Rechtliche Analyse der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in UN-Kaufverträge


Diplomarbeit, 2008

92 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

Abkürzungsverzeichnis

Kapitel 1: Einleitung
A. Überblick
B. Vorgeschichte und Bedeutung des UN-Kaufrechts
C. Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts
D. Aufbau des UN-Kaufrechts (CISG)

Kapitel 2: Der Anwendungsbereich des CISG
A. Persönlich-räumlicher Anwendungsbereich:
I. Autonome Anwendung des CISG nach Art.1 I lit. a CISG
II. Anwendung kraft kollisionsrechtlicher Verweisung
nach Art. 1 I lit. b CISG
B. Sachliche Anwendungsvoraussetzungen:
I. Kaufverträge, Werklieferungsverträge und Lieferverträge
mit arbeits- oder dienstvertraglichen Pflichten
II. Ware iSd. CISG
III. Verbrauchergeschäfte iSv. Art. 2 lit. a CISG
C. Regelungsmaterie des CISG, Art. 4 CISG
D. Disposivität des CISG
I. Vereinbarung über den Ausschluss (sog. opting-out)
und teilweise Abbedingung
II. Opting-in
III. Abbedingung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, Art 6 CISG

Kapitel 3: Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
in UN-Kaufverträge
A. Vorrang vor Artt. 14 ff CISG
I. Anderweitige Absprache der Parteien iSv. Art. 6 CISG
II. Beachtliche Gebräuche und praktizierte Gepflogenheiten
iSv. Art. 9 CISG
B. Der Vertragsschluss nach den Artt. 14ff. CISG unter Berücksichtigung
der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
I. Angebot iSv. Art 14 CISG
II. Allgemeine Geschäftsbedingungen als Bestandteil eines Angebots
1. Auslegung des Angebots, Art. 8 CISG
2. Einbeziehungsvoraussetzungen Allgemeiner Geschäfts-
bedingungen nach unvereinheitlichtem deutschem Recht:
a.) Ausdrücklicher Hinweis iSv. § 305 II Nr.1 Alt. 1 BGB
b.) Aushang gem. § 305 II Nr. 1 Alt. 2 BGB
c.) Möglichkeit der Kenntnisnahme, § 305 II Nr. 2 BGB
aa.) Möglichkeit der Kenntnisnahme beim schriftlichen
Vertragsschluss
bb.) Möglichkeit der Kenntnisnahme beim mündlichen
Vertragsschluss
cc.) Möglichkeit der Kenntnisnahme beim fernmündlichen
Vertragsschluss
dd.) Vertragsschluss im Internet
d.) Zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme iSv. § 305 II Nr.2 BGB
e.) Einverständnis der anderen Vertragspartei
f. ) Einbeziehung unter Unternehmern
3. Einbeziehungsvoraussetzungen Allgemeiner Geschäfts-
bedingungen nach dem CISG
a.) Einbeziehungshinweis des Verwenders
b.) Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die andere Vertragspartei
aa.) Generelle Übersendungsobliegenheit des Verwenders
bb.) Anderweitig zugänglich machen
cc.) Stillschweigende Einbeziehung aufgrund Gebräuche oder
qua Gepflogenheiten
dd.) Stellungnahme
4. Weitere Einbeziehungsvoraussetzungen nach dem CISG:
a.) Voraussetzungen an die Sprache des Einbeziehungshinweises
und des AGB-Textes
b.) Zeitpunkt der Einbeziehungserklärung des Verwenders und der
Übergabe bzw. des sonstigen Zugänglichmachens
des AGB-Textes
III. Annahme iSv. Art. 18 CISG
1. Uneingeschränkte Zustimmung
2. Modifizierte Annahme
3. Kollidierende AGB (battle of the forms) und deren Einbeziehung
in UN-Kaufverträge
a.) Restgültigkeitstheorie
b.) Theorie des letzten Wortes
c.) Stellungnahme

Kapitel 4: Schlussbetrachtung

Anhang:

Die 70 Vertragsstaaten des UN-Übereinkommens vom 11. April 1980

über Verträge über den internationalen Warenkauf

(UN-Kaufrecht / CISG) viii

Rechtsprechungsübersicht (zeitlich geordnet) :

Literaturverzeichnis

Eidesstattliche Erklärung

Kapitel 1: Einleitung

A. Überblick

Vor fast genau 20 Jahren wurde ein übernational einheitliches Gesetzeswerk ins Leben gerufen, dessen Aufgabe darin besteht, den grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen den mittlerweile 70 teilnehmenden Vertragsstaaten zu regeln.

In vielen Rechtsabteilungen deutscher Unternehmen und deutschen Anwaltskanzleien gehört das UN-Kaufrecht inzwischen zur täglichen Praxis. Die deutsche Rechtsprechung beschäftigt sich in den letzten Jahren immer mehr mit Sachverhalten, die dem UN-Kaufrecht unterliegen.

Genauso wie das UN-Kaufrecht gehört die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren wirksame Einbeziehung in abgeschlossene Verträge, die Wirksamkeit ihrer einzelnen Klauseln zum geschäftlichen Alltag deutscher Unternehmer und zum Arbeitsalltag deutscher Juristen.

So entstand in den letzten Jahren eine neue, spannende Rechtsmaterie, derer sich unter anderem auch der deutsche Bundesgerichtshof angenommen hat, der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach UN-Kaufrecht, die Gegenstand meiner Untersuchung ist.

Nach einer Einleitung über die wesentlichen Eckdaten zum UN-Kaufrecht und dessen Struktur wird auf die Frage eingegangen, wann das Einheitskaufrecht überhaupt Anwendung findet und welche Rechtsmaterie geregelt wird.

Den Schwerpunkt der Arbeit bildet im nachfolgenden Kapitel die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach UN-Kaufrecht. Dabei wird auf die Besonderheiten längerer Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsteilnehmern, den daraus entstandenen Gepflogenheiten und eventuell vorliegender Gebräuche in speziellen Wirtschaftssektoren eingegangen.

Da die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen im UN-Kaufrecht nach den Regelungen des Vertragsschlusses gem. den Artt. 14ff. CISG erfolgt, wurde in diesem Kapitel ein dementsprechender Aufbau gewählt, der den Vertragsschluss nach dem Einheitskaufrecht unter Berücksichtigung der Einbeziehung eines Klauselwerkes darstellt.

Zum besseren Verständnis hinsichtlich der Unterschiede zum unvereinheitlichten deutschen Recht wurde die Einbeziehungssystematik nach den §§ 305ff. BGB den Spezialproblemen diesbezüglich im UN-Kaufrecht vorangestellt. Oftmals werden in Literatur und Rechtsprechung Vergleiche zwischen dem deutschen, unvereinheitlichten Recht und UN-Kaufrecht gezogen oder dessen Vergleich geradezu verurteilt, zu dessen besseren Verständnis die Kenntnis beider Systematiken erforderlich ist. So kann sich der Leser der Arbeit umfangreiches und vergleichendes Bild machen.

Außer den vorab genannten Besonderheiten wurde der Einfluss modernern Kommunikationsmittel und die daraus resultierenden Chancen und Risiken für Teilnehmer im internationalen Geschäftsverkehr näher beleuchtet. Was für den einen die Chance einer schnellen und unkomplizierten Geschäftsabwicklung unter Einbeziehung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Grenzen hinweg darstellen könnte, ist für den anderen vielleicht das Risiko mangels technischer Geräte und Kenntnis nicht an dieser Art des Geschäftsverkehrs teilnehmen zu können.

Die vom deutschen Bundesgerichtshof geforderter Übersendungspflicht des Verwenders und mögliche Alternativen hinsichtlich des Zugänglichmachens Allgemeiner Geschäftsbedingungen bilden den Schwerpunkt der Einbeziehungsproblematik nach dem UN-Kaufrecht.

Abschließend wird im Rahmen der Annahmeerklärung auf die Problematik kollidierender Klauseln bei Vertragsschluss eingegangen, deren Problematik sich aber meist erst nach einer wirksamen Einbeziehung in den Vertrag stellen.

In einer Schlussbetrachtung werden die Ergebnisse der Arbeit gezeigt und zusammenfassend dargestellt.

Ziel der Arbeit ist es, dem Leser einen Überblick über die Probleme und Lösungsansätze zur Einbeziehung Allgemeiner Geschäftbedingungen nach UN-Kaufrecht zu geben, insbesondere unter Berücksichtigung der Einbindung neuer Kommunikationsmittel. Das Zusammenspiel der Möglichkeiten in der Praxis unter dem vorgegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen lassen freien Raum für unterschiedliche Ansätze und Denkweisen, die sich in einer unterschiedlichen Rechtsprechung und verschiedenen Ansichten in der Literatur widerspiegeln.

UN-Kaufrecht bleibt daher ein aktuelles und spannendes Thema, das nicht nur deutsche Unternehmer und Juristen in ihrer Alltagsarbeit mehr und mehr begleiten wird.

B. Vorgeschichte und Bedeutung des UN-Kaufrechts

Am 11. April 1980 beschlossen auf der Wiener Konferenz 42 von 62 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen ein übernationales, einheitliches Gesetzeswerk zur Regelung des grenzüberschreitenden Warenhandels, das „Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf“[1]. Seit seinem Inkrafttreten, am 01. Januar 1988[2], vor nunmehr 20 Jahren[3] haben 70 Staaten das UN-Kaufrecht ratifiziert.[4]

Die Bundesrepublik Deutschland hat das Übereinkommen am 05. Juli 1989 ratifiziert[5] und die Ratifikationsurkunde am 21. Dezember 1989 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.[6] Damit sind die Bestimmungen des CISG mit Wirkung vom 01. Januar 1991 in Deutschland[7] anwendbares Recht[8] und können als Bestandteil des deutschen Rechts bekannte Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Handelsgesetzbuches (HGB) teilweise verdrängen, sobald Waren grenzüberschreitend gehandelt werden.

Anfangs hat sich jedoch das Einheitskaufrecht trotz der internationalen politischen Anerkennung nicht wirklich im deutschen Handel und der Wirtschaft durchsetzen können, da es einerseits eine für viele deutsche Juristen noch unbekannte Rechtsmaterie darstellte und somit zu Unsicherheiten führte[9] oder es andererseits für den deutschen Exporteur im Gegensatz zum unvereinheitlichten deutschen Recht des BGB und HGB in aller Regel als zu käuferfreundlich angesehen wurde.[10] Folglich wurde das UN-Kaufrecht in vielen Unternehmen bei grenzüberschreitenden Warenverkehrsgeschäften grundsätzlich abbedingt oder durch Rechtswahl ausgeschlossen.[11]

Diese Ansicht hat sich jedoch in den letzten Jahren gewandelt. Zunehmend setzt sich die Erkenntnis durch, dass das unvereinheitlichte deutsche Recht des BGB und HGB für den Exporteur in aller Regel nachteiliger ist, als das Einheitskaufrecht; insbesondere beim Verbrauchsgüterkauf.[12]

Begründet wird dies gerade nach der Schuldrechtsmodernisierung im BGB mit der zur Zeit noch unsicheren Rechtslage im Hinblick auf Schadensersatzansprüchen nach dem BGB, den aus Sicht des Vertriebs günstigeren Haftungsbeschränkungen im UN-Kaufrecht bei vorhersehbaren Schäden und garantierten bzw. zugesicherten Beschaffenheiten, sowie dem größeren Spielraum für Haftungsbeschränkungsvereinbarungen durch die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen des UN-Kaufrechts.[13]

Außerdem kommt das UN-Kaufrecht durch die Ratifizierung Deutschlands inzwischen bei fast allen internationalen Warenkaufverträgen deutscher Unternehmen zur Anwendung[14], wenn es nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.[15] Schon im Jahre 2005 wurden ca. 80% des deutschen Außenhandels mit Geschäftspartnern aus den Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts abgewickelt.[16]

C. Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts

Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts sind:[17]

Argentina, Australia, Austria, Belarus, Belgium, Bosnia and Herzegovina,
Bulgaria, Burundi, Canada, Chile, China, Colombia, Croatia, Cuba, Cyprus,
Czech Republic, Denmark, Ecuador,Egypt, El Salvador, Estonia, Finland,
France, Gabon, Georgia, Germany, Ghana, Greece, Guinea, Honduras,
Hungary, Iceland, Iraq, Israel, Italy, Kyrgyzstan, Latvia, Lesotho ,Liberia,
Lithuania, Luxembourg ,Mauritania, Mexico, Moldova, Mongolia, Montenegro,
Netherlands, New Zealand, Norway, Paraguay, Peru, Poland, Republic of
Korea, Romania, Russian Federation, Saint Vincent and the Grenadines,
Serbia , Singapore , Slovakia , Slovenia, Spain, Sweden , Switzerland,
Syrian Arab Republic, The former Yugoslav Republic of Macedonia, Uganda,
Ukraine, United States of America , Uruguay, Uzbekistan, Venezuela, Zambia

D. Aufbau des UN-Kaufrechts (CISG)

Das Übereinkommen gliedert sich in vier Teile:

Den Teilen I bis III – Art.1 bis Art. 88 CISG- die das einheitliche Kaufrecht für grenzüberschreitende Warenkaufverträge regeln und dem IV. Teil – Art. 89 bis 101 – die die völkerrechtlichen Schlussklauseln normieren.[18]

Dabei enthält Teil I (Artt. 1 – 13 CISG), unterteilt in zwei Kapitel, die Regeln zum Anwendungsbereich des CISG sowie allgemeine Bestimmungen.

In Kapitel 1 wird unter anderem der persönlich-räumliche und sachliche Anwendungsbereich umschrieben und die dispositive Natur des UN-Kaufrechts manifestiert, folglich festgelegt, ob und inwieweit Verträge dem CISG unterliegen.[19] Die allgemeinen Bestimmungen in Kapitel 2 beinhalten Vorschriften zur Auslegung von Willenerklärungen, der Form von Kaufverträgen und einzelne Begriffbestimmungen hinsichtlich Niederlassungen, Gebräuche und Gepflogenheiten.

Teil II (Artt. 14 – 24 CISG) regelt durch seine Vorschriften den Vertragsschluss nach UN-Kaufrecht, ähnlich wie im unvereinheitlichten, deutschen Recht durch Angebot und Annahme.

Teil III (Artt. 25 – 88 CISG) normiert das materielle Warenkaufrecht, also die Pflichten und Rechte, vor allem die Rechtsbehelfe der Parteien.[20]

Kapitel 2: Der Anwendungsbereich des CISG

A. Persönlich-räumlicher Anwendungsbereich:

I. Autonome Anwendung des CISG nach Art.1 I lit. a CISG

Nach Art. 1 I CISG ist Einheitskaufrecht auf Warenkaufverträge zwischen Vertragsparteien anwendbar, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben und diese Vertragsstaaten des CISG sind[21]

Der Begriff „Niederlassung“ wird im CISG nicht explizit definiert. In der Praxis versteht man aber darunter den „Ort, von dem aus die geschäftliche Tätigkeit tatsächlich und schwerpunktmäßig betrieben wird…, wofür eine gewisse Dauer und Stabilität der Einrichtung und eine gewisse Handlungskompetenz erforderlich ist“[22]. Bei Gesellschaften ist daher die Niederlassung meist der Sitz der tatsächlichen Hauptverwaltung. Es muss sich bei der Niederlassung jedoch nicht unbedingt der Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit oder der Sitz der Geschäftsleitung befinden.[23] So kann eine Tochtergesellschaft unabhängig von ihrer internen Abhängigkeit zum Mutterkonzern auch eine Niederlassung iSv. Art. 1 I CISG begründen, sofern sie die Kriterien für eine Niederlassung erfüllt und den engsten Bezug zum konkreten Kaufgeschäft hat.[24]

Nur für den Fall der Mehrfachniederlassung oder fehlender Niederlassung trifft die Konvention durch Art. 10 CISG Vorsorge. Bei Mehrfachniederlassung[25] einer Partei ist die Niederlassung mit der engsten Beziehung zum Vertrag und zu seiner Erfüllung maßgebend.[26] Bei fehlender Niederlassung, insbesondere bei Privatpersonen, deren Käufe ausnahmsweise unter das CISG fallen, wird auf den gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt.[27]

Die „Internationalität des Kaufgeschäfts“ muss für beide Parteien spätestens beim Vertragsschluss erkennbar gewesen sein.[28]

Dabei kommt es allein darauf an, ob sich die Niederlassungen der am Vertrag beteiligten Parteien in verschiedenen Staaten[29] befinden und dies anhand objektiver Kriterien für jede Vertragspartei aus den Umständen ersichtlich gewesen ist.[30]

Während das Vorliegen der Internationalität von der Partei zu beweisen ist, die sich auf die Anwendung des CISG beruft, hat die Partei, die dessen Anwendung bestreitet, die Nichterkennbarkeit der Internationalität zu beweisen.[31] Die Staatsangehörigkeit der Parteien oder die in vielen Rechtsordnungen ohnehin nicht bekannte Kaufmannseigenschaft ist gem. Art 1 III CISG nicht von Bedeutung.[32] Der Ausschluss von Warenkäufen für den persönlichen Gebrauch gem. Art 2 lit. a CISG führt allerdings zu einer Beschränkung des Einheitskaufrechts auf den gewerblichen Bereich.

Unmittelbar gilt das CISG nach Art. 1 I lit. a CISG nur, wenn es sich bei den Niederlassungsstaaten um Vertragsstaaten handelt, diese also im Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Übereinkommen bereits in Kraft gesetzt haben.[33]

Hat ein Staat nach Art. 92 CISG einen Vorbehalt erklärt, dass Teil II oder Teil III der Konvention für ihn nicht verbindlich sind, ist er im Umfang des Ausschlusses nicht als Vertragsstaat anzusehen.[34] Ein Ausschluss des CISG kann in diesen Fällen jedoch über Art. 1 I lit. b CISG verhindert werden, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen.[35]

II. Anwendung kraft kollisionsrechtlicher Verweisung nach Art. 1 I lit. b CISG

Über die sog. Vorschaltlösung[36] des Art. 1 I lit. b. CISG erweitert sich der Anwendungsbereich des CISG erheblich. Demnach kann das CISG auch dann zur Anwendung kommen, wenn nur eine oder keine der Parteien ihre Niederlassung in einem der Vertragsstaaten hat, vorausgesetzt, dass das angerufenen Gericht zunächst sein IPR vorzuschalten hat und die Konvention nur anwendet, wenn Vertragsstatut das Recht eines Vertragsstaates ist.[37]

Sind in einem solchen Fall deutsche Gerichte international zuständig, kommt es danach darauf an, ob das Recht eines Vertragsstaates kraft Rechtswahl gem. Art. 27 EGBGB oder objektiver Anknüpfung gem. Art. 28 EGBGB zur Anwendung kommt.[38] Das führt im Rahmen der Exportgeschäfte deutscher Verkäufer dazu, dass im Falle des Art 28 II EGBGB ohne Rechtswahl alle Exportgeschäfte dem CISG unterliegen, da das Verkäuferrecht maßgebend ist.[39]

Da die Vorschaltlösung des Art. 1 I lit. b CISG bis zuletzt umstritten war[40] wurde als Kompromiss den Vertragsstaaten über eine Vorbehaltserklärung gem. Art 95 CISG die Möglichkeit eingeräumt, die Verbindlichkeit des Art.1 I lit. b CISG für sich und ihre aufgerufenen Gerichte auszuschließen.[41] Zwar haben ein paar wenige Staaten von der Vorbehaltsmöglichkeit Gebrauch gemacht, in der Praxis kommt diesem aber immer weniger Bedeutung zu. Da Bundesrepublik Deutschland den Vorbehalt nach Art. 95 CISG nicht erklärt hat, ist Art. 1 I lit. b CISG für sie verbindlich.

Durch die stetig wachsende Zahl von Vertragsstaaten[42] findet das CISG auch dann Anwendung, wenn zwar die eine Partei des Vertragsstaats vom Vorbehalt Gebrauch gemacht hatte, die andere Partei aber auch in einem Vertragsstaat iSd. Art. 1 I lit. a CISG niedergelassen ist. In dieser Konstellation kommt es auf Art. 1 I lit. b CISG gar nicht erst an, da das CISG bereits aufgrund Art. 1 I lit. a CISG anwendbar ist.[43]

B. Sachliche Anwendungsvoraussetzungen:

I. Kaufverträge, Werklieferungsverträge und Lieferverträge mit arbeits- oder dienstvertraglichen Pflichten

Nach Art. 1 I CISG findet das Einheitskaufrecht auf Kaufverträge über Waren, also dem Austausch von Ware gegen Geld, Anwendung.[44] Zwar fehlt im CISG eine ausdrückliche Definition des Kaufvertrages, diese lässt sich jedoch aus den dispositiven Artikeln 30 CISG[45] und 53 CISG[46] ableiten.[47]

Demnach ist ein Kaufvertrag iSd. CISG ein „Vertrag, durch den die eine Partei, der Verkäufer, zur Lieferung der Ware sowie zur Übertragung des Eigentums daran (und gegebenenfalls zur Aushändigung der die Ware betreffenden Urkunde), die andere Partei zur Annahme der Ware sowie zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet wird“.[48] Rahmen- und Vorverträge, die zum Abschluss von Kaufverträgen verpflichten, können auch den Vorschriften des CISG unterliegen.[49]

Neben dem Kaufvertrag erfasst das CISG aber auch noch die dem Kaufvertrag wesensverwandten Vertragstypen in nahezu allen Unterformen.[50] Bei Werklieferungsverträgen, die unter Art. 3 I CISG fallen, und Kaufverträgen mit weiteren arbeits- oder dienstvertraglichen Elementen iSv. Art. 3 II CISG kommt es darauf an, ob die kaufrechtlichen Elemente im Vertrag überwiegen.[51] Ist dies im ausgehandelten Vertrag der Fall, kommt die Konvention auch zur Anwendung.

Bei Vertriebshändlerverträgen muss man differenzieren. Handelt es sich um Rahmenvereinbarungen zur Organisation vom Warenabsatz, innerhalb derer nicht unmittelbar kaufvertragliche Pflichten begründet werden, sondern eher kauffremde Elemente[52] im Vordergrund stehen, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich des CISG.[53] Das einzelne Kaufgeschäft zwischen Vertriebshändler und Lieferant bzw. Hersteller kann dagegen wieder dem CISG unterliegen, da dort üblicherweise kaufvertragliche Elemente im Vertrag überwiegen und somit dem Regelungsgegenstand des Art. 1 I CISG „Austausch von Ware gegen Geld“ entsprochen wird.[54].

II. Ware iSd. CISG

Als weitere sachliche Anwendungsvoraussetzung muss der UN-Kaufvertrag die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben, Art 1 I CISG.[55]

Waren sind nach dem Einheitskaufrecht grundsätzlich zum Zeitpunkt der Lieferung bewegliche, körperliche Sachen.[56]

Immobilien, also unbewegliche Sachen, Grundstücke und Rechte fallen folglich nicht unter den Warenbegriff.

Unkörperliche Sachen sind zumindest grundsätzlich keine Waren iSd. CISG. Ausnahmen bestehen allerdings bei unkörperlichen Gegenständen, die Bestandteil eines körperlichen Mediums sind, z.B. bei (Datenverarbeitungs-) Programmen die über einen körperlichen Träger nutzbar sind.[57] Computer-Programme (Software) fallen somit in der Regel auch unter den Warenbegriff iSd. Konvention, soweit diese standardisiert sind.[58] Die Standardprogramme müssen dabei nicht direkt mit einem Datenträger veräußert werden, sondern können auch gegen Entgelt über das Internet auf die eigene Hardware heruntergeladen werden, um dem Warenbegriff des CISG zu genügen.[59] Individualsoftware wird grundsätzlich durch Art. 3 II CISG ausgeschlossen.

Da jedoch die Körperlichkeit nicht denselben Stellenwert hat wie die Beweglichkeit der Ware, ist letzt endlich aber entscheidend, ob zwischen den Parteien lediglich eine Nutzungsgestattung oder aber eine endgültige Übertragung gestattet ist.[60] Somit fällt wiederum auch die Standardsoftware nicht in den Warenbegriff des CISG, wenn diese nur auf Zeit überlassen wurde und am Ende der Laufzeit der Lizenznehmer diese wieder zurückgegeben muss.[61]

Abschließend regelt Art. 2 lit. b bis f CISG die vom sachlichen Geltungsbereich ausdrücklich ausgenommenen Warentypen, z.B. den Kaufgeschäften bei Versteigerungen (Art. 2 lit. b CISG) oder aufgrund von Zwangsvollstreckungs- und anderen gerichtlichen Maßnahmen (Art. 2 lit. c CISG), dem Kauf von Wertpapieren und Zahlungsmitteln (Art. 2 lit. d CISG) oder dem Kauf von Luftfahrzeugen und Schiffen (Art. 2 lit. e CISG), sowie dem Kauf elektrischer Energie (Art. 2 lit. f CISG).

III. Verbrauchergeschäfte iSv. Art. 2 lit. a CISG

Aufgrund der Ausrichtung auf den internationalen Handelskauf des CISG und zur Vermeidung von Überschneidungen und Konkurrenzen mit nationalen Verbraucherschutzvorschriften sind gem. Art 2 lit. a CISG Verbrauchergeschäfte grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich des CISG ausgenommen.[62]

Bei diesen Geschäften kommt es auf persönliche Eigenschaften des Käufers oder die Eigenart der Ware grundsätzlich nicht an, sondern allein auf den für den Verkäufer erkennbaren privaten Verwendungszweck der gekauften Ware zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.[63]

Demnach greift die Ausschlussvorschrift des Art. 2 lit. a CISG, wenn der Käufer die Ware für den persönlichen Gebrauch oder dem Gebrauch in Familie und Haushalt erworben hat und der Verkäufer diesen privaten Zweck vor oder bei Vertragsschluss kannte oder kennen musste.[64] Anhaltspunkte für die Erkennbarkeit ergeben sich meist aus dem Gegenstand des Kaufvertrages, vor allem, wenn die Sache typischerweise dem persönlichen Gebrauch des Käufers dient.[65]

Die Ausschlussvorschrift greift jedoch nicht, wenn der Käufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwar eine gewerbliche Nutzung der Ware beabsichtigte, später diese jedoch anders als geplant nutzt.[66]

Für den Fall, dass die Ware zugleich geschäftlich und privat genutzt[67] werden soll wird das Einheitskaufrecht angewendet, denn der Ausschlusstatbestand des Art. 2 lit. a CISG greift nur für den Fall, dass der Kaufgegenstand ausschließlich privat genutzt werden soll.[68]

C. Regelungsmaterie des CISG, Art. 4 CISG

Das CISG regelt laut Art. 4 S. 1 CISG nicht alle den Kaufvertrag betreffenden Rechtsfragen, sondern nur das Zustandekommen des Kaufvertrages, dem sog. „äußeren Konsens“, und den daraus erwachsenden Rechte und Pflichten von Verkäufer und Käufer.[69]

Hiervon ausgenommen ist sind aber nach Art.5 CISG die Ansprüche der durch die Ware verursachten Körperverletzung oder Todesfälle. Damit berücksichtigt das CISG die Geltendmachung weiterreichender Ansprüche des nationalen Produkthaftungsrechts, auch bei Regressansprüchen infolge der Verletzung Dritter.[70]

Ausdrücklich vom Regelungsbereich ausgeschlossen sind nach Art. 4 S. 2 lit. a CISG Gültigkeits- und nach Art. 4 S. 2 lit. b CISG Eigentumsfragen, sog. „externe Lücken“[71], dessen rechtliche Beurteilung sich dann nach dem internen Sachenrecht richtet, das nach dem IPR des Forums zur Anwendung berufen ist.[72]

Dies sind im Hinblick auf Art. 4 S. 2 lit. a CISG insbesondere die Fragen der Rechts- und Geschäftsfähigkeit, der Nichtigkeit infolge eines Verbots- oder Sittenverstoßes sowie der Frage, ob und wieweit Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen zu beachten sind. Im Falle des Art. 4 S. 2 lit. b CISG werden Fragen bei der Übereignung von Waren aus dem Regelungsbereich des Einheitskaufrechts ausgeschlossen.[73]

[...]


[1] Im Folgenden als „CISG (Convention on Contracts for the International Sale of Goods)“, „Konvention“

oder „Einheitskaufrecht“ abgekürzt.

[2] Schlechtriem, Peter, Internationales UN-Kaufrecht, 4. Auflage, 2007, Rn.1

[3] Trotz der breiten Zustimmung trat der Vertrag erst acht Jahre später in Kraft, da erst am 11.12.1986 die

gem. Art 99 I CISG erforderliche Anzahl von 10 Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vorlagen.

[4] Piltz, Burghard, Neue Entwicklungen im UN-Kaufrecht, in: IHR, 2007, Heft 2, S. 87f. (Eine Aufzählung der

Vertragsstaaten befindet sich im Anhang der Diplomarbeit auf Seite viii, auch im Internet zu finden unter:

ttp://www.cisg.law.pace.edu/cisg/countries/cntries.html)

[5] BGBI II 1989, 586

[6] Schwenzer, Ingeborg, Das UN-Abkommen zum internationalen Warenkauf, in: NJW, 1990, Heft 10,

S. 602

[7] Schlechtriem, Peter, Internationales UN-Kaufrecht, 4. Auflage, 2007, Rn.1: In den neuen

Bundesländern war das Übereinkommen bereits seit dem 01.03.1990 bis zum Beitritt der ehemaligen

DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes am 03.10.1990 in Kraft, ist aber nach h.M. mit dem Beitritt

zunächst wieder außer Kraft getreten und erst mit Wirkung vom 01.01.1991 erneut in Geltung gesetzt

worden.

[8] Artikel 91 IV CISG

[9] Schillo, Franz-Josef, UN-Kaufrecht oder BGB? – Die Qual der Wahl beim internationalen Warenkauf-

vertrag, in: IHR, 2003, Heft 6, S. 265

[10] Canzler, Clemens, Das rechtliche Schicksal von Einkaufsbedingungen im Geltungsbereich des CISG,

S. 1; Piltz, Burghard, Neue Entwicklungen im UN-Kaufrecht, in: NJW, 2007, Heft 30, S. 2159

[11] Canzler, Clemens, Das rechtliche Schicksal von Einkaufsbedingungen im Geltungsbereich des CISG,

S.1

[12] Regula, Sven und Kannowski, Bernd, Nochmals: UN-Kaufrecht oder BGB? Erwägung der Rechtswahl

aufgrund einer vergleichenden Betrachtung, in: IHR, 2004, Heft 2, S. 53; Piltz, Burhardt, Export Contract

(Exportvertrag – Maschine), in: Schütze / Weipert, Münchener Vertragshandbuch IV, 5.Auflage, 2002,

S. 432

[13] Regula, Sven und Kannowski, Bernd, Nochmals: UN-Kaufrecht oder BGB? Erwägung der Rechtswahl

aufgrund einer vergleichenden Betrachtung, in: IHR, 2004, Heft 2, S. 53, mit weiteren Anmerkungen für

die Anwendung des UN-Kaufrechts aus Vertriebs-Sicht

[14] Die einzelnen Anwendungsvoraussetzungen werden später in Kapitel 2, A und B näher erläutert.

[15] Schillo, Franz-Josef, UN-Kaufrecht oder BGB? – Die Qual der Wahl beim internationalen

Warenkaufvertrag – Vergleichende Hinweise zur Rechtswahl beim Abschluss von Verträgen, in: IHR,

2003, Heft 6, S.257; nach herrschender Meinung schließt die Wahl „deutsches Recht“ die Bestimmung

des CISG mit ein: BGH, Urteil vom 23.07.1997 – VIII ZR 134/96, in: NJW, 1997, Heft 49, S. 3309, 3310;

BGH, Versäumnisurteil vom 25.11.1998 – VIII ZR 259/97, in: NJW, 1999, Heft 17, S. 1259;

Schlechtriem/Ferrari, CISG, 3.Aufl (2000) Art. 6 Rn. 21; Staudinger/Magnus (1999) Art.6 CISG, Rn. 24

[16] Piltz, Burghard, Neue Entwicklung im UN-Kaufrecht, unter:

http://www.cisg-library.org/pdf/piltz_neuentwicklungen_2005.pdf, S.1

[17] Stand September 2007; genauere Angaben über jeden einzelnen Vertragsstaat, dessen Status,

Beitritt, usw. befinden sich in einer Übersicht im Anhang

[18] Schlechtriem, Peter, Internationales UN-Kaufrecht, 4. Auflage, 2007, Rn 4

[19] Ferrari in Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 4. Auflage, 2004,

Art. 1, Rn. 3

[20] Müller, Holger und Otto, Hans-Hermann, Allgemeine Geschäftsbedingungen im internationalen

Wirtschaftsverkehr, 1994, S. 29; Schlechtriem in Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum

Einheitlichen UN-Kaufrecht, 4. Auflage, 2004, Einleitung II.

[21] Art. 1 I lit.a CISG

[22] OLG Stuttgart, Urteil vom 28.02.2000 – 5 U 118/99, in: IHR, 2001, Heft 2, S. 65; Tribunale di Padova,

25.02.2004, Nr.40552, in: IHR, 2005, Heft 1, S. 31

[23] Ferrari in Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, Art. 1, Rn. 46 (keine

Niederlassung iSd. Art.1 CISG ist allerdings eine sog. „liaison-office“, ein rechtlich unselbständiges,

lediglich für das Unternehmen werbend auftretendes Außenbüro oder eine nur auf vorübergehende

Teilnahme am Wirtschaftsverkehr ausgerichtete Tätigkeit, wie z.B. die Ausstellung von Waren bei einer

Messeveranstaltung. Auch der bloße Aufenthalt am Verhandlungsort oder am Ort des

Vertragsschlusses begründet noch keine Niederlassung.)

[24] Magnus in Staudinger/Magnus, Wiener UN-Kaufrecht, 2005, Art.1 CISG, Rn. 65f.

[25] wenn z.B. ein Unternehmen durch Zweigniederlassungen in mehreren Ländern vertreten ist

[26] Art. 10 lit. a CISG; Magnus in Staudinger/Magnus, Wiener UN-Kaufrecht, 2005, Art.1 CISG, Rn. 62

[27] Art. 10 lit. b CISG; Magnus in Staudinger/Magnus, Wiener UN-Kaufrecht, 2005, Art.1 CISG, Rn. 62

[28] Art. 1 II CISG

[29] bei Kaufgeschäften zwischen Gebietseinheiten eines Mehrrechtsstaates (z.B. zwischen zwei

Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika) findet das CISG keine Anwendung, da es auf den

Internationalen Handelsverkehr und nicht dem innerstaatlichen Rechtsverkehr bestimmt ist.

Magnus, in Staudinger/Magnus, Wiener UN-Kaufrecht, 2005, Art.1 CISG, Art 1 CISG, Rn 70

[30] Ferrari in Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, Art. 1, Rn. 49ff.

[31] Ferrari in Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, Art. 1, Rn. 48

[32] Schlechtriem, Peter, Internationales UN-Kaufrecht, 4. Auflage, 2007, Rn. 12

[33] Schlechtriem, Peter, Internationales UN-Kaufrecht, 4. Auflage, 2007, Rn. 11; vgl. i.ü. Art. 100 CISG

[34] Ferrari in Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, Art. 92, Rn. 3

[35] Ferrari in Schlechtriem/Schwenzer, aaO.

[36] MünchKommBGB/H.P. Westermann, Bd 3, 4. Auflage, 2004, Art 1 CISG, Rn. 15

[37] MünchKommBGB/H.P. Westermann, aaO; Magnus in Staudinger/Magnus, Wiener UN-Kaufrecht, 2005,

Art 1 CISG, Rn. 93

[38] Schlechtriem, Peter, Internationales UN-Kaufrecht, Rn. 14f.

[39] Magnus in Staudinger/Magnus, aaO

[40] vor allem von der deutschen Delegation, die dessen Streichung verlangte; vgl. auch Pünder, Hermann,

Das Einheitliche UN-Kaufrecht – Anwendung kraft kollisionsrechtlicher Verweisung nach Art. 1 Abs. 1

lit. b UN-Kaufrecht, in: RIW, 1990, Heft 11, S. 869, der von einem „Problemfall“ diesbezüglich spricht.

[41] Magnus, in Staudinger/Magnus, Wiener UN-Kaufrecht, 2005, Art.1 CISG, Rn. 94

[42] vgl. unter A.I. aktuell auf 70 Vertragsstaaten angewachsen.

[43] Schlechtriem, Peter, Internationales UN-Kaufrecht, Rn. 18; Magnus, in Staudinger/Magnus, Wiener UN-

Kaufrecht, 2005, Art. 95 CISG, Rn.1

[44] Schlechtriem, Peter, Internationales UN-Kaufrecht, Rn. 24; KG Zug, Urteil vom 21.10.1999, A3 1997 61,

in: IHR, 2001, Heft 1, S. 45

[45] Art. 30 CISG: Der Verkäufer ist nach Maßgabe des Vertrages und dieses Übereinkommens verpflichtet,

die Ware zu liefern, die sie betreffenden Dokumente zu übergeben und das Eigentum an der Ware zu

verschaffen.

[46] Art.53 CISG: Der Käufer ist nach Maßgabe des Vertrages und dieses Übereinkommens verpflichtet,

den Kaufpreis zu zahlen und die Ware abzunehmen.

[47] Piltz, Burghardt, Internationales Kaufrecht. Das UN-Kaufrecht in praxisorientierter Darstellung,

München, Beck, 1993, § 2, Rn. 20

[48] Ferrari in Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, Art. 1, Rn. 13;

Piltz, Burghardt, Internationales Kaufrecht. Das UN-Kaufrecht in praxisorientierter Darstellung. Rn. 21,

26

[49] Schlechtriem, Peter, Internationales UN-Kaufrecht, Rn. 24b: …wenn sie die wesentlichen Rechte und

Pflichten der Parteien bereits so festlegen, dass ohne weiteres auf Abschluss eines

Haupt(kauf)vertrages mit bereits konkret vereinbartem Inhalt geklagt werden könnte.

[50] Magnus, in Staudinger/Magnus, Wiener UN-Kaufrecht, 2005, Art.1 CISG, Rn. 15ff.: vor allem

“Sukzessivlieferungsvertrag (Art. 73 CISG)“, „Spezifikationskauf (Art. 65 CISG)“, „Kauf nach Muster oder

Probe (Art. 35b II lit. c CISG)“, „Versendungsverkauf und Streckengeschäft (Art. 31 CISG)“ und „Fixkauf

(abgeleitet aus den Artt. 33 und 49 CISG)“

[51] Magnus, in Staudinger/Magnus, Wiener UN-Kaufrecht, 2005, Art. 3 CISG, Rn. 1ff.

[52] Kooperationspflichten, Wettbewerbsverbote, etc.

[53] Schlechtriem in Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, Vor Art. 14-24,

Rn. 7

[54] Schlechtriem, Peter, Internationales UN-Kaufrecht, Rn. 24a

[55] Piltz, Burghardt, Neue Entwicklung im UN-Kaufrecht, in: NJW, 2007, Heft 30, S. 2160

[56] Ferrari in Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, Art. 1, Rn. 34;

Schlechtriem, Peter, Internationales UN-Kaufrecht, Rn. 29 mit Beispielen aus der Rechtsprechung

(Maschinen, Lebensmittel, Schuhe, Textilien, Automobile, Düsentriebwerke, Stahl und sogar Tieren)

[57] Ferrari in Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, Art. 1, Rn. 38

[58] OLG Koblenz, Urteil vom 17.09.1993 – 2 U 1230/91, in: RIW, 1993, Heft 11, S. 934, 936; OLG Köln,

Urteil vom 26.08.1994 – 19 U 282/93, in: RIW, 1994, Heft 11, S. 970

[59] Diedrich, Frank, Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts auf Softwareüberlassungsverträge, in RIW,

1993, Heft 6, S. 441, 452

[60] Ferrari in Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, Art 1, Rn. 38; Canzler,

Clemens, Das rechtliche Schicksal von Einkaufsbedingungen im Geltungsbereich des CISG, S. 8

[61] Schlechtriem, Peter, Internationales UN-Kaufrecht, Rn. 32b; begründet wird diese Ansicht, dadurch dass

die Software nur in Lizenz zum Gebrauch überlassen und das dem Eigentum an Sachen vergleichbare

Urheberrecht meist nicht übertragen wird und nach § 29 I UrhG auch nicht veräußert werden kann.

Ebenso Ferrari in Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, Art. 1, Rn. 38

[62] Schlechtriem, Peter, Internationales UN-Kaufrecht, Rn. 29b; Ferrari in Schlechtriem/Schwenzer,

Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, Art. 2, Rn. 7

[63] Magnus in Staudinger/Magnus, Wiener UN-Kaufrecht, 2005, Art.2 CISG, Rn. 11

[64] Schlechtriem, Peter, Internationales UN-Kaufrecht, Rn. 29b

[65] Ferrari in Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, Art. 2, Rn. 17: typische

Gegenstände für den persönlichen Gebrauch sind demnach begrenzte Mengen an Bekleidung, Sport-

oder Hobbyausrüstung.

[66] Magnus in Staudinger/Magnus, Wiener UN-Kaufrecht, 2005, Art.2 CISG, Rn. 11

[67] z.B. die private Mitbenutzung des Firmenwagens oder des Geschäftsnotebooks

[68] Achilles, Wilhelm-Albrecht, Kommentar zum UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG), 2000, Art. 2, Rn.2;

Witz/Salger/Lorenz, International Einheitliches Kaufrecht, Praktiker Kommentar und Vertragsgestaltung

zum CISG, 2000 ,Art. 2, Rn. 4

[69] Schlechtriem, Peter, Internationales UN-Kaufrecht, Rn. 33

[70] Canzler, Das rechtliche Schicksal von Einkaufsbedingungen im Geltungsbereich des CISG, S. 11

[71] davon zu unterscheiden: „internen Lücken“, womit die Regelungslücken innerhalb des durch Art. 4

S. 1 CISG umschriebenen Geltungsbereichs gemeint sind, die nach Art. 7 II CISG durch Rückgriff aus

allgemeine Grundsätze des CISG geschlossen werden; Magnus, in Staudinger/Magnus, Wiener UN-

Kaufrecht, Art. 7 CISG, Rn. 38 ff.

[72] Schlechtriem, Peter, Internationales UN-Kaufrecht, Rn. 33

[73] Magnus in Staudinger/Magnus, Wiener UN-Kaufrecht, 2005, Art.2 CISG, Rn. 20, 24

Ende der Leseprobe aus 92 Seiten

Details

Titel
Rechtliche Analyse der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in UN-Kaufverträge
Hochschule
DIPLOMA Fachhochschule Nordhessen; Abt. Leipzig
Note
1,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
92
Katalognummer
V87526
ISBN (eBook)
9783638057073
Dateigröße
600 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rechtliche, Analyse, Einbeziehung, Allgemeiner, Geschäftsbedingungen, UN-Kaufverträge
Arbeit zitieren
Diplom Wirtschaftsjurist (FH) Rochus Späte (Autor:in), 2008, Rechtliche Analyse der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in UN-Kaufverträge, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/87526

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