Wer kontrolliert die Polizei? Eine Untersuchung zu Problemen der Polizeikontrolle im Land Brandenburg


Doktorarbeit / Dissertation, 2007

281 Seiten


Leseprobe


Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

1. Die Grundlagen der Polizeikontrolle
1.1 Ein Exempel aus der polizeilichen Praxis: „Die Bernauer Wache“
1.2 Beschreibung des staatlichen Gewaltmonopols
1.2.1 Das Monopol physischer Gewaltsamkeit
1.2.2 Bestimmung des Begriffes „Polizei“ im Sinne der Fragestellung
1.2.3 Organisation der Polizei in der Bundesrepublik Deutschland
1.2.4 Regelungen für das Polizeihandeln
1.2.5 Sachliche Zuständigkeit
1.2.6 Aufgabe der Gefahrenabwehr
1.2.7 Repressive Aufgaben
1.2.8 Befugnisse
1.3 Machtbegrenzende Regelungen
1.3.1 Rechtsstaatsprinzipien
1.3.1.1 Gewaltenteilung
1.3.1.2 Verfassungsbindung aller staatlichen Gewalt
1.3.1.3 Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
1.3.1.4 Wesentlichkeitstheorie
1.3.1.5 Bestimmtheitsgebot
1.3.1.6 Rechtsschutz
1.3.1.7 Verantwortungszurechenbarkeit
1.3.1.8 Willkürverbot
1.3.1.9 Begründungszwang
1.3.1.10 Anspruch auf Gehör
1.3.1.11 Öffentlichkeitsgebot
1.3.1.12 Vermutung der Rechtstreue
1.3.1.13 Legalitätsprinzip
1.3.1.14 Distanzgebot
1.3.1.15 Recht auf ein faires Verfahren
1.3.1.16 Übermaßverbot
1.3.2 Grundrechte
1.3.2.1 Menschenwürdegarantie
1.3.2.2 Freie Entfaltung der Persönlichkeit
1.3.2.3 Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
1.3.2.4 Freiheit der Person
1.3.2.5 Gleichheitssatz
1.3.2.6 Meinungsfreiheit
1.3.2.7 Pressefreiheit
1.3.2.8 Versammlungsfreiheit
1.3.2.9 Kunstfreiheit
1.3.2.10 Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
1.3.2.11 Freizügigkeit
1.3.2.12 Unverletzlichkeit der Wohnung
1.3.2.13 Anspruch auf effektiven Rechtsschutz
1.3.3 Weitere machtbegrenzende Grundsätze und Faktoren
1.3.3.1 Trennungsgebot
1.3.3.2 Föderaler Aufbau der Bundesrepublik
1.3.3.3 Die „Polizeifestigkeit“ des Versammlungsrechts
1.3.3.4 Richtervorbehalt
1.3.3.5 Richtermonopol
1.3.3.6 Zweckbindung von Daten
1.3.3.7 Trennung von Prävention und Repression
1.3.3.8 Strafdrohung
1.4 Gründe für eine Kontrolle
1.4.1 Konflikt mit machtbegrenzenden Regeln und Tendenz zur
(legalen) Machterweiterung
1.4.2 Problem des Beamtentums als vordemokratische Institution
1.4.3 Separierung von der Gesellschaft
1.4.4 Übergriffe
1.5 Maßstäbe der Kontrolle
1.6 Voraussetzungen effektiver Kontrolle
1.7 Zusammenfassung

2. Beschreibung der bestehenden Kontrollsituation
2.1 Parlamentarische Kontrolle
2.1.1 Handlungskontrolle durch Gesetze
2.1.2 Kontrolle durch Parlamentsausschüsse
2.1.3 Kontrolle durch Pflicht zur Auskunfts- und Informationserteilung
2.1.4 Das Innenministerium als kontrollfreie Zone
2.1.5 Zusammenfassung
2.2 Juristische Kontrolle
2.2.1 Strukturbedingungen
2.2.2 Strafjustiz
2.2.2.1 Sachbearbeitung durch Polizei und Staatsanwaltschaft
2.2.2.2 Gerichtliche Entscheidungen zu einzelnen Ermittlungshandlungen
2.2.2.3 Richterliche Tätigkeit im Zwischen- und Hauptverfahren
2.2.3 Zivilrechtliche Streitigkeiten
2.2.4 Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
2.2.5 Rechtsschutz durch das Landes- und Bundesverfassungsgericht
2.2.6 Zusammenfassung
2.3 Exekutivkontrolle der Polizei
2.3.1 Dienstaufsichtsbeschwerden
2.3.2 Einsprüche gegen Bußgeldbescheide
2.3.3 Widersprüche gegen belastende Verwaltungsakte
2.3.4 Landesdatenschutzbeauftragte
2.3.5 Remonstrationen
2.3.6 Verhaltenskontrolle durch Weisungen
2.3.7. Zusammenfassung
2.4 Kontrolle durch europäische Gremien
2.5 Alternative Kontrollbemühungen
2.6 Kontrolle durch einzelne Bürger
2.7 Kontrolle durch Medien

3. Bewertung der Kontrollprozesse

4. Übertragbarkeit der Ergebnisse auf andere Polizeien

5. Weitere Kontrollmöglichkeiten

6. Gesamtzusammenfassung und Folgerungen

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Fragen zur Kontrolle der Polizei waren bisher nur selten Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchungen. Die wenigen Abhandlungen zu diesem Thema problematisieren zudem nur jeweils einzelne Phänomene (wie z.B. der vermuteten "Sanktionsimmunität"[1] von Polizeibeamten bei rechtswidrigem Verhalten[2] ) oder Detailfragen.

Wer kontrolliert nun - anhand welcher Maßstäbe und mit wie viel Aussicht auf Erfolg - die Polizei, die ja ihrerseits ein ganz entscheidendes Kontroll- und Überwachungsinstrument ist?[3] Nehmen in erster Linie betroffene Bürger praktische Kontrollmöglichkeiten wahr? Oder wird Kontrolle eher von den Medien bzw. "der Öffentlichkeit" ausgeübt? Sind Polizeipräsidenten, Innenminister, Staatsanwälte oder Richter die wirklichen Kontrolleure? Und inwiefern beteiligen sich die Parlamentarier an der Polizeikontrolle?

Es ist zudem ungeklärt, wie eine effektive Kontrolle polizeilichen Handelns (als eine Mindestvoraussetzung demokratischen Alltags) praktisch gestaltet sein muss, zumal auch grundsätzliche Probleme der "Kontrolle der Kontrolle" noch immer ungelöst sind. Diese Thematik ist auch deshalb von besonderem Interesse, weil die Probleme der polizeilichen Arbeit von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung sind.[4]

In der vorliegenden Arbeit soll daher (aus der Perspektive des Bürgers) beleuchtet werden, durch wen, wie und mit welchem Wirksamkeitsgrad die Polizei kontrolliert wird. Mit der Polizei als Betrachtungsgegenstand geht es dabei um nichts weniger als den Kern des Gewaltmonopols[5]. Sie ist das wichtigste Instrument bei der Herstellung und Absicherung „innerer staatlicher Sicherheit“. Die Polizei definiert bürgerlichen Alltag in einem hohen Maße und hat sogar die Möglichkeit, das Leben von Menschen auszulöschen. Die staatlich gewährleistete Zivilität hat damit einen eigentümlichen Doppelcharakter, indem sie von der kollektiven Gewaltverdrängung lebt und doch zugleich mit monopolisierter Gewalt, die immerhin das Potential zur Existenzvernichtung hat, droht.[6] Alltäglich ist es auch, dass Bürger in Haft genommen oder deren Rechte durch vielfältige andere Methoden eingeschränkt bzw. verletzt werden. Aus diesen Gründen ist die Kontrolle des Gewaltmonopols im Hinblick auf den Schutz bürgerlicher Freiheit so zentral. Das Kontrollerfordernis steht jedoch in einem Missverhältnis zu den Kontrollmöglichkeiten. Gegen eine effektive Kontrolle des von vornherein exekutivlastigen Gewaltmonopols steht schon dessen geschlossene bürokratische Organisation. Hinderlich ist auch die polizeiliche Allpräsens sowie der große Umfang der polizeilichen Befugnisse und der technischen sowie technologischen Mittel. Die Grund- und Menschenrechte sind also polizeilichen Zugriffen so unmittelbar und tiefgreifend ausgesetzt, dass jede Kontrolle Gefahr läuft, erst verspätet einzusetzen bzw. zu kurz zu greifen.

Auch vom Maßstab der Verfassung ausgehend, die (schon ihrer Systematik nach) auf den Schutz der Grundrechte fokussiert, ist davon auszugehen, dass die Polizeitätigkeit einen hohen Kontrollbedarf aufweist. Die Polizei hat geradezu einen Anspruch darauf, kontrolliert zu werden, da sie sonst auf Dauer ihren Auftrag gegenüber den Bürgern nur noch „intuitiv“ und nicht abgesichert durch eine verbindliche gesellschaftliche Rückkopplung wahrnehmen kann. Zudem ist eine schlecht kontrollierte Polizei leichter durch sachfremde Interessen beeinflussbar. Wie bedeutsam eine demokratisch „gezähmte“ und kontrollierte Polizei ist, wird besonders deutlich, wenn man sich die Erfahrungen mit polizeilicher Repression in Diktaturen vor Augen hält.

Die Polizei der BRD hat offiziell die Aufgabe, für die Freiheit der einzelnen Bürger (auch durch den Schutz der Grundrechte in ihrer Funktion als Abwehrrechte gegen den Staat) und die Sicherheit des Staates einzutreten - wobei letztere keinesfalls zum Selbstzweck werden, sondern lediglich als Vorbedingung ermöglichen soll, dass der Staat die Entfaltung der Freiheitsrechte der Bürger gewährleisten kann. Da sich Freiheit und Sicherheit oft in Konkurrenz zueinander befinden und die Polizei als Exekutivorgan selbst Teil des Staates ist, eröffnen die Aufgabenzuweisungen jedoch Konfliktbereiche. Zwar trifft es einerseits zu, dass die Freiheitsrechte der Bürger an Wert verlieren, wenn sie in einem gesellschaftlichen Klima der Kriminalitätsfurcht und Unsicherheit ausgeübt werden müssen. Andererseits kann die Freiheit des Einzelnen auch durch ausufernde Sicherheitsvorkehrungen, die ein Gefühl staatlicher Allmacht vermitteln und mit einer schrittweisen Beeinflussung des Alltagsverhaltens einhergehen, erstickt werden. Das freiheitliche Element der Gesellschaft ist auch nicht per se gegen jede Gefährdung immun. Vielmehr sind liberale Standards des Rechtsstaats tatsächlich zur Disposition gestellt. Die Polizei ist schon jetzt ein wichtiges Instrument präventionsstaatlicher Politik. Sie wird nicht mehr nur reaktiv (bei Vorliegen eines Straftatverdachts oder einer konkreten Gefahr), sondern zunehmend proaktiv (zur vorbeugenden Bekämpfung von Risiken[7] ) tätig. Es werden nicht nur die polizeilichen Befugnisse ausgedehnt und machtbegrenzende Prinzipien (z.B. Verfassungsgebot der Trennung von Polizei und Geheimdiensten) aufgeweicht, sondern der Polizei auch zunehmend gesellschaftsgestalterische Aufgaben übertragen.[8]

Für eine wirklich moderne Polizei mit „bürgernahem Profil“ sind effektive Kontrollvorkehrungen unabdingbar. Skepsis gegenüber der Polizei rechtfertigt sich aber bereits aus der erstaunlichen Tatsache, dass sich die theoretische Basis des Polizeirechts noch immer eher auf den Staatsideen der konstitutionellen Monarchie als auf solchen, die der freiheitlich-demokratischen Gesellschaft angemessen wären, gründet.[9] Dementsprechend ist die Polizei nicht demokratisch, sondern traditionell militärähnlich organisiert, weshalb sie sich von der Gesellschaft und von anderen Bereichen der Verwaltung abschottet. In der Aus- und Weiterbildung der Polizeikräfte, die an gesonderten Einrichtungen erfolgt, wird die Rolle des Polizisten als besonderer Träger hoheitlicher Befugnisse betont. Hinzu kommt, dass sich die Polizei in einem dauernden Konflikt zwischen der Effektivität ihrer Arbeit und angemessener Vorgehensweise befindet (da nicht jede Methode, die im Sinne der Funktionalität der Polizei ist, erlaubt sein kann).

Die Kontrollorgane sind u.a. mit der Schwierigkeit konfrontiert, dass die Polizei ihrerseits als ein wichtiges Instrument der (gesellschaftlichen) Kontrolle verstanden

wird und uneingeschränkte Transparenz zu einer Beeinträchtigung polizeilicher Funktionen (z.B. im Bereich der Strafverfolgung) führen könnte. Verschiedene Polizeiskandale haben deutlich gemacht, wie schwierig die Aufklärung und Ahndung bzw. Vorbeugung von polizeilichen Fehlleistungen und Übergriffen ist. Sehr viele Vorwürfe bleiben unaufgeklärt, weil schon eine Identifizierung der beteiligten Polizeibeamten scheitert. So wurden beispielsweise von den im Zeitraum 1992 bis 1994 eingeleiteten Strafverfahren gegen Beamte des Bundesgrenzschutzes ca. 70 % aufgrund der Nichtfeststellbarkeit von Täter oder Tatumständen eingestellt.[10]

Es stellt sich das Problem, wie die Durchsetzung individueller Freiheitsrechte auch gegenüber der Polizei abgesichert werden kann. Dabei ist festzuhalten, dass es eine Reihe von Kontrollinstitutionen gibt. So findet exekutive, justizielle und parlamentarische Überprüfung und Überwachung polizeilichen Handelns statt. Aber auch Bürgerrechtsgruppen, die Presse u.s.w. werden kontrollierend tätig. Eine fast unüberschaubare Reihe von polizeilichen Fehlleistungen, Übergriffen und Skandalen[11] lässt jedoch vermuten, dass diese Kontrolle nicht ausreichend bzw. nicht effektiv genug ist. Es zeigt sich, dass bürgerfreundliches Verhalten nicht schon zwangsläufig aus der Existenz machtbegrenzender Normen folgt, sondern die Einhaltung solcher Normen auch an effiziente Kontrolle und ggf. Sanktionen gebunden ist[12].

Konkretes Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, Umfang und Wirkungsgrad der bestehenden Kontrollvorkehrungen zu ermitteln. Hierzu werden zunächst die Maßstäbe (z.B. Wahrung der Grundrechte als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung) und Kriterien für eine effektive Kontrolle (z.B. Erfordernis der Unabhängigkeit der Kontrolleure) herausgearbeitet, um so die theoretischen Grundlagen der weiteren Untersuchung zu verdeutlichen. Im darauf folgenden Schritt wird die konkrete Kontrollpraxis erfasst, wobei auch deren Rahmenbedingungen, die normativer aber auch faktischer Natur sind, nachgezeichnet werden. Anschließend wird im Vergleich mit den zuvor erarbeiteten Maßstäben und Kriterien die beschriebene Kontrollsituation einer Bewertung unterzogen.

Um die Kontrollsituation hinreichend genau erfassen zu können, werden nur die Verhältnisse in einem Bundesland, nämlich die des Landes Brandenburg, untersucht.

Zu Kontrollfragen speziell der Brandenburger Polizei stand eine ganze Reihe von Unterlagen zur Verfügung.

Hierbei handelt es sich um Parlamentsdokumente (Texte zu Gesetzesvorhaben, Aufzeichnungen über im Parlament geführte Diskussionen zu Polizeiangelegenheiten und Anfragen von Abgeordneten bzw. Fraktionen), die frei zugänglich sind.

Zudem konnte auf einige bemerkenswerte Gerichtsentscheidungen, die polizeiliches Fehlverhalten betreffen, zurückgegriffen werden. Diese lagen zum einen aufgrund eigener juristischer Praxis vor. Zum anderen waren einzelne Einsichtnahmen in Akten, die bei der Staatsanwaltschaft gelagert sind, (aufgrund des wissenschaftlichen Anspruchs der Recherchen gem. § 476 StPO) genehmigt worden.

Gelegentlich wurden (ergänzend) Zeitungsmitteilungen und Beiträge aus dem Internet herangezogen. Urheber des im Kapitel 2.5 genutzten Fotos ist der Journalist Justin Jin, der dieses auch unentgeltlich zur Nutzung für die vorliegende Arbeit freigegeben hat.

Desweiteren wurde umfangreicher Schriftwechsel mit Polizeibehörden ausgewertet, wobei dieser von verschiedenen Privatpersonen und Bürgerrechtsgruppen zur Verfügung gestellt worden war.

Einige Konflikte zwischen Bürgern und Polizisten können detailliert dargestellt werden, weil der Autor diese selbst im Rahmen "teilnehmender Beobachtung" erlebte. Bei der Herausarbeitung der machtbegrenzenden Regelungen wurde auf juristische "Kommentarliteratur", Fachbeiträge in wissenschaftlichen Zeitschriften und Dissertationen zurückgegriffen.

In zeitlicher Hinsicht bot die Betrachtung der Polizei des neuen Bundeslandes den Vorzug, dass diese erst seit 17 Jahren besteht. Die polizeibezogenen Vorkommnisse ließen sich daher noch überschauen, so dass keine zeitliche Einschränkung bei der Verwendung von Materialien vorgenommen werden musste.

Trotzdem muss die Untersuchung fragmentarisch bleiben. Es ist schon wegen der Vielzahl der beteiligten Akteure (Polizisten, Staatsanwälte, Richter, Parlamentarier, Journalisten, Bürger u.s.w.) und der verschiedensten Handlungsbereiche der Polizei nicht möglich, eine Arbeit abzuliefern, welche die Problematik in erschöpfender Weise behandelt. Durch eine kritische Konfrontation mit Beispielsfällen und das Zusammentragen vieler Einzelaspekte, die zueinander in Beziehung gebracht wurden, kristallisierte sich jedoch eine Symptomatik des Umgangs mit polizeilichen Kontrollproblemen heraus. Die institutionellen Polizeikontrollprozesse wurden auf deskriptiv-analytische Weise soweit ausgeleuchtet, dass deren wesentliche Struktur und Wirksamkeit erkennbar wird.

Nachteilig wirkte sich allerdings aus, dass die empirische Datenlage hinsichtlich polizeilicher Angelegenheiten in Brandenburg (wie überall in Deutschland) ausgesprochen defizitär ist. Sie stellt sich als "viel zu dünn, unsystematisch und methodisch zu wenig abgesichert" dar. Es existieren beispielsweise keine bundeseinheitlichen und kontinuierlich geführten Statistiken zu "unethischem Polizeiverhalten".[13]

Die Bearbeitung, die einem fachübergreifenden (rechtspolitischen) Ansatz folgt[14], ist in 5 Kapitel gegliedert.

Im ersten Kapitel wird zunächst ein praktischer Fall (der ein breitgefächertes Versagen von Kontrollmechanismen demonstriert) geschildert. Hierzu wurde der sog. „Skandal um die Bernauer Wache“ gewählt. Anknüpfend an diese „Illustration“ werden die Umstände analysiert, aus denen sich die Notwendigkeit einer effektiven Kontrolle der Polizei ergibt. Danach werden die Kontrollmaßstäbe und Wirksamkeitsvoraussetzungen herausgearbeitet. Es ist erforderlich, machtbegrenzende Regeln und Faktoren (wie zum Beispiel Rechtsstaatsprinzipien, Grundrechte und das Trennungsgebot von Polizei und Geheimdiensten) darzustellen, um zu verdeutlichen, welche Grenzen der Machtposition des Staates gesetzt wurden. Anhand von Beispielen wird gezeigt, dass die Polizei in vielfältiger Weise mit den ihr gesetzten Regeln in Konflikte gerät.

Im zweiten Kapitel wird die derzeitige Kontrollsituation systematisch erfasst und eine institutionelle Analyse (anhand von praktischen Beispielen) vorgenommen.[15] Dabei wird auf eine Reihe von wichtigen Aspekten der Kontrolle durch Parlament, Justiz, Exekutive, Presse, Bürger u.s.w. eingegangen. So ist z.B. im Rahmen der Beschäftigung mit juristischen Kontrollinstanzen u.a. zu zeigen, welche verschiedenen Rechtswege gegeben sind, welche Rolle z.B. der Staatsanwaltschaft (im strafrechtlichen Bereich) aufgrund des Anklagemonopols zukommt und welche Schwierigkeiten sich für diese aufgrund der häufigen Nichtidentifizierbarkeit von Polizeibeamten ergeben.

Anhand der im ersten Kapitel erarbeiteten Maßstäbe und Wirksamkeitsvoraus-setzungen der Kontrolle wird die im zweiten Kapitel herausgestellte Kontrollsituation im dann folgenden dritten Kapitel einer Kritik unterzogen. Hierbei wird auch auf strukturelle Probleme eingegangen, die einer effektiven Kontrolle der Polizei entgegenstehen können.

Im vierten Kapitel wird untersucht, ob und inwieweit die Ergebnisse auf andere Polizeien übertragbar sind.

Alternative Kontrollmodelle werden im fünften Kapitel aufgezeigt und im abschließenden sechsten Kapitel erfolgt eine Zusammenfassung der gewonnenen Erkenntnisse.

Die Arbeit berücksichtigt die bis April 2007 vorgefundenen Gegebenheiten und rechtlichen Vorgaben im Land Brandenburg.

1. Die Grundlagen der Polizeikontrolle

1.1 Ein Exempel aus der polizeilichen Praxis: „Die Bernauer Wache“

Zu Beginn der 90er Jahre wurden vietnamesische Zigarettenverkäufer, die in Berlin und einigen ostdeutschen Städten anzutreffen waren, als eine neuartige, gravierende Gefahr für die "innere Sicherheit" Deutschlands ausgemacht. Nach der Angliederung der DDR wurden ehemalige Ostblock-Gastarbeiter nicht mehr in den Betrieben benötigt. Sie waren daher unerwünscht und wurden zunehmend rechtlos gestellt.[16] Eine legale Arbeitsaufnahme war den meisten nicht mehr möglich und so flüchteten sich einige in den Straßenhandel mit unversteuerten Zigaretten, um auf diese Weise ihre Existenz zu sichern. Die Politik konnte nun auf dieses (hausgemachte) Kriminalitätsproblem fokussieren. Vietnamesen erschienen in den (von den Medien verstärkten) Darstellungen der "Sicherheitsexperten" pauschal als Problemgruppe. Das "organisierte Verbrechen" des Handeltreibens mit Zigaretten wurde nicht nur dramatisiert, sondern auch ethnisiert, indem alle Vietnamesen (schon aufgrund ihrer unverschuldet schlechten Lebensumstände) als im Zweifel kriminalitätsgeneigt verdächtigt wurden. Die Rede war sogar von einem "Ameisenheer"[17] krimineller Ausländer und der Begriff "Zigarettenmafia" etablierte sich[18]. In dieser Situation fühlte sich die Polizei berufen, besonders hart und entschlossen gegen die "Illegalen" vorzugehen. Was diese dann am Ende der Hatz[19] im Polizeigewahrsam an Demütigungen und Schmerzen zu ertragen hatten, ist exemplarisch für den Umgang der Polizei mit solchen Menschen, die nur eine sehr geringe "Beschwerdemacht" besitzen.

Eine Mitarbeiterin der Berliner Ausländerberatungsstelle Reistrommel e.V. erfuhr im Jahre 1993 von Landsleuten ihres vietnamesischen Ehemannes, dass diese regelmäßigen Übergriffen durch Polizisten ausgesetzt waren. Beim Reistrommel e.V. gründete sie eine Arbeitsgruppe, die es sich zur Aufgabe machte, Betroffene anzusprechen und zunächst einmal Gedächtnisprotokolle zu sammeln. (Aufgrund dieser Recherchen wurde die Zahl der Polizeiübergriffe auf mehrere hundert geschätzt; nur 27 Betroffene konnten jedoch motiviert werden, ihre Erfahrungen auch schriftlich niederzulegen.)

Bereits die Lektüre der Gedächtnisprotokolle nur bezüglich der Geschehnisse in der kleinen, am Rande Berlins gelegenen Polizeiwache Bernau illustriert überdeutlich, wie massiv und alltäglich die Übergriffe waren.

Ein Vietnamese protokollierte, dass sich Festgenommene dort einmal entkleidet und mit dem Gesicht zur Wand aufstellen mussten. Danach gingen die Beamten immer wieder an ihnen vorüber und schlugen sie. Anschließend mussten sie Grimassen ziehen ("Schlitzaugen machen"), wobei sie fotografiert wurden.

In einem anderen Fall wurde dem Opfer eine Jacke über den Kopf gezogen. Dann schlug ihm ein Polizist mit den Fäusten gegen die Schläfen und mit den Händen so auf beide Ohren, dass der Mann auch noch zwei Wochen später fast nichts hören konnte. Ein anderer Polizist drohte ihm, seine Genitalien mit einem Messer abzuschneiden.

Ein Festgenommener berichtete: "Ich musste mich nackt ausziehen. Dann wurde ich geschlagen. Sie schlugen mich mit Fäusten überall hin, vor allem auf den Kopf, ins Gesicht und gegen den Kiefer, in den Nacken, und sie traten mir mit ihren Stiefeln ans Schienbein."

Einmal zog ein Polizist während der "Vernehmung" seine Dienstpistole und setzte diese dem Vietnamesen auf die Brust.

In einem anderen Fall stellte sich ein Polizist mit seinen Schuhabsätzen auf die nackten Füße des Opfers.

Ein Betroffener schilderte, dass ihm ein Zivilpolizist befahl, sich vollständig zu entkleiden; danach zog sich der Beamte ebenfalls aus und versuchte ihn zu vergewaltigen.

Auch ein anderer Vietnamese musste sich komplett entkleiden. Im Anschluss wurde er mit Faustschlägen ins Gesicht und mit Fußtritten misshandelt, wobei sich zwei Polizisten abwechselten. Nach dieser Tortur, bei der er mehrfach zu Boden ging, wurde ihm befohlen einen Damenslip anzuziehen. Unter dem Gelächter weiterer Polizisten musste er dann auf dem Hof der Wache umhergehen.

Einem festgenommenen Vietnamesen wurde im Streifenwagen mehrfach sehr schmerzhaft in einen Oberschenkel gekniffen. Im Polizeirevier trat man ihm dann gegen die Schienbeine; er musste sich ausziehen und erhielt Schläge ins Gesicht und auf die Brust. Ein Polizist ergriff ihn dann am Kopf und hob ihn in die Luft. Um in Erfahrung zu bringen, wo er Geld aufbewahrt haben könnte, erhielt er weitere Schläge. Zum Abschluss der "Vernehmung" erhielt er einen Tritt ins Gesäß.

In einem anderen Fall weigerte sich die Polizei, eine Anzeige wegen sexueller Nötigung gegen einen Mitarbeiter des Ordnungsamtes aufzunehmen und misshandelte bei dieser Gelegenheit das vietnamesische Opfer.

Ein weiterer Vietnamese wurde so getreten, dass er mit dem Kopf gegen die Wand prallte und zu Boden stürzte.

In einem Fall wurde dem Opfer mehrmals mit der Faust in den Magen und mit dem Ellbogen ins Gesicht geschlagen.

Ein Vietnamese wurde in ein Waldstück gefahren und dort zusammengeschlagen und -getreten, wobei das Opfer wiederholt zu Boden ging.[20]

Bei einem anderen Vorfall schlug ein Polizist die Köpfe von zwei Vietnamesen zusammen.

Ein Opfer musste sich (in Anwesenheit einer weiblichen Polizistin) nackt ausziehen, wurde in Handschellen gelegt und dann von zwei Beamten geschlagen.

Einem festgenommenen Vietnamesen trat ein Polizist mit dem Knie in den Genitalbereich.

Bei einem weiteren Vorfall wurde das Opfer u.a. etwa 15 Minuten lang geschlagen und dann noch mehrfach gegen die Wand gestoßen.

Ein anderes Opfer erhielt Tritte gegen die Schienbeine und Schläge. Dann musste es sich vollständig entkleiden und wurde anschließend (obwohl es ein kühler Tag im März war) für eine Stunde bei offenem Fenster an ein Heizungsrohr gefesselt.

Bei Festnahmen und Verhören waren aber nicht nur Schläge (wobei auch Lederhandschuhe und Gummiknüppel zum Einsatz kamen) und Tritte, sondern auch rassistische Beschimpfungen zur Normalität geworden. Einige Vietnamesen, die z.T. völlig grundlos (nur wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit) brutal festgenommen worden waren, mussten zudem Vernehmungsprotokolle unterschreiben, deren belastender falscher Inhalt ihnen nicht einmal übersetzt worden war. Einige beklagten, dass Geld und persönliche Unterlagen (u.a. Ausweisdokumente) auf der Wache abhanden gekommen waren. Zudem wurde den Polizisten vorgeworfen, "Schutzgeld" erpresst zu haben.

Viele Vietnamesen waren trotz des Engagements des Reistrommel e.V. stark verunsichert, gingen davon aus, gegen die Polizei nichts ausrichten zu können und hatten Angst vor Rache der Polizisten. Die Hemmschwelle vor einer förmlichen Anzeigenerstattung war aufgrund der Angst vor dem Aufsuchen von Behörden (da dort Abschiebungen drohten) und wegen dem Risiko, u.U. selbst wegen des Gegenvorwurfs "falscher Verdächtigungen" strafrechtliche (und damit ausländerrechtliche) Probleme zu bekommen, enorm.

Als dann aber am 8. Mai 1994 bei einer Demonstration die detailreichen Vorwürfe gegen die Polizei vorgebracht und über die Presse verbreitet wurden, stellte die damals für den Bereich Bernau verantwortliche Polizeipräsidentin eine Anzeige von Amts wegen gegen unbekannte Polizeibeamte. Die Polizeipräsidentin (die - als Ausnahmeerscheinung innerhalb der Polizei - für ihr bürgerrechtliches Engagement bundesweit bekannt ist) versuchte also nicht etwa, die Vorgänge zu vertuschen, sondern bemühte sich um Aufklärung. Da auch die (ungewöhnlich engagierte) Staatsanwältin mit den vietnamesischen Zeugen einfühlsam umging und zudem beim Brandenburgischen Landeskriminalamt eine Sonderkommission eingerichtet wurde, kamen die Ermittlungen - im Gegensatz zu denen, die parallel in Berlin liefen - entscheidend voran.

In ihrer Anklage vom 27.02.1995 warf die Staatsanwaltschaft acht Beamten der sogenannten D-Schicht der Polizeiwache in Bernau vor, in der Zeit vom 25.02.1993 bis 04.06.1994 mindestens 14 vietnamesische und einen polnischen Mitbürger in insgesamt 23 Fällen misshandelt zu haben. Neben einfacher Körperverletzung waren die Tatbestände der gefährlichen Körperverletzung, Aussageerpressung, Freiheitsberaubung und Strafvereitelung im Amt aufgeführt. Hierbei wurden aber nur die Fälle behandelt, bei denen aus Sicht der Staatsanwaltschaft eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit bestand. Aussagen oder gar Geständnisse waren (entsprechend dem Verhalten der Beschuldigten im Vorverfahren) nicht zu erwarten, so dass nur die mit Zeugen konkret belegbaren Taten angeklagt werden konnten.

Am 17.01.1996 begann dann am Landgericht Frankfurt/ Oder die öffentliche Verhandlung.[21] Allerdings war bereits am 24.10.1995 der erste Zeuge nach Vietnam abgeschoben worden, drei weiteren erging es später ebenso. Einem Zeugen wurde später die beantragte Einreise verweigert (weshalb drei Anklagepunkte fallengelassen werden mussten). Andere Zeugen erschienen deshalb nicht zum Prozesstermin, weil ihnen im Anschluss an ihre Aussage die Abschiebung gedroht hätte (obwohl es sonst von Seiten der Ausländerbehörden üblich ist, dass Abschiebungen von Zeugen bis zum Ende von Gerichtsverfahren, in denen sie aussagen sollen, ausgesetzt werden).

21 Monate nach Verhandlungsbeginn wurden schließlich 4 der 8 Angeklagten aus Mangel an Beweisen freigesprochen

In einem offenen Brief, der kurze Zeit vor dem Urteilsspruch hinsichtlich der verbliebenen Polizisten veröffentlicht wurde, solidarisierten sich kommunale CDU-Politiker mit den schwer belasteten Beamten, beklagten eine angeblich "entwürdigende prozeßbegleitende Medienkampagne", die dem Image der Polizei geschadet hätte, und kritisierten, dass sich Innenminister und Polizeipräsidentin nicht ausreichend hinter die Polizei gestellt hätten. Die Gewerkschaft der Polizei rang um Verständnis für die schwer belasteten Polizisten, indem sie in einem Interview verlauten ließ, man könne Kriminelle eben nicht immer mit "Glacéhandschuhen" anfassen. Auch der Hauptangeklagte Joachim G., der bei den Vietnamesen als besonders brutal berüchtigt war, rechtfertigte sich in seiner Prozesserklärung, die er im Gericht verlas, damit, dass Tritte vors Schienbein und Ohrfeigen als "Schocktechnik" normales polizeiliches Handeln bei Festnahmen seien.

Nach 108 Verhandlungstagen wurde am 04.05.1998 Joachim G. zu 2 Jahren, Rainer R. zu zwölf Monaten und Bernd S. zu 10 Monaten jeweils auf Bewährung wegen insgesamt 13 Fällen von Körperverletzung im Amt verurteilt. Wilfried D. wurde zu einer Geldstrafe i.H.v. 5400 DM verurteilt.

Der Vorsitzende Richter prangerte in der mündlichen Urteilsbegründung den Korpsgeist der Polizisten an. Nach seinem Eindruck hätten mehrere Polizisten zugunsten belasteter Kollegen vor Gericht gelogen. Der Anklagevertreter Staatsanwalt Joachim Sörries konstatierte eine "Mauer des Schweigens".[22] Gegen einen Polizeizeugen wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Meineides eingeleitet.

Die Gewerkschaft der Polizei, die in bedingungsloser Loyalität mit den Beamten bereits die Übernahme der Verfahrenskosten und der Auslagen für renommierte Strafverteidiger erklärt hatte, war davon unbeeindruckt und sprach von einer "Diffamierung der gesamten Polizei" und wertete nicht das Verhalten der kriminellen Polizisten, sondern das Urteil öffentlich als einen "Skandal", da den Aussagen der Vietnamesen mehr Glauben geschenkt worden wäre als den Aussagen der Beamten. (Allerdings war es gar nicht zu Aussagen der Beamten gekommen, sie hatten sich sowohl im Ermittlungsverfahren als auch vor Gericht in kollektives Schweigen gehüllt.)

Gegen das (251 Seiten umfassende) Urteil legten die Angeklagten und auch die Staatsanwaltschaft, die das Urteil als zu milde einschätzte, Revision ein. Aufgrund dieser wurde dann im November 2000 die Verurteilung von Rainer R. von zwölf auf elf Monate nach unten korrigiert[23] und die Verurteilung von Bernd S. von ursprünglich zehn auf acht Monate.

Damit fand einer der längsten und teuersten Strafprozesse (die Kosten waren in einen siebenstelligen Bereich geklettert) der Brandenburger Justizgeschichte seinen Abschluss. Obwohl seitdem schon einige Jahre verstrichen sind, ist der "Bernauer Polizeiskandal" noch immer vielen ein Begriff, denn "spektakulär" war er schließlich nicht vorrangig wegen seiner Kosten oder wegen seiner Dauer, sondern aufgrund der Tatsache, dass ein Kollektiv von Polizisten zu einem Mob wurde, der über lange Zeit ungehindert Menschen quälen und demütigen konnte.

Obwohl alle vorhandenen Kontrollvorkehrungen gründlich versagten, ist nicht zu erkennen, dass die Polizei bzw. deren Kontrolleure aus den Ereignissen grundlegend gelernt haben. Nach wie vor kommt es zu Übergriffen.

1.2 Beschreibung des staatlichen Gewaltmonopols

Aus diesem Grunde ist es wichtig, die wesentlichen Bedingungen zu ergründen, unter denen die Polizei agiert, da konkretes Fehlverhalten auch strukturelle Gründe haben kann.

Um nun erkennbar zu machen, in welchem Sinne bzw. mit welcher Bedeutung wichtige polizeirelevante Begriffe in den nachfolgenden Kapiteln verwendet werden, und um spätere Exkurse zu vermeiden, werde ich zunächst mit einer allgemeinen Beschreibung derselben beginnen. Gleichzeitig soll ein Überblick über das "Polizeiwesen" gegeben werden, auf den die Darstellung der machtbegrenzenden Regelungen und der konkreten Kontrollsituation sowie die Analyse (und Kritik) von Kontrollproblemen aufbauen kann.

1.2.1 Das Monopol physischer Gewaltsamkeit

Worin liegt nun eigentlich die Besonderheit des eingangs geschilderten Falles? Dass Menschen geschlagen, beleidigt oder massiv bedroht werden, ist ja leider eine eher alltägliche Erfahrung. Die Ereignisse, die sich auf der Bernauer Wache abspielten, waren aber deshalb für die Öffentlichkeit von besonderem Interesse, weil die Täter in ihrer Funktion als Polizisten das staatliche Gewaltmonopol bzw. den Staat selbst repräsentieren. Das berechtigte Unbehagen und die Empörung, welche sich auch bei den nicht unmittelbar betroffenen Bürgern einstellt, wenn Polizisten ihre Macht missbrauchen, rührt wohl auch daher, dass dem Einzelnen die Möglichkeit des eigenen Ausgeliefertsein an „den Staat“ bedrohlich in Erinnerung gerufen wird. Mit dem polizeilichen (wie auch dem verwandten militärischen) Droharsenal enthüllt sich das staatliche Potential, Leben und Gesundheit von Menschen zu vernichten, unmittelbar. Nach der soziologischen Formel Max Webers konstituiert sich ein Staat sogar erst dadurch, dass eine menschliche Gemeinschaft innerhalb eines bestimmten Gebietes das Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit erfolgreich für sich beansprucht. Durch die Gewaltkonzentration wird vor allem "private Gewalt" eingedämmt, wodurch eine friedensstiftende Wirkung für alle Gesellschaftsmitglieder erreicht wird. Die Sorge um den "Schutz der eigenen Haut" und einen sicheren Alltag wird zu einem großen Teil auf den Staat übertragen.[24] Da die Gewalt von frei und gleich geltenden Bürgern in einer Demokratie lediglich an den Staat delegiert wird, kann dieser allerdings als bloße Organisationsform der Bürger auch nicht mehr natürliche Autorität "aus sich heraus" in Anspruch nehmen als es jedes einzelne Glied der Gemeinschaft gegenüber den anderen tun kann. Die Bürger beugen sich der staatlichen Gewalt zwar, ein quasi natur- oder gottgegebenes bzw. "moralisch" begründbares Subordinationsverhältnis besteht jedoch nicht.[25] Für den einzelnen Bürger, dem ja keine nennenswerten physischen Zwangsmittel zur Verfügung stehen, bleibt die als übermächtig verinnerlichte "Staatsgewalt" jedenfalls suspekt. Dies schon deshalb, weil er im Zweifel zunächst darauf angewiesen ist, dass sich der Staat ihm gegenüber freiwillig regelgemäß verhält. Dabei ahnt der Einzelne auch, dass gesellschaftliche Auseinandersetzungen (in denen der Staat keineswegs neutral und unbeteiligt bleibt) letztlich "immer unter dem Vorbehalt des im Gewaltmonopol verankerten Herrschaftsinteresses, das die Spielregeln ausgibt und das Spiel zu beenden, jedenfalls zu suspendieren vermag"[26] erfolgen. Das Maß an Vertrauen, welches der Bürger dem Staat entgegenbringen kann, bedingt daher den Grad an Sicherheit, die er in diesem (und diesem gegenüber) empfindet. Der zivilisatorische Vorteil, den sich Menschen in Staaten dadurch erhoffen, dass

sie einen Teil ihrer Freiheit gegen staatlich verbürgte Sicherheit eintauschen[27], wird dadurch relativiert, dass ausgerechnet die Repräsentanten des staatlichen Gewaltmonopols gesellschaftliche „Urängste“ der Menschen wecken, indem sie sich diesen gegenüber willkürlich oder kriminell verhalten. Um eine wirklich befreiende Wirkung des Monopols physischer Gewaltsamkeit zu erreichen, ist dieses so zu organisieren, dass es vom Bürger auch noch kontrolliert und beeinflusst werden kann. Das Gewaltmonopol muss daher in ein demokratisches Willensbildungs- und Entscheidungsverfahren eingebettet sein.[28]

1.2.2 Bestimmung des Begriffes "Polizei" im Sinne der Fragestellung

Der Gegenstand dieser Arbeit ist "die Polizei". Allerdings bedarf dieser Begriff einer Erläuterung, da es in der Polizeigeschichte keinen eindeutigen und einheitlich verwendeten Polizeibegriff gab[29] und auch heute durchaus fraglich ist, was dieser beschreibt.

In Deutschland wurde der Begriff "Polizey"[30], der vom griechischen politeia[31] und dem lateinischen Wort policia[32] abgeleitet ist, (soweit bekannt) erstmals im 15. Jahrhundert verwendet[33] und meinte einen "Zustand guter Ordnung im Gemeinwesen" (in welchem der Bürger oder Untertan sich ordentlich, züchtig, gesittet sowie ehrbar verhielt und in welchem das Zusammenleben geordnet war)[34] bzw. Tätigkeiten[35] oder Gesetze[36], die zur Herstellung und/ oder Erhaltung desselben dienen sollten. Der Begriff beschrieb also noch keine Organisation oder Personen.

Zu Polizeisachen wurden in frühmoderner Zeit die gesellschaftlichen Angelegenheiten, die der Staat (vorrangig in den aufkommenden größeren Städten) für ordnungsbedürftig hielt[37]. Die traditionell geprägte Ordnungsidee zeigt sich in den vielen damaligen Reichs-[38], Landes- und Stadtpolizeiordnungen[39]. Deren Schwerpunkte waren ein gutes, gottgefälliges Leben der Untertanen, Wahrung der Standesunterschiede sowie Bekämpfung von Gewerbe- und Handwerksmissbräuchen[40]. So wollte man beispielsweise Gotteslästerung, Fluchen, Völlerei, Kuppelei, Konkubinat, Ehebruch, Wucher, Verfälschen von Lebensmitteln, Betrügerei mit falschen Maßen oder Gewichten, Landschleicherei und Bettelei eindämmen und u.a. das Tragen standesgemäßer Kleidung, die Bücherzensur, das Verhalten gegenüber der Herrschaft sowie Vormund- und Erbschaftssachen regeln[41]. Zur unmittelbaren Durchsetzung wurden durch die Verwaltungsträger "Stadtknechte", "Büttel" und "Häscher" eingesetzt[42].

Nach dem Dreißigjährigen Krieg erweiterte sich im Absolutismus der Polizeibegriff. Der Monarch konnte nunmehr die "Wohlfahrt" der Bevölkerung bis in alle persönlichen Einzelheiten regeln[43]. Das positiv anmutende Vorhaben der "Beförderung der Wohlfahrt" bzw. "der allgemeinen Glückseligkeit" war jedoch lediglich die offizielle Umschreibung für das Recht des Monarchen, die Untertanen im politischen Leben, in ihrer wirtschaftlichen Betätigung und im Bereich von Sitte und Moral zu bevormunden.[44] Unter "Polizei" war damit nicht mehr nur die Abwehr von Gefahren für die (vom Monarchen definierte) öffentliche Sicherheit und Ordnung, sondern auch die für angemessen befundene Gestaltung der Lebensumstände und materiellen Lage der Untertanen zu verstehen. Durch die soziale Disziplinierung der Untertanen sollten Risiken für die Vorrangstellung des Adels verringert werden. „Polizei“ wurde zum Innbegriff der absoluten Staatsgewalt,

die keiner rechtlichen Beschränkung unterlag. Daher bezeichnet man die absolutistischen Staaten auch als Polizeistaaten.[45]

Mit der Staatsphilosophie der Aufklärung begann ein Ringen um die Beschränkung staatlicher Macht und insbesondere die Begrenzung polizeilicher Befugnisse auf die Gefahrenabwehr[46]. Dies schlug sich beispielhaft auch im (funktionsbezogenen) materiellen Polizeibegriff der berühmten Norm des § 10 Teil II Titel 17 ALR (Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten, vom 01.06.1794) nieder: "Die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung, und zur Abwendung der dem Publiko, oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu treffen, ist das Amt der Polizey."

Für polizeiliche Aufgaben wurden (erstmals 1742 in Berlin) spezielle Verwaltungen eingerichtet. Da die dort tätigen Beamten Dienstbezeichnungen wie Polizeidirektor, Polizeikommissar, Polizeiinspektor und Polizeiknecht[47] trugen, begann man unter "Polizei" auch Personen und Behörden zu verstehen. So entstand schließlich der institutionelle Polizeibegriff.[48] Aber erst nach der gescheiterten Revolution im Jahre 1848[49] wurde (zuerst in Preußen) eine mit heutigen Verhältnissen vergleichbare Polizei als eine bürokratisch organisierte, rechtsförmig handelnde und mit starker Exekutivgewalt ausgestattete Institution herausgebildet.[50] Dieser institutionelle Polizeibegriff hat sich bis heute verfestigt. Er meint diejenigen Stellen, die dem Organisationsbereich von als Polizei bezeichneten Behörden zuzurechnen sind.[51]

Die vorliegende Untersuchung beschränkt sich auf die Polizei im institutionellen

Sinne. Damit bleiben die Bundeswehr[52] (und insbesondere deren „Feldjäger“), die Geheimdienste[53] und die (Sonder-)Ordnungsbehörden (z.B. die Feuerwehr oder die Ausländer-, Gewerbe- und Bauordnungsbehörden)[54], obwohl auch diese im Bereich der Gefahrenabwehr - unter Einschluss der Befugnis zur Anwendung bestimmter Zwangsmittel und teilweise speziell uniformiert - tätig sind (und damit unter den materiellen Polizeibegriff fallen), ausgeblendet. Ebenso unberücksichtigt bleiben die mit besonderen vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten sog. Beliehenen[55] (Jagdaufseher, Forst- und Feldhüter, Fischereiaufseher, Seeschifffahrtskapitäne und Flugzeugführer)[56] und die ebenfalls im Gefahrenabwehrbereich tätigen privaten Sicherheitsunternehmen[57].

1.2.3 Organisation der Polizei in der Bundesrepublik Deutschland

Gemäß Art. 70 GG fällt das Polizeirecht[58] (da es in den Zuständigkeitskatalogen der Art. 73 ff. GG nicht enthalten ist) in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Dementsprechend haben die Bundesländer Organisation sowie Aufgaben und Befugnisse ihrer Polizei jeweils eigenständig geregelt. (Insofern stellt der "Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder"[59] aus dem Jahre 1977[60], der von der sog. Innenministerkonferenz beschlossen wurde, nur eine rechtlich nicht bindende Empfehlung an die jeweiligen Landesgesetzgeber, den Musterentwurf bei Novellierungen der Polizeigesetze zu berücksichtigen, dar.[61] ) Entsprechend Art. 30 GG liegt auch die Durchführung dieser Gesetze in der Kompetenz der Bundesländer.

Daneben hat der Bund von seiner Gesetzgebungs- und Verwaltungkompetenz in Spezialbereichen Gebrauch gemacht und entsprechend den geregelten Materien eigene Polizeibehörden geschaffen. Diese sind die Bundespolizei[62], das Bundeskriminalamt (BKA), der Zollgrenzdienst, der Zollfahndungsdienst, das Zollkriminalamt, die Strom- und Schiffahrtspolizei sowie die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr. Zudem stehen der Bundesregierung gem. Art. 35 Abs. 3, Art. 91 Abs. 2 und Art. 115 f GG Notstandsbefugnisse (insbesondere Weisungsrechte gegenüber den Ländern) zu. Eine weitere Sonderregelung enthält Art. 40 Abs. 2 S. 1 GG, wonach der Bundestagspräsident im Gebäude des Bundestages die "Polizeigewalt" ausübt.

Die Polizeiorganisation ist in den Bundesländern (bezüglich der Verwaltungs- und Vollzugsaufgaben) nach zwei Prinzipien, dem Einheitssystem und dem Trennungssystem, aufgebaut. Zur Unterscheidung ist es nicht erheblich, ob Aufgaben, Befugnisse und Organisation von Polizei und Ordnungsbehörden in gemeinsamen oder getrennten Gesetzen geregelt werden. Entscheidend ist vielmehr, ob eine organisatorische Einheit oder Trennung vorliegt. Danach folgen Baden-Württemberg, Bremen, Saarland und Sachsen dem Einheitssystem. In den anderen Bundesländern wurde das Trennungssystem umgesetzt.

Das Trennungssystem ist auf die Anstrengungen der Alliierten des 2. Weltkrieges zur "Entpolizeilichung" Deutschlands zurückzuführen. Gemäß der auf den Konferenzen von Jalta[63] (im Februar 1945) und Potsdam (im Juli/ August 1945) entwickelten allgemeinen Ziele sollte die deutsche Polizei entmilitarisiert, demokratisiert, entnazifiziert und dezentralisiert werden[64]. Auf dieser Linie lag auch die Auflösung kasernierter Polizeieinheiten, das Verbot spezieller Einrichtungen politischer Polizei[65] sowie die Durchsetzung des "Trennungsgebotes" von Polizei und Geheimdiensten.

Der Rechtszustand in den vier Bundesländern, in denen (in Fortführung des preußischen Modells) das Einheitsprinzip gilt, ist dem in den anderen Bundesländern aber ähnlich, da der Polizeivollzugsdienst in der jeweiligen Landesgesetzgebung als eigenständiger Teil der Polizeiverwaltung in Erscheinung tritt[66].

In den Bundesländern mit Einheitssystem gliedert sich die Polizei in Polizei(verwaltungs)behörden und Polizeivollzugsdienststellen, wobei die Polizeibehörden[67] gegenüber der Vollzugspolizei zur Erteilung fachlicher Weisungen ermächtigt sind. In Folge des Trennungssystems besteht die Polizei in den anderen Bundesländern nur aus der Vollzugspolizei. (Die Verwaltungsaufgaben werden hier von den Ordnungsbehörden wahrgenommen). Die Vollzugspolizei unterteilt sich in (uniformierte) Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Bereitschaftspolizei[68] und Wasserschutzpolizei. Die Schutzpolizei führt den mit Gefahrenabwehr befassten allgemeinen Vollzugsdienst aus. Der Kriminalpolizei obliegt die Aufklärung und Verfolgung strafbarer Handlungen. Die Bereitschaftspolizei stellt größere Polizeiverbände, die in der Regel als geschlossene Einheiten in Katastrophenfällen und in besonderen Lagen (z.B. zum Schutz bei Versammlungen oder Sportereignissen) eingesetzt werden.

Die Dienst- und die Fachaufsicht über die Vollzugspolizei liegt in der Hand der Innenministerien. Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die Einrichtung, innere Ordnung, Besetzung und Geschäftsführung[69] der Polizei sowie auf die Art und Weise der Durchführung polizeilicher Maßnahmen.[70] Demgegenüber betrifft die Fachaufsicht die inhaltliche Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen (einschließlich der Ermessensausübung)[71]. Im Rahmen der Aufsicht können die Innenministerien unbeschränkt Weisungen erteilen und Entscheidungen an sich ziehen.

1.2.4 Regelungen für das Polizeihandeln

Wichtigste Rechtsgrundlage für das Polizeihandeln ist das Grundgesetz, denn die dort verankerten Grundrechte binden gem. Art. 1 Abs. 3 GG Gesetzgebung, vollziehende Gewalt (deren Teil die Polizei ist) und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Auch die Landesverfassungen statuieren jeweils eine solche Grundrechtsbindung[72]. Neben den Grundrechten sind für die Polizei auch allgemeine Verfassungsgrundsätze (z.B. das Übermaßverbot) von praktischer Bedeutung. Ferner sind die Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK[73] ) hervorzuheben. Die EMRK hat allerdings keinen Verfassungsrang, sondern lediglich den eines Bundesgesetzes.

Das Dienstrecht der Beamten[74] baut auf den "hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums" auf, denen das Grundgesetz durch Art. 33 Abs. 5 GG Geltung verschafft. Zu den "hergebrachten Grundsätzen" als Strukturprinzipien des Beamtentums zählt u.a. der öffentlich-rechtliche (und nichtvertragliche) Charakter des Beamtenverhältnisses - dessen wesentliche Inhalte durch Gesetz zu regeln sind[75], das Lebenszeitprinzip[76], die hauptberufliche Bindung des Beamten, das Leistungsprinzip[77], die Neutralitätspflicht, das Laufbahnprinzip, die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, das Haftungsprivileg des Beamten, die Vereinigungsfreiheit, das Alimentationsprinzip und die allgemeine (gegenseitige) Treuepflicht. Aus der Treuepflicht[78] ergibt sich für den Beamten neben der außerdienstlichen Pflicht zur Zurückhaltung bei politischer Betätigung, der Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung sowie dem Verbot von Streiks (bzw. von einem unengagierten "Dienst nach Vorschrift" als anderer Form von Arbeitskampfmassnahmen) auch die „Pflicht zum Gehorsam“[79] im Dienst. Die Verpflichtung zur "vollen Hingabe" der ganzen Persönlichkeit[80] für das übernommene Amt[81] leitet sich aus dem Lebenszeitprinzip, der hauptberuflichen Bindung und der allgemeinen Treuepflicht ab. Der Pflichtenkreis des Beamten, der in einem sog. "Sonderrechtsverhältnis" eingebunden ist, begrenzt dabei auch seine rechtlichen Möglichkeiten, sich auf seine Grundrechte zu berufen[82]. Die Beschränkungen in der Ausübung einzelner Grundrechte gehen im Einzelfall sogar soweit, dass von Beamten gefordert wird, ihr Leben bzw. ihre Gesundheit zu riskieren[83]. Ihnen ist nämlich in Folge des wahrgenommenen Amts eine Garantenstellung für die Strafverfolgung und die Gefahrenabwehr aufgebürdet, womit sie eine erhöhte Gefahrtragungspflicht trifft. Damit sind sie auch in solchen Situationen zum Handeln - z.B. zur Verfolgung eines schwerbewaffneten Straftäters oder zur Rettung von Personen unter gefährlichsten Bedingungen - verpflichtet, in denen einem "einfachen Bürger" im Falle des Nichteingreifens keine strafwürdige Untätigkeit vorgeworfen werden würde. Wenn allerdings die Erfüllung der Dienstpflichten unzumutbar erscheint, ist das Unterlassen der geforderten Handlung entschuldigt. Polizeibeamte müssen jedenfalls nicht der Pflichtenerfüllung zuliebe "in den sicheren Tod" gehen[84].

Die Auffassung, dass ein Polizist aber im Grundsatz sanktionierbar verpflichtet ist, sogar das eigene Leben einzusetzen, ist Ausdruck eines ("hergebrachten" autoritären) Dogmas, das einer verfassungsgemäßen Begründung entbehrt. Bei der Frage nach der Intensität der Begrenzung eines Grundrechts bei dessen Kollision mit einem anderen Verfassungswert (wobei u.a. auch die Funktionsfähigkeit von Behörden[85] als ein solcher gesehen wird) soll es auf eine verhältnismäßige Zuordnung der widerstreitenden Interessen ankommen.[86] Dass der Staat diese Zuordnung im Zweifel zu seinen Gunsten entscheidet, ist naheliegend.[87] Tatsächlich besteht die Tendenz zu einem allumfassenden Zugriffsanspruch: und nicht nur auf den Bürger, sondern auch auf das dazu notwendige Instrument sozialer Kontrolle, den Beamten.[88] Da es aber Polizeibeamten möglich ist, die Anordnung von Dienstvorgesetzten zur Auslöschung eines fremden Lebens durch den gezielten polizeilichen Todesschusses aus Gewissensgründen nicht zu befolgen[89], muss es auch (erst recht) ihrer Entscheidung überlassen bleiben, das eigene Leben zu riskieren. Wenn der Staat keinen Zugriff auf das Gewissen eines Menschen haben darf, dann erst recht nicht auf dessen Anspruch auf Leben. (Mit Alimentation und Fürsorge kann eben nur dienstliche Treue aber nicht völlige Selbstaufgabe "erkauft" werden.) Zwar ist es nicht undenkbar, dass einmal die Funktionsfähigkeit des Staates gefährdet sein könnte, wenn Polizisten oder auch Soldaten ihr eigenes Leben nicht für die Interessen gefährdeter einzelner Bürger oder der Gemeinschaft einzusetzen bereit sind. Eine solche "Verweigerung" wäre aber legitim, weil ein Polizist letztlich auch ein "Bürger in Uniform" sein soll (also kein depersonalisiertes Teil einer Staatsmaschinerie) und der Staat seine Legitimation dem einzelnen Menschen gegenüber aus der Übernahme von Schutzgarantien ableitet. Der einzelne muss sich also gerade dann nicht dem Staat unterwerfen, wenn dieser nicht mehr den Schutz der Existenz garantiert. Eine wirklich freiheitlich-demokratische Gesellschaft ist demnach darauf angewiesen, so überzeugend und "gut" zu sein, dass deren Mitglieder in Extremfällen auch freiwillig erhöhte Risiken zu deren Verteidigung eingehen.[90]

Da Eingriffe in die Grundrechte der Bürger aufgrund des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) nur auf Grund eines Gesetzes zulässig sind[91], wurden in den Polizeigesetzen Befugnisnormen als Ermächtigungsgrundlage für Eingriffsmaßnahmen im Bereich der Gefahrenabwehr geschaffen. Zudem werden den Länderpolizeien durch einige Bundesgesetze (z.B. Versammlungsgesetz[92], Waffengesetz, Straßenverkehrsordnung) unmittelbar Kompetenzen eingeräumt.[93]

Die repressive Tätigkeit der Polizei im Bereich der Erforschung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach den formellen Regeln der Strafprozessordnung (StPO) und des Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG). Der Bund hat mit diesen Gesetzen von seiner Gesetzgebungskompetenz gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG im Bereich des Strafrechts Gebrauch gemacht, wobei das Ordnungswidrigkeitenrecht dem Begriff "Strafrecht" im Sinne dieser Kompetenznorm unterfällt[94].

Die Arbeit der Bundespolizei wird im Bundespolizeigesetz (BPolG) und die des Bundeskriminalamtes im Gesetz über die Errichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (BKAG) geregelt.

Ungeachtet dieser (faktisch nicht selten nur sekundär wirkenden[95] ) Rechtsnormen, die aufgrund ihres Duktus´ und ihrer Komplexität oft fundierte juristische Kenntnisse voraussetzen (die von Polizeibeamten nicht in jedem Falle zu erwarten sind), bestimmen "informelle Verhaltensregeln" das konkrete Vorgehen eines Polizisten. Diese Regeln sind Ausdruck der von einer bestimmten Gruppe von Polizeibeamten für normal oder nützlich gehaltenen Handlungsmuster, die sich subkulturell herausgebildet haben und in der praktischen Polizeiarbeit weitervermittelt und internalisiert werden. Informelle Verhaltensregeln betonen den Zusammenhalt zwischen den Kollegen einer Gruppe. Die Gruppen können sich beispielsweise über die Verbundenheit der Kollegen einer bestimmten internen Hierarchiestufe oder - teilweise hierarchieübergreifend - einer organisatorisch abgesetzten Einheit[96] definieren.

Gruppensolidarität äußert sich z.B. in der Geschlossenheit gegenüber Vorgesetzten (und deren Überwachungsbemühungen) oder gegenüber "einer potentiell gefährlichen Außenwelt"[97] bzw. "Abweichlern", wodurch der Verhaltensspielraum der Gruppe gesichert wird.[98] Erscheinungsformen „ausgrenzender Solidarität", welche mit Beistand, Verbundenheit und Kollegialität nichts gemein haben, sind Kameraderie und Korpsgeist. Diese bedingen die Einbindung des einzelnen in ein sozialisierendes System zweifelhafter Werte wie „harter, rücksichtsloser Männlichkeit“ und Kollektivgehorsam[99]. Der Umgang der Polizeiführung mit solchen Phänomenen ist oft pragmatischer Natur, denn solange durch diese die Akzeptanz der Polizeiarbeit nicht offensichtlich in Frage gestellt werden muss, kann das funktionale Element[100] subkulturell geprägten Verhaltens (durch Duldung oder sogar aktive Unterstützung) verfügbar gehalten werden[101].

1.2.5 Sachliche Zuständigkeit

Unter sachlicher Zuständigkeit wird die Berechtigung zur Wahrnehmung eines Aufgabenbereiches verstanden. Polizeiliches Tätigwerden außerhalb des zugewiesenen Aufgabenbereiches wäre rechtswidrig.[102]

Die Polizei hat die Aufgaben, die ihr durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertra-

gen sind, zu erfüllen. Insbesondere ist sie für die allgemeine Gefahrenabwehr und für die Erforschung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zuständig.[103]

Damit wird die Polizei präventiv, nämlich zur Abwehr von Gefahren, und auch repressiv, zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, tätig. Die Aufgaben der Polizei gehen damit über den materiellen Polizeibegriff (der Gefahrenabwehr) hinaus. Unter den (präventiven und repressiven) Aufgaben, die von der Polizei als Institution wahrgenommen werden, wird der Polizeibegriff im formellen Sinne verstanden.[104]

Die Polizei nimmt auch ihr besonders zugewiesene Aufgaben (z.B. im Versammlungs-, Verkehrs- und Waffenwesen) wahr, leistet Amts- sowie Vollzugshilfe[105], hat "bei Gefahr im Verzug" die Eilzuständigkeit gegenüber anderen an sich zuständigen Behörden ("soweit die Gefahr durch andere Behörden, die Aufgaben der Gefahrenabwehr zu erfüllen haben, nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint"[106] ) und ist zum Schutz privater Rechte berufen[107] ("wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde"[108] ).

1.2.6 Aufgabe der Gefahrenabwehr

"Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auch für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen[109] und Straftaten zu verhüten[110] (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) sowie Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können (Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr)."[111]

Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie die "Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt".[112]

Die öffentliche Ordnung[113] umfasst die ungeschriebenen Regeln (insbesondere auf den Gebieten der Sittlichkeit, des Anstandes, der religiösen Überzeugung und der Pietät), deren Befolgung nach den vorherrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unentbehrlich für ein gedeihliches Miteinander angesehen werden[114]. Eine Gefahr[115] besteht dann, wenn nach verständiger Beurteilung des Sachverhaltes bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens der Eintritt eines Schadens für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu erwarten ist.

1.2.7 Repressive Aufgaben

Die Polizei hat daneben Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten (vgl. § 163 Abs. 1 S. 1 StPO und § 53 Abs. 1 S. 1 OWiG).

Mit dieser Aufgabenzuweisung haben Polizeibeamte im Bereich der Strafverfolgung aber keinen unabhängigen Strafverfolgungsauftrag[116]. Sie werden vielmehr lediglich als "Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft" (§ 152 GVG[117] ), die Herrin des Ermittlungsverfahrens ist, tätig.

Soweit die Polizei im Bereich der Ordnungswidrigkeiten nicht selbst Verfolgungsbehörde ist, wird sie als Ermittlungsorgan der zuständigen Verfolgungsbehörde tätig.

1.2.8 Befugnisse

Die Polizei darf nur dann tätig werden, wenn dies von einer dem zugewiesenen Zuständigkeitsbereich entsprechenden Aufgabennorm gedeckt ist. Dies betrifft sowohl Maßnahmen mit Eingriffscharakter (z.B. Festnahmen) als auch nicht-eingreifende (sog. "schlicht-hoheitliche") Handlungen (z.B. Streifengänge)[118]. Wenn die Polizei eingreifend tätig werden will, bedarf sie zudem einer konkreten Befugnisnorm, die auch die näheren Voraussetzungen des Tätigwerdens nennt. Aus der bloßen Zuweisung einer Aufgabe kann also nicht geschlossen werden, dass die Polizei schon "irgendwie" zum Eingreifen befugt wäre.[119] Eingriffe sind hierbei als staatliche Maßnahmen zu verstehen, durch welche die Ausübung von Grundrechten gezielt oder als unmittelbare Folge polizeilichen Vorgehens[120] unmöglich gemacht oder erschwert wird[121].

Keine Befugnisnorm für polizeiliches Handeln stellen die allgemeinen Rechtfertigungsgründe der Notwehr und Nothilfe dar[122], auch wenn sich der einzelne Beamte ggf. persönlich auf diese berufen kann (vgl. § 35 Abs. 2 MEPolG).[123]

Im präventiven Bereich handelt die Polizei auf Grundlage spezialgesetzlicher Befugnisse (des Bundes-[124] bzw. Landesrechtes), der in den Polizeigesetzen besonders geregelten Standardbefugnissen und den sog. "Generalklauseln"[125] der Polizeigesetze[126].

Soweit Spezialgesetze die Befugnisse regeln, sind der Polizei wegen des sog. "Grundsatz der Spezialität" (lex specialis derogat legi generali), der besagt, dass ein spezielles Gesetz einem allgemeinen vorgeht, keine[127] bzw. nur ergänzende Befugnisse aufgrund der Polizeigesetze eingeräumt. Darüber hinaus ist innerhalb der Polizeigesetze die Generalklausel[128] gegenüber den Standardbefugnissen nur subsidiär anwendbar. Wenn Standardbefugnisse einen bestimmten Bereich regeln, haben diese Vorschriften abschließenden Charakter (und entfalten eine "Sperrwirkung"). Wenn also ein Polizeigesetz z.B. lediglich Platzverweise vorsieht, so kann die Polizei keine Aufenthaltsverbote, die als räumliche und zeitliche Erweiterung von Platzverweisen einzustufen sind[129], unter Rückgriff auf die Generalklausel aussprechen[130].

.

In den Standardbefugnissen haben die Gesetzgeber häufig wiederkehrende Eingriffssituationen (die sog. Standardmaßnahmen) typisiert[131]. Standardmaßnahmen sind u.a. Anhalten und Befragen von Personen, polizeiliche

Beobachtung, Identitätsfeststellung (einschließlich der "Schleierfahndung"), erkennungsdienstliche Maßnahmen, Vorladung, Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Gewahrsam[132], Durchsuchung von Personen und Sachen, Betreten und Durchsuchung von Wohnungen, Sicherstellung, Beschlagnahme und Verwahrung von Sachen, Datenerhebung (auch unter Einsatz von V-Personen[133], Verdeckten Ermittlern[134] und Lauschangriffen[135] ) sowie Datenspeicherung, -veränderung, -nutzung, -übermittlung und -abgleich (einschließlich der Rasterfahndung). Als wichtige neue Standardmaßnahme etabliert sich zudem die Videoüberwachung[136] öffentlicher Räume.

In diesem Zusammenhang ist auf die Tendenz zur Ausweitung von Polizeibefugnissen hinzuweisen. So könnte z.B. die Geschichte des Brandenburgischen Polizeigesetzes auch als Chronologie der stetigen Verschärfung desselben formuliert werden. Erst jüngst wurden u.a. die automatische Kennzeichenfahndung und die präventive "Datenerhebung durch Eingriffe in die Telekommunikation" (Ortung und Abhören von Handys) in das Gesetz aufgenommen.[137]

Unterschiedlich geregelt ist die Anordnungskompetenz. Einige tiefgreifende Befugnisse können nicht von allen Polizeibeamten, sondern ausschließlich vom Polizeibehördenleiter[138] bzw. vom Gericht[139] angeordnet werden (Richtervorbehalt) oder unterliegen der Notwendigkeit richterlicher Bestätigung[140].

.

Die Maßnahmen der Polizei stellen Gebote (z.B. Platzverweise mit der Anordnung, einen Ort zu verlassen) bzw. Verbote (z.B. Platzverweise mit der Anordnung, einen Ort nicht zu betreten)[141] dar oder zielen auf Duldungen (z.B. Gewahrsam) ab. Standardmaßnahmen, die lediglich anordnender Natur sind, können im Zusammenspiel mit Maßnahmen, die auch vollziehend sind, durchgesetzt werden. So kann zum Beispiel eine Platzverweisung mittels Gewahrsam durchgesetzt werden[142]. Die Ingewahrsamnahme wiederum kann ggf. durch Zwang erfolgen.

Die Befugnis zur Anwendung von Zwangsmitteln ergibt sich aus Bestimmungen der jeweiligen Polizeigesetze bzw. des UZwG[143] (für die Bundespolizei). Sie ist dann

zulässig, wenn zuvor ein wirksamer Verwaltungsakt[144], der auf eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, erlassen wurde oder die Voraussetzungen für die "unmittelbare Ausführung"[145] bzw. des "Sofortvollzuges"[146] vorliegen und der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist[147] bzw. keine aufschiebende Wirkung[148] hat. Rechtsprechung und juristische Wissenschaft sind sich weitgehend darin einig[149], dass der Bürger polizeilichen Zwang - selbst wenn dieser auf rechtswidrige Maßnahmen gerichtet ist - zu erdulden hat (und sich anderenfalls u.a. wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt strafbar macht). Auch das BVerfG deckt diese Ansicht, mit der der Staatsraison mehr Bedeutung als den Grundrechten eingeräumt wird. Es hat in einer Entscheidung[150] (in der es um einen hochumstrittenen Polizeieinsatz mit mehreren Verletzten ging) folgendes angemerkt:

Die Rechtmäßigkeit der Anwendung des unmittelbaren Zwangs in Form des Wasserwerfereinsatzes hing nicht von der Rechtmäßigkeit der auf das Verlassen des Platzes und der Straße gerichteten Grundverfügung, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit Art. 8 GG, ab. Denn auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme nicht an. Das entspricht ganz einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung und auch überwiegender Meinung in der Literatur (vgl. nur BVerwG, NJW 1984, S. 2591 <2592>: "Tragender Grundsatz des Verwaltungs-Vollstreckungsrechts ist, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, daß die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist." (...) Verfassungsrechtlich bestehen gegen diese Rechtsauffassung keine Bedenken. Wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, müssen Versammlungsteilnehmer eine rechtswidrige Versammlungsauflösung zunächst hinnehmen. Die Pflicht, sich von einer aufgelösten Versammlung zu entfernen, kann nicht von der Rechtmäßigkeit der Auflösungsverfügung abhängig gemacht werden. Da sich diese immer erst im nachhinein verbindlich feststellen läßt, könnten Versammlungsauflösungen nicht durchgesetzt werden, sobald ein Teilnehmer die Rechtswidrigkeit der Auflösung geltend macht. Widersetzen sich Versammlungsteilnehmer der polizeilichen Anordnung, ist der Einsatz staatlicher Zwangsmittel grundsätzlich zulässig (§ 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Den Versammlungsteilnehmern bleibt lediglich die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit und gegebenenfalls die Verfassungswidrigkeit des polizeilichen Vorgehens nachträglich gerichtlich feststellen zu lassen. Der Grundrechtsverstoß, der in der rechtswidrigen Auflösung einer Versammlung liegt, läßt sich auf diese Weise freilich nicht mehr heilen. Die daraus folgende Beeinträchtigung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit ist jedoch unvermeidlich, wenn die vom Staat zu gewährleistende Sicherheit anderer Rechtsgüter, denen die Beschränkung der Versammlungsfreiheit zu dienen bestimmt ist, nicht hintangestellt werden soll (vgl. BVerfGE 87, 399 <409>).

Zwangsmittel der Polizei im Bereich der Gefahrenabwehr sind Ersatzvornahme[151], Zwangsgeld[152] und unmittelbarer Zwang. Diese werden im Grundsatz in einem dreiaktiven Verfahren, das aus der Androhung des ausgewählten Zwangsmittels[153] und (ggf.) dessen Festsetzung sowie Ausführung besteht, verwirklicht[154]. Am handgreiflichsten ist das staatliche Gewaltmonopol bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges zu spüren. "Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen"[155]. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind u.a. Wasserwerfer, Räumpanzer, Hunde, Fesseln, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie explosionsfähige Stoffe. Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen[156]. Dabei ist die Ausübung körperlicher Gewalt durch Sprengmittel- und Schusswaffengebrauch sowie durch Fesselung[157] besonders geregelt. Am weitgehendsten ist die ausdrückliche Befugnis einiger Polizeigesetze zur Abgabe eines tödlich wirkenden Schusses.[158] Er soll zulässig sein, "wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist."[159] Dagegen ist die Anwendung von unmittelbarem Zwang zur Abgabe von Erklärungen (z.B. zur Identitätsfeststellung) ausgeschlossen.[160]

Im repressiven Bereich (Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten) handelt die Polizei aufgrund der Befugnisse, die in der StPO[161] bzw. im OWiG geregelt sind.[162] Die Polizei ist gem. § 163 Abs.1 S. 2 StPO befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen (und bei Gefahr im Verzug auch, diese zu verlangen), sowie Ermittlungen jeder Art durchzuführen, soweit nicht andere Vorschriften die Befugnisse besonders regeln.

Solche speziellen Befugnisse sind vorläufige Festnahme (§§ 127, 127b Abs. 1, 163b Abs. 1 S. 2 StPO), Vorladung und Vernehmung von Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen (§ 163a StPO), Identitätsfeststellung (§ 163b StPO), erkennungsdienstliche Maßnahmen (§§ 81b, 163b Abs. 1 S. 3 StPO), heimliches Herstellen von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen sowie Verwendung „sonstiger technischer Mittel“ zu Observationszwecken außerhalb von Wohnungen[163] (§ 100c Abs. 1 Nr. 1 StPO). Diese Maßnahmen dürfen alle Polizeibeamten selbständig anordnen.

Eine Anordnungsbefugnis (bei Gefahr im Verzug) für körperliche Untersuchung und Blutentnahme sowie andere körperliche Eingriffe[164] bei Beschuldigten (§ 81a StPO), körperliche Untersuchung und Blutentnahme bei anderen Personen als Beschuldigten (§ 81c StPO), DNA-Identitätsfeststellung (§ 81g StPO), Beschlagnahme (§ 98 StPO), Durchsuchung des Verdächtigen, seiner Sachen sowie seiner Wohnung und anderer Räume (§ 102 StPO), Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes außerhalb der Wohnung[165] (§ 100c Abs. 1 Nr. 2 StPO), Einrichten von Kontrollstellen (§ 111 StPO), Schleppnetzfahndung (§ 163 d StPO) und Ausschreibung zur Festnahme (§ 131 StPO) steht dagegen nur den Polizeibeamten zu[166], die Ermittlungsbeamte der Staatsanwaltschaft (vgl. § 152 GVG) sind.

Die Ausübung anderer Polizeibefugnisse - wie z.B. Rasterfahndung (98a StPO), Überwachung der Telekommunikation (§ 100a StPO) oder Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung (§ 163e StPO) - bedürfen der richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug kann auch die Staatsanwaltschaft die Anordnung treffen.

Einige Maßnahmen, z.B. Abhören und Aufzeichnen des in einer Wohnung nicht öffentlich gesprochenen Wortes des Beschuldigten[167] (§ 100c StPO), DNA-Analyse (§ 81e StPO) oder Vorführung eines Zeugen (§ 51 StPO), können nur vom Richter angeordnet werden, wobei die "Vollstreckung"[168] wiederum bei der Polizei liegt.

Die Eingriffsbefugnisse im repressiven Bereich berechtigen regelmäßig auch zur Anwendung von Zwang.[169] Beschuldigte dürfen aber (wegen dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit[170] ) insbesondere nicht zu Tests, Tatrekonstruktionen, Schriftproben oder zur Schaffung ähnlicher, für die Erstattung eines Gutachtens notwendiger Anknüpfungstatsachen gezwungen werden.[171] Auch die Ladung eines Beschuldigten oder Zeugen zur Vernehmung bei der Polizei kann (anders als eine Ladung zur Staatsanwaltschaft) nicht erzwungen werden.[172]

Die DNA-Identitätsfeststellung (81g StPO), die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO), die Sicherungshaft (§ 112a StPO), die einstweilige Unterbringung (126a StPO), das vorläufige Berufsverbot (§ 132a StPO) und die Maßnahmen für Zwecke des Erkennungsdienstes (§ 81b 2. Alt. StPO) sind im übrigen präventivpolizeiliche Befugnisse[173], deren Regelung in der StPO systemwidrig ist.[174]

1.3 Machtbegrenzende Regelungen

Der polizeiliche Sicherheitsauftrag intendiert weder eine „totale Gefahrenabwehr“ mit einer allmächtigen und allgegenwärtigen Polizei noch eine Aufdeckung aller Straftaten um jeden Preis. Das Grundgesetz verzichtet auf maximale Effizienz (unter Hinnahme gewisser Sicherheitsrisiken), da absolute Sicherheit mit einem zu hohen Preis, nämlich dem Verlust der Freiheit, verbunden wäre.[175] Vor allem durch Grundrechte und rechtsstaatliche Prinzipien sollen daher die Handlungsmöglichkeiten der Polizei limitiert werden. Die wichtigsten machtbegrenzenden Regelungen werden nachfolgend dargestellt.

1.3.1 Rechtsstaatsprinzipien

Die Polizei als staatliche Institution entspringt notwendigerweise den Vorgaben dieses Staates. Wichtigste Prämisse soll dabei die Rechtsstaatlichkeit sein. Der Begriff Rechtsstaat betont in Abgrenzung zum Polizeistaat die Bedeutung der Gesetze als Richtschnur staatlichen Handelns. Er beschreibt also zunächst nur einen formellen Aspekt staatlicher Aktivität. Insofern bleibt der Rechtsstaat jedoch ohne Werthaftigkeit. Selbst der faschistische deutsche Staat war der Form nach ein Rechtsstaat, da er durch Gesetze[176] verrechtlicht war. Das jeweilige Wesen der Rechtsstaatlichkeit ist also entscheidend von der Qualität des Rechts (dem der formelle Rechtsstaat lediglich die Geltungssphäre bietet) abhängig. Der immer häufiger zu hörende Schlachtruf zur wehrhaften „Verteidigung des Rechtsstaats“ - dem regelmäßig Grundrechtsabbau per Gesetz folgt - dürfte daher solange eine diffuse Phrase bleiben, wie unklar bleibt, welche genaue (ideologische) Vorstellung eigentlich mit dem Begriff verbunden sein soll.[177] Und wenn man sich nun im tagespolitischen Geschäft gern von Diskussionen um den eigentlichen Kern von (zu Rechtsnormen geronnenen) politischen Entscheidungen oder politisch relevanten Vorgängen entfernt, indem man das prozessuale, aber gleichsam mechanische Funktionieren des Rechtsstaats und damit dessen formelle Existenz herausstellt (also auf die bloße Wahrung rechtsstaatlicher Formalien fokussiert), werden die Unterschiede zwischen Fragen rechtsstaatlicher Form (die im besten Falle „Verfahrensgerechtigkeit“ garantieren kann) und Fragen des Inhalts politischer Probleme (die solche der „materiellen Gerechtigkeit“ sind) verwischt.[178]

Diese manipulative Gefahr wird allerdings dadurch etwas gemindert, dass der Rechtsstaatsbegriff selbst in inhaltlicher Weise aufgeladen scheint. Denn wer heute Rechtsstaat sagt, der bezieht sich neben eher formell bleibenden Aspekten (wie der Geltung von Gesetzen und der Möglichkeit, die Justiz in Anspruch zu nehmen) auch auf einen demokratischen[179] „Gerechtigkeitsstaat“ (der vernünftig, richtig und gut handeln soll). Diese (subjektive) Vorstellung bleibt indes noch recht vage. Auch eine gängige juristische Definition (die formelle und materielle Akzente vereint) klärt nicht vollständig auf, wenn Rechtsstaatlichkeit bedeuten soll, „dass die Ausübung staatlicher Macht nur auf der Grundlage der Verfassung und von formell und materiell verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen mit dem Ziel der Gewährleistung von Menschenwürde, Freiheit, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit zulässig ist."[180]

Das (modellhafte) Profil des deutschen Rechtsstaats der Gegenwart[181] offenbart sich jedoch in seinen einzelnen, konkret beschreibbaren Prinzipien[182], zu denen die Gewaltenteilung, die Verfassungsbindung aller staatlichen Gewalt, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Wesentlichkeitstheorie, das Gebot der Normenklarheit, der Rechtsschutz, die Verantwortungszurechenbarkeit, das Willkürverbot, der Begründungszwang, der Anspruch auf Gehör, das Öffentlichkeitsgebot, die Redlichkeitsvermutung, das Legalitätsprinzip, das Distanzgebot, das Recht auf ein faires Verfahren und das Übermaßverbot zählen - wobei sich diese Auswahl auf diejenigen Elemente beschränkt, welche bei der Betrachtung der Beziehungen zwischen Polizei und Bürger von besonderem Interesse sind.

1.3.1.1 Gewaltenteilung

Nach dem „Gesetz der Macht“ streben Machtinhaber seit jeher beständig danach, ihren Einfluss zu erweitern.[183] Gegen Ende des Absolutismus drängte jedoch das Bürgertum zunehmend auf eine abgesicherte Begrenzung staatlicher Möglichkeiten. Dies zeigte sich in den Ideen des Liberalismus, der den staatlichen Leviathan durch Bürgerrechte zu bändigen suchte. Daneben sollte der Staat durch organisatorische Vorkehrungen gemäßigt und am Missbrauch seiner Macht[184] gehindert werden. Als staatsorganisatorische Vorkehrung zur Herstellung eines Zustandes der "Checks and Balances" gilt die von Charles de Montesquieu[185] 1748 in seinem Werk "L`Esprit des Lois" beschriebene Idee der Gewaltenteilung. Diese wird heute als ein strukturelles Grundprinzip aller westlichen Staaten angesehen. Unter der (horizontalen) Gewaltenteilung versteht man eine funktionale Verteilung der Staatsgewalt[186] auf die drei (miteinander kooperierenden) Bereiche Legislative, Exekutive und Judikative. Der Begriff Gewaltenteilung ist also etwas missverständlich.[187] Nicht die endgültige Teilung der einheitlichen Staatsgewalt ist gemeint, sondern lediglich eine organisatorisch abgesicherte Teilung der Teilhabe am staatlichen Willensbildungs-, Entscheidungs- und Durchsetzungsprozess. Durch die limitierten Einflussnahmemöglichkeiten (von denen man sich eine wechselseitige Kontrolle der verschiedenen Machtträger erhofft) soll bewirkt werden, dass staatliches Handeln in rational gesteuerten Integrationsprozessen entsteht.[188] Auch das Grundgesetz geht vom (klassischen) Modell der Gewaltenteilung aus, indem es in Art. 20 Abs. 2 festlegt, dass die vom Volke abgeleitete Staatsgewalt durch "Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt" werden soll.

Die gegenwärtigen Problemlagen hinsichtlich der Umsetzung dieser Vorgabe lassen sich im Rahmen dieser Arbeit nicht tiefgreifend analysieren. Gleichwohl sollen sie nachfolgend umrissen werden, da sich dadurch auch der problematische Standort der Polizei besser abzeichnet.

Zunächst ist festzustellen, dass die politischen Parteien (die selbst durch verschiedene Lobbyisten beeinflusst werden) alle wichtigen Entscheidungsstrukturen der drei Gewalten durchdringen, so dass zuweilen von einem Parteienstaat[189] gesprochen wird. Die Parteien[190] stellen die Parlamentarier[191] und dominieren damit alle parlamentarischen Gremien (die doch der Idee nach doch möglichst unabhängig agieren sollten[192]). Sie steuern ebenso die Verwaltung (z.B. völlig legal über "politische Beamte" oder durch plumpe „Ämterpatronage“)[193] und haben auch entscheidenden Einfluss in den Richterwahlausschüssen.

Problematisch sind zudem parlamentarisch-exekutive "Überschneidungen" (z.B. Regierungsmitglieder, die zugleich Abgeordnete sind oder Beamte als Abgeordnete - auch wenn der Beamtenstatus "ruhen" mag).

Ein anderes ernstzunehmendes Problem ist die Tatsache, dass die Judikative der Legislative und Exekutive bereits strukturell nicht ebenbürtig ist. Die Justiz ist nicht organisatorisch unabhängig, da sie über die Justizministerien (die u.a. die "Dienstaufsicht" inne haben) "verwaltet" wird.

Aber auch die Legislative verliert an Bedeutung. Die Parlamente haben sich eher zu Teilverwaltungen für spezielle Aufgabenbereiche degradiert (z.B. bei der "Abarbeitung" der überwiegend von der Exekutive eingebrachten Gesetzesentwürfe), als dass sie das exekutivistisch-bürokratische Übergewicht zu balancieren oder ernsthaft zu kontrollieren vermögen.[194] Insofern muss von einer Entparlamentarisierung des Staats gesprochen werden. Im Bereich der "Inneren Sicherheit" und Polizei zeigt sich diese besonders deutlich in den extraparlamentarischen und dabei quasi-legislativen "Entscheidungen" der sog. Innenministerkonferenz[195], die sogar schon komplette Polizeigesetz-"Musterentwürfe" vorlegte. Die "politisch planende" Exekutive schafft sich also zur Durchsetzung ihrer Interessen z.T. sogar ihre eigene (vom Parlament nur noch abzunickende) Legitimierung.

Die nur halbherzig verwirklichte Gewaltenteilung bewirkt also eine disproportionale Verteilung der Machtgewichte. "Hilfsweise" wird der Kontrollgedanke noch am ehe-sten durch die Konkurrenz zwischen Oppositions- und Regierungsparteien am Leben erhalten. Die Kontrolleffekte der Parteienkonkurrenz sind jedoch (u.a. abhängig von der Stärke der Opposition) starken, kaum voraussehbaren Schwankungen unterworfen und schlagen sich auch nur in staatlichen Teilbereichen nieder (da nicht alle Staatsbereiche von gleich starkem Interesse für Parteien sind).

1.3.1.2 Verfassungsbindung aller staatlichen Gewalt

Der deutsche Staat wird durch das Recht konstituiert, er ist nicht losgelöst vom Recht zu denken.[196] Das Grundgesetz bindet alle staatliche Gewalt an die Verfassung und stellt insbesondere klar, dass die Grundrechte der Bürger als "unmittelbar geltendes Recht" (Art. 1 Abs. 3 GG) zu respektieren sind.

Dass sich ein Polizeibeamter entgegen einer (rechtswidrigen) dienstlichen Anordnung zugunsten eines Bürgers unmittelbar auf die Verfassung beruft, bleibt indes spektakulärer Ausnahmefall[197]. Als beispielsweise im Sommer 1993 in Landau der Leiter der Schutzpolizei, Polizeihauptkommissar Roland Schlosser, einen angolanischen Asylbewerber aus der Haft entließ, weil eine menschenwürdige Unterbringung nicht möglich war, wurde diese "Sternstunde der Verfassungswirklichkeit"[198] zu einem überregionalen Medienereignis.[199]

1.3.1.3 Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

Die Polizei ist als Teil der Verwaltung auch an die geltenden Gesetze gebunden[200]. Aus der Pflicht der Verwaltung zur Gesetzmäßigkeit ergibt sich zum einen der Grundsatz des "Vorrangs des Gesetzes", welcher besagt, dass die Verwaltung so handeln muss, wie die Gesetze es vorschreiben[201] ; im Bereich gesetzlich nicht geregelter Verwaltungstätigkeit[202] darf sie zudem nicht gegen höherrangige Rechtssätze[203] verstoßen.[204] Zum anderen gilt der Grundsatz des "Vorbehalts des Gesetzes", wonach die Verwaltung nur dann in Rechte der Bürger (oder anderer Rechtspersonen) eingreifen darf, wenn die Ermächtigung hierzu ein formelles Gesetz[205] ist bzw. auf einem formellen Gesetz beruht.

Da Polizisten als Beamte zwar an die Gesetze aber auch an dienstliche Weisungen gebunden sind, kommen sie in einen Konflikt, wenn eine Weisung rechtswidrig ist. Ein Polizeibeamter darf zwar eine Anordnung dann nicht befolgen, wenn diese die Würde eines Menschen verletzt oder erkennbar auf eine Straftat gerichtet ist[206] ; das "öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis" verlangt vom Beamten jedoch nach „herrschender Meinung“, dass er bei Anordnungen zur sofortigen Anwendung unmittelbaren Zwanges oder aufgrund von Gefahr im Verzug und im Falle einer erfolglosen Remonstration gehorsam zu sein hat, auch wenn das angesonnene Verhalten[207] in sonstiger Weise rechtswidrig[208] (oder unzweckmäßig) ist.

1.3.1.4 Wesentlichkeitstheorie

Auf der Grundlage der Lehre vom „Vorbehalt des Gesetzes“ hat das Bundesverfassungsgericht die sog. "Wesentlichkeitstheorie" entwickelt[209]. Danach hat der Gesetzgeber grundrechtsrelevantes Verhalten[210] im wesentlichen selbst zu regeln.[211] Er kann seine Rechtsetzungsgewalt insofern nicht gänzlich an die Verwaltung delegieren.[212] Je stärker Grundrechte betroffen sind und je wichtiger die Sache für die Allgemeinheit ist, desto detaillierter und genauer muss die gesetzliche Regelung sein.[213]

Relevant wird dies z.B. für die polizeiliche Praxis des sog. „Verbringungsgewahrsams“[214] von z.B. Stadtstreichern, Bettlern, Angehörigen der Drogenszene oder Personen, die einer Versammlungsauflösung nicht nachkommen. Der Verbringungsgewahrsam bezeichnet den (meist zwangsweisen) Abtransport von Personen

i.d.R. aus innerstädtischen Regionen und deren Aussetzung[215] in abgelegenen Bereichen, was für die Betroffenen nicht selten riskant ist.

So drängten Polizeibeamte am 6. Dezember 2002 in Stralsund den sehr stark alkoholisierten, nur leicht bekleideten und am Kopf verletzten 35-jährigen Obdachlosen Wolfgang H. in einen Streifenwagen, fuhren ihn aus der Stadt und ließen ihn schließlich in der Dunkelheit, bei einer Temperatur um den Gefrierpunkt und eisigem Wind allein. Am nächsten Morgen fand ein Spaziergänger den Mann, der inzwischen an Unterkühlung gestorbenen war.[216]

In jedem Fall stellt der Verbringungsgewahrsam einen Eingriff in die Freiheit der Person gem. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG dar. Solche Eingriffe werden generell als tiefgreifend eingestuft (vgl. auch die Verfahrensgarantien des Art. 104 GG bei Freiheitsentziehungen), so dass sie nur auf eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung gestützt werden dürften. Der Verbringungsgewahrsam kann also insbesondere nicht auf der Grundlage einer analogen Anwendung[217] von polizeigesetzlichen Vorschriften des Schutz-, Vorbeuge- und Durchsetzungsgewahrsam[218] oder unter Berufung auf eine polizeiliche Generalklausel erfolgen.[219] Trotzdem gehört der Verbringungsgewahrsam zu einer "Quasi-Standardmaßnahme" der Polizei, was sich auch darin zeigt, dass ihm sogar eine eigene Begrifflichkeit zuteil wurde.

1.3.1.5 Bestimmtheitsgebot

Gesetzliche Regelungen dürfen auch nicht unklar oder widersprüchlich sein.[220] Die Adressaten müssen die durch die Norm ausgelöste Rechtslage erfassen können,

um in die Lage versetzt zu werden, ihr Verhalten danach auszurichten.[221] Die Norm muss deshalb ihren Gegenstand, Inhalt und Zweck sowie Voraussetzungen und Ausmaß möglicher Eingriffe hinreichend bestimmt erkennen lassen.[222] Wenn diese Anforderungen beachtet werden, kann dies auch die Macht der Polizei einhegen, da dieser die Möglichkeit beschnitten wird, in Gesetzen beschriebene Polizeibefugnisse oder Pflichten von Bürgern nach eigenem Gutdünken weit auszulegen bzw. polizeiliche Pflichten oder Rechte von Bürgern übermäßig eng zu definieren.[223] Besondere Bedeutung hat das Bestimmtheitsgebot, das auch Gebot der Normenklarheit genannt wird, im Bereich des Strafrechts, weshalb das Grundgesetz in Art. 103 Abs. 2 (der in § 1 StGB zur „Verdeutlichung“[224] wortgleich wiederholt wird) ausdrücklich vorschreibt: „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“[225]

Ein Beispiel für eine Norm, die jedoch gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt[226], weil sie unklar ist, liefert § 27 Abs. 1 VersG, der bei Versammlungen das Führen von Waffen und „sonstigen Gegenständen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind“, untersagt. Der Begriff der „sonstigen Gegenstände“ wird von der Polizei nach Belieben ausgelegt, so dass der Bürger nicht mehr weiß, was eigentlich keine Waffe oder kein sonstiger Gegenstand (im Sinne dieser Regelung) sein soll. In einer Dokumentation des Landeskriminalamtes Berlin[227] sind z.B. folgende, angeblich als gefährlich anzusehende Gegenstände aufgeführt: Rocker-Armmanschette mit stumpfen Nieten, Schraubendreher, kleiner Bürostempel aus Holz, Getränkedose, Ei, Tomate, Holzröllchen eines Toilettenpapierhalters, Spachtel, Mercedesstern, Korkenzieher. Auch das Tragen von Arbeitsschuhen, die mit Stahlkappen ausgestattet sind, führte schon zur Einleitung von Ermittlungen durch die Polizei.[228]

Ebenso unbestimmt ist § 17a Abs. 1 VersG, der es verbietet, „bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.“ Heikel ist bereits, dass für den Bürger nicht erkennbar ist, dass der in der Norm verwendete Begriff "Schutzwaffe" problematisch ist. Diesem wird nämlich eine spezielle Bedeutung zugeschrieben. Naheliegend wäre es zwar, davon auszugehen, dass mit "Schutzwaffen" solche Waffen gemeint sind, die vornehmlich zum eigenen Schutz bestimmt sind und daher nur in Verteidigungs- und nicht etwa in Angriffsabsicht bereitgehalten werden. Der Gesetzgeber wollte mit "Schutzwaffe" jedoch etwas völlig anderes regeln. Ihm ging es bei dieser kreativen semantischen Entgleisung darum, dem Bürger auch zu untersagen, sich passiv gegen Waffen der Polizei zu schützen. Diese Intention ist indes politisch kaum vermittelbar (und im übrigen auch verfassungswidrig[229], da die Versammlungsteilnehmer verpflichtet werden, ihr Leben und ihre Gesundheit an die Polizei oder unfriedliche Versammlungsteilnehmer auszuliefern). Welcher Bürger hat schon Verständnis dafür, dass es ihm unter Strafe verboten sein soll, sich vor der Einwirkung von Waffen zu schützen? Sympathien für das gesetzgeberische Ziel werden aber dadurch geweckt, dass statt naheliegender (aber eher harmlos wirkender) Begriffe wie z.B. „Verteidigungsgegenstände" oder "Abwehrhilfsmittel“ die Militanz suggerierende Wortschöpfung "Schutzwaffe“[230] eingeführt wurde. Auf diese Weise wird ein sich lediglich vor (rechtswidriger) Polizeigewalt wappnender Bürger begrifflich in die Nähe zu jemandem gerückt, von dem „Gewalt und Chaos“ ausgeht.

Die Rechtsprechung hat die Terminologie des Gesetzgebers nicht problematisiert. Obwohl unter Waffen - entsprechend dem üblichen Wortsinn[231] - nur Gegenstände zu verstehen sind, die aktiv, in aggressiver Richtung eingesetzt werden und dabei zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen führen können[232], sollen "Schutzwaffen" solche Sachen sein, die passiv eingesetzt werden und Verletzungen (durch die Herabsetzung von Waffeneinwirkung) gerade zu verhindern suchen. Demnach werden u. a. Schilde, Stahlhelme, Schusswesten, Gasmasken, Panzerungen, und Körperschutzgegenstände aus dem Sportbereich (Zahnschutz, Tiefschutz u.s.w.) unter den Begriff "Schutzwaffe" subsumiert.

Spätestens bei der Frage, inwiefern das Mitsichführen von „Gegenständen, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen abzuwehren“ strafbar ist, sind die Normadressaten überfordert. Nicht nur Mopedhelme, (gepolsterte) Lederjacken und Handschuhe sind geeignet, Vollstreckungsmaßnahmen abzuwehren. Auch völlig unmartialisch wirkenden Gegenständen wird dies u.U. zugeschrieben: Nahrungsmittel kann man werfen, mit einer Haarnadel oder einem Schreibgerät kann man u.a. ins Auge stechen, mit einem Schnürsenkel kann man drosseln, einen Hund kann man aufhetzen, mit Lärminstrumenten kann man Panik erzeugen u.s.w.[233] Es bleibt allein der Phantasie der Polizei überlassen, ob sie Gegenständen auch die Bestimmung „Vollstreckungsmaßnahmen abzuwehren“ unterstellen will (indem sie kurzerhand die entsprechenden Situationen prognostiziert). So kann ein friedlicher Versammlungsteilnehmer, der sich z.B. ein Tuch vor das Gesicht hält, um sich vor einer abgedrifteten Tränengaswolke zu schützen, nicht sicher sein, ob er jetzt etwa (unabhängig von einer möglichen Rechtswidrigkeit der Maßnahme) in den Augen der Polizei einen Gegenstand verwendet, der als Schutzwaffe geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt ist, Vollstreckungsmaßnahmen abzuwehren (und ob er sich nicht überdies dem Vorwurf aussetzt, durch „Vermummung“ eine mögliche Identitätsfeststellung verhindern zu wollen[234], was gem. § 17a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG[235] zusätzlich unter Strafe gestellt ist).

Die Norm ist also weitgehend konturlos und statt eines Gefühls von Rechtssicherheit wird polizeiliche Beliebigkeit ermöglicht, da fast alle Gegenstände zumindest als verdächtig deklariert werden können. Der Bürger kann nicht mehr vorhersehen, „welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist“[236] und kann daher sein Verhalten auch nicht entsprechend einrichten.

Aber auch die Polizeigesetze bedienen sich zunehmend unbestimmter Begriffe. Vor allem im Bereich der "vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung" knüpfen die Voraussetzungen polizeilichen Einschreitens nicht mehr an bereits bestehende Tatsachen an, sondern an bloße Vermutungen über eine zukünftige Möglichkeit. Die Eingriffe werden an die verfolgten Zwecke, die als "Scheintatbestände" formuliert werden, gekoppelt. § 12 Abs. 1 Nr. 6 BbgPolG bestimmt beispielsweise, dass die Polizei die Identität einer Person "zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§10 Abs. 3)[237] mit internationalem Bezug im Gebiet der Bundesgrenze bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern" feststellen kann, "sofern polizeiliche Erkenntnisse vorliegen, dass am Ort der Maßnahme derartige grenzüberschreitende Kriminalität stattfindet". Auch was unter polizeilichen Erkenntnissen verstanden werden soll wird nicht bestimmt. Da eine andere als die Formulierung "wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass..." gewählt wurde, dürften "polizeiliche Erkenntnisse" eben auch nicht auf Tatsachen beruhen können. Was die Polizei aber im Einzelfall vermutet, dass ist für den Bürger gerade nicht vorhersehbar.

1.3.1.6 Rechtsschutz

Zu den klassischen Rechtsstaatsprinzipien gehört die Rechtsschutzgarantie, die, weil sie besonders wichtig ist, einen ausdrücklichen normativen Niederschlag in Art. 19 IV GG gefunden hat: "Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen." Der lückenlose Individualrechtsschutz, der absichert, dass kein Akt der Exekutive, der in Rechte des Bürgers eingreift, richterlicher Nachprüfung entzogen werden kann, soll die "Selbstherrlichkeit" der vollziehenden Gewalt[238] im Verhältnis zum Bürger beseitigen.[239]

Mit dem 17. Gesetz zur „Ergänzung“ des Grundgesetzes wurde 1968 die Rechtsschutzgarantie allerdings für bestimmte Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis abgeschafft[240] und durch eine Überprüfung durch parlamentarische Kontrollkommissionen ersetzt.[241]

In der polizeilichen Praxis stellen u.a. die fehlende Kennzeichnung von Polizeibeamten, die polizeiliche Sperrung von Akten und Zeugen (unter Hinweis auf das "öffentliche Wohl") und die Abstimmung polizeilicher Aussagen vor Gericht[242] Hindernisse effektiven Rechtsschutzes dar.

Problematisch ist auch die mitunter sehr lange Verfahrensdauer[243]. Die Wirksamkeit des Rechtsschutzes ist für den Betroffenen nämlich nicht nur von den rechtlichen Möglichkeiten, sondern auch von einer angemessenen Verfahrensdauer abhängig.[244]

Der Zweck der Rechtsweggarantie wird jedenfalls dann verfehlt, wenn Gerichte in Konfliktfällen zwischen der Polizei und Bürgern einer "Hierarchie der Glaubwürdigkeit" unterliegen, indem sie den Darstellungen von Polizeibeamten grundsätzlich mehr Glauben schenken (wollen) oder diese sogar im Sinne eines Präjudiz völlig ungeprüft als feststehende Tatsachen übernehmen.[245]

1.3.1.7 Verantwortungszurechenbarkeit

Die rechtsstaatlich zu fordernde Verantwortungszurechenbarkeit dient dem Ziel, hoheitliches Handeln berechenbar zu gestalten. Demgemäß müssen Träger staatlicher Macht u.a. wirksam kontrollierbar sein. Dies setzt voraus, dass die für ein bestimmtes Vorgehen Verantwortlichen auch als solche eindeutig identifizierbar sind. Um dies sicherzustellen, ist insbesondere eine "klare Kompetenzordnung und Funktionentrennung"[246] erforderlich.[247]

Im Strafverfahren gegen die BGS-Beamten, die am 28.05.1999 den Sudanesen Aamir Ageeb bei seiner Abschiebung erstickten, trat zutage, dass Verfahrensabläufe und Verantwortlichkeiten bei Abschiebungen durch den BGS vom Flughafen Frankfurt am Main zu einem großen Teil ungeklärt waren. Die unklare Weisungslage ließ auf eine „organisierte Verantwortungslosigkeit“ schließen, weshalb der Kammervorsitzende des Schwurgerichts den Frankfurter BGS sogar als „Sauhaufen“ bezeichnete.[248]

.

Aber nicht nur solch „spektakuläre“ Vorfälle zeigen, dass die Sorge für eine Verantwortungszurechenbarkeit bei der Polizei keine Selbstverständlichkeit darstellt. Ausgerechnet Polizeibeamte als die Personengruppe mit den weitreichendsten Befugnissen zur Anwendung von Zwang sind in wichtigen Situationen faktisch von ihrer Legitimationspflicht gegenüber dem Bürger befreit. Sie müssen sich nur dann ausweisen, „soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird“[249], so dass, da Polizisten in der Regel auch keine Identifikationszeichen (wie z.B. Dienstnummern) tragen, oft die Feststellung auffälliger Beamter scheitert.

1.3.1.8 Willkürverbot

Willkür ist „ein Handeln, eine Entscheidung nach eigenem Willen unter Inanspruchnahme von Freiheit, ohne Rücksicht auf ethische, politische oder soziale Normen und Werte und/ oder Berücksichtigung der Würde und Rechte der Person(en), die das Handeln betrifft.“[250] Der bundesdeutsche Staat verbietet sich Willkür insoweit, als Differenzierungen, die ohne sachlichen Grund vorgenommen werden, und Entscheidungen, welche auf der Grundlage sachfremder Erwägungen ergehen, untersagt sein sollen.[251]

Die Schwierigkeit besteht jedoch darin, dass sich ein ggf. sachfremd motiviertes Verhalten von Beamten nur schwer nachweisen lässt. Im Bereich der Polizei sollen daher u.a. verschiedene gesetzliche Regelungen - die Richter-[252] bzw. Behördenleitervorbehalte[253], Unterrichtungspflichten[254], Schriftformerfordernisse[255], Begründungspflichten[256] und Befristungen[257] vorsehen - willkürlichem Polizeihandeln vorbeugen. Problematisch ist aber, dass Verstöße gegen solche „Formalien“ nicht ausdrücklich mit Sanktionen für den verantwortlichen Hoheitsträger verbunden sind.

Insbesondere die Ausweitung der polizeilichen Kompetenzen in Richtung Proaktivität bedingt zudem strukturell eine größere Eigenmächtigkeit der Polizeiarbeit. Die Polizei reagiert nicht mehr nur auf Tatbestände, sondern geht aufgrund eigener Vermutungen vor. Da hierbei ohne Anlass oder Verdacht in Grundrechte der Bürger eingegriffen werden kann, wird Rechtssicherheit zunehmend von "legalisierter Willkür" abgelöst.[258]

1.3.1.9 Begründungszwang

Das Willkürverbot wird insbesondere durch die Pflicht der staatlichen Organe, ihre

Entscheidungen zu begründen[259], abgesichert, denn durch die Offenlegung der Gründe einer Entscheidung wird deren Überprüfbarkeit (als Wirksamkeitsvoraussetzung für Rechtsschutz- bzw. Rechtsmittelmöglichkeiten) erst ermöglicht[260].

Eine unterbliebene Begründung kann jedoch (jedenfalls in Verwaltungsverfahren) einfach dadurch "geheilt" werden, dass sie nachträglich gegeben wird. Mit dem im Jahre 1996 in Kraft getretenen "Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren" wurde der § 45 Abs. 2 VwVfG dahingehend geändert[261], dass u.a. eine nachträgliche Begründung wie auch eine Nachholung der Anhörung nicht nur bis zum Abschluss des Vorverfahrens, sondern sogar noch bis zu dem des verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich ist. Diese Regelung ist indes nicht nur verfassungsrechtlich fragwürdig[262] sondern auch rechtspolitisch verfehlt; zumal schon eine Realisierung der mit der Regelung erhofften entbürokratisierenden "Beschleunigungseffekte" kaum erwartet werden kann[263].

Die großzügig gestalteten Heilungsmöglichkeiten führen de facto dazu, dass Behörden "mangels sachlicher Sanktion"[264] grundlegende verfahrensrechtliche Verpflichtungen risikolos außer Acht lassen können.[265] Diese Feststellung ist auch deshalb bedeutsam, weil Verfahrensregelungen nicht zuletzt "Grundrechtsschutz durch Verfahren" sichern sollen. Die Notwendigkeit, ein - in Hinblick auf die effektive Verwirklichung und Verteidigung der in einer Sache betroffenen Grundrechte - adäquat ausgestaltetes Verfahren zur Verfügung zu stellen, ist durch die Grundrechtegarantie bedingt[266]. Verfahrensregelungen dürfen daher nicht vornehmlich Gesichtspunkte der "Arbeitserleichterung" aus Sicht staatlicher Organe berücksichtigen.

1.3.1.10 Anspruch auf Gehör

Das Recht auf Gehör im Verwaltungsverfahren[267] und vor Gericht[268] ist Ausdruck eines fairen Verfahrens[269] und soll den Beteiligten, die nicht zu bloßen Objekten des Verfahrens degradiert werden sollen, die Geltendmachung ihrer Interessen ermöglichen. Die Beteiligten sollen sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht äußern können, um damit die Möglichkeit zu eröffnen, dass sie auf das Verfahren und die Entscheidung Einfluss nehmen und "Überraschungsentscheidungen" entgehen[270].

Allerdings ist eine Anhörung dann nicht vorgesehen, wenn heimliche Eingriffe (wie z.B. Lauschangriff oder Telekommunikationsüberwachung) durchgeführt werden sollen. Und auch in anderen Fällen kann die Anhörung unterbleiben, "wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist"[271], was insbesondere bei Gefahr im Verzug angenommen wird, womit oft gerade dann keine Anhörungen stattfinden, wenn besonders weitreichende Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Aber auch in den anderen Fällen ist ein gezieltes "Absehen" von der Anhörung praktizierbar, da sie dann, wenn dieser Fehler gerügt werden sollte, immer noch durch Nachholung[272] (vgl. auch § 311a StPO) "geheilt" werden kann.

1.3.1.11 Öffentlichkeitsgebot

Fragwürdig sind prinzipiell jegliche heimlichen Polizeimaßnahmen, denn konstituierend für den Rechtsstaat ist auch die Öffentlichkeit des Staatshandelns. Dieses hat sich grundsätzlich[273] "vor den Augen des Bürgers"[274] abzuspielen. Staatliches Handeln, das nicht publik ist, entzieht sich leicht einer Kontrolle und relativiert weitere Rechtsstaatsprinzipien. (So lassen beispielsweise geheimgehaltene Maßnahmen staatlicher Organe insbesondere den Begründungszwang und den Rechtsschutz ins Leere laufen.)

Anders als im Bereich der Legislative[275] und der Judikative[276] lässt sich gegenwärtig für die Exekutive die "Duldung" von Öffentlichkeit nur sehr eingeschränkt feststellen. Diese Verwaltungspraxis muss sich daher den Vorwurf gefallen lassen, Reste autokratischen Gedankenguts noch nicht überwunden zu haben.[277] In der Verweigerung, Verwaltungsvorgänge grundsätzlich transparent zu gestalten, liegt ein Demokratie- und Rechtsstaatdefizit.

1.3.1.12 Vermutung der Rechtstreue

Die Vermutung in die Rechtstreue des einzelnen[278] als ein weiteres den Rechtsstaat konstituierendes Prinzip[279] geht (bis zum Beweise des Gegenteils[280] ) vom Vertrauen in die Rechtstreue der Bürger aus. Dagegen ist das Misstrauen dem Bürger gegenüber als Prinzip ein (wenn nicht das) Merkmal des Polizeistaates[281]. Das "Festhalten an der Redlichkeitsvermutung[282] unterscheidet den Kulturstaat vom Unrechtsstaat"[283]. Nach dem Menschenbild des Grundgesetzes darf die Polizei also nicht jede Person als potentiellen Rechtsbrecher betrachten[284]. (Selbst Vertreter der Gegenposition, die dem Rechtsstaat eine grundsätzliche Vermutung der Rechtstreue absprechen wollen, erkennen an, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, von Maßnahmen verschont zu bleiben, die "nicht durch eine hinreichende Beziehung zwischen ihm und einer Gefährdung eines zu schützenden Rechtsguts oder eine entsprechende Gefahrennähe legitimiert sind", da die beliebige Vereinnahmung zu staatlicher Zweckverfolgung ausgeschlossen ist.[285] ) Eingriffe sind daher nur dann zulässig, wenn eine Person Störer (also Verantwortlicher für eine Gefahr) ist[286] oder gegen sie ein Anfangsverdacht bezüglich einer Straftat vorliegt.[287] Der Störer- oder Täterverdacht kann dabei nur auf das Vorliegen gesetzlich bestimmter Tatbestandsmerkmale begründet werden.

Im Gegensatz dazu "verzichten" die neueren polizeilichen Befugnisnormen zu verdachts- und ereignisunabhängigen Personenkontrollen[288] (als vorkonstitutionelle Methode[289] ) auf tatbestandliche Voraussetzungen[290], so dass jeder Bürger nach völligem Belieben der Beamten polizeipflichtig gemacht werden kann[291].

Ein weiteres "populäres Beispiel" der Negierung der Vermutung der Rechtstreue ist die Videoüberwachung öffentlicher Räume, von der in aller Regel Nicht-Störer und Nicht-Straftäter betroffen sind.

[...]


[1] Beispielsweise endeten von den 2262 Strafverfahren gegen Berliner Polizeibeamte im Jahre 1997 lediglich 54 mit Verurteilungen (TAZ-Bericht: "Null Chance bei Anzeigen gegen Polizisten", in: TAZ-Berlin vom 27.10.1998, S. 19).

[2] So trug (vor ca. 15 Jahren) Brusten Statistiken verschiedener Bundesländer aus den 80er Jahren über Strafverfahren gegen Polizeibeamte zusammen (Brusten, Empirische Anmerkungen zur Theorie der „Schwarzen Schafe“, KrimJ 1992, S. 84 ff.).

[3] Bereits im 2. Jhd. n. Chr. fragte der römische Dichter Juvenal (Satirae VI, 347): „Aber wer bewacht die Wächter?" (Sed quis custodiet ipsos custodes?).

[4] Denn die Polizei wird durch Politik und gesellschaftliche Realität geformt, beeinflusst diese aber auch selbst - im Sinne einer Wechselwirkung - nicht unwesentlich.

[5] Die Polizei verkörpert neben dem Militär das staatliche „Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit“ (vgl. Weber, Politik als Beruf, Einl.).

[6] vgl. Narr, Physische Gewaltsamkeit, ihre Eigentümlichkeit und das Monopol des Staates, in: Leviathan 1980, 541, 553

[7] vgl. z.B. § 1 Abs. 1 Satz 2 BbgPolG

[8] Boldt, in: Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, S. 37

[9] vgl. Denninger, Polizei in der freiheitlichen Demokratie, S. 8 f.

[10] Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage des Abgeordneten Manfred Such und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, Drucksache Nr. 13/482

[11] Allein das Polizeipräsidium München listete in dem Rundschreiben "Vorkommnisse bei der Münchner Polizei" für einen Zeitraum von 16 Monaten 18 skandalträchtige Fälle auf; überregionale Beachtung fanden u.a. auch der "Hamburger Polizeiskandal" und der Skandal um die "Bernauer Wache".

[12] Sack, Anmerkungen über die Kontrolle staatlichen Handelns, in KrimJ 4/82, S. 241

[13] Ahlf, Unethisches Polizeiverhalten, Die Polizei 1997, S. 174, 175

[14] da die Polizei ein Politikum ist und ihre Tätigkeit auch anhand rechtlicher Maßstäbe kontrolliert werden kann

[15] Hier lässt sich die deskriptive Ebene nicht von der Interpretation und Analyse des Materials trennen.

[16] Diese offizielle Marschroute blieb nicht unbemerkt, so dass sich im August 1992 ein Mob von hunderten Rechtsradikalen ermuntert fühlte, ganz offen (unter den Augen der Polizei und dem Applaus der Anwohner) in Rostock-Lichtenhagen ein von Vietnamesen genutztes Wohnheim drei Tage lang zu belagern und mit Brandbomben sowie Steinen zu bewerfen.

[17] vgl. Berliner Zeitung, 25.06.1994, S. 3

[18] Womit auch die Akzeptanz für den "Rückführungs"-Pakt zwischen der BRD und Vietnam (der eine spezifische Form des Menschenhandels - durch Koppelung von Entwicklungshilfezahlungen an die "Rücknahme" der DDR-Vertragsarbeiter - zum Gegenstand hat) gesichert wurde.

[19] Das Bundesfinanzministerium heizte die Stimmung noch durch eine großangelegte Plakatinitiative mit dem Slogan: "Lieber verzollt als verknackt - Zieh mit! - Gegen organisiertes Verbrechen" auf.

[20] Ähnliche Szenen spielten sich u.a. in Leipzig ab. Dort wurden im August 1994 vier Polizisten ("Ninjacops") zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt (der Hauptangeklagte erhielt 3 Jahre und 9 Monate), da sie mehrfach Vietnamesen in einen Tagebau verschleppt, gefesselt, zusammengeschlagen, mit Tränengas besprüht (direkt in die Augen) und bestohlen hatten.

[21] In einem vorgelagerten Verfahren waren zwei Beamte vom Vorwurf, einen Vietnamesen ca. 20 Minuten lang mit Schlägen traktiert zu haben, vom Amtsgericht Frankfurt/ Oder wegen Mangels an Beweisen freigesprochen worden.

[22] MOZ, vom 28.07.2000, S. 8

[23] wozu anzumerken ist, dass ein Beamtenverhältnis erst mit Rechtskraft einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (wegen einer vorsätzlichen Tat) automatisch endet (vgl. § 100 LBG)

[24] Allerdings darf nicht verkannt werden, dass der Staat "normale Verbrechen" und Gefahren zur eigenen Legitimation benötigt, wobei er dadurch, dass er ein "Nahezumonopol der Gefahrendefinition" innehat, Legitimation sogar über "künstliche Gefahren" konstruieren kann. Staatliche Gewalt wird dagegen häufig gar nicht mehr (da der Staat auch Herrschaft über Sprache ausübt) als Gewalt bezeichnet - und entsprechend wahrgenommen (vgl. Narr, Physische Gewaltsamkeit, ihre Eigentümlichkeit und das Monopol des Staates, in: Leviathan 1980, 541, 556 f.).

[25] Allerdings ist "die Legitimation der Staatsgewalt als einer Größe eigenen genuinen Rechts, (...) besonders in der deutschen Staatstradition zuhause. Am Anfang war der Staat. Diese Feststellung gilt hier nicht nur als historische Aussage. ‘Am Anfang war der Staat’ wird immer zugleich normativ interpretiert: ‘Am Anfang hat der Staat zu stehen.’ Der Staat ist immer noch der Apparat gewordene, versachlichte König eigenen Rechts" (Narr, Physische Gewaltsamkeit, ihre Eigentümlichkeit und das Monopol des Staates, in: Leviathan 1980, 541, 558).

[26] Narr, Physische Gewaltsamkeit, ihre Eigentümlichkeit und das Monopol des Staates, in: Leviathan 1980, 541, 555

[27] Aber auch "der Staat ist darauf angewiesen, dass seine Bürger sein Monopol akzeptieren. Er legitimiert sich deswegen nicht zuletzt damit, dass er den bürgerlichen Bedarf nach Sicherheit erneuert. So sehr also der Staat Angst, vor allem die Angst vor den anderen, nimmt, so sehr lebt er von dieser nur von ihm - jeweils prekär - kurierbaren Angst. Staatsgestiftete Freiheit ist angstfundiert. Die Versicherung der Angst kostet den Preis staatlicher Gewalt" (Busch u.a., Die Polizei, S. 27 f.).

[28] Busch u.a., Die Polizei, S. 27

[29] vgl. Boldt, in: Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, S. 2 Rn. 1

[30] auch "Policey", "Pollitzey" oder "Polluzey" (vgl. Boldt, in: Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, S. 3 Rn. 4)

[31] Es bedeutete dort ursprünglich soviel wie "Verfassung des Staates", "Zusammenwirken der Staatsorgane" oder "Zusammenspiel der Staatsfunktionen". Im alten Rom wurde mit "politia" die republikanische Verfassung und die sie tragende Verwaltungstätigkeit bezeichnet (vgl. Wagner/ Ruder, Polizeirecht, S. 23 Rn. 1).

[32] näheres zum Ursprung bei Pfeifer, Etymologisches Wörterbuch des Deutschen, S. 1296

[33] z.B. spricht § 40 der "Reichsregimentsordnung" aus dem Jahre 1495 von "Ordnung und Polizei"

[34] Knemeyer, AöR 1992, 155

[35] Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, S. 2 Rn. 2

[36] Knemeyer, AöR 92 (1967), S. 165

[37] vgl. Boldt, in Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, S. 3 Rn. 6

[38] hervorzuheben sind die Reichspolizeiordnungen der Jahre 1530, 1548 und 1577

[39] Boldt, in Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, S. 3 Rn. 5

[40] Preu, Polizeibegriff und Staatszwecklehre, S. 16 f.

[41] Boldt, in: Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, S. 3 Rn. 5

[42] Boldt, in: Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, S. 2 Rn. 2

[43] Wagner/ Ruder, Polizeirecht, S. 24 Rn. 3

[44] Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, S. 16 f.

[45] Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, S. 1 f. Rn. 1 f.; Gusy, Polizeirecht, S. 2 Rn. 5

[46] Drews/ Wacke/ Vogel/ Martens, Gefahrenabwehr, S. 4

[47] Knemeyer, AöR 92 (1967), S. 163

[48] Boldt, in: Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, S. 5 Rn. 11 f.

[49] Mit der Kabinettsorder vom 23. Juni 1848 verfügte Friedrich Wilhelm IV die Aufstellung der Schutzmannschaft von Berlin.

[50] Funk, Polizei und Rechtsstaat, S. 13

[51] vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, S. 7 Rn. 14

[52] Die Bundeswehr kann im Falle des "inneren Notstandes" polizeilich tätig werden (vgl. Artikel 87a Abs. 4 S. 1 GG). Dieser sollte zudem mit § 14 Abs. 3 des am 24.11.2004 beschlossenen Luftsicherheitsgesetzes die am weitest reichende Gefahrenabwehrbefugnis in der bundesdeutschen Geschichte eingeräumt werden. Streitkräfte sollten Luftfahrzeuge mit Waffengewalt zum Absturz bringen dürfen, "wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, und sie das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist." Mit diesem "finalen Rettungsabschuss" wurde jedoch eine quantitative, die Menschenwürde verletzende staatliche Abwägung Leben gegen Leben formuliert, die im Gegensatz zum "finalen Rettungsschutz" der Polizeigesetze von vornherein auch die Tötung von Unbeteiligten als "Kollateralschaden" ermöglicht (vgl. Kutscha, Grundrechte-Report 2005, S. 51). Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Regelung für verfassungswidrig (Urteil vom 15.02.2006, Az.: 1 BvR 357/05).

[53] denen keine polizeilichen Befugnisse eingeräumt sind

[54] früher als Ausländer-, Gewerbe- und Bau"polizei" bezeichnet;

eine ausführliche, beispielhafte Liste von Änderungen in den Bezeichnungen findet sich in § 49 OBG NW (Gesetzesfassung vom 13.05.1980)

[55] sog. "Hilfspolizisten"

[56] vgl. Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, S. 23 Rn. 26

[57] die ebenfalls im materiellen Sinne polizeilich tätig werden, da sie - teilweise sogar bewaffnet (z.B. auf Flughäfen und in Atomkraftwerken) - Gefahrenabwehraufgaben, die keinem staatlichen Monopol zugeordnet sind, wahrnehmen

[58] Gemeint ist das "Polizeirecht im engeren Sinne", das Regelungen umfasst, bei denen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der alleinige und unmittelbare Gesetzeszweck ist (BVerfG 8, 143, 150).

[59] abgekürzt: MEPolG

[60] der "Vorentwurf zur Änderung des MEPolG" (VEMEPolG) datiert vom 12.03.1986

[61] Die Bundesländer sind dieser Empfehlung jedoch durch verschiedene Gesetzesnovellierungen in wichtigen Teilen gefolgt, so dass in der vorliegenden Arbeit desöfteren (beispielhaft) auf Bestimmungen des Musterentwurfes Bezug genommen werden kann.

[62] die bis Juli 2005 Bundesgrenzschutz (BGS) hieß

[63] auch als Krim-Konferenz bezeichnet

[64] Boldt, in: Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, S. 27

Schiedermaier, Einführung in das bayrische Polizeirecht, S. 37

[65] Das Gesetz Nr. 31 des Alliierten Kontrollrates in Deutschland vom 01.07.1946 bestimmte die Auflösung der Polizeieinrichtungen, die der "Überwachung oder Kontrolle der politischen Betätigung von Personen" dienten (Amtsblatt des Alliierten Kontrollrates in Deutschland, S. 163; im Internet - Stand 20.03.2007 - unter: http://deposit.ddb.de/online/vdr/rechtsq.htm).

[66] Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, S. 27 Rn. 36

[67] Die Begrifflichkeiten werden uneinheitlich gebraucht und sind missverständlich. Unter Behörden werden im Verwaltungsrecht solche Verwaltungsstellen verstanden, die vornehmlich durch den Erlass von Verwaltungsakten oder den Abschluss von verwaltungsrechtlichen Verträgen nach außen, also dem Bürger gegenüber, tätig werden (Kopp/ Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 1 Rn. 8). Damit kann gerade die Vollzugspolizei als Behörde bezeichnet werden.

[68] Nur das Land Berlin verfügt über keine gesonderte Bereitschaftspolizei. Es existieren dort aber "Einsatzbereitschaften" des Polizeipräsidiums, die den Hundertschaften der Bereitschaftspolizeien ähneln.

[69] zu der auch die Erfüllung von Dienstpflichten zählt

[70] Wolf/ Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, S. 433

[71] Wolf/ Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, S. 435

[72] vgl. z.B. Art. 23 Abs. 1 Verfassung von Berlin

[73] vom 04.11.1950 in der Fassung vom 06.05.1963

[74] Insbesondere die Pflichten und Rechte von Beamten sind im Bundesbeamtengesetz (BBG) und in den Landesbeamtengesetzen detailliert festgelegt (vgl.: Abschnitt III BBG).

Das "Deutsche Polizeibeamtengesetz" (PBG) vom 24.06.1937 und dessen "vorläufige Durchführungsverordnung" vom 26.07.1937 können hingegen keinerlei Geltung mehr entfalten. An der als abwegig einzustufenden gegenteiligen Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, das z.B. noch im Jahre 1962 (vgl. BVerwGE 14, 21, 23) die in der Durchführungsverordnung zu § 5 PBG niedergelegte "Zölibatsklausel" für Angehörige der kasernierten Einheiten der Schutzpolizei und der Gendarmerie im Grundsatz für anwendbar hielt, wird auch offensichtlich (stillschweigend) nicht mehr festgehalten.

[75] Lübbe-Wolff, in: Dreier, Grundgesetz, Art. 33 Rn. 76

[76] das Beamtenverhältnis besteht in der Regel auf Lebenszeit

[77] bei der Besetzung öffentlicher Ämter und den Beförderungen sollen nur die fachlichen Leistungen der Bewerber ausschlaggebend sein

[78] Die Treue wird mit der Alimententierung belohnt und durch die Drohung mit disziplinarischen Konsequenzen bei illoyalem Verhalten abgesichert.

[79] Auch im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 war bestimmt, dass die Staatsdiener „dem Oberhaupte des Staats besondre Treue und Gehorsam schuldig“ sind (ALR, Zweyter Theil, Zehnter Titel, § 2).

[80] vgl. BVerfGE 21, 329, 345

[81] diese ist u.a. ausdrücklich in § 54 S. 1 BBG fixiert: "Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen."

[82] Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, S. 139

[83] Obwohl eine gesetzliche Grundlage hierfür nicht existiert (vgl. Hofmann, Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit eines Beamten, ZBR 1998, 196, 201) und eine solche auch gegen Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verstoßen müsste, ist dies - jedenfalls unter Juristen - "herrschende Meinung".

[84] Schönke/ Schröder, Strafgesetzbuch, § 35 Rn. 25

[85] Üblicherweise wird einfach unterstellt, dass die Staatsverwaltung ohne Beamte nicht mehr ihre Funktionen erfüllen kann. In dieser Logik besteht die institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums im Interesse höchstmöglicher Stabilität und der Funktionsfähigkeit des Staates (vgl. Seifert, in: Seifert/ Hömig, Grundgesetz, Art. 33 Rn. 9).

[86] vgl. Kokott, in: Sachs, Grundgesetz, Art. 17a Rn. 7

[87] gem. BVerwGE 56, 227, 228 steht es z.B. außer Frage, „dass die Institution des Berufsbeamtentums gegenüber dem Grundrecht der Gewissensfreiheit Vorrang hat“

[88] Daher ist es wichtig, die Interessen des einzelnen Individuums wirksam zur Geltung zu bringen.

[89] vgl. Niehörster, Brandenburgisches Polizeigesetz, S. 94

Allerdings ist die Rechtslage hier nicht abschließend geklärt, denn immerhin ist das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 56, 227, 228) der Auffassung, „dass die Funktionsfähigkeit des Staates ernstlich bedroht wäre, könnte ein Beamter sich unter bloßer Berufung auf sein Gewissen einer dienstlichen Weisung entziehen.“

[90] Eine Gesellschaft hingegen, die auf staatlichen Zwang zu ihrer Selbstbehauptung angewiesen ist, dürfte auch nur bedingt verteidigenswert sein.

[91] Grundsatz des sog. "Vorrang des Gesetzes"

[92] Die Zuständigkeit für das Versammlungsrecht ist mit der „Föderalismusreform“ vom Bund auf die Länder übergegangen. Das Versammlungsgesetz gilt jedoch gem. Art. 125a Abs. 1 als Bundesrecht fort. Es kann allerdings durch Landesrecht ersetzt werden. So hat z.B. das Land Brandenburg das „Gräberstätten-Versammlungsgesetz“ erlassen (welches aber lediglich § 16 VersammlG ersetzt).

[93] hier wird die Polizei als "Sonderordnungsbehörde" tätig

[94] Kunig, in: Münch/ Kunig, Grundgesetzkommentar, Art. 74 Rn. 11

[95] Feest/ Blankenburg, Die Definitionsmacht der Polizei, S. 25

[96] eine organisatorische Separierung kann sich aus örtlichen Gegebenheiten ("alle Beamten des Reviers XY") oder auch aus funktionalen Besonderheiten ("Eliteeinheiten") ergeben

[97] die z.B. in kritischer Presse gesehen wird

[98] Feest/ Blankenburg, Die Definitionsmacht der Polizei, S. 26 f.

[99] als "Sekundärtugenden" sind diese instrumentalisierbar

[100] So kann es z.B. für die Erreichung des Ziels, Polizisten zu einem entschlossenen Vorgehen bei Gewalttätigkeiten zu motivieren, funktional sein, wenn dem Einsatzleiter Beamte, die sich durch „harte Männlichkeit“ bestätigen müssen, bereitstehen - wobei allerdings die Gefahr von übertriebenem Vorgehen gegen Bürger bzw. einer bloßen Instrumentalisierung der Beamten durch Vorgesetzte besteht.

[101] So werden „Spezialeinheiten“ der Polizei oft mit besonderen Uniformteilen als Insignien einer Elite bedacht. Auch die simple Möglichkeit, modifizierte Ausrüstung zu nutzen, kann schon zur Herausbildung von Elitedenken führen. Wer – in Abgrenzung zu „einfachen Polizisten“ – im Einsatz eine dunkle Motorradmaske tragen oder einen Tonfa einsetzen darf, wird der Einschätzung „besonders“ und „besser“ zu sein, kaum widerstehen können. Solche Beamte sind leichter zu motivieren, besonders hart oder besonders rücksichtslos (gegen sich oder andere) zu sein, was von der Polizeiführung in bestimmten Situationen gewünscht wird.

[102] Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, S. 246 Rn. 453

[103] vgl. § 78 PolGBbg

[104] Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, S. 22 Rn. 24 f.

[105] z.B. die Suche und Vorführung von unentschuldigt fernbleibenden Zeugen oder Musterungsverweigerern und die Zuführung von dienstsäumigen Zivildienstleistenden

[106] § 1 a MEPolG

[107] z.B. Identitätsfeststellung von möglichen Schädigern, Sicherstellung von Sachen, Ingewahrsamnahme zuzuführender Minderjähriger

[108] § 1 Abs. 2 MEPolG

[109] Fraglich ist aber (im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz), ob es sich hierbei um Gefahrenabwehr oder um Strafverfolgung handelt.

[110] Auf ein Infragestellen rechtsstaatlicher Grenzen im Falle polizeilicher "Gesellschaftsgestaltung aus dem Blickwinkel der Verbrechensverhütung" hat Boldt (in: Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, S. 37 f.) hingewiesen.

[111] § 1 Abs. 1 MEPolG

[112] vgl. § 2 Nr. 2 BremPolG

[113] Die Einbeziehung der öffentlichen Ordnung in den Aufgabenbereich der Polizei ist nicht unproblematisch. Im wesentlichen werden folgende drei Einwände vorgebracht (Gusy, Polizeirecht, S. 48 Rn. 98):

1.) In der pluralistischen Gesellschaft seien auch die ethischen und sozialen Normen von Minderheiten durch Grundrechte geschützt, so dass es keinen staatlichen Zwang zur Durchsetzung einer Einheitsmoral geben dürfe.

2.) Der Begriff der öffentlichen Ordnung sei zu ungenau und verstoße daher gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot.

3.) Ein Rückgriff auf die öffentliche Ordnung sei angesichts der Fülle spezialgesetzlicher Regelungen überflüssig.

[114] vgl. Punkt 13.1.2 der Verwaltungsvorschrift zum BbgOBG

[115] zu weiteren Gefahrbegriffen (konkrete, allgemein bestehende, abstrakte, gegenwärtige, erhebliche, dringende und latente Gefahr, Anscheinsgefahr, Putativgefahr, Gefahr im Verzug und Gefahrenverdacht) vgl. Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, S. 60 ff.

[116] vgl. Hellmann, Strafprozessrecht, S. 26 Rn. 6

[117] bis zum Inkrafttreten des "1. Justizmodernisierungsgesetz" vom 24.08.2004 lautete die Bezeichnung "Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft"

[118] Gusy, Polizeirecht, S. 82, Rn. 167

[119] Dies stellt einen gewichtigen Fortschritt zum "Preußischen Allgemeinen Landrecht" dar; vgl. § 89 PrALR: "Wem die Gesetze ein Recht geben, dem bewilligen sie auch die Mittel, ohne welche dasselbe nicht ausgeübt werden kann."

[120] z.B.: eine Verletzung durch fehlgehende Polizeikugel (Rachor, in: Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, S. 1013)

[121] Gusy, Polizeirecht, S. 83 Rn. 171

[122] vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, S. 18 Rn. 40

[123] Drews/ Wacke/ Vogel/ Martens, Gefahrenabwehr, S. 38

[124] z.B. Befugnis zur Erteilung von Auflagen gem. § 5 Gaststättengesetz oder zur Versammlungsauflösung gem. § 15 Versammlungsgesetz

[125] beispielhaft bestimmt § 8 Abs. 1 MEPolG: "Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 8a bis 24 (die Standardmaßnahmen, d.V.) die Befugnisse der Polizei besonders regeln."

[126] einschließlich des Bundesgrenzschutzgesetzes, vgl. § 14 Abs. 1 BGSG

[127] im Fall, dass die Regelung abschließend ist

[128] zum Problem generalklauselartiger Befugnisse in Hinblick auf das "Bestimmtheitsgebot" vgl. u.a. Waechter, Polizei- und Ordnungsrecht, Rn. 725 f. und Lambiris, Standardbefugnisse im Polizeirecht, S. 39 f.

[129] Niehörster, Brandenburgisches Polizeigesetz, S. 61

[130] Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, S. 72 Rn. 134

[131] Knemeyer, NVwZ 1993, S. 437 (439)

[132] dieser ist möglich als sog. Schutz-, Vorbeuge-, Unterbindungs-, Zuführungs-, Rückführungs-, Durchsetzungs- oder Verbringungsgewahrsam

[133] V-Personen (oder "V-Männer") sind "Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist" (vgl. § 34 BbgPolG)

[134] Verdeckter Ermittler ist ein Polizeibeamter, "der unter einer ihm verliehenen, auf Dauer angelegten Legende eingesetzt wird" (vgl. § 35 BbgPolG)

[135] Dieser ist noch weitgehender als der Große Lauschangriff im Rahmen der Strafverfolgung nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO, da er sich nicht auf eine akustische Überwachung beschränkt, sondern auch die optische Überwachung (als "Großen Spähangriff") erlaubt, vgl. § 8c Abs. 3 MEPolG.

[136] vgl. § 31 Abs. 3 BbgPolG

[137] mit dem "Vierten Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes" vom 18.12.2006

[138] vgl. § 34 Abs. 2 BbgPolG: "Der Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, darf nur durch den Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten angeordnet werden."

[139] vgl.: § 20 Abs.1 S. 1 MEPolG: "Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch den Richter angeordnet werden."

[140] Die richterliche Bestätigung betrifft Maßnahmen, die bereits begonnen haben und bei denen es darum geht, ob diese fortgesetzt werden können oder umgehend abgebrochen werden müssen (Aschmann, Der Richtervorbehalt im deutschen Polizeirecht, S. 33); vgl. § 14 Abs. 1 S. 1 MEPolG: "Wird eine Person (...) festgehalten, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen."

[141] vgl. § 12 MEPolG: "Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten."

[142] vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 3 BbgPolG: "Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, (...) wenn das unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach § 16 durchzusetzen..."

[143] "Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes"

[144] § 35 VwVfG, der sich ebenfalls in den Landesverwaltungsverfahrensgesetzen wiederfindet, definiert den Verwaltungsakt folgendermaßen: "Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten und bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft."

[145] vgl. § 5a Abs. 1 S. 1 MEPolG: "Die Polizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen (die sog. "Störer", d.V.) nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann."

[146] vgl. § 28 Abs. 2 MEPolG: "Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 4 bis 6 (verantwortliche und nicht verantwortliche Personen, also Störer und Nichtstörer, d.V.) nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, und die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt."

[147] mit Eintritt der (formellen) Bestandskraft, welche vorliegt, wenn keine ordentlichen Rechtsbehelfe mehr gegeben sind (durch Ausschöpfung der Rechtsbehelfe oder Ablauf der Fristen zur Einlegung von diesen)

[148] vor allem gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO (wonach Widerspruch und Anfechtungsklage "bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten" keine aufschiebende Wirkung entfalten) oder § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 (insbesondere durch Anordnung der "sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse", was z.B. oft im Versammlungsrecht - im Zusammenhang mit Verboten oder der Erteilung von Auflagen - praktiziert wird).

[149] anders: Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, S. 197 ff. Rn. 358

[150] BVerfG, 1 BvR 831/89 vom 7.12.1998, Absatz-Nr. 31 f.

[151] vgl. § 30 Abs. 1 MEPolG: "Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Polizei auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen."

[152] es ist das zentrale Mittel indirekten Zwanges um sog. „unvertretbares“ Verhalten zu erzwingen

[153] zur Auswahl des Zwangsmittels vgl. § 9 Abs. 2 BVwVG: „Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, dass der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.“

[154] vgl. Drews/ Wacke/ Vogel/ Martens, Gefahrenabwehr, S. 527

[155] § 36 Abs. 1 MEPolG

[156] einige Bundesländer gestatten zudem Maschinengewehre und Handgranaten

[157] vgl. § 40 MEPolG: "Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1. Polizeibeamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird,

2. fliehen wird oder befreit werden soll oder

3. sich töten oder verletzen wird."

[158] Zur juristischen Diskussion hinsichtlich der Zulässigkeit dieser (euphemistisch) als "Finaler Rettungsschuß" bezeichneten Befugnis vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, S. 295 ff. Rn. 560 ff.

[159] vgl. § 41 Abs. 2 S. 2 MEPolG

[160] vgl. § 58 Abs. 2 BbgPolG

[161] Die StPO regelt den Bereich der Strafverfolgung abschließend, so daß die Befugnisse des Polizeirechts hier nicht ergänzend zum Tragen kommen (Meyer-Goßner, StPO, § 6 EGStPO, S. 1652 Rn. 1).

[162] Bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten hat sie gem. § 53 Abs. 1 S. 2 OWiG im Grundsatz dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten.

[163] Hierzu sollen auch Bewegungsmelder, Satellitenbilder, Markierungssysteme (unsichtbare Farben, unmerkliche Geruchsstoffe) Nachtsichtgeräte, Peilsender und GPS-Geräte gehören (vgl. Karlsruher Kommentar zu StPO, § 100c, RN. 8 ff.).

[164] Blutentnahme sowie andere körperliche Eingriffe dürfen nur von Ärzten vorgenommen werden (Meyer-Goßner, § 81a Rn. 19), wobei die Polizei die Vornahme ggf. durch Zwang (z.B. Festhalten) ermöglicht.

[165] der sog. "Kleine Lauschangriff"

[166] allerdings nur bei "Gefahr im Verzug" (Besorgnis der Verschlechterung der Beweismöglichkeiten)

[167] besser bekannt als "Großer Lauschangriff"

[168] die StPO verwendet den Begriff "Vollstreckung" (vgl. § 36 Abs. 2 S. 1 StPO)

[169] wobei die Zwangsmittel (anders als im Polizeirecht) nicht gesondert geregelt sind

[170] "nemo-tenetur-Prinzip"

[171] BGHSt 34, 39, 46

[172] Umkehrschluss aus §§ 161a Abs. 1, 163a Abs. 3 StPO

[173] was im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz verfassungsrechtliche Fragen aufwirft (vgl. Wassermann, in: Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 1, § 81b Rn. 2)

[174] so u.a. Drews/ Wacke/ Vogel/ Martens, Gefahrenabwehr, S. 189 f. (bzgl. § 81b 2. Alt. StPO)

[175] Kniesel, „Innere Sicherheit“ und Grundgesetz, ZRP 1996, 482, 488 f.

[176] die bei ihrer Auslegung freilich stark durch den (antizipierten) „Führerwillen“ beeinflusst wurden

[177] so könnte man zuweilen meinen, mit Rechtsstaat sei ein Staat gemeint, der generell im Recht ist

[178] Wenn z.B. ein Gericht ein ungerechtes Gesetz anwendet, so bleibt die Entscheidung auch dann ungerecht, wenn das Verfahren prozessordnungsgemäß geführt wurde.

[179] Maus macht allerdings auf einen gegenläufigen Prozess aufmerksam: „Volkssouveränität, die in der Aufklärungsphilosophie als gesellschaftliche Kompetenz der Selbstgesetzgebung definiert war, verschwindet auch noch als Idee in einem politischen Integrationsmechanismus, der der schriftgelehrten Verfassungsexegese den Vorrang einräumt vor politischen und gesellschaftlichen Prozessen diskursiver Rechtsbegründung und -entscheidung“ (Maus, Zur Aufklärung der Demokratietheorie, S. 35 f.).

[180] Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band I, S. 781; Konzept und Konzeption von Rechtsstaatlichkeit ist jedoch heftig umstritten (Buchwald, Prinzipien des Rechtsstaats, S. 3)

[181] Roggan zeigt in seiner Dissertation "Auf legalem Weg in einen Polizeistaat", dass der rechtsstaatliche Zustand in der Praxis gefährdet ist.

[182] In den Rechtsstaatsprinzipien zeigt sich eine liberale Tendenz. So verstanden kann ein moderner Rechtsstaat gerade kein solcher sein, der - in autoritärer Tradition - Bekenntnisse "seiner" Bürger zur (Rechts-)Staatstreue einfordert.

[183] vgl. von Arnim, Staatslehre der Bundesrepublik Deutschland, S. 45

[184] Staatliche Machtfülle bedeutet zwar nicht zwangsläufig, dass diese auch missbraucht wird, jedoch gilt es als gesichert, dass vor allem abgeschottete Apparate wie die Polizei (und noch stärker das Militär) zur Verselbständigung tendieren und versuchen, sich der Kontrolle zu entziehen (Wagner, Auf Leben und Tod, S. 23).

[185] dieser konnte nicht nur auf einige Passagen (der Kapitel XI, XIII, XIV) in John Lockes "The Second Treatise of Government" (von 1690) aufbauen, denn bereits in der Antike hatte Aristoteles in seinen "politika"-Schriften das gewaltenteilende Prinzip beschrieben

[186] die tiefgreifender ist als eine bloße Kompetenzverteilung

[187] Statt Gewaltenteilung wird auch (zumeist mit derselben Bedeutung) von Gewalttrennung, Gewaltenkooperation oder Gewaltenverschränkung gesprochen.

[188] vgl. Steffani, Gewaltenteilung und Parteien im Wandel, S. 19

[189] vgl. Zeidler, in: Zeidler/ Vogel/ Merten/ Schreiber, Das Recht auf Demonstration, S. 3

[190] da sie sich vor die systembedingte Notwendigkeit gestellt sehen, Fraktionsdisziplin zur Erzielung von Parlamentsmehrheiten hervorzubringen, haben sie ein entsprechend geschlossenes und kompaktes Erscheinungsbild entwickelt

[191] die sich wegen der 5%-Klausel aber nur aus Kandidaten etablierter Parteien rekrutieren

[192] vgl. z.B. zum Problem der Unabhängigkeit der G 10 – Kommission (im Ergebnis allerdings wenig überzeugend): BVerfGE 30, 1, 30 f.

[193] Obwohl für den Eintritt in den Polizeiapparat und die dortige Karriere Art. 33 Abs. 2 GG, der an Art. 128 S. 1 der Weimarer Verfassung von 1919 angelehnt ist, (als ein rügefähiges subjektives Recht) garantiert, dass jeder "nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte" hat; wobei der Sinn dieser Bestimmung insbesondere darin zu sehen ist, dass sachfremde bzw. sachwidrige Auswahlkriterien (z.B. Berücksichtigung der Konfession oder partei- und verbandspolitischer Zugehörigkeit) ausgeschlossen werden sollen, um einer Günstlingswirtschaft und Ämterpatronage vorzubeugen (vgl. Beschluss des OVG Berlin vom 16.09.1994, in: NVwZ 1996, S. 500).

[194] vgl. Narr, Zum Politikum der Form, in: Leviathan, 1980, S. 143, 153

[195] vgl. Funk, Polizei und Rechtsstaat, S. 316

[196] Sobota, Das Prinzip Rechtsstaat, S. 476

[197] Die Gründe können vielgestaltig sein. Denkbar ist z.B., dass sich vor die Entscheidung gestellte Beamte im Zweifel "lieber keinen Ärger mit Vorgesetzten einhandeln" oder die Gehorsamspflicht bereits fälschlicherweise als vorrangig verinnerlicht haben.

[198] Schäfer, Der mutige Polizist in Landau und seine geistesgeschichtlichen Wurzeln, in: Die Polizei, 2004, S. 172

[199] Über den Polizisten, der sich auch auf seine persönliche Gewissensfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1 GG berufen konnte, brach jedoch prompt "die beamtenrechtliche Hölle" herein (Schäfer, Der mutige Polizist in Landau und seine geistesgeschichtlichen Wurzeln, in: Die Polizei, 2004, S. 172).

[200] vgl. Art. 20 Abs. 3 GG

[201] Umstritten ist aber, wie zu verfahren ist, wenn ein Beamter seiner Entscheidung solche Rechtsnormen, die er für verfassungswidrig hält, zugrunde legen müsste. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Klärung durch ein gerichtliches Normenkontrollverfahren nicht rechtzeitig erreicht werden kann und in denen sich daher der Konflikt zwischen Verfassung und Rechtsnorm als unausweichlich darstellt, ist es sachgerecht, die Norm (vorerst) nicht anzuwenden (vgl. Mauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 90; Sachs, in: Sachs, Grundgesetz, § 20 Rn. 97).

[202] sog. "gesetzesfreie Verwaltung"

[203] Insbesondere müssen Satzungen oder Verordnungen der Verwaltung mit Gesetzen und mit der Verfassung im Einklang stehen.

[204] vgl. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 74 f.

[205] formelle Gesetze sind die von Parlamenten beschlossenen (und verkündeten) Gesetze

[206] vgl. § 7 UZwG, § 37 MEPolG

[207] das auch in einem Unterlassen bestehen kann (vgl. Romman, Remonstrationsrecht und Remonstrationspflicht im Beamtenrecht, S. 77 ff.)

[208] wenn also "nur" rechtswidriges Verhalten, dass nicht die Qualität einer Straftat hat und/ oder die Menschenwürde verletzen würde, angewiesen wird

[209] vgl. BVerfGE 33, 303, 345 f.

[210] Aber auch wichtige gesellschaftspolitische Fragen können regelungsbedürftig sein; vgl. z.B. zur Problematik des Einsatzes der Gentechnik: VGH Kassel, in: NJW 1990, 336 ff. (nunmehr im Gentechnikgesetz geregelt).

[211] Problematisch ist es z.B., ob Regelungen zur Abwehr von Gefahren durch gefährliche Hunde durch Verordnung oder nur durch Gesetz getroffen werden können (vgl. Urteil des BVerwG vom 03.07.2002, Az.: 6 CN 8.01).

[212] Die Verwaltung kann zwar zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt werden; deren Rahmen ist jedoch vom Parlament vorzugeben.

[213] Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 78

[214] z.T. wird auch von "Ortsverbringung" gesprochen

[215] Der Begriff „Aussetzung“ kann hier im Hinblick auf eine mögliche Strafbarkeit der Polizeibeamten gem. § 221 StGB (vgl. Niehörster, Brandenburgisches Polizeigesetz, S. 68) durchaus auch im ju-ristisch-technischen Sinne verstanden werden.

[216] vgl. den Artikel "Willkür gegen Obdachlosen hart bestraft" in der Ostseezeitung vom 10.07.2003

[217] zum Analogieverbot bei hoheitlichen Eingriffen vgl. Beschluss des BVerfG vom 14.08.1996 (2 BvR 2088/93), in: NJW 1996, 3146

[218] Oldemeier, Rechtsgrundlagen des Verbringungsgewahrsams, S. 73

[219] Der somit ohne gesetzliche Ermächtigung durchgeführter Verbringungsgewahrsam ist im übrigen als Freiheitsberaubung i.S.d. § 239 StGB zu qualifizieren.

[220] Sommermann, in: v. Mangoldt/ Klein/ Pestalozza, Das Bonner Grundgesetz, Art. 20 Rn. 279

[221] BVerfGE 78, 205, 212

[222] vgl. BVerfG 69, 1, 41

[223] So erklärte das sächsische Verfassungsgericht mit Urteil vom 14.05.1996 (abgedruckt in SächsVBl. 1996, 160 ff.) u.a. die Möglichkeit im sächsischen Polizeigesetz zur Datenerhebung mit besonderen Mitteln (Observation, heimliche Bild- und Tonaufnahmen, Einsatz Verdeckter Ermittler, Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung) für den Fall, dass die "Gesamtwürdigung der Person und der von ihr begangenen Straftaten" erwarten lässt, dass sie auch zukünftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begeht, wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz für verfassungswidrig, da die Vorschrift in einer für den einzelnen nicht mehr berechenbaren Weise die Gefahr impliziert, "dass der Polizeivollzugsdienst die gebotene Prognoseentscheidung über die zukünftige Begehung von Straftaten allein anhand von allgemeinem Erfahrungswissen und Alltagstheorien trifft und massive Überwachungsmaßnahmen durchführt, ohne dass dies von der konkreten Tatsachen- und Indizienlage gedeckt wäre."

[224] Schmitz, in: Joecks/ Miebach, Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 1 Rn. 2

[225] hieraus wird zudem (für den Bereich des Strafrechts) das strafrechtliche Rückwirkungsverbot, das Analogieverbot und das Verbot, auf der Grundlage von bloßem „Gewohnheitsrecht zu strafen, entnommen

[226] vgl. Ott/ Wächtler, Gesetz über Versammlungen und Aufzüge, § 17 a Rn. 25., S. 233

[227] in: Langner/ Weiss, Waffen bei Versammlungen, S. 69 ff. und 139 ff.

[228] vgl. Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Berlin mit dem Az.: 81 Js 2297/06

[229] so auch Ott/ Wächtler, Gesetz über Versammlungen und Aufzüge, § 17 a Rn. 28 ff., S. 234 ff.

[230] wobei die Umkehrung - nämlich „Waffenschutz“ - treffender wäre

[231] der die Grenze auch der juristischen Auslegbarkeit markiert!

[232] in anderen Rechtsgebieten wird Waffen auch keine andere Konnotation beigelegt

[233] vgl. Ott/ Wächtler, Gesetz über Versammlungen und Aufzüge, § 17 a Rn. 15, S. 228 f.

[234] Es handelt sich hierbei nicht etwa um ein paranoides, allzu überspitztes Beispiel. Das Polizeipräsidium Potsdam hat in einem Widerspruchsverfahren (Az.: StB 5.2-451-43/30/06) im Jahre 2006 mitgeteilt, dass es sogar schon in Transparenten, die ja auf Demonstrationen völlig üblich sind, "Hilfsmittel der Vermummung" sehen will.

[235] wobei auch diese Bestimmung verfassungswidrig ist, vgl. Ott/ Wächtler, Gesetz über Versammlungen und Aufzüge, § 17a, Rn. 1 ff. u. 42 ff.

[236] vgl. BVerfGE 37, 201, 207

[237] Im Niedersächsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetz wird ebenfalls auf eine Auflistung von Straftaten - die generell als erheblich eingestuft werden - verwiesen; wobei diese Liste (§ 2 Nr. 10b Nds.POG) jedoch mit dem (die scheinbare Eingrenzung praktisch sinnlos werdenden) Zusatz "und ein nach dem geschützten Rechtsgut und der Strafdrohung vergleichbares Verhalten" wieder entgrenzt wird.

[238] Womit sich allerdings die Frage stellt, wie einer Selbstherrlichkeit bei (höchstrichterlicher) Rechtsprechung oder in der Gesetzgebung entgegengewirkt wird.

[239] BVerfGE 10, 264, 267

[240] Der nachträglich in das Grundgesetz eingefügte Art. 10 Abs. 2 S. 2 GG bestimmt, dass bei heimlichen nachrichtendienstlichen Eingriffen in das Post- und Fernmeldegeheimnis "an die Stelle des Rechtsweges" durch Gesetz auch eine "Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane" treten kann. Das BVerfG sah in seiner umstrittenen "Abhörentscheidung" darin lediglich eine (mit Art. 79 Abs. 3 GG zu vereinbarende) "systemimmanente Modifizierung" der Rechtsschutzgarantie.

[241] Die Verfassungsänderung, die dem „Verfassungsschutz“ dienen sollte, ist selbst verfassungswidrig. Im richterlichen Minderheitenvotum zum "Abhörurteil" des BVerfG vom 15.12.1970 hatten drei Richter gemahnt: "Es ist ein Widerspruch in sich selbst, wenn man zum Schutze der Verfassung unveräußerliche Grundsätze der Verfassung preisgibt" (BVerfGE 30, 1, 46).

[242] Gusy, Polizeirecht, S. 279 f.

[243] insofern ist zuweilen (etwas sarkastisch) die Rede von einer "Instanzenseligkeit"

[244] von Oertzen, in: König/ von Oertzen/ Wagener, Öffentliche Verwaltung in der Bundesrepublik Deutschland, S. 380

[245] Ein deutliches Beispiel liefert der Beschluss des Verwaltungsgerichts Giessen vom 20.10.2004 (Az.: 10 E 3616/04). In diesem wurden die Erfolgsaussichten einer Klage, in der es um die Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen ging, mit dem Hinweis darauf, dass die aktenkundigen Aussagen und Berichte der Polizisten ja bereits die Rechtsmäßigkeit der strittigen Maßnahmen belegen würden, verneint.

[246] vgl. BVerfGE 33, 125, 158

[247] vgl. Sommermann, in: v. Mangoldt/ Klein/ Pestalozza, Bonner Grundgesetz, § 20 Rn. 290 f.

[248] Mesovic, in: Müller-Heidelberg u.a., Grundrechte-Report 2005, S. 58 ff.

[249] vgl. u.a. § 6 BayPAG

[250] Meyers Enzyklopädisches Lexikon (9. Auflage, 1979), Band 25

[251] Sommermann, in: von Mangoldt/ Klein/ Pestalozza, Das Bonner Grundgesetz, § 20 Rn. 295

[252] vgl. Art. 104 Abs. 2 GG

[253] Beispielsweise ist die Anordnung des Einsatzes Verdeckter Ermittler gem. § 35 Abs. 4 BbgPolG dem Behördenleiter vorbehalten.

[254] So ist ist gem. § 8 c Abs. 5 MEPolG der Betroffene eines Lauschangriffs nach Abschluss der Maßnahme zu unterrichten („sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann“).

[255] Nach § 16 Abs. 2 S. 2 BbgPolG sind Aufenthaltsverbote schriftlich zu erteilen.

[256] So ist gem. § 32 Abs. 2 S. 3 BbgPolG zu einer durch den Behördenleiter angeordneten längerfristigen Observation eine schriftliche Begründung der Maßnahme zu den Akten zu nehmen. Und aus § 39 Abs. 1 S. 1 VwVfG (bzw. den entsprechenden Ländervorschriften) folgt, dass alle schriftlich erlassenen Verwaltungsakte (wie z.B. Aufenthaltsverbote nach § 16 Abs. 2 S. 2 BbgPolG) zu begründen sind.

[257] Zum Beispiel sind gem. § 16 Abs. 2 S. 2 BbgPolG Aufenthaltsverbote auf höchstens drei Monate zu beschränken.

[258] Winter, Politikum Polizei, S. 447

[259] Verwaltungsakte, die mündlich erlassen wurden, sind schriftlich (mit Begründung, vgl. § 39 Abs. 1 S. 1 VwVfG) zu bestätigen, "wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt", § 37 Abs. 2 VwVfG. Umstritten ist, ob dies auch für bestimmte Verwaltungsakte, die "in anderer Weise erlassen" wurden, analog zu gelten hat (dafür, mit überzeugender Argumentation: Stelkens/ Stelkens, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 37 Rn. 45a).

[260] Sommermann, in: von Mangoldt/ Klein/ Pestalozza, Das Bonner Grundgesetz, § 20 Rn. 296

Gollwitzer, in: Löwe/ Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, § 267 Rn. 1

[261] dem folgend wurden die entsprechenden Bestimmungen der Länderverwaltungsgesetze "angepasst"

[262] dazu: Sachs, in: Stelkens/ Sachs/ Bonk, VwVfG, § 45 Rn. 113

[263] vgl. Kopp/ Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 45 Rn. 5

[264] vgl. Sachs, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, § 45 Rn. 114

[265] Da eine fehlende bzw. mangelhafte Begründung oder eine fehlender Anhörung i.d.R. nur zur (heilbaren) formellen Rechtswidrigkeit und nicht etwa zur Nichtigkeit der Entscheidung führt, können die Behörden also (auch bewusst) formell rechtswidrige Verwaltungsakte in die Welt setzen.

[266] Kopp/ Ramsauer, VwVfG, Einführung Rn. 19

[267] vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG: "Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern."

[268] Es ist nicht nur Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips, sondern resultiert auch aus der Garantie der Menschenwürde (BVerfGE 63, 332, 337) und ist ausdrücklich in Art. 103 Abs. 1 GG (als ein sog. "grundrechtsgleiches Recht") festgeschrieben: "Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör."

[269] gegen diese etablierte Begrifflichkeit: Sobota, Das Prinzip Rechtsstaat, S. 502

[270] vgl. Bonk/ Kallerhoff, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 28 Rn. 1

[271] vgl. § 28 Abs. 2 VwVfG - welcher der Behörde eine "mit unbestimmten Rechtsbegriffen gekoppelte Ermessensregelung" (Bonk/ Kallerhoff, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, § 28 Rn. 1) an die Hand gibt

[272] Nach der (von Sachs, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, § 45 Rn. 78, kritisierten) Auffassung des BVerwG (vgl. z.B. BVerwGE 54, 276, 280) soll eine Nachholung der Anhörung schon durch die Einlegung eines Widerspruches erfolgen. Da die fehlende Anhörung i.d.R. im Rahmen eines Widerspruches gerügt wird, beseitigt der Widerspruchsführer also durch die Benennung des Fehlers diesen auch schon selbst, was für die untätige Behörde kaum bequemer sein könnte.

[273] Es besteht (jedenfalls für die Legislative und Exekutive) ein Regel-Ausnahme-Verhältnis derart, dass in der Regel die Öffentlichkeit gewahrt wird und diese nur ausnahmsweise, zur Schonung anderer Rechtsgüter, ausgeschlossen werden kann (Rösch, Geheimhaltung in der rechtsstaatlichen Demokratie, S. 130).

[274] vgl. Sobota, Das Prinzip Rechtsstaat, S. 140

[275] vgl. z.B. Art. 42 Abs. 1 S. 1 GG: "Der Bundestag verhandelt öffentlich."

[276] § 169 S. 1 GVG: "Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich."

[277] Rösch, Geheimhaltung in der rechtsstaatlichen Demokratie, S. 130

[278] in strafprozessualen Zusammenhängen wird häufig der Begriff "Unschuldsvermutung" verwendet

[279] vgl. BVerfGE 82, 106, 114

[280] vgl. auch Art. 6 Abs. 2 MRK: "Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, daß der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist."

[281] Dencker, in: Hanack/ Rieß/ Wendisch, Festschrift für Hans Dünnebier, S. 459 f.

[282] Die Vermutung der Rechtstreue scheint allerdings treffender als der anfänglich von Lisken eingeführte metajuristischen Begriff der "Redlichkeitsvermutung" (so bereits Kutscha, in: Roggan/ Kutscha, Handbuch zum Recht der Inneren Sicherheit, S. 78).

[283] Lisken, ZRP 1994, 264, 266

[284] BVerwG 26, 169, 170

[285] LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 21.10.1999 (Az.: LVerfG 2/98), S. 25 f.

[286] dies wird auch "Störerprinzip" genannt

[287] Nur ausnahmsweise können auch "Nichtstörer" in Anspruch genommen werden. So ist es dem Staat im Rahmen der "Risikovorsorge" z.B. gestattet, Verkehrskontrollen auch bei völlig unauffälligen Verkehrsteilnehmern durchzuführen. Dies ist für den betroffenen Bürger noch deshalb hinnehmbar, weil jedenfalls ein "Zurechnungszusammenhang" zwischen einer abstrakten Gefahr (allgemein erhöhte Gefährlichkeit der Beteiligung am Straßenverkehr) und dem persönlichen Verhalten (Führen eines Fahrzeuges) besteht.

[288] Vgl. die Regelung einer "Schleierfahndung" in § 12 Abs. 1 Nr. 6 BbgPolG. Den Ländern dürfte hier schon die Gesetzgebungskompetenz fehlen, da die Befugnis - aufgrund der Tatsache, dass sie auf das Erkennen bereits begangener Straftaten gerichtet ist - eine strafprozessuale Natur hat. Das angebliche Ziel (aus dem Bereich der Gefahrenabwehr - für das die Kompetenz der Länder gegeben wäre), auch Straftaten verhüten zu wollen, ändert daran nichts. Es kommt nicht darauf an, welche Zielvorstellungen der Gesetzgeber behauptet, sondern darauf, welchem Zweck faktisch gedient wird. Tatsächlich konnten noch keinerlei präventive Effekte der Schleierfahndung verifiziert werden.

[289] Lisken, in: Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, S. 70

[290] vgl. Berner/ Köhler, Polizeiaufgabengesetz, S. 106

[291] ausführlich dazu: Roggan, Auf legalem Weg in einen Polizeistaat, S. 105 ff.

Ende der Leseprobe aus 281 Seiten

Details

Titel
Wer kontrolliert die Polizei? Eine Untersuchung zu Problemen der Polizeikontrolle im Land Brandenburg
Hochschule
Freie Universität Berlin
Autor
Jahr
2007
Seiten
281
Katalognummer
V90548
ISBN (eBook)
9783638031172
ISBN (Buch)
9783638928823
Dateigröße
2082 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Polizei, Topic_Polizei
Arbeit zitieren
Dr. Falko Drescher (Autor:in), 2007, Wer kontrolliert die Polizei? Eine Untersuchung zu Problemen der Polizeikontrolle im Land Brandenburg, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/90548

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Wer kontrolliert die Polizei? Eine Untersuchung zu Problemen der Polizeikontrolle im Land Brandenburg



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden