Das häusliches Arbeitszimmer in der Steuererklärung. Gestaltungsmöglichkeiten und -grenzen


Seminararbeit, 2019

25 Seiten, Note: 2,0

Anonym


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung

2. Überblick
2.1. Grundsätzliches
2.2. Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
2.3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
2.4. Nutzung als Arbeitszimmer
2.5. Aufwendungen für das anerkannte Arbeitszimmer
2.6. Verhältnismäßigkeit beachten

3. Häusliches Arbeitszimmer zur Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
3.1. Mittelpunkt der Tätigkeit
3.2. Rentner mit Nebenjob
3.3. Mehrere Tätigkeiten im Arbeitszimmer
3.4. Kein anderer Arbeitsplatz
3.5. Ehegattenarbeitszimmer

4. Gestaltungsmöglichkeiten
4.1. Anmietung eines Raums als Arbeitszimmer
4.2. Vermietung an den Arbeitgeber
4.3. Außerhäusliches Arbeitszimmer
4.4. Kellerräume als Arbeitszimmer

5. Häusliches Arbeitszimmer zur Erzielung betrieblicher Einkünfte

Fazit

Literaturverzeichnis

I. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Das von mir gewählte Thema befasst sich mit dem Häuslichen Arbeitszimmer und deren Gestaltungsmöglichkeiten und -grenzen. Es ist ein umstrittenes, aber dennoch sehr spannendes Thema im Steuerrecht.

Beim Ausfüllen der eigenen Steuererklärung ist bestimmt schon der eine oder andere auf die Zeile „Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer“ gestoßen oder nutzt diesen Abzug sogar selbst. Denn wer wünscht sich nicht, seinen Teil des Eigenheims, genauer gesagt das Arbeitszimmer mit all den Kosten in der Steuererklärung geltend zu machen und dabei Steuern zu sparen.

Das heutige Arbeiten von zu Hause aus, erweckt bei Arbeitnehmern und Selbstständigen aufgrund neuer technologischer Kommunikationsmöglichkeiten immer mehr den Reiz, die zu verrichtete Arbeit privat in den eigenen Wänden zu erledigen. Zudem ist es möglich, die Familie und Arbeit zugleich unter einen Hut zu bringen und dadurch flexibler Arbeiten. Hier entfaltet sich nun die steuerliche Relevanz des häuslichen Arbeitszimmers. Da es aber gesetzlich noch nicht wirklich klar definiert ist, kann nicht jeder ein Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Zudem sollten die Voraussetzungen für die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers geprüft werden.

Aufgrund der Komplexität des Themas möchte ich in dieser Arbeit anhand von Rechtsprechungen zu verschiedenen Fällen und einigen Praxis Beispielen eine Orientierung bieten.

2. Überblick

2.1. Grundsätzliches

Das häusliche Arbeitszimmer ist laut dem Gesetz § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EstG und § 9 Absatz 5 Satz 1 grundlegend in den Katalog der nicht abziehbaren Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten einzuordnen und darf den Gewinn nicht mindern. Diese Regelungen gelten auch nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 EStG für den Sonderausgabenabzug der sogenannten Ausbildungskosten. Der Anwendungsbereich eines Arbeitszimmers ist gesetzlich geregelt und dient zur Erzielung von Einkünften aus sämtlichen Einkunftsarten.

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit, so dürfen alle Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 3, 2. Halbsatz EStG).

Sobald das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet und für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, so sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1250 Euro je Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und 3 Halbsatz 1 EStG). Dieser Betrag von 1250 Euro ist kein Pauschbetrag.

Es handelt sich dabei um einen personenbezogenen Höchstbetrag, da nach der neuen Rechtsprechungsänderung des BFH vom 15.12.2016 der objektbezogene Höchstbetrag nicht mehr gilt. Der personenbezogene Höchstbetrag darf daher nicht mehrfach für verschiedene Betätigungen in Anspruch genommen werden, sondern ist gegebenenfalls auf die unterschiedlichen Tätigkeiten aufzuteilen. Das gleiche gilt auch für mehrere Arbeitszimmer, die in verschiedenen Haushalten genutzt werden. Hier ist ebenfalls der Höchstbetrag nur einmal anwendbar (BFH-Urteil vom 9. Mai 2017 -VIII R 15/15).

(Bundesfinanzministerium , 2017) (Schneider, 2019)

Änderungen des Gesetzes zum häuslichen Arbeitszimmer:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Rössler, 2016)

2.2. Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht klar definiert. Aus der Rechtsprechung des BFH gilt der Abzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 EStG für ein häusliches Büro (eng. Home-Office), welches von Arbeitnehmern bzw. Selbständigen für den Zweck der Heimarbeit oder Telearbeit genutzt wird. Demnach ist das Arbeitszimmer, ein Raum, indem eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit einer steuerlichen Einkunftsart in Verbindung steht.

2.3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Um das Arbeitszimmer steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigen zu können, müssen folgende Kriterien für den Kostenabzug gelten. Aus der ständigen Rechtsprechung des BFH ist ein gewisses Bild für das häusliche Arbeitszimmer entstanden. Ein häusliches Arbeitszimmer liegt nur vor, wenn es sich im häuslichen Bereich befindet. Also von der Wohnung aus, wenn auch durchs Freie, erreichbar ist, ohne dass eine öffentliche, der Allgemeinheit zugängliche oder von Fremden genutzte Verkehrsfläche betreten werden muss (BFH, Urteil v. 15.1.2013, VIII R 7/10, BFH/NV 2013 S. 818; BFH, Beschluss v. 30.1.2014, VI B 125/13, BFH/NV 2014 S. 688).

Ein häusliches Arbeitszimmer muss in der Regel ein separater, abgeschlossener und abgetrennter Raum (kein Raumteiler!), der aufgrund seiner Lage, Ausstattung und Funktion in den Tätigkeitsbereich („häusliche Sphäre“) eines Steuerpflichtigen eingebunden ist. Das Finanzamt darf deshalb auch ein Grundriss (Skizze) der Wohnung oder des Hauses mit Nutzflächenberechnung und farblicher Kennzeichnung der Lage des Arbeitszimmers beigefügt verlangen, um die Angaben zu überprüfen. Zwischen dem Arbeitszimmer muss eine häusliche Verbindung bestehen. Es kann also durchaus ein Keller oder Dachboden oder ein Anbau eines häuslichen Arbeitszimmers sein. Ein nicht häusliches Arbeitszimmer gilt ein Raum, der außerhalb der eigenen Wohnung für eine steuerrelevante Tätigkeit genutzt wird.

Nicht als Arbeitszimmer gelten außerdem Ausstellungs-, Lagerräume für Waren oder Werbematerial, Tonstudios, Archiv- oder Betriebsräume. Dies gilt auch für Büroräume, die räumlich im Zusammenhang mit betrieblichen Räumen stehen und für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr (Kunden, Geschäftsfreunde) geöffnet sind, wie z. B. Arztpraxen mit Patientenbesuchen. Die Nähe zur Wohnung ist dabei ohne Bedeutung. Die Aufwendungen für derartige Räume sind in voller Höhe abzugsfähig (BFH, Urteil v. 23.1.2003, IV R 71/00, BFH/NV 2003 S. 859.)

Bei einem Mehrfamilienhaus mit vermieteten Wohnungen wird das Zimmer der häuslichen Sphäre zugeordnet, wenn es in unmittelbarer Nähe zur Wohnung (ohne fremde Wohnung dazwischen) liegt oder das Zimmer in einem einheitlichen Mietvertrag als Zubehörraum zusammen mit der Wohnung angemietet wurde.

Ein Durchgangszimmer wird nicht anerkannt, wenn dahinter private Räume liegen, die ständig genutzt werden (z. B. Küche, Wohn-, Ess-, Kinderzimmer, WC). Unschädlich ist dagegen ein dahinter liegendes Schlafzimmer. Weiterhin dürfen in dem Zimmer keine Gegenstände stehen, die für eine regelmäßige private Mitbenutzung sprechen (z. B. Gästebett, Bügelmaschine, Ergometer, Kinderspielzeuge).

Ein häusliches Arbeitszimmer liegt nicht vor, wenn der verbleibende Wohnraum zu klein ist, lediglich eine Ecke im Wohnzimmer oder Schlafzimmer als Arbeitszimmer genutzt wird. (Grundregel: Ein Raum je Haushaltsmitglied, sowie Küche, Bad und WC)

(Willi Dittmann, 2017, S. 327-328)

In diesen Fällen war die Wohnung ausreichend groß für ein Arbeitszimmer:

- ein Arbeitszimmer von 12 m2 in einer Zweizimmerwohnung mit 45 m2 bei einem Alleinstehenden.
- zwei Arbeitszimmer von 7,5 m2 und 9 m2 in einer 115 m2 großen Wohnung bei einem Ehepaar.
- ein Arbeitszimmer von 16 m2 in einer 80 m2 großen Dreizimmerwohnung eines Ehepaars mit zwei kleinen Kindern.

In diesen Fällen war die Wohnung zu klein für ein Arbeitszimmer:

- ein Arbeitszimmer von 25 m2 in einer 70 m2 großen Dreizimmerwohnung.
- ein Arbeitszimmer von 30 m2 in einer 47,7 m2 großen Zweizimmerwohnung bei einem Alleinstehenden.

(Kluwer, 2019)

Hinweis: Siehe Prüfplan (Anlage 1) Häusliches Arbeitszimmer – Wann sind die Kosten steuerlich absetzbar. Dadurch lässt sich kurz und schnell prüfen, ob alle Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt sind und zu welchen Kosten diese geltend gemacht werden können.

2.4. Nutzung als Arbeitszimmer

Die Nutzung des Arbeitszimmers sollte so gut wie ausschließlich beruflich und im häuslichen Bereich sein. Diese soll zur Erledigung von schriftlichem, gedanklichem, organisatorischem oder verwaltungstechnischem Arbeiten dienen und nicht für einen Publikumsverkehr vorgesehen sein. Möglich ist aber auch eine geistige, künstlerische oder schriftstellerische Betätigung. Typische Fälle sind z. B. das häusliche Büro eines Handelsvertreters, Übersetzers, Journalisten, Schriftstellers, Lehrers, Rechtsanwalts oder der Übungsraum eines Musikers (BFH, Urteil v. 10.10.2012, VIII R 44/10, BFH/NV 2013 S. 359). Auch ein Raum, in dem der Steuerpflichtige zu Hause einen Telearbeitsplatz oder ein Homeoffice unterhält, ist ein häusliches Arbeitszimmer (BFH, Urteil v. 26.2.2014, VI R 40/12, BFH/NV 2014 S. 1137).

Eine private Nutzung als Wohnraum soll so gut wie ausgeschlossen sein. Erlaubt ist eine untergeordnete Privatnutzung von (< 10 %), damit ist nicht gemeint, dass man zum Beispiel eine Schlafcouch im Arbeitszimmer stehen hat. Wenn man einmal private Emails schreibt oder die Steuererklärung macht, ist das in Ordnung. Geht man aber im Arbeitszimmer privaten Hobbys nach, ist das keine berufliche Nutzung mehr. Bei mehr als 10 Prozent, wird das Arbeitszimmer als Privatnutzung angesehen und somit steuerlich nicht zu berücksichtigen. Alle Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird (sog. „Arbeitsecke), können ebenfalls nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden (BFH-Urteil vom 17. Februar 2016 - X R 32/11 -, BStBl II S. 708). (lohn-info, 2019)

2.5. Aufwendungen für das anerkannte Arbeitszimmer

Damit sind die Aufwendungen für die Ausstattung des häuslichen Arbeitszimmers gemeint, wie zum Beispiel Teppich, Tapeten, Gardinen, Lampen etc. Es ist sehr ratsam vorher zu prüfen, ob man doch versehentlich verdächtige Gegenstände wie Gästebett, Fernseher, Unterhaltungsliteratur (Romane) oder Klavier im Arbeitszimmer stehen hat. Man sollte darauf achten, dass eine besondere Größe des Raumes im Verhältnis zur Wohnung verhältnismäßig im Rahmen ist, denn dies macht den Prüfer oft misstrauisch. Es könnte passieren, dass ein Prüfer vom Finanzamt zu Besuch kommt. Das muss der Finanzbeamte aber natürlich vorher ankündigen.

Finanzamt ante portas!

Aber Vorsicht: Bei der Umsatzsteuer-Nachschau oder Lohnsteuer-Nachschau dürfen Prüfer ohne vorherige Ankündigung Ihre Grundstücke bzw. Gebäude betreten. Obwohl es in erster Linie nicht um das häusliche Arbeitszimmer geht, sondern um die umsatzsteuerlichen Betrügereien, sieht der Prüfer trotzdem bei Betreten des Hauses das Arbeitszimmer. Damit kann bei nicht Einhaltung der Voraussetzungen für das häusliche Arbeitszimmer, dieses nicht mehr anerkannt werden. (Lexware-Redaktion, 2016)

Aufteilung der Aufwendungen

Mit eingerechnet können auch anteilige Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer wie:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Ossola-Haring, 2017, S. 67)

Diese anteiligen Kosten werden dann insgesamt nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche einschließlich des Arbeitszimmers geteilt. Daraus entsteht ein Prozentsatz, dieser ist dann mit den gesamten Kosten zu multiplizieren. Die somit entstandenen Kosten können dann je nach Fall abgezogen werden.

Formel zur Berechnung des Arbeitszimmeranteils:

Luxusgegenstände wie teure Vasen, Gemälde, Skulpturen oder Kristalllampen gehören laut § 12 Nummer 1 EStG nicht zu den abziehbaren Aufwendungen (BFH, Urteil v. 30.10.1990, BStBl 91 II S. 340).

Keine Betriebsausgaben sind Aufwendungen für Küche, Bad und Flur, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden (BFH, Urteil v. 17.02.2016, AZ X R 26/13).

Wichtig: Beachte den Fragebogen zur Einkommensteuererklärung 20__, für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (siehe Anlage 2). Dieser Fragebogen ist an das Finanzamt mit anzuheften, da es einer sogenannten Plausibilitätsprüfung unterzogen wird. Es wird kurz geprüft ob und in welchem Umfang die Werbungskosten oder Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer abzugsfähig sind. Gern können noch Bilder vom Arbeitszimmer beigelegt werden, um glaubwürdiger zu wirken.

[...]

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Das häusliches Arbeitszimmer in der Steuererklärung. Gestaltungsmöglichkeiten und -grenzen
Hochschule
Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
Note
2,0
Jahr
2019
Seiten
25
Katalognummer
V903563
ISBN (eBook)
9783346206497
ISBN (Buch)
9783346206503
Sprache
Deutsch
Schlagworte
arbeitszimmer, gestaltungsmöglichkeiten, steuererklärung
Arbeit zitieren
Anonym, 2019, Das häusliches Arbeitszimmer in der Steuererklärung. Gestaltungsmöglichkeiten und -grenzen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/903563

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