Ethische Probleme des Schwangerschaftsabbruchs


Hausarbeit, 2006

13 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Der Beginn menschlichen Lebens

2. Rechtliche Grundlagen
2.1. Recht auf Leben
2.2. Schwangerschaftsabbruch nach dem Strafgesetzbuch
2.3. Indikationen nach Paragraph 218 a StGB

3. Medizinischer Hintergrund
3.1. Abtreibungsmethoden
3.2. Risiken des Schwangerschaftsabbruchs

4. Schwangerschaftsabbruch bei Behinderungen

5. Schwangerschaftsabbruch aus philosophischer Sicht
5.1. Die Position Peter Singers

Fazit

Literaturverzeichnis

Einleitung

Unter Abtreibung ist der Abbruch der Schwangerschaft und der Entwicklung embryonalen Lebens nach dem dreizehnten Tag der Empfängnis, nach dem sich das befruchtete Ei in die Gebärmutter eingenistet hat, zu verstehen. (vgl. Lexikon 1997, S. 13) Die Diskussion um den Abbruch von Schwangerschaften wurde bereits vielfach in der Vergangenheit geführt und der Umgang mit diesem ethischen Problem zieht seine Kreise bis heute und wird auch so schnell nicht wegzudenken sein aus der öffentlichen Debatte. Um einen Überblick über dieses Thema zu schaffen, werden hier vorerst allgemeine Punkte des Schwangerschaftsabbruchs, die sowohl rechtliche als auch medizinische Aspekte mit einbeziehen, angesprochen und im Folgenden auf den spezielleren Fall des Schwangerschaftsabbruchs bei Behinderungen eingegangen. Im Anschluss daran wird die umstrittene Ansicht des Philosophen Peter Singer dargelegt.

1. Der Beginn menschlichen Lebens

Die Frage nach dem Beginn menschlichen Lebens stellt einen entscheidenden Aspekt in der Diskussion um das Thema „Schwangerschaftsabbruch“ dar. Daher ist es von besonderer Bedeutung, dies zu Anfang zu klären. Auch wenn es noch viele unterschiedliche Meinungen in Hinsicht auf den Anfang des menschlichen Lebens gibt, so sind sich die heutigen Biologen darüber einig, dass jedes Individuum im Augenblick der Empfängnis seinen Anfang hat. Durch die Verschmelzung von weiblicher Eizelle und männlicher Samenzelle erhält jeder Mensch von der Mutter sowie vom Vater jeweils die Hälfte der Erbmasse. Bei der Empfängnis wird demnach das gesamte genetische Material des neuen Individuums festgelegt. Mit der Einnistung (Nidation) des befruchteten Eies in die Gebärmutter werden schon in den ersten Tagen geordnete Stoffwechselbewegungen zwischen Mutter und Kind von Bedeutung und die Zellen eines 14-tägigen menschlichen Keimlings bilden zum größten Teil die Gehirnanlage, während Hals, Rumpf und Gliedmaßen noch nicht entstanden sind. Das Herz des kleinen menschlichen Wesen schlägt bereits mit einem Monat und obwohl dieses Individuum im Alter von zwei Monaten kleiner als ein Daumen ist, besitzt es alles, was einen Menschen ausmacht: Hände, Füße, Kopf, Organe, Gehirn. Mit elf Wochen kann sich der Fötus im Bauch der Mutter bewegen. Während das menschliche Wesen in den ersten beiden Monaten noch als Embryo bezeichnet wird, beginnt mit dem dritten Monat die vorgeburtliche Entwicklung des Kleinkindes (Fötus). Bereits im zweiten Monat kann der kleine Mensch Berührungsreize empfinden und auf sie reagieren. Infolgedessen kann zu keiner Zeit der menschlichen Entwicklung von einem Zellhaufen die Rede sein. Der Mensch wird also nicht Mensch, sondern ist es von Anfang an. Die Behauptung, der Beginn menschlichen Lebens wäre nicht eindeutig festzulegen, kann somit zurückgewiesen werden. (vgl. Hoffacker u. a. , Hrsg., 1991, S. 16-43)

2. Rechtliche Grundlagen

2.1. Recht auf Leben

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes hat jeder das Recht auf Leben. Das Bundesverfassungsgericht hat beschlossen, dass das ungeborene Leben ebenso geschützt wird wie das des Geborenen. Demzufolge beginnt der verfassungsrechtliche Schutz des ungeborenen Lebens mit der Nidation des befruchteten Eies in die Gebärmutter, also 14 Tage nach der Empfängnis.

Das Recht auf Leben gehört den Menschenrechten an und verbietet dem Staat, Leben zu vernichten oder vernichten zu lassen. Stattdessen soll es jedes Leben gegen Angriffe Dritter schützen. Wer sich nicht daran hält, handelt rechtswidrig. Das einfache Recht, so wie das Strafrecht, kann das, was die Verfassung als rechtswidrig darstellt, nicht als rechtmäßig bezeichnen. Daher kann der § 218 a des Strafgesetzbuches den Schwangerschaftsabbruch nicht unter gewissen Bedingungen als straflos werten ohne dabei rechtswidrig vorzugehen.

Da die meisten Frauen durch eine ungewollte Schwangerschaft in einen „nicht behebbar erscheinenden Konflikt“ geraten, dient das Gesetz als Hilfe bei der Bewältigung dieses Konflikts, was jedoch nichts an der Tatsache ändert, dass der Schwangerschaftsabbruch rechtswidrig ist. (Hoffacker u. a., Hrsg., 1988, S. 44-46)

2.2. Schwangerschaftsabbruch nach dem Strafgesetzbuch

Das Strafgesetzbuch legt im § 218 fest, dass derjenige, der eine Schwangerschaft abbricht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Ausgenommen davon sind Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in die Gebärmutter stattfindet. Sie gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch. In besonders schweren Fällen, vor allem wenn gegen den Willen der Schwangeren gehandelt oder leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht wird, liegt die Freiheitsstrafe für den Täter zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Bei Begehen der Tat durch die Schwangere, drohen dieser eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar, die Schwangere wird jedoch nicht wegen Versuchs bestraft.

Der § 218 a StGB legt die Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs fest, indem er den Tatbestand des § 218 unter bestimmten Voraussetzungen nicht geltend macht. Der Schwangerschaftsabbruch ist straflos, wenn die Schwangere diesen verlangt und jener nach Beratung von einem Arzt ausgeführt worden ist. Seit der Empfängnis dürfen nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sein. Der Abbruch einer Schwangerschaft gilt als nicht rechtswidrig, wenn die Gefahr für das eigene Leben oder die Gefahr der Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren dadurch abgewendet werden konnte. Der Schwangerschaftsabbruch hat für die Schwangere keine strafrechtlichen Folgen, wenn dieser nach Beratung von einem Arzt ausgeführt wurde und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen vergangen sind. Zudem ist der Abbruch einer Schwangerschaft für die Frau nicht strafbar, wenn die Schwangere sich zum Zeitpunkt des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat. (vgl. StGB 2004, S. 104-105) Entscheidend nach dem Strafgesetzbuch ist letztendlich die Zwölf-Wochen-Frist, wobei diese willkürlich festgesetzt wurde, d.h. dass man anstelle der zwölf Wochen ebenso elf oder dreizehn Wochen hätte wählen können. Die Festlegung dieses Zeitpunktes vom 18. Juni 1974 stand in keinem Zusammenhang mit der Entwicklung des ungeborenen Kindes, sondern vor allem mit dem bis dahin geringen gesundheitlichen Risiko für die Frau bei einer Abtreibung, denn nach dem dritten Schwangerschaftsmonat treten Komplikationen bedeutend häufiger auf. Die bis zu diesem Zeitpunkt fortgeschrittene Entwicklung des Kindes wurde dabei außer Acht gelassen, obwohl das ungeborene Kind alle wesentlichen inneren und äußeren Organe besitzt und dem Erscheinungsbild eines Neugeborenen sehr nahe kommt. (vgl. Beckmann u. a. 1991, 19 f.)

2.3. Indikationen nach Paragraph 218 a StGB

Der Abbruch einer Schwangerschaft ist nach § 218 a StGB nur unter bestimmten Bedingungen - den so genannten Indikationen - möglich. Auch wenn Abtreibungen ungeborener Kinder trotz einer Indikation dem Bundesverfassungsgericht zufolge rechtswidrig bleiben und daher nicht ausgeführt werden dürfen, so sind sie dennoch straflos, wenn Voraussetzungen für eine der Indikationen des § 218 a StGB gegeben sind, die im Folgenden dargelegt werden.

- Medizinische Indikation (§ 218 Abs. 1 Nr. 2 StGB): Der Schwangerschaftsabbruch ist gerechtfertig, wenn das Leben oder die Gesundheit der Schwangeren gefährdet ist. Nicht nur der körperliche, sondern auch der seelische Gesundheitszustand der Mutter wird dabei berücksichtigt ebenso wie die „gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse“. Somit könnten alle Fälle der anderen Indikationen auch mit der medizinischen Indikation begründet werden.

- Eugenische oder kindliche Indikation (§ 218 a Abs. 2 Nr. 1 StGB): Ein ungeborenes Kind darf bis zur zweiundzwanzigsten Schwangerschaftswoche abgetrieben werden, wenn die Geburt eines schwer geschädigten Kindes zu befürchten ist. Dagegen einzuwenden ist die Tatsache, dass beim Ungeborenen häufig nicht eindeutig vorausgesagt werden kann, ob der Gesundheitsschaden tatsächlich nicht behoben werden kann.

- Kriminologische oder ethische Indikation (§ 218 a Abs. 2 Nr. 2 StGB): Eine Schwangerschaft darf abgebrochen werden, wenn die Schwangerschaft auf eine rechtswidrige Sexualstraftat zurückgeht.

- Soziale oder Notlagenindikation (§ 218 a Abs. 2 Nr. 3 StGB): Die Schwangerschaft bleibt straflos, wenn die Geburt des Kindes eine Notlage der Frau zur Folge haben würde.

(vgl. Beckmann u. a. 1991, S. 68 f.)

Alle diese Indikationen sind mit Ausnahme der kriminologischen Indikation teilweise sehr unbestimmt und unverhältnismäßig weit formuliert. (vgl. Hoffacker u. a., Hrsg., 1988, S. 72) Am stärksten trifft das auf die soziale oder Notlagenindikation zu, die im Gesetz nicht näher definiert ist und daher gehen mehr als 88 Prozent der Abtreibungen auf die soziale oder Notlagenindikation zurück. (vgl. Beckmann u. a. 1991, S. 69) Es gibt immer eine Indikation, welche als Begründung für einen Schwangerschaftsabbruch vorgelegt werden kann. (vgl. Hoffacker u. a., Hrsg., 1988, S. 26)

3. Medizinischer Hintergrund

3.1. Abtreibungsmethoden

Nicht nur die Indikationen für einen Schwangerschaftsabbruch sind umstritten, sondern auch die Methoden, die die wenigstens Menschen tatsächlich kennen oder kennen wollen, um sich nicht weiter mit dem dahinter stehenden ethischen Problem auseinander setzen zu müssen.

[...]

Ende der Leseprobe aus 13 Seiten

Details

Titel
Ethische Probleme des Schwangerschaftsabbruchs
Hochschule
Universität Vechta; früher Hochschule Vechta
Note
1,3
Autor
Jahr
2006
Seiten
13
Katalognummer
V89859
ISBN (eBook)
9783638070027
Dateigröße
367 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Ethische, Probleme, Schwangerschaftsabbruchs
Arbeit zitieren
Kirstin Kannwischer (Autor:in), 2006, Ethische Probleme des Schwangerschaftsabbruchs, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/89859

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