Das Urheberrecht - Intension und Begriffe
Diese Arbeit soll einen kleinen Überblick über das Film-Urheberrecht geben, was seinerseits nur als ein Teilgebiet des theoretischen Filmrechts aufgefasst werden kann. Ein Filmrecht als solches existiert nicht. Dies ist problematisch, denn gerade im Urheberrecht nimmt der Film eine Sonderstellung ein, wegen seiner rasch wachsenden wirtschaftlichen Bedeutung, seinen zahlreichen gestalterischen Möglichkeiten aufgrund der Technikentwicklung und dem großen Kreis der schöpferisch Tätigen . Die Frage der Urheberschaft an Filmwerken ist demnach nicht so eindeutig zu beantworten, wie bei anderen Werken. Das Film-Urheberrecht regelt die Frage einer angemessenen Beteiligung von Urhebern und ausübenden Künstlern. Diese Frage ist durch neu entstehende Verwertungsarten ständigem Wandel unterlegen .
Das Urheberrecht (allgemein) hat die Intention, die Urheber von Werken verschiedenster Art und deren Erben zu schützen. Diese Werke müssen "persönliche geistige Schöpfungen" sein (§2 Abs.2 UrhG). Es schützt das geistige Eigentum gleichberechtigt neben dem Patentrecht sowie dem Markenrecht. Einerseits beinhaltet es den Schutz des Urhebers vor wirtschaftlicher Ausbeutung und andererseits den Schutz des Urheber-Persönlichkeitsrechts . Der Schutz dauert bis maximal 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers an (§64 UrhG). Das Urheberrecht ist also vererblich, übertragbar sind aber lediglich die Verwertungsrechte, das Urheber-Persönlichkeitsrecht verbleibt stets beim Urheber bzw. im postmortalen Falle bei seinen Erben. Nach Erlischen des Urheberrechts wird das betreffende Werk gemeinfrei. Der Gesetzgeber hat damit das Ideal von der schöpferischen Gesellschaft umgesetzt und nicht zuletzt wurde der Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit des Art.5 III GG Rechnung getragen.
Auf erläuternde Ausführungen zu Urheber und Werk, Urheber-Persönlichkeitsrecht, Verwertungsrechten, Leistungsschutzrechten und Schranken des Urheberrechts wird vom Autor aufgrund der Seitenzahlbegrenzung verzichtet.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung : Das Urheberrecht – Intension und Begriffe
B. Das Filmwerk im Urheberrecht
I. Die Entstehung des Filmwerkes und das Urheberrecht
1. Miturheberschaft und Entstehung eines Werkes
2. Der Filmwerksbegriff
3. Urheberschaft am Filmwerk
II. Das Innenverhältnis der Urheber u. Leistungsschutzberechtigten
1. Das Verhältnis der Urheber selbstständiger Werke
2. Das Verhältnis der Urheber benutzter Werke zu den Filmurhebern
3. Das Innenverhältnis der Filmurheber
4. Der persönlichkeitsrechtliche Teil der Miturheberrechtsgemeinschaft
C. Die Beteiligung von Urhebern und ausübenden Künstlern durch filmrelevante gesetzliche Vergütungsansprüche
I. Die Vermiet- und Verleihabgabe
II. Die Leerkassetten- und Geräteabgabe (§54 I UrhG)
D. Zivilrechtliche Verwertung von Filmen
I. Herstellungsvertrag
II. Filmverwertungsvertrag
III. Filmvorführungsvertrag
E. Fazit
Zielsetzung und Themen der Arbeit
Die vorliegende Arbeit gibt einen fundierten Überblick über das Filmurheberrecht in Deutschland, wobei insbesondere die komplexen Strukturen der Miturheberschaft sowie die gesetzlichen Vergütungsansprüche von Urhebern und ausübenden Künstlern im Zentrum stehen.
- Grundlagen der Entstehung von Filmwerken und die Abgrenzung der Urheberschaft.
- Analyse des Innenverhältnisses zwischen den verschiedenen am Film beteiligten Urhebern und Leistungsschutzberechtigten.
- Untersuchung filmrelevanter gesetzlicher Vergütungsansprüche wie die Vermiet-, Verleih- sowie die Leerkassettenabgabe.
- Einordnung der zivilrechtlichen Verwertungsverträge in der filmwirtschaftlichen Praxis.
Auszug aus dem Buch
3. Urheberschaft am Filmwerk
Die Frage der Urheberschaft an Filmwerken ist fast ein Klassiker des Urheberrechts und so alt wie der Film selbst. Es gilt das allgemeine Schöpferprinzip des §7 UrhG, also der Urheber am Filmwerk ist dessen Schöpfer. Die §§88-94 UrhG sind lediglich Sondervorschriften, die das Verhältnis der Beteiligten regeln. Die Hauptfigur der Filmherstellung ist der Hersteller, der Rechte erwirbt, koordiniert, plant und finanziert. Er wird vom Produktionsleiter unterstützt, der die operative Organisation übernimmt. Zu den Organisatoren zählen noch Aufnahmeleiter, Buchhalter, Produktionssekretäre u.a. Die Filmidee wird von Autoren oder auch Regisseuren erbracht. Assistierend gehen dabei Scriptgirl sowie die Assistenzregie zur Hand.
Die vielschichtigen anderen Aufgaben übernehmen Filmarchitekten, Ausstattungsleiter, Requisiteure, Handwerker, Darsteller, Kostüm- u. Maskenbildner, Statisten, Komparsen, Musiker und Tänzer, Kameramänner, Beleuchter, Tonmeister, Special-Effect Leute, Cutter, Synchronsprecher und viele andere. Hierbei wird deutlich, dass es von großen Schwierigkeiten ist, die Urheber zu bestimmen. Zunächst muss man sich fragen, wer schöpferisch tätig ist und damit als Urheber nach §2 II UrhG gilt. Dies ist ohne Zweifel bei Autoren, Komponisten und Choreographen zu bejahen, wohingegen Dirigenten, Musiker, Sänger und Tänzer lediglich ausübende Künstler im Sinne des §§73 ff. UrhG sind. In der Regel trifft dies auch auf die Darsteller zu, da sie meistens nur ihre Rolle aus dem Drehbuch aufführen und keinen Einfluss auf den eigentlichen Filminhalt haben.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung : Das Urheberrecht – Intension und Begriffe: Diese Einleitung erläutert die Problematik der fehlenden geschlossenen Filmgesetzgebung und definiert den Stellenwert des Urheberrechts in Bezug auf den Film.
B. Das Filmwerk im Urheberrecht: Hier werden die Voraussetzungen für die Entstehung eines Filmwerks, die Problematik der Miturheberschaft und die internen Rechtsverhältnisse der Beteiligten detailliert analysiert.
C. Die Beteiligung von Urhebern und ausübenden Künstlern durch filmrelevante gesetzliche Vergütungsansprüche: Dieses Kapitel erläutert die Mechanismen der gesetzlichen Vergütung, insbesondere bei Vermietung, Verleih und der privaten Vervielfältigung durch Leerkassetten.
D. Zivilrechtliche Verwertung von Filmen: Ein kurzer Überblick über die wichtigsten Vertragstypen in der Filmwirtschaft, darunter Herstellungs-, Verwertungs- und Vorführungsverträge.
E. Fazit: Die Arbeit schließt mit einer kritischen Betrachtung der aktuellen Rechtsentwicklung und der Notwendigkeit einer stärkeren Integration in ein eigenständiges Filmrecht.
Schlüsselwörter
Urheberrecht, Filmwerk, Miturheberschaft, Filmhersteller, Vergütungsanspruch, Vermietabgabe, Leerkassettenabgabe, Verwertungsgesellschaft, Zivilrecht, Schöpferprinzip, Filmverwertung, Leistungsschutzrecht, Urheberpersönlichkeitsrecht, Drehbuch, Filmregie.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der komplexen Rechtslage von Urhebern bei der Filmherstellung und der damit verbundenen Vergütungsstrukturen im deutschen Urheberrecht.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Arbeit deckt die Definition des Filmwerks, die komplizierte Bestimmung der Miturheberschaft und die gesetzlichen Ansprüche auf angemessene Vergütung ab.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, einen Überblick über das Filmurheberrecht zu geben und die Abgrenzung sowie die Beteiligung der verschiedenen an einem Film beteiligten Akteure rechtlich einzuordnen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit stützt sich auf eine juristische Analyse des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) unter Einbeziehung relevanter Kommentarliteratur und theoretischer Vorarbeiten zur Filmrechtswissenschaft.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung des Miturheberstatus, das Innenverhältnis der Beteiligten, sowie eine detaillierte Aufschlüsselung der gesetzlich verankerten Vergütungsansprüche.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit lässt sich am besten mit den Begriffen Urheberrecht, Filmwerk, Miturheberschaft, Vergütungsanspruch und Filmwirtschaft zusammenfassen.
Warum ist die Bestimmung der Urheberschaft am Film so schwierig?
Aufgrund der Vielzahl der Beteiligten – vom Regisseur über den Kameramann bis hin zu spezialisierten Handwerkern – ist es oft schwer zu definieren, wer eine schöpferische Leistung im Sinne des Urheberrechts erbracht hat.
Wie wird das Problem der "groben Entstellung" im Urheberpersönlichkeitsrecht gelöst?
Das Recht auf Entgegnung ist bei Filmwerken zugunsten der wirtschaftlichen Verwertung eingeschränkt; ein Miturheber kann den Verwertungsplan der anderen nur stoppen, wenn eine gröbliche Entstellung des Werkes droht.
- Arbeit zitieren
- Markus Kudernatsch (Autor:in), 2001, Die Frage nach der Urheberschaft an Filmwerken, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/8974