Vorwort
Was ist Täter-Opfer-Ausgleich?
Mit dieser Frage beginnend, versucht Klaus Puderbach, im Rundbrief zum Täter-Opfer-Ausgleich, eine Bestandsaufnahme des TOA aus der Sicht der staatsanwaltschaftlichen Praxis zu machen und weist in seiner Ausführungen auf erhebliche Informationsdefizite im Bezug auf TOA hin .
„Von dem juristisch und sozialpädagogisch nicht Bewanderten erfährt man hierzu allenfalls, dass ein Dieb, der etwas gestohlen hat, dies wieder zurückgeben muss. Der einigermaßen politisch Gebildete hat vielleicht schon einmal davon gehört, dass die Politik den TOA immer wieder fordert, ihn zum Teil als eine Lösung für die überlastete Justiz ansieht. Kaum jemand weiß aber, was TOA wirklich ist, welche Aufgabe er im Strafrecht hat. Das gilt selbst für viele Juristen, und zwar sogar dann, wenn sie in Strafsachen tätig sind. Strukturelle Einordnung und rechtliche Grundlagen des TOA sind auch ihnen häufig nicht geläufig.“ (Puderbach, 2005, S. 6)
Die Bestätigung dieser Aussage wird in der schleppenden Entwicklung des TOA in den letzten 20 Jahren widergespiegelt. Außerdem wird der TOA trotz gesetzlicher Verankerung wenig angewandt. Und dies obwohl seine „Geburtsstunde“ in Deutschland auf die 70e und 80e Jahre datiert werden kann. In dieser Zeit wurde das Opfer für das Strafverfahren wieder entdeckt.
1984 wurde die Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren zum Diskussionsthema des 55. Deutschen Juristentages und Hintergrundgedanken für die Entstehung erster TOA- Projekte (wie „Waage“ in Köln oder „Handschlag“ in Reutlingen). Nach diesen erfolgreichen Modellprojekten zunächst nur im Bereich des Jugendstrafrechts wurde der Täter-Opfer-Ausgleich 1990 gesetzlich verankert. Die positiven Erfahrungen führten auch dazu, dass der Täter-Opfer-Ausgleich 1994 als neuer § 46a StGB in das allgemeine Strafrecht eingeführt und als Strafmilderungsgrund ausgestaltet wurde. Das eröffnete den Gerichten die Möglichkeit, die Strafe zu mildern, oder – in bestimmten Fällen – sogar ganz von ihr abzusehen.
Inhaltsverzeichnis
1. Vorwort
2. Geschichtlicher Abriss
3. Grundmotive, Leitgedanken und Funktion von TOA
3.1 Was bietet der TOA dem Opfer?
3.2 Was bietet der TOA dem Täter?
3.3 Was bietet der TOA der Gesellschaft?
3.4 Was bedeutet der TOA für die Strafjustiz?
4. TOA in der Praxis (praktische Umsetzung)
4.1 Vergabeablauf
4.2 Entscheidungskriterien für TOA
4.3 Methodischer TOA- Verfahrensablauf bei der Gerichtshilfe
4.3.1 Vorgespräch mit dem Opfer
4.3.2 Vorgespräch mit dem Täter
4.3.3 Ausgleichsgespräch
4.3.4 Rolle des Vermittlers
4.3.5 Zuweisungskriterien
4.3.6 Nicht geeignete Fälle
4.3.7 TOA im Bereich häusliche Gewalt
4.3.7.1 Bestrafung durch Strafbefehl
4.3.7.2 Voraussetzungen für einen TOA in Paarbeziehungen
4.3.7.3 Spezielle Anforderung
5. Literatur und Quellen
1. Vorwort
Was ist Täter-Opfer-Ausgleich?
Mit dieser Frage beginnend, versucht Klaus Puderbach, im Rundbrief zum Täter-Opfer-Ausgleich, eine Bestandsaufnahme des TOA aus der Sicht der staatsanwaltschaftlichen Praxis zu machen und weist in seiner Ausführungen auf erhebliche Informationsdefizite im Bezug auf TOA hin[1].
„Von dem juristisch und sozialpädagogisch nicht Bewanderten erfährt man hierzu allenfalls, dass ein Dieb, der etwas gestohlen hat, dies wieder zurückgeben muss. Der einigermaßen politisch Gebildete hat vielleicht schon einmal davon gehört, dass die Politik den TOA immer wieder fordert, ihn zum Teil als eine Lösung für die überlastete Justiz ansieht. Kaum jemand weiß aber, was TOA wirklich ist, welche Aufgabe er im Strafrecht hat. Das gilt selbst für viele Juristen, und zwar sogar dann, wenn sie in Strafsachen tätig sind. Strukturelle Einordnung und rechtliche Grundlagen des TOA sind auch ihnen häufig nicht geläufig.“[2]
Die Bestätigung dieser Aussage wird in der schleppenden Entwicklung des TOA in den letzten 20 Jahren widergespiegelt. Außerdem wird der TOA trotz gesetzlicher Verankerung wenig angewandt. Und dies obwohl seine „Geburtsstunde“ in Deutschland auf die 70e und 80e Jahre datiert werden kann. In dieser Zeit wurde das Opfer für das Strafverfahren wieder entdeckt.
1984 wurde die Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren zum Diskussionsthema des 55. Deutschen Juristentages und Hintergrundgedanken für die Entstehung erster TOA- Projekte (wie „Waage“ in Köln oder „Handschlag“ in Reutlingen).[3] Nach diesen erfolgreichen Modellprojekten zunächst nur im Bereich des Jugendstrafrechts wurde der Täter-Opfer-Ausgleich 1990 gesetzlich verankert. Die positiven Erfahrungen führten auch dazu, dass der Täter-Opfer-Ausgleich 1994 als neuer § 46a StGB in das allgemeine Strafrecht eingeführt und als Strafmilderungsgrund ausgestaltet wurde. Das eröffnete den Gerichten die Möglichkeit, die Strafe zu mildern , oder – in bestimmten Fällen – sogar ganz von ihr abzusehen.
1999 wurde die Regelung im StGB durch die neuen §§ 155a und 155b StPO prozessual ergänzt, um eine häufigere und einfachere Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs zu ermöglichen . Für die Staatsanwaltschaft und das Gericht besteht nunmehr, in jedem Stadium des Verfahrens die Verpflichtung, die Möglichkeiten eines Ausgleichs zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu prüfen.[4]
„Der besonderen Bedeutung dieses Instituts wurde dadurch jedenfalls nicht Rechnung getragen. Seine Akzeptanz blieb in der Folgezeit in der juristischen Praxis sehr gering. In vielen Bundesländern wurde er praktisch nicht genutzt. Allenfalls im Rahmen des Jugendstrafrechts fanden sich bei einigen Jugendämtern oder mit ihnen verbundenen freien Trägern der Jugendhilfe wenige positive Ansätze.“[5]
Auch hinderlich erwies sich die datenschutzrechtliche Problematik. Aufgrund beschränkter personellen Ressourcen in den Jugendämtern und bei der Gerichtshilfe konnte der TOA nur mit Hilfe von freien Trägern erfolgen. In vielen Bundesländern galt es jedoch als nicht zulässig, da die personenbezogenen Daten an Externe Stellen übermittelt werden mussten. Ausnahmeländer, wie beispielsweise Rheinland-Pfalz, sahen kein Widerspruch zu der vorhandenen gesetzlichen Regelung. Sie begründeten ihre Haltung damit, dass der TOA in Projekten freier Träger initiiert wurde und der Gesetzgeber mit seiner Aufnahme die Verpflichtung gegenüber den freien Trägern einging, ihnen auch die nötigen Informationen weiter zu geben.[6] Ob dadurch die Situation des TOA verbessert wurde, bleibt jedoch nicht vollständig geklärt, da es Schwierigkeiten gibt zuverlässige statistische Zahlen zu bekommen.
„Eine einheitliche und flächendeckende Datenerhebung ist zurzeit noch nicht sichergestellt. Zwar gibt es ein entsprechendes Datenerhebungsprogramm, das der Gerichts- und Jugendgerichtshilfe sowie den Trägern der TOA- Projekte vom Servicebüro für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung in Köln[7] zur Verfügung gestellt wird. Der Umfang der danach zu erfassenden Daten und die noch nicht vorhandene Schnittstelle zu einer Textverarbeitung führt jedoch dazu, dass sein Einsatz durch die Träger der TOA- Einrichtungen vielfach noch abgelehnt wird. Hinzu kommt, dass selbst einfache zusammenfassende Datenerhebungen zum TOA von einzelnen Bundesländern entweder nicht durchgeführt oder jedenfalls der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung gestellt werden.“[8]
Laut Puderbach sind die veröffentlichten statistischen Angaben zum TOA mit Vorsicht zu genießen. Es ist jeweils fraglich, ob diese in verschiedenen Bundesländern auf derselben Grundlage erhoben worden sind. Auch ist nicht sicher, ob eine einheitliche Zählung der Aufträge und Erledigungen erfolgte. Selbst ein Versuch die Zahlen in verschiedenen Regionen miteinander zu vergleichen oder in Relation zu Kriminalstatistik zu setzen ist nicht möglich, da die Angaben unvollständig sind. Lediglich die StA- Statistik und hier die anklagefähige Verfahren könne zum Vergleich beigezogen werden, da in dieser auch die Verkehrsstraftaten berücksichtigt werden, in denen ebenfalls eine nicht unerhebliche Zahl von TOA- geeigneten Verfahren (Nötigung im Straßenverkehr und Straßengefährdungen) enthalten sind. Die StA- Statistik berücksichtigt außerdem nur die Verfahren, die nach der Kontrolle durch die Staatsanwaltschaften als aufgeklärt anzusehen sind. Da jedoch die letzte StA- Statistik aus dem Jahr 1998 stammt, nur die alten Bundesländer und auch diese nicht vollständig erfasst, können die Zahlen nur geschätzt werden.
„Unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahlen (Bund gesamt ca. 82,4 Mio., nicht berücksichtigte Bundesländer ca. 25,9 Mio.) errechnete sich ausgehend von dem in der Statistik enthaltenen Wert (1,57 Mio.) die Zahl von 2,29 Mio. anklagefähiger Verfahren bei den Staatsanwaltschaften im Jahre 1998. Setzt man diese grob errechnete Zahl zur geschätzten Anzahl von 20.000 TOA- Verfahren im Jahre 2000 in Bezug, gelangt man zu einer „TOA- Quote“ an den anklagefähigen Verfahren in Deutschland von 0,87%. Die absoluten und auch prozentualen Zahlen der wenigstens dem Versuch eines TOA zugeführten Verfahren sind so schon gering. Sie erscheinen noch marginaler, wenn man eine Schätzung von Wandrey und Weitekamp in der vom Bundesministerium der Justiz 1998 herausgegebenen Veröffentlichung über TOA berücksichtigt. Ausgehend von einem geschätzten Potenzial des TOA bei Körperverletzungs- und Sachbeschädigungsdelikten – 50 bzw. 80% – gelangen sie zu der Auffassung, dass etwa 20% aller nach der polizeilichen Kriminalstatistik aufgeklärten Straftaten einem TOA zugeführt werden könnten.“[9]
Puderbachs Ausführungen zur Folge spielt der TOA in der staatsanwaltschaftlichen Praxis insgesamt eine untergeordnete Rolle. Die Gründe dafür sind unterschiedlich. Zum einem sind nicht alle Ermittlungsverfahren für einen TOA geeignet, da er nur bei Straftaten, deren Grundlage auf einem zwischenmenschlichen Konflikt basiert, angewandt wird. Somit scheidet ein großer Teil der Delikte (beispielsweise Betäubungsmitteldelikte, ein großer Teil von Verkehrsdelikten, weitgehend Umweltdelikte aber auch ein großer Teil von Eigentumsdelikten, insbesondere die meisten Ladendiebstähle, bei den kein persönlicher Konflikt auszumachen ist und eine Wiedergutmachung aufgrund des ertappten Täters nicht erforderlich ist) aus. Zum anderen ist TOA in vielen Fällen, wie beispielsweise bei einem Großteil von Serienstraftaten, nicht praktikabel, da einem Täter häufig nicht zumutbar ist, sich mit unzähligen Geschädigten, die noch womöglich an verschiedenen Orten wohnen können, auseinander zu setzen. Nicht zuletzt spielen auch bei der Beauftragung verschiedener Schlichtungsstellen technische und finanzielle Probleme eine Rolle, alleine deshalb, weil hunderte von Aktenkopien angefertigt werden müssen. Außerdem gibt es eine Reihe sonstiger Hindernisse. So zum Beispiel, wenn zwischen Opfer und Täter sprachliche Barrieren bestehen und in das TOA- Verfahren kostspielige Dolmetscher eingesetzt werden müssten. Auch die unterschiedlichen infrastrukturellen Vorgehensweisen der Schlichtungsstellen bringen Probleme bei der Umsetzung des TOA.
[...]
[1] Vgl. Puderbach 2005
[2] Zitat: ebd. S. 6,
[3] vgl. ebd.
[4] vgl. Kerner u. a. 2005
[5] Zitat: Puderbach 2005, S. 6
[6] vgl. Puderbach 2005
[7] Das TOA-Servicebüro (www.toa-servicebuero.de) wurde auf Beschluss von Bundestag und Bundesregierung 1992 als überregionale Beratungsstelle eingerichtet. Es ist ein Projekt des DBH e.V. – Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik – und wird hauptsächlich mit Mitteln des Bundesministeriums der Justiz gefördert.
[8] Zitat: Puderbach 2005, S. 7
[9] Zitat: Puderbach 2005, S. 7, 8
- Arbeit zitieren
- Diplom-Sozialarbeiterin (FH) Anna Breunig (Autor:in), 2005, Wiedergutmachung und Täter-Opfer-Ausgleich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/90698
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