Der Beitrag von Sexualtäterbehandlung in Sozialtherapeutischen Einrichtungen zur Legalbewährung


Seminararbeit, 2007

31 Seiten, Note: 16


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Einleitung
I. Überblick - sozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen
a.) Historische Einordnung
b.) Rechtsgrundlage sozialtherapeutischer Anstalten
c.) Existenzform sozialtherapeutischer Anstalten
II. Zielrichtung sozialtherapeutischer Anstalten
a.) Sexualstraftaten
b.) Sexualstraftäter
c.) Voraussetzungen des § 9 Abs.1 StVollzG
III. Daten zu sozialtherapeutischen Anstalten
a.) Anzahl / Haftdauer/ Insassen
b.) Deliktsgruppen

B. Sexualtäterbehandlung und Legalbewährung
I. Problematik bezüglich Legalbewährung/Rückfälligkeitsbemessungen
a.) Definition Legalbewährung
b.) Definition Rückfälligkeit
c.) Dunkelfeld bei Sexualdelikten
d.) Deliktsart
II. Weitere Problemfaktoren
a.) Geringe Fallzahlen
b.) Beobachtungszeitraum
c.) Vergleichbarkeit

C. Rückfalluntersuchungen
I. Untersuchungsansatz zur Rückfälligkeit
II. Untersuchungen / Design
III. Rückfallstudien - Sozialtherapie
1.) Studie von Wiederholt (1989)
2.) Studie von Dünkel und Geng (1994)
3.) Studie von Dolde (1996)
4.) Studie von Seitz und Specht (1998)
5.) Studie von Albrecht/Ortmann (2000)
6.) Studie von Rehn (2001)
7.) Studie von Seitz und Specht (2001)
VI. Weitere Rückfallstudien
1.) Studie von Berner und Bolterauer (1995)
2.) Studie von Stadtland, Hollweg et al. (2004)
V. Meta-Analysen
1.) Meta-Analyse von Egg, Pearson, Cleland & Lipton (2001)
2.) Meta-Evaluation von Lösel et al.
3.) Ausländische Meta-Analyse von Alexander (1999)
4.) Ausländische Meta-Analyse von Hanson & Bussiere (1998)

D. Aussage der Rückfalluntersuchungen / Kritik
a.) Einzeluntersuchungen
b.) Meta-Analysen
c.) Gesamtaussage

E. Ergebnis
Anhang
Abbildung 1
Abbildung 2
Abbildung 3
Abbildung 4
Abbildung 5
Abbildung 5b
Abbildung 6
Abbildung 7

Die Arbeit wurde vorgelegt am Institut für Kriminologie der Universität Tübingen
an der Juristischen Fakultät

Direktor: Prof. Dr. Hans-Jürgen Kerner

Auf dem Sand 6/7

D-72076 Tübingen

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

In der folgenden Arbeit soll die Frage beantwortet werden, inwieweit durch die Behandlung von Sexualstraftätern in einer sozialtherapeutischen Anstalt positive Ergebnisse erzielt werden können, Sexualstraftäter nach der Entlassung also im Sinne von § 2 StVollzG erfolgreich resozialisiert werden konnten. Hierzu können als Indikatoren verschiedene Rückfallstatistiken sowie entsprechende Forschungsarbeiten herangezogen werden.

I. Überblick - sozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen

a.) Historische Einordnung

Sozialtherapeutische Anstalten wurden in den 60er Jahren in den deutschen Strafvollzug eingeführt.[1] Die ersten Anstalten entstanden im Rahmen eines Modellversuchs und bestehen teils noch heute.[2]

Sie zielen auf eine bestimmte Personengruppe ab.

Nämlich diejenigen Täter, deren schwerwiegende Straftaten im Zusammenhang mit tief greifenden Persönlichkeitsstörungen oder früheren negativen biographischen Prägungen stehen und bei denen, nach Unterbringung im Normalvollzug tendenziell zu erkennen war, dass sie alsbald nach der Entlassung erneut schwere einschlägige Straftaten begehen würden.[3] Es handelt sich somit um Gefangene, die durch den Normalvollzug erfahrungsgemäß nur unzureichend erreicht werden können, bei denen aber keine seelischen Krankheiten dergestalt vorhanden sind, dass eine Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus angezeigt wäre.[4]

Sozialtherapeutische Anstalten sollen also eine Behandlung ermöglichen, die "zwischen" dem Normalvollzug und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus steht.

b.) Rechtsgrundlage sozialtherapeutischer Anstalten

Die Rechtsgrundlage für die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt sollte 1969 zunächst als spezialpräventiv ausgerichtete Maßregel der Besserung und Sicherung in § 65 StGB normiert werden.[5] Dieser erlangte allerdings nie Gültigkeit[6] und daher ist die derzeitige Rechtsgrundlage mit dem in Kraft treten des Strafvollzugsgesetzes im Januar 1977 in § 9 StVollzG kodifiziert worden.

Die letzte Neufassung erfuhr § 9 StVollzG im Jahr 2003.[7]

In der nun aktuellen Fassung wird die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt für Straftäter, die eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung begangen haben und zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt wurden, zwingend vorgeschrieben, wenn diese Verlegung aufgrund einer Untersuchung der Persönlichkeit und der Lebensverhältnisse des Gefangenen angezeigt ist. Die Unterbringung ist nun nicht mehr freiwillig. Auf die früher notwendige Zustimmung des Gefangenen kommt es dabei genauso wenig an, wie auf die Zustimmung der Leitung der sozialtherapeutischen Einrichtung.

c.) Existenzform sozialtherapeutischer Anstalten

Sozialtherapeutische Anstalten wurden nach § 123 Abs.1 StVollzG a.F. zunächst als eigenständige von normalen Vollzugsanstalten und Krankenhäusern abgetrennte Einrichtungen konzipiert.

Unter Anderem aufgrund finanzieller Erwägungen wurde durch eine Neufassung des § 123 StVollzG im Jahre 1985 jedoch die Möglichkeit geschaffen, sozialtherapeutische Abteilungen in normalen Vollzugsanstalten einzurichten bzw. einzugliedern.[8]

II. Zielrichtung sozialtherapeutischer Anstalten

a.) Sexualstraftaten

Sexualdelikte werden in unserer Gesellschaft als außerordentlich heikles Thema angesehen. In einer Studie des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen aus dem Jahr 2004 wurden 1900 Personen befragt, wie sie die Entwicklung verschiedener Delikte einschätzen. 89 % der Befragten vermuteten, dass der sexuelle Missbrauch von Kindern „sehr viel“ bis „etwas häufiger“ vorkommen würde, wobei die reale Entwicklung hingegen stagniert.[9] Insgesamt liegt der Anteil von Sexualdelikten an der Gesamtkriminalität lediglich bei 1,2 %.[10] Dennoch und gerade aus den genannten Gründen muss eine adäquate Versorgung von mit Sexualdelikten straffällig gewordenen Tätern sichergestellt sein.
Gerade hier könnten Sozialtherapeutische Anstalten möglicherweise in hohem Maß zur Prävention von Sexualstraftaten beitragen.

Grundsätzlich kann jeder Gefangene in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, denn § 9 Abs.2 S.1 StVollzG spricht nur von „anderen Gefangenen“. Es müssen jedoch die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen der Anstalt zur Resozialisierung angezeigt sein.[11] In diesen „anderen“ Fällen ist die Verlegung ausschließlich auf freiwilliger Basis möglich und die Zustimmung des Gefangenen, sowie der Heimleitung erforderlich. Allerdings kommen in der Praxis dennoch nur Täter schwerwiegender Delikte mit vorhandenen psychosozialen Störungen in Betracht. Zahlenmäßig bildet diese Tätergruppe nunmehr jedoch eher die Ausnahme.[12]

b.) Sexualstraftäter

Die Verlegung von Sexualstraftätern ist unter bestimmten Kriterien gemäß § 9 Abs.1 StVollzG hingegen zwingend vorgeschrieben. Hierzu ist nach § 6 Abs.2 S.2 StVollzG speziell bei Sexualstraftätern besonders gründlich zu prüfen, ob die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt angezeigt ist.

Sexualstraftäter i.S.v. §§ 9 sowie 6 und 7 StVollzG sind diejenigen Straftäter die ein Delikt aus der Gruppe der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach §§ 174 bis 180 und 182 StGB begangen haben. Hinzu kommt das Mindeststrafmaß von zwei Jahren, sowie dass die Behandlung wie erwähnt nach § 6 Abs.2 S.2 StVollzG oder § 7 Abs.4 StVollzG angezeigt sein muss.

c.) Voraussetzungen des § 9 Abs.1 StVollzG

Liegen die formellen Voraussetzungen des § 9 Abs.1 StVollzG vor, ist weiterhin fraglich, was unter dem Begriff „angezeigt“ zu verstehen ist. Angezeigt ist eine Verlegung wenn bestimmte Kriterien vorliegen, welche üblicherweise durch ein psychiatrisches Gutachten bestimmt werden. Beim Verurteilen muss beispielsweise die Befürchtung nahe liegen, dass er zur Wiederholung seiner gefährlichen Straftaten, insbesondere aufgrund einer Störung seiner sozialen und persönlichen Entwicklung, neigt. Außerdem muss er erkennen lassen, dass er sich um eine Änderung seiner Einstellung und Verhaltensweise bemühen will und schließlich sollte er über die intellektuellen und sprachlichen Möglichkeiten verfügen, damit ihm eine solche Behandlung überhaupt sinnvoll zugängig zu machen ist.[13] In der Regel weisen die Sexualstraftäter eine, nach ICD-10 als „Störung der Sexualpräferenz“ bzw. „Paraphilie“ klassifizierte Symptomatik auf.[14]

[...]


[1] 1.PSP, S.429

[2] z.B. Hamburg-Bergedorf 1969/ Hohenasperg 1969/ Berlin-Tegel 1970, etc.

[3] 2.PSP, S.625

[4] 1.PSP, S.427

[5] 1.PSP, S.427

[6] Dessen in Kraft treten wurde mehrfach hinausgeschoben und 1984 gänzlich aufgehoben.

[7] Neuerung beruhend auf dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten, BGBl. I 1998, S.160ff. und Übergangsvorschriften.

[8] 1.PSP, S.428

[9] siehe Abb. 7 im Anhang

[10] siehe Abb. 4 im Anhang

[11] Feest, § 9, Rn.4

[12] Dieser Effekt hat sich im Lauf der Jahre gebildet, dazu weiter unten.

[13] Goderbauer, „Behandlungsnotwendigkeiten und Behandlungsvoraussetzungen bei Sexualstraftätern“ in Rehn, 2001

[14] ICD-10 Schlüssel F65 ff.; Giere, S.234

Ende der Leseprobe aus 31 Seiten

Details

Titel
Der Beitrag von Sexualtäterbehandlung in Sozialtherapeutischen Einrichtungen zur Legalbewährung
Hochschule
Eberhard-Karls-Universität Tübingen  (Institut für Kriminologie der Universität Tübingen)
Veranstaltung
Kriminologisches Seminar „Legalbewährung nach einer Strafe, insbesondere nach der Entlassung aus dem Strafvollzug“
Note
16
Autoren
Jahr
2007
Seiten
31
Katalognummer
V90259
ISBN (eBook)
9783638072151
ISBN (Buch)
9783638956611
Dateigröße
856 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Kommentar des Dozenten: Thema ist gut erfasst und wird ebenso schön entfaltet. Die Argumentation ist schlüssig. Der Stil ist klar. Die Literaturauswahl ist umfangreich. Die Verwertung der Literatur gefällt. Insgesamt: Sehr gut / 16 Pkt.
Schlagworte
Beitrag, Sexualtäterbehandlung, Sozialtherapeutischen, Einrichtungen, Kriminologisches, Seminar, Strafe, Entlassung, Strafvollzug, Sexualdelinquenz, Einrichtung, sozialtherapeutische, Kriminologie, Rückfälligkeit, Legalbewährung, Rückfall, Strafrecht, Moritz, Pfeil, Marlena, Musnjak, Sexualstraftäter, Sexualtäter
Arbeit zitieren
Moritz Pfeil (Autor:in)Marlena Mušnjak (Autor:in), 2007, Der Beitrag von Sexualtäterbehandlung in Sozialtherapeutischen Einrichtungen zur Legalbewährung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/90259

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