Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer tendiert zu einer möglichst weit gehenden Gewährleistung der Mobilität. Fraglich ist in deisem Zusammenhang, wie weit die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Festlegung von Ausbildungsstandards, insbesondere als Voraussetzung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst, geht. In einer wichtigen Entscheidung hat der EuGH wesentliche Aussagen dazu im Kontext der Hochschulausbildung einer österreichischen Bewerberin für den baden-württembergischen Schuldienst getroffen. Diese richtungweisende Entscheidung wird hier, auch im Hinblick auf die weitere Rechtsentwicklung, besprochen und kommentiert.
Inhaltsverzeichnis
I. Ausgangslage
II. Sachverhalt
III. Würdigung durch den Europäischen Gerichtshof
IV. Erweiterung der gegenseitigen Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit analysiert die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-102/02 (Verfahren Ingeborg Beuttenmüller) und untersucht die europarechtlichen Rahmenbedingungen für die Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Hochschuldiplomen. Das primäre Ziel ist die Klärung, inwieweit Arbeitnehmer sich bei nicht fristgerechter Umsetzung von EU-Richtlinien durch nationale Behörden direkt auf diese Richtlinien berufen können, um den Zugang zu reglementierten Berufen wie dem Lehrerberuf zu erhalten.
- Auslegung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG
- Gleichwertigkeit von zweijährigen Ausbildungsabschlüssen mit dreijährigen Studiengängen
- Direktwirkung von EU-Richtlinien gegenüber nationalen Behörden
- Recht auf Zugang zu reglementierten Berufen unter Nichtbeachtung nationaler Hürden
- Schutz wohlerworbener Rechte im europäischen Bildungsraum
Auszug aus dem Buch
III. Würdigung durch den Europäischen Gerichtshof
Die Fünfte Kammer stellt zunächst fest, dass die Fragen des vorlegenden Gerichts im Wesentlichen dahin gehen, ob ein Angehöriger eines Mitgliedstaates, der über eine in seinem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund einer zweijährigen Ausbildung erworbenen Befähigung für den Beruf des Volksschullehrers verfügt, sich unmittelbar auf die Richtlinie 89/48/EWG oder auf die Richtlinie 92/51/EWG dafür berufen kann, dass ihm von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates das Recht zuerkannt wird, den Volksschullehrerberuf in den Schulen dieses Staates unter den gleichen Voraussetzungen wie die Angehörigen dieses Staates auszuüben. Als gesetzgeberisches Leitmotiv sieht der Europäische Gerichtshof, dass sich aus der ersten Begründungserwägung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG das Ziel der Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Gemeinschaft ergibt. Der freie Personen- und Dienstleistungsverkehr bedeute neben anderen Gesichtspunkten für die Angehörigen der Mitgliedstaaten die Möglichkeit, als Selbständige oder abhängig Beschäftigte einen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem auszuüben, in dem sie ihre beruflichen Qualifikationen erworben haben.
Außerdem ergebe sich aus den Begründungserwägungen der Richtlinie 89/48/EWG, dass die Einführung einer allgemeinen Regelung zur Anerkennung von Diplomen den Bürgern der Gemeinschaft die Ausübung aller beruflichen Tätigkeiten erleichtern soll, die im Aufnahmemitgliedstaat von einer bestimmten Ausbildung abhängig sind. Die entsprechenden Richtlinienbestimmungen haben danach zum Ziel, die Hindernisse für den Zugang zu reglementierten Berufen zu beseitigen.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Ausgangslage: Einführung in die rechtliche Problematik der Anerkennung ausländischer Lehramtsprüfungen unter Berücksichtigung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG im Kontext der Freizügigkeit.
II. Sachverhalt: Darstellung des konkreten Falles einer in Österreich ausgebildeten Klägerin, deren Antrag auf Gleichstellung ihrer Lehramtsprüfung durch deutsche Behörden aufgrund fehlender dreijähriger Ausbildung abgelehnt wurde.
III. Würdigung durch den Europäischen Gerichtshof: Juristische Prüfung der Vorlagefragen zur Direktwirkung von Richtlinien und der Frage, ob eine zweijährige Ausbildung unter bestimmten Bedingungen als gleichwertig zu einem Diplom anerkannt werden muss.
IV. Erweiterung der gegenseitigen Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen: Einordnung der Entscheidung in die allgemeine europäische Rechtsprechung zur Harmonisierung von Berufsqualifikationen und zum Abbau von Diskriminierungen bei der Berufsausübung.
Schlüsselwörter
Europäischer Gerichtshof, Anerkennung, Hochschuldiplome, EU-Richtlinie 89/48/EWG, EU-Richtlinie 92/51/EWG, Freizügigkeit, Lehrerausbildung, Gleichwertigkeit, reglementierte Berufe, Vorabentscheidungsersuchen, Diskriminierungsverbot, Befähigungsnachweis, Berufsausübung, Verwaltungsgericht Stuttgart, Gemeinschaftsrecht.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit behandelt die juristische Auseinandersetzung um die Anerkennung von Lehramtsabschlüssen, die in einem EU-Mitgliedstaat erworben wurden, innerhalb eines anderen EU-Staates.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Fokus stehen die Freizügigkeit von Arbeitnehmern, die Harmonisierung beruflicher Qualifikationen und die Auslegung von EU-Richtlinien durch den Europäischen Gerichtshof.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die Klärung der Rechte eines EU-Bürgers, wenn nationale Behörden die Umsetzung von EU-Richtlinien zur Berufsanerkennung verzögern oder verweigern.
Welche wissenschaftliche Methode wurde verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Fallanalyse und Kommentierung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs unter Einbeziehung relevanter Richtlinien und nationaler Rechtsvorschriften.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert die konkreten Vorlagefragen des Verwaltungsgerichts Stuttgart und die Argumentation des EuGH zur Gleichstellung von zweijährigen Ausbildungen mit formalen Diplomanforderungen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Schlüsselbegriffe sind EU-Richtlinien (89/48/EWG, 92/51/EWG), Gleichwertigkeit, Lehrerberuf, Freizügigkeit und Vorabentscheidung.
Warum konnte sich die Klägerin auf Richtlinien berufen, die national nicht umgesetzt waren?
Der EuGH stellte fest, dass ein Mitgliedstaat, der seine Verpflichtung zur Umsetzung einer Richtlinie verletzt hat, sich gegenüber dem Bürger nicht auf diese Versäumnisse berufen kann, um dessen Rechte einzuschränken.
Welche Bedeutung hat die Entscheidung für den Lehrerberuf in Deutschland?
Die Entscheidung verdeutlicht, dass starre Anforderungen an die Dauer einer Ausbildung oder die Anzahl der Unterrichtsfächer der europäischen Regelung widersprechen können, sofern die Qualifikation im Herkunftsstaat als gleichwertig bestätigt wurde.
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- Prof. Dr. Jürgen Beschorner (Author), 2008, Zur Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Hochschuldiplomen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/87325