Diese Seminararbeit mit dem Titel „Die Behandlung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
inklusive der mit der Beteiligung zusammenhängenden Aufwendungen im Unternehmens-
und Steuerrecht“ ist in drei Teilen gegliedert.
Im ersten Teil wird der Beteiligungsbegriff erläutert und deren Verankerung in der Bilanz. Im
nachfolgenden Teil geht es um die Abgrenzung von einem derivativen und einem originären
Beteiligungserwerbes. Es werden darin auch die Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten
erörtert. Der letzte Teil dieser Seminararbeit ist der eigentliche Hauptteil. Der Fokus
richtet sich auf die unternehmensrechtliche und steuerrechtliche Behandlung einer Kapitalgesellschaft,
die sich von der Gründung bis zur Unternehmensbeendigung erstreckt.
In dieser Seminararbeit geht es ausschließlich um Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften,
die von einer inländischen Kapitalgesellschaft oder von einer natürlichen Person
mit Wohnsitz in Österreich gehalten wird. Gemäß §228 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch (UGB) werden Beteiligungen als Anteile an
anderen Unternehmen definiert, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine
dauernde Verbindung zu diesen Unternehmen dienlich zu sein. Diese Anteile können, aber
müssen nicht in Wertpapiere verbrieft sein.
Ein wesentliches Merkmal dieser Bestimmung ist, dass die Anteile an anderen Unternehmen
mit der Absicht gehalten werden, eine längerfristige und dauerhafte Verbindung zum beteiligten
Unternehmen wahrzunehmen. Ziel ist es, das eigene Unternehmen durch die Beteiligung
zu fördern. Diese Förderung muss über eine angemessene Verzinsung des überlassenen Kapitals hinausgehen. In diesem Sinne liegt dann eine Beteiligung vor, wenn beide Unternehmen voneinander profitieren, d.h. sich in ihrer Tätigkeit ergänzen bzw. unterstützen. Ein weiterer Zweck liegt oft darin, einen Einfluss auf das beteiligte Unternehmen einzunehmen. Diese Einflussnahme kann nachteilige Konsequenzen für das beteiligte Unternehmen haben, da
die Eigeninteressen der Anteilseigner überwiegen können. Weiters enthält §228 Abs. 1 dritter Satz UGB eine Beteiligungsvermutung. Demgemäß gelten
im Zweifelsfalle Anteile an einer Kapitalgesellschaft als Beteiligung, wenn sie eine Beteiligungsquote
von einem Fünftel des Nennkapitals des beteiligten Unternehmens überschreiten.
Inhaltsverzeichnis
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
1 EINLEITUNG
2 ALLGEMEINES
3 BETEILIGUNGSERWERB
3.1 Derivativer Beteiligungserwerb
3.2 Originärer Beteiligungserwerb
4 DIE LEBENSZYKLUSPHASEN
4.1 Gründungsphase
4.1.1 Abgabenbegriff
4.1.2 Abgaben bei Gründung einer Kapitalgesellschaft
4.1.3 Neugründungsförderungsgesetz (NeuFÖG)
4.2 Die Beteiligungen während der laufenden Unternehmenstätigkeit
4.2.1 Beteiligungserträge
4.2.2 Einlagen und Einlagenrückgewähr
4.2.3 Wertänderungen der Beteiligung
4.2.4 Mindestkörperschaftsteuer
4.2.5 Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Beteiligungsunternehmen
4.2.6 Fremdfinanzierte Beteiligungen
4.3 Die Beteiligung bei Unternehmensbeendigung und -übertragung
4.3.1 Betriebsveräußerung durch eine Kapitalgesellschaft
4.3.2 Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
4.3.2.1 Beteiligungsveräußerung durch eine Kapitalgesellschaft aus dem Betriebsvermögen
4.3.2.2 Beteiligungsveräußerung durch eine natürliche Person aus dem Betriebsvermögen
4.3.2.3 Beteiligungsveräußerung durch eine natürliche Person aus dem Privatvermögen
4.3.2.4 Beteiligungsveräußerung durch eine Körperschaft aus dem Privatvermögen
4.3.3 Liquidation
5 ZUSAMMENFASSUNG
6 AUSBLICK
Abbildungsverzeichnis
ABB. 1: ABGABENARTEN
ABB. 2: BETEILIGUNGSVERÄUßERUNG AUS DEM PRIVATVERMÖGEN
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Diese Seminararbeit mit dem Titel „Die Behandlung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften inklusive der mit der Beteiligung zusammenhängenden Aufwendungen im Unternehmens- und Steuerrecht“ ist in drei Teilen gegliedert.
Im ersten Teil wird der Beteiligungsbegriff erläutert und deren Verankerung in der Bilanz. Im nachfolgenden Teil geht es um die Abgrenzung von einem derivativen und einem originären Beteiligungserwerbes. Es werden darin auch die Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten erörtert. Der letzte Teil dieser Seminararbeit ist der eigentliche Hauptteil. Der Fokus richtet sich auf die unternehmensrechtliche und steuerrechtliche Behandlung einer Kapitalgesellschaft, die sich von der Gründung bis zur Unternehmensbeendigung erstreckt.
In dieser Seminararbeit geht es ausschließlich um Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften, die von einer inländischen Kapitalgesellschaft oder von einer natürlichen Person mit Wohnsitz in Österreich gehalten wird.
2 Allgemeines
Gemäß §228 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch (UGB) werden Beteiligungen als Anteile an anderen Unternehmen definiert, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesen Unternehmen dienlich zu sein. Diese Anteile können, aber müssen nicht in Wertpapiere verbrieft sein.
Ein wesentliches Merkmal dieser Bestimmung ist, dass die Anteile an anderen Unternehmen mit der Absicht gehalten werden, eine längerfristige und dauerhafte Verbindung zum beteiligten Unternehmen wahrzunehmen. Ziel ist es, das eigene Unternehmen durch die Beteiligung zu fördern.[1] Diese Förderung muss über eine angemessene Verzinsung des überlassenen Kapitals hinausgehen[2]. In diesem Sinne liegt dann eine Beteiligung vor, wenn beide Unternehmen voneinander profitieren, d.h. sich in ihrer Tätigkeit ergänzen bzw. unterstützen.[3] Ein weiterer Zweck liegt oft darin, einen Einfluss auf das beteiligte Unternehmen einzunehmen. Diese Einflussnahme kann nachteilige Konsequenzen für das beteiligte Unternehmen haben, da die Eigeninteressen der Anteilseigner überwiegen können.[4]
Weiters enthält §228 Abs. 1 dritter Satz UGB eine Beteiligungsvermutung.[5] Demgemäß gelten im Zweifelsfalle Anteile an einer Kapitalgesellschaft als Beteiligung, wenn sie eine Beteiligungsquote von einem Fünftel des Nennkapitals des beteiligten Unternehmens überschrei- ten.[6] Bei einem geringeren Anteilsbesitz können trotzdem die Merkmale des §228 Abs. 1 UGB vorliegen und so als Beteiligung klassifiziert werden. Bei Übertretung des 20% Anteilsbesitzes müsste hingegen eine Begründung vorliegen, warum diese Anteile nicht dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen dienen sollten[7].
§224 UGB enthält die Gliederung der Bilanz. Das Anlagevermögen, zu der auch die Beteiligungen angehören, wird in verkürzter Form wie folgt eingeteilt:
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
II. Sachanlagen
III. Finanzanlagen
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
3. Beteiligungen;
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
5. Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens;
6. sonstige Ausleihungen.
Liegt statt einer Beteiligungsabsicht nur eine langfristige Vermögensanlage vor, so sind die Anteile unter „Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens“ in der Bilanz auszuweisen.
Dies ist idR dann der Fall, wenn die Anteile am Nennkapital des anderen Unternehmens unter 20% liegt.[8]
Nachdem auf den Beteiligungsbegriff näher eingegangen wurde wird im nächsten Kapitel der Beteiligungserwerb im Mittelpunkt gesetzt.
3 Beteiligungserwerb
Im Folgenden wird auf die Unterschiede des derivativen und originären Beteiligungserwerbes sowie auf die Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten eingegangen.
3.1 Derivativer Beteiligungserwerb
Von einem derivativen Beteiligungserwerb wird dann gesprochen, wenn die Anteilsrechte von einem Dritten erworben werden. In diesem Fall stellt der Kaufpreis die Anschaffungskosten dar.[9] Hingegen sind Finanzierungskosten (Zinsen, Geldbeschaffungskosten,...) kein Bestandteil der Anschaffungskosten.[10] Allerdings sind Zinsen die in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbs von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften stehen, steuerlich als Betriebsausgaben absetzbar.[11] Gemäß §203 (2) zweiter Satz UGB können die Anschaffungsnebenkosten wie beispielsweise Makler- und Notariatsgebühren, Provisionen, Spesen, Börsenumsatzsteuer und Grunderwerbsteuer hinzugerechnet werden. Allerdings zählen all jene Aufwendungen, die im Zuge der Vorbereitung für die Entscheidung über den Beteiligungserwerbs dienten[12], wie z.B. die Kosten für die Erstellung eines Bewertungsgutachtens oder umfangreiche Reisekosten für Betriebsbesichtigungen nicht zu den Anschaffungsnebenkosten[13]. Die Anschaffungskosten im Sinne des Steuerrechtes sind gesetzlich nicht definiert. Die Einkommensteuerrichtlinien 2000 orientieren sich aber an den unternehmensrechtlichen Anschaffungskosten.[14]
3.2 Originärer Beteiligungserwerb
Bei einem originären Beteiligungserwerb werden Anteilsrechte im Zuge der Gründung erworben oder bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung, die allerdings nur den Kapitalgesellschaften vorbehalten ist. Die Anschaffungskosten entsprechen dem Einlagebetrag und bei den Anschaffungsnebenkosten gilt dasselbe wie beim derivativen Beteiligungserwerb.[15] Allerdings sind die von den Gesellschaftern zu tragenden Eintragungsgebühren, Gesellschaftsteuer sowie die Kosten einer Gründungsprüfung und gegebenenfalls die Kosten des Aktiendruckes zu den Anschaffungsnebenkosten hinzuzurechnen· Im Falle bei nicht voll eingezahlten Anteilen an Kapitalgesellschaften ist der volle Betrag zu aktivieren und die offene Einzahlungsverpflichtung unter dem Posten „sonstige Verbindlichkeiten“ zu passivieren.[16]
4 Die Lebenszyklusphasen
Der Lebenszyklus einer Beteiligung umfasst die Gründung, die laufende Geschäftstätigkeit sowie abschließend die verschiedenen Auflösungsformen· Die unternehmens- und steuerrechtliche Behandlung einer Beteiligung wird in Bezug auf diesen „Lebenszyklus“ strukturiert vorgestellt·
4.1 Gründungsphase
Die Gründung einer Beteiligung kann wie bereits beschrieben durch einen originären oder einen derivativen Beteiligungserwerb geschehen. In den folgenden Kapiteln wird der Abgabenbegriff definiert, auf die Abgaben in Bezug auf die Gründung bei Kapitalgesellschaften speziell eingegangen und das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFÖG) kurz angerissen.
4.1.1 Abgabenbegriff
Der Begriff Abgaben wird in der finanzwissenschaftlichen Terminologie als Oberbegriff für Steuern, Beiträge und Gebühren verwendet[17]. In der folgenden Abbildung ist dies schematisch dargestellt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Abgabenarten
In der Gründungsphase eines Unternehmens fallen grundsätzlich Gebühren, Beiträge und Steuern an. Gebühren sind ein öffentlich-rechtliches Entgelt und werden für eine Leistung, die vom Bürger unmittelbar in Anspruch genommen wurde, eingehoben. Hingegen werden Steuern als Geldleistungen an Gebietskörperschaften, bei denen keine unmittelbare Gegenleistung gegenübersteht, definiert[18]. Unter dem Begriff Beiträge sind Aufwandsersatzleistungen zu verstehen.[19] Diese werden von denjenigen bezahlt, die an der Errichtung oder Erhaltung einer öffentlichen Einrichtung ein besonderes Interesse haben.[20]
Auf Grundlage des Neugründungs-Förderungsgesetzes (NeuFÖG), BGBl. I Nr. 106/1999, sowie der Verordnung zum Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl II Nr. 278/1999, werden zur Förderung der Neugründung von Betrieben bestimmte Abgaben nicht eingehoben[21].
Die verschiedenen Abgaben in der Gründungsphase einer Kapitalgesellschaft und das Neu- FÖG werden wie folgt behandelt.
4.1.2 Abgaben bei Gründung einer Kapitalgesellschaft
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG) zählen zu den Kapitalgesellschaften. Beide sind im Firmenbuch eingetragen.[22] Im Folgenden werden ausgewählte Gebühren nach §32 TP 10 I Gerichtsgebührengesetz (GGG), die bei der Grün- dung einer GmbH und AG für die Eintragung in das Firmenbuch anfallen, tabellarisch dargestellt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Gemäß §2 Z 1 Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) unterliegt der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber der Gesellschaftsteuer. Der Steuersatz beträgt 1 % vom Wert der Gegenleistung[23]. Als Gegenleistung ist alles zu verstehen, was der Erwerber für die Gesellschaftsrechte erbringen muss. Das muss nicht dem entsprechen, was der Gesellschaft zufließt.[24] Dies kann anhand der Gründung einer GmbH erläutert werden. Das Mindeststammkapital einer GmbH muss mindestens € 35.000 betragen, davon beträgt die in bar zu leistende Einlage mindestens € 17.500,-[25]. Falls das Kapital nicht zur Gänze einbezahlt wird, so unterliegt nur der bereits eingezahlte Betrag der Gesellschaftsteuer. Bei einer späteren Aufforderung die noch ausstehende Einlage zu begleichen, ist ab diesem Zeitpunkt die Gesellschaftsteuer für die Einzahlung fällig. Gemäß §9 Abs. 1 KVG ist die Kapitalgesellschaft der Steuerschuldner.[26]
Die Gründung mit Sacheinbringung muss im Gesellschaftsvertrag geregelt sein. Darin sind die Vermögensgegenstände, die von der Gesellschaft übernommen werden sollen, der Gegenstand und die Vergütung, die auf die Stammeinlage angerechnet werden sollen, genau und vollständig festzusetzen.[27] Wird ein Grundstück gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht so sind 3,5% Grunderwerbsteuer, die vom Wert der Gegenleistung (Wert der Gesellschaftsrechte) berechnet werden, zu entrichten. Hinzukommen die Grundbuchseintragungsgebühr von 1% vom Wert des Rechtes gemäß §32 TP 9 lit. b GGG als auch die Eingabengebühr über 43 € gemäß §32 TP 9 lit. a GGG.[28]
4.1.3 Neugründungsförderungsgesetz (NeuFÖG)
Das NeuFÖG hat das Ziel Neugründungen und Betriebsübergaben zu fördern. Diese Förderung basiert auf bestimmte Abgabenbefreiungen. Für Neugründungen und Betriebsübergaben gelten unter anderem Befreiungen von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch eine Neugründung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen, Befreiungen von Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Firmenbuch und Befreiung von der Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten. Eine weitere wichtige Förderung betrifft bei Betriebsübergaben die Grunderwerbsteuerbefreiung mit einem Freibetrag von € 75.000.[29]
Wesentliches über die Gründungsphase einer Kapitalgesellschaft wurde im vorigen Kapitel entsprechend dargestellt. Im Folgenden Kapitel liegt der Schwerpunkt in der Behandlung einer Beteiligung während der laufenden Unternehmenstätigkeit.
4.2 Die Beteiligungen während der laufenden Unternehmenstätigkeit
Kapitalgesellschaften sind juristische Personen des Privatrechts und daher kommt ihnen zivilrechtliche Rechtsfähigkeit zu. Steuerlich wird ihnen diese zivilrechtliche Rechtsfähigkeit in vollem Umfang anerkannt und dies hat zur Folge, dass die Kapitalgesellschaft vom Steuerrecht als selbstständiges Steuersubjekt angesehen wird. Die Kapitalgesellschaft muss daher von ihren Anteilsinhabern steuerlich getrennt werden (Trennungsprinzip)[30]. Daraus folgt, dass zivilrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Körperschaft und den Anteilsinhabern steuerlich grundsätzlich anzuerkennen sind.[31]
[...]
[1] Vgl. Frick [Bilanzierung 2004], S. 138.
[2] Vgl. Schmidt [Bilanz-Praxis 1993], S. 277.
[3] Vgl. Bertl/Deutsch-Goldoni/Hirschler [Bilanzierungshandbuch 2007], S. 246.
[4] Vgl. Küting/Weber [Konzernabschluss 2006], S. 18.
[5] Vgl. Egger/Samer/Bertl [Jahresabschluss 2006], S. 166.
[6] Vgl. Aubeck [Rechnungswesen 2006], S. 216.
[7] Vgl. Egger/Samer/Bertl [Jahresabschluss 2006], S. 166.
[8] Vgl. Frick [Bilanzierung 2004], S. 139.
[9] Vgl. Newald/Nikolaus [Beteiligungen 2000], §224 Abs. 2 A III Z 3 Rz 5.
[10] Vgl. Egger/Samer/Bertl [Jahresabschluss 2006], S. 63.
[11] Vgl. Meidinger/Baumann [Körperschaftsteuer 2007], S. 79.
[12] Vgl. Newald/Nikolaus [Beteiligungen 2000], §224 Abs. 2 A III Z 3 Rz 5.
[13] Vgl. Egger/Samer/Bertl [Jahresabschluss 2006], S. 63.
[14] Vgl. EStR 2000, Rz 2165, Rz 2176 - Rz 2186.
[15] Vgl. Newald/Nikolaus [Beteiligungen 2000], §224 Abs. 2 A III Z 3 Rz 7.
[16] Vgl. Fügl [Beteiligungsbilanzierung 1987], S. 59.
[17] Vgl. Doralt/Ruppe [Steuerrecht I9 2007], S. 2.
[18] Vgl. Doralt/Ruppe [Steuerrecht I9 2007], S. 2.
[19] Vgl. Urnik/Fritz-Schmied [Abgabensystem 2004], S. 26.
[20] Vgl. Doralt/Ruppe [Steuerrecht I9 2007], S. 2.
[21] Vgl. Erlass des BMF vom 13. August 1999, Z 07 2401/12-IV/7/99.
[22] Vgl. HELP.gv.at [Firmenbucheintragung 2007]
[23] Vgl. Kanduth-Kristen [Kapitalgesellschaft 2005], S. 102.
[24] Vgl. Doralt/Ruppe [Steuerrecht II5 2006], S. 98.
[25] Vgl. Mader [Kapitalgesellschaften 2002], S. 9 und 12.
[26] Vgl. Kanduth-Kristen [Kapitalgesellschaft 2005], S. 102.
[27] Vgl. Mader [Kapitalgesellschaften 2002], S. 15.
[28] Vgl. Kanduth-Kristen [Unternehmensbesteuerung 2005], S. 76.
[29] Vgl. HELP.gv.at [Neugründungsförderungsgesetz 2007]
[30] Vgl. Kraft/Kraft [Unternehmensbesteuerung 2004], S. 99.
[31] Vgl. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly [KSt-Kommentar 1989], §1 Rz 26.
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