Die Rolle des ordre public im internationalen Handelsrecht ist ein wichtiges Instrument der Staatensouveränität.
Anhand der vorliegenden Arbeit wird untersucht unter welchen Kriterien der ordre public nach Art. 6 EGBGB greift.
Aufgrund der zahlreichen ausländischen Rechtsnormen und verschiedenen
Gesellschaftsvorstellungen kann es vorkommen,
dass ausländische Sachverhalte mit direktem inländischem Bezug
nicht nach deutschem Recht, sondern nach ausländischem
Recht zu beurteilen sind. Selbst dann, wenn der Fall vor einem
deutschen Gericht entschieden wird. Dass diese Anwendung
ausländischen Rechts nicht immer den deutschen Grundsätzen
entspricht, liegt in der Natur der Sache. Für diese Kollision der
Rechtsordnungen sieht das deutsche Recht zum Schutz der inländischen
öffentlichen Ordnung den „ordre public-Vorbehalt“
nach Art. 6 EGBGB vor. Eine ähnliche Vorbehaltsklausel existiert
in den meisten Rechtsordnungen dieser Erde, wurde jedoch
in der Vergangenheit, sowie heute zumindest in Deutschland
sehr zurückhaltend angewendet. Durch ein vereintes Europa und
die allmähliche Angleichung nationaler Rechtsgrundlagen zu einem
einheitlichen Rechtssystem wird die Notwendigkeit der
Anwendung der ordre public-Klausel recht selten. Dennoch gibt
es weltweit aufgrund unterschiedlicher Religion, Kultur und politischen
Gesinnung eine Fülle widersprüchlicher Ansätze für
ein Rechtsproblem. Somit entstehen durchaus Fälle, in denen die
Anwendung des ordre public-Vorbehaltes zwingend notwendig
wird. Der ordre public ist Bestandteil des staatsvertraglichem Internationalen
Privatrechts. Er stellt einen der wichtigsten privatrechtlichen
Grundsätze dar. Zunächst ist festzuhalten, dass Art. 6
EGBGB nicht dem EG-Recht selbst entgegengehalten werden
kann. Es gilt auch hier der grundsätzliche Vorrang des europäischen
Rechts vor nationalem Recht bei Sachverhalten, die die
nationalen Grenzen überschreiten. Der ordre public-Vorbehalt
spielt dann eine Rolle, wenn im Zivilrecht Internationales Privatrecht
anzuwenden ist, die ausländischen Rechtsnormen jedoch
dem deutschen Recht erheblich entgegenstehen. Art. 6
EGBGB stellt somit eine kollisionsrechtliche Klausel dar. Der
Anwendungsbereich erstreckt sich über ausländisches staatsvertragliches
Recht und das Recht der ehemaligen DDR. Das
Einsatzfeld des ordre public ist mit 90% der ordre-public-
Anwendungen vornehmlich das Personen- und Familienrecht.
Inhaltsverzeichnis
1. Einführung
1.1 Allgemein
1.2 Begriffsbestimmung
1.3 Inhalt des Art. 6 EGBGB
1.4 Ziel des ordre public
2. Funktionen des ordre public
2.1 Positiver ordre public
2.2 Negativer ordre public
2.3 Art. 6 EGBGB positiv oder negativ?
2.4 Art. 34 EGBGB – Zwingende Vorschriften
3. Anwendung des ordre public-Vorbehaltes
3.1 Anwendungsvoraussetzungen
3.1.1 Ergebniskontrolle
3.1.2 Räumlicher, sachlicher und zeitlicher Bezug
3.2 Zurückhaltende Handhabung
3.3 Einschränkung der Anwendung von Art. 6 EGBGB durch staatsvertragliche Verein-barungen
4. Rechtsfolgen eines ordre public-Verstoßes
4.1 Anzuwendende Sachnorm nach einer An-wendung der Vorbehaltsklausel gemäß Art. 6 EGBGB
1. Ausländisches lex causae als Ersatzrecht
2. Kollisionsrechtlicher Ansatz
3. Neue Sachnormen als Ersatzrecht
5. Die Anerkennung ausländischer Urteile in Deutschland
6. Eventuelle Auswirkungen auf die internationale Wirtschaft
8. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die Bedeutung, Funktion und Anwendung des ordre public-Vorbehalts nach Art. 6 EGBGB im internationalen Wirtschaftsrecht. Dabei wird analysiert, unter welchen Voraussetzungen ausländisches Recht aufgrund eines Verstoßes gegen deutsche Grundwerte nicht angewendet werden darf und welche Ersatzlösungen in einem solchen Fall in Betracht kommen.
- Grundlagen und Zielsetzung des ordre public im deutschen Recht
- Differenzierung zwischen positiven und negativen Funktionen der Vorbehaltsklausel
- Voraussetzungen und Anwendung des Vorbehalts bei internationalen Sachverhalten
- Auswirkungen der Klausel auf die internationale Wirtschaftspraxis und Rechtssicherheit
Auszug aus dem Buch
3.2 Zurückhaltende Handhabung
Grundsätzlich ist die Anwendung der Vorbehaltsklausel mit Vorsicht zu genießen.51 Aufgrund des mehr oder minder starken Eingreifens in ausländisches Recht wird dieses vom betroffenen Staat nicht gerne gesehen. Weiter werden oftmals Entscheidungen unter Anwendung des ordre public anstatt der eigentlich anzuwendenden Kollisionsnorm im Ausland nicht akzeptiert und demnach auch nicht vollstreckt. Demzufolge sollte der Maßstab für die Anwendung des Art. 6 EGBGB die betroffene Grundrechtsnorm sein. Diese ist auszulegen und es ist zu prüfen, ob sie nach Wortlaut, Sinn und Zweck für jegliche Rechtsanwendung gelten soll.52
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einführung: Darstellung der Problematik von Kollisionen zwischen in- und ausländischen Rechtsnormen und der Rolle des ordre public als Schutzinstrument.
2. Funktionen des ordre public: Untersuchung der positiven und negativen Wirkungsweise von Rechtsklauseln sowie der spezifischen Abgrenzung zu zwingenden Vorschriften gemäß Art. 34 EGBGB.
3. Anwendung des ordre public-Vorbehaltes: Analyse der Voraussetzungen, wie der Ergebniskontrolle und dem Inlandsbezug, sowie die Erörterung der einschränkenden Faktoren für den Vorbehalt.
4. Rechtsfolgen eines ordre public-Verstoßes: Erläuterung der verschiedenen Möglichkeiten zur Lückenschließung, wenn ausländisches Recht aufgrund der Vorbehaltsklausel verdrängt wurde.
5. Die Anerkennung ausländischer Urteile in Deutschland: Erörterung der Anerkennungsprognose deutscher Gerichte im Kontext internationaler Entscheidungen, insbesondere im Familienrecht.
6. Eventuelle Auswirkungen auf die internationale Wirtschaft: Diskussion wirtschaftlicher Folgen wie etwa bei punitive damages oder ausländischen Erfolgshonoraren.
8. Fazit: Zusammenfassende Bewertung der Notwendigkeit des ordre public trotz fortschreitender Globalisierung und Rechtsangleichung.
Schlüsselwörter
Ordre public, Art. 6 EGBGB, Internationales Privatrecht, Kollisionsnorm, Rechtskollision, Ausländisches Recht, Ergebniskontrolle, Inlandsbezug, Rechtssicherheit, Familienrecht, Vertragsrecht, Rechtsumgehung, Völkerrecht, Grundrechte, Rechtsangleichung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit dem ordre public-Vorbehalt gemäß Art. 6 EGBGB und dessen Funktion als Korrektiv bei der Anwendung ausländischen Rechts in Deutschland.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die Abwehr von ausländischen Rechtsnormen, die gegen deutsche Grundwerte verstoßen, sowie die Auswirkungen dieses Vorbehalts auf die Rechtssicherheit im internationalen Wirtschafts- und Familienrecht.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist es, die systematische Einordnung und die praktische Anwendung der ordre public-Klausel zu klären und aufzuzeigen, wie Gerichte bei Kollisionsfällen zwischen ausländischem Recht und inländischen Grundsätzen entscheiden.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse von Gesetzesgrundlagen, Kommentierungen und einschlägiger Rechtsprechung des BGH.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil behandelt die Funktionsweisen des ordre public, die Voraussetzungen für seine Anwendung (z.B. Ergebniskontrolle), die Rechtsfolgen bei Verstößen und die Auswirkungen auf internationale Wirtschaftsbeziehungen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wichtigsten Schlüsselwörter umfassen ordre public, Art. 6 EGBGB, IPR, Rechtskollision, Ersatzrecht und Ergebniskontrolle.
Wie unterscheidet sich der Art. 34 EGBGB vom Art. 6 EGBGB?
Während Art. 6 EGBGB den Schutz vor ausländischem Recht bei einem Verstoß gegen fundamentale deutsche Wertvorstellungen regelt, stellt Art. 34 EGBGB eine spezielle Eingriffsnorm für zwingende inländische Vorschriften dar, die überindividuelle Gemeinwohlinteressen schützt.
Was versteht man unter der Relativität des ordre public?
Dies bedeutet, dass die Intensität der Anwendung der Vorbehaltsklausel vom Ausmaß des Inlandsbezugs abhängt; je stärker der Bezug, desto schneller kann der Vorbehalt eingreifen.
Hat der ordre public gravierende Auswirkungen auf die internationale Wirtschaft?
Die Arbeit kommt zu dem Schluss, dass von einer Annahme gravierender negativer Auswirkungen abzusehen ist, da der Vorbehalt nur in extremen Ausnahmefällen zu einer sachlichen Korrektur führt.
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- Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH) Anni Heimann (Author), 2006, Ordre public Art. 6 EGBGB im internationalen Wirtschaftsrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/88598