Für die Vielfalt unserer Kultur ist das Schaffen von Künstlern, Autoren, Journalisten und anderen kreativ Tätigen unerlässlich. Für den Urheber kann ein Werk in wirtschaftlicher Hinsicht jedoch erst durch die Übertragung von Verwertungsrechten nutzbar gemacht werden, da er hierfür ein Entgelt verlangen kann. Bei der Aushandlung solcher Nutzungsverträge steht er regelmäßig Verwertern gegenüber. Für die inhaltliche Ausgestaltung solcher Verträge sah das Gesetz jedoch kein umfassendes Urhebervertragsrecht vor. Obwohl die Notwendigkeit hierfür bereits bei Inkrafttreten des heutigen Urheberrechts im Jahr 1965 erkannt wurde und mit Ulmer im Jahr 1977 und Nordemann im Jahr 1991 zwei namhafte Urheberrechtler erste Vorschläge für ein solches Urhebervertragsrecht veröffentlichten, wurde erst im Jahr 2000 auf Initiative der damaligen Justizministerin Herta Däubler-Gmelin von fünf unabhängigen Wissenschaftlern auf dem Gebiet des Urheberrechts ein Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vorgelegt. Dieser wurde in 2001 beinahe unverändert als Referentenentwurf eingereicht.
In gängiger Praxis zeigte sich, dass die kreativ Tätigen gegenüber Ihren primären Vertragspartnern bei der vertraglichen Einräumung ihrer gesetzlich gewährten Rechte aufgrund ihrer strukturellen wirtschaftlichen Unterlegenheit meist nur unangemessene Vergütungen aushandeln konnten. Zielstellung der Initiatoren war es daher in erster Linie, die vertragliche Stellung der Urheber zu stärken und die Vertragsparität zwischen ihnen und den Verwertern wieder herzustellen, um so den kreativ Tätigen eine gerechte Entlohnung für ihre schöpferische Leistung zu sichern. Dieser Entwurf wurde seitens der Verwerter, aber auch seitens einiger Rechtswissenschaftler heftig kritisiert.
Im Ergebnis wurde am 22.03.2002 das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern verabschiedet. Dieses beinhaltete keine umfassende Neuregelung des Urhebervertragsrechts für sämtliche Vertragstypen, stellt jedoch einen Kompromiss zwischen den ursprünglichen Vorschlägen und der daran geübten Kritik dar.
Diese Arbeit soll die Grundzüge der Ansprüche des Urhebers zur Gewährung einer angemessenen Vergütung darstellen und den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit näher konkretisieren. Im Ergebnis werden einige mögliche Vergütungsmodelle dargestellt.
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
B. Die Ansprüche aus § 32 I UrhG im Überblick
I. Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
1. Zeitlicher Anwendungsbereich
2. Einräumung von Nutzungsrechten und Erlaubnis der Werknutzung
3. Aktivlegitimation
4. Passivlegitimation
II. Anspruch auf vereinbarte Vergütung § 32 I 1 UrhG
III. Anspruch auf angemessene Vergütung § 32 I 2 UrhG
IV. Anspruch auf Vertragsanpassung § 32 I 3 UrhG
C. Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung nach § 32 II UrhG
I. Tarifvertragliche Bestimmung § 32 IV UrhG
II. Gesetzliche Vermutung des § 32 II 1 UrhG bei gemeinsamen Vergütungsregeln
1. Wirkung
2. Voraussetzungen
a) Wirksames Zustandekommen der gemeinsamen Vergütungsregel
b) Einschlägigkeit
c) Zeitlicher Geltungsbereich
III. Generalklausel § 32 II 2 UrhG
1. Dreifacher Prüfungsweg zur Konkretisierung der Angemessenheit
a) Üblichkeit
b) Redlichkeit
c) Festsetzung nach billigem Ermessen
2. Zeitlicher Anknüpfungspunkt
3. Kriterien für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung
a) Ertragsbezogene Ausrichtung der Abwägung und Beteiligungsprinzip
b) Art und Umfang der Nutzungsmöglichkeit
c) Geschäftsumstände
d) Werkbezogene Betrachtung
e) Subjektive Faktoren
4. Mögliche Vergütungsmodelle
a) Absatzhonorar
b) Pauschalhonorar
c) Alternative Vergütungsmodelle
D. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht den gesetzlichen Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung gemäß § 32 UrhG. Ziel ist es, die unbestimmten Rechtsbegriffe der Angemessenheit zu konkretisieren und aufzuzeigen, wie Urheber ihre wirtschaftlichen Interessen gegenüber Verwertern durchsetzen können.
- Strukturelle Analyse der Anspruchsvoraussetzungen nach § 32 UrhG.
- Untersuchung der Hierarchie bei der Vergütungsbestimmung (Tarifvertrag, Vergütungsregeln, Generalklausel).
- Kriterien für eine angemessene Vergütung (u.a. Beteiligungsprinzip, Geschäftsumstände).
- Vergleich und Einordnung verschiedener Vergütungsmodelle wie Absatz- und Pauschalhonorare.
- Rechtliche Einordnung der Interessenabwägung zwischen Urheber und Verwerter.
Auszug aus dem Buch
3. Kriterien für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung
Nachdem die Vorgehensweise bei der Prüfung und der zu betrachtende Zeitpunkt fest stehen, werden die Faktoren vorgestellt, die bei der Bestimmung der Angemessenheit einer Vergütung zu berücksichtigen sind.
Da die einzelnen Kriterien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses betrachtet werden müssen, die Ausprägung der jeweiligen Umstände sich jedoch erst während der Werknutzung zeigt, ist eine Prognose der einzelnen Faktoren erforderlich. Hierbei stellt sich die Frage, welcher Maßstab bei der Beurteilung und Gewichtung der einzelnen Kriterien anzuwenden ist. Der Gesetzeswortlaut und die Begründung lassen auf eine objektive Betrachtungsweise schließen. Andererseits lässt sich eine Vielzahl der Umstände nicht unabhängig vom Willen der Vertragsparteien beurteilen. Hier besteht jedoch die Gefahr des Missbrauchs durch den Urheber, welche wiederum durch die Grenzen des Gesetzes eingedämmt werden kann. Es sollte daher vorwiegend auf die Erwartungen der Parteien abgestellt werden.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einführung: Die Einleitung beleuchtet die historische Notwendigkeit und den Gesetzgebungsprozess zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern sowie die Zielsetzung des Schutzes vor wirtschaftlicher Unterlegenheit.
B. Die Ansprüche aus § 32 I UrhG im Überblick: Dieses Kapitel erläutert die verschiedenen zwingenden Ansprüche des Urhebers auf Vergütung, deren Anwendungsbereich sowie die Voraussetzungen der Aktiv- und Passivlegitimation.
C. Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung nach § 32 II UrhG: Das Kernkapitel detailliert die dreistufige Hierarchie zur Ermittlung der Vergütung – von Tarifverträgen über gemeinsame Vergütungsregeln bis hin zur umfassenden Generalklausel – und diskutiert zahlreiche Einflussfaktoren und Modelle.
D. Fazit: Die Arbeit fasst zusammen, dass die Angemessenheit der Vergütung die zentrale Messgröße darstellt und die praktische Konkretisierung durch die Rechtsprechung im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben noch weiter ausdifferenziert werden muss.
Schlüsselwörter
Urheberrecht, Angemessene Vergütung, § 32 UrhG, Vertragsanpassung, Beteiligungsprinzip, Urhebervertragsrecht, Verwerter, Pauschalhonorar, Absatzhonorar, Vertragsfreiheit, Tarifvertrag, Gemeinsame Vergütungsregeln, Urheber, Nutzungsrechte, Rechtssicherheit.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit dem Anspruch von Urhebern auf eine angemessene Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten gemäß § 32 des Urheberrechtsgesetzes.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Zentrum stehen die rechtliche Struktur der Vergütungsansprüche, die Stärkung der Vertragsposition des Urhebers und die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das primäre Ziel ist es, die Kriterien für eine angemessene Vergütung zu konkretisieren und die verschiedenen Mechanismen, wie der Urheber an den wirtschaftlichen Erträgen seiner Arbeit beteiligt werden kann, zu analysieren.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die den Gesetzestext, die Gesetzesbegründung, einschlägige Kommentierungen und aktuelle Rechtsprechung auswertet.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfungsvoraussetzungen, die hierarchische Bestimmung der Vergütung (von Tarifverträgen bis zur Generalklausel) sowie die detaillierte Darstellung einzelner Vergütungsmodelle.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Urheberrecht, Angemessene Vergütung, Beteiligungsprinzip, Vertragsanpassung und Urhebervertragsrecht charakterisiert.
Warum ist das Beteiligungsprinzip so wichtig für den Urheber?
Das Beteiligungsprinzip stellt sicher, dass der Urheber bei wirtschaftlichem Erfolg seines Werkes gerecht entlohnt wird, da ihm das geistige Eigentum zugrunde liegt.
Wie gehen Gerichte mit dem Begriff der Angemessenheit um?
Gerichte nutzen eine dreistufige Prüfung, die bei Tarifverträgen beginnt, über gemeinsame Vergütungsregeln führt und notfalls durch eine Einzelfallprüfung nach billigem Ermessen entschieden wird.
Welche Bedeutung haben Absatzhonorare im Vergleich zu Pauschalhonoraren?
Das Absatzhonorar ist oft gerechter, da es den Urheber direkt am tatsächlichen Erfolg beteiligt, während das Pauschalhonorar das wirtschaftliche Risiko auf den Verwerter überträgt.
Gilt § 32 UrhG auch für Urheber in einem Angestelltenverhältnis?
Die Anwendung auf Arbeitnehmer ist umstritten; die Arbeit kommt zu dem Schluss, dass hier eine Differenzierung zwischen Pflichtwerken und freien Werken geboten ist.
- Quote paper
- Katja Liebermann (Author), 2007, Der Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung nach § 32 UrhG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/89632