Staatliche Lenkungsmaßnahmen zur Verringerung des CO2-Ausstoßes, dargestellt am Beispiel des Zertifikatehandels


Seminararbeit, 2007

34 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

1 Die historische Entwicklung hin zum Zertifikatehandel

2 Die Funktionsweise der flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls
2.1 Joint Implementation (JI)
2.2 Clean Development Mechanism (CDM)
2.3 Emissionshandel
2.4 Emission Trading Scheme (ETS)

3 Gesetzliche Rahmenbedingungen
3.1 Zielsetzung des Zertifikatehandels in der Europäischen Union
3.2 EU-Emissionshandelsrichtlinie
3.3 Nationalen Allokationspläne
3.3.1 Makroplan
3.3.2 Mikroplan
3.3.3 Nationaler Allokationsplan für die Handelsperiode 2005 – 2007
3.3.4 Nationaler Allokationsplan für die Handelsperiode 2008 – 2012

4 Der Handel mit Emissionszertifikaten
4.1 Zuteilung und Ausgabe der Emissionszertifikate
4.1.1 Grandfathering
4.1.2 Benchmarking
4.1.3 Auktionierung
4.2 Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)
4.3 Handel mit EU-Emissionsrechten an der EEX in Leipzig

5 Kritik

Nachwort

Anhang

Verzeichnis verwendeter Literatur

Vorwort

Derzeit dominieren mit an oberster Stelle in der politischen und wirtschaftlichen Ta-gesordnung sowie in den unterschiedlichsten Informationsmedien die Themen Klima-veränderung und globale Erderwärmung. Um diesen klimatischen Veränderungen entgegenzuwirken, wurde im Januar 2005 in der Europäischen Union der Zertifikate-handel eingeführt, auf internationaler Ebene ist die Einführung für das Jahr 2008 ge-plant. Der Hauptgrund für die Auswahl des Themas lag darin, herauszufinden, ob es in der heutigen Zeit möglich ist, internationalen Umweltschutz und wirtschaftliche Zu-sammenarbeit zwischen den unterschiedlichen Staaten der Erde in Einklang zu brin-gen und somit auch die internationale Zusammenarbeit zu fördern und zu stärken. In der vorliegenden Seminararbeit soll dem Leser zuerst die Entwicklung von der Klima-rahmenkonvention im Jahr 1992 hin zum Zertifikatehandel aufgezeigt werden, bevor ich die drei verschiedenen flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls in ihrer Un-terschiedlichkeit sowie das europäische Handelssystem erläutere. Anschließend fol-gen die gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie die drei verschiedenen Allokations-methoden, auf deren Grundlage der Staat die Emissionszertifikate an die Anlagenbe-treiber zuteilen kann. Der Handel mit Emissionsberechtigungen an der Energiebörse in Leipzig bildet den Schwerpunkt meiner Seminararbeit, die mit unterschiedlichen Kritikpunkten verschiedener Wirtschaftsexperten abschließt.

Die oftmals aufgetretenen Problematiken in der Bearbeitung des Themas lagen zum einen darin, dass viele Daten bereits veraltet waren und sich lediglich auf die erste, europaweite Handelsperiode ab dem 1. Januar 2005 bis einschließlich 31. Dezem-ber 2007 bezogen. Zum anderen wurde die Ausarbeitung durch die nur spärlich vor-handenen Informationen über die zweite, internationale Periode ab dem Jahr 2008 erschwert, und manches Mal existierten auch mehrere verschiedene und teilweise unrichtige Daten zu den gleichen Themenbereichen.

1 Die historische Entwicklung hin zum Zertifikatehandel

Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderung ist das erste internationale Umweltabkommen, das den Klimawandel als ernsthaftes Pro-blem bezeichnet und die Staatengemeinschaft zum Handeln verpflichtet.[1] Die Klima-rahmenkonvention wurde am 9. Mai 1992 in New York verabschiedet und auf der Konferenz der Vereinten Nationen in Rio de Janeiro 1992 von 154 Ländern unter-zeichnet und seither von 186 Staaten ratifiziert. Das völkerrechtliche Übereinkommen trat am 21. März 1994 in Kraft und beinhaltet die Zielsetzung, die „Stabilisierung der Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre auf einem Niveau zu erreichen, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird.“[2] Die-ses Vorhaben soll zum einen durch eine Förderung des Austauschs von Informati-onen auf wirtschaftlichen, technischen und umweltpolitischen Ebenen zwischen Ent-wicklungs- und entwickelten Ländern erreicht werden, zum anderen aber auch durch die Verpflichtung der Industrieländer, ihre Treibhausemissionen durch politische oder sonstige Maßnahmen bis zum Jahr 2000 auf das Niveau des Jahres 1990 zurückzu-führen. Zu einem später gelegenen Zeitpunkt werden dann auch die Entwicklungs-länder herangezogen, ihre Emissionen zu begrenzen. Die Konvention legt darüber hinaus fest, dass die Zusammenkunft der beteiligten Staaten, um über internationale Maßnahmen zum Klimaschutz zu beraten, jährlich an wechselnden Orten einberufen wird und stattfinden muss.[3]

Auf der ersten Klimakonferenz, die in der deutschen Bundeshauptstadt Berlin vom 28. März 1995 bis zum 7. April 1995 stattfand, wurde von den beteiligten Staaten vereinbart, ein neues Protokoll auszuarbeiten. Es sollte die Industrieländer verpflich-ten, ihre Treibhausgasemissionen nach genau festgelegten Maßgaben zu verrin-gern.[4] Auf dieser Grundlage wurde das Kyoto-Protokoll am 11. Dezember 1997 im Rahmen der 3. Vertragsstaatenkonferenz als Zusatzprotokoll der Klimakonvention der Vereinten Nationen für den Klimaschutz verabschiedet und trat am 16. Febru-ar 2005 in Kraft. In diesem Protokoll haben sich die industrialisierten Vertragsstaaten, je nach den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, darauf festgelegt, ihre Emis-sionen der sechs Treibhausgase Kohlendioxid, Methan, Distickstoffoxid, Fluorkohlen-wasserstoff, Kohlenwasserstoff und Schwefelhexafluorid im Zeitraum 2008 bis 2012 um durchschnittlich 5,2 % unter das Niveau von 1990 zu senken. Um die vereinbarte Zielvorgabe zu erreichen, wurden von den unterzeichnenden Ländern unterschied-liche Emissionsreduktionsverpflichtungen akzeptiert.[5]

Die Europäische Union erklärte sich hierzu bereit, innerhalb der ersten Verpflich-tungsphase, also ab dem 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2012, eine Minde-rung der Emissionen gegenüber dem Bezugsjahr 1990 um 8 % zu erreichen. Ent-sprechend der Umsetzung des Protokolls von Kyoto ist am 1. Januar 2005 der Han-del mit Emissionszertifikaten innerhalb der Europäischen Union gestartet.[6]

2 Die Funktionsweise der flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls

2.1 Joint Implementation (JI)

„Joint Implementation“ bezeichnet eine konkrete Maßnahme zur Reduktion von Emissionen ausschließlich zwischen den Industrieländern und räumt den verpflich-tenden Staaten ein, Emissionsgutschriften durch Investitionen in Minderungsprojekte anderer Industriestaaten zu erhalten. Die Projekte können in gegenseitiger Zusam-menarbeit der verpflichteten Staaten untereinander durchgeführt werden und sollen dazu beitragen, bisher unausgeschöpfte Potenziale zur Emissionsreduktion zu er-schließen, da es für den Klimaschutz nicht ausschlaggebend ist, an welchen Orten der Ausstoß von Treibhausgasemissionen reduziert wird.[7] Für die Förderung und Be-teiligung werden vom Gastgeberland an das Investorland Gutschriften übertragen, so genannte Emissionsreduktionseinheiten (ERU). Bei diesen Gutschriften darf es sich laut Artikel 6 Absatz 1 b des Protokolls von Kyoto ausschließlich um Gutschriften handeln, deren Verminderungspotentiale nicht auch ohne das Projekt entstanden wären.[8] Die JI-Projekte werden aber erst ab Beginn der ersten Verpflichtungsperiode, also ab dem 1. Januar 2008, angerechnet. Projekte, die bereits im Zeitraum von 2000 bis 2008 begonnen haben, sind zulässig, allerdings werden für diese Emissi-onsminderungen keinerlei Gutschriften ausgegeben.[9]

2.2 Clean Development Mechanism (CDM)

Durch Projekte im Ausland kann ebenfalls eine Verringerung der Treibhausgasemis-

sionen erreicht und zugleich die Zusammenarbeit zwischen Industrie- und Wachs-tumsstaaten gefördert werden. Der Mechanismus für umweltverträgliche Entwick-lung, die internationale Abkürzung lautet CDM, legt den Rahmen für derartige Pro-jekte in Entwicklungs- und Schwellenländern fest. Gleichermaßen wie beim Joint Implementation besteht auch hier die Grundidee, dass es für den Klimaschutz nicht relevant ist, an welchen Orten der Ausstoß von Treibhausgasen vermindert wird, sondern, dass die Verminderung primär durchgesetzt wird.[10] Deshalb ist es aus öko-nomischer Sichtweise effizient, Klimaschutzmaßnahmen in jenen Ländern durchzu-führen, in denen die Reduktion von Emissionen zu niedrigsten Kosten realisiert wer-den kann. Hohe Potentiale finden sich oftmals in vielen Entwicklungsländern, und zu-gleich werden auch umweltgerechte Technologien in die Wachstumsländer einge-führt, die einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des Landes leis-ten. Die Investoren können somit Klimaschutzprojekte in Entwicklungsländern durch-führen und sich die erzielten Emissionsreduktionen zertifizieren lassen. Diese Reduk-tionszertifikate, so genannte „Certified Emission Reductions“, können dann rückwir-kend vom Jahre 2000 an auf die Emissionsauflage angerechnet werden und erlau-ben den Investoren, im eigenen Land dementsprechend mehr emittieren zu dürfen.[11]

2.3 Emissionshandel

Der Emissionshandel stellt nicht wie beim Joint Implementation und Clean Development Mechanism ein projekt-, sondern ein emissionsbezogenes Instrument des Kyoto-Protokolls dar. Dieses ökonomische Instrument der Umweltpolitik beinhal-tet das Grundprinzip, dass Staaten untereinander Emissionsrechte kaufen und ver-kaufen können, jedoch darf es sich hierbei nur um eine zusätzliche Maßnahme han-deln, die ergänzend zu den Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasen im ei-genen Land durchgeführt wird. Sollte die tatsächlich ausgestoßene Menge an Emis-sionen geringer ausfallen als das Gesamtemissionsbudget, das dem Staat zugeteilt wurde, dann liegt es im Ermessen des Staates, ob die eingesparten Emissionen gut-geschrieben werden oder ob mit den überschüssigen Emissionseinheiten gehandelt wird. Staaten, die das zugeteilte Emissionsbudget überschreiten, können an der Handelsbörse die überschüssigen Emissionsrechte anderer Länder erwerben, um ihre Reduktionsverpflichtung zu erfüllen. Dennoch sind die Staaten dazu verpflichtet, eine bestimmte Anzahl an Emissionsrechten zurückzuhalten, damit das Land nicht Gefahr läuft, ungedeckte Emissionsrechte zu verkaufen.[12]

2.4 Emission Trading Scheme (ETS)

Bei dem so genannten „Emission Trading Scheme“ handelt es sich um keinen fle-xiblen Mechanismus im Sinne des Kyoto-Protokolls, sondern um die erste konkrete Umsetzung der marktwirtschaftlichen Klimaschutzinstrumente Emissionshandel so-wie der projektbasierten Mechanismen Joint Implementation und Clean Development Mechanism. Das Handelssystem besteht seit der Einführung im Jahre 2005 und stellt weltweit das erste Handelssystem für klimaschädliche Treibhausgase dar. Zur Vor-bereitung auf den internationalen Handel mit Emissionszertifikaten ab dem Jahr 2008 haben die europäischen Staaten beschlossen, den Emissionshandel in der Europä-ischen Union vorgezogen einzuführen. Auch wird von den sechs im Kyoto-Protokoll beschriebenen Treibhausgasen in der ersten Handlungsphase nur Kohlendioxid be-rücksichtigt.[13] Den Wirtschaftssektoren und jeder Anlage, die dem Emissionshandel unterliegt, werden eindeutige Minderungsziele zugeordnet und in diesem Umfang Emissionsrechte übertragen. Realisiert der Konzern die Zielsetzung durch eigene er-schwingliche CO2-Minderungsmaßnahmen, können die überschüssigen Zertifikate am Markt verkauft werden. Entsprechend müssen die Betriebe Emissionsrechte hin-zukaufen, wenn der Ausstoß trotz eigener Minderungsmaßnahmen über der zu-lässigen Gesamtmenge liegt.[14],[15]

Das Handelssystem umfasst derzeit in den Staaten der erweiterten EU-25 11.428 Anlagen[16], und allein in Deutschland werden 1070 Unternehmen mit ihren 1849 An-lagen gezählt, die zur Teilnahme am Emissionshandel verpflichtet sind.[17] Diesen teil-nehmenden Staaten wird es durch das System ermöglicht, Abkommen mit anderen Industrienationen über die gegenseitigen Anerkennungen der Emissionszertifikate abzuschließen. Die Abkommen bilden die Basis dafür, dass die Betreiberfirmen in der EU mit anderen teilnehmenden Ländern den Zertifikatehandel durchführen kön-nen. Die Tonne CO2 erhält dann durch dieses System einen Wert, der durch den Markt bestimmt wird und schafft darüber hinaus Anreize für die Nutzung kohlenstoff-armer Brennstoffe und umweltgerechterer Technologien.[18]

3 Gesetzliche Rahmenbedingungen

3.1 Zielsetzung des Zertifikatehandels in der Europäischen Union

Die Europäische Union hat sich bei Abschluss des Kyoto-Protokolls zu dem einheit-lichen Ziel verpflichtet, die Treibhausgasemissionen um 8 % gegenüber dem Be-zugsjahr 1990 zu reduzieren. Die Aufteilung der Verpflichtungen wurde intern durch die EU-Mitgliedsstaaten mit dem so genannten „Burden Sharing Abkommen“ vorge-nommen. Dabei wurde auf die wirtschaftliche und industrielle Situation des einzelnen Staates Rücksicht genommen und letztendlich den Mitgliedsländern eine den jewei-ligen Gegebenheiten angepasste Reduktionsverpflichtung zugeschrieben. So er-hielten Deutschland und Dänemark beispielsweise als Zielvorgabe, den Ausstoß der Emissionen um 21 % abzusenken, während Griechenland 25 % oder Portugal 27 % mehr Kohlenstoffdioxid[19] emittieren dürfen.[20] Dennoch werden aber auch nicht alle emittierenden Anlagen in den Mitgliedsländern erfasst, sondern derzeit nur Energie erzeugende und energieintensive Anlagen. Emissionsauflagen haben somit nur Be-treiber nachfolgend aufgelisteter Anlagen:

- Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 20 Megawatt
- Röst- und Sinteranlagen für Metallerz, Anlagen zur Herstellung von Roheisen und Stahl einschließlich Stranggießen
- Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern oder Kalk
- Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern
- Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen
- Anlagen zur Herstellung von Zellstoff, Papier und Pappe

Andere Branchen wie zum Beispiel der gesamte Transportsektor, die privaten Haus-halte oder die chemische Industrie könnten zu einem späteren Zeitpunkt noch einbe-zogen werden. Grundsätzlich sind aber auch Anlagen vom Zertifikatehandel befreit, die im Bereich Forschung und Entwicklung sowie zur Müllverbrennung genutzt wer-den.[21] Aus der Abbildung 3 im Anhang geht hervor, dass die meisten der 1849 Anla-gen in Deutschland dem Tätigkeitssektor „Energie“ mit 1.236 Anlagen unterliegen, während der Sektor „Zellstoff“ lediglich 4 Anlagen einschließt.[22]

3.2 EU-Emissionshandelsrichtlinie

Die Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG wurde am 13. Oktober 2003 verabschie-det, trat am 25. Oktober 2003 in Kraft und stellt die rechtliche Grundlage für den Han-del mit Treibhausemissionszertifikaten in Europa dar. Ziel der Richtlinie ist es, ein Umweltinstrument zu schaffen, das auf eine möglichst kosteneffiziente und wirt-schaftlich verträgliche Weise eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen er-möglicht, um den Verpflichtungen aus dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen und dem Kyoto-Protokoll nachzukommen. Die EU-Richtlinie umfasst für die Mitgliedstaaten die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, legt die einzel-nen Handelsperioden fest und schreibt die Erstellung der Nationalen Allokations-pläne vor. Die erste, dreijährige Handelsperiode umfasst den Zeitraum 2005 bis 2007, in der ausschließlich Kohlenstoffdioxid gehandelt wird. Ab der ersten Verpflich-tungsphase vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2012, können die Staaten das Gemeinschaftssystem auch auf die weiteren fünf im Kyoto-Protokoll festgehal-tenen Treibhausgase wie Methan oder Fluorkohlenwasserstoff ausweiten. Nach der ersten, verpflichtenden Handelsperiode sollen anschließend weitere, jeweils fünf-jährige Handelsperioden folgen. Neben der vordergründigen Verminderung des Aus-stoßes an umweltbelastenden Emissionen soll auch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet werden und dem Auftreten von Wettbewerbsver-zerrungen, die sich aus der Einrichtung getrennter nationaler Handelssysteme erge-ben könnten, entgegengewirkt werden.[23]

[...]


[1] vgl. http://www.emissionshandel-fichtner.de/klimaschutz_unfccc.html (04.07.07)

[2] Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, Art. 2, Anhang S. 22

[3] vgl. http://www.earthday.de/2000/s_chfklimakonvention.html (04.07.07)

[4] vgl. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Klimaschutz lohnt sich, Das Kyoto- Protokoll umsetzen und ausbauen, Auflage September 2006, S. 15 ff.

[5] vgl. Hillebrand, Bernhard; Smajgl, Alexander u. a.: Zertifikatehandel für CO2-Emissionen auf dem Prüfstand, Auflage 2002, Seite 15 ff.

[6] vgl. http://www.emissionshandel-fichtner.de/eu_emissionshandel.html (06.07.07)

[7] vgl. http://www.emissionshandel-fichtner.de/CDM_JI_Projektboerse_JI-Ablauf.html (11.07.07)

[8] vgl. Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11.12.1997, Art. 6 Abs. 1 b, Anhang S. 22 f.

[9] vgl. http://www.emissionshandel-fichtner.de/CDM_JI_Projektboerse_JI-Ablauf.html (12.07.2007)

[10] vgl. Michaelowa, Dr. Axel: Der Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung – wie Klimaschutz Auslands- investitionen nach Marokko bringen kann, http://www.hwwa.de/Forschung/Klimapolitik/docs/Archiv/Michaelowa_2000b.pdf, S. 1 (10.07.07)

[11] vgl. Kopp, Oliver: Der „Clean Development Mechanism“, Unsicherheit bei der Projektevaluierung und lang- fristige Anreize für Entwicklungsländer, http://deposit.d-nb.de/cgi-bin/dokserv?idn=969850255&dok_var=d1&dok_ext=pdf&filename= 969850255.pdf, S. 1 (10.07.07)

[12] vgl. Lueg, Barbara: Emissionshandel als eines der flexiblen Instrumente des Kyoto-Protokolls, Wirkungsweisen und praktische Ausgestaltung am Beispiel der Europäischen Union, http://www.iwim.uni-bremen.de/publikationen/pdf/b103.pdf, S. 7 f. (11.07.07)

[13] vgl. Kopp, Oliver: Der „Clean Development Mechanism“, Unsicherheit bei der Projektevaluierung und lang- fristige Anreize für Entwicklungsländer, http://deposit.ddb.de/cgi-bin/dokserv?idn=969850255&dok_var=d1&dok_ext=pdf&filename=969850255.pdf, S. 221 f. (13.07.07)

[14] siehe Abb. 1, Anhang S. 23

[15] vgl. http://www.energiekonsens.de/Klimaschutz_kompakt.html (31.07.07)

[16] vgl. http://www.emissionshandel-fichtner.de (12.07.07)

[17] vgl. o. V.: Emissionshandel: Chancen und Nutzen für den Klimaschutz,
http://www.competence-site.de/energie.nsf/6FDC29452B95EAA6C12571150049C4C8/$File/emissions-
handel.pdf, S. 1 f. (12.07.07)

[18] vgl. http://www.env-it.de/umweltdaten/public/theme.do?nodeIdent=3155 (12.07.07)

[19] siehe Abb. 2, Anhang S. 24

[20] vgl. http://www.co2-handel.de/lexikon-34.html (13.07.07)

[21] vgl. Kopp, Oliver: Der „Clean Development Mechanism“, Unsicherheit bei der Projektevaluierung und lang- fristige Anreize für Entwicklungsländer, http://deposit.ddb.de/cgi-bin/dokserv?idn=969850255&dok_var=d1&dok_ext=pdf&filename=969850255.pdf, S. 221 f. (13.07.07)

[22] siehe Abb. 3, Anhang S. 24

[23] vgl. http://www.emissionshandel-fichtner.de/eu_emissionshandel_richtlinie.html (13.07.07)

Ende der Leseprobe aus 34 Seiten

Details

Titel
Staatliche Lenkungsmaßnahmen zur Verringerung des CO2-Ausstoßes, dargestellt am Beispiel des Zertifikatehandels
Veranstaltung
Volkswirtschaftslehre
Note
1,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
34
Katalognummer
V87946
ISBN (eBook)
9783638039529
ISBN (Buch)
9783638936453
Dateigröße
1068 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Staatliche, Lenkungsmaßnahmen, Verringerung, CO2-Ausstoßes, Beispiel, Zertifikatehandels, Volkswirtschaftslehre
Arbeit zitieren
Kathrin Schäferling (Autor:in), 2007, Staatliche Lenkungsmaßnahmen zur Verringerung des CO2-Ausstoßes, dargestellt am Beispiel des Zertifikatehandels, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/87946

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