Anforderungen an den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Begehung einer neuen Straftat, § 56 f I 1 Nr. 1 StGB


Examensarbeit, 2007

44 Seiten, Note: 12


Leseprobe


Gliederung

A. Einleitung

B. Problemdarstellung

C. Voraussetzungen des Widerrufs der Strafaussetzung wegen Begehung einer neuen Straftat, § 56 f I 1 Nr. 1
I. Straftat
II. Tatzeit
III. Nicht-Erfüllung der der Strafaussetzung zugrunde liegenden Erwartung

D. Anforderungen an den Widerruf der Strafaussetzung wegen Begehung einer neuen Straftat unter Berücksichtigung europa- und verfassungsrechtlicher Vorgaben
I. Erfordernis der rechtskräftigen Verurteilung der Anlasstat vor Widerruf der Strafaussetzung
1. Entwicklung des Meinungsstreits
2. Streitdarstellung
3. Streitentscheid
a) Grammatikalisches Argument
b) Historisches Argument
c) Systematische Argumente
d) Teleologische Argumente
e) Europa- und verfassungsrechtliche Argumente
aa) Anwendbarkeit
bb) Verstoß gegen Art. 6 II EMRK
cc) Normenhierarchie zwischen Art. 6 II EMRK und § 56 f
4. Ergebnis
a) Geständnis
b) Strafbefehl
II. Exkurs: Vergleich mit anderen europäischen Rechtsordnungen
1. Belgien und Frankreich
2. Dänemark
3. Italien
4. Niederlande
5. Österreich
6. Schweden
7. Schweiz
8. Spanien
9. Ergebnis
III. Gerichtliche Zuständigkeiten

E. Begründete Stellungnahme

F. Fazit

Literaturverzeichnis

Blumenstein, Thomas Anmerkung zum Beschluss des OLG Düsseldorf vom 13.06.1991, NStZ 1992, S. 132-133

ders. Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen der Begehung einer neuen Straftat nach § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1995, Pfaffenweiler: Centaurus-Verlagsgesellschaft

Boetticher, Axel Zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, NStZ 1991, S. 1-7

Burmann, Michael Zur Parallelität vorläufiger Freiheitsentziehungen im Erkenntnisverfahren und im Widerrufsverfahren, StV 1986, S. 80-83

Forregger, Egmont/ Wiener Kommentar zum StGB, §§ 41-110, 27.

Nowakowski, Friedrich Lieferung 1986, Wien: Manzsche-Verlags- und Universitätsbuchhandlung

Geppert, Klaus Grundlegendes und Aktuelles zur Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 der Europ. Menschenrechtskonvention, Jura 1993, S. 160-165

Groth, Klaus-Ulrich Anmerkung zum Beschluss des AG Lahn-Gießen vom 20.03.1979, MDR 1980, S. 595-597

Hohmann, Ralf Anmerkung zum Beschluss des LG Hamburg vom 17.10.1990, NStZ 1991, S. 507-508

Hoffmann-Riem, Wolfgang Kohärenz der Anwendung europäischer und nationaler Grundrechte, EuGRZ 2002, S. 473-483

Jähnke, Burkhard/Laufhütte, Leipziger Kommentar, Bd. 2, §§ 32-60, 11.

Heinrich W./Odersky, Walter Auflage 2003, Berlin, New York: de Gruyter (zit. LK- Bearbeiter)

Jescheck, Hans-Heinrich/Weigend Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 5.

Thomas Auflage 1996, Berlin: Duncker & Humboldt

Joecks, Wolfgang/Miebach, Klaus Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 2/1, 2004, München: C.H. Beck (zit. MK- Bearbeiter)

Kindhäuser, Urs/Neumann, Ulfried/ Nomos Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 1, 3. Auflage 2006, Baden-Baden: Nomos (zit. NK- Bearbeiter)

Klussmann, Günther Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Straftat bei mehreren Vorverurteilungen, NJW 1973, S. 685-687

Krumm, Carsten Bewährungswiderruf trotz Unschuldsvermutung?, NJW 2005, S. 1832-1835

Lackner, Karl/Kühl, Kristian Strafgesetzbuch mit Erläuterungen, 25. Aufl. 2004, München: Beck

Lemke, Michael Gegenvorstellung gegen rechtskräftige, die Strafaussetzung widerrufende Beschlüsse, ZRP 1978, S. 281-284

Meier, Bernd-Dieter Strafrechtliche Sanktionen, 2. Auflage 2006, Berlin, Heidelberg, New York: Springer

Meyer-Goßner, Lutz Strafprozessordnung, Gerichtsverfassungsgesetz, Nebengesetze und ergänzende Bestimmungen, 49. Auflage, München: Beck 2006

Mitsch, Wolfgang Ede hat ausgepackt, Jura 1993, S. 381-385

Mrozynski, Peter Die Wirkung der Unschuldsvermutung auf spezialpräventive Zwecke des Strafrechts, JZ 1978, S. 255-262

Neubacher, Frank Der Bewährungswiderruf wegen einer neuen Straftat und die Unschuldsvermutung – Zugleich Besprechung von EGMR, Urteil vom 3.10.2002; GA 2004, S. 402-417

Ostendorf, Heribert Unschuldsvermutung und Bewährungswiderruf, StV 1990. S. 230-232

ders. Bewährungswiderruf bei eingestandenen, aber nicht rechtskräftig verurteilten neuen Straftaten?, StV 1992, S. 288-292

Pauly, Jürgen Anmerkung zum Urteil des EGMR vom 03.10.2002, StV 2003, S. 85-86

Peglau, Jens Unschuldsvermutung (Art. 6 II EMRK) und Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen noch nicht rechtskräftig abgeurteilter (neuer) Straftat, JA 2001, S. 244-247

ders. Unschuldsvermutung und Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, ZRP 2003, S. 242-244

ders. Bewährungswiderruf und Unschuldsvermutung, NStZ 2004, S. 248-252

Radtke, Henning Wechselwirkungen zwischen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und der Sanktionierung des Bewährungsbruchs, Festschrift für Heinz Müller-Dietz, 2001, S. 609-625, München: Beck

Rudolphi, Hans-Joachim u.a. Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, §§ 38-79 b, Stand: Juni 2004, Neuwied u.a.: Luchterhand (zit. SK- Bearbeiter)

iilkk

Schönke, Adolf /Schröder, Horst Kommentar zum Strafgesetzbuch, 27. Auflage 2006, München: Beck (zitiert: Sch/Sch- Bearbeiter)

Schultz, Hans Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts, Bd. 2, 4. Auflage 1982, Bern: Stämpfli und Cie AG

Seher, Gerhard Bewährungswiderruf wegen Begehung einer neuen Straftat (Konsequenzen der Rechtsprechung des EGMR zur Unschuldsvermutung), ZStW 118 (2006), S. 101-158

Stree, Walter Probleme des Widerrufs einer Strafaussetzung wegen einer neuen Straftat, NStZ 1992, S. 153-160

Stuckenberg, Carl-Friedrich Die normative Aussage der Unschuldsvermutung, ZStW 111 (1999), S. 422-460

Tröndle, Herbert /Fischer,Thomas Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 54. Auflage 2007, München: Beck

Vogler, Theo Straf- und strafverfahrensrechtliche Fragen in der Spruchpraxis der Europäischen Kommission und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, ZStW 89 (1977), S. 761-795

ders. Die strafschärfende Verwertung strafbarer Vor- und Nachtaten bei der Strafzumessung und die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK), Festschrift für Theodor Kleinknecht 1985, S. 429-443, München: Beck

ders. Anmerkung zum Urteil des BGH vom 30.10.1986, NStZ 1987, S. 127-130

ders. Zum Aussetzungswiderruf wegen einer neuen Straftat (§ 56 f Abs. 1 Nr. 1), Festschrift für Herbert Tröndle 1989, S. 423-438, Berlin, New York: de Gruyter

Weigend, Thomas Die europäische Menschenrechtskonvention als deutsches Recht – Kollisionen und ihre Lösung, StV 2000, S. 384-390

Wendisch, Jürgen Anmerkung zum Beschluss des OLG Düsseldorf vom 02.05.1991, JR 1992, S. 126-127

Wita, Boris Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung vor Aburteilung der Anschlusstat, 2006, Berlin: Logos Verlag

Zipf, Heinz Anmerkung zum Beschluss des OLG Hamburg vom 22.12.1978, JR 1979, S. 379-381

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Die Strafaussetzung zur Bewährung zählt zu den bedeutendsten Errungenschaften moderner Kriminalpolitik nach dem 2. Weltkrieg. Sie beruht auf dem Gedanken, die einschneidenden und teilweise verheerenden Folgen des Vollzugs der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe abzuwenden und einem resozialisierungsfähigen Täter die Chance zu geben, sich zu bewähren[1]. Sie soll den Verurteilten entscheidend motivieren, sich künftig normgemäß zu verhalten.

Ihre praktische Bedeutung zeigt sich in der großen Zahl der Fälle, in denen Richter von diesem Instrument Gebrauch machen und Freiheitsstrafen zur Bewährung aussetzen (2003 wurden mehr als zwei Drittel aller verhängten Freiheitsstrafen [69 %] zur Bewährung ausgesetzt)[2].

In letzter Zeit ist die Strafaussetzung zur Bewährung in den Medien z.B. durch die Infineon-Affäre in Erscheinung getreten. Gegen den Ex-Vorstand des Halbleiterkonzerns Andreas von Zitzewitz wurden Ermittlungen wegen des Verdachts der Bestechlichkeit eingeleitet. Im Sommer 2006 hatte Zitzewitz vor Gericht eingeräumt, mehr als 70.000 Euro von einem Werbevermittler angenommen zu haben. Die Staatsanwaltschaft München stellte später einen Strafbefehl über ein Jahr Haft auf Bewährung und 100.000 Euro Geldbuße gegen ihn aus.

Auch der Prozess gegen den ehemaligen VW-Vorstand Peter Hartz erregte großes Aufsehen. Die Anklage lautete auf Begünstigung des Betriebsrats, insbesondere des ehemaligen Betriebsratschefs Klaus Volkert, in 23 Fällen und Untreue in 44 Fällen. Peter Hartz zeigte sich geständig. Das Landgericht Braunschweig verurteilte ihn im Januar 2007 wegen Untreue und Begünstigung zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren. Zudem muss er eine Geldstrafe von 576.000 Euro zahlen.

B. Problemdarstellung

Sollte sich der Verurteilte nicht bewähren, ist die Strafaussetzung nach § 56 f[3] zu widerrufen.

Für den Widerruf besonders umstritten sind die Voraussetzungen der „Begehung einer neuen Straftat“. Ist die neue Tat zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung Gegenstand eines noch anhängigen Strafverfahrens, ist fraglich, ob für den Widerruf eine Verurteilung für die neue Tat vorliegen muss und ob diese bereits rechtskräftig sein muss oder geringere Anforderungen zu stellen sind, wie etwa die Überzeugung des über den Widerruf entscheidenden Gerichts oder ein glaubhaftes Schuldeingeständnis. In der Folge ist fraglich, welches Gericht für die Feststellung der neuen Straftat zuständig ist. Hierfür käme sowohl das Widerrufsgericht als auch das für die Anlasstat zuständige Gericht in Betracht.

Durch den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Begehung einer neuen Straftat können bei Summierung einzelner Straftaten zudem lange Vollzugsdauern entstehen[4]. Hierdurch werden die positiven Wirkungen der Strafaussetzung, insbesondere die präventive Wirkung, aufgehoben. Auch entsprechen diese langen Vollzugsdauern nicht mehr dem Grundsatz unrechts- und schuldangemessenen Strafens.

Diese Arbeit soll daher die Anforderungen an den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Begehung einer neuen Straftat unter Berücksichtigung der soeben angesprochenen negativen Folgen und mit Blick auf die europa- und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen sowie den gerichtlichen Zuständigkeiten darstellen.

C. Voraussetzungen des Widerrufs der Strafaussetzung wegen Begehung einer neuen Straftat, § 56 f I 1 Nr. 1

I. Straftat

Der Begriff der Straftat ist nicht legal definiert. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen (Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld) der Strafbarkeit der Tat erfüllt sein müssen[5]. Ob ein Verbrechen oder Vergehen vorliegt und wie Art und Schwere der Tat zu bewerten sind, erlangt hingegen nur bei der Beurteilung, ob sich die für die Strafaussetzung entscheidende Erwartung erfüllt hat, Bedeutung[6].

Die neue Tat muss zur Überzeugung des Widerrufsgerichts feststehen[7], deren Verfolgung und Ahndung steht ihm jedoch nicht zu.

Ob ein Widerruf nur erfolgen kann, soweit der Verurteilung der neuen Straftat(en) keine prozessualen Gründe, wie z.B. ein fehlender Strafantrag oder eine Einstellung nach §§ 153 ff. StPO, entgegenstehen, ist strittig.

Die überwiegende Auffassung hält einen Widerruf in diesen Fällen für zulässig[8]. Es komme nicht auf die formellen Voraussetzungen an, sondern ausschließlich auf die materiellen Voraussetzungen der neuen Tat[9]. Nach dieser Ansicht kann ein Widerruf, wenn der Verurteilte die neue Tat materiell-rechtlich begangen hat, ohne Rücksicht auf die Verfolgungsvoraussetzungen erfolgen.

Die Gegenansicht vertritt die Meinung, ein Widerruf komme nicht in Betracht, wenn einer Verurteilung der neuen Straftat prozessuale Gründe, wie das Fehlen eines wirksamen Strafantrags bzw. eine Einstellung nach §§ 153 ff. StPO, entgegenstehen, da das Widerrufsgericht zur Feststellung der neuen Tat nicht befugt ist[10]. Hiernach ist ein Widerruf bei einer fehlenden Verfolgungsvoraussetzung daher unzulässig.

Die erste Ansicht argumentiert es sei denkbar, dass eine Tat keine Bestrafung nach sich ziehe, weil Staatsanwaltschaft oder Gericht im Hinblick auf den zu erwartenden Widerruf nach § 154 StPO verfuhren[11]. Die Tat dann jedoch nicht nach § 56 f zu berücksichtigen, sei widersinnig.

Zum Strafantrag wird angemerkt, dass wenn mangels eines Strafantrags das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung entfiele oder diesem berechtigte Interessen des Verletzten vorgingen, dies nicht zwangsläufig bedeute, dass ebenfalls kein Interesse am Widerruf einer Strafaussetzung bestehe[12]. Damit ließe sich aus dem Fehlen eines Strafverfolgungsinteresses nicht von vornherein schließen, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, unangetastet geblieben sei.

Auch könnten Auflagen und Weisungen, welche im Rahmen der Einstellung ergehen, zwar geeignet sein, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, jedoch folge daraus nicht zwingend, dass sie gleichermaßen geeignet seien, das Interesse am Widerruf einer Strafaussetzung aufzuheben[13].

Weiter wird von der überwiegenden Meinung angeführt, der Widerruf stelle keine Ahndung und Verfolgung der neuen Tat dar, sondern korrigiere die ursprüngliche Prognoseentscheidung aufgrund neuer Tatsachen[14]. Ginge es im Widerrufsverfahren um die Verfolgung und Ahndung der neuen Tat, läge bei einer späteren Verurteilung ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot aus Art. 103 III GG (ne bis in idem) vor[15]. Jedoch kommt es entscheidend auf die Begehung einer neuen Straftat, von der die Voraussetzung der Korrektur der Prognoseentscheidung abhängig ist, an. Mit dem Hinweis darauf, dass es im Widerrufsverfahren formell nicht um die Verfolgung bzw. Ahndung der neuen Tat gehe, kann deshalb keine Begründung des Widerrufs bei fehlenden Verfolgungsvoraussetzungen erfolgen[16].

Für die zweite Ansicht spricht, dass die für eine Verfahrenseinstellung erforderliche Zustimmung durch den Angeklagten zur Einstellung anerkanntermaßen keinerlei Beweiswirkung im Hinblick auf die neue Straftat in sich trägt, da Zustimmungserklärungen zur Einstellung kein Schuldeingeständnis darstellen[17]. Somit gibt es bei ergangener Einstellung und auch bei sonstigen fehlenden Verfolgungsvoraussetzungen aufgrund nicht erfolgter Ermittlungen keine Möglichkeit für das Widerrufsgericht, ein Feststehen der neuen Tat „zur Überzeugung des Gerichts“ zu erlangen, ohne die neue Tat festzustellen.

Damit besteht im Ergebnis durchaus das Erfordernis, einer Prüfung der Widerrufsinteressen, allerdings ist bei fehlenden Verfolgungsvoraussetzungen für das Widerrufsgericht keinerlei Möglichkeit ersichtlich von der Begehung der neuen Tat zur Überzeugung zu gelangen ohne sie festzustellen, zumal die Zustimmung zur Einstellung keine Beweiswirkung in sich trägt. Folglich ist der zweiten Ansicht zu folgen, so dass ein Widerruf bei entgegenstehenden prozessualen Gründen nicht erfolgen kann.

An dieser Stelle soll kurz darauf hingewiesen sein, dass sich die Frage, inwieweit ein Widerruf bei fehlendem Strafantrag bzw. einer Einstellung gem. §§ 153 ff. StPO erfolgen kann, in der Praxis selten stellen dürfte, da eine Einstellung durch die Strafverfolgungsorgane meist bei sehr geringwertigen Straftaten erfolgt. Bagatelldelikte wie Diebstahl oder Unterschlagung geringwertiger Sachen widerlegen selten die ursprünglich günstige Sozialprognose, so dass diese in den meisten Fällen ohnehin keinen Anlass für einen Widerruf bieten[18]. Ähnliches gilt für Strafantragsdelikte, wie Hausfriedensbruch, Beleidigung oder einfache Körperverletzung.

II. Tatzeit

Die Tatzeit umfasst nach § 56 a II 1 i.V.m. § 56 f I 2 den Zeitraum zwischen der Rechtskraft der Aussetzungsanordnung und dem Ende der Bewährungszeit.

Hierfür muss bei einer fortgesetzten Tat ein Teilakt in die Bewährungszeit fallen[19], bei einem Dauerdelikt der rechtswidrige Zustand während dieser Zeit herbeigeführt worden sein oder noch fortdauern[20].

Bei bestehenden Zweifeln, ob der Verurteilte die neue Tat innerhalb oder außerhalb der Bewährungszeit begangen hat, bleibt für einen Widerruf kein Raum[21].

In eine Gesamtstrafe einbezogene Strafen verlieren durch deren Bildung ihre selbstständige Bedeutung, so dass es nicht ausreicht, wenn die Anlasstat innerhalb der Bewährungszeit einer in die Gesamtstrafe einbezogenen Verurteilung begangen worden ist[22].

III. Nicht-Erfüllung der der Strafaussetzung zugrunde liegenden Erwartung

Durch die Begehung der zum Widerruf berechtigenden Anlasstat muss zum Ausdruck kommen, dass der Verurteilte die der Strafaussetzung zugrunde liegende Prognose nicht erfüllt hat. Als Beleg hierfür dienen der Unrechtsgehalt der Anlasstat sowie das Maß der damit verbundenen Schuld, anhand dessen das entscheidende Gericht eine neue Prognose erstellt[23]. Für diese müssen ebenfalls alle relevanten Umstände nach der Tatbegehung einbezogen werden. Unter Berücksichtigung der in § 56 f II aufgeführten Alternativen muss die Aussetzung widerrufen werden, soweit die der Aussetzung zugrunde liegende Erwartung nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Fraglich ist, ob für die Berechtigung zum Widerruf allerdings zwischen der früheren und der neuen Tat ein so genannter kriminologischer Zusammenhang bestehen muss.

Eine Ansicht verneint das Erfordernis zwischen einem irgendwie gearteten Zusammenhang zwischen Anlass- und zur Bewährung ausgesetzter Tat mit dem Argument, bei Taten geringen Gewichts (Gelegenheits- oder Fahrlässigkeitstaten) werde eine günstige Prognose, sofern diese zu der ursprünglichen Tat keinerlei Beziehung aufweise, ohnehin zumeist zu bejahen sein[24].

Die Gegenansicht geht davon aus, zum Widerruf berechtige nur eine Tat, welche zur abgeurteilten Tat in einem inneren Zusammenhang steht[25]. Das ist der Fall, wenn sie nach ihrer Art, den Umständen oder Beweggründen als die Fortsetzung einer Linie erscheint, die auch der früheren Tat zugrunde gelegen hat[26].

Bereits nach dem Wortlaut rechtfertigt nicht jede neue Tat innerhalb der Bewährungszeit den Widerruf der Strafaussetzung („eine Straftat begeht und dadurch zeigt“)[27].

Die Strafaussetzung wird widerrufen, wenn der Verurteilte sich erwartungswidrig verhält. Dies ist der Fall, wenn er sich entgegen der der Aussetzung zugrunde liegenden Prognose verhält und damit, wenn er den Warnappell seiner Verurteilung missachtet[28]. Daraus folgt, dass bspw. nach der Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Eigentums- oder Vermögensdelikts die Begehung eines fahrlässigen Straßenverkehrsdelikts kaum Ausdruck dessen sein kann, dass sich der Verurteilte über die Warnung, die mit seiner vorherigen Bestrafung zum Ausdruck gekommen ist, hinweggesetzt hat. Wer z.B. eine fahrlässige Verkehrsstraftat begeht, missachtet nicht den Warneffekt aus der Bestrafung wegen eines Diebstahls[29]. Aus einem derart unterschiedlichen Verhalten wird nicht ersichtlich, dass dem Verurteilten die ergangene Warnung keine Lehre war.

Auch muss man bedenken, dass bereits in die richterliche Prognose bei der Entscheidung zur Strafaussetzung überwiegend Delikte der Art einbezogen werden, welche Anlass zur Verurteilung waren[30]. Es wird abgewogen, ob der Verurteilte sich bereits die Aussetzung zur Warnung dienen lässt oder in Zukunft ein Delikt der abgeurteilten Art zu befürchten ist. In Konsequenz dazu sollten ebenfalls beim Widerruf der Strafaussetzung nur Delikte Anlass geben können, die im Zusammenhang mit dem bereits Abgeurteilten stehen.

Weiter sollte der Zweck des Widerrufs der Strafaussetzung nicht außer Acht gelassen werden. Der Widerruf ist kein Instrument zur Ahndung der Verfehlungen in der Bewährungszeit, auch nicht in Gestalt einer Art Ungehorsamsstrafe für einen Bewährungsbruch[31]. Der Täter wird bereits durch Aburteilung der neuen Tat zur Rechenschaft gezogen, das Institut des Bewährungswiderrufs muss hierfür nicht zusätzlich „zweckentfremdet“ werden.

Schließlich kann für das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen abgeurteilter und neuer Tat angeführt werden, dass dieser das Vertrauen in die Rechtsordnung sichert. Für den Täter erscheint bspw. ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen der besagten fahrlässigen Verkehrsstraftat, obwohl die zur Bewährung ausgesetzte Tat ein Diebstahl war, willkürlich. Dies hätte u.U. zur Folge, dass er sich gar nicht mehr um ein straffreies Leben bemüht und die weiteren Resozialisierungsmaßnahmen nicht mehr ernst nimmt, weil er den Widerruf als Unrecht empfindet.

Folglich sollte ein Widerruf nur möglich sein, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit an das Abgeurteilte anknüpft und in gleicher oder ähnlicher Weise tätig wird, da er sich so ohne Zweifel erwartungswidrig verhalten hat. Somit ist mit der zweiten Ansicht von dem Erfordernis eines inneren Zusammenhangs auszugehen, um prüfen zu können, ob sich die zunächst zutage getretene kriminelle Handlungsbereitschaft in der bewährungsrelevanten Zeit in ähnlich gelagerten Taten fortgesetzt hat, um aus der neuen Tat eine Negativprognose für den Widerruf ableiten zu können.

D. Anforderungen an den Widerruf der Strafaussetzung wegen Begehung einer neuen Straftat unter Berücksichtigung europa- und verfassungsrechtlicher Vorgaben

I. Erfordernis der rechtskräftigen Verurteilung der Anlasstat vor Widerruf der Strafaussetzung

Fraglich ist, ob der Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Straftat von einer Verurteilung des Täters wegen der Anlasstat abhängig ist. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zu diesem Thema in den letzten Jahren ist dies mit einigen Meinungsumschwüngen verbunden gewesen.

Daher ist ein kurzer Überblick über die Entwicklung dieses Meinungsstreits sinnvoll.

1. Entwicklung des Meinungsstreits

Bis zu einem Verfahren vor der (1998 aufgelösten) EKMR[32] war für den Widerruf nach § 56 f I 1 Nr. 1 nach überwiegender Meinung keine Verurteilung der neuen Tat erforderlich[33]. Dieses endete 1989 mit einem Vergleich, wonach sich die Bundesregierung verpflichtete, die Landesjustizverwaltungen darauf hinzuweisen, dass bei der künftigen Anwendung des § 56 f I 1 Nr. 1 die Unschuldsvermutung gem. Art. 6 II EMRK „zu beachten“ sei. Hiernach erwog ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung[34], ob nicht die Verurteilung wegen der neuen Straftat zur Voraussetzung für den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung nach § 56 f I zu machen sei.

Aufgrund der Entscheidung des EGMR v. 03.10.2002[35] haben erneut einige Gerichte ihre bisherige Rechtsprechung aufgegeben und eine Aburteilung als Voraussetzung für den Widerruf gefordert[36]. In dieser nahm der EGMR Stellung zu einem Beschluss, den das OLG Hamburg als Beschwerdegericht in einem Verfahren über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung gefasst hatte. Das OLG Hamburg, welches im Rahmen einer mündlichen Anhörung Zeugen zur während der Bewährungszeit begangenen neuen Straftat vernommen hatte, habe mit seinen eigenen Feststellungen zu der neuen Straftat Aufgaben des zuständigen Gerichts wahrgenommen und strafrechtliche Konsequenzen in Form des Widerrufs an die Begehung der neuen Straftat geknüpft. Die Unschuldsvermutung werde aber laut EGMR verletzt, wenn in einer gerichtlichen Entscheidung Aussagen zur Schuld einer Person getroffen werden, ohne dass diese nach den gesetzlichen Bestimmungen und vor dem zuständigen erkennenden Gericht schuldig gesprochen worden sei[37].

2. Streitdarstellung

Eine Ansicht verneint die Anknüpfung des Widerrufs an nicht abgeurteilte Taten grundsätzlich[38] und lässt diese nur ausnahmsweise aufgrund eines glaubwürdigen, vor einem Richter in Gegenwart eines Verteidigers abgelegten und nicht widerrufenen Geständnisses zu[39].

Nach wohl immer noch überwiegender Meinung komme es jedoch nach wie vor nicht auf eine Verurteilung an[40]. Es sei ausreichend, dass sich das Gericht, unter Berücksichtigung seiner Amtsaufklärungspflicht und des in dubio pro reo-Prinzips, die Überzeugung von der Begehung der neuen Straftat verschaffe.

Die angesprochene neueste Entscheidung des EGMR zu diesem Thema entkräftet die zahlreichen Argumente für und gegen die Forderung einer Verurteilung vor Widerruf einer Strafaussetzung nicht unbedingt, so dass die Argumente der beiden Parteien ausgewertet werden müssen.

3. Streitentscheid

Der Streitentscheid erfolgt hier, der Übersichtlichkeit halber, anhand der Gliederung und Zusammenfassung der Argumente unter Überschriften und nachfolgender Wertung für oder gegen das Erfordernis der Feststellung der Anlasstat vor Widerruf wegen Begehung derselben. Sodann folgt eine kurze Zusammenfassung des Entscheids in Form eines Ergebnisses, welches die eventuellen Folgen im Hinblick auf die Wirkung eines Geständnisses sowie eines Strafbefehls beinhaltet.

a) Grammatikalisches Argument

Die Gegner des Erfordernisses des Abwartens der Aburteilung der Anlasstat vor Widerruf argumentieren, nach dem Wortlaut des § 56 f reiche die Feststellung einer Straftat aus. Laut Gesetz müsse diese nicht abgeurteilt sein. Hiergegen wird angeführt, dass die überwiegende Meinung für den Begriff der Straftat auch von einer rechtswidrigen und schuldhaften Tat, sowie dem Fehlen von persönlichen Strafausschließungs-, und Strafaufhebungsgründen ausgeht, obwohl der Wortlaut dies nicht hergebe[41]. Jedoch muss hierzu gesagt werden, dass ein Widerruf wegen Begehung einer Straftat wohl auch nur wegen einer Straftat im strafrechtlich erheblichen Sinne stattfinden kann. Wenn die Tat etwa entschuldigt oder z.B. wegen Notwehr gerechtfertigt werden kann, kann hierfür unmöglich ein Widerruf der Strafaussetzung erfolgen, weil gar kein Verhalten, welches die der Aussetzung zur Bewährung zugrunde liegende Prognose revidieren würde, vorliegt.

Jedenfalls ist der Schluss, die Straftat müsse nicht abgeurteilt sein, nicht zwingend. Es könnte ebenso das Gegenteil der Fall sein, weil der Verdächtige z.B. erst durch eine Verurteilung zum Straftäter wird[42].

[...]


[1] Meier, S. 98.

[2] Statistisches Bundesamt, Strafverfolgung 2003, Tab. 3.1.

[3] Soweit nicht anders gekennzeichnet, sind die Paragraphen solche des StGBs.

[4] MK- Groß, § 56 f Rn. 31.

[5] LK- Gribbohm, Vor. § 56 f Rn. 1; Sch/Sch- Stree, § 56 f Rn. 3.

[6] LK- Gribbohm, Vor. § 56 f Rn. 1.

[7] SK- Horn, § 56 f Rn. 5.

[8] OLG Hamburg, MDR 1979, 515 (516); OLG Karlsruhe, MDR 1993, 780 (ebd.); Sch/Sch- Stree, § 56 f Rn. 3; LK- Gribbohm, § 56 f Rn. 2; MK- Groß, § 56 f Rn. 9; 41.

[9] OLG Hamburg, MDR 1979, 515 (516).

[10] SK- Horn, § 56 f Rn. 7; Vogler, Tröndle-FS, S. 430, Fn. 38; Wita, S. 20.

[11] Peglau, ZRP 2003, 242 (243); MK- Groß, § 56 f Rn. 41.

[12] Stree, NStZ 1992, 153 (155).

[13] Stree, NStZ 1992, 153 (155).

[14] Zipf, Anm. zu OLG Hamburg, JR 1979, 379 (380); Sch/Sch- Stree, § 56 f Rn. 3.

[15] Blumenstein, S. 25.

[16] Blumenstein, S. 26.

[17] Tröndle/Fischer, § 56 f Rn. 7; Sch/Sch- Stree, § 56 f Rn. 3 a.

[18] Blumenstein, S. 26.

[19] MK- Groß, § 56f Rn. 19.

[20] LK- Gribbohm, § 56 f Rn. 3.

[21] OLG Hamm, StV 1987, 69 (ebd.).

[22] OLG Stuttgart, MDR 1989, 282 (ebd.); OLG Düsseldorf, StV 1991, 30 (ebd.); SK- Horn, § 56 f Rn. 9.

[23] LK- Gribbohm, § 56 f Rn. 12 f.

[24] OLG Schleswig, StV 1982, 527 (ebd.); MK- Groß, § 56 f Rn. 10; LK- Gribbohm, § 56 f Rn. 13; Tröndle/Fischer, § 56 f Rn. 8 f.; Wita, S. 22.

[25] OLG Düsseldorf, StV 1983, 337 (338); SK- Horn, § 56 f Rn. 14; NK- Ostendorf, § 56 f Rn. 4; Lackner/Kühl, § 56 f Rn. 4; Stree, NStZ 1992, 153 (158); Klussmann, NJW 1973, 685 (686); Meier, S. 122; Blumenstein, S. 28 f.

[26] Meier, S. 122.

[27] OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1998, 334 (ebd.).

[28] Sch/Sch- Stree, § 56 f Rn. 4; Stree, NStZ 1992, 153 (158).

[29] Stree, NStZ 1992, 153 (158).

[30] Stree, NStZ 1992, 153 (159).

[31] LG München I, StV 2003, 347 (ebd.); Stree, NStZ 1992, 153 (159).

[32] EKMR, EuGRZ 1992, 451 (ebd.).

[33] BVerfG, NStZ 1987, 118 (ebd.); 1988, 21 (ebd.); 1991, 30 (ebd.); OLG Celle, NJW 1971, 1665 (1666); OLG Zweibrücken, StV 1985, 465 (466); KG, StV 1988, 26 (27).

[34] OLGe Schleswig, StV 1991, 173 (ebd.); Celle, StV 1990, 504 (ebd.).

[35] EGMR (III. Sektion), Urt. v. 03.10.2002, Az. 37568/97.

[36] OLGe Jena, StV 2003, 574 (ebd.); Hamm, Beschl. v. 17.10.2003-2 Ws 243; 244/03.

[37] EGMR, StV 2003, 82 (84 f.).

[38] OLGe Celle, StV 2003, 575 (ebd.); Jena, StV 2003, 574 (ebd.); Koblenz, NStZ 1991, 253 (ebd.); München, NJW 1991, 2302 (ebd.); Schleswig, NJW 1991, 2303 (ebd.); Ostendorf, StV 1990, 230 (231); Boetticher, NStZ 1991, 1 (4); Anm. Blumenstein zu OLG Düsseldorf Beschluss v. 13.06.1991, NStZ 1992, 132 (132 f.); Pauly, Anm. zu EGMR Urt. v. 3.10.2002, StV 2003, 82 (85); Mrozynski, JZ 1978, 255 (255 ff.); Vogler, Kleinknecht-FS, 442; ders., Tröndle-FS, 423; Lackner/Kühl, § 56 f Rn. 3.

[39] Schleswig, NJW 1992, 2646 (ebd.); NK- Ostendorf, § 56 f Rn. 7.

[40] MK-Groß, § 56 f Rn. 41; LK- Gribbohm, § 56 f Rn. 9; Tröndle/Fischer, § 56 f Rn. 4; Sch/Sch- Stree, § 56 f Rn. 3 a; Jescheck/Weigend, S. 846; Meier, S.; Krumm, NJW 2005, 1832 (1833); Stree NStZ 1992, 153 ff.; Anm. Wendisch, JR 1992, 126 (ebd.); Geppert, Jura 1993, 160 (162); Mitsch, Jura 1993, 381 (384).

[41] Neubacher, GA 2004, 402 (405).

[42] Blumenstein, S. 61.

Ende der Leseprobe aus 44 Seiten

Details

Titel
Anforderungen an den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Begehung einer neuen Straftat, § 56 f I 1 Nr. 1 StGB
Hochschule
Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover
Veranstaltung
Sanktionenrecht
Note
12
Autor
Jahr
2007
Seiten
44
Katalognummer
V87344
ISBN (eBook)
9783638007566
ISBN (Buch)
9783638913386
Dateigröße
582 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Anforderungen, Widerruf, Strafaussetzung, Bewährung, Begehung, Straftat, StGB, Sanktionenrecht
Arbeit zitieren
Sarina Vanek (Autor:in), 2007, Anforderungen an den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Begehung einer neuen Straftat, § 56 f I 1 Nr. 1 StGB, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/87344

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