Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der österreichischen Übernahmekommission, als Aufsichtsbehörde des Übernahmegesetzes.
Trotz der relativen kurzen Zeit, die das Übernahmegesetz nun in Kraft ist, gibt es bereits eine Fülle an wissenschaftlicher Literatur zu diesem Thema. Bei der Auswahl der Literatur war besonders darauf Acht zu nehmen, dass seit den Änderungen des Übernahmerecht-Änderungsgesetz 2006, große Teile der Literatur veraltet und nicht mehr auf dem neuesten Stand sind.
Zur Übernahmekommission selbst gibt es recht wenig Literatur. Meist wird sie im Zuge von Abhandlungen über das Übernahmegesetz mitbehandelt. Da eine Arbeit über die Kommission aber ohnedies nicht verfasst werden kann, ohne das Übernahmegesetz mitzubehandeln, fällt dies nicht weiter ins Gewicht. Als große Hilfe bei der Arbeit stellte sich auch die nichtamtliche Website der Übernahmekommission www.takeover.at heraus. Hier sind Entscheidungen, Pressemitteilungen, Stellungnahmen und vieles mehr zu finden.
Das Ziel der Arbeit ist es die dem Leser einen Überblick über die ÜbK, deren Aufgaben und Probleme zu geben.
Gang der Arbeit
Dazu wird zunächst mit einer Einführung in das österreichische Übernahmerecht begonnen. Was sind die Gründe für das ÜbG und wie war die historische Entwicklung. Was sind die Ziele und warum sind diese von so großer Bedeutung für den österreichischen Kapitalmarkt. Desweiteren werde ich einen Überblick über die Organisation und die einzelnen Organe geben.
Den Hauptteil meiner Arbeit widme ich den Aufgaben der Übernahmekommission. Hier soll deutlich werden, wie die Übernahmekommission versucht die Ziele des Übernahmerechts umzusetzen und zu gewährleisten.
Im Anschluss daran möchte ich die Probleme aufzeigen mit denen die Übernahmekommission zu kämpfen hat und zugleich Lösungswege bzw. Verbesserungsvorschläge aufzeigen. Zum Abschluss wird ein kurzer Überblick über die bisherigen Fälle der Übernahmekommission geboten, sowie ein aktueller Fall behandelt.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Forschungsstand
1.2 Gang der Arbeit
2 Grundlagen des österreichischen Übernahmerechts
2.1 Das Übernahmegesetz 1998
2.2 Erste und zweite Übernahmeverordnung
2.3 Das ÜbRÄG 2006
2.4 Anwendungsbereich
3 Die Organisation der Übernahmekommission
3.1 Grundsätzliches
3.2 Kommissionsmitglieder
3.3 Organe der Übernahmekommission
3.3.1 Vollversammlung
3.3.2 Senate
3.3.3 Der Vorsitzende
3.3.4 Geschäftsstelle
3.4 Kosten der Übernahmekommission
4 Die Kompetenzen der Übernahmekommission
4.1 Entscheidung ob ein Angebot als öffentliches Angebot zu qualifizieren ist
4.2 Entscheidung über Verpflichtung zur unverzüglichen Bekanntmachung.
4.3 Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit der Angebotsunterlage
4.4 Entscheidung über die Verkürzung der Sperrfrist
4.5 Entscheidung ob ein Pflichtangebot zu stellen ist.
4.6 Entscheidung über das Bestehen von Ausnahmen der Angebotspflicht
4.7 Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Angebotspreises
4.8 Zivilrechtliche Sanktionen und Verhängung von Verwaltungsstrafen
4.9 Durchführung eines Nachprüfungsverfahren
5 Aktuelle Probleme der Übernahmekommission
5.1 Wegfall der VO Kompetenz
5.2 Die Problematik um das neue Pflichtangebot
5.3 Fehlen eines Instanzenzugs
6 Die Fälle der Übernahmekommission in der Praxis
6.1 Aktuelle Übersicht
6.2 Übernahme der RHI durch die MS Privatstiftung
7 Schlussbemerkungen und Ausblick
Literaturverzeichnis
Monographien
Zeitschriftenartikel
Entscheidungen und Veröffentlichungen der ÜbK
Entscheidungen des VfGH
Gesetzestexte
Internetquellen
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Die Organisation der Übernahmekommission, Quelle:
http://www.takeover.at/ueberuns.html [Stand 12.01.2008]
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
1.1 Forschungsstand
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der österreichischen Übernahmekommission, als Aufsichtsbehörde des Übernahmegesetzes.
Trotz der relativen kurzen Zeit, die das Übernahmegesetz nun in Kraft ist, gibt es bereits eine Fülle an wissenschaftlicher Literatur zu diesem Thema. Bei der Auswahl der Literatur war besonders darauf Acht zu nehmen, dass seit den Änderungen des Übernahmerecht-Änderungsgesetz 2006, große Teile der Literatur veraltet und nicht mehr auf dem neuesten Stand sind.
Zur Übernahmekommission selbst gibt es recht wenig Literatur. Meist wird sie im Zuge von Abhandlungen über das Übernahmegesetz mitbehandelt. Da eine Arbeit über die Kommission aber ohnedies nicht verfasst werden kann, ohne das Übernahmegesetz mitzubehandeln, fällt dies nicht weiter ins Gewicht. Als große Hilfe bei der Arbeit stellte sich auch die nichtamtliche Website der Übernahmekommission www.takeover.at heraus. Hier sind Entscheidungen, Pressemitteilungen, Stellungnahmen und vieles mehr zu finden.
Das Ziel der Arbeit ist es die dem Leser einen Überblick über die ÜbK, deren Aufgaben und Probleme zu geben.
1.2 Gang der Arbeit
Dazu wird zunächst mit einer Einführung in das österreichische Übernahmerecht begonnen. Was sind die Gründe für das ÜbG und wie war die historische Entwicklung. Was sind die Ziele und warum sind diese von so großer Bedeutung für den österreichischen Kapitalmarkt. Desweiteren werde ich einen Überblick über die Organisation und die einzelnen Organe geben.
Den Hauptteil meiner Arbeit widme ich den Aufgaben der Übernahmekommission. Hier soll deutlich werden, wie die Übernahmekommission versucht die Ziele des Übernahmerechts umzusetzen und zu gewährleisten.
Im Anschluss daran möchte ich die Probleme aufzeigen mit denen die Übernahmekommission zu kämpfen hat und zugleich Lösungswege bzw. Verbesserungsvorschläge aufzeigen. Zum Abschluss wird ein kurzer Überblick über die bisherigen Fälle der Übernahmekommission geboten, sowie ein aktueller Fall behandelt.
2 Grundlagen des österreichischen Übernahmerechts
2.1 Das Übernahmegesetz 1998
Das österreichische Übernahmegesetz 1998 (ÜbG) kann auf einen aufsehenerregenden Anlass zurückgeführt werden. Nach dem Verkauf der Creditanstalt Beteiligung der Republik Österreichs zum Jahreswechsel 1996/97 wurde die Gleichbehandlung aller Aktionäre durch ein modernes Übernahmegesetz gefordert.[1]
Aus diesem Grund und um das österreichische Kapitalmarktrecht an internationale Standards anzupassen führte man im Juli 1998 das ÜbG ein. Es trat mit 1.1.1999 in Kraft.
Ziel des Übernahmegesetzes ist es, die Attraktivität des österreichischen Kapitalmarkts, sowohl für private als auch für institutionelle Anleger zu erhöhen. Dadurch soll inländischen Unternehmen die Platzierung am heimischen Kapitalmarkt und somit der Zugang zu günstigem Eigenkapital erleichtert werden.
Um das Interesse ausländischer Investoren, wie z.B. Pensionskassen und Fondsgesellschaften[2] zu wecken, müssen auch die gesetzlichen Regelungen internationalen Standards entsprechen. Für öffentliche Übernahmeangebote sollen also verpflichtende Regelungen wie z.B. bezüglich der Transparenz bestehen.[3]
Aber auch Kleinaktionäre würden bei einer ungeregelten Übernahme Gefahr laufen, durch eine einseitige oder manipulative Information, die Möglichkeit zu verlieren eine fundierte Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebots zu treffen. Weiters besteht die Gefahr eines Wertverlusts der Anteile, der sich etwa durch eine neue Strategie der übernehmenden Gesellschaft ergeben kann. Deshalb soll der Erwerber einer kontrollierenden Beteiligung verpflichtet werden, den übrigen Aktionären ein Kaufangebot zu unterbreiten um ihnen so einen fairen Ausstieg zu ermöglichen.
Zur Durchführung der Aufgaben nach dem ÜbG wurde die sogenannte Übernahmekommission eingerichtet.
Die allgemeinen Grundsätze des ÜbG sind in §3 ÜbG geregelt.[4]
- Die Gleichbehandlung der Aktionäre der Zielgesellschaft[5] (Gleichbehandlungsgundsatz)
- Ausreichende Information und Zeit zur Entscheidung über das Angebot (Tranzparenzgebot)
- Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft müssen im Interesse aller Aktionäre handeln. (Vereitelungsverbot - Objektivitätsgebot)
- Verbot von Marktverzerrungen
- Durchführung von Übernahmeverfahren ohne übermäßig lange Behinderung der Zielgesellschaft. (Beschleunigungsgrundsatz)
Das ÜbG blieb im wesentlichen bis 2006 unverändert. Detailfragen wurden durch Durchführungsverordnungen geregelt.[6] Im Jahr 2006 kam es schließlich zu einer umfangreichen Neugestaltung des Übernahmerechts durch das Übernahmerechtsänderungsgesetz 2006 (ÜbRÄG 2006).
2.2 Erste und zweite Übernahmeverordnung
Bis zur Änderung durch das ÜbRÄG 2006 hatte die ÜbK die Kompetenz, Verordnungen zu zentralen Bestimmungen erlassen. Die Übernahmekommission machte von dieser Ermächtigung zweimal Gebrauch. Am 11.3.1999 erließ sie die erste Übernahmeverordnung (1. ÜbV), die eine Aufstellung von Tatbeständen, die das Vorliegen einer kontrollierenden Beteiligung annehmen lassen,[7] sowie nähere Bestimmungen über das gemeinsame Vorgehen verschiedener Rechtsträger (§ 23 Abs 2 ÜbG), Ausnahmen von der Angebotspflicht (§ 24 Abs 2 ÜbG) und die Regelung der Annahmefristen für abgegebene öffentliche Angebote (§ 19 Abs 4 ÜbG), enthielt.[8]
Die 2. ÜbV trat am 1.4.2000 in Kraft.Sie regelt die Problematik des sogenannten „Creeping in“. Creeping in meint den Ausbau einer bereits bestehenden kontrollierenden Beteiligung und somit das „Anschleichen“ an einen strategischen Stimmrechtsanteil.[9] Demnach besagt die Bestimmung, dass der Inhaber von Beteiligungspapieren, welcher bereits eine kontrollierende Beteiligung an der Zielgesellschaft hält, wenn er innerhalb eines Jahres Aktien hinzuerwirbt, die ihm nun zusätzlich zwei Prozent oder mehr der Stimmrechte der Gesellschaft verschaffen, ein Pflichtangebot[10] abgeben muss.[11]
2.3 Das ÜbRÄG 2006
Ausschlaggebend für die Novellierung des ÜbG durch das sogenannte Übernahmerechtänderungsgesetz (ÜbRÄG) waren schliesslich zwei Gründe.
Zum einen war die Übernahmerichtlinie 2004/25/EG (ÜbRL) betreffend Übernahmeangebote bis zum 20.Mai 2006 in nationales Recht umzusetzen (Art 21 Abs.1 ÜbRL). Zum anderen wurde – ausgelöst durch die Böhler-Uddeholm Entscheidung der ÜbK – die vielfach geforderte Novellierung des Auslösetatbestands des Pflichtangebots[12] vorbereitet.[13]
Das ÜbRÄG hatte gravierende Folgen für die Arbeit der ÜbK, auf die ich im Laufe dieser Arbeit noch ausführlich eingehen werde.
2.4 Anwendungsbereich
Das Übernahmegesetz ist auf öffentliche Angebote anzuwenden. Ein Übernahmeangebot ist ein öffentliches Angebot an die Inhaber von Beteiligungspapieren einer Aktiengesellschaft zum Erwerb eines Teils oder aller Beteiligungspapiere gegen Barzahlung oder im Austausch gegen andere Wertpapiere.[14]
Bis zum ÜbRÄG 2006 unterlagen nur inländische, an der Wiener Börse notierte AG dem ÜbG. Die ÜbRL enthält jedoch Bestimmungen für die Zuständigkeit der ÜbK bei Sachverhalten mit Auslandsberührung. Und zwar unterscheidet man den Voll- und den Teilanwendungsbereich.
Die Voraussetzung für den Vollanwendungsbereich ist ein Sitz in Österreich und die Zulassung zum Handel an der Wiener Börse. Hier liegt die alleinige Überwachung bei der österreichischen ÜbK.
Im Gegensatz dazu regelt der Teilanwendungsbereich zum einen Übernahmen österreichischer AG mit Auslandsnotierung und zum anderen Übernahmen ausländischer AG mit Inlandsnotierung. Hier kommt es jeweils zu einer Aufspaltung der Kompetenzen. Dem österreichischen Recht unterliegen bei Auslandsnotierung das Vehinderungsgebot, die Angebotspflicht, sowie Ausnahmen von der Angebotspflicht. Bei Inlandsnotierung fällt hingegen der Inhalt des Angebots und das Angebotsverfahren in die Zuständigkeit der ÜbK. Durch die Aufteilung ist es nicht ausgeschlossen, dass es im Einzefall zu Kompetenzkonflikten kommen kann.[15]
3 Die Organisation der Übernahmekommission
3.1 Grundsätzliches
Die Übernahmekommission ist bei der Wiener Börse AG, aber unabhängig von dieser wie auch von der gesamten staatlichen Verwaltung, eingerichtet worden. Die gesetzliche Grundlage hierfür ergibt sich aus §28 Abs.1 ÜbG.
Die Übernahmekommission ist eine weisungsfreie Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Art 133 Z 4 B-VG und mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren. (§35) zur Entscheidung in erster und zweiter Instanz berufen. Zu erwähnen ist noch, dass die Verbindung zwischen der ÜbK und der Wiener Börse AG rein organisatorischer Natur ist, und keine verfahrensrechtliche Bedeutung hat.[16]
Exkurs: Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag
Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag sind gemäß Artikel 133 Ziffer 4 in Verbindung mit Art.20 Absatz 2 B-VG eingerichtete Verwaltungsbehörden, die in oberster Instanz entscheiden.
Wesentliches Kriterium der Kollegialbehörden ist, dass ihnen zumindest ein Richter als Mitglied angehören muss und auch die übrigen Mitglieder an keine Weisungen gebunden sind. Gegen eine Entscheidung einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag ist grundsätzlich keine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zulässig, es sei denn, sie wird durch das Gesetz ausdrücklich für zulässig erklärt, was häufig der Fall ist.[17]
Gegen Bescheide der ÜbK ist, wegen Verletzung von verfassungsmäßig garantierten Rechten, eine Individualbeschwerde gemäß Art 144 B-VG an den VfGH möglich. Gegen Strafbescheide nach §35 kann Berufung an den UVS Wien erhoben werden.[18]
[...]
[1] Vgl. Pressemitteilung der ÜbK vom 20.12.2005
[2] Vgl. Diregger/Kalls/Winner 2007, S.26
[3] http://www.takeover.at/Download/erlaeuterungen.PDF
[4] Zur näheren Erklärung der Grundsätze siehe: Diregger/Kalss/Winner 2007, S.46ff
[5] Zielgesellschaft ist jene Gesellschaft die übernommen wird
[6] Vgl. Diregger/Kalss/Winner 2007, S.23
[7] sogenannte Kontrollvermutungen. Vgl § 22 Abs 5 ÜbG 1998
[8] http://www.wertpapierrecht.at/CI/CI%20II%20B%20UebV.htm
[9] http://www.wertpapierrecht.at/CI/CI%20III%20Creeping-in.htm
[10] Näheres zum Pflichtangebot siehe Kapitel 4.5
[11] http://www.wertpapierrecht.at/CI/CI%20III%20Creeping-in.htm
[12] Näheres siehe Kapitel 5.1
[13] Vgl. Jahresbericht 2005 der ÜbK, S. 9
[14] Vgl. §1 Abs.1 ÜbG
[15] Vgl. Diregger/Kalss/Winner 2007, S.33ff
[16] Vgl Huber 2007, S.434
[17] Vgl. Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Kollegialbeh%C3%B6rde_mit_richterlichem_Einschlag [Stand 28.11.2007]
[18] Näher dazu: §30 und §35 ÜbG
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