Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft bzw. natürliche Person nach den Änderungen durch das SEStEG


Seminararbeit, 2007

25 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A Einleitung

B Verschmelzungsablauf nach dem Handelsrecht
1 Verschmelzungsfähige Rechtsträger
2 Der Ablauf einer Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz
3 Bilanzierung nach dem Umwandlungsgesetz

C Verschmelzungsvorgänge nach dem Steuerrecht sowie die Auswirkungen durch das SEStEG
1 Die steuerliche Rückwirkung
2 Auswirkungen bei der übertragenden Körperschaft
2.1 Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz
2.2 Übertragungsgewinn/ -verlust
2.3 Körperschaftssteuerguthaben/ -erhöhung
3 Auswirkungen bei der übernehmenden Personengesellschaft
3.1 Buchwertverknüpfung
3.2 Eintritt in die Rechtsstellung der übertragenden Kapitalgesellschaft
3.3 Ansatz des „neutralen Vermögens“ mit dem gemeinen Wert
3.4 Anschaffungs- und Einlagefiktionen bei Anteilen nach § 5 UmStG
3.5 Ermittlung und Aufspaltung des Übernahmeergebnisses
4. Missbrauchsregelung nach § 18 Abs. 3 UmwStG

D Grenzüberschreitende Verschmelzungsvorgänge nach dem SEStEG
1 Inlandsverschmelzung mit Auslandsbezug
1.1 Ebene der übertragenden Körperschaft
1.2 Ebene der übernehmenden Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter
2 Auslandsverschmelzung mit Inlandsbezug
2.1 Ebene der übertragenden Körperschaft
2.2 Ebene der übernehmenden Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter
3 Hereinverschmelzung
4 Hinausverschmelzung

E Schlussbetrachtung und Zusammenfassung 20

Anhang
Fall 1: Inlandsfall
Fall 2: Inlandsverschmelzung mit doppeltem Auslandsbezug

Literatur- und Quellenverzeichnis
Monografien
Zeitschriften-Aufsätze
Internetquellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A Einleitung

Das wohl bedeutendste Kriterium bei der Gründung eines Unternehmens ist die Wahl der Rechtsform. Dabei kommt es darauf an wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen[1] zu prüfen und diese möglichst vorteilhaft für die eigenen Ansprüche umzusetzen. Jedoch ist ein Unternehmen kein statisches Gebilde,[2] vielmehr unterliegt es dem eigenen Wandel und den Veränderungen seiner Umwelt. Daher muss es möglich sein, die Unternehmensstruktur, explizit die Rechtsform, an die geänderten Rahmenbedingungen anzupassen.[3] Hierfür reformierte der Gesetzgeber das Umwandlungsgesetz zum 28.10.1994[4] und untergliederte es nach Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und Formwechsel.[5]

Mit der Einführung des SEStEG zum 07.12.2006[6] wurde das Umwandlungssteuergesetz den europäischen Vorgaben aus Brüssel angepasst und für grenzüberschreitende Vorgänge erweitert.[7] In diesem Zusammenhang sollte vor allem der „Entstrickung“ gem. § 4 Abs. 1 S. 3 EStG i.V.m. § 12 Abs. 1 KStG von Wirtschaftsgütern entgegengewirkt werden, sodass Deutschland seine Besteuerungsrechte, durch grenzüberschreitende Umwandlungen, nicht verlieren würde.[8] Weitere wichtige Änderungen, vor allem unter dem Aspekt der grenzüberschreitenden Verschmelzungen, werden in Kapital D anhand von Beispielen näher erläutert.

Thema dieser Seminararbeit ist es, eine Körperschaft auf eine Personengesellschaft bzw. natürlichen Person zu verschmelzen und dadurch den Wechsel des Besteuerungsregimes vom Trennungs- zum Transparenzprinzip einzuleiten.[9] Ersparnismöglichkeiten könnten sich bspw. aus der reduzierten Belastung mit Erbschaftsteuer oder der unterschiedlichen Belastung mit Ertragssteuern ergeben.[10] Eine solche Umstrukturierung sollte allerdings wohl überlegt sein, denn bei sich ständig ändernder Steuergesetzgebung kann ein erhoffter steuerlicher Vorteil, in nicht all zu langer Zeit, eine steuerliche Mehrbelastung bedeuten.

Wie vielleicht bei der Unternehmenssteuerreform 2008 schon geschehen?

B Verschmelzungsablauf nach dem Handelsrecht

Die Gesamtrechtsnachfolge für Verschmelzungen nach dem Umwandlungsgesetz ist unter den allgemeinen Vorschriften gem. §§ 2-38 UmwG (verschmelzungsfähige Rechtsträger) und dem zweiten Teil gem. §§ 39-122 UmwG (rechtsträgerspezifische Vorschriften) festgehalten.[11] Die Frage der Einzelrechtsnachfolge, sowie der Rechtsformwechsel als Folge einer Änderung im Gesellschafterbestand (An- und Abwachsung) ist im Umwandlungsgesetz nicht geregelt und soll auch nicht weiter verfolgt werden.[12] Als Instrumente der zivilrechtlichen Umwandlung stehen die Verschmelzung durch Aufnahme gem. §§ 4-35 UmwG oder die Verschmelzung durch Neugründung gem. §§ 36-38 UmwG zur Verfügung.

1 Verschmelzungsfähige Rechtsträger

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Verschmelzungsfähige Rechtsträger[13]

Gem. § 1 Abs.1 Nr. 1 UmwG ist eine Umwandlung nur dann zulässig, wenn die beteiligten Rechtsträger im Inland ansässig sind. Eine Ausnahme ist laut § 1 Abs.1 Nr. 2 UmwG nur dann möglich, solange es ein Bundesgesetz auch ausdrücklich vorsieht.[14] Die Bedingung des Inlandssitzes wurde mit der Einführung des SEStEG am 07.12.2006 grundsätzlich nicht aufgehoben, jedoch an Bedingungen und Bestimmungen geknüpft.

2 Der Ablauf einer Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz

Wie bereits erwähnt sieht das Umwandlungsgesetz zwei Arten der Verschmelzung vor.[15] Die Verschmelzung durch Aufnahme erfordert eine bereits bestehende Personengesellschaft, auf die in Folge der Verschmelzung das Vermögen und die Verbindlichkeiten übergehen können. Hierbei erlischt die Körperschaft ohne Abwicklung und die Anteilseigner erhalten im Austausch entsprechende Anteile an der Personengesellschaft. Im Unterschied zur Aufnahme wird eigens für die Verschmelzung durch Neugründung eine neue Personengesellschaft gegründet, auf die mindest zwei oder mehr Körperschaften verschmolzen werden.

Des Weiteren gilt es die drei Planungsphasen zu befolgen und in entsprechender Reihenfolge abzuarbeiten. Am Anfang steht die Vorbereitungsphase, in der die grundlegenden Vorarbeiten geleistet werden, wie bspw. Erstellung der Schlussbilanz, Abschluss des Verschmelzungsvertrags, Erstellung des Verschmelzungsberichts und zuletzt die Durchführung der Verschmelzungsprüfung.[16] Darauf folgt die Beschlussphase die mit dem Verschmelzungsbeschluss abgeschlossen wird und die letzte Phase, nämlich die Vollzugsphase einleitet.[17] Von der Erstellung der Schlussbilanz bis zur Anmeldung zum Handelsregister dürfen 8 Monate nicht überschritten werden. Die tatsächliche Eintragung kann etwas später erfolgen.[18]

3 Bilanzierung nach dem Umwandlungsgesetz

Der übertragende Rechtsträger bilanziert gem. § 17 Abs. 2 S. 2 UmwG.[19] Für den übernehmenden Rechtsträger gelten die Vorschriften des § 24 UmwG.[20] Natürlich gelten für die Verschmelzung die handelsrechtlichen Grundsätze des Jahresabschlusses, welche da wären: Bilanzkontinuität gem. § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB, Bewertungsstetigkeit gem. § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB, und Vorschriften nach §§ 238 ff HGB sowie Regelungen für Kapitalgesellschaften nach §§ 264 ff. HGB.[21] Die Vermögensgegenstände sind mit den AKO, vermindert um planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen anzusetzen. Der übernehmende Rechtsträger hat gem. § 24 UmwG ein Wahlrecht hinsichtlich der Ansetzung. Es besteht die Möglichkeit nach Buchwerten der Schlussbilanz zu bewerten oder das übernommene Vermögen mit den Anschaffungskosten auszuweisen. Dieses Wahlrecht kann allerdings nur einheitlich angewandt werden. Auf weitere handelsrechtliche Belange soll im Zuge dieser Arbeit nicht

Eingegangen werden.

[...]


[1] vgl. Schwedhelm 2006 S. 1; vgl. Arnolds (2005) S.1

[2] vgl. Schwedhelm 2006 S. 1

[3] vgl. Djanani/Brähler (2005) S.1

[4] vgl. BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542

[5] Spaltung, Vermögensübertragung und Formwechsel werden aufgrund der Seminarthemenverteilung nicht näher
behandelt

[6] BGBl I S. 2782

[7] vgl. Benecke (2007)S. 2; Dötsch (2007) S. 46

[8] vgl. Förster (2007) H. 2, S. 72

[9] vgl. Arnolds (2005) S. 3

[10] vgl. Djanani (2005) S. 23

[11] vgl. Djanani/ Brähler (2005) S. 24 ff; Arnolds (2005) S. 7 ff; Kallmeyer (2006) o.S.; Plewka (2007) S. 221-
277

[12] vgl. ebd.

[13] vgl. Djanani/ Brähler (2005) S. 24; auf neuen Rechtsstand gebracht durch Benecke (2007) o.S. und Dötsch
(2007) o.S.

[14] vgl. § 1 UmwG

[15] vgl. Djanani (2005) S. 24 ff.; Schwedhelm (2005) S. 266 ff und 301 ff.; beachte Seite 2 oben

[16] vgl. Schwedhelm (2005) S. 266-271; Arnolds (200) S. 9-13

[17] vgl. ebd.

[18] vgl. Arnolds (2005) S. 13

[19] vgl. Kallmeyer (2006) UmwG

[20] vgl. ebd.

[21] vgl. Djanani (2005) S. 37; Fußnote gilt für die restlichen Sätze

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft bzw. natürliche Person nach den Änderungen durch das SEStEG
Hochschule
Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
Note
2,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
25
Katalognummer
V87476
ISBN (eBook)
9783638031677
Dateigröße
484 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verschmelzung, Körperschaft, Personengesellschaft, Person, SEStEG
Arbeit zitieren
Steven Wohlleben (Autor:in), 2007, Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft bzw. natürliche Person nach den Änderungen durch das SEStEG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/87476

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