Seit den 90er Jahren geht die Tendenz in den AG-Verbänden zur Aufnahme von einer Satzungsklausel, die die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung, die sog. OT-Mitgliedschaft, zulässt . Das BAG hat die Zulässigkeit der OT-Mitgliedschaft bisher offen gelassen. Nun hatte der 1. Senat Gelegenheit zur Stellungnahme, organisierte AN wollten feststellen lassen, dass ihnen tarifliches Urlaubsgeld zustünde, weil der AG-Verband für ihren AG, der von der angebotenen OT-Mitgliedschaft Gebrauch gemacht hatte, tarifzuständig sei. Klargestellt wurde, dass die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung möglich ist, allerdings nicht auf Grundlage der bisher angenommenen beschränkten Tarifzuständigkeit, sondern durch eine Satzungsänderung, die die Tarifgebundenheit entfallen lässt. Dies klingt zunächst nach Rechtsklarheit, die Begründung des BAG, die zu dieser Entscheidung geführt hat ist allerdings in einigen Punkten wenig stichhaltig und soll im Folgenden auf ihre Überzeugungskraft hin untersucht werden. Erörtert werden jedoch soll zunächst, weshalb der frühere Ansatz, die Beschränkung der Tarifzuständigkeit, nicht übernommen wurde.
Gliederung
A. Einleitung
B. Beschränkung der Tarifzuständigkeit auf jeweilige Mitglieder unzulässig
I. Tarifzuständigkeit und Tarifgebundenheit
1. Tarifzuständigkeit
a. Voraussetzungen
aa. Tariffähigkeit
bb. zusätzliche Anforderungen an Gewerkschaften
b. Ausgestaltung
c. Sinn und Zweck
2. Tarifgebundenheit
II. Mögliche Beschränkungen des Geltungsbereichs
III. Beschränkung auf jeweilige Mitglieder nicht zulässig
1. Schutz des funktionierenden Tarifvertragssystems
2. Merkmal der Tarifgebundenheit würde funktionslos
a. § 3 III TVG
aa. Wortlaut und Telos des § 3 I TVG
bb. Systematik und Historie des § 3 I TVG
cc. Ordnungsfunktion des § 3 I TVG
dd. Rsp und Ergebnis
b. Allgemeinverbindlichkeitserklärung
aa. Sicht des BAG
bb. Telos der AVE und praktische Relevanz
cc. Literaturansicht
dd. Stellungnahme
3. Tarifvorbehalt des § 77 III BetrVG würde weitgehend leer laufen
4. Schutz Dritter
5. Auswirkungen auf den AG-Verband
IV. Zwischenergebnis
C. Mitgliedschaft ohne Tarifbindung möglich
I. Der Weg zur Zulässigkeit der OT-Mitgliedschaft
1. Historische Entwicklung der Rsp
2. Uneinheitliche Meinungen im Schrifttum
3. Jetzt: BAG ebnet Weg für OT-Mitgliedschaft
II. Rechtliche Begründung des Stufenmodells
1. Tarifgebundenheit kraft Mitgliedschaft
a. Satzungsautonomie und Koalitionsfreiheit
b. Demokratische Legitimation
c. Vereinsrechtlicher Status
2. Auswirkung auf die Tariffähigkeit des Verbandes
3. Kein Widerspruch mit geltendem Recht
a. Vereinsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz / Art. 3 GG
aa. Unterstützung durch AG-Verband
bb. Unterschiedliche Mitgliederbeiträge
b. Verhandlungsparität
III. Verfahrensrechtliche Konsequenzen
IV. Alternatives Modell: Aufteilungsmodells
1. Aufgeben der Tariffähigkeit
a. Zulässigkeit
b. Tariffähigkeit und Koalitionsfähigkeit
c. Umsetzung
2. Tarifgemeinschaft
V. Rechtsfolgen
1. Nachbindung und Nachwirkung
2. Arbeitskampf
VI. Offene Fragen
1. OT-Mitgliedschaft einschränkungslos zulässig?
2. Fristen
D. Zusammenfassung
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18.07.2006 zur sogenannten OT-Mitgliedschaft (Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung). Ziel ist die kritische Würdigung der Argumentation des Gerichts, die die bisherige Praxis der personellen Beschränkung der Tarifzuständigkeit ablehnt und stattdessen die Zulässigkeit der OT-Mitgliedschaft über eine Satzungsgestaltung herleitet.
- Rechtliche Grundlagen der Tarifzuständigkeit und Tarifgebundenheit
- Kritische Analyse der BAG-Rechtsprechung zur OT-Mitgliedschaft
- Verfassungsrechtliche Aspekte der Koalitionsfreiheit (Art. 9 III GG)
- Untersuchung alternativer Verbandsmodelle (Stufen- vs. Aufteilungsmodell)
- Prozessuale Auswirkungen bei Statustreitigkeiten
Auszug aus dem Buch
B. Beschränkung der Tarifzuständigkeit auf jeweilige Mitglieder unzulässig
Zunächst wird im ersten Leitsatz der Entscheidung festgestellt: „Ein Arbeitgeberverband kann seine Tarifzuständigkeit nicht wirksam auf seine jeweiligen Mitglieder beschränken.“ Diese Feststellung kam ziemlich überraschend, da in Rsp und Literatur bisher von der Zulässigkeit der personellen oder persönlichen Beschränkung ausgegangen wurde. Was den 1. Senat des BAG zu dieser Abkehr von der bisher herrschenden Ansicht veranlasste, soll anhand dessen Begründung erörtert werden.
Sowohl in der Rsp als auch in der Literatur wird häufig die Tarifzuständigkeit mit der Tarifgebundenheit gleichgesetzt. Das BAG stellt nunmehr klar, dass es sich um unterschiedliche Rechtsbegriffe handelt, „die in Inhalt, Voraussetzungen, verfassungsrechtlichen Grundlagen, materiellrechtlichen Folgen und prozessualer Behandlung völlig unterschiedlich ausgestaltet sind“. Um eine wohl allzu leichte Vermengung dieser Begriffe zu verneinen, sollen diese voneinander abgegrenzt werden.
Die Tarifzuständigkeit ist eine rechtliche Eigenschaft, die den Arbeitgeber- oder Arbeitnehmervereinigungen zukommt und nicht dessen einzelnen Mitgliedern. Die Fähigkeit der Verbände, ihren Zuständigkeitsbereich selbst festzulegen, ist Ausfluss der kollektiven Betätigungsfreiheit aus Art. 9 III GG. Ausnahmsweise findet sie Erweiterung per Gesetz durch § 3 III TVG und durch § 5 IV TVG. Es handelt sich um ein Wirksamkeitserfordernis, welches richterrechtlich entwickelt wurde. In ständiger Rsp wird die Tarifzuständigkeit definiert als Fähigkeit eines an sich tariffähigen Verbandes, Tarifverträge mit einem bestimmten Geltungsbereich abzuschließen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Beleuchtung der wachsenden wirtschaftlichen Kostendisziplin und der daraus resultierenden Tendenz von Unternehmen zur sogenannten OT-Mitgliedschaft.
B. Beschränkung der Tarifzuständigkeit auf jeweilige Mitglieder unzulässig: Kritische Untersuchung der BAG-Entscheidung, die die direkte Beschränkung der Tarifzuständigkeit durch den Verband ablehnt.
C. Mitgliedschaft ohne Tarifbindung möglich: Erläuterung, wie Verbände durch Satzungsautonomie dennoch OT-Mitgliedschaften ermöglichen können, ohne die Tarifzuständigkeit personell zu beschränken.
D. Zusammenfassung: Fazit zur neuen Rechtsklarheit durch das BAG und die verbleibenden praktischen Herausforderungen bei der Umsetzung.
Schlüsselwörter
Arbeitsrecht, Tarifrecht, OT-Mitgliedschaft, Tarifbindung, Tarifzuständigkeit, Bundesarbeitsgericht, BAG, Koalitionsfreiheit, Art. 9 III GG, Tarifvertrag, Arbeitgeberverband, Satzungsautonomie, Flächentarifvertrag, Tarifflucht, Tariffähigkeit
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Zulässigkeit einer Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden, die nicht an Tarifverträge gebunden ist (OT-Mitgliedschaft), basierend auf einer Grundsatzentscheidung des BAG aus dem Jahr 2006.
Welches ist das zentrale Thema?
Zentral ist die Abgrenzung zwischen Tarifzuständigkeit und Tarifgebundenheit sowie die Frage, wie ein Arbeitgeberverband seinen Mitgliedern Freiraum bei der Tarifbindung gewähren kann.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Die Untersuchung zielt darauf ab, die Argumentation des 1. Senats des BAG zu hinterfragen, der die bisher angenommene personelle Beschränkung der Tarifzuständigkeit für unzulässig erklärt hat.
Welche wissenschaftlichen Methoden werden angewandt?
Die Arbeit nutzt die juristische Methodenlehre, insbesondere die Auslegung von Gesetzen (Wortlaut, Systematik, Telos) sowie die Analyse höchstrichterlicher Rechtsprechung und der arbeitsrechtlichen Literatur.
Was behandelt der Hauptteil?
Der Hauptteil analysiert die rechtliche Begründung des BAG, die Auswirkungen auf das Tarifvertragssystem (z.B. § 3 TVG, AVE, § 77 BetrVG) und erörtert alternative Verbandsmodelle.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Publikation?
Die wichtigsten Begriffe sind OT-Mitgliedschaft, Tarifautonomie, Koalitionsfreiheit, Tarifzuständigkeit und Tarifbindung.
Was ist das "Stufenmodell" in diesem Kontext?
Das Stufenmodell beschreibt eine Organisationsform innerhalb eines Verbandes, in der OT-Mitglieder neben Vollmitgliedern unter einem gemeinsamen Dach mit einem speziellen Status geführt werden.
Warum ist die Unterscheidung zwischen Tarifzuständigkeit und Tarifgebundenheit für das BAG so wichtig?
Das BAG betont diese Trennung, um klarzustellen, dass die Tarifzuständigkeit eine Verbandseigenschaft ist, die nicht von der individuellen Entscheidung einzelner Mitglieder abhängen darf, während die Tarifgebundenheit den individuellen Status des Mitglieds betrifft.
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- Melanie Wichmann (Author), 2007, Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/87381