Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Entstehung der Reform
1.2 Problemstellung
1.3 Aufbau der Arbeit
2 Einführung des § 4h EStG Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)
2.1 Anlass und Ziel der „Zinsschranke“
2.2 Überblick
2.2.1 Ausnahmen vom § 4h Abs. 1 EStG:
2.2.2 Die 30 % Grenze
2.3 Anwendungsregelung § 52 Abs. 12d EStG
2.4 Problembereiche der Zinsschranke
3 Neue Fassung des § 7g EStG
3.1 Anlass und Ziel der Neuregelung
3.2 § 7g Abs. 1 - 4 EStG Investitionsabzugsbetrag
3.2.1 Inanspruchnahme § 7g Abs. 1
3.2.2 Voraussetzungen
3.2.3 Anschaffung/Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts
§ 7g Abs. 2 EStG
3.2.4 Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags
§ 7g Abs. 3 EStG
3.2.5 § 7g Abs. 4 EStG
3.3 Sonderabschreibung § 7g Abs. 5 und 6 EStG
3.3.1 Anwendungsvorschrift § 52 Abs. 23 EStG
4 Einführung des § 34a EStG Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne (Thesaurierungsbegünstigung)
4.1 Anlass und Ziel der Regelung
4.2 § 34a Abs. 1 EStG
4.3 § 34a Abs. 2 EStG
4.4 § 34a Abs. 3 EStG: Der Nachversteuerungspflichtige Gewinn
4.5 § 34a Abs. 6 EStG
Weitere Fälle einer Nachversteuerung:
4.6 Anwendungsregelung § 52 Abs. 48 EStG
4.7 Problembereiche des § 34a EStG
5 Fazit
6 Literatur- und Quellenverzeichnis
7 Anlagen
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
1.1 Entstehung der Reform
Die Unternehmensteuerreform ist ein Bestandteil des Koalitionsvertrags vom 11.November 2005 zwischen CDU/CSU und SPD. Laut diesem sollte im Rahmen der Reform eine weitgehend rechtsform- und finanzierungs-
neutrale Besteuerung von Kapital- und Personengesellschaften eingeführt
werden. Am 01.02.2007 wurde der Referentenentwurf zur Unternehmensteuerreform fertig gestellt, welches in allen zentralen Punkten dem am 14.11.2006 vorgestellten Eckpunktepapier der Koalitionsparteien entspricht. Die Bundesregierung stimmte am 14.03.2007 dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 zu. Daraufhin bezog das Plenum des Bundesrats am 11.05.2007 Stellungnahme zum Gesetzentwurf. Am
23.05.2007 wurden Verbesserungsvorschläge des Bundestagsfinanzausschusses zum Gesetzentwurf aufgenommen und wenige Tage später (25.05.2007) wurde das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 im Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat stimmte am 06.07.2007 zu und die Gesetzesänderung wurde am 17.08.2007 im BGBl I S.1912 ff. verkündet. Gem. Artikel 14 Abs. 1 ist das Gesetz am 18.08.2007 in Kraft getreten.[1]
Den Gesetzesbeschluss der Bundesregierung mit den vollständigen
Änderungn im Einkommensteurrecht finden Sie im Anhang!
1.2 Problemstellung
Das Bundesfinanzministerium sieht das Unternehmensteuerreforgesetz 2008 als Lösung folgender Probleme[2]:
- Die Ertragsteuerbelastung von Kapitalgesellschaften und
ertragsstarken Personenunternehmen ist im Vergleich mit den
übrigen Staaten der EU hoch.
- Wettbewerbsnachteil des Standorts Deutschlands aufgrund hoher Steuern bei der Standortwahl von nationalen und internationalen Investoren.
- In Deutschland ansässige Unternehmen versuchen ihre in
Deutschland erwirtschafteten Erträge in Länder mit niedrigerer
Steuerbelastung zu verlagern, z.B. durch Vergabe von
grenzüberschreitenden Krediten. Dadurch entgehen dem Staat
Steuereinnahmen in Milliarden Höhe.
- Private Haushalte versuchen ähnlich wie Unternehmen Kapital ins Ausland zu transferieren, um der Besteuerung in Deutschland auszuweichen.
Vorrangige Absicht des Gesetzgebers im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 ist die steuerliche Entlastung der Unternehmen und
damit eine weitere Stärkung des Standortes Deutschlands, durch Absenkung der Steuersätze (siehe Abbildung 1).
Mit der Reform sollen die nötigen Anreize geschaffen werden, damit Gewinne, die in Deutschland erzielt werden, auch wieder stärker als bisher in Deutschland versteuert werden und die Verlagerung von Gewinnen ins Ausland weniger attraktiv wird.2
Darüber hinaus möchte die Bundesregierung mit der Reform langfristig
die Staatseinnahmen sichern und erwartet bis 2012 eine Steigerung der
Steuerzahlungen von Unternehmen von fast 30 Prozent.[3]
In seiner Rede vom 30.03.2007 erklärte Peer Steinbrück:
„... Wenn wir keine Unternehmensteuerreform machen, wird Deutschland weiter an Steuerbasis verlieren, und die Staatseinnahmen zur
Finanzierung öffentlicher Aufgaben werden auf Dauer nicht mehr, sondern
weniger. Das heißt, wir hätten Nachteile aus einem Unterlassen...“[4]
Abb. 1: Nominale Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Welling, Berthold:Unternehmensteuerreform 2008 – eine erste Bewertung aus Sicht der Wirtschaft, in: SteuerConsultant 2007 Heft 7, S.25
1.3 Aufbau der Arbeit
Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 wurden im Bereich des Einkommensteuerrechts zahlreiche Änderungen vorgenommen. Davon sind vier Paragraphen neu eingefügt (§ 4h, § 32d,§ 34a und § 52a), zwei aufgehoben (§ 24c und § 45c) und weitere 35 Paragraphen inhaltlich geändert worden. Diese reichen von Aufhebung bestimmter Absätze bis zur Änderung von Satzzeichen.
In dieser Arbeit kann aus Gründen des Platzmangels nur auf einige sehr wichtige Änderungen eingegangen werden. Darunter fallen die §§ 4h, 7g und 34a, die in den Kapiteln 2 – 4 erörtert werden. Diese werden im Bezug auf ihre Erforderlichkeit und auf ihre Problembereiche analysiert.
2 Einführung des § 4h EStG
Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)
Ab dem 01.Januar 2008 wird an die Stelle der Regelung des § 8a KStG zur Gesellschafterfremdfinanzierung, der § 4h EStG, die sogenannte
„Zinsschranke“ die für Unternehmen aller Rechtsnormen gilt, eintreten. Im neuen Recht erfolgt damit beim Gläubiger keine Umqualifizierung mehr in Dividendeneinnahmen.[5] Aus Sicht des Fiskus hat dies den Vorteil, dass auf Empfängerseite keine Steuerbefreiung (nach § 8b Abs. 1 KStG oder nach § 3 Nr. 40 EStG) gewährt werden muss.
Für Kapitalgesellschaften sowie diesen ggf. nachgeordnete Personengesellschaften enthält der § 8a KStG n.F. Rückausnahmen, die beachtet werden müssen.
Einen Vergleich zwischen der alten und neuen Rechtslage finden Sie im Anhang!
2.1 Anlass und Ziel der „Zinsschranke“
Mit der Einführung der sog. „Zinsschranke“ möchte der Gesetzgeber eine überhöhte Fremdfinanzierung der Unternehmen mit einem Abzugsverbot sanktionieren! Im Grundsatz sieht die Neuregelung vor, die steuerliche Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungsaufwendungen auf den Zinsertrag des WJ zzgl. 30 % des maßgeblichen Gewinns einzuschränken. Die Neuregelung erfasst jede Art von Fremdfinanzierung, dient insbesondere der Sicherung des inländischen Steuersubstrats und betrifft ausschließlich die Ebene des Zinszahlenden.
2.2 Überblick
§ 4h Abs. 1 EStG lautet:
„Zinsaufwendungen eines Betriebs sind abziehbar i.H.d. Zinsertrags, darüber hinaus nur bis zur Höhe von 30 % des um die Zinsaufwendungen und um die nach § 6 Abs. 2 S. 1, Abs. 2a S. 2 und § 7 dieses Gesetzesabgesetzten Beträge erhöhten sowie um die Zinserträge verminderten maßgeblichen Gewinns….“ (vgl. § 4h Abs. 1 EStG)
Zinsaufwendungen und Zinserträge § 4h Abs. 3 EStG
„... Zinsaufwendungen sind Vergütungen für Fremdkapital, die den
maßgeblichen Gewinn gemindert haben. Zinserträge sind Erträge aus
Kapitalforderungen jeder Art, die den maßgeblichen Gewinn erhöht
haben. Die Auf- und Abzinsung unverzinslicher oder niedrig
verzinslicher Verbindlichkeiten oder Kapitalforderungen führen
ebenfalls zu Zinserträgen oder Zinsaufwendungen.“
Zinsaufwendungen
Zinsaufwendungen sind Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben.
Der Zinsschranke unterliegen nur die Zinsaufwendungen, die betrieblich
veranlasst worden sind (§ 4 Abs. 4 EStG)[6].
Zinsaufwendungen, die bei Personenunternehmen bereits nach § 4 Abs.
4a EStG nicht abzugsfähig sind bleiben im Rahmen der
Zinsschrankenprüfung außer Ansatz.[7] Gleiches gilt für nicht
abzugsfähige Zinsen nach § 3c Abs. 1 und 2 EStG und § 4 Abs. 5 S.1 Nr.
8 EStG (Hinterziehungszinsen). Die Hingabe von Darlehen durch einen
Mitunternehmer (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) sowie überhöhte Zinsen
gem. § 8 Abs. 3 S.2 KStG bleiben bei der Zinsschranke außer Acht.
Auf Deckungsrückstellungen oder Rückstellungen für Beitragsrückerstattung beruhende Leistungen an Versicherungsnehmer bleiben außer Ansatz, da insoweit keine Vergütungen für Fremdkapital
i.S.d. § 4h Abs. 3 vorliegen.[8]
Zinserträge
Zinserträge sind Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, die
den maßgeblichen Gewinn erhöht haben.
Der Bezug von Dividenden zählt nicht zu den Zinserträgen. Zinsen nach
§ 233 ff. AO, Skonti und Boni unterliegen ebenfalls nicht der Anwendung des Absatzes 1.
Der maßgebliche Gewinn § 4h Abs. 3 EStG
„Maßgeblicher Gewinn ist der nach den Vorschriften dieses
Gesetzes mit Ausnahme des Absatzes 1 ermittelte steuerpflichtige Gewinn.“
Der maßgebende Gewinn erhöht sich um die Zinsaufwendungen
sowie um vorgenommene Abschreibungsbeträge nach § 7 EStG
sowie die Abschreibungen nach § 6 Abs. 2 S.1 EStG sowie auf den
neu eingefügten Sammelposten für sog. GWG nach § 6 Abs. 2a EStG = steuerlicher EBITDA[9].
2.2.1Ausnahmen vom § 4h Abs. 1 EStG:
(1) § 4h Abs. 2 Buchst. a EStG: Negativer Zinssaldo und Freigrenze[10]
Zinssaldo = Zinsaufwand ./. Zinsertrag
Die Zinsschranke kommt nicht zur Anwendung, wenn
- Zinsertrag > Zinsaufwand (kein negativer Zinssaldo)
- Zinssaldo < 1 Mio. € (Freigrenze 1 Mio. €)
Voller Schuldzinsenabzug!
Eine geringfügige Überschreitung der Freigrenze um nur 1 € führt zur vollen Anwendung der Zinsschranke! Die Freigrenze gilt für Zinsaufwendungen, die Teil einer inländichen Gewinnermittlung sind. Kleinere und mittlere Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften werden in Folge dieser Regelung von der Beschränkung der Abzugsfähigkeit nicht betroffen sein.
(2) § 4h Abs. 2 Buchstabe b EStG: Keine Konzernzugehörigkeit
Der Konzernbegriff ist in § 4h Abs. 3 S.5 und S.6 geregelt.
Hiernach liegt ein Konzern vor, wenn der Betrieb einen Konzern-
abschluss erstellt, wenn er einen Konzernabschluss erstellen könnte der wenn die Finanz- und Geschäftspolitik eines Betriebs mit der Politik anderer Betriebe einheitlich bestimmt werden kann.
- Die Zinsschrankenregelung gilt nicht, wenn der jeweilige
Betrieb nicht oder nur anteilsmäßig einem Konzern gehört.
Voller Schuldzinsenabzug!
Beispiel:
Eine Natürliche Person, die Mehrheitsbeteiligungen an
zwei GmbH hält, bildet zusammen mit den beiden GmbH
einen Konzern, weil der Anteilseigner die Finanz- und
Geschäftspolitik einheitlich bestimmen kann.
(3) § 4h Abs. 2 Buchst. c EStG: Konzernzugehörigkeit mit
Eigenkapitalvergleich ( Escape-Klausel)
Die Zinsschranke greift nicht ein, wenn die EK-Quote eines konzernverbundenen Betriebs nicht schlechter ist als die des
Konzerns.
(EKQ des Betriebs ³ EKQ des Konzerns (EK / FK = EKQ))
Ein Unterschreiten der EKQ des Konzerns bis zu einem
Prozentpunkt ist unschädlich (sog. Escape-Klausel).
Voller Schuldzinsenabzug!
Der Konzern EKQ-Vergleich darf nur für Darlehen angewendet werden, die von einem Konzernfremden gewährt werden (§ 8a Abs. 3 KStG n.F.), d.h. wenn eine Kapitalgesellschaft Schuldzinsen i.H.v. mindestens 10 % des Zinssaldos an einen zu mehr als 25 % beteiligten Anteilseigner, eine diesem nahe stehende Person oder an einen Dritten zahlt, der auf den Anteilseigner oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann, darf der Konzern EKQ-Vergleich nicht durchgeführt werden (sog. „schädliche Gesellschafter-Fremdfinanzierung), und von der „Escape-Klausel“ kein Gebrauch machen.
Beispiel[11]:
Als Obergesellschaft eines internationalen Konzerns muss die X-AG, um vom § 4h Abs. 2 Buchstabe c Gebrauch machen zu können, u.a. nachweisen, dass ihre süd-koreanische Tochter, an der ein indischer Investor 30 % hält, an niemanden, der diesem indischen Investor nahe steht oder auf ihn oder eine ihm nahe stehende Person zurückgreifen kann, Zinsen i.H.v. mehr als 10 % ihres Zinssaldos zahlt.
Das EK des Betriebes und des Konzerns sind einheitlich nach IFRS zu ermitteln:
Unbereinigtes EK des Betriebes
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
2.2.2Die 30 % Grenze
Wenn die Vorraussetzungen des § 4h Abs. 2 nicht erfüllt werden können,
kommt die Zinsschrankenregelung gem. § 4h Abs. 1 zur Anwendung.
Zinsaufwendungen sind danach nur abziehbar in Höhe des Zinsertrages desselben Wirtschaftsjahres, darüber hinaus nur bis zur Höhe von 30% des um die Zinsaufwendungen erhöhten und um die Zinserträge und
Abschreibungen verminderten maßgeblichen Gewinns.
Zinsaufwendungen, die im laufenden Wirtschaftsjahr nicht abgezogen
werden dürfen, werden in die darauf folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen (§ 4h Abs. 1 S.2 und S.3) und erhöhen damit die Zinsaufwendungen in diesen Wirtschaftsjahren. Der Zinsvortrag ist betriebsbezogen zu ermitteln und jährlich unter Beachtung des § 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen (§ 4h Abs. 4).
Untergang des Zinsvortrags: § 4h Abs. 5 EStG
- Bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebes geht ein nicht
verbrauchter Zinsvortrag unter (vgl. § 16 Abs. 1 und 3 EStG).
- Bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer
Mitunternehmerschaft geht der Zinsvortrag anteilig unter
(vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. § 10a GewStG).
Im Anhang finden Sie ein Zahlenbeispiel zur Verdeutlichung der neuen Rechtslage!
2.3 Anwendungsregelung § 52 Abs. 12d EStG
Die Zinsschranke soll erstmals auf Wirtschaftsjahre Anwendung
finden, die nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses des Deutschen
Bundestages begonnen haben (25.05.2007) und nicht vor dem
01.01.2008 enden (vgl. § 52 Abs. 12d EStG).
2.4 Problembereiche der Zinsschranke
Die Kritik an der Zinsschranke bezieht sich in erster Linie auf deren
Detailausgestaltung und Komplexität. So ist für die Berechnung der
Eigenkapitalquote grundsätzlich auf nach IFRS erstellte Konzern- und Einzelabschlüsse abzustellen.
Der Abzug der Beteiligungsbuchwerte beim Eigenkapital führt dazu, dass die Nutzung der Escape-Klausel insbesondere bei Auslandsbeteiligungen vielfach verwehrt bleibt. Die Freigrenze von 1 Mio. € sollte als Freibetrag gewährt werden, um Härtefälle und komplexe Gestaltungen zu vermeiden.
In mehr grundsätzlicher Hinsicht führt die Zinsschranke zu einem Verstoß gegen das Nettoprinzip und zu Konflikten mit dem EU-Recht, da die Kapitalanlage in ausländischen Niederlassungen gegenüber der Kapitalanlage in Deutschland diskriminiert wird[12].
3 Neue Fassung des § 7g EStG
Investitionsabzugsbeträge und
Sonderabschreibungen zur Förderung
Kleiner und mitlerer Betriebe
Im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 wurde
die Vorschrift des § 7g EStG neu gefasst und sieht Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleinerer und mittlerer Betriebe vor. Der neue Investitionsabzugsbetrag ist in den Absätzen 1 – 4 geregelt und tritt an die Stelle der bisherigen Ansparrücklage, während die Gewährung einer speziellen Sonderabschreibung in den Absätzen 5 und 6 geregelt wurde.
Ein Vergleich der alten und neuen Rechtslage finden Sie im Anhang!
3.1 Anlass und Ziel der Neuregelung
Ziel des § 7g EStG ist es, durch die Umgestaltung und deutliche Vereinfachung im Vergleich zur alten Fassung, Investitionsanreize zu schaffen. Nach der Gesetzesbegründung soll die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe verbessert, deren Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützt und die Investitions- und Innovationskraft gestärkt werden. Mit der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags gibt der Steuerpflichtige dem Finanzamt das Versprechen, zu einem späteren Zeitpunkt zu investieren. In diesem Zusammenhang ist die bisherige bilanzielle Ansparabschreibung in einen außerbilanziellen Investitionsabzugsbetrag umgestaltet worden.[13]
[...]
[1] Vgl. Ernst & Young/BDI: Die Unternehmensteuerreform 2008, S. 2 - 4
[2] Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung: „Entwurf eines
Unternehmensteuerreformgesetzes 2008“, online im Internet:
www.bundesfinanzministerium.de/cln_06/lang_de/nn_216/DE/Aktuelles_Gesetze/ Gesetzentwuerfe_Arbeitsfassungen/045_a,templateld=raw,publicationFile.pdf
Stand 14.03.2007, Abruf 01.10.2007
[3] Vgl. Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums Nr. 59/2007:
Unternehmensteuerreform, online im Internet:
www.bundesfinanzministerium.de/cln_03/nn_86/DE/aktuelles/pressemitteilungen/
27/05/20072105/_pm059.html, Stand 25.05.2007, Abruf 05.10.2007
[4] Vgl. Rede des Bundesministers der Finanzen, Peer Steinbrück, zum
Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vor dem Deutschen Bundestag am 30. März
2007 in Berlin, online im Internet:
www.bundesregierung.de/nn_1514/Content/DE/Bulletin/2007/
03/40-01-bmf-bt.html, Stand 30.03.2007, Abruf 05.10.2007
[5] Vgl. Urteil des FG Hamburg vom 09.03.2007, EFG 2007 S.787
[6] Vgl. BMF-Schreiben vom 17.11.2005 Abschnitt 1,BStBl 2005 I S. 1019 sowie
BFH-Urteil vom 29.03.2007, online im Internet
www.bundesfinazhof.de/www/index3/html, IV R 72/02
[7] Vgl. Schnitter, Georg: Einführung der sog. Zinsschranke, Steuer-Journal 2007
S.34 f.
[8] Vgl. BR-Drs. 220/07: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Stand
30.03.2007, online im Internet:
www.bundesrat.de/cln_051/SharedDocs/Drucksachen/2007/0201-300/220-07,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/220-07.pdf
[9] Vgl. EBITDA = Earnings before Interest, Taxes, Depreciation und Amortization =
steuerpflichtige Gewinn vor Abzug des Schuldzinsenüberhangs, der Steuern und
der Abschreibungen sowie bei Körperschaften vor abgezogenen Verlusten.
= Maßgröße, die der Beurteilung der betriebseigenen Innenfinanzierungskraft dient.
[10] Vgl. Köhler, Stefan: Erste Gedanken zur Zinsschranke nach der
Unternehmensteuerreform, DStR 2007 S.597 ff.
[11] Vgl. Welling, Berthold: Unternehmensteuerreform 2008 –eine erste Bewertung
aus Sicht der Wirtschaft-, Steuer-Consultant 2007 S.22 f.
[12] Vgl. Führich, Gregor: Ist die geplante Zinsschranke europarechtskonform?, IStR
2007 S. 342 f.
[13] Vgl. Bundesfinanzakademie: Informationen zum Unternehmensteuerreformgesetz
2008, S.43, online im Internet: www.bundesfinanzakademie.de,
Stand 18.07.2007, Abruf 02.11.2007