenskrisen durch mangelnde Transparenz entstand, beschränkt sich die Auslegung des Risikobegriffs auf negative Abweichungen (vgl. Küting/Hütten 2000, S. 405-406).
[180] Vgl. IDW 1998, S. 657.
[181] Vgl. Forster 1998, S. 46.
[182] Ernst 1999, S. 8.
[183] Abb. 1 enthält eine nicht abschließende Aufzählung möglicher Risiken. Vgl. zu diesen und weiteren berichtspflichtigen Risiken Ellrott 2006, Tz. 53.
[184] Eigene Darstellung in inhaltlicher Anlehnung an Küting/Hütten 2000, S. 405-416.
[185] Dörner 1998, S. 333.
[186] Vgl. Küting/Hütten 2000, S. 418.
[187] Küting/Hütten 2000, S. 418.
[188] Diese Richtlinie verpflichtete zur Einbeziehung bestimmter Personengesellschaften in die Rechtsvorschriften bis zum 1. Januar 2003 und einer Anwendung auf (konsolidierte) Abschlüsse für nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahre. Wegen mangelnder Umsetzung und unzureichender Sanktionierung bei Offenlegungsverstößen wurde die BRD durch Urteile des EuGH vom 29.09.1998 und 22.04.1999 verurteilt. Die Argumentation Deutschlands, durch das PublG bereits die erforderlichen EG-Richtlinien umgesetzt zu haben, wurde seitens des EuGH nicht geteilt. Die Verurteilungen führten zu einem Referentenentwurf des KapCoRiLiG am 30. März 1999 und dem daraus folgenden Regierungsentwurf vom 13. August 1999. Vgl. Marten/Meyer 2000, S. 304.
[189] Durch die Einbeziehung von Gesellschaftsformen, in denen beispielsweise Stiftungen, wirtschaftliche Vereine oder Genossenschaften als Komplementärin fungieren, geht das KapCoRiLiG über die geforderte Umsetzung der GmbH & Co.-Richtlinie hinaus (vgl. Marten/Meyer 2000, S. 310).
[190] Darüber hinaus gelten die entsprechenden Offenlegungs- und Prüfungspflichten für Kapitalgesellschaften.
[191] Vgl. Zwirner 2002, S. 92.
[192] Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/647/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen.
[193] Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze.
[194] Vgl. Kirsch/Scheele 2004, S. 4. Auf Schwächen der Informationsqualität publizierter Lageberichte deutscher Gesellschaften hatten bereits verschiedene empirische Untersuchungen hingewiesen (vgl. bspw. Kajüter 2001, S. 111, Küting/Heiden 2002, S. 935-937, Kajüter/Winkler 2003, S. 226 oder Hans Böckler Stiftung 2004, S. 61). Die Modernisierungsrichtlinie umfasst über die Lageberichtsneuerungen hinausgehende Regelungen zum Bestätigungsvermerk sowie strengere Transparenzanforderungen für Kapitalmarktunternehmen.
[195] Vgl. Kirsch/Scheele 2005, S. 1150.
[196] Vgl. Kirsch/Scheele 2005, S. 1150.
[197] Vgl. Richtlinie 2003/51/EG, Art. 5.
[198] Vgl. Kirsch 2005, S. 14.
[199] Art. 46 Abs. 2 f) der 4. EG-Richtlinie.
[200] Es ist den Mitgliedstaaten freigestellt, ob alle Gesellschaften oder Gesellschaftsgruppen eine Bewertung von Finanzinstrumenten zum Fair Value durchführen müssen, ob diese als Pflicht- oder Soll-Vorschrift in nationales Recht implementiert wird und ob diese Regelungen lediglich auf konsolidierte Abschlüsse beschränkt werden soll (vgl. Art. 42a Abs. 1).
[201] Gesetz zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen (Bilanzkontrollgesetz - BilKoG) vom 15.12.2004.
[202] Vgl. BMJ 2004a und BMJ 2004b.
[203] Vgl. zum vollständigen Maßnahmenkatalog des 10-Punkte-Programms BMJ 2003.
[204] Richtlinie 2003/38/EG des Rates vom 13. Mai 2003 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich der in Euro ausgedrückten Beträge.
[205] Auf nationaler Ebene wurde der Umsetzungspflicht der Fair Value-Richtlinie bis zum 1. Januar 2004 nicht fristgerecht nachgekommen. Durch den bis zur Umsetzung des BilReG gültigen § 292a HGB und der damit einhergehenden Anwendung der IAS wurde jedoch eine Marktbewertung von Finanzinstrumenten in Konzernabschlüssen bereits ermöglicht.
[206] Neben der Erweiterung der Lageberichterstattung wurden insbesondere die Schwellenwerte des § 267 HGB erhöht, die Anhangsangaben gem. § 285 HGB erweitert und die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers durch Änderungen in § 319 HGB und die Neuaufnahme des § 319a HGB gestärkt. Mit der Umsetzung der IAS-Verordnung werden kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen sowie unabhängig von ihrer Rechtsform und Größe Kreditinstitute und Versicherungen verpflichtet, ihre Konzernabschlüsse gem. § 315a HGB bzw. § 340i HGB und § 341i HGB nach IAS/IFRS aufzustellen. Gem. § 325 Abs. 2a HGB wird großen Kapitalgesellschaften das Wahlrecht eingeräumt, neben ihrem nach handelsrechtlichen Vorschriften aufzustellenden Jahresabschluss zusätzlich zu Informationszwecken einen Einzelabschluss nach IAS/IFRS auf freiwilliger Basis aufzustellen und offenzulegen.
[207] Eigene Darstellung in inhaltlicher Anlehnung an Kaiser 2005, S. 406.
[208] Vgl. IDW 2005b, S. 1234 sowie IDW 2006b, Abschn. F, Tz. 867.
[209] In Abhängigkeit von der Größe des Unternehmens und der Geschäftstätigkeit kann die Analyse entsprechend unterschiedlich detailliert gestaltet werden (vgl. IDW 2006b, Abschn. F, Tz. 865).
[210] Vgl. IDW 2005b, S. 1234.
[211] Vgl. Coenenberg 2005, S. 916.
[212] Vgl. Baetge/Prigge 2006, S. 402.
[213] Kajüter 2004a, S. 429.
[214] Vgl. Kajüter 2004a, S. 430 und Ellrott 2006, Tz. 39.
[215] Vgl. Kaiser 2005, S. 411.
[216] Der Prognosezeitraum kann bedingt durch die Unternehmensgröße, die Branche oder den Berichtsgegenstand deutlich länger sein (vgl. Fink/Keck 2005, S. 144).
[217] Vgl. Kaiser 2005, S. 412.
[218] Vgl. Wolf 2005, S. 442. Die Saldierung soll unterbleiben, da die Saldierungsgröße (Restchancen/
-risiken) wegen mangelnder Transparenz und Aussagefähigkeit nicht gesetzeszweckmäßig wäre (vgl. Lange 2004, S. 984).
[219] Vgl. IDW 2006b, Abschn. F, Tz. 884.
[220] Durch die Verankerung des Prognose- und Risikoberichts in unterschiedlichen Absätzen waren diese im HGB vor der Einführung des BilReG klar voneinander abgegrenzt (vgl. Kirsch/Scheele 2005, S. 1151-1152). Durch die Zusammenführung werden Schwierigkeiten bei der inhaltlichen Abgrenzung dieser Lageberichtsteile beseitigt.
[221] Vgl. Kaiser 2005, S. 412. Die Übernahme der Ziele und Strategien in das BilReG hätte eine Ausweitung des Prognosezeitraums (z.B. 5 Jahre) bewirkt.
[222] Vgl. Ballwieser 2005, S. 7. Beispielhaft hingegen kritisieren die Streichung im Gesetz Freidank/
Steinmeyer 2005, S. 2514 oder Kajüter 2004a, S. 429.
[223] Beispielsweise wurden „Cashflowrisiken“ durch „Risiken aus Zahlungsstromschwankungen“ ersetzt.
[224] IDW 2006b, Abschn. F, Tz. 891. Die Darstellung der Ziele bezieht auch deren Methoden zur Identifizierung, Bewertung und Steuerung des Risikos mit ein (vgl. Winnefeld 2006, Rz. 61).
- Arbeit zitieren
- Stefanie Utesch (Autor:in), 2007, Weiterentwicklung der investororientierten Unternehmensanalyse durch die Reform der Lageberichterstattung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/86987
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.