Für die Vielfalt unserer Kultur ist das Schaffen von Künstlern, Autoren, Journalisten und anderen kreativ Tätigen unerlässlich. Für den Urheber kann ein Werk in wirtschaftlicher Hinsicht jedoch erst durch die Übertragung von Verwertungsrechten nutzbar gemacht werden, da er hierfür ein Entgelt verlangen kann. Bei der Aushandlung solcher Nutzungsverträge steht er regelmäßig Verwertern gegenüber. Für die inhaltliche Ausgestaltung solcher Verträge sah das Gesetz jedoch kein umfassendes Urhebervertragsrecht vor. Obwohl die Notwendigkeit hierfür bereits bei Inkrafttreten des heutigen Urheberrechts im Jahr 1965 erkannt wurde und mit Ulmer im Jahr 1977 und Nordemann im Jahr 1991 zwei namhafte Urheberrechtler erste Vorschläge für ein solches Urhebervertragsrecht veröffentlichten, wurde erst im Jahr 2000 auf Initiative der damaligen Justizministerin Herta Däubler-Gmelin von fünf unabhängigen Wissenschaftlern auf dem Gebiet des Urheberrechts ein Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vorgelegt. Dieser wurde in 2001 beinahe unverändert als Referentenentwurf eingereicht.
In gängiger Praxis zeigte sich, dass die kreativ Tätigen gegenüber Ihren primären Vertragspartnern bei der vertraglichen Einräumung ihrer gesetzlich gewährten Rechte aufgrund ihrer strukturellen wirtschaftlichen Unterlegenheit meist nur unangemessene Vergütungen aushandeln konnten. Zielstellung der Initiatoren war es daher in erster Linie, die vertragliche Stellung der Urheber zu stärken und die Vertragsparität zwischen ihnen und den Verwertern wieder herzustellen, um so den kreativ Tätigen eine gerechte Entlohnung für ihre schöpferische Leistung zu sichern. Dieser Entwurf wurde seitens der Verwerter, aber auch seitens einiger Rechtswissenschaftler heftig kritisiert.
Im Ergebnis wurde am 22.03.2002 das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern verabschiedet. Dieses beinhaltete keine umfassende Neuregelung des Urhebervertragsrechts für sämtliche Vertragstypen, stellt jedoch einen Kompromiss zwischen den ursprünglichen Vorschlägen und der daran geübten Kritik dar.
Diese Arbeit soll die Grundzüge der Ansprüche des Urhebers zur Gewährung einer angemessenen Vergütung darstellen und den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit näher konkretisieren. Im Ergebnis werden einige mögliche Vergütungsmodelle dargestellt.
Inhaltsverzeichnis
- A. Einführung
- B. Die Ansprüche aus § 32 UrhG im Überblick
- I. Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
- 1. Zeitlicher Anwendungsbereich
- 2. Einräumung von Nutzungsrechten und Erlaubnis der Werknutzung
- 3. Aktivlegitimation
- 4. Passivlegitimation
- II. Anspruch auf vereinbarte Vergütung § 32 I UrhG
- III. Anspruch auf angemessene Vergütung § 32 II UrhG
- IV. Anspruch auf Vertragsanpassung § 32 III UrhG
- C. Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung nach § 32 II UrhG
- I. Tarifvertragliche Bestimmung § 32 IV UrhG
- II. Gesetzliche Vermutung des § 32 II 1 UrhG bei gemeinsamen Vergütungsregeln
- 1. Wirkung
- 2. Voraussetzungen
- a) Wirksames Zustandekommen der gemeinsamen Vergütungsregel
- b) Einschlägigkeit
- c) Zeitlicher Geltungsbereich
- III. Generalklausel § 32 II 2 UrhG
- 1. Dreifacher Prüfungsweg zur Konkretisierung der Angemessenheit
- a) Üblichkeit
- 2. Zeitlicher Anknüpfungspunkt
- 3. Kriterien für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung
- a) Ertragsbezogene Ausrichtung der Abwägung und Beteiligungsprinzip
- b) Art und Umfang der Nutzungsmöglichkeit
- c) Geschäftsumstände
- d) Werkbezogene Betrachtung
- e) Subjektive Faktoren
- 4. Mögliche Vergütungsmodelle
- a) Absatzhonorar
- b) Pauschalhonorar
- c) Alternative Vergütungsmodelle
- D. Fazit
- Anspruchsvoraussetzungen nach § 32 UrhG
- Bestimmung der angemessenen Vergütung
- Anwendbarkeit von Tarifverträgen und gemeinsamen Vergütungsregeln
- Generalklausel des § 32 II 2 UrhG und die Bedeutung der Redlichkeit
- Kriterien zur Festlegung der Vergütung
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Seminararbeit befasst sich mit dem Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung nach § 32 UrhG. Sie analysiert die Anspruchsvoraussetzungen und verschiedene Möglichkeiten zur Bestimmung der Höhe der Vergütung.
Zusammenfassung der Kapitel
Die Arbeit beginnt mit einer Einleitung, die den Gegenstand der Arbeit und die Relevanz des Themas erläutert. Anschließend werden die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 32 UrhG im Überblick dargestellt. Hierzu zählen der zeitliche Anwendungsbereich, die Einräumung von Nutzungsrechten, die Aktivlegitimation und die Passivlegitimation. Der zweite Teil der Arbeit befasst sich mit der Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung. Hier werden sowohl die tarifvertragliche Bestimmung als auch die gesetzliche Vermutung bei gemeinsamen Vergütungsregeln betrachtet. Die Arbeit geht weiter mit einer detaillierten Analyse der Generalklausel des § 32 II 2 UrhG und der dafür relevanten Kriterien wie Üblichkeit, Redlichkeit und billiges Ermessen.
Schlüsselwörter
Die Arbeit konzentriert sich auf den Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung nach § 32 UrhG, insbesondere auf die Anwendung der Generalklausel des § 32 II 2 UrhG. Zentrale Themen sind die Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung, die Berücksichtigung von Redlichkeit und billigem Ermessen, sowie die verschiedenen Kriterien zur Festlegung der Vergütung. Die Arbeit analysiert die Anwendung von Tarifverträgen und gemeinsamen Vergütungsregeln und präsentiert verschiedene Vergütungsmodelle.
- Arbeit zitieren
- Katja Liebermann (Autor:in), 2007, Der Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung nach § 32 UrhG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/89632