Parteiverbot in Deutschland

Case Study - Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/01 vom 18.03.2003: Parteiverbot (Demokratie)


Hausarbeit (Hauptseminar), 2007

13 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Gliederung

1. Einleitung

2. Zusammenstellung, Tätigkeitsbereich und Organisation des Bundesverfassungsgerichts

3. Über das Für und Wieder des Parteiverbotsverfahrens in Deutschland
3.1 Die Parteiverbotsverfahren in Deutschland -Ein Überblick-
3.1.1 Das Parteiverbot gegen die Sozialistische Reichspartei 1952
3.1.2 Das Parteiverbot gegen die Kommunistische Partei Deutschlands 1956
3.2 Die Diskussion um ein Parteiverbotsverfahren in Deutschland

4. Fazit

5. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden“ (vgl. Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes). Dieser Antrag, welcher dem Bundesverfassungsgerichts vorgetragen wird, ist Thema dieser Hausarbeit. Dabei wird im ersten, theoretische Teil, die Zusammenstellung des Bundesverfassungsgerichts, wie dieses gewählt wird, sein Tätigkeitsbereich und seine Organisation, veranschaulicht. Da das Bundesverfassungsgericht als letzte Instanz einen sehr zwiespältiges Ansehen in der Gesellschaft genießt, werden gegen Ende kurz kritische Meinungen aufgezeigt[1], um einen objektiven Eindruck beim Leser zu fördern, bevor im zweiten Teil auf das Für und Wider eines Parteiverbots und speziell auf den Antrag gegen die NPD, der im März 2003 abgelehnt wurde, eingegangen wird. Dabei werden sowohl das Parteiverbot gegen die SRP und KPD beleuchtet, als auch deren Unterschiede gegenüber der NPD, die als nicht – verfassungswidrig gilt, herausgestellt.

Eine Diskussion zeigt nochmals deutlich die Befürworter und Kritiker eines Parteiverbots in Deutschland und ihre Argumente, bevor ein Fazit, das fünf Lösungsansätze für den Umgang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liefert, das Ende dieser Hausarbeit bildet.

2. Zusammenstellung, Tätigkeitsbereich und Organisation des Bundesverfassungsgerichts

Ein wichtiges Glied der Verfassungsgerichtsbarkeit ist die Wahl der im Bundesverfassungsgericht – welches 1951 gegründet wurde – tätigen Richter. Da es als politisch unabhängiges Organ ins Leben gerufen wurde, welches die Gewaltenteilung gewährleistet, agieren die Richter des Bundesverfassungsgerichts selbstständig und dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, noch einem entsprechenden Organ eines Landes angehören und falls sie eine der oben genannte Position belegen, scheiden sie mit der Ernennung zum Richter automatisch aus solchen Organen aus. Sie müssen zwischen 40 und 68 Jahre alt sein und „die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Gesetz besitzen“ (vgl. VG/BU 14 0601 § 3, Abs. 2). Es werden jeweils acht Richter in zwei Senaten vom Bundestag (indirekt) und vom Bundesrat (zwei Drittel Mehrheit) auf 12 Jahre gewählt, wobei eine Wiederwahl unmöglich ist. Die Vorschlagslisten für geeignete Kandidaten werden vom Bundesministerium der Justiz eingereicht. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Richters wird sein Nachfolger vom gleichen Bundesorgan, das für den Vorgänger verantwortlich war, gewählt, und falls es zu einer Auflösung des Bundestags kommt, werden spätestens einen Monat nach dem neu gewählten Bundestag, die neuen Richter ihrem Tätigkeitsbereich zugewiesen.

Präsident und Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts werden im Wechsel vom Bundestag und Bundesrat ernannt, wobei beide jeweils einem der zwei Senate zugewiesen werden (vgl. VG/BU 14 0601 – 14 0604).

Das Bundesverfassungsgericht wird in drei Verfahren tätig:

a) Der Verfassungsbeschwerde, welche von 1951 bis 2005 mit 151.424 von insgesamt 157.233 Anträgen Hauptstreitpunkt war, wobei nur 3.699 erfolgreich waren (vgl. http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/vb.html). Eine Verfassungsbeschwerde kann in schriftlicher, begründeter Form von jedem in Deutschland angesiedelten Individuum eingereicht werden, „wenn [es] sich durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder bestimmten grundrechtsgleichen verletzt glaubt“ (Art. 1 bis 19: Grundgesetz [GG])[2].
b) Des Normenkontrollverfahrens, falls Grund zur Annahme besteht, dass ein Gesetz nicht im Einklang mit dem Grundgesetz steht. Weiterhin kann eine Normenkontrollverfahren vom Bundestag oder von der Bundes – oder einer Landesregierung eingereicht werden, um die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm zu überprüfen.
c) Dem Verfassungsstreits, welcher auch die Überprüfung eines Parteiverbots vorsieht. Darüber hinaus kann das Bundesverfassungsgericht bei Streitigkeiten zwischen zwei Organen oder zwischen Bund und Länder, und deren Kompetenzverteilung, herangezogen werden

(vgl. http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/verfstreit.html).

Wie schon erwähnt wurde besteht das Bundesverfassungsgericht aus 16 Richter, von denen jeweils acht in einem Senat vorzufinden sind. Anträge zu Verfassungsbeschwerden und zur Normenkontrolle werden auf beide Senate verteilt, andere Anträge werden ausschließlich vom zweiten Senat bearbeitet. Für jeden Senat existieren drei Kammern mit je drei Mitgliedern, welche darüber bestimmen, ob eine Beschwerde angenommen und bearbeitet, oder ob eine direkte Beendigung des Verfahrens eingeleitet wird, wobei der Senat bei Verfahren mit großer Bedeutung die letzte Instanz der Entscheidungskraft ist. Die Kammern entlasten die Senate ungemein, was an folgenden Zahlen deutlich wird: ca. 5000 Verfassungsbeschwerden werden jedes Jahr in Deutschland verzeichnet und im Zeitraum von 1951 bis 2001 wurden 109.366 von den Kammern und 6119 vom Senat bearbeitet (vgl. http://www.bverfg.de/organisation/organisation.html). Hiermit wird deutlich, dass die Kammern im Hintergrund für sehr viel Arbeit verantwortlich sind und der Senat neben seiner Tätigkeit als Richter, mündlich als Verkünder der Entscheidungen agiert.

Alle 16 Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts bilden das Plenum. Dieses ist im Voraus für die Aufgabenverteilung der beiden Senate verantwortlich und muss zu einer Entscheidung gelangen, falls es zwischen dem ersten und zweiten Senat zu Abweichungen in der Entscheidungsfindung kommt. Darüber hinaus besitzt es eine Haushaltsfunktion, indem es die Kosten für das kommende Jahr berechnet und diese dem Bundestag zusendet[3].

Schon seit der Gründung des Bundesverfassungsgerichts ist dieses durch Entscheide, wie z.B. im Falle der Kriegsdienstverweigerung[4] in die Kritik geraten, und spätestens mit dem Luftsicherheitsgesetz und dem aktuellen Entscheid über die Einführung von Studiengebühren ist die Debatte wieder ins Rollen gekommen, wobei die Kritiker weitaus überwiegen. Das lauteste Argument bezieht sich auf die Kompetenzen des Bundesverfassungsgerichts und dass diese des öfteren überschritten werden und somit die Richter als „Ersatzgesetzgeber [und] Gegenregierung“ (vgl. Werner 2001: 99) auf die Politik Einfluss nehmen. Nach Meinung von Christine Landfried bedeutet dies zugleich, dass durch die Justizisalisierung der Politik, der Gestaltungsraum, in dem diese agieren kann, deutlich eingeengt wird (vgl. Landfried 1984: 69).

Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesverfassungsgericht einer Reform unterzogen wird. Für die nähere Zukunft ist dies jedoch nicht absehbar, da es eine große Stütze des deutschen Verfassungsstaates darstellt.

[...]


[1] Anm. d. A.: da die positiven Meinungen, wie Kontrollorgan und Verfassungshüter auf der Hand liegen, wird nur die Kritik ausgeführt

[2] Anm. d. A.: Bei Missbrauch des Bundesverfassungsgerichts ist eine Buße von 2600 Euro fällig

[3] Ausgaben des Bundesverfassungsgerichts betrugen 2001 13,1 Millionen Euro

[4] Vgl. BverfGE 12, 45 (15)

Ende der Leseprobe aus 13 Seiten

Details

Titel
Parteiverbot in Deutschland
Untertitel
Case Study - Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/01 vom 18.03.2003: Parteiverbot (Demokratie)
Veranstaltung
Verfassungsvergleichung in Europa
Note
1,0
Autoren
Jahr
2007
Seiten
13
Katalognummer
V89751
ISBN (eBook)
9783638039055
ISBN (Buch)
9783638935838
Dateigröße
401 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Parteiverbot, Deutschland, Verfassungsvergleichung, Europa
Arbeit zitieren
Dennis Antons (Autor:in)Alwin Schrittwieser (Autor:in), 2007, Parteiverbot in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/89751

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Parteiverbot in Deutschland



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden