Neuorientierung der materiellen Bilanzpolitik für den Einzelabschluss

Eine entscheidungsorientierte Analyse nach HGB und IAS/IFRS unter Berücksichtigung der geplanten Bilanzrechtsmodernisierung


Diplomarbeit, 2005

318 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


I n h a l t s v e r z e i c h n i s

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Themenabgrenzung und Gang der Untersuchung

2 Definition, Ziele, Instrumente und Grenzen der materiellen Bilanzpolitik
2.1 Definition und Bedeutung der materiellen Bilanzpolitik im Rahmen der Unternehmenspolitik
2.2 Ziele und Zielgrößen der materiellen Bilanzpolitik
2.2.1 Finanzwirtschaftliche Zielsetzungen
2.2.1.1 Beeinflussung des Ausschüttungspotentials
2.2.1.2 Ziele der Kapitalbeschaffung
2.2.1.2.1 Verbesserung der Eigenkapitalbeschaffung mit Hilfe des Shareholder-Value-Ansatzes
2.2.1.2.2 Stärkung der Fremdkapitalbeschaffung unter Berücksichtigung von Basel-II
2.2.1.3 Ziele der Steuerbilanzpolitik
2.2.2 Publizitätsorientierte Zielsetzungen
2.2.2.1 Informationsverbesserung und Value Reporting
2.2.2.2 Vermeidung von Prüfungs- und Offenlegungspflichten durch Unterschreitung der handelsrechtlichen Größenklassenmerkmale
2.2.3 Individualpolitische Zielsetzungen
2.2.4 Bilanzpolitik zur Beeinflussung bilanzanalytischer Kennzahlen
2.3 Instrumente der materiellen Bilanzpolitik
2.3.1 Abgrenzungskriterien zur formellen Bilanzpolitik
2.3.2 Ausübung von Ansatzwahlrechten
2.3.3 Ausübung von Bewertungswahlrechten
2.3.4 Ausübung von Ermessensspielräumen
2.4 Grenzen der materiellen Bilanzpolitik
2.4.1 Zur eingeschränkten Wirkungskraft des handelsrechtlichen Stetigkeitsgebotes und der Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB
2.4.2 Spannungsverhältnis innerhalb handelsrechtlicher Zielsetzungen bzw. zwischen handels- und steuerrechtlicher Rechnungslegung

3 Vergleich ausgewählter materieller bilanzpolitischer Gestaltungsmaßnahmen im Einzelabschluss nach dem HGB/EStG und den IAS/IFRS sowie eigene Änderungsvorschläge zur Reform des Handelsrechts
3.1 Gegenüberstellung wesentlicher Rechnungslegungsgrundsätze nach dem HGB/EStG und den IAS/IFRS
3.1.1 HGB
3.1.2 Maßgeblichkeit als Verzahnung des Handels- und Steuerrechts
3.1.3 IAS/IFRS
3.2 Ausgewählte Wahlrechte und Ermessensspielräume hinsichtlich des Bilanzansatzes und der Bewertung nach dem HGB/EStG und den IAS/IFRS de lege lata
3.2.1 Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes
3.2.2 Selbsterstellte immaterielle Güter des Anlagevermögens
3.2.2.1 Ansatz
3.2.2.2 Bewertung
3.2.3 Derivativer Geschäfts- oder Firmenwert
3.2.3.1 Ansatz
3.2.3.2 Bewertung
3.2.4 Langfristige Auftragsfertigung
3.2.5 Ermittlung der Herstellungskosten
3.2.6 Finanzinstrumente
3.2.7 Abschreibungen
3.2.7.1 Planmäßige Abschreibungen des Anlagevermögens
3.2.7.2 Außerplanmäßige Abschreibungen des Anlagevermögens bei vorübergehender Wertminderung
3.2.7.3 Außerplanmäßige Abschreibungen des Umlaufvermögens auf den niedrigeren Zukunftswert
3.2.8 Bewertungsvereinfachungsverfahren im Vorratsvermögen
3.2.9 Aktive latente Steuerabgrenzung
3.2.10 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
3.2.10.1 Disagio
3.2.10.2 Abgrenzung von Zöllen, Verbrauchssteuern und der Umsatzsteuer auf Anzahlungen
3.2.11 Rückstellungen
3.2.11.1 Pensionsrückstellungen
3.2.11.2 Aufwandsrückstellungen im weiteren Sinne
3.3 Zusammenfassung wesentlicher bilanzpolitischer Unterschiede zwischen dem HGB/EStG und den IAS/IFRS

4 Beispielhafte Analyse des bilanzpolitischen Wirkungsgrades innerhalb der HGB- und der IAS/IFRS -Rechnungslegung
4.1 Meilensteine der Harmonisierungsbestrebungen zwischen dem HGB und den IAS/IFRS
4.1.1 EU-Richtlinie 2001/65/EG (EU-Fair-Value-Richtlinie)
4.1.2 EU-Verordnung 1606/2002 (EU-IAS-Verordnung)
4.1.3 Maßnahmenkatalog vom 25.02.2003
4.1.4 Bilanzrechtsreformgesetz
4.1.5 Geplante Bilanzrechtsmodernisierung
4.2 Zur Frage der Transparenz der IAS/IFRS gegenüber dem HGB unter bilanzpolitischen Zielsetzungen im Lichte der geplanten Bilanzrechtsmodernisierung
4.3 Allgemeine Entscheidungskriterien bei der Wahl zwischen einem multifunktionalen HGB-Jahresabschluss und einem Doppelabschluss nach dem HGB und den IAS/IFRS
4.3.1 Zur Zweiteilung der Rechnungslegung im Konzern- und Einzelabschluss und zur Systematisierung der Motive für einen Doppelabschluss
4.3.2 Kostentechnische Gesichtspunkte
4.3.3 Fremdkapitalvergabe durch die Kreditinstitute im Zuge von Basel-II
4.3.4 Spannungsverhältnis zwischen Informationsvermittlung und Verunsicherung von Rechnungslegungsadressaten
4.4 Stilisierte Kennzahlen- und Vorteilhaftigkeitsanalyse eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses de lege lata und de lege ferenda nach der geplanten Bilanzrechtsmodernisierung sowie nach IAS/IFRS
4.4.1 Modellannahmen, Vorgehensweise, Abgrenzung und Anwendbarkeit
4.4.2 Bilanzaufstellung
4.4.3 Auswirkungen der unterschiedlichen Rechnungslegungsnormen auf die abgeleiteten bilanzanalytischen Kennzahlen
4.4.3.1 Ausgangstableau
4.4.3.2 Finanzwirtschaftliche Bilanzanalyse
4.4.3.2.1 Vermögensstrukturkennzahlen
4.4.3.2.1.1 Anlagenintensität
4.4.3.2.1.2 Elastizitätsgrad
4.4.3.2.2 Kapitalstrukturkennzahlen
4.4.3.2.2.1 Eigenkapitalquote
4.4.3.2.2.2 Kurzfristige Fremdkapitalquote
4.4.3.2.3 Liquiditätskennzahlen
4.4.3.2.3.1 Statische Liquiditätskennzahlen
4.4.3.2.3.1.1 Deckungsgrade
4.4.3.2.3.1.2 Liquiditätsgrade
4.4.3.2.3.2 Dynamische Liquiditätskennzahlen
4.4.3.3 Erfolgswirtschaftliche Bilanzanalyse
4.4.3.3.1 Gesamtkapitalrentabilität
4.4.3.3.2 Eigenkapitalrentabilität
4.4.3.4 Wertorientierte Bilanzanalyse
4.4.3.4.1 Economic-Value-Added
4.4.3.4.2 Cash-Flow-Return-On-Investment
4.5 Zusammenfassung der Ergebnisse der Bilanzanalyse und Abgabe von Handlungsempfehlungen

5 Schlussbetrachtung und Ausblick

Anhang

Literaturverzeichnis

A b b i l d u n g s v e r z e i c h n i s

Abb. 1: Bestandteile der Herstellungskosten nach dem HGB de lege lata, dem EStG und den IAS/IFRS

Abb. 2: Entstehung und bilanzielle Behandlung latenter Steuern in der Handelsbilanz

Abb. 3: Aktivierung und Passivierung nach dem HGB de lege lata, dem EStG und den IAS/IFRS

Abb. 4: Persönlicher Anwendungsbereich der EU-Fair-Value-Richtlinie

Abb. 5: Sachlicher Anwendungsbereich der EU-Fair-Value-Richtlinie

Abb. 6: EU-Rechnungslegung nach der EU-IAS-Verordnung

Abb. 7: Rechnungslegung in Deutschland ab 2005/2007 nach dem Bilanzrechtsreformgesetz

Abb. 8: Vorschläge des Verfassers für das geplante Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

Abb. 9: Synoptische Gegenüberstellung des Einflusses der unterschiedlichen Rechnungslegungsnormen auf die Bilanzpositionen basierend auf den Geschäftsvorfällen 1-7 der durchgeführen Analyse

Abb. 10: Aufstellung der Bilanz zum 31.12.2004 nach dem HGB de lege lata

Abb. 11: Aufstellung der Bilanz zum 31.12.2004 nach dem HGB de lege ferenda unter Berücksichtigung der geplanten Bilanzrechtsmodernisierung

Abb. 12: Aufstellung der Bilanz zum 31.12.2004 nach den IAS/IFRS

Abb. 13: Synoptische Darstellung relevanter Positionen für die Kennzahlenbildung

Abb. 14: Entwicklung der Anlagenintensität nach dem HGB de lege lata und de lege ferenda sowie nach den IAS/IFRS

Abb. 15: Entwicklung des Elastizitätsgrades nach dem HGB de lege lata und de lege ferenda sowie nach den IAS/IFRS

Abb. 16: Entwicklung der Eigenkapitalquote nach dem HGB de lege lata und de lege ferenda sowie nach den IAS/IFRS

Abb. 17: Entwicklung der kurzfristigen Fremdkapitalquote nach dem HGB de lege lata und de lege ferenda sowie nach den IAS/IFRS

Abb. 18: Entwicklung des Deckungsgrades A nach dem HGB de lege lata und de lege ferenda sowie nach den IAS/IFRS

Abb. 19: Entwicklung des Deckungsgrades B nach dem HGB de lege lata und de lege ferenda sowie nach den IAS/IFRS

Abb. 20: Entwicklung der Liquidität ersten Grades nach dem HGB de lege lata und de lege ferenda sowie nach den IAS/IFRS

Abb. 21: Entwicklung der Liquidität zweiten Grades nach dem HGB de lege lata und de lege ferenda sowie nach den IAS/IFRS

Abb. 22: Entwicklung der Liquidität dritten Grades nach dem HGB de lege lata und de lege ferenda sowie nach den IAS/IFRS

Abb. 23: Indirekte Methode zur Ermittlung des Cash Flow nach DRS 2

Abb. 24: Ableitung des Cash Flow anhand der Indirekten Methode aus dem Geschäftsvorfall 3 der Analyse

Abb. 25: Entwicklung des dynamischen Verschuldungsgrades nach dem HGB de lege lata und de lege ferenda sowie nach den IAS/IFRS

Abb. 26: Entwicklung der Gesamtkapitalrentabilität nach dem HGB de lege lata und de lege ferenda sowie nach den IAS/IFRS

Abb. 27: Entwicklung der Eigenkapitalrentabilität nach dem HGB de lege lata und de lege ferenda sowie nach den IAS/IFRS

Abb. 28: Bestandteile des Economic-Value-Added

Abb. 29: Entwicklung der Earnings-Before-Interest-and-Taxes nach dem HGB de lege lata und de lege ferenda sowie nach den IAS/IFRS

Abb. 30: Entwicklung des Economic-Value-Added nach dem HGB de lege lata und de lege ferenda sowie nach den IAS/IFRS

Abb. 31: Entwicklung der Economic-Value-Added-Rendite nach dem HGB de lege lata und de lege ferenda sowie nach den IAS/IFRS

Abb. 32: Entwicklung des Cash-Flow-Return-On-Investment nach dem HGB de lege lata und de lege ferenda sowie nach den IAS/IFRS

Abb. 33: Synoptische Gegenüberstellung der ausgewählten Kennzahlen nach dem HGB de lege lata und de lege ferenda sowie nach den IAS/IFRS

Abb. 34: Übersicht über die Teilhandlungsempfehlungen basierend auf den ausgewerteten bilanzanalytischen Kennzahlen

Abb. 35: Ansätze unternehmenswertsteigender Maßnahmen im Rahmen des Shareholder-Value-Konzeptes

Abb. 36: Vergleich der Rechnungslegungssysteme nach dem HGB und den IAS/IFRS

Abb. 37: Interpretation wesentlicher Rechnungslegungsprinzipien nach dem HGB und den IAS/IFRS

Abb. 38: Neutralisation der Bilanzpolitik durch die Bilanzanalyse

A b k ü r z u n g s v e r z e i c h n i s

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Das im Schrifttum häufig zitierte „Ultimatum“, der 01.01.2005, ist überschritten. Die EU-Verordnung vom 19.07.2002 „betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards“(EU-IAS-VO)[1] hat Einzug gehalten in die Rechnungslegung kapitalmarktorientierter[2] Mutterunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union (EU). Diese müssen –bis auf wenige Ausnahmen- für Geschäftsjahre (Gj.) beginnend ab dem 01.01.2005[3] erstmals zwingend ihren Konzernabschluss nach den übernommenen (endorsed)[4] International Accounting Standards (IAS)/ International Financial Reporting Standards (IFRS)[5] erstellen und offen legen.[6] Mit der Einführung der sog. Öffnungsklausel des § 292a des Handelsgesetzbuches (HGB)[7] durch das Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz[8] (KapAEG) hat für jene Unternehmen eine Option zur Erstellung und Offenlegung eines IAS/IFRS-Konzernabschlusses für Gj. ab dem 01.01.1999 bestanden, die planmäßig zum 31.12.2004 aufgehoben worden ist.[9]

Der Blick soll im Folgenden verstärkt auf alle nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen gerichtet werden, die nicht von der o.g. zwingenden Regelung der EU-IAS-VO betroffen sind, sondern von den gewährten Mitgliedstaatenwahlrechten Gebrauch machen können , die durch das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG)[10] in nationales Recht überführt wurden.[11] Mit dem BilReG, das am 10.12.2004 in Kraft getreten ist, wird nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen eine Option eingeräumt, ihren Konzernabschluss entweder ebenfalls nach den IAS/IFRS oder -wie bisher- nach dem HGB zu erstellen und offen zu legen. Ferner wird sowohl kapitalmarktorientierten als auch übrigen Unternehmen[12] die Möglichkeit eröffnet, für Gj. ab dem 01.01.2005 neben dem HGB-Jahresabschluss einen IAS/IFRS-Einzelabschluss zu erstellen und offen zu legen.[13]

Der traditionelle HGB-Jahresabschluss wird –zumindest kurz- und mittelfristig- weiterhin zur Bemessung der Gewinnausschüttung und als steuerlicher Anknüpfungspunkt herangezogen.[14] Insofern kommt dem freiwilligen und daher zusätzlichen IAS/IFRS-Einzelabschluss lediglich eine Informationsfunktion zu, die der handelsrechtliche Jahresabschluss nach h.M. aufgrund des dominanten Kapitalerhaltungs- und Vorsichtsprinzips nicht in zufrieden stellender Weise erfüllt.[15]

Hintergrund dieser Strategie ist eine gemeinsame Pressemitteilung des Bundesministeriums für Justiz (BMJ)/Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 25.02.2003.[16] Danach hat sich das BMJ/BMF aufgrund der Vielzahl von Bedenken, einen IAS/IFRS-Einzelabschluss der nationalen Besteuerung und der Ausschüttung zu unterlegen, kurz- und mittelfristig für einen sog. mittleren Weg, einer Modernisierung spezieller HGB-Vorschriften, entschieden, um zum einen die internationale Vergleichbarkeit der handelsrechtlichen Normen zu verbessern und zum anderen weiterhin dem Grundsatz des Vorsichts- und Gläubigerschutzprinzips im Einzelabschluss Rechnung zu tragen. Im Mittelpunkt der jüngsten Reformbestrebungen für ein in Vorbereitung befindliches Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilModG) steht -i.S.e. Annäherung an internationale Rechnungslegungsstandards- u.a. die Abschaffung bestehender handelsrechtlicher Bilanzansatz- und Bewertungswahlrechte.[17] Dabei muss explizit darauf hingewiesen werden, dass die derzeitigen Pläne des nationalen Gesetzgebers mit Gewissheit keine vollständige Anpassung der HGB-Normen an die IAS/IFRS vorsehen werden.[18]

Aus langfristiger Sicht wird im Schrifttum propagiert, mit einem Ersatz des handelsrechtlichen Jahresabschlusses durch einen IAS/IFRS-Einzelabschluss einen Gleichschritt zur IAS/IFRS-Konzernrechnungslegung herzustellen, die seit dem 01.01.2005 für kapitalmarktorientierte EU-Mutterunternehmen obligatorisch geworden ist und somit eine vollständige Harmonisierung der Rechnungslegung im Einzel- und Konzernabschluss zu erzielen.[19]

Die gesetzlichen Initiativen der Bundesregierung sind geprägt von internationalen Harmonisierungs- und Standardisierungsbestrebungen bzgl. der Rechnungslegung,[20] die nachfolgend kurz skizziert werden. Die Rechnungslegung unterliegt spätestens seit der letzten Dekade des 20. Jahrhunderts einem verstärkten dynamischen Wandel.[21] Aufgrund der Attraktivität der Inanspruchnahme internationaler Kapitalmärkte haben sich die IAS/IFRS als einheitliche Bilanzierungssprache durchgesetzt.[22] Sie bestimmen zunehmend den Dialog zwischen den Unternehmen und den externen Bilanzlesern.[23] Die Anforderungen, die an die Unternehmensleitung gestellt werden, liegen in der Bereitstellung international vergleichbarer und qualitativ hochwertiger Jahresabschlüsse und weniger in einer vorsichtigen Rechnungslegung.[24] Dabei erfahren nach h.M. die handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften de lege lata im internationalen Kontext lediglich eine geringe Akzeptanz.[25] Die im Vergleich zur internationalen Rechnungslegung zahlreichen Ansatz- und Bewertungswahlrechte würden zu einer Intransparenz des HGB-Jahresabschlusses für die Adressatengruppen führen, eine unverhältnismäßige Bildung stiller Reserven legalisieren[26] und eine Wettbewerbsbenachteiligung deutscher Unternehmen herbeiführen, die durch den geringeren Ausweis von Eigenkapital im Vergleich zu den nach IAS/IFRS-bilanzierenden Unternehmen zu erklären ist.[27] Dieses vermeintliche Defizit der HGB-Bilanzierung könne nach h.M. nur durch eine grundlegende Reform der handelsrechtlichen Vorschriften und durch eine wirkungsvolle Einschränkung des Wahlrechtskatalogs abgemindert werden.[28]

Im Zuge des fortschreitenden Globalisierungsprozesses und der damit einhergehenden Wettbewerbsintensivierung[29] stellt für Unternehmen die Suche nach Finanzierungsquellen auf internationalen Kapitalmärkten eine wichtige Alternative zur traditionellen Fremdfinanzierung durch (heimische) Kreditinstitute dar.[30] Der Jahresabschluss bleibt dabei die wesentliche Schnittstelle zwischen dem Bilanzersteller und den Eigen- und Fremdkapitalgebern.[31] Während die Eigen kapitalgeber in erster Linie an einem zukunftsorientierten Rechenschaftsbericht über das Wertsteigerungspotential und an der Unternehmensrentabilität interessiert sind, ziehen die Fremd kapitalgeber i.d.R. objektivierbare Angaben über die unternehmerische Haftungssubstanz vor.

Die Globalisierungsbestrebungen erweitern nicht nur den potentiellen Kreis der Adressaten der Abschlüsse,[32] sondern bewirken, dass die anzuwendenden Rechnungslegungsnormen nicht mehr ausschließlich vom nationalen Gesetzgeber bestimmt werden, sondern eine zunehmende Beeinflussung durch internationale Institutionen und Gremien, wie der EU-Kommission oder dem International Accounting Standards Board (IASB), erfahren.[33]

Neben der EU-IAS-VO hat die EU-Kommission seit dem Jahre 2001 zahlreiche Richtlinien (RL) auf den Weg gebracht, die in nationales Recht umzusetzen sind. Zu nennen sind u.a. die EU-Transparenz-RL vom 15.12.2004[34], die EU-Modernisierungs-RL vom 18.06.2003[35] und die EU-Schwellenwert-RL vom 13.05.2003.[36] Als problematisch hat sich vor allen Dingen die nationale Umsetzung der EU-FV-RL vom 27.09.2001[37] erwiesen, die die Fair Value-Bewertung[38] (FV-Bewertung) von Finanzinstrumenten (FI) des IAS 39 regelt.[39] Die mit einer Bewertung zum (höheren) beizulegenden Zeitwert verbundene Aufgabe des handelsrechtlichen Anschaffungskostenprinzips im Einzelabschluss i.S.d. § 253 Abs. 1 Nr. 1 HGB i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 1 HGB, das bislang den Ausweis unrealisierter Gewinne verhindert, steht dem Kapitalerhaltungsgrundsatz des nationalen Handels- und Gesellschaftsrechts entgegen und birgt die Gefahr der Beeinträchtigung von Gläubigerschutzinteressen.[40]

Unter diesem Gesichtspunkt wirken sich supranationale Entwicklungen und deren Einflüsse auf den nationalen Normsetzungsprozess aus. Ferner üben nationale Gesetzgebungen anderer Länder, z.B. der USA, mittelbaren Einfluss auf deutsche Normierungen aus, weil im Zuge des Konvergenzprozesses zwischen dem IASB und dem Financial Accounting Standards Board (FASB) eine zunehmende Annäherung der IAS/IFRS an die United States Generally Accepted Accounting Principles (US - GAAP) ersichtlich wird.[41]

Angesichts der skizzierten massiven internationalen Einwirkungen auf die deutsche Rechnungslegung steht die Bilanzpolitik veränderten Rahmenbedingungen gegenüber. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Bilanzpolitik vor einer Neuorientierung steht, und wenn ja, inwieweit. Die Frage kann sowohl für den Konzern- als auch für den Einzelabschluss untersucht werden. Dieser Problematik ist in der -dem Verfasser bekannten- einschlägigen Literatur bisher nicht in ausreichendem Maße nachgegangen worden.[42] Dies gilt insbesondere in Bezug auf den Einzelabschluss und die Berücksichtigung eines im Zuge der geplanten Bilanzrechtsmodernisierung fortentwickelten HGB. Bei einer Neuorientierung der materiellen Bilanzpolitik stehen zwei Gesichtspunkte im Vordergrund. Zum einen -und dies wird der zentrale Aspekt der nachfolgenden Untersuchung sein- soll der Frage nachgegangen werden, inwieweit es für Unternehmen unter bilanzpolitischen Motiven sinnbringend ist, die im Rahmen des BilReG eröffnete Möglichkeit zu nutzen, einen zusätzlichen IAS/IFRS-Einzelabschluss zu erstellen und offen zu legen. Zum anderen stellt sich die Frage, ob und in wieweit im Zuge der Fortentwicklung des HGB ebenfalls eine Neuorientierung der Bilanzpolitik im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu erfolgen hat.

1.2 Themenabgrenzung und Gang der Untersuchung

Von Art. 4 EU-IAS-VO, der den Pflichtbereich darstellt, ist seit dem 01.01.2005 nur ein begrenzter Kreis von Unternehmen, schätzungsweise 450[43] deutsche Gesellschaften betroffen, die nunmehr ihren konsolidierten Abschluss nach IAS/IFRS erstellen und offen legen müssen. Die Ausübung der Mitgliedstaatenwahlrechte i.S.d. Art. 5 EU-IAS-VO, die eine IAS/IFRS-Bilanzierung im Konzernabschluss nicht kapitalmarktorientierter bzw. im Einzelabschluss sämtlicher Unternehmen gestatten, betrifft jedoch weit über 700 000 deutsche Gesellschaften.[44] Diese Zahlen verdeutlichen, dass das Gewicht u.a. bei den vielen klein- und mittelständischen Unternehmen (KMU)[45] liegt, die von der EU-IAS-VO infolge des weitergeleiteten Unternehmenswahlrechts indirekt betroffen werden.[46] Im Schrifttum sind in der Vergangenheit jedoch häufig lediglich die kapitalmarktorientierten Konzernunternehmen Gegenstand von Abhandlungen gewesen.[47]

In der vorliegenden Untersuchung werden deshalb bilanzpolitische Gestaltungsparameter im Einzelabschluss im Fokus stehen. Die Konzernbilanzpolitik und die Konzernrechnungslegung werden hingegen weitgehend ausgeklammert. Als Analysegegenstand dient eine Kapitalgesellschaft (KapG) in der Rechtsform einer mittelständischen, nicht eigentümer-, sondern managergeführten, börsennotierten Aktiengesellschaft (AG), die nicht in einen Konzernverbund eingegliedert ist und derzeit nach den HGB-Vorschriften bilanziert. Sie strebt einen Vergleich zwischen bilanzpolitischen Maßnahmen nach dem HGB de lege lata, dem im Zuge des modernisierten HGB (HGB de lege ferenda) und den geltenden IAS/IFRS an. Diese Analyse soll vor allem dazu dienen, zu entscheiden, ob neben dem HGB-Jahresabschluss die Erstellung eines zusätzlichen IAS/IFRS-Einzelabschlusses für Informationszwecke sinnbringend ist, wie es das BilReG gestattet. Zudem soll in diesem Zusammenhang analysiert werden, in wieweit eine Neuorientierung der materiellen Bilanzpolitik im Rahmen des HGB de lege ferenda erfolgen muss.

Entsprechend der Themenstellung wird nur ein ausgewählter Teil der unternehmerischen Bilanzpolitik in Form materieller bilanzpolitischer Gestaltungsparameter untersucht. Der Aktionsraum der materiellen Bilanzpolitik erfährt in der nachfolgenden Analyse eine Beschränkung auf Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte sowie Ermessensspielräume, die im Zentrum der jüngsten Reformbestrebungen stehen und die darüber hinaus Gestaltungsspielräume im Rahmen der IAS/IFRS-Rechnungslegung beinhalten.

Die Analyse erhebt in der Hinsicht keinen Anspruch auf Vollständigkeit, als sie nur auf ausgewählte materielle Bilanzansatz- und Bewertungswahlrechte sowie Ermessensspielräume eingeht. Der Verfasser trifft eine subjektive Auswahl materieller bilanzpolitischer Gestaltungsparameter, die im Mittelpunkt der geplanten Bilanzrechtsmodernisierung stehen werden, charakteristisch für die IAS/IFRS-Bilanzierung sind und sich von den HGB-Normen de lege lata abheben.

Die Berechtigung von Wahlrechten und Ermessensspielräumen bei der Abschlusserstellung wird im Schrifttum seit jeher unterschiedlich ausgelegt.[48] Ihnen wird traditionell eine wesentliche Rolle im Lichte des Gläubigerschutzes und der Kapitalerhaltung zuerkannt.[49] Dahinter verbirgt sich die Annahme, es bestehe ein Eigeninteresse des Managements zur Legung stiller Reserven, um die Unternehmensfortführung nachhaltig zu sichern, die sich hinter dem Going concern- Prinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB verbirgt. Im Rahmen der Ansatzwahlrechte wird dem Bilanzaufsteller die Möglichkeit eingeräumt, durch einen Verzicht auf die Aktivierung im Unternehmen ein Liquiditätspolster aufzubauen, welches bewirkt, dass beim Eintritt unvorhergesehener, für das Unternehmen unvorteilhafter Ereignisse nicht zwingenderweise eine Insolvenzgefahr vorliegt. Neben dieser wesentlichen Kapitalerhaltungsfunktion gesetzlich kodifizierter Wahlrechte stellen sie vielfach auch ein taktisches und für die Unternehmensleitung äußerst praktikables Mittel zur Durchsetzung spezieller bilanzpolitischer Zielsetzungen dar.[50] Gerade die zielgerichtete und z.T. undurchschaubare Beeinflussung des Mengen- und Wertgerüstes des Einzelabschlusses ist für den Bilanzanalytiker häufig ein Ärgernis.

Eine Eingrenzung der zu untersuchenden Normensysteme auf die HGB- und EStG-Vorschriften sowie auf die IAS/IFRS impliziert eine weitgehende Vernachlässigung der US-GAAP im Rahmen der Betrachtung. Die US-GAAP als -neben den IAS/IFRS- zweiter bedeutender international anerkannter Rechnungslegungsstandard spielt zwar für international operierende Unternehmen (immer noch) eine wesentliche Rolle. Da jedoch die EU-Kommission in der EU-IAS-VO ab dem 01.01.2007 eine IAS/IFRS-Umstellung der jetzigen US-GAAP-Bilanzierer vorschreibt, wird die Bedeutung der US-GAAP im europäischen Wirtschaftsraum künftig abnehmen.[51]

Im Schrifttum sind die IAS/IFRS in der Vergangenheit als international hochwertige Rechnungslegungsstandards bezeichnet worden, die im direkten Vergleich zum HGB eine höhere Transparenz der übermittelten Jahresabschlussinformationen gewährleisten.[52] Die Analyse zielt u.a. darauf ab, diesen vermeintlichen Vorzug der internationalen Rechnungslegung zu relativieren und kritisch zu hinterfragen. Es gilt zu untersuchen, inwieweit die geltenden IAS/IFRS für das Management Ermessensspielräume bereitstellen und somit Gegenstand von materieller Bilanzpolitik werden können.

Gliederungspunkt 2 stellt auf eine kurze inhaltliche Einordnung der materiellen Bilanzpolitik im Rahmen der allgemeinen Unternehmenspolitik (2.1) und auf eine Klassifikation der unterschiedlichen Teilziele ab (2.2). Neben finanz-, publizitäts- und individualpolitischen Zielsetzungen wird die Beeinflussung bilanzanalytischer Kennzahlen als wesentlicher Motivator für materielle bilanzpolitische Aktivitäten gesehen. Neben einer Skizzierung des bilanzpolitischen Instrumentariums (2.3) werden zum Abschluss des Gliederungspunktes 2 ausgewählte Grenzen materieller Bilanzpolitik dargestellt (2.4).

Gliederungspunkt 3 versteht sich neben einer einleitenden Gegenüberstellung wesentlicher Rechnungslegungsunterschiede zwischen dem HGB/EStG und den IAS/IFRS (3.1) als eine vergleichende Darstellung ausgewählter materieller bilanzpolitischer Gestaltungsparameter der o.g. Rechnungslegungsnormen (3.2). Hierzu wird jeweils die entsprechende handelsrechtliche und steuerliche Behandlung den IAS/IFRS gegenübergestellt und abschließend ein handelsrechtlicher Reformvorschlag abgegeben.[53] Zum Abschluss von Gliederungspunkt 3 erfolgt eine kritische Zusammenfassung der Ergebnisse (3.3). Den Schwerpunkt der Untersuchung bildet Gliederungspunkt 4, der nach einer Darstellung der wichtigsten nationalen und internationalen Einwirkungen auf die deutsche Bilanzpolitik (4.1) eine entscheidungsorientierte Bilanzanalyse umfasst. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob bzw. inwieweit es für ein Unternehmen sinnvoll sein kann, einen freiwilligen Einzelabschluss nach den IAS/IFRS neben dem HGB-Jahresabschluss zu erstellen und offen zulegen, der lediglich Informationszwecken dient. Nach einer kritischen Stellungnahme zum vermeintlichen Transparenzvorzug des IAS/IFRS-Abschlusses (4.2) und der Diskussion möglicher allgemeiner Entscheidungskriterien in der Unternehmenspraxis zur Erstellung eines zusätzlichen IAS/IFRS-Einzelabschlusses (4.3) werden anhand ausgewählter Geschäftsvorfälle die Auswirkungen der unterschiedlichen Rechnungslegungsnormen auf die Bilanzpositionen im Jahresabschluss untersucht. Die dazu durchgeführte entscheidungsorientierte Bilanzanalyse nach HGB und IAS/IFRS (4.4) basierend auf den in 4.1.5 abgegebenen Vorschlägen anhand ausgewählter in der betrieblichen Praxis gängiger Kennzahlen zielt unter der Fragestellung einer möglichen Neuorientierung der materiellen Bilanzpolitik auf eine Abgabe einer Handlungsempfehlung für das betreffende Unternehmen ab (4.5).

Die Untersuchung endet in Gliederungspunkt 5 mit einer zusammenfassenden Schlussbetrachtung und einem Ausblick auf künftige Entwicklungen.

2 Definition, Ziele, Instrumente und Grenzen der materiellen Bilanzpolitik

2.1 Definition und Bedeutung der materiellen Bilanzpolitik im Rahmen der Unternehmenspolitik

Materielle Bilanzpolitik[54] wird immer dann unterstellt, wenn die Unternehmensleitung bewusst und im Hinblick auf die unternehmerischen Zielsetzungen zweckorientiert Entscheidungen hinsichtlich der materiellen Gestaltung der Bilanz vornimmt, die darauf abstellen, im Rahmen des rechtlich Zulässigen durch eine Veränderung des ausgewiesenen Periodenergebnisses das Verhalten[55] der Interessengruppen des Jahresabschlusses zielkonform zu beeinflussen.[56]

Im Hinblick auf die unterschiedlichen Objekte scheint der Begriff Rechnungslegungspolitik terminologisch passender als der Begriff Bilanzpolitik zu sein,[57] da sich die zweckorientierte Beeinflussung des Datenmaterials durch das Management i.d.R. nicht nur auf die Bilanz beschränkt, sondern u.a. ebenfalls Ausstrahlungskraft auf die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), den Lagebericht, den Anhang, die Segmentberichterstattung oder die Kapitalflussrechnung entfaltet.[58] Neben den genannten normierten Instrumenten ist auch eine Beeinflussung nicht normierter Objekte, z.B. des Value Reporting (VR)[59] oder der Stellungnahmen des Vorstandes oder des Aufsichtsrates, denkbar. Da jedoch im Rahmen dieser Analyse lediglich ein geringer Ausschnitt der Rechnungslegungspolitik in Form materieller Gestaltungsparameter der Bilanzierung und Bewertung fokussiert wird, wird im Folgenden am Begriff der Bilanzpolitik festgehalten.

Die Bilanzpolitik ist grds. in die übergeordnete Unternehmenspolitik eingegliedert,[60] die selbst wiederum ein Bündel hochgradig vernetzter Partialpolitiken darstellt.[61] Dem entscheidungsorientierten Ansatz folgend hat die Unternehmenspolitik dem Management konkrete Entscheidungsregeln zur Verfügung zu stellen, um bestimmte unternehmerische Ziele bestmöglich zu realisieren.[62] Bilanzpolitische Zielsetzungen können keinen originären Charakter tragen,[63] sondern haben sich den vorgelagerten Unternehmenszielen unterzuordnen.[64] Im Schrifttum werden die Ziele der Bilanzpolitik daher als betriebliche Subziele beschrieben, auf die im nachfolgenden Gliederungspunkt 2.2 eingegangen wird.[65]

2.2 Ziele und Zielgrößen der materiellen Bilanzpolitik

2.2.1 Finanzwirtschaftliche Zielsetzungen

2.2.1.1 Beeinflussung des Ausschüttungspotentials

Im Rahmen der finanzwirtschaftlichen Zielsetzungen der Bilanzpolitik, die regelmäßig auf eine Sicherstellung der Liquidität des Unternehmens abstellt,[66] wird der Beeinflussung unternehmerischer ertragsabhängiger Auszahlungen,[67] insbesondere der Gewinnansprüche der Anteilseigner, des Managements sowie des Staates ein zentraler Stellenwert beigemessen.[68] Die mögliche Höhe dieser Entnahmen erfährt zum einen eine Beschränkung durch gesetzliche Regelungen, andererseits wird häufig die tatsächliche Höhe der Ausschüttungen durch Willensbekundungen der Gesellschafter und durch Satzungen festgelegt.[69]

Zwischen den Kapitalanlegern auf der einen und der Unternehmensleitung auf der anderen Seite besteht i.d.R. ein Interessenkonflikt,[70] der auf der Principal Agent-Theory beruht.[71] Die strategische und operative Unternehmensplanung wird durch das Management (Agent) generiert, das im Allgemeinen durch möglichst hohe Gewinnthesaurierungen an einer Unternehmensfortführung und einer nachhaltigen Zukunftssicherung interessiert ist. Der Aktionär (Principal) hingegen verfolgt stattdessen häufig eine kurzfristige Sichtweise und präferiert ein möglichst hohes Ausschüttungsvolumen.[72]

Bilanzpolitische Maßnahmen zur Verfolgung finanzwirtschaftlicher Ziele dienen in erster Linie der Sicherstellung des Finanzierungspotentials infolge einer Bildung stiller Reserven[73], der Steuerung der Gewinnermittlung und –verwendung sowie einer weitgehenden Thesaurierung des Jahresüberschusses (JÜ) zur offenen Rücklagenbildung.[74] Die Bilanzpolitik stellt somit ein wirkungsvolles Mittel zur Innen- bzw. Selbstfinanzierung dar.[75]

Sie dient regelmäßig der Generierung der kontinuierlichen Zahlungsfähigkeit des Unternehmens und der Erfüllung sonstiger finanzieller Anforderungen, die aus anderen Partialpolitiken abgeleitet werden.[76] Bilanzpolitische Maßnahmen implizieren eine bewusste Einflussnahme auf die Vermögens- und Kapitalstruktur des Unternehmens im Hinblick auf eine nachfolgende Bilanzstrukturanalyse.[77]

Ein besonderer Anreiz besteht für das Management in der Erzielung einer Dividendenkontinuität,[78] die im Schrifttum als Gewinnglättungspolitik[79] bzw. Income smoothing[80] bezeichnet wird.[81] Sie stellt den bewussten Versuch der Geschäftsführung dar, Schwankungen des ausgewiesenen Jahresergebnisses im Zeitablauf bzgl. eines bestimmten Sollgewinns durch Ergreifen materieller bilanzpolitischer Maßnahmen zu verringern und eine Glättung des Ausschüttungspotentials herbeizuführen.[82] Eine Bildung stiller Reserven bietet sich daher in ertragreichen Perioden an, während eine Verbesserung des Gewinnausweises durch eine Auflösung stiller Reserven in Zeiten unternehmerischer Schieflagen von Vorteil sein kann.[83] Für eine derartige Strategie sprechen gewichtige Gründe. Diese werden vor allem durch das spezifische Verhalten und die Bedürfnisse der Unternehmenseigner determiniert, die im Allgemeinen einen gleich bleibenden Ausschüttungsstrom positiver beurteilen als im Zeitablauf stark schwankende Periodenergebnisse.[84] Eine Glättungspolitik fördert i.d.R. die Zufriedenheit unter den Investoren und erleichtert ggf. die Aufnahme neuen Eigenkapitals.[85] Neben der Stärkung des Vertrauens in die Unternehmung und der Anziehung neuer Investoren kann die Schaffung einer Dividendenkontinuität ggf. mögliche Lohnforderungen durch Gewerkschaften und Arbeitnehmer abwehren.[86] Eine wesentliche Voraussetzung für die wirkungsvolle praktische Umsetzung dieser Strategie ist jedoch, dass die Anteilseigner bereit sind, auf Teile des Gewinns zu verzichten, der ihnen ansonsten als Ausschüttungsmasse zur Verfügung steht.

2.2.1.2 Ziele der Kapitalbeschaffung
2.2.1.2.1 Verbesserung der Eigenkapitalbeschaffung mit Hilfe des Shareholder-Value-Ansatzes

Neben der Steuerung des Ausschüttungspotentials können bilanzpolitische Maßnahmen auch direkt zur Sicherstellung externer Finanzierungsmöglichkeiten im Bereich der Außenfinanzierung zum Einsatz kommen.[87] Die Finanzierung kann dabei durch Kapitalerhöhungen, die sog. Beteiligungs finanzierung, oder durch Kredite externer Kapitalgeber, die sog. Fremd finanzierung, erfolgen.[88] Die Bestrebungen des Managements liegen in der nach außen gerichteten Vermittlung einer möglichst ertragreichen Unternehmensentwicklung durch die zielgerichtete Beeinflussung der Struktur des Jahresabschlusses.[89] Je nach individueller wirtschaftlicher Lage bedarf es ggf. einer konkreten Einflussnahme auf bestimmte Bilanzpositionen, um durch günstigere bilanzanalytische Kennzahlen die Erwartungshaltung der jeweiligen Interessengruppen entsprechend anzupassen.[90] Gelingt eine positive Einflussnahme auf die Kapitalgeber durch Zuhilfenahme des materiellen bilanzpolitischen Instrumentariums, führt dies im günstigsten Fall zu einer Akquisition neuer Investoren und einer geringeren Eigenkapitalkostenbelastung durch die Vertrauensstärkung bestehender Anteilseigner.[91]

Hinsichtlich der langfristigen Unternehmensstrategie wird im Schrifttum seit langem die Maximierung des Unternehmenswertes als Ziel des Managements und als Möglichkeit zur Verbesserung der Eigenkapitalbeschaffung diskutiert.[92] Seit Ende der 80er Jahre des 20. Jahrhunderts erfährt das von Rappaport maßgeblich beeinflusste Shareholder Value- Konzept (ShV- Konzept) als modernes Führungsprinzip eine wachsende Bedeutung, welches sich ursprünglich auf den US-amerikanischen Kapitalmarkt beschränkte und sich in kurzer Zeit auf den globalen Kapitalmärkten ausgebreitet hat.[93]

Die Außenfinanzierung durch Beteiligungskapital der Anteilseigner gilt im Hinblick auf die fortschreitende Globalisierung und die wachsende Wettbewerbsintensität auf den internationalen Kapitalmärkten nur dann als gesichert, wenn im Mittelpunkt der betrieblichen Anstrengungen die Zielsetzung einer Maximierung des ShV, d.h. des Marktwertes des Eigenkapitals,[94] steht. Der ShV -Ansatz darf nicht als untergeordnetes Ziel der allgemeinen Unternehmenspolitik verstanden werden, sondern stellt nach h.M. „das“ unternehmenspolitische Hauptziel dar, dem sich andere betriebliche Ziele unterzuordnen haben.[95] Für das Management wird eine Verpflichtung ausgesprochen, eine langfristige Steigerung bzw. Maximierung des ShV zu realisieren.[96] Das ShV -Modell versteht sich als strategisches Unternehmensführungskonzept und basiert auf der Idee, eine langfristige Analyse der betrieblichen Werttreiber vorzunehmen und diese zu operationalisieren.[97]

Eine erfolgreiche Implementierung des ShV -Gedanken in die Unternehmenspolitik zielt auf eine Vermeidung von Unterbewertungen am Aktienmarkt ab.[98] Der Marktwert des Eigenkapitals wird finanzmathematisch als diskontierter Barwert der künftigen Einzahlungsüberschüsse [dem sog. Cash-Flow (CF)] unter Abzug der an die Fremdkapitalgeber fließenden Teile als Discounted-Cash-Flow (DCF) ermittelt.[99].

Ein weiteres Anliegen des ShV -Konzeptes ist darin zu sehen, die asymmetrische Informationsverteilung zwischen Management und Eigenkapitalgebern zu verringern.[100] Durch geeignete Maßnahmen soll sich das Verhalten des Managements über spezielle Anreiz-, Kontroll- und Informationsmechanismen stärker an den Interessen der Aktionäre ausrichten.[101] Dabei bietet sich die Verknüpfung des Ausschüttungspotentials und des Börsenwertes mit den Vergütungsleistungen an das Management an, um individualpolitische Zielsetzungen, wie die Maximierung des persönlichen Nutzens infolge einer möglichst hohen Entlohnung und Zielsetzungen der Anteilseigner, wie die Realisation einer hohen Ausschüttungsquote, bestmöglich zu kombinieren.[102]

Insofern gelangt man idealtypischerweise zu der Kausalkette, dass materielle bilanzpolitische Maßnahmen im günstigsten Fall eine Steigerung des ShV bewirken, die wiederum eine Senkung der Eigenkapitalkosten und eine Anziehung neuer Investoren auslöst. Die Eigenkapitalbeschaffung ist somit gestärkt worden und liegt im Einflussbereich der Bilanzpolitik.

2.2.1.2.2 Stärkung der Fremdkapitalbeschaffung unter Berücksichtigung von Basel-II

Die Bilanzpolitik, die u.a. finanzwirtschaftliche Zielsetzungen erfüllt, kann sich auf die Kreditwürdigkeit des Unternehmens auswirken, besonders wenn der Einsatz bilanzpolitischer Maßnahmen von den Bilanzadressaten nicht oder nur unzureichend erkannt wird.[103] Zur Erreichung des Ziels einer möglichst positiven Einschätzung der Kreditwürdigkeit des Unternehmens durch externe Bilanzadressaten wird nach h.M. ein angemessener Vermögens- bzw. Gewinnausweis erwartet. Bilanzpolitische Maßnahmen beabsichtigen, die für eine Bonitätseinschätzung wesentlichen bilanzanalytischen Kennzahlen, z.B. die Eigenkapitalquote oder die Eigenkapitalrendite, möglichst positiv zu gestalten.[104] Wird durch den Einsatz materieller bilanzpolitischer Maßnahmen z.B. eine Erhöhung des ausgewiesenen Eigenkapitals bzw. des JÜ erzielt, verbessern sich ceteris paribus (c.p.) auch die entsprechenden Kennzahlen, z.B. die Eigenkapitalquote oder die Eigenkapitalrentabilität.

Im Zuge der Neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung (Basel-II)[105], das die Kreditinstitute künftig zu einem Rating ihrer Kreditkunden und der von ihnen vergebenen Kredite zwingt,[106] müssen die Banken je nach Rating -Ergebnis ihre Risikoaktiva in unterschiedlich hohem Maße mit Eigenkapital unterlegen.[107] Das Kernstück[108] von Basel-II ist eine erweiterte Eigenkapitalvereinbarung risikobehafteter Bankgeschäfte, die eine Neuregelung zur Eigenkapitalunterlegung i.S.d. § 10 des Kreditwesengesetzes (KWG) herbeiführt.[109] Die bisherige Regelung einer pauschalen Unterlegung von Krediten mit 8% Eigenkapital durch Basel-I[110] wird dahingehend modifiziert, dass nunmehr die Kreditqualität stärker berücksichtigt und die künftige Eigenkapitalunterlegung von der individuellen Bonität des Schuldners abhängig gemacht wird.[111] Im Gegensatz zu Basel-I werden künftig erstmalig sog. operationelle Risiken des Unternehmens berücksichtigt.[112] Zur Risikobemessung stehen externe und interne Rating -Verfahren zur Verfügung,[113] wobei Kreditinstitute nach h.M. auf die internen Verfahren zurückgreifen werden, da hierdurch eine wesentlich kostengünstigere und praktikablere Abwicklung erreicht wird.[114]

Durch den Rating -Prozess gelangt das Kreditinstitut zu einer quantitativen Aussage über die Kreditwürdigkeit seines Schuldners.[115] Dabei wird die Bonität durch die Vergabe einer Note oder eines Rating -Symbols ausgedrückt.[116] Das Rating- Urteil gibt Auskunft darüber, inwieweit das betreffende Unternehmen künftig in der Lage sein wird, seinen Verpflichtungen vollständig und termingerecht nachzukommen.[117]

Die Bilanzanalyse stellt im Rahmen des Rating einen wesentlichen Teil der Bonitätsbeurteilung dar.[118] Sie soll eine weitgehende Neutralisierung bilanzpolitischer Gestaltungsmaßnahmen herbeiführen. Wenn das Management des kreditsuchenden Unternehmens durch materielle bilanzpolitische Maßnahmen positiven Einfluss auf die bilanzsensiblen Kennzahlen nehmen kann, ohne dass der Analytiker diese bilanzpolitischen Aktivitäten aufspürt, wird im Schrifttum gefolgert, dass das Management ggf. eine indirekte positive Beeinflussung des Rating- Urteils und somit eine Senkung der Fremdkapitalkosten bewirken kann.[119]

2.2.1.3 Ziele der Steuerbilanzpolitik

Die Beeinflussung der Ertragssteuerzahlung des Unternehmens stellt seit jeher eine wesentliche Zielsetzung materieller bilanzpolitischer Maßnahmen dar.[120] Dabei kann eine bewusste und zielgerichtete Einflussnahme auf den steuerlichen Erfolg nur in den Grenzen der direkten und umgekehrten Maßgeblichkeit[121] vorgenommen werden. Insoweit erfahren handelsrechtliche Wertansätze u.a. eine Beeinflussung durch finanzpolitische Ziele der Steuerbilanz.[122]

Die Steuerbilanzpolitik ist als ein wesentlicher Teilbereich der Unternehmenspolitik anzusehen und zielt -wie die Kapitalbeschaffungspolitik- auf eine Aufrechterhaltung der kontinuierlichen Zahlungsfähigkeit des Unternehmens durch eine möglichst hohe Verzinsung der liquiden Mittel ab.[123] Die Steuerbilanzpolitik wird dabei als Gesamtheit aller rechtlich zulässigen Maßnahmen aufgefasst, mit deren Hilfe eine bewusste und zweckorientierte Beeinflussung der Steuerbilanz und dadurch der Höhe bzw. des Zeitpunktes der Steuerzahlungen erfolgt.[124]

Die Ziele der Steuerbilanzpolitik werden in das Ziel der absoluten Steueraufwandsminimierung und in das Ziel der Steuerbarwertminimierung aufgespalten. Die Steueraufwandsminimierung sieht eine absolute Minimierung der Steuerlast vor, wobei Ertragssteuerzahlungen möglichst weit in die Zukunft verlagert werden sollen.[125] Die h.M. vernachlässigt die Steueraufwandsminimierung als unrealistisches betriebliches Ziel, da ihre konsequente Befolgung letztendlich eine Einstellung des Unternehmens oder ein Verluststreben implizieren würde.[126] Daher wird nur die Steuer barwert minimierung, die auch unter dem Begriff der relativen Steuerminimierung[127] bekannt ist, Gegenstand der Untersuchung sein, wenn im Folgenden von Steuerbilanzpolitik die Rede ist.[128]

Das Konzept der Steuerbarwertminimierung beinhaltet die Diskontierung der Steuerzahlungen auf den Betrachtungszeitpunkt sowie eine Berücksichtigung von Zinseffekten.[129] Aufgrund des auftretenden Zinseffektes ist der Barwert einer Steuerzahlung umso geringer, je weiter die Zahlung in die Zukunft verschoben wird. Unter der Annahme konstanter Steuersätze ist es vorteilhaft, eine buchmäßige Zukunftsverlagerung der Gewinne vorzunehmen, wenn die daraus entstehende Steuerersparnis zu einem positiven Zinssatz auf dem Finanzmarkt gewinnbringend angelegt werden kann.[130]

Ein möglichst geringer Steuerbarwert wird i.d.R. erzielt, wenn die Bemessungsgrundlage für die Steuer in der Gegenwart durch eine maximale Aufwandsvorverlagerung niedrig gehalten wird,[131] z.B. durch die Inanspruchnahme der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) gem. § 7 Abs. 2 EStG, der steuerlich motivierten Sonder-AfA gem. § 7a EStG oder durch eine möglichst frühzeitige und hohe Bildung von Rückstellungen und Rücklagen, z.B. die Vornahme einer Rücklage für Ersatzbeschaffung gem. Abschn. 35 EStR oder die Inanspruchnahme der Rücklage nach § 6b EStG.[132] Diese Maßnahmen generieren c.p. Gewinnnachverlagerungen[133] und Liquiditätsvorteile durch temporäre Steuerstundungen oder endgültige Steuerersparnisse.[134]

Bei der Erstellung der Steuerbilanz ergibt sich ein im Vergleich zur handelsrechtlichen Bilanzierung geringerer Wahlrechtskatalog.[135] Entschließt sich ein KMU zur Einheitsbilanzierung, die sowohl handelsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften gerecht wird, ist der handelsrechtliche Aktionsraum von vornherein eingeschränkt, da nur noch die Schnittmenge handels- und steuerrechtlicher Wahlrechte verbleibt.[136] Die Handelsbilanzpolitik verliert entscheidend an Flexibilität. Da vor allem bei KMU steuerbilanzpolitische Zielsetzungen häufig im Vordergrund stehen, lässt sich eine Präferenz zur Einheitsbilanzierung vieler nicht prüfungspflichtiger Unternehmen erklären.[137]

Das Ziel der Steuerbarwertminimierung wird regelmäßig dadurch konterkariert, wenn ein im Zeitablauf steigender Steuersatz zu erwarten ist. Im ungünstigsten Fall führt dann die ansteigende Steuerbelastung zu einer Überkompensation des positiven Zinseffektes und zu einer faktischen Mehrbelastung des Unternehmens.

Der Verfasser weist darauf hin, dass eine effizient betriebene Steuerbilanzpolitik eine mehrperiodige Betrachtung erfordert.[138] Steuerbilanzpolitische Maßnahmen führen, wenn man im Zeitablauf sinkende Steuersätze vernachlässigt, generell temporäre Steuerverschiebungen herbei, d.h. es treten kurzfristige Erfolgsminderungen ein, die sich in den nachfolgenden Perioden umkehren. Im Schrifttum wird dieser Umstand mit der Terminologie der Zweischneidigkeit der Steuerbilanzpolitik Rechnung getragen.[139]

2.2.2 Publizitätsorientierte Zielsetzungen

2.2.2.1 Informationsverbesserung und Value Reporting

Neben finanzwirtschaftlichen Zielsetzungen ist die Bilanzpolitik bestrebt, auf die Meinungsbildung externer Bilanzadressaten über die Qualität und Ausgestaltung der Unternehmenspublizität Einfluss zu nehmen.[140] Der weltweite Wettbewerb auf den Kapitalmärkten erfordert eine zunehmend grenzüberschreitende Unternehmensstrategie, die durch Ausdehnung des potentiellen Adressatenkreises eine Politik der Risikovermeidung bzw. Risikodiversifikation generiert.[141] Durch Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften oder durch Unternehmensaufkäufe und strategische Allianzen können multi nationale Ziele realisiert werden.

Gerade bei großen Publikumsgesellschaften ist die Rechnungslegung und die Bilanzpolitik stark auf eine unternehmenswertsteigernde Publizitätspolitik ausgelegt,[142] die sich durch eine kontinuierliche Intensivierung der Kommunikationsbeziehung zwischen Unternehmensleitung und Investoren vor dem Hintergrund der erfolgreichen Umsetzung einer Investor Relations- Strategie (IR)[143] auszeichnet.[144]

Das Management besitzt die Möglichkeit, durch eine zweckorientierte „Dosierung“ der Informationsmittel die Adressaten zu Reaktionen zu bewegen, die vorteilhaft für das Unternehmen sind.[145] Dabei kann eine offensive bzw. aktive Offenlegungspolitik[146] betrieben werden, die im Schrifttum auch die Bezeichnung „Hang zur Offenheit“ trägt.[147] Das Bestreben liegt in der Verbesserung der nach außen gerichteten Unternehmensdarstellung durch freiwillige Zusatzinformationen.[148] Die entgegengesetzte Strategie wird als defensive bzw. passive Offenlegungspolitik bezeichnet und birgt einen „Hang zur Verschwiegenheit“, weil das Management den Interessengruppen des Jahresabschlusses bewusst wesentliche entscheidungsrelevante Informationen zur Beurteilung der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage vorenthält.[149]

Die unter dem Hang zur Offenheit bezeichnete Publikationsstrategie entspricht dem Konzept des VR.[150] Die zunehmende Anwendung kapitalmarktorientierter Unternehmensführungskonzepte ist das Grundmotiv für eine freiwillige Publikation von Informationen seitens der Unternehmensführung, die z.T. weit über die traditionelle Finanzberichterstattung hinausgehen.[151] Das wesentliche Ziel des VR stellt die Verringerung der Wertlücke[152] dar , die sich aufgrund der asymmetrischen Informationsvermittlung[153] und der mangelnden Kapitalmarkteffizienz zwischen der Unternehmensleitung und den Eigenkapitalgebern gebildet hat.[154]

Das VR stellt über die Pflichtberichterstattung hinausgehende bewertungsrelevante Informationen bereit, um den Bilanzanalysten eine verbesserte Einschätzung des Unternehmenswertes zu ermöglichen.[155] Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen jene Informationen, die aus Sicht des Unternehmens Einfluss auf die Höhe des Unternehmenswertes haben.[156]

Das VR enthält neben kapitalmarktorientierten Daten (Säule I), die eine Beurteilung der Wertentwicklung des Unternehmens ermöglichen, auch Informationen über nicht bilanzierte Unternehmenswerte (Säule II) und Informationen zur Strategie und Leistung des Managements (Säule III), um den Investoren eine transparentere Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zu bieten.[157]

Potentielle Anleger werden in die Lage versetzt, ihre Investitionsentscheidung aufgrund vermehrter und verbesserter entscheidungsrelevanter Unternehmensinformationen zu treffen.[158] Das VR steht nicht nur sinnbildlich für eine wertorientierte Zusatzberichterstattung über vergangene Werte im Unternehmen am Abschlussstichtag, es enthält zusätzliche Informationen zur Abschätzung zukünftiger Zahlungsströme.[159]

Das VR und die Bilanzpolitik der Unternehmensleitung werden in der Hinsicht als gleichgerichtet gesehen, als dass sie auf die übergeordnete unternehmerische Zielsetzung der Gewinnung neuer Investoren und der Stärkung des Vertrauens bestehender Anteilseigner ausgerichtet sind.[160] Bilanzpolitische Maßnahmen zielen i.d.R. auf eine positive Darstellung der Unternehmensentwicklung bzw. der Selbstdarstellung nach außen ab.[161] Da die Vergütung des Managements immer häufiger an die Börsenkursentwicklung des Unternehmens gekoppelt ist,[162] verfolgt die Geschäftsführung nicht selten auch die individualpolitische Zielsetzung einer Steigerung des Börsenwertes.[163] In dem Sinne kann ein Gleichschritt zwischen individual- und finanzpolitischen Zielsetzungen durch das VR erreicht werden.[164]

Als Instrument des Managements kann das VR dazu „missbraucht“ werden, durch eine freiwillige Offenlegung über das gesetzliche Mindestmaß hinaus Bilanzpolitik zu betreiben, da die übermittelten Daten nur in den seltensten Fällen durch externe Bilanzleser vollständig nachprüfbar und objektivierbar sind.[165]

Informationen über Strategie und Performance des Managements als eine Säule des VR werden in der Unternehmenspraxis durch dynamische Kennzahlen wie die Earnings-Before-Interest and-Taxes (EBIT) oder den Cash-Flow-Return-On-Investment (CFROI) zum Ausdruck gebracht.[166] Das Management kann je nach individueller Zielsetzung des Unternehmens bestrebt sein, durch materielle bilanzpolitische Maßnahmen Einfluss auf diese Kennzahlen zu nehmen. Insofern geben die zur Verfügung gestellten Kennzahlen, mit denen eine sachgerechte Quantifizierung der Managementleistung erfolgen soll, nicht immer den „wahren“ Wert der Unternehmensperformance an, sondern sind durch den Bilanzaufsteller beeinflussbar.

Ähnlich verhält es sich mit Angaben zu nicht bilanzierten Werten im Unternehmen, z.B. selbsterstellte immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens, die nach § 248 Abs. 2 HGB einem strikten Aktivierungsverbot unterliegen.[167] Bei der Findung des Wertansatzes jener Posten hat die Geschäftsführung einen nicht unerheblichen Ermessensspielraum, besonders dann, wenn die Werte aufgrund fehlender Absatzmärkte geschätzt werden müssen. Zu denken ist u.a. an die Schwierigkeit der Wertfindung z.B. für den Humankapitalbestand eines Unternehmens.

Die als „Hang zum Verschweigen“ angesprochene zweite mögliche Strategie des Unternehmens als Realisation der publizitätsorientierten Zielsetzung geht in der betrieblichen Praxis regelmäßig mit einer zielgerichteten Unterschreitung der Größenkriterien des § 267 HGB einher,[168] die Gegenstand des folgenden Abschnitts ist.

2.2.2.2 Vermeidung von Prüfungs- und Offenlegungspflichten durch Unterschreitung der handelsrechtlichen Größenklassenmerkmale

Eine KapG unterliegt mit ihrem Jahresabschluss mit Ausnahme einer kleinen Gesellschaft i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB i.d.F. des BilReG v. 10.12.2004 (HGB n.F.[169]) grds. umfangreichen Prüfungs- und Offenlegungsverpflichtungen.[170] Die Intensität der Offenlegungspflichten richtet sich nach der individuellen Unternehmensgröße, sie sind für große Gesellschaften i.S.d. § 267 Abs. 3 HGB n.F. strenger als für mittelgroße i.S.d. § 267 Abs. 2 HGB n.F. und kleine i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB n.F.[171] Da mit der Prüfung und Offenlegung des Abschlusses z.T. erhebliche Kosten verbunden sind, wird das nach langfristiger Gewinnmaximierung strebende Management i.d.R. das Ziel verfolgen, Prüfungs- und Offenlegungskosten zu vermeiden oder sie mindestens zu reduzieren.[172]

Den nicht prüfungspflichtigen Unternehmen steht im Allgemeinen ein erhöhter bilanzpolitischer Spielraum zur Verfügung, weil der Abschlussprüfer ansonsten ggf. eine Sanktionierung der betriebenen Bilanzpolitik in Form einer Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks gem. § 322 Abs. 4 S. 1 HGB vornehmen kann. Deshalb muss von einem tendenziellen Bestreben der Unternehmensleitung zur Vermeidung der Prüfungspflicht durch Unterschreiten von zwei der drei Schwellenwertkriterien des § 267 Abs. 1 HGB n.F. ausgegangen werden.

Die Frage, ob ein Unternehmen als kleine, mittelgroße oder große KapG qualifiziert wird, richtet sich nach der Höhe der Bilanzsumme i.S.d. § 267 Abs. 1 Nr. 1 HGB i.V.m. § 267 Abs. 2 Nr. 1 HGB n.F., der Höhe der Umsatzerlöse gem. § 267 Abs. 1 Nr. 2 HGB i.V.m. § 267 Abs. 2 Nr. 2 HGB n.F. und der Arbeitnehmerzahl gem. § 267 Abs. 1 Nr. 3 HGB i.V.m. § 267 Abs. 2 Nr. 3 HGB n.F. Durch die Inanspruchnahme des materiellen bilanzpolitischen Instrumentariums kann vor allen Dingen auf das Merkmal der Bilanzsumme entscheidend Einfluss genommen werden.[173] Gelingt es, z.B. durch eine Nichtausübung von Aktivierungswahlrechten, den Vermögensausweis und somit die Bilanzsumme entscheidend zu reduzieren und ggf. eine bislang als mittelgroße qualifizierte in eine kleine KapG umzuwandeln, entfallen die Kosten der Pflichtprüfung.[174] Die Offenlegungs kosten verringern sich entsprechend des geringeren Offenlegungsumfangs i.S.d. § 326 HGB.[175]

2.2.3 Individualpolitische Zielsetzungen

Als dritte wesentliche Hauptzielsetzung der materiellen Bilanzpolitik ist neben der Finanz- und Publizitätspolitik in den letzten Jahren im Schrifttum verstärkt auf die persönlichen Motive der Bilanzaufsteller hingewiesen worden, die in der Vergangenheit größtenteils vernachlässigt oder lediglich stiefmütterlich behandelt worden sind.[176]

Der Verfasser setzt sich für eine Erweiterung der Zielgrößen um individualpolitische Zielsetzungen ein, da nur ein Individuum Unternehmensstrategien entwickeln und realisieren kann und sich dabei von eigenen Vorstellungen und Motiven leiten lässt. Die Annahme, dass das Management eine Maximierung des eigenen Nutzens anstrebt und unter diesem Gesichtspunkt z.T. individualistische Ziele verfolgt, ist zumindest nicht auszuschließen.[177]

Hinsichtlich der individualpolitischen Zielsetzungen bietet sich eine Unterscheidung in manager- und eigentümerkontrollierte Unternehmungen an. In managergeführten Gesellschaften sieht die Geschäftsleitung grds. die nachhaltige Sicherung ihres Arbeitsplatzes sowie eine Maximierung der eigenen Bezüge als primäres Ziel an.[178] Da sich jene Unternehmen traditionell durch eine strikte Trennung von Leitung und Eigentum auszeichnen, bestehen je nach individueller Ausgestaltung des Unternehmens Möglichkeiten für das Management, der Kontrolle durch die Eigentümer zu entgehen. Es liegt der bereits erwähnte Fall einer Principal Agent- Situation vor.[179]

Um individualpolitische Zielsetzungen mit dem unternehmenspolitischen Oberziel der nachhaltigen Unternehmenswertsteigerung möglichst in Einklang zu bringen, sollten die Vergütungen des Managements vom realisierten Unternehmensergebnis im Sinne eines strategischen Anreizsystems abhängen.[180] Das Management betreibt eine individuelle Bilanzpolitik, die auf eine Gewinnmaximierung hinausläuft, um die eigenen Vergütungsansprüche zu steigern und trägt gleichzeitig zur Steigerung des ShV bei, die wiederum eine höhere Aktionärsrendite für die Anteilseigner impliziert.[181]

Neben der Maximierung der Bezüge strebt die Unternehmensleitung nach einer möglichst positiven Dokumentation der eigenen Leistung gegenüber Dritten.[182] Sie stellt darauf ab, drohende Reputationsverluste aufgrund aufgetretener Fehlentscheidungen abzuwehren und den externen Bilanzlesern eine effiziente Managementleistung darzulegen.[183] Da bei eigentümerkontrollierten Unternehmen Leitung und Kontrolle des Unternehmens zusammenfallen, ist tendenziell davon auszugehen, dass in managerkontrollierten Unternehmen mehr Bilanzpolitik betrieben wird als in eigentümerkontrollierten Unternehmen.

2.2.4 Bilanzpolitik zur Beeinflussung bilanzanalytischer Kennzahlen

Die Bilanzpolitik und die Bilanzanalyse werden häufig als zwei selbständige und voneinander unabhängige Bereiche des Rechnungswesens eingestuft. In Wirklichkeit zeichnen sich beide Disziplinen durch eine hochgradige Interdependenz aus, so dass Bilanzanalyse und –politik als „aufeinander angewiesene soziale Prozesse“[184] aufzufassen sind.

Die Bilanzpolitik ist gleichzeitig der Ausgangspunkt und die Grenze der Bilanzanalyse. Die Bilanzanalyse, die auch als Kennzahlenrechnung bezeichnet wird,[185] stellt die Verdichtung und die Auswertung unternehmensbezogener Informationen[186] mittels Kennzahlen dar.[187] Das Ziel ist die Erlangung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens i.S.d. Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB.[188] Die Bilanzanalyse ist als Prozess der Informationsverarbeitung zu verstehen,[189] der das Ausmaß der durch bilanzpolitische Maßnahmen gelegten und aufgelösten stillen Reserven bzw. Lasten so weit wie möglich erkennen und aus dem ausgewiesenen Ergebnis neutralisieren soll.[190] Die Aufdeckung stiller Reserven bzw. Lasten lässt sich als Hauptziel der Bilanzanalyse festmachen, da die Legung stiller Reserven bzw. Lasten das wichtigste Instrument des Managements darstellt, die tatsächliche Lage des Unternehmens zu kaschieren.[191] Nur eine möglichst genaue und wahrheitsgetreue Quantifizierung lässt eine Ableitung aussagekräftiger Kennzahlen im Rahmen der Bilanzanalyse zu.[192]

Die Bilanzpolitik hingegen zielt vielmehr auf eine Beeinflussung bilanzanalytischer Kennzahlen ab, um die Interessengruppen des Jahresabschlusses zu einem gewünschten unternehmenszielkonformen Verhalten zu bewegen.[193] Diese Strategie ist nur dann erfolgreich, wenn der bilanzpolitische Mitteleinsatz für den externen Bilanzleser weitgehend unerkannt bleibt.[194] Die Bilanzanalyse ist jedoch bestrebt, eine an den Informationsbedürfnissen der Adressaten ausgerichtete objektive Aufbereitung und Auswertung des Jahresabschlussmaterials vorzunehmen. Mit anderen Worten können bilanzpolitische Maßnahmen nur dann ihrem Ziel gerecht werden, wenn sie nicht im Zuge der Bilanzanalyse durch den Analytiker eliminiert werden.[195]

Wenn der Einsatz der bilanzpolitischen Maßnahmen des Managements erkannt wird, erfolgt grds. eine sofortige Bereinigung der eingesetzten Mittel durch den Bilanzanalytiker.[196] Im Schrifttum wird die Meinung vertreten, dass in der betrieblichen Praxis die Bilanzanalyse ihrer wichtigsten Zielsetzung, der Beurteilung der wahren Lage des Unternehmens,[197] nur in ungenügender Weise gerecht wird.[198] Leffson unterstellt eine durch „Resignation gezeichnete Ausgangslage“[199], die durch das Unvermögen der Bilanzanalyse bestimmt wird, sämtliche bilanzpolitischen Gestaltungsmaßnahmen des Managements ausfindig zu machen und somit vollkommen unverfälschte Kennzahlen bereitzustellen.[200]

2.3 Instrumente der materiellen Bilanzpolitik

2.3.1 Abgrenzungskriterien zur formellen Bilanzpolitik

Eine in der Praxis gängige Systematisierung[201] des bilanzpolitischen Instrumentariums erfolgt durch die Unterteilung in die materielle und formelle Bilanzpolitik.[202] Die formelle Bilanzpolitik bezieht sich i.d.R. auf die äußere Form des Jahresabschlusses.[203] Dazu zählen der Ausweis,[204] die Angabe und Erläuterung bestimmter Positionen im Anhang oder im Lagebericht oder die Gliederung von Bilanzpositionen.[205] Der Bereich der Bilanzierung dem Grunde oder der Höhe nach wird nicht tangiert.[206] Durch den Einsatz formeller bilanzpolitischer Maßnahmen wird regelmäßig nur das optische Erscheinungsbild des Abschlusses variiert.[207] Sie sind grds. erfolgsneutral angelegt und ändern nicht die Höhe des ausgewiesenen Periodenergebnisses.[208]

Konkrete Instrumente der formellen Bilanzpolitik sind z.B. die Ausweiswahlrechte des § 272 Abs. 1 HGB,[209] die Gliederungswahlrechte des § 265 Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8 HGB[210] sowie die Informationsverlagerungsrechte des § 268 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 HGB. Im Rahmen der Untersuchung soll die formelle Bilanzpolitik, die in erster Linie einen informationsvermittelnden Charakter besitzt,[211] ausgeklammert werden.

Mit Hilfe des materiellen bilanzpolitischen Instrumentariums sollen dagegen Wertansätze des Vermögens und des Periodenergebnisses bewusst und zweckorientiert beeinflusst und auf die Strukturbeziehungen von Bilanz und GuV eingewirkt werden.[212] Insofern regulieren materielle bilanzpolitische Maßnahmen nicht nur die Höhe des JÜ, sondern bewirken auch eine strukturelle Veränderung der Bilanzpositionen.[213] Die geänderten Strukturbeziehungen zwischen den Bilanzpositionen beeinflussen c.p. wiederum abzuleitende Kennzahlen und führen zu einem veränderten Informationsstand der externen Bilanzadressaten.

Das materielle bilanzpolitische Instrumentarium beinhaltet in der Unternehmenspraxis u.a. gesetzliche Wahlrechte und Ermessensentscheidungen[214] Da dieser Ausschnitt der materiellen Bilanzpolitik keine Gestaltung von Sachverhalten vornimmt,[215] werden die Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte sowie die Ermessensspielräume im Schrifttum auch als Sachverhaltsabbildungen[216] gekennzeichnet.[217] Die nachfolgende Untersuchung beschränkt sich allein auf den letzteren Ausschnitt des bilanzpolitischen Instrumentariums.

2.3.2 Ausübung von Ansatzwahlrechten

Im Handelsrecht spielen Wahlrechte seit jeher eine wesentliche Rolle. Ein Wahlrecht wird immer dann unterstellt, wenn mindestens zwei eindeutig bestimmte, sich gegenseitig ausschließende Handlungsmöglichkeiten für die Einbeziehung eines Sachverhalts in den Jahresabschluss bestehen.[218] Dem Bilanzaufsteller wird insofern eine ausdrücklich freie Entscheidung zwischen mehreren zulässigen Alternativen zuerkannt.[219] Der nationale Gesetzgeber hat im Dritten Buch des HGB zahlreiche Wahlrechte ausdrücklich benannt, um sicherzustellen, dass ein gegebener Sachverhalt bei zwei betrachteten Unternehmen ggf. unterschiedlich bilanziert und bewertet werden kann, um der jeweiligen Situation gerecht zu werden. Er trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die Handhabung wirtschaftlicher Sachverhalte durch ein gesetzliches Ge- oder Verbot nicht per se die effizienteste und für die Unternehmen sinnvollste Lösung darstellt.[220]

Ansatz- bzw. Bilanzierungswahlrechte beinhalten unternehmerische Gestaltungsspielräume, entweder ansatzfähige Vermögensgegenstände oder Schulden in der Bilanz zum Ansatz zu bringen oder prinzipiell nicht ansatzfähige Sachverhalte in Form von Bilanzierungshilfen, die regelmäßig den Charakter von Korrekturposten tragen,[221] aufzunehmen. Dies begründet die sog. Bilanzansatzentscheidung bzw. die Bilanzierung dem Grunde nach.[222] Sie beinhaltet im Allgemeinen ein subjektives Urteil, ob ein Sachverhalt in der Bilanz erfasst wird oder nicht[223] und wird in Aktivierungs- und Passivierungswahlrechte unterteilt.

Ein Aktivierungswahlrecht[224] ermöglicht entweder eine Bilanzierung oder eine sofortige Aufwandserfassung.[225] Das Handelsrecht sieht zwei rechtsformunabhängige Aktivierungswahlrechte vor, den Ansatz des derivativen Geschäfts- oder Firmenwertes (GFW) gem. § 255 Abs. 4 HGB und den Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens (RAP) für die in § 250 Abs. 1 und Abs. 3 HGB genannten Fälle.[226] Für die im Rahmen dieser Untersuchung betrachtete KapG bestehen zwei zusätzliche Wahlrechte in Form der Bilanzierungshilfe für Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen gem. § 269 HGB und für die aktive Steuerabgrenzung gem. § 274 Abs. 2 HGB.

Ein Passivierungswahlrecht[227] gestattet dem Bilanzierenden, bestimmte künftige Ausgaben zum Abschlussstichtag noch unberücksichtigt zu lassen oder sie ergebniswirksam den Rückstellungen zuzuführen,[228] z.B. das Wahlrecht zur Bildung von Aufwandsrückstellungen i.e.S. gem. § 249 Abs. 2 HGB oder die Bildung einer Rückstellung für unterlassene Instandhaltung gem. § 249 Abs. 1 S. 2 HGB, die nach dem dritten Monat des folgenden Gj. nachgeholt wird.[229]

Durch das BFH-Urteil vom 03.02.1969[230] ist die Ausübung von Ansatzwahlrechten im Steuerrecht selten, da handelsrechtliche Aktivierungswahlrechte grds. ein steuerliches Aktivierungsgebot und handelsrechtliche Passivierungswahlrechte ein steuerrechtliches Passivierungsverbot nach sich ziehen.[231] Daher muss ein im Vergleich zum Handelsrecht eingeschränkter materieller steuerbilanzpolitischer Gestaltungsspielraum im Rahmen der Ansatzwahlrechte unterstellt werden.[232]

2.3.3 Ausübung von Bewertungswahlrechten

Bewertungswahlrechte beziehen sich auf unternehmerische Gestaltungsspielräume, innerhalb vorgegebener gesetzlicher Bandbreiten Entscheidungen darüber zu treffen, in welcher Höhe eine Position in der Bilanz angesetzt wird.[233] Aus diesem Grund werden Fragen der Bewertung auch unter der Terminologie Bilanzierung der Höhe nach zusammengefasst.[234]

Im Schrifttum wird regelmäßig eine Unterscheidung in Wertansatz- und Methodenwahlrechte vorgenommen.[235] Beide Arten sind in umfangreicher Form im deutschen Handelsrecht vertreten.

Wertansatzwahlrechte suchen eine Antwort auf die Frage, mit welchem Wert ein bestimmter Vermögensgegenstand übernommen wird, wenn die Option besteht, ihn mit zwei oder mehreren zulässigen Werten anzusetzen.[236] Die handelsrechtlichen Wertansatzwahlrechte ergeben sich aus den §§ 253 und 254 HGB, wobei die §§ 279 und 280 HGB für KapG eine gesetzliche Einschränkung der Ausübung von Wertansatzwahlrechten bereithalten.

Die steuerlichen Wertansatzwahlrechte ergeben sich im Wesentlichen aus § 6 EStG und weichen z.T. von den handelsrechtlichen ab. Insgesamt sind Anzahl und wertmäßiger Umfang im Steuerrecht niedriger als im Handelsrecht, was tendenziell auf einen eingeschränkten steuerbilanzpolitischen Aktionsraum schließen lässt.[237]

Methodenwahlrechte hingegen stellen eine Option hinsichtlich der Bestimmung des jeweiligen Wertmaßstabs dar, d.h. die Wahl zwischen mehreren zulässigen Bewertungsverfahren.[238] Einen sehr großen praktischen Stellenwert nehmen die Abschreibungswahlrechte ein.[239] Sie ergeben sich aus der Möglichkeit, unterschiedliche Abschreibungsmethoden, z.B. die lineare, die degressive oder die Leistungsabschreibung anwenden zu können. Daneben zählen Bewertungsvereinfachungsverfahren i.S.d. § 240 Abs. 3 u. Abs. 4 HGB i.V.m. § 256 HGB ebenfalls zu den Methodenwahlrechten.

Die steuerlichen Abschreibungswahlrechte sind im Vergleich zu den handelsrechtlichen in zweifacher Hinsicht beschnitten. Gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 EStG darf der jeweilige Abschreibungssatz höchstens 20% des Restbuchwertes betragen[240] und gleichzeitig zu keinem höheren absoluten Abschreibungsbetrag als dem zweifachen Betrag der alternativ zulässigen linearen Abschreibung führen. In § 7 Abs. 4 EStG sind zudem starre Prozentsätze für Gebäudeabschreibungen kodifiziert.

2.3.4 Ausübung von Ermessensspielräumen

Vielfach wird die Tatsache verkannt, dass neben den Ansatz- und Bewertungswahlrechten auch Ermessensspielräume zum materiellen bilanzpolitischen Instrumentarium zu zählen sind,[241] die sowohl im Rahmen der Bilanzierung als auch bei der Bewertung auf der Aktiv- und Passivseite auftreten.[242] Die weitesten handelsrechtlichen Ermessensspielräume liegen in der Schätzung der Rückstellungshöhe,[243] der wirtschaftlichen Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen und in der Ermittlung der Herstellungskosten (HK).[244]

Ermessensspielräume beinhalten grds. gesetzliche Freiräume,[245] die vom Gesetzgeber offen gelassen wurden,[246] da die Existenz unterschiedlich gelagerter wirtschaftlicher Sachverhalte auch eine unterschiedliche Rechnungslegung erfordert.[247] Das Recht bewahrt sich durch die Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen[248], die einen Beurteilungsspielraum enthalten und demzufolge ermessens- bzw. auslegungsabhängig sind, seinen dynamischen Charakter.[249] Immer dann, wenn die Notwendigkeit einer subjektiven Wertfindung besteht,[250] z.B. bei der Schätzung der Abschreibungsdauer oder der Wahrscheinlichkeit des Eintritts ungewisser Verpflichtungen, wird dem Bilanzersteller ein Ermessen eingeräumt. Dadurch wird erreicht, dass eine spezielle Rechtsnorm unter eine möglichst große Anzahl von unterschiedlichen Einzelfällen des wirtschaftlichen Geschehens gefasst werden kann.[251]

Ermessensspielräume werden in Subsumtions- und Konklusionsspielräume unterschieden.[252] Ein Subsumtionsspielraum zeichnet sich dadurch aus, dass die zugrunde liegende Rechtsnorm so unscharf formuliert ist, dass ein gegebener Sachverhalt nicht eindeutig unter den abgefassten Tatbestand fällt.[253] Liegt hingegen ein Konklusionsspielraum vor, kann von dem gegebenen Tatbestand nicht eindeutig eine bestimmte Rechtsfolge zugeordnet werden.[254]

2.4 Grenzen der materiellen Bilanzpolitik

2.4.1 Zur eingeschränkten Wirkungskraft des handelsrechtlichen Stetigkeitsgebotes und der Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB

Materielle bilanzpolitische Maßnahmen müssen sich grds. im Rahmen der vom Gesetzgeber gestatteten Spielräume bewegen.[255][256] Liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) oder gegen zwingende Normen des Handels- und Steuerrechts vor und sind die Maßnahmen nicht in Einklang mit der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag zu bringen, verliert die Bilanzpolitik ihre rechtliche Legitimation.[257]

Traditionell wird der Bilanzpolitik entgegengehalten, dass sie vor allen Dingen rechenschaftsverfälschend wirkt, wenn durch ihre Inanspruchnahme Fehlleistungen des Managements verdeckt werden. Das berechtigte Informationsinteresse der Koalitionspartner wird insofern durch bilanzpolitische Maßnahmen der Unternehmensleitung in hohem Maße beeinträchtigt. Aus dieser generellen Gefahr der Informationsverzerrung heraus stellt sich die Frage, inwieweit das Handelsrecht gesetzliche Grenzen aufstellt, welche die Bilanzpolitik des Unternehmens in ihre Schranken weist. Im Schrifttum wird in diesem Zusammenhang häufig das Stetigkeitsgebot des § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB und die Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB als gesetzliche Schranke angeführt.[258]

Das Prinzip des True and fair view,[259] das sich unter der „Generalnorm“ des Handelsrechts verbirgt, fordert den Bilanzersteller gem. § 264 Abs. 2 S. 1 HGB auf, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zu vermitteln.[260] Nach h.M. stellt die Generalnorm kein übergeordnetes Prinzip (Overrding principle)[261] dar, da sie nur für KapG und Unternehmen i.S.d. § 264a HGB Anwendung finden und demzufolge nicht als allgemeingültiger (rechtsformunabhängiger) GoB interpretiert wird.[262] Stattdessen ist die Generalnorm den GoB untergeordnet[263] und dient nach h.M. lediglich dem Schließen von Regelungslücken.[264] Bilanzpolitische Maßnahmen der Unternehmensführung erfahren daher durch den § 264 Abs. 2 S. 1 HGB keine wesentliche Beschränkung.[265] Im Schrifttum wird ihr häufig eine „Alibifunktion“ für die Auslegung von Einzelregelungen zugesprochen.[266]

Das handelsrechtliche Stetigkeitsgebot umfasst die formelle und materielle Bilanzstetigkeit.[267] Die formelle Stetigkeit, die auch im Schrifttum als Ausweisstetigkeit bezeichnet wird, fordert eine Bilanzidentität[268] gem. § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB sowie eine Übereinstimmung von Bezeichnung, Gliederung und Ausweis im Jahresabschluss.[269] Der Grundsatz der materiellen Stetigkeit[270] oder Bewertungsstetigkeit gem. § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB besagt, dass einschlägige Bewertungsmethoden beibehalten werden müssen, wobei in Ausnahmefällen Abweichungen zulässig sind.[271] Im Umkehrschluss ergibt sich, dass das Stetigkeitsgebot nicht auf Bilanz ansatz entscheidungen übertragbar ist.[272] Nach h.M. fallen daher Bilanzansatzwahlrechte, Bilanzierungshilfen und RAP nicht unter den Anwendungsbereich des § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB.[273]

Trotz des Gebots der materiellen Bilanzstetigkeit gem. § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB verbleibt ein bilanzpolitischer Gestaltungsraum für Änderungen der Ansatz- und Bewertungsmethoden, da die Ansatzstetigkeit nicht durch die Vorschrift erfasst wird und in begründeten Ausnahmefällen die Nichtbefolgung der Bewertungsstetigkeit möglich ist.[274] Eine Abweichung erfordert eine Begründung im Anhang gem. § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB.[275] Hinsichtlich der Bilanzansatzentscheidungen ist lediglich das nicht kodifizierte Willkürverbot zu beachten.[276]

Hoffmann bezeichnet das Stetigkeitsgebot aus den o.g. Gründen als „zahmen Wächter der Bilanzpublizität“.[277] Wenn die Unternehmensleitung von einer bestimmten Bewertung im Zeitablauf abweichen will, wird sich im Regelfall eine Begründung für die Durchbrechung des Stetigkeitsgebots finden lassen.[278] Die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers, ein wirksames Instrument gegen unerwünschte bilanzpolitische Gestaltungen zu schaffen,[279] ist in praxi weitgehend wirkungslos geblieben.[280]

Der Verfasser spricht sich für eine grundlegende Modifizierung des Stetigkeitsgebots des § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB aus. Die bislang nur als Soll -Vorschrift[281] verankerte und nicht auf Bilanzansatzfragen anwendbare Regelung[282] ist bis dato nicht als effiziente Schranke materieller Bilanzpolitik zu werten.[283] Bei geschickter Formulierung und Platzierung der Begründung im Anhang kann zudem im Rahmen der Durchbrechung der Bewertungsstetigkeit erreicht werden, dass ggf. keine bilanzpolitisch negativen Wirkungen von Seiten der Bilanzadressaten zu erwarten sind.

Das Stetigkeitsgebot ist de lege feranda als Muss-Vorschrift[284] zu formulieren und hat auch die Ansatzstetigkeit und die Ausübung von Ermessensspielräumen zu beinhalten.[285] Ferner ist über eine Auflistung abschließender Ausnahmetatbestände und über strengere Berichterstattungspflichten des Managements nachzudenken. Als Vorbild für einen reformierten handelsrechtlichen Stetigkeitsgrundsatz des § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB könnte das Stetigkeitsgebot nach den IAS/IFRS dienen, das im Rahmenkonzept (Framework) F 39 i.V.m. IAS 1.27 und IAS 8.13 (rev. 2003) eine Stetigkeit sowohl der Bilanzierungs- als auch der Bewertungsmethoden einfordert.[286] Die als Consistency bezeichnete Methodenstetigkeit gehört zu den Fundamental accounting assumptions und erfordert i.S.d. Accounting policies eine detaillierte Angabe von Informationen über Veränderungen der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze.[287]

2.4.2 Spannungsverhältnis innerhalb handelsrechtlicher Zielsetzungen bzw. zwischen handels- und steuerrechtlicher Rechnungslegung

Im Rahmen der Gestaltung betrieblicher Bilanzpolitik tritt häufig der Zustand einer Zielkonkurrenz bzw. Zielantinomie ein,[288] d.h. die Realisation eines bestimmten Ziels behindert ein anderes Ziel bzw. schließt es ggf. aus.[289] In diesen Fällen steht die Unternehmensleitung einer Konfliktsituation gegenüber, die die Inanspruchnahme der materiellen bilanzpolitischen Instrumente erschwert.[290] Die finanzwirtschaftliche Zielsetzung einer Legung stiller Reserven zur Innenfinanzierung, die einen geringen Gewinnausweis impliziert, ist z.B. regelmäßig nicht mit einer am ShV -Konzept orientierten Maximierung des Marktwertes des Eigenkapitals und einer daraus resultierenden angemessenen Ausschüttungsquote in Einklang zu bringen.[291]

Deutlich wird, dass betriebswirtschaftliche und bilanzpolitische Ziele nicht beziehungslos zueinander stehen, sondern sich durch eine hochgradige Vernetzung auszeichnen.[292] Die genaue Justierung des bilanzpolitischen Instrumentariums erscheint unter diesen Umständen problematisch, weil das Management zudem gegensätzliche Interessenlagen und Erwartungshaltungen der Abschlussadressaten berücksichtigen muss.[293] Traditionsgemäß legen Gläubiger mehr Wert auf eine vorsichtige Bilanzierung und Bewertung als Anteilseigner, die wiederum an einem kurzfristig hohen Gewinnausweis und damit verbundenen hohen Gewinnausschüttung interessiert sind. Bilanzpolitische Maßnahmen müssen immer unter dem Aspekt der Zweckgebundenheit und der Adressatenorientierung analysiert werden.[294] Sie entfalten daher ihre Wirkungskraft je nach Intensität und Richtung der Erwartungen der Koalitionsteilnehmer des Unternehmens.

Das umfangreichste Konfliktpotential besteht i.d.R. in der unterschiedlichen Zielsetzung der handels- und steuerrechtlichen Bilanzierung.[295] Ein nach dem ShV -Konzept orientiertes Unternehmen ist generell bestrebt, einen hohen handelsrechtlichen Gewinnausweis zu erzielen, um die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten infolge einer Zufriedenstellung der Aktionäre positiv zu beeinflussen. Im Rahmen der Steuerbilanzpolitik besteht durch das Modell der Steuerbarwertminimierung eine Tendenz zu einem niedrigen Ausweis des Periodenergebnisses.[296] Die Aufstellung einer Einheitsbilanzierung, die sowohl handels- als auch steuerliche Zielsetzungen der Bilanzpolitik berücksichtigt, scheint unter diesem Gesichtspunkt kaum möglich. Die Ausübung steuerrechtlicher Wahlrechte ist aufgrund des Grundsatzes der umgekehrten Maßgeblichkeit gem. § 5 Abs. 1 S. 2 EStG[297] nur denkbar, wenn diese entsprechend in der Handelsbilanz ausgeübt worden sind und demzufolge auch das handelsrechtliche Jahresergebnis berührt haben.[298] In dieser Hinsicht ist es die anspruchsvolle Aufgabe des Managements, bestehende oder auftretende Zielkonflikte in Einklang zu bringen bzw. Ziele entsprechend neu zu formulieren.[299]

3 Vergleich ausgewählter materieller bilanzpolitischer Gestaltungsmaßnahmen im Einzelabschluss nach dem HGB/EStG und den IAS/IFRS sowie eigene Änderungsvorschläge zur Reform des Handelsrechts

3.1 Gegenüberstellung wesentlicher Rechnungslegungs-
grundsätze nach dem HGB/EStG und den IAS/IFRS

3.1.1 HGB

Die handelsrechtliche Rechnungslegung wird im Wesentlichen durch die kodifizierten und nicht kodifizierten GoB geprägt.[300][301] Die GoB bilden als Rechtsnormen unbestimmte Rechtsbegriffe,[302] die ihren konkreten Inhalt durch die Zwecksetzung und durch das allgemeine Rechtsbewusstsein der Rechnungslegenden erhalten.[303] Sie unterliegen der richterlichen Prüfung[304] und sind nach h.M. deduktiv zu ermitteln.[305] Eine Legaldefinition der GoB lässt das Handelsrecht vermissen. Nach h.M. stellen sie Regeln zur sachgerechten Aufzeichnung, zeitlichen Zuordnung und Zusammenstellung der Zahlungen aus den Geschäftsvorfällen dar. Sie müssen für alle Kaufleute gem. § 238 Abs. 1 S. 1 HGB i.V.m. § 243 Abs. 1 HGB Anwendung finden.[306] Auch die nicht kodifizierten GoB entfalten für den Bilanzersteller zwingenden Charakter.[307] Durch ihre Ausgestaltung als unbestimmte Rechtsbegriffe gewährleistet der Gesetzgeber, dass das Recht dynamisch bleibt und an neue Entwicklungen angepasst werden kann.[308] Aufgrund der Fülle an unterschiedlichen Fallkonstellationen in der betrieblichen Praxis ist es nicht möglich bzw. nicht gewollt, jeden einzelnen wirtschaftlichen Sachverhalt in eine eigenständige Rechtsvorschrift zu kleiden.

Die handelsrechtliche Rechnungslegungstradition entstammt dem kontinentaleuropäischen Code law[309], das dadurch gekennzeichnet ist, dass allgemein gehaltene Normen möglichst viele Einzelfälle abdecken. Die Normen werden dabei durch den Gesetzgeber beschlossen, durchgesetzt und überwacht.[310] Diese gesetzliche Fixierung der Rechnungslegungsnormen bietet den Vorteil der Rechtssicherheit.[311]

Traditionell beinhalten die HGB-Vorschriften neben den GoB auch weitere unbestimmte Rechtsbegriffe in Bilanzierungs- und Bewertungsfragen und bieten einen Katalog an Wahlrechten, die ein wesentliches materielles bilanzpolitisches Instrument des Managements darstellen.[312]

Das deutsche Bilanzrecht wird durch das Vorsichtsprinzip[313] des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB, insbesondere in der Ausgestaltung des Realisations- und Imparitätsprinzips geprägt.[314] Nach dem Realisationsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. HS HGB entsteht ein Gewinn i.d.R. erst durch einen Umsatzakt, d.h. durch den Verkauf und die Auslieferung der hergestellten Produkte.[315] Die Norm soll verhindern, dass unrealisierte Gewinne ausgeschüttet und besteuert werden.[316] Das Imparitätsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 1. HS HGB verlangt jedoch im Gegenzug, dass drohende Verluste bereits in der vorliegenden Periode antizipiert werden müssen.[317] Es besteht in der handelsrechtlichen Bilanzierung somit ein generelles Ausweis ge bot für unrealisierte Verluste[318] und ein Ausweis ver bot für unrealisierte Gewinne.[319]

Die Informationsfunktion des HGB-Einzelabschlusses erfährt insofern eine Aufweichung, als die handelsrechtlichen Vorschriften lediglich eine einseitige FV -Bewertung, d.h. eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zur Gewinndämpfung gestatten.[320] Die FV -Bewertung beschränkt sich auf eine Verlustantizipation und entspricht einer imparitätischen Zeitwertbilanzierung.[321] Eine Neubewertung zum beizulegenden Zeitwert über die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AK/HK) hinaus ist nach den HGB-Vorschriften generell unzulässig.

Neben dem Vorsichtsprinzip, dem der Stellenwert eines Overriding principle zukommt, spielt das Gläubigerschutzprinzip[322] eine zentrale Rolle im Handelsrecht. Es generiert einen vorsichtigen Vermögensausweis zur Bestimmung des Schuldendeckungspotentials des Unternehmens. Der mit dem Gläubigerschutzprinzip verbundene hohe Stellenwert des nominellen Kapitalerhaltungsprinzips[323] impliziert in der handelsrechtlichen Bilanzierung einen tendenziell zu niedrigen Vermögensausweis und zugleich eine erhöhte Legung stiller Reserven,[324] die dem aufzehrenden Mittelabfluss aus dem Unternehmen entgegenwirkt.[325] Aufgrund der Tatsache, dass vor allem bei deutschen KMU heimische Kreditinstitute als die wichtigste Gläubigerschicht fungieren, wird die handelsrechtliche Rechnungslegung als bankenorientiert gekennzeichnet.[326]

Dem handelsrechtlichen Einzelabschluss ist eine Multifunktionalität zuzusprechen, da er neben der vorstehend erwähnten Informations- und der Dokumentations- auch eine Ausschüttungs- und eine Steuerbemessungsfunktion zu erfüllen hat.[327]

Die Einkommens- bzw. Ausschüttungsbemessungsfunktion des handelsrechtlichen Jahresabschlusses beinhaltet, dass dieser als Anknüpfungspunkt für die Zahlungsströme zwischen dem Unternehmen und sämtlichen Interessengruppen dient. Das ausgewiesene Periodenergebnis des Einzelabschlusses wird als Richtschnur für das künftige Ausschüttungspotential der Anspruchsberechtigten des Unternehmens verwendet.

Die deutsche Rechnungslegung ist historisch gesehen stark vom Stakeholder Prinzip bzw. von der Koalitionstheorie geprägt.[328] Der Adressatenkreis des Einzelabschlusses besteht aus einer Vielzahl heterogener Gruppen, z.B. dem Aufsichtsrat und der Hauptversammlung bei Aktiengesellschaften, den Gläubigern, Mitarbeitern und Lieferanten, Abnehmern und Konkurrenten sowie der Öffentlichkeit und dem Fiskus. Sie zeichnen sich i.d.R. nicht durch gleichgerichtete Interessen aus, sondern verfolgen individualistische Ziele.

Seit ihrer erstmaligen Erwähnung im § 22 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. vom 22.12.1874 im Freistaat Sachsen besteht in Deutschland eine Verknüpfung zwischen Handels- und Steuerrecht, das durch das Maßgeblichkeitsprinzip und seine Unterarten gekennzeichnet wird.[329] Da der Fiskus traditionell als „stiller Teilhaber“ des Unternehmens betrachtet wird,[330] ist das handelsrechtliche Jahresergebnis auch generell auch für die Besteuerung verwendungsfähig.[331]

3.1.2 Maßgeblichkeit als Verzahnung des Handels- und Steuerrechts

Die Aufstellung der Steuerbilanz dient monofunktional als Anknüpfungspunkt für die steuerliche Bemessungsgrundlage, basierend auf dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit i.S.d. Art. 3 des Grundgesetzes (GG).[332] Die Steuerbilanz ist zahlungsorientierter Natur und berücksichtigt weitgehend keine zukünftigen Chancen des Unternehmens in Form einer Antizipation unrealisierter Gewinne.[333] Angestrebt wird vielmehr eine objektivierte Gewinnermittlung unter Befolgung des Maßgeblichkeitsprinzips.[334]

Das Maßgeblichkeitsprinzip ist im § 5 Abs. 1 S. 1 EStG[335] verankert. Es beinhaltet, dass die steuerliche Gewinnermittlung an den handelsrechtlichen GoB und nicht -wie man vermuten könnte[336] - an den einzelnen Vorschriften des Dritten Buches des HGB ausgerichtet ist.[337] Im Bereich der Steuerbemessung sind die §§ 238 ff. HGB nur anzuwenden, soweit sie mit den kodifizierten und nicht kodifizierten GoB korrespondieren.[338]

Das Maßgeblichkeitsprinzip lässt sich in die Unterarten der formellen, materiellen[339] , umgekehrten und verlängerten[340] Maßgeblichkeit aufspalten. Die formelle Maßgeblichkeit besagt, dass der konkrete Ansatz in der Handelsbilanz maßgebend für die Steuerbilanz ist, soweit er mit den GoB übereinstimmt,[341] bzw. sich aus der umgekehrten Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG ergibt und soweit steuerliche Vorschriften keine Abweichung erzwingen.[342] Die handelsrechtlichen Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden müssen grds. in die Steuerbilanz übernommen werden.

Theoretisch müssten daher die Handels- und Steuerbilanz vollkommen aufeinander abgestimmt sein, so dass lediglich eine Einheitsbilanz aufzustellen ist, die handels- und steuerrechtlichen Zwecken gerecht wird.[343] Die Möglichkeit der Einheitsbilanzierung ist in der Vergangenheit vor allem durch die im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG)[344] eingeführten und vom Handelsrecht abweichenden steuerlichen Bewertungsvorschriften erheblich erschwert worden. Diese haben bewirkt, dass Unternehmen mit komplexeren Geschäftsvorfällen faktisch zu einer doppelten Rechnungslegung im Einzelabschluss gezwungen werden, d.h. zu einer Aufstellung einer Handelsbilanz und einer vom Handelsrecht abgekoppelten Steuerbilanz.[345] Diese (auch z.T. bereits vor dem StEntlG bestandenen) Durchbrechungen[346] liegen vor, wenn zwingende steuergesetzliche Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften den handelsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, z.B. § 5 Abs. 3 EStG, § 5 Abs. 4 EStG oder § 6a EStG zur Bewertung von Pensionsrückstellungen.[347] Daneben existieren im Steuerrecht übergeordnete Bewertungsprinzipien, z.B. der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und das Prinzip der leistungsorientierten Besteuerung, die bestimmte handelsrechtliche Ansatz- und Bewertungsmöglichkeiten, z.B. im Rahmen der Vorratsbewertung oder der Bildung von Aufwandsrückstellungen, verneinen.[348]

Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH v. 03.02.1969 führen handelsrechtliche Aktivierungswahlrechte grds. zu einem steuerlichen Aktivierungsgebot und handelsrechtliche Passivierungswahlrechte generell zu einem steuerlichen Passivierungsverbot.[349] Durch diesen Beschluss erfährt das Maßgeblichkeitsprinzip insoweit eine Beschränkung des steuerlichen Anwendungsbereichs auf handelsrechtliche Aktivierungsgebote bzw. -verbote sowie auf handelsrechtliche Passivierungsgebote und -verbote.[350]

Daneben ist in § 5 Abs. 1 S. 2 EStG der Grundsatz der sog. umgekehrten Maßgeblichkeit kodifiziert, wonach steuerliche Wahlrechte nur in der Steuerbilanz zur Anwendung kommen dürfen, wenn sie auch analog in der Handelsbilanz ausgeübt werden.[351] Dies betrifft u.a. die steuerliche Sonderabschreibung gem. § 7a EStG, die degressive Abschreibung bei beweglichen abnutzbaren Anlagegütern gem. § 7 Abs. 2 EStG oder die Anwendung von Verbrauchsfolgeverfahren gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG.[352] In diesem Sinne muss angesichts der (umgekehrten) Maßgeblichkeit von einer zweiseitigen Interdependenzbeziehung gesprochen werden, da die handels- und die steuerrechtlichen Vorschriften sich wechselseitig beeinflussen.

In Gliederungspunkt 2.4.2 ist dargelegt, dass die handels- und steuerrechtlichen Zielsetzungen vielfach unterschiedlicher Natur sind, so dass die Aufrechterhaltung des Maßgeblichkeitsprinzips seit langem im Schrifttum infolge der Harmonisierungsbestrebungen im Rahmen der Rechnungslegung diskutiert und kritisiert wird.[353] Als Argumente für eine Abschaffung wird angeführt, dass die handels- und steuerrechtlichen Bewertungsmaßstäbe nicht zwangsläufig übereinstimmen müssen und die steuerlichen Wahlrechte, die im Allgemeinen einen Steuervergünstigungscharakter besitzen,[354] über die umgekehrte Maßgeblichkeit des § 5 Abs. 1 S. 2 EStG den Einblick in die wirtschaftliche Lage des Unternehmens erschweren und die Handelsbilanz deformieren.[355]

Der Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit führt nach h.M. regelmäßig. zu einer verzerrenden Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens.[356] Unter dem Gesichtspunkt des steuerlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes erscheint er zudem verfassungsrechtlich bedenklich. Im Ausland ist nach h.M. das Vertrauen in die deutsche Rechnungslegung insbesondere durch den umgekehrten Maßgeblichkeitsgrundsatz verspielt worden, weil dieser eine Verwässerung der Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschluss bewirkt und steuerbilanzpolitische Interessen in die Handelsbilanz transportiert.[357]

3.1.3 IAS/IFRS

Die IAS/IFRS entstammen der angelsächsischen Rechtstradition des Case- oder Common law,[358] das auf einzelfallbezogenen Gerichtsentscheidungen basiert,[359] aus denen induktiv Rechnungslegungsgrundsätze abgeleitet werden.[360] Aufgrund ihrer Ausgestaltung als Fachnormen[361] im Gegensatz zu den handelsrechtlichen Rechtsnormen folgen die IAS/IFRS (noch) einem meist kasuistischen Aufbau[362] und lassen sich durch eine hohe Detaillierungsdichte kennzeichnen.[363] Im Vergleich zum Handelsrecht bestehen in den IAS/IFRS explizite Wahlrechte,[364] wenn die sog. bevorzugte Methode (Benchmark treatment) neben der sog. alternativ zulässigen Methode (Allowed alternative treatment) anwendbar ist.[365]

Im Gegensatz zu den HGB-Vorschriften werden die IAS/IFRS nicht durch einen nationalen Gesetzgeber geprägt.[366] Die Neufassung und Überarbeitung der Standards, denen grds. nur ein Empfehlungscharakter ohne bindende Rechtskraft[367] zugesprochen wird, obliegt dem IASB,[368] einem privatrechtlich[369] organisierten unabhängigen Gremium,[370] dem u.a. Wirtschaftsprüfer, Börsen- und Wertpapieraufsichtsbehörden und Wissenschaftler angehören.[371] Der Vorteil dieses Normsetzungsverfahrens (Due process) besteht in einem höheren Flexibilitätsgrad und in der Schaffung harmonisierter IAS/IFRS.[372] Die geltenden IAS/IFRS werden einem kontinuierlichen Überarbeitungsprozess durch das IASB unterzogen, um auf aktuelle Entwicklungen eingehen zu können.

Dem IAS/IFRS-Abschluss ist eine Monofunktionalität zuzusprechen, da er gem. IAS 1.13 (rev. 2003) vorrangig entscheidungsrelevante Informationen[373] über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens (Fair presentation) zu liefern hat.[374] Der Grundsatz der Fair presentation stellt im Rahmen der IAS/IFRS-Rechnungslegung die Generalnorm dar.[375] Ihm kommt gem. F 12 eine Informationsfunktion i.S.e. Decision usefulness[376] zu, aus der sich eine Rechenschaftsfunktion über die Leistung des Managements ableitet.[377]

Auf eine Steuerbemessungsfunktion wird in den IAS/IFRS nicht abgestellt,[378] da Fragen der Besteuerung in den Hoheitsbereich des jeweiligen nationalen Gesetzgebers einzuordnen sind.[379] F 6 schließt außerdem u.a. eine Anwendung der IAS/IFRS für steuerliche Zwecke explizit aus.

Eine Ausschüttungsbemessungsfunktion wird der IAS/IFRS-Rechnungslegung grds. ebenfalls nicht zugesprochen, da der Ausweis unrealisierter Gewinne, z.B. im Rahmen der langfristigen Auftragsfertigung, ermöglicht wird.[380] Die primäre Zielsetzung einer Bereitstellung entscheidungsrelevanter Informationen impliziert, dass die IAS/IFRS keine gesetzlichen Ausschüttungssperren vorschreiben.[381] Stattdessen wird lediglich auf vertragliche Ausschüttungsklauseln seitens der Koalitionspartner abgestellt.

Aufgrund der Tatsache, dass die Informationsfunktion in der internationalen Rechnungslegung in den Vordergrund rückt, wird nach h.M. nicht der Gläubiger, sondern der Investor[382] als Hauptadressat des Abschlusses gesehen. Daraus folgt eine nachrangige Bedeutung des Gläubigerschutzgedanken und des Vorsichtsprinzips gem. F 37 (Prudence).[383] Demgegenüber erhält der Grundsatz der periodengerechten Erfolgsabgrenzung (Accrual basis), der u.a. das Realisationsprinzip (Realisation principle) und den Grundsatz der sachlichen Abgrenzung (Matching principle) beinhaltet, eine im Vergleich zur handelsrechtlichen Bilanzierung unterschiedliche Gewichtung.[384] In Abgrenzung zur bankenorientierten Rechnungslegung des HGB wird bei der IAS/IFRS-Bilanzierung von einer investoren- und kapitalmarktorientierten Rechnungslegung gesprochen,[385] die die Informationsinteressen der Eigenkapitalgeber des Unternehmens in den Mittelpunkt stellt.

Der der kapitalmarktorientierten Rechnungslegung entstammende und in der Unternehmenspraxis häufig praktizierte ShV-Ansatz lässt sich durch eine IAS/IFRS-Bilanzierung i.d.R. einfacher und zielkonformer ausgestalten, als es nach dem HGB de lege lata der Fall ist.[386] Die Fokussierung auf den Eigenkapitalgeber liegt sowohl dem ShV-Konzept als auch den IAS/IFRS zugrunde, während das Handelsrecht und weite Teile des deutschen Gesellschaftsrechts noch dem Stakeholder-Value- Gedanken verhaftet sind.[387] Da die IAS/IFRS i.d.R. anderen Interessengruppen, wie dem Fiskus oder den Gläubigern, eine geringere Bedeutung beimessen, finden in weitaus höherem Maße zukunftsorientierte Elemente Eingang in die Rechnungslegung,[388] z.B. im Rahmen der Darstellung künftiger Wertsteigerungspotentiale, die möglichst entscheidungsnützlich abgebildet werden.[389]

Die IAS/IFRS basieren im Vergleich zum deutschen Handelsrecht auf einem gemischten Wertkonzept,[390] das sowohl den Ansatz zu historischen AK/HK als auch die Bewertung zum FV beinhaltet.[391] Die geltenden IAS/IFRS nach Abschluss des Improvement project lassen jedoch weiterhin lediglich eine Tendenz zu einer vollständig auf beizulegenden Zeitwerten beruhenden Rechnungslegung,[392] dem Full FV-Accounting, erkennen.[393] Der FV als beizulegender Zeitwert stellt einen marktorientierten Beurteilungsmaßstab dar,[394] der einer Bewertung zum Ablösebetrag entspricht.[395] Das Bestreben liegt in einer möglichst marktnahen Abbildung der Vermögensgegenstände und Schulden im Jahresabschluss, um den Kapitalanleger mit entscheidungsrelevanten Informationen auszustatten.[396] Durch die FV -Bewertung sollen vorhandene stille Reserven des Unternehmens weitgehend aufgedeckt und bessere Einblicke in die wirtschaftliche Lage ermöglicht werden.[397] Ob das FV -Konzept diesen Zustand immer herbeiführen kann, ist jedoch mehr als fraglich.

Eine grds. Vorteilhaftigkeitsaussage zum FV -Konzept gegenüber dem handelsrechtlichen Anschaffungskostenprinzip zu treffen, wäre vermessen.[398] Vielmehr kann lediglich von einer tendenziellen Vorteilhaftigkeit der Bewertung zum höheren FV im Rahmen spezieller Geschäftsvorfälle ausgegangen werden, z.B. im Rahmen der Abbildung derivativer FI, die sich i.d.R. durch eine höhere Marktnähe auszeichnen und deren Ableitung des FV eine hinreichende Objektivität vermuten lassen.[399] Allerdings ist das FV -Konzept nicht frei von Ermessens- und Beurteilungsspielräumen, die einer hinreichenden Nachprüfbarkeit der Jahresabschlussdaten durch Bilanzleser entgegenstehen.[400]

Seit dem 29.10.2002 besteht zwischen dem IASB und dem FASB, das für die US-amerikanischen Rechnungslegungsnormen US-GAAP verantwortlich ist, ein Convergence project.[401] Dieses Projekt ist faktisch aus der Not heraus geboren worden, da die Securities and Exchange Commission (SEC) für die Notierung ausländischer Unternehmen an der New York Stock Exchange (NYSE) keinen Abschluss nach IAS/IFRS akzeptiert,[402] sondern eine (aufwendige) Überleitungsrechnung nach US-GAAP von den betreffenden Unternehmen einfordert.[403] Um langfristig eine Anerkennung der IAS/IFRS an der New Yorker Börse zu erzielen, bedarf es einer Annäherung beider international anerkannter Rechnungslegungsstandards.[404] Für Gesellschaften, die bereits an der New Yorker Börse gelistet sind und nach US-GAAP Rechnung legen, ist diese Eintrittsbarriere aller IAS/IFRS-bilanzierenden Unternehmen als günstiger Wettbewerbsvorteil der US-GAAP-Bilanzierer zu deuten. Im Schrifttum wird kritisiert, dass durch die Konvergenz[405] an die US-GAAP die IAS/IFRS als „kleine Schwester“ der US-GAAP keine genügende Eigendynamik entfalten und zu sehr vom FASB bzw. von der SEC beeinflusst werden.[406]

Unstrittig ist, dass trotz der unterschiedlichen Zielsetzungen der beiden Rechnungslegungssysteme[407] sowohl nach dem HGB als auch nach den geltenden IAS/IFRS für die Unternehmensleitung die Möglichkeit besteht, durch materielle bilanzpolitische Maßnahmen bewusst und zielgerichtet Einfluss auf den Jahresabschluss und das Periodenergebnis nehmen zu können.[408] Um die Frage zu beantworten, in wieweit sich der bilanzpolitische Aktionsraum innerhalb dieser beiden Rechnungslegungssysteme unterscheidet, bedarf es eines Vergleichs ausgewählter Gestaltungsparameter nach dem deutschem Handelsrecht und den IAS/IFRS, dem der Gliederungspunkt 3.2 gewidmet ist.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und des Aufwandes wird im Folgenden eine subjektive Auswahl von Gestaltungsparametern vorgenommen, die entweder nur nach handelsrechtlicher Rechnungslegung oder nur nach IAS/IFRS-Bilanzierung auftreten bzw. Ermessensspielräume bei beiden Rechnungslegungsnormen beinhalten. Es werden vor allen Dingen jene Sachverhalte für die Analyse herangezogen, die im Mittelpunkt der jüngsten Reformbestrebungen stehen oder im Schrifttum in der Vergangenheit diskutiert wurden. Der Verfasser verfolgt in Bezug auf die zu treffenden Reformvorschläge nicht die pauschalisierte Zielrichtung einer Angleichung der HGB-Normen an die IAS/IFRS um jeden Preis.[409] Vielmehr ist jedes handelsrechtliche Wahlrecht einer individuellen Untersuchung zu unterziehen und zu hinterfragen, ob es aufrechterhalten oder ggf. reformiert werden sollte.[410]

3.2 Ausgewählte Wahlrechte und Ermessensspielräume hinsichtlich des Bilanzansatzes und der Bewertung nach dem HGB/EStG und den IAS/IFRS de lege lata

3.2.1 Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes

Für die betrachtete KapG sieht § 269 S. 1 HGB eine Bilanzierungshilfe vor.[411] Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs stehen, soweit diese Aufwendungen nicht ohnehin bilanzierungsfähig sind, können als Aktivierungswahlrecht zum Ansatz gebracht werden.[412]

Die Motive von Unternehmen für eine Ausübung von Bilanzierungshilfen wie dem Wahlrecht zum Bilanzansatz von Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen sind verschiedenartiger Natur. Am häufigsten wird die Bilanzierungshilfe des § 269 S. 1 HGB eingesetzt, um eine Glättung des Periodenergebnisses in der Anlauf- und Erweiterungsphase des Unternehmens zu ermöglichen.[413] Das Wahlrecht stellt somit ein materielles bilanzpolitisches Mittel der Realisation finanzwirtschaftlicher Zielsetzungen dar.[414] Eine Aktivierung bietet sich insbesondere bei schlechter Erfolgslage an, um dämpfend auf den Jahresfehlbetrag einzuwirken.[415]

Die Inanspruchnahme des § 269 HGB induziert regelmäßig eine Verringerung des bilanziellen Verlustausweises[416] oder im günstigsten Fall die (temporäre) Abwendung einer Überschuldungssituation i.S.d. § 19 der Insolvenzordnung (InsO) in der Anlaufphase oder in Phasen der Unternehmenserweiterung.[417] Dies geschieht durch die Aktivierung von Aufwendungen, die ansonsten durch eine entsprechende GuV-Behandlung den JÜ senken würden.[418] Zu beachten ist, dass das Wahlrecht beschränkt ist auf das Gj., in dem die Aufwendungen anfallen.[419] Das HGB folgt insofern der dynamischen Bilanzauffassung, wobei eine Periodisierung einmaliger, grds. nicht aktivierungsfähiger Ausgaben gestattet ist.[420]

Das Aktivierungswahlrecht des § 269 HGB beinhaltet nicht nur eine Ansatzentscheidung dem Grunde nach. Eine Aktivierung eines beliebigen Teilbetrages zwischen null und dem maximal ansatzfähigen Betrag ist darüber hinaus möglich.[421] Die Wahl, welchen genauen Betrag das Unternehmen in der Bilanz ausweist, liegt im Ermessen des Managements.[422] § 282 HGB schreibt eine jährliche Abschreibung von mindestens 25% p.a. ab dem Folgejahr vor.[423] Im Umkehrschluss enthält die Vorschrift ein Bewertungswahlrecht, einen höheren Abschreibungsbetrag anzunehmen bzw. den Posten nach einem Jahr vollständig aus der Bilanz erfolgswirksam auszubuchen.[424]

Ferner bietet die Bilanzierungshilfe Gestaltungsspielräume, weil keine Legaldefinition oder eine abschließende Aufzählung vorgegeben ist, was unter Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen zu verstehen ist.[425] Letztendlich ist im Einzelfall zu entscheiden, was unter jenen Aufwendungen zu subsumieren ist. Eine eindeutige Abgrenzung zu Gründungsaufwendungen oder Aufwendungen zur Eigenkapitalbeschaffung, die gem. § 248 Abs. 1 HGB einem generellen handelsrechtlichen Aktivierungsverbot unterliegen[426], ist in der Praxis trotz des Verweises auf die einschlägigen Bilanzkommentare schwer möglich.[427]

Aufgrund der Tatsache, dass der Bilanzposten bei Inanspruchnahme des Aktivierungswahlrechts als erste Position auf der Aktivseite erscheint,[428] wird ihr eine Signalwirkung zugesprochen. Empirische Untersuchungen bestätigen eine äußerst seltene Inanspruchnahme des § 269 HGB in der Unternehmenspraxis.[429] Für den versierten Bilanzanalytiker bedeutet der Bilanzausweis von Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen im Allgemeinen ein Alarmsignal.[430] Wenn das Unternehmen bereits zu dem Mittel der Aktivierung von Ingangsetzungsaufwendungen greift, um das Periodenergebnis anzuheben, besteht der begründete Verdacht, dass Schwächen im erfolgswirtschaftlichen Bereich vorliegen.[431]

Im Steuerrecht gibt es grds. keine Bilanzierungshilfen.[432] Der Nutzen von Ingangsetzungsaufwendungen ist durch eine mangelnde Konkretisierung gekennzeichnet, da die einzelnen Komponenten des § 269 HGB nicht eindeutig vom Gesetzgeber abgegrenzt werden.[433] Eine steuerlich zulässige Aktivierung derartiger Aufwendungen würde voraussetzen, dass durch sie ein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut geschaffen wird, was die herrschende Rechtsprechung verneint.[434] Steuerlich sind Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen als Betriebsausgaben zu erfassen,[435] so dass in der Steuerbilanz in der Anlauf- und Erweiterungsphase des Unternehmens häufig ein Verlust entsteht und der Steuerbilanzgewinn bei handelsrechtlicher Aktivierung niedriger ausfällt als in der Handelsbilanz. Ein Ansatz von Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen i.S.d. § 269 HGB führt zu einem zwingenden Ausweis passiver latenter Steuern gem. § 274 Abs. 1 HGB in der Handelsbilanz.[436]

[...]


[1] Vgl. EU-IAS-VO vom 19.07.2002, ABlEG L 243 2002, S. 1.

[2] Vgl. Art. 4 EU-IAS-VO, S. 3. Kapitalmarktorientierung auf supra nationaler Ebene wird verstanden als der Handel von Wertpapieren an geregelten Märkten i.S.d. Art. 4 EU-Wertpapierdienstleistungsrichtlinie [Vgl. EU-Wertpapierdienstleistungs-RL vom 21.04.2004, ABlEG L 145 2004, S. 1.].

[3] Im Folgenden soll vorausgesetzt werden, dass das Gj. des bilanzierenden Unternehmens i.d.R. dem Kalenderjahr entspricht, so dass das Gj. mit dem 01.01. beginnt und die Schlussbilanz zum 31.12. zu erstellen ist.

[4] Bei den von der EU-Kommission übernommenen IAS/IFRS handelt es sich um sekundäres Gemeinschaftsrecht, das unmittelbar in Deutschland gilt. Vgl. hierzu ausführlich Küting/Ranker 2004, S. 2510.

[5] Im März 2001 ist es infolge organisatorischer Neustrukturierungen auf Ebene des damaligen International Accounting Standards Committee (IASC) zum jetzigen International Accounting Standards Board (IASB) gekommen. Zeitgleich ist festgelegt worden, dass die neu erlassenen Standards nicht mehr den gewohnten Namen IAS, sondern künftig die Bezeichnung IFRS tragen werden. Vgl. Burger/Fröhlich/Ulbrich 2004, S. 353, Fn. 1; Bruns 2002, S. 173. Die vom IASB vor dem März 2001 verabschiedeten und in der Zwischenzeit überarbeiteten Standards sind weiterhin als IAS kenntlich gemacht, z.B. IAS 16 (revised 2003). Da im Rahmen dieser Analyse sowohl die IFRS als auch die überarbeiteten IAS eine erhebliche Rolle spielen, muss an der Doppelbezeichnung „IAS/IFRS“ festgehalten werden. Sie beinhaltet auch die Verlautbarungen des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) sowie des vormaligen Standing Interpretations Committee (SIC).

[6] Vgl. stellvertretend für viele Ballwieser 2004a, S. 13. Für einen Großteil der kapitalmarktorientierten Konzerne bedeutet dies eine Umstellung „in letzter Minute“. Vgl. Koenen 2004b, S. 20; Lückmann 2004b, S. 16; Hannich 2004, S. 800. Eine empirische Untersuchung der Universität Eichstätt und des Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmens PriceWaterhouseCoopers (PWC) zeigt, dass noch 45% der umstellungspflichtigen Unternehmen ihren Konzernabschluss für das Gj. 2003 nach den handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellt haben. Einer KPMG -Studie im September 2004 zufolge haben 25% der befragten CDAX -Unternehmen mit der Umstellung auf IAS/IFRS zum Gj. 2005 noch nicht begonnen oder befinden sich erst im Anfangsstadium. Vgl. hierzu Hannich 2004, S. 800. Zur möglichst reibungslosen Umstellung der Rechnungslegung von HGB auf IAS/IFRS gibt der IFRS 1 konkrete Vorgaben. Vgl. hierzu ausführlich Zeimes 2003, S. 982; Lüdenbach/Hoffmann 2003b, S. 1498; Wagenhofer 2003b, S. 375; Theile 2003a, S. 1745; Pellens/Detert 2003, S. 369; Grünberger/Grünberger 2003, S. 587. Ferner wird auf die Komplexität und Zeitintensivität einer Umstellung der Rechnungslegung eingegangen. Vgl. u.a. Zeimes 2003, S. 982 u. 991. Mit der Veröffentlichung der Eu-Übernahme-Vo vom 13.10.2003, ABlEG L 261 2003, S. 1, hat die EU-Kommission die IAS 1-41 mit Ausnahme der IAS 32 und IAS 39 (vor Beginn des Improvement Project) in europäisches Recht transferiert. Die Eu-IFRS-1-Übernahme-Vo vom 17.04.2004, ABlEG L 111 2004, S. 3, erweitert den Kreis der übernommenen IAS/IFRS um den IFRS 1. Die durch das Improvement project überarbeiteten Fassungen der bestehenden IAS sowie die IFRS 2-6 werden von den o.g. Verordnungen noch nicht erfasst, Idw 2004b, S. 1152. Die EU-Kommission hat mit der Veröffentlichung der Eu-IAS-Improvement-Project-Vo vom 29. Dezember 2004, ABlEG L 394, S. 1, der Eu-IFRS-3-5-und-IAs-36-38-Übernahme-VO vom 29. Dezember 2004, ABlEG L 392, S. 1, der Eu-IAS-39-Übernahme-VO vom 19.11.2004, ABlEG L 363 2004, S. 1, der Eu-IAS-32-Übernahme-VO vom 29. Dezember, ABlEG L 393, S. 1 und der Eu-IFRS-2-Übernahme-VO vom 04.02.2005, ABlEG L 41 2005, S. 1, diese Lücke inzwischen geschlossen.

[7] Vgl. Burger/Fröhlich/Ulbrich 2004, S. 353.

[8] Vgl. KapAEG vom 20.04.1998, BGBl. I 1998, S. 707.

[9] § 292a HGB ist zum 01.01.2005 durch den „neuen“ § 315a HGB abgelöst worden. Vgl. u.a. Pfitzer/Oser/Orth 2004, S. 2598; Pottgießer 2004, S. 169. Zum Wesen des KapAEG äußern sich u.a. Pellens/Fülbier/Gassen 2004, S. 47; Ernst 1998, S. 1031; Ordelheide 1998, S. 545; Spanheimer/Koch 2000, S. 302; Reker/Pahl/Löcke 1998, S. 527.

[10] Vgl. BilReG vom 04.12.2004, BGBl. I 2004, S. 3166.

[11] Der jüngste Richtlinienvorschlag der EU-Kommission vom 28.10.2004 zielt auf eine Änderung der Vierten und Siebenten EG-RL ab. Demnach sollen dem Kommissionsvorschlag zufolge künftig auch nicht börsennotierte Unternehmen alle Geschäfte mit dem Unternehmen nahe stehenden Personen sowie außerbilanzielle Vereinbarungen i.S.d. IAS 24 (rev. 2003) offen legen. Vgl. EU-Vorschlag zur Änderung der Vierten und Siebenten EG-RL, S. 2; hierzu auch Lanfermann 2004, S. 2. Mit einer Verabschiedung des Richtlinienvorschlages wird im Herbst 2005 zu rechnen sein, hierzu Lanfermann 2004, S. 5.

[12] Im Schrifttum besteht z.T. Uneinigkeit hinsichtlich des Anwenderkreises des zusätzlichen IAS/IFRS-Einzelabschlusses. Burger/Ulbrich [Vgl. Burger/Ulbrich 2005, S. 41.] und Küting/Keßler/Gattung [Vgl. Küting/Keßler/Gattung 2005, S. 15.] gehen davon aus, dass künftig lediglich große Unternehmen i.S.d. § 267 HGB n.F. einen zusätzlichen IAS/IFRS-Einzelabschluss erstellen und offen legen können. Der Verfasser vertritt eine a.A. und verweist auf die Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum BilReG [Vgl. BilReG-BegrRegE, S. 8.], die ebenfalls mittelgroßen und kleinen Unternehmen i.S.d. § 267 HGB n.F. diese Option einräumt. Vgl. hierzu auch Wendlandt/Knorr 2004, S. 46.

[13] Vgl. Mandler 2004, S. 1; Pellens/Fülbier/Gassen 2004, S. 50; Wolf 2003, S. 780. Die inhaltliche Vergleichbarkeit von Abschlüssen, die nach dem HGB oder nach den IAS/IFRS aufgestellt sind, wird im Schrifttum äußerst kontrovers diskutiert. Vgl. hierzu stellvertretend Küting/Weber 2004, S. 535; Baetge/Beermann 2000, S. 2088; Burger/Fröhlich/Ulbrich 2004, S. 359. Der Terminus „Jahresabschluss“ wird i.d.F. des BilReG für den handelsrechtlichen Jahresabschluss verwendet, wohingegen unter dem Terminus „Einzelabschluss“ ausschließlich der IAS/IFRS -Einzelabschluss zu verstehen ist. Vgl. § 325 Abs. 2a S. 1 i.V.m. § 325 Abs. 2b Nr. 1 HGB n.F. Im Rahmen der Arbeit wird jedoch zur Verdeutlichung immer auch die entsprechende Rechnungslegungsnorm angeführt, wenn vom Jahres- bzw. Einzelabschluss die Rede ist.

[14] Für Moxter ist die Reaktion des nationalen Gesetzgebers, mit dem BilReG auch in Zukunft am handelsrechtlichen Einzelabschluss festzuhalten, eine logische Konsequenz des Unvermögens der IAS/IFRS, der Ausschüttungsbemessung dienlich zu sein. Dieses Unvermögen stellt für Moxter einen ernst zu nehmenden Nachteil der internationalen Rechnungslegungsvorschriften dar. Vgl. Großfeld 2004, S. 2178. Streim/Esser sehen in dem Vorgehen, einen handelsrechtlichen Jahresabschluss zur Ausschüttungsbemessung und einen IAS/IFRS-Einzelabschluss zur Informationsvermittlung aufzustellen, eine reine Ressourcenverschwendung. Vgl. hierzu Streim/Esser 2003c, S. 840.

[15] Vgl. Mandler 2004, S. 1; Küting/Zwirner 2002, S. 787; Förschle/Glaum/Mandler 1998, S. 2281. Im Schrifttum wird die künftige Aufstellung von drei Einzelabschlüssen (IAS/IFRS, HGB und Steuerbilanz) z.T. heftig kritisiert. Vgl. stellvertretend Hermann/Bernhard 2003, S. 579.

[16] Vgl. Bmj/Bmf 2003, S. 1.

[17] In der nachfolgenden Untersuchung werden daher folgende Prämissen gesetzt. Der Verfasser entwickelt in Gliederungspunkt 3 eigene Vorschläge für ein künftiges BilModG und legt diese der anschließenden Bilanzanalyse in Gliederungspunkt 4.4 zugrunde. Die Vorschläge des Verfassers sind in der Hinsicht subjektiver Natur, wurden jedoch auf Basis zwischenzeitlich abgegebener Modernisisierungsvorschläge anderer nationaler Institutionen, Gremien und Experten erstellt.

[18] Dies würde sich nach Ansicht des Verfassers nicht als empfehlenswerte Strategie anbieten, da die handelsrechtlichen Wahlrechte eine lange geschichtliche Tradition aufweisen und einen wesentlichen Beitrag zur Aufrechterhaltung der unternehmerischen Liquidität leisten. Vgl. auch ausführlich Gliederungspunkt 2.3.2.

[19] Vgl. Rädler 2004, S. 465.

[20] Vgl. Dücker 2003, S. 449; Herzig 2004b, S. 175.

[21] Vgl. Herzig 2004b, S. 175; Förschle/Glaum/Mandler 1998, S.2281; Scheffler 2003, S. 82.

[22] Vgl. Gross/Steiner 2004, S. 875; Born 2002, S. 75. Schätzungen zufolge werden im Jahre 2005 bzw. 2007 rund 90 bzw. 130 Staaten die IAS/IFRS anwenden. Vgl. hierzu Bruns/Horváth 2004, S. 647.

[23] Vgl. Grotherr/Jorewitz 2001, S.125; Pellens/Fülbier/Gassen 2004, S. 42. Vereinzelt wird das HGB bereits als “Auslaufmodell” tituliert. Vgl. u.a. Zwirner/Boecker/Reuter 2004, S. 217 u. 234; Mandler 2004, S. 2; Eschbach 2004b, S. 22.

[24] Vgl. Dücker 2003, S. 448; Bruns 2002, S. 180; AKEU 2001a, S. 161; Krawitz 2001a, S. 629; Oestreicher/Spengel 1997, S. 1027; Achleitner/Behr 2003, S. 57; Born 2002, S. 23.

[25] Vgl. Möhlmann-Mahlau/Gerken/Grotheer 2004a, S. 849; Carstensen/Leibfried 2004, S. 865; Böcking/Dutzi 2002, S. 358; Lauth 2000, S. 1370; Schildbach 2001, S. 857; Börner 1996, S. 158; Langenbeck 2001, S. 585.

[26] Carstensen/Leibfried bezeichnen die handelsrechtliche Rechnungslegung provokant als „Hokuspokus-Accounting“. Vgl. Carstensen/Leibfried 2004, S. 865. Vgl. weiterführend Steck 2002, S. 489 sowie Glaum 2001, S. 125.

[27] Vgl. Weber 2004a, S. 12; Mandler 2004, S. 103; Hahn 2004, S. 20; Förschle/Glaum/Mandler 1998, S.2282; Scheffler 2003, S. 66; Ernst 2001a, S. 1441; Weber-Grellet 1997, S. 391; Hartmann 1998, S. 263; Zeimes 2002, S. 1635. Die Handelsbilanz ist in der Vergangenheit häufig als „Versteckbilanz“ kritisiert worden. Vgl. hierzu Maier-Siegert 2001, S. 130.

[28] Vgl. Schulze-Osterloh 2004a, S. 1129; Schulze-Osterloh 2004c, S. 2570; Mandler 2004, S. 165; Börner 1996, S. 163. Der Verfasser merkt hierzu an, dass in den meisten Fällen lediglich die handelsrechtlichen Wahlrechte im „Kreuzfeuer“ der Kritik gestanden haben und in dem Zusammenhang entweder die Wahlrechte innerhalb der IAS/IFRS ausgeblendet oder die IAS/IFRS als „wahlrechtsfrei“ darstellt worden sind. Diese z.T. „einseitige Sichtweise“ im Schrifttum bedarf im Folgenden einer Relativierung.

[29] Vgl. Freidank 2000, S. 7; Mandler 2004, S. 163; Schildbach 2003, S. 1073; Born 2002, S. 27; Sailer/Schurbohm 2002, S. 361; Krawitz 2001a, S. 629; Glaum 2001, S. 124.

[30] Vgl. Freidank 2003c, S.15; Freidank 2000, S. 8; Langenbeck 2001, S. 581; Böcking 2004, S. 179; Küting 2000b, S. 39; Scheffler 1999, S. 1292; Baetge 1994, S. 6. Die Präsenz auf internationalen Kapitalmärkten entspricht einem Global Player -Verhalten der Unternehmen. Vgl. hierzu Freidank 2000, S. 7; Dücker 2003, S. 448; Hayn 1994, S. 713.

[31] Zur grundsätzlichen Bedeutung des Jahresabschlusses vgl. Schirmer 2004, S. 10.

[32] Vgl. Freidank 2000, S. 21; Dücker 2003, S. 449; Ordelheide 1998, S. 545.

[33] Vgl. Stahl 2004b, S. 20.

[34] Vgl. Eu-Transparenz-RL vom 15.12.2004, ABlEG L 390/38, S. 1.

[35] Vgl. Eu-Modernisierungs-RL vom 27.07.2003, ABlEG L 178 E 2003, S.16.

[36] Vgl. Eu-Schwellenwert-RL vom 15.05.2003, ABlEG L 120 2003, S. 22.

[37] Vgl. Eu-FV-RL vom 27.10.2001, ABlEG L 283 2001, S. 28.

[38] Der FV wird in IAS 2.6 (rev. 2003) definiert als „der Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögensgegenstand getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte.“

[39] Der Anerkennung des IAS 39 (rev. 2004) durch die EU-Kommission vom 19.11.2004 ist ein langer „Streit“ vorausgegangen, auf den unter Gliederungspunkt 3.2.6 näher eingegangen wird. Vgl. stellvertretend Pellens/Jödicke/Nölte 2004a, S. 15; Weber 2004b, S. 15.

[40] Die mangelhafte bzw. fehlende Eignung der IAS/IFRS, eine Ausschüttungsfunktion zu erfüllen hat dazu beigetragen, dass der HGB-Einzelabschluss auch nach dem BilReG weiterhin seine Gültigkeit behalten wird.

[41] Vgl. Tricks/Hargreaves 2004, S. 19; Köthner 2004b, S. 159; Pellens/Fülbier/Gassen 2004, S. 78; Freisleben/Leibfried 2004, S. 109; Gannon/Ashwal 2004, S. 43; Glaum 2001, S. 134.

[42] Im Schrifttum sind bislang nur vereinzelte Bilanzanalysen infolge einer Umstellung vom HGB auf die IAS/IFRS aufgestellt worden. Vgl. Weißenberger/Stahl/Vorstius 2004, S. 5; Köhler et al. 2003, S. 2615; Zwirner/Boecker/Reuter 2004, S. 217; Burger/Fröhlich/Ulbrich2004, S. 353. Eine erweiterte Untersuchung, die die Auswirkungen möglicher handelsrechtlicher Reformvorschläge einbezieht, ist bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht durchgeführt worden und wird im Rahmen der unter Gliederungspunkt 4.4 durchzuführenden Analyse geschehen.

[43] Vgl. Gannon/Ashwal 2004, S. 44; Mandler 2004, S. 105; Zeimes 2002, S. 1634.

[44] Vgl. Zeimes 2002, S. 1634. Schätzungen gehen von 9000 EU-Unternehmen aus, die künftig zwingend nach den IAS/IFRS Rechnung legen müssen. Vgl. hierzu Böcking/Herold/Müßig 2004b, S. 790. Die freiwillige Anwendung der IAS/IFRS betrifft jedoch weit über fünf Millionen EU-Unternehmen. Vgl. Dechant 2004, S. 1587; Rädler 2004, S. 465; Böcking/Herold/Müßig 2004b, S. 790.

[45] Zu den Abgrenzungskriterien der KMU vgl. ausführlich Schäfer 2004, S. R3; Böcking/Herold/Müßig 2004a, S. 665, Fn. 6.

[46] An dieser Stelle muss darauf hingewiesen werden, dass deutsche nichtbörsennotierte KMU bislang einer IAS/IFRS-Umstellung grds. reserviert gegenüber stehen. Es wird kritisiert, dass die Gefahr besteht, der Mittelstand könne die IAS/IFRS „verschlafen“.

[47] Seit Veröffentlichung des BilReG-RefE im Dezember 2003 wird im Schrifttum verstärkt die Umstellung der Rechnungslegung im Einzelabschluss untersucht. Vgl. stellvertretend Zwirner/Boecker/Reuter 2004, S. 217; Köhler et al. 2003, S. 2617.

[48] Vgl. Moxter 2001, S. 606; Zeitler 2003, S. 1534; Hahn 2001, S. 1269.

[49] A.A. ist Schulze-Osterloh, der von einer Beeinträchtigung des Kapitalerhaltungsprinzips durch die Ausübung von Wahlrechten ausgeht. Vgl. Schulze-Osterloh 2004c, S. 2570

[50] Vgl. Weber-Grellet 2002, S. 700. Angesichts dieser Tatsache stellt sich die berechtigte Frage nach dem „Wahrheitsgehalt deutscher Bilanzen“. Vgl. hierzu ausführlich Küting 1997, S. 84. Nach Wöhe ist ein Jahresabschluss nicht allein deshalb wahr, weil er den geltenden Rechnungslegungsnormen entspricht. Vgl. Wöhe 1997, S. 209.

[51] Vgl. Gannon/Ashwal 2004, S. 44. Die EU-Kommission hat sich bewusst in der EU-IAS-VO v. 19.07.2002 für die Anwendung der IAS/IFRS im EU-Raum entschieden, weil die US-GAAP als zweite weit verbreitete Rechnungslegungsnorm stark mit der US-amerikanischen Rechtstradition verwurzelt ist und in dem Sinne keine „internationale“ Rechnungslegung darstellt. Vgl. hierzu Ekkenga 2001, S. 2364. Daher sollen im Rahmen dieser Analyse die US-GAAP nur am Rande Erwähnung finden.

[52] Vgl. Weber 2004a, S. 12; Förschle/Glaum/Mandler 1998, S. 2283; Küting/Dawo 2002, S. 1157.

[53] In der Vergangenheit sind im Schrifttum bereits konkrete Vorschläge für eine Modernisierung des HGB gemacht geworden. Neben der Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins [Vgl. DAV 2003, S. 1.] sind vor allen Dingen die Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V. (IDW) [Vgl. IDW 2001, S. 221.] und die Stellungnahme des Deutschen Standardisierungs Rates (DSR) v. 24.10.2002 [Vgl. DRSC 2002, S. 1.] sowie die Vorschläge von Schulze-Osterloh [Vgl. Schulze-Osterloh 2004a, S. 1129.] zu nennen. Diese werden vorwiegend im Rahmen der nachfolgenden Untersuchungen in Gliederungspunkt 3.2 verwendet. Weiterführend wird verwiesen auf Hoffmann/Lüdenbach 2002, S. 871 sowie Breker 2004, S. 8.

[54] Im angloamerikanischen Raum wird der Begriff Earnings management verwendet, der auf den ziel- und zweckorientierten Einsatz des bilanzpolitischen Instrumentariums schließen lässt. Vgl. Tanski 2003, S. 7; Heintges 1997, S. 5.

[55] In ihrem vielbeachteten Beitrag gehen Coenenberg/Schmidt/Werhand im Rahmen der empirischen Bilanzforschung u.a. der Frage nach, ob bilanzpolitische Gestaltungsmaßnahmen, die vom Management ausgeübt werden, Einfluss auf das Entscheidungsverhalten der Aktionäre einer AG haben können. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass sich die Bilanzpolitik nicht auf Aktionärsentscheidungen auswirkt, da es sich bei den Maßnahmen i.d.R. um Vorabinformationen handelt, die ihnen am Tage der Veröffentlichung des Jahresabschlusses hinreichend bekannt sind. Vgl. hierzu Coenenberg/Schmidt/Werhand 1983, S. 321 u. 343. Nach Ansicht des Verfassers muss das Untersuchungsergebnis von Coenenberg et al. relativiert werden. Eine indirekte Beeinflussung des Entscheidungsverhaltens der Informationsadressaten des Einzelabschlusses kann erfolgen, wenn es dem Management gelingt, durch bilanzpolitische Gestaltungsmaßnahmen die bilanzanalytischen Kennzahlen unternehmenszielkonform zu beeinflussen. Strebt das Unternehmen einen hohen Gewinnausweis an, um potentielle Anleger zu einem finanziellen Engagement zu motivieren, bieten sich materielle bilanzpolitische Maßnahmen an, die z.B. eine Erhöhung der Eigenkapitalquote bzw. -rentabilität herbeiführen. Vor allen Dingen für potentielle Kapitalanleger, die noch nicht über hinreichende Unternehmenskenntnisse verfügen und sich ein aktuelles Bild über die wirtschaftliche Lage machen, stellen die aufgestellten Kennzahlen ein wesentliches Beurteilungskriterium dar. Infolge dessen wird im Rahmen dieser Analyse unterstellt, dass eine indirekte Verhaltensbeeinflussung der Koalitionsteilnehmer des Unternehmens u.U. durch die Beeinflussung bilanzanalytischer Kennzahlen herbeigeführt werden kann.

[56] Vgl. ausführlich u.a. Marten/Weiser 2004, S. 31; Freidank 1982, S. 337; Küting/Wohlgemuth 2004, S. 3; Waschbusch 1993, S. 239; Meyer/Meisenbacher 2004, S. 567; Sieben/Barion/Maltry 1993, S. 230; Henscheid 1992, S. 1245; Pfleger 1991, S. 21; Küting/Kaiser 1994, S. 5; Wöhe 1988, S. 50; Küting/Dawo 2002, S. 1157; Berens/Hoffjan 1999, S. 1282; Bieg 1993a, S. 97; Ossadnik 1984, S. 558; Heinhold 1984a, S. 388. Da die Unternehmensleitung grds. bestrebt sein wird, einen optimalen Einsatz des materiellen bilanzpolitischen Instrumentariums unter Beachtung der rechtlichen Schranken zu generieren, wird im Schrifttum auf den Einsatz von sog. Expertensystemen hingewiesen. Vgl. u.a. Freidank 1993a, S. 171; Freidank 1993b, S. 721; Sieben/Barion/Maltry 1993, S. 237.

[57] Vgl. Lachnit 2004, S. 61; Freidank 2003b, S. 349; Ziesemer 2002, S. 11; Packmohr 1984, S. 1.

[58] Vgl. Freidank 2000, S. 10; Freidank 1998, S. 142; Lachnit 2004, S. 61; Ossadnik 1998, S. 159; Sieben/Coenenberg 1997, S. 1043.

[59] Vgl. ausführlich Gliederungspunkt 2.2.2.1.

[60] Vgl. Meyer/Meisenbacher 2004, S. 567; Wöhe 2001, S. 289; Heintges 1997, S. 171; Stein 1993, S. 974; Henscheid 1992, S. 1245; Küting 1996, S. 935; Hinz 1994a, S. 25; Heinhold 1984a, S. 389; Packmohr 1984, S. 1; Selchert 1978, S. 168. Clemm formuliert treffend, dass die eingesetzten bilanzpolitischen Maßnahmen der „langfristigen Unternehmensstrategie“ zu dienen haben. Vgl. Clemm 1989, S. 358.

[61] Vgl. Freidank 1990a, S. 8; Küting 1996, S. 935.

[62] Zum besonderen Stellenwert der Bilanzpolitik in Zeiten einer Unternehmenskrise vgl. stellvertretend Weber 1993, S. 736.

[63] Vgl. Freidank 1982, S. 337; Freidank 1990a, S. 8; Stein 1993, S. 975; Heinhold 1984a, S. 389.

[64] Vgl. Freidank 2000, S. 10; Freidank 1998, S. 91; Sieben/Coenenberg 1997, S. 1045; Waschbusch 1993, S. 236; Helbling 1986, S. 459.

[65] Vgl. Bieg 1993a, S. 98.

[66] Vgl. Freidank 1982, S. 338; Freidank 1990a, S. 9; Lachnit 2004, S. 63; Sieben 1998, S. 13; Bieg 1993a, S. 98.

[67] Vgl. Schneeloch 1990a, S. 98.

[68] Vgl. Freidank 1990a, S. 9; Freidank 1982, S. 338; Küting/Wohlgemuth 2004, S. 4; Bitz/Schneeloch/Wittstock 2004, S. 651; Wöhe 2001, S. 295; Küting/Kaiser 1994, S. 6; Ossadnik 1984, S. 559; Sieben/Coenenberg 1997, S. 1046.

[69] Vgl. Schneeloch 1990a, S. 98.

[70] Vgl. Freidank 1998, S. 93; Freidank 1990a, S. 10; Hinz 1994a, S. 37; Meinhövel 2004, S. 470.

[71] Vgl. hierzu ausführlich Meinhövel 2004, S. 470; Zimmermann/Wortmann 2001, S. 290.

[72] Vgl. Freidank 1998, S. 93; Freidank 1990a, S. 10; Heinhold 1984a, S. 390.

[73] Stille Reserven stellen Vermögenswerte dar, die nicht offen aus der Bilanz erkennbar sind. Sie entstehen, wenn bestimmte Vermögenswerte nicht bilanziert bzw. zu gering angesetzt werden oder wenn Verbindlichkeiten überhöht ausgewiesen werden. Die Bildung stiller Reserven stellt nach h.M. eine der zentralen Auswirkungen materieller Bilanzpolitik dar. Die gleichen Erkenntnisse gelten auch mit umgekehrten Vorzeichen für die Bildung sog. stiller Lasten, die für im Folgenden nicht näher eingegangen wird.

[74] Vgl. Lachnit 2004, S. 64; Küting/Wohlgemuth 2004, S. 4; Bieg/Kußmaul 2003, S. 182; Sieben 1998, S. 14; Heinhold 1984a, S. 390; Schneeloch 1990a, S. 98; Sieben/Coenenberg 1997, S. 1046.

[75] Vgl. Freidank 1998, S. 93 und Wöhe 2001, S. 293.

[76] Vgl. Sieben/Coenenberg 1997, S. 1046.

[77] Vgl. Berens/Hoffjan 1999, S. 1282.

[78] Vgl. Freidank 1982, S. 338; Freidank 1998, S. 95; Lachnit 2004, S. 64; Wöhe 2001, S. 296; Heintges 1997, S. 202; Bieg 1993a, S. 99; Heinhold 1984a, S. 390.

[79] Vgl. Freidank 1990a, S. 63 und Sieben/Coenenberg 1997, S. 1047.

[80] Vgl. Heintges 1997, S. 182.

[81] Vgl. Heintges 1997, S. 236.

[82] Vgl. Heintges 1997, S. 199. Fischer/Haller beschreiben die Inanspruchnahme von Wahlrechten zur Erreichung eines im Zeitablauf konstanten Gewinns als buchmäßige Glättung bzw. Artificial smoothing. Vgl. Fischer/Haller 1993, S. 39.

[83] Vgl. Bieg/Kußmaul 2003, S. 182; Bieg 1993a, S. 99.

[84] Vgl. Lachnit 2004, S. 64; Fischer/Haller 1993, S. 37.

[85] Coenenberg/Schmidt/Werhand haben bereits im Jahre 1983 empirisch nachgewiesen, dass die Gewinnglättungspolitik vor allen Dingen in managerkontrollierten Unternehmen stark ausgeprägt ist. Vgl. Coenenberg/Schmidt/Werhand 1983, S. 342. Vgl. hierzu weiterführend auch die Anmerkungen von Freidank 1998, S. 139 und Freidank 1990a, S. 57 sowie von Fischer/Haller 1993, S. 45;

[86] Vgl. Sieben 1998, S. 15.

[87] Vgl. Freidank 1982, S. 338; Freidank 1990a, S. 11; Freidank 1998, S. 94.

[88] Vgl. Freidank 1982, S. 338; Freidank 1990a, S. 11; Freidank 1998, S. 94; Bitz/Schneeloch/Wittstock 2004, S. 648.

[89] Vgl. Lachnit 2004, S. 64; Küting/Wohlgemuth 2004, S. 4.

[90] Vgl. Bitz/Schneeloch/Wittstock 2004, S. 648.

[91] Diese Unternehmensstrategie wird im Schrifttum auch als Signalling bezeichnet, da von ihr im günstigsten Fall positive „Signale“ auf die Anteilseigner ausgehen sollen, in die Unternehmung zu investieren bzw. bestehende Anteile auszubauen. Vgl. Sieben 1998, S. 15 sowie Sieben/Coenenberg 1997, S. 1046.

[92] Vgl. stellvertretend Küting 2000b, S. 44.

[93] Vgl. Rappaport 1999, S. 1; Günther 2002, Sp. 2658. Zur Implementierung des ShV -Konzepts in die Unternehmenspolitik vgl. Abb. 35, im Anhang, S. XXIII, und zur Bedeutung des ShV wird verwiesen auf Lorson 2004a, S. 117.

[94] Vgl. Freidank 2000, S. 17; Burger/Ulbrich 2004, S. 235; Lorson 2004a, S. 117; Zimmermann/Wortmann 2001, S. 293; Burger/Buchhart 2001, S. 549; Küting 2000b, S. 44; Lorson 1999, S. 1329; Rappaport 1999, S. 39; Rappaport 1995, S. 20.

[95] Vgl. Freidank 2000, S. 16.

[96] Vgl. ebenda, S. 16.

[97] Da nach h.M. das traditionelle Ziel der Gewinnmaximierung statische Charakterzüge trägt, sieht der ShV -Ansatz eine „Ablösung“ des unternehmerischen Oberziels der Gewinn maximierung durch das Ziel der Wert maximierung vor, das sich vor allen Dingen durch zukunftsorientierte Einflussparameter auszeichnet. Vgl. Zimmermann/Wortmann 2001, S. 293.

[98] Vgl. Lorson 2004a, S. 117.

[99] Vgl. Rappaport 1999, S. 39 und Freidank 2000, S. 17.

[100] Vgl. Freidank 2000, S. 20; Lorson 2004a, S. 120. Zum Gläubigerschutz in einer investororientierten Unternehmensstrategie vgl. den Beitrag von Burger/Buchhart 2000, S. 2197.

[101] Vgl. Freidank 2000, S. 17.

[102] Vgl. Zimmermann/Wortmann 2001, S. 294.

[103] Vgl. Heinhold 1984a, S. 390; Küting 1996b, S. 367.

[104] Vgl. Freidank 1982, S. 338; Lachnit 2004, S. 64; Sieben 1998, S. 15.

[105] Vgl. Winkeljohann/Solfrian 2003, S. 88. Die Neubestimmungen der Eigenkapitalunterlegung bei Kreditinstituten [Vgl. Basel Committee on Banking Supervision 2004] werden im Gliederungspunkt 4.3.3 einer detaillierten Analyse unterworfen und sollen daher an dieser Stelle nur knapp vorgestellt werden.

[106] Vgl. Küting 2001, S. 266.

[107] Das Pendant zu Basel-II stellt das Solvency-II für Versicherungsunternehmen dar, das auf eine Reformierung der Solvenzvorschriften und eine stärkere Orientierung an den Unternehmensrisiken abzielt. Vgl. hierzu ausführlich Schradin 2004, S. 20.

[108] Der Neue Baseler Akkord sieht ein 3-Säulen-Konzept vor, das neben den Vorschriften zur Mindesteigenkapitalunterlegung (Säule I) die Überprüfung durch die Bankenaufsicht (Säule II) sowie die Publizitätsvorschriften der Banken (Säule III) regelt. Vgl. hierzu ausführlich Küting/Ranker/Wohlgemuth 2004, S. 94 u. 104.

[109] Vgl. Volkenner/Walter 2004, S. 1399; Winkeljohann/Solfrian 2003, S. 88; Peter 2003, S. 193.

[110] Vgl. § 10 KWG sowie Krämer 2004, S. 299; Küting 2001, S. 266.

[111] Vgl. Mandler 2004, S. 83; Schüller 2003, S. 195; Holzkämper 2003, S. 196.

[112] Dabei wird unter operationellen Risiken solche verstanden, die der Unangemessenheit oder dem Versagen interner Prozesse entstammen. Vgl. Volkenner/Walter 2004, S. 1399; Von Keitz/Stibi 2004, S. 426; Krämer 2004, S. 301; Winkeljohann/Solfrian 2003, S. 89.

[113] Vgl. Küting/Ranker/Wohlgemuth 2004, S. 93; Everling 2003, S. 192.

[114] Das bankinterne Rating -Verfahren folgt dem sog. IRB -Ansatz, der von Holzkämper ausführlich vorgestellt wird. Vgl. Holzkämper 2003, S. 196.

[115] Vgl. u.a. Everling 2003, S. 190.

[116] Vgl. Everling 2003, S. 190.

[117] Vgl. Böcking/Herold/Müßig 2004a, S. 669; Küting 2001, S. 266.

[118] Vgl. Holzkämper 2003, S. 197; Küting 2001, S. 266.

[119] Vgl. Böcking/Herold/Müßig 2004a, S. 669.

[120] Vgl. Lachnit 2004, S. 64; Freidank 1998, S. 95; Freidank 1990a, S. 12.

[121] Vgl. ausführlich Gliederungspunkt 3.1.2.

[122] Vgl. Freidank 1998, S. 96; Freidank 1990a, S. 13.

[123] Vgl. Hinz 1990, S. 369.

[124] Vgl. Breithecker/Klapdor/Passe 2002, S. 36.

[125] Vgl. Breithecker/Klapdor/Passe 2002, S. 37.

[126] Vgl. Bitz/Schneeloch/Wittstock 2004, S. 655; Schneeloch 1990a, S. 98; Hinz 1990, S. 370.

[127] Vgl. Kußmaul/Lutz 1993a, S. 344; Bieg/Kußmaul 2003, S. 183; Packmohr 1984, S. 34.

[128] Das Modell der Steuerbarwertminimierung, das sich auf breiter Front in der Unternehmenspraxis durchgesetzt hat, ist maßgebend von Marettek entwickelt worden. Vgl. ausführlich zur Methodik Breithecker/Klapdor/Passe 2002, S. 40; Schneeloch 1986, S. 526; Schneeloch 1987, S. 328.

[129] Vgl. Bitz/Schneeloch/Wittstock 2004, S. 655; Schneeloch 1987, S. 326; Hinz 1990, S. 370.

[130] Vgl. Lachnit 2004, S. 64; Henscheid 1992, S. 1246; Schneeloch 1990a, S. 98.

[131] Vgl. Schneeloch 1986, S. 526.

[132] Vgl. Hinz 1990, S. 372.

[133] Vgl. Bitz/Schneeloch/Wittstock 2004, S. 656.

[134] Vgl. Freidank 1998, S. 96; Freidank 1990a, S. 13; Wöhe 2001, S. 295; Bieg 1993a, S. 99; Heinhold 1984a, S. 391; Packmohr 1984, S. 36.

[135] Dieser Umstand hat entscheidend mit dazu beigetragen, dass in vielen (größeren) Unternehmen die Steuerbilanzpolitik in der Vergangenheit im Vergleich zur Handelsbilanzpolitik weitaus geringere Beachtung geschenkt worden ist. Vgl. Breithecker/Klapdor/Passe 2002, S. 47.

[136] Vgl. Helbling 1986, S. 460.

[137] Vgl. zur Einschränkung der Einheitsbilanzierung Gliederungspunkt 3.1.2.

[138] Vgl. auch Bieg 1993a, S. 99.

[139] Vgl. Hinz 1990, S. 370.

[140] Vgl. Lachnit 2004, S. 65; Hinz 1994a, S. 43; Ossadnik 1984, S. 559.

[141] Vgl. Küting 2000b, S. 39.

[142] Vgl. Freidank 2000, S. 17.

[143] Vgl. Küting 2000b, S. 43; Küting/Dawo/Heiden 2001, S. 94. Zur Definition des Begriffs IR wird auf die Ausführungen von Sieben [Vgl. Sieben 1998, S. 16.] und zur Gefahr der IR -Strategie auf Zimmermann/Wortmann verwiesen [Vgl. Zimmermann/Wortmann 2001, S. 294.]. Neben den IR wird im Schrifttum in der jüngsten Vergangenheit verstärkt auf die Creditor Relations (CR) hingewiesen, die das Beziehungsmanagement zwischen der Unternehmensleitung und den Kreditgebern umfasst. Vgl. hierzu ausführlich Wambach/Struwe 2004, S. R 3.

[144] Vgl. Freidank 2000, S. 9. Im Schrifttum wird der Jahresabschluss auch als Visitenkarte des Unternehmens gekennzeichnet, der einen zentralen Stellenwert in der Öffentlichkeitsarbeit einnimmt. Vgl. hierzu u.a. Freidank 1982, S. 339; Küting/Kaiser 1994, S. 7; Heinhold 1984a, S. 391. Das Ziel der publizitätspolitisch orientierten Ziele ist es häufig, die spezifische Unternehmenskultur bzw. die Corporate Identity den Bilanzadressaten transparent zu machen. Vgl. Bieg/Kußmaul 2003, S. 192.

[145] Vgl. Freidank 1990a, S. 14; Freidank 1982, S. 339; Küting/Wohlgemuth 2004, S. 4; Berens/Hoffjan 1999, S. 1282; Sieben 1998, S. 15; Wöhe 1997, S. 56.

[146] Vgl. Lachnit 2004, S. 65; Heinhold 1984a, S. 391.

[147] Vgl. Freidank 1998, S. 97 und Freidank 1990a, S. 14.

[148] Vgl. Fink/Keck 2004, S. 1077; Hartmann 1998, S. 261; Packmohr 1984, S. 39.

[149] Vgl. Freidank 1998, S. 98; Freidank 1990a, S. 15; Freidank 1982, S. 339; Lachnit 2004, S. 65; Berens/Hoffjan 1999, S. 1282.

[150] Vgl. weiterführend zum VR u.a. Fink/Keck 2004, S. 1077; Lorson 2004a, S. 121; Saitz/Walbert 2002, S. 321; Kleemanns 2003, S. 1247; Kley 2003, S. 840; Fischer/Wenzel/Kühn 2001, S. 1209; Küting 2000a, S. 451; Labhart/Volkhart 2001, S. 116; Labhart 1999, S. 30; Coenenberg 2003, S. 885. Ballwieser bringt das Wesen des VR mit dem Satz „Tue Gutes für die Aktionäre und rede darüber“ auf einen Nenner. In dem Zusammenhang weist er auf die wachsende Bedeutung der Internetpublizität als Gestaltungsinstrument zur Verbesserung der IR hin. Vgl. hierzu u.a. Ballwieser 2002a, S. 300; Küting/Dawo/Heiden 2001, S. 28; Gassen/Heil 2001, S. 38. Eine Vorreiterstellung nimmt der Aufsatz des AKEU [vgl. Akeu 2002b, S. 2337.] ein. Das VR wird als wesentlicher Bestandteil der IR erachtet. Zur Abgrenzung der Begriffe IR und VR äußern sich u.a. Ruhwedel/Schultze 2002, S. 608.

[151] Vgl. Hayn/Matena 2004, S. 321; Köthner 2004a, S. 299; Akeu 2002b, S. 2337; Baetge/Noelle 2001, S. 175.

[152] Vgl. Meinhövel 2004, S. 471; Ruhwedel/Schultze 2004, S. 492; Zimmermann/Wortmann 2001, S. 291.

[153] Vgl. Baetge/Noelle 2001, S. 177. Der Verringerung der asymmetrischen Informationsverteilung soll durch die strikte Befolgung des Management Approach herbeigeführt werden. Demnach werden die externen Abschlussadressaten mit den gleichen Informationen ausgestattet wie das Management für die interne Unternehmenssteuerung. Vgl. Fink/Keck 2004, S. 1090; Ruhwedel/Schultze 2004, S. 489; AKEU 2002b, S. 2339; Köthner 2004a, S. 301; Ballwieser 2002a, S. 298.

[154] Vgl. Ruhwedel/Schultze 2002, S. 606; Labhart 1999, S. 200. Eine wertorientierte Berichterstattung i.S.d. VR leistet überdies einen wesentlichen Beitrag zur Konvergenz zwischen internem und externem Rechnungswesen. Vgl. hierzu auch Ruhwedel/Schultze 2004, S. 495.

[155] Im Schrifttum wird der Wandel der Berichterstattung von einem vergangenheitsorientierten Financial accounting zu einem umfassenden zukunftsbezogenen Business reporting diskutiert. Vgl. hierzu im Einzelnen Hayn/Matena 2004, S. 235; Fink/Keck 2004, S. 1090; Ruhwedel/Schultze 2004, S. 491; Ruhwedel/Schultze 2002, Sp. 608; Fischer/Becker/Wenzel 2001, S. 2001; Akeu 2002b, S. 2337; Küting 2000b, S. 39; Zwirner/Heiden 2002, S. 287; Hartmann 1998, S. 261.

[156] Vgl. Köthner 2004a, S. 300; Ruhwedel/Schultze 2002, Sp. 602; Akeu 2002b, S. 2338; Baetge/Noelle 2001, S. 174.

[157] Vgl. Köthner 2004a, S. 303; Akeu 2002b, S. 2338. Hayn/Matena merken zu Recht an, dass die mit dem VR transportierten Informationen nur dann verlässlich für externe Bilanzadressaten sind, wenn sie einer Prüfung durch den Abschlussprüfer unterliegen. Vgl. Hayn/Matena 2004, S. 323 u. 327. Büttgen/Leukel greifen die Aussage von Ballwieser auf, wonach eine freiwillige Berichterstattung ohne fehlende gesetzliche Normierung den Bilanzlesern eher schaden als nützen könnte. Vgl. Büttgen/Leukel 2002, S. 1011.

[158] Köthner weist auf die berechtigte Gefahr hin, dass die erhöhten Offenlegungsanforderungen an die Unternehmen beim Bilanzleser ggf. eine Verwirrung hervorrufen können, da dieser mit der Analyse des veröffentlichten Informationsbündels „überfordert“ wird. Es liegt der Zustand des Information overload vor. Ein Trade off zwischen der Informationsvermittlung i.S.d. Decision usefulness und der Gefahr einer Verunsicherung der Bilanzleser durch ein zu umfangreiches Offenlegungsmaterial ist hierbei unerlässlich. Vgl. Köthner 2004a, S. 314. Vgl. hierzu auch Küting/Reuter 2004, S. 232; Ruhwedel/Schultze 2004, S. 490.

[159] Vgl. Köthner 2004a, S. 301 u. 314; Ruhwedel/Schultze 2004, S. 489.

[160] Um der Gefahr entgegenzuwirken, dass das Management schwer objektivierbare Werte offen legt, hat der AKEU allgemeingültige Grundsätze formuliert, die jene Informationsbündel zu erfüllen haben. Vgl. Akeu 2002b, S. 2339. Vgl. weiterführend auch Hayn/Matena 2004, S. 325; Fink/Keck 2004, S. 1078; Fischer/Becker/Wenzel 2001, S. 2001.

[161] Eine positive Auswirkung des VR auf die Bilanzadressaten wird z.B. im Rahmen der Beschreibung der unternehmerischen Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes erzielt, wenn es dem Unternehmen gelingt, glaubhaft zu machen, dass es sich zur gesellschaftlichen Verantwortung bekennt.

[162] Vgl. Zimmermann/Wortmann 2001, S. 292.

[163] Vgl. Baetge/Noelle 2001, S. 176. Neben den Anteilseignern stehen als Adressaten des VR sämtliche Zielgruppen zur Verfügung, die an der Existenz- und Erfolgssicherung des Unternehmens interessiert sind, z.B. die Mitarbeiter, der Fiskus, Gläubiger und Kunden.

[164] Zur Interdependenz zwischen einem ShV -orientierten Unternehmen und dem VR vgl. Lorson 2004a, S. 140.

[165] Vgl. Küting/Dawo/Heiden 2001, S. 109.

[166] Vgl. Akeu 2002b, S. 2339; Baetge/Noelle 2001, S. 177. Zur Definition und Ableitung der Kennzahlen vgl. ausführlich Gliederungspunkt 4.4.3.4.

[167] Vgl. Gliederungspunkt 3.2.2. Für eine genauere Kategorisierung des immateriellen Vermögens im Zuge des VR wird auf die Ausführungen des AKEU verwiesen. Vgl. Akeu 2002b, S. 2339.

[168] Vgl. Freidank 1998, S. 98; Freidank 1990a, S. 32.

[169] Im Rahmen der vorliegenden Arbeit wird immer dann die Bezeichnung „HGB n.F.“ verwendet, wenn sich die entsprechende handelsrechtliche Vorschrift durch das BilReG geändert hat bzw. wenn ein entsprechender Paragraph durch das BilReG hinzugefügt worden ist. Die handelsrechtlichen Vorschriften, die durch das BilReG nicht tangiert werden, werden im Folgenden ohne den Zusatz „n.F.“ kenntlich gemacht.

[170] Vgl. Bitz/Schneeloch/Wittstock 2004, S. 660.

[171] Vgl. §§ 325 und 326 HGB.

[172] Vgl. Freidank 1998, S. 139.

[173] Weitere Subziele betrieblicher Bilanzpolitik sind die Senkung der Umsatzerlöse und die Senkung der Zahl der Arbeitnehmer, wobei diese Ziele i.d.R. keine betriebs- und volkswirtschaftlich anzustrebende Maßnahme darstellen.

[174] Vgl. § 316 Abs. 1 S. 1 HGB sowie hierzu im Einzelnen u.a. Bitz/Schneeloch/Wittstock 2004, S. 660.

[175] Die Umklassifizierung einer mittelgroßen KapG in eine kleine KapG i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB n.F. bewirkt, dass zum Handelsregister lediglich die Bilanz und der Anhang eingereicht werden muss, nicht hingegen die GuV. Vgl. hierzu Kiesel/Grimm 2004, S. 2212. Da der einzureichende Anhang demnach regelmäßig keine Angaben enthält, die die GuV betreffen, werden die Kosten der Offenlegung gesenkt. Eine vollständige Eliminierung von Offenlegungskosten kann allerdings durch die Unterschreitung der handelsrechtlichen Schwellenwertkriterien des § 267 HGB im Gegensatz zu den Prüfungskosten nicht erreicht werden.

[176] Vgl. ausführlich Freidank 1998, S. 91; Hinz 1994a, S. 56; Freidank 2000, S. 10; Freidank 1990a, S. 15.

[177] Vgl. auch u.a. Freidank 2000, S. 11; Freidank 1998, S. 91; Freidank 1990a, S. 15; Pfleger 1992, S. 5.

[178] Vgl. Heintges 1997, S. 190.

[179] Vgl. Heintges 1997, S. 68.

[180] Vgl. Freidank 1998, S. 99; Freidank 1990a, S. 16.

[181] Vgl. Freidank 1998, S. 99; Freidank 1990a, S. 16; Bitz/Schneeloch/Wittstock 2004, S. 667.

[182] Vgl. Hakelmacher 1985, S. 105.

[183] Vgl. Bitz/Schneeloch/Wittstock 2004, S. 667; Heintges 1997, S. 197.

[184] Vgl. Küting/Reuter 2004, S. 230; Küting 1996a, S. 934; Lachnit 2004, S. 62; Küting 1996b, S. 380.

[185] Vgl. Küting 1996a, S. 936; Küting/Weber 1987, S. 40.

[186] Vgl. Zwirner/Heiden 2002, S. 291.

[187] Vgl. Küting/Wohlgemuth 2004, S. 9; Küting/Reuter 2004, S. 231; Küting 1996a, S. 934; Küting 1996b, S. 381.

[188] Vgl. Baetge 2003, S. 207; Küting/Reuter 2004, S. 231; Küting/Wohlgemuth 2004, S. 9; Küting 1998, S. 8.

[189] Vgl. Coenenberg/Alvarez 2002, S. 394; Küting 1998, S. 1; Küting 1996a, S. 934.

[190] Vgl. Küting/Wohlgemuth 2004, S. 11; Küting 1996a, S. 938.

[191] Vgl. Küting 1998, S. 1; Küting 1996a, S. 934;

[192] Vgl. Baetge 2003, S. 209; Lachnit 2000, S. 768. Die Abb. 38, im Anhang, S. XXVI, gibt einen Überblick über das Vorgehen des Bilanzanalytikers zur Neutralisation der bilanzpolitischen Maßnahmen des Managements. In der Praxis werden daher sog. „kreative“ oder „intelligente“ Kennzahlen gefordert, die bilanzpolitische Maßnahmen weitgehend neutralisieren können.

[193] Vgl. Küting/Reuter 2004, S. 231; Küting 2004a, S. 594; Freidank 2000, S. 20; Henscheid 1992, S. 1245; Hakelmacher 1985, S. 106; Leffson 1984, S. 11. Sieben/Barion/Maltry weisen darauf hin, dass das Management bei ihrer Inanspruchnahme bilanzpolitischer Maßnahmen ggf. einem stark heterogenen Adressatenkreis gegenübersteht und eine sog. „Kompromisslösung“ ansteuern muss, um die Interessen aller wenigstens partiell zu berücksichtigen. Vgl. Sieben/Barion/Maltry 1993, S. 233.

[194] Vgl. Tanski 2003, S. 7; Küting/Kaiser 1994, S. 14. Trotz verpflichtender Angaben zur Ausübung von Wahlrechten im Anhang bei KapG fällt es externen Bilanzlesern häufig schwer, die Motive zu erkennen, die sich hinter den getroffenen bilanzpolitischen Maßnahmen verbergen. Vgl. hierzu Stein 1993, S. 984.

[195] Vgl. Lachnit 2004, S. 63.

[196] Vgl. Lachnit 2004, S. 63.

[197] Vgl. Küting 1996a, S. 938; Kußmaul/Lutz 1993, S. 345.

[198] Vgl. Küting 1998, S. 2.

[199] Leffson 1984, S. 11.

[200] Vgl. Leffson 1984, S. 11.

[201] Eine eindeutige Trennung des materiellen und formellen Instrumentariums der Bilanzpolitik erscheint aus Gründen der hochgradigen Vernetzung in praxi kaum möglich. Vgl. Bieg/Kußmaul 2003, S. 197.

[202] Vgl. Küting/Wohlgemuth 2004, S. 6; Wöhe 2001, S. 298; Bieg 1993b, S. 178; Waschbusch 1994, S. 807; Pfleger 1992, S. 3.

[203] Vgl. Freidank 1982, S. 341; Waschbusch 1994, S. 808.

[204] Vgl. Freidank 1998, S. 105; Lachnit 2004, S. 71.

[205] Vgl. Küting/Wohlgemuth 2004, S. 6.

[206] Vgl. ausführlicher zu den Unterschieden zwischen formellen und materieller Bilanzpolitik Küting/Dawo 2002, S. 1159; Meyer/Meisenbacher 2004, S. 569; Veit 1994, S. 2509.

[207] Vgl. Freidank 1982, S. 341; Küting/Kaiser 1994, S. 10; Küting/Dawo 2002, S. 1158; Küting 1996b, S. 373.

[208] Vgl. Küting/Wohlgemuth 2004, S. 6; Berens/Hoffjan 1999, S. 1284.

[209] Eine detaillierte Beschreibung formeller bilanzpolitischer Ausweiswahlrechte bietet Veit 1994, S. 2509.

[210] Vgl. Lachnit 2004, S. 71.

[211] Vgl. Sieben 1998, S. 23.

[212] Vgl. Freidank 1998, S. 105; Freidank 1990a, S. 25; Ossadnik 1998, S. 160; Veit 1994, S. 2509; Sieben/ Coenenberg 1997, S. 1143.

[213] Vgl. Küting/Dawo 2002, S. 1159, die unter den Begriff materielle Bilanzpolitik sämtliche Gestaltungsspielräume zur Ergebnissteuerung subsumieren.

[214] Vgl. Freidank 1982, S. 341; Küting/Wohlgemuth 2004, S. 6; Sieben/Barion/Maltry 1993, S. 230.

[215] Zum Instrumentarium der Sachverhaltsgestaltungen zählen in der betrieblichen Praxis u.a. Sale-and-Lease-back -Verträge, kurzfristige Käufe und Verkäufe von Wertpapieren und das Factoring, die i.d.R. kurz vor dem Bilanzstichtag vorgenommen werden, um zielgerichtet auf die Bilanz einzuwirken. Vgl. hierzu Meyer/Meisenbacher 2004, S. 569; Bieg 1993b, S. 180. Im weitesten Sinne zählt auch die steuerliche Standortpolitik zu den sachverhalts gestaltenden Maßnahmen der Bilanzpolitik, wenn allein durch den Standortwechsel eine unterschiedliche Steuerbelastung erzielt wird.

[216] Vgl. hierzu im Einzelnen Freidank 2000, S. 13 sowie Küting/Wohlgemuth 2004, S. 5.

[217] Vgl. Marten/Weiser 2004, S. 31; Sieben/Coenenberg 1997, S. 1143; Veit 1994, S. 2509; Meyer/Meisenbacher 2004, S. 569; Küting/Kaiser 1994, S. 12; Küting/Dawo 2002, S. 1158; Kußmaul/Lutz 1993b, S. 399; Berens/Hoffjan 1999, S. 1284; Ossadnik 1998, S. 160.

[218] Vgl. Küting 1996b, S. 377; Waschbusch 1994, S. 815; Küting/Weber 1987, S. 27.

[219] Vgl. Bieg/Kußmaul 2003, S. 197; Waschbusch 1994, S. 816.

[220] Wahlrechte spielen nicht nur seit jeher im nationalen Handelsrecht eine wesentliche Rolle, sondern sind ebenfalls in erheblichem Umfang als Folge eines politischen Kompromisses zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten in der Vierten Eg-RL vom 25. 07. 1978, ABlEG L 222 1978, S. 1 (sog. Bilanzrichtlinie) enthalten. Gem. Art. 40 Abs. 1 Vierte EG-RL kann z.B. ein Mitgliedstaat den Unternehmen ein Wahlrecht einräumen, das Vorratsvermögen nach dem Durchschnittsverfahren oder nach einem beliebigen Verbrauchsfolgeverfahren zu bewerten. Auch im Rahmen der Bemessung der HK werden in Art. 35 Abs. 3b und Abs. 4 Vierte-Eg-RL den Mitgliedstaaten Optionen eingeräumt, z.B. Fremdkapitalzinsen oder angemessene Teile der mittelbar zurechenbaren Kosten den HK zuzurechnen. In dieser Hinsicht hat sich der nationale Gesetzgeber mit der Übernahme von Ansatz- und Bewertungswahlrechten vollkommen EG- bzw. EU-konform verhalten.

[221] Zur Abgrenzung und Bedeutung von Bilanzierungshilfen, die auch Bilanzhilfsposten genannt werden, vgl. erschöpfend Wöhe 1988, S. 57; Veit 1992, S. 101; Richter 1988, S. 149.

[222] Vgl. Marten/Weiser 2004, S. 39; Ossadnik 1984, S. 560. Wahlrechte müssen daher im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Vgl. Schneeloch 1991, S. 96.

[223] Vgl. Küting/Weber 1987, S. 27.

[224] Vgl. Wöhe 1987, S. 371. Synonym wird im Schrifttum auch von Aktivierungserlaubnissen gesprochen. Vgl. Veit 2002, S. 28.

[225] Vgl. Bieg/Kußmaul 2003, S. 227; Bieg 1993b, S. 255.

[226] Die Inanspruchnahme der Aktivierungswahlrechte ist regelmäßig mit einer Erhöhung des handelsrechtlichen JÜ in der Referenzperiode verbunden. Vgl. hierzu Kußmaul/Lutz 1993c, S. 440; Veit 2003, S. 215. Da sich die Aktivierungswahlrechte i.d.R. auf abzuschreibende Posten beziehen, ist mit einer höheren Aufwandsbelastung in den Folgeperioden zu rechnen. Vgl. Waschbusch 1994, S. 919. Nach allgemeinem Verständnis ist von einer geringen praktischen Bedeutung der Aktivierungswahlrechte als materielles bilanzpolitisches Instrument auszugehen. Vgl. Bitz/Schneeloch/Wittstock 2004, S. 674; Ossadnik 1998, S. 162.

[227] Vgl. Wöhe 1987, S. 372.

[228] Vgl. Bieg/Kußmaul 2003, S. 227; Schildbach 2002b, Sp. 2614; Bieg 1993b, S. 255.

[229] Werden die gesetzlichen Passivierungswahlrechte genutzt, kommt es zu einer bilanziellen Verminderung des JÜ-Ausweises. Vgl. Kußmaul/Lutz 1993c, S. 441.

[230] Vgl. BFH GrS 2/68 vom 03.02.1969, BStBl. II 1969, S. 291.

[231] Die grundsätzliche Transformation handelsrechtlicher Ansatzwahlrechte in steuerliche Aktivierungsgebote muss unter fiskalpolitischen Gesichtspunkten des nationalen Gesetzgebers interpretiert werden. Die zwingende Berücksichtigung als steuerrechtliches Gebot soll vor allen Dingen einer Absenkung der steuerlichen Bemessungsgrundlage und der Minderung der künftigen Steuereinnahmen entgegentreten.

[232] Vgl. Freidank 1998, S. 106; Scheffler 2004, S. 69; Bieg/Kußmaul 2003, S. 227; Bieg 1993b, S. 255.

[233] Vgl. Marten/Weiser 2004, S. 45.

[234] Vgl. Bieg 1993b, S. 255; Küting/Weber 1987, S. 27; Ossadnik 1984, S. 561;

[235] Vgl. u.a. Freidank 1990a, S. 38 sowie Kußmaul 1993c, S. 442.

[236] Vgl. Veit 2003, S. 216; Waschbusch 1994, S. 920; Küting/Weber 1987, S. 27.

[237] Vgl. Scheffler 2004, S. 69.

[238] Vgl. Veit 2003, S. 217; Waschbusch 1994, S. 920; Ossadnik 1998, S. 164; Küting/Weber 1987, S. 27.

[239] Vgl. Ossadnik 1998, S. 165.

[240] Vgl. Bieg/Kußmaul 2003, S. 233; Bieg 1993b, S. 255.

[241] Vgl. Lachnit 2004, S. 74. Da im Gegensatz zu den Wahlrechten keine gesetzliche Formulierung der Ermessensspielräume vorlieget, kann die Ermessensausübung durch das Management für externe Bilanzanalysten vielfach unerkannt bleiben und flexibel gestaltet werden. Vgl. Küting 1996a, S. 942.

[242] Vgl. Schneeloch 1991, S. 253. Kritisch zum „kaufmännischen Ermessen“ vgl. auch Hoffmann 2000b, S. 826. Nach h.M. besteht bei der Passivierung von Sachverhalten deutlich mehr Ermessensspielraum als bei der Aktivierung. Vgl. hierzu Bitz/Schneeloch/Wittstock 2004, S. 676.

[243] Vgl. Kußmaul/Lutz 1993c, S. 442.

[244] In der Praxis ist häufig eine eindeutige Trennung zwischen Wahlrechten und Ermessensspielräumen erschwert, da die Ausübung von Wahlrechten zwangsläufig auch eine Ermessensentscheidung erforderlich macht, z.B. die Wahl zwischen degressiver und linearer Abschreibung und die synonyme Schätzung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer als Ermessensspielraum. Vgl. Bieg/Kußmaul 2003, S. 198; Bieg 1993b, S. 255.

[245] Vgl. Küting 1996b, S. 375; Küting/Weber 1987, S. 26.

[246] Ermessensspielräume sind nach h.M. vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich gewollt, sind aber aufgrund der Komplexität des wirtschaftlichen Lebens unvermeidbar. Vgl. hierzu Waschbusch 1994, S. 816.

[247] Vgl. Freidank 1998, S. 141; Freidank 1990a, S. 23; Küting 1996a, S. 942. Ermessensspielräume ergeben sich nicht explizit aus dem Gesetz, sondern sind faktischer Natur. Vgl. Schneeloch 1991, S. 97.

[248] Unbestimmte Rechtsbegriffe im Handelsrecht sind z.B. die vernünftige kaufmännische Beurteilung gem. § 253 Abs. 4 HGB oder die voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S.d. § 253 Abs. 2 S. 3 HGB. Vgl. Kußmaul/Lutz 1993b, S. 401; Waschbusch 1994, S. 816.

[249] Vgl. Küting/Wohlgemuth 2004, S. 6; Küting/Dawo 2002, S. 1159.

[250] Hoffmann konstatiert, dass im Rahmen der Ausübung von Ermessensspielräumen alle Bilanzansätze innerhalb der vorgegebenen Bandbreite „richtig“ sind. Vgl. Hoffmann 200, S. 827.

[251] Vgl. Küting/Wohlgemuth 2004, S. 6; Küting/Kaiser 1994, S. 12.

[252] Vgl. Ziesemer 2002, S. 19.

[253] Vgl. Freidank 1998, S. 105; Freidank 1990a, S. 38.

[254] Vgl. Bieg/Kußmaul 2003, S. 197; Freidank 1998, S. 105; Freidank 1990a, S. 38.

[255] Neben den nachfolgend dargestellten gesetzlichen Grenzen lassen sich noch weitere Schranken der Bilanzpolitik anführen, die nur kurz skizziert werden sollen. Vertragliche Grenzen können sich aus satzungsgemäßen Verpflichtungen zur Einstellung bestimmter Teile des JÜ in die Rücklagen oder aus Verträgen zwischen dem Unternehmen und den Koalitionspartnern ergeben. Eine weitere Grenze stellt gem. § 322 Abs. 4 HGB die Einschränkung oder im ungünstigsten Fall die Versagung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer bei prüfungspflichtigen Unternehmen dar. Abweichungen zwischen dem Abschlussprüfer und der Unternehmensleitung in der Auffassung über die Ausübung von Ermessensspielräumen können zu einer Beschneidung des bilanzpolitischen Aktionsradius führen, die ggf. eine Zielkorrektur erforderlich macht, um einer drohenden Sanktionierung durch den Abschlussprüfer zu entgehen. Vgl. stellvertretend hierzu Freidank 2000, S. 14; Freidank 1998, S. 109; Freidank 1990a, S. 20; Weber 1993, S. 739; Hoffmann 1995, S. 9. Heintges nimmt eine Zweiteilung der Schranken der Bilanzpolitik in „de jure“ und „de facto“-Grenzen vor. Vgl. Heintges 1997, S. 238.

[256] Eine Überschreitung der rechtlichen Grenzen wird gem. § 331 Nr. 1 HGB unter Strafe gestellt. Vgl. hierzu Freidank 1998, S. 109; Freidank 1982, S. 340; Marten/Weiser 2004, S. 31; Tanski 2003, S. 21; Wolf 2003, S. 776;.

[257] Vgl. u.a. Freidank 2000, S. 14 sowie Henscheid 1992, S. 1245.

[258] Vgl. etwa Heintges 1997, S. 221 sowie Henscheid 1992, S. 1245.

[259] Vgl. Wotschofsky/Topp 2004, S. 384; Kropp 2002, Sp. 857; Lück 1998, S. 762; sowie Clemm, der die Norm des § 264 Abs. 2 HGB auch als „Ehrlichkeitsgebot“ umschreibt. Vgl. Clemm 1989, S. 362.

[260] Vgl. Hoffmann 1995, S. 315. Die Befolgung des § 264 Abs. 2 S. 1 HGB führt i.d.R. nicht zwangsläufig zu einer „bilanziellen Wahrheit“, sondern verlangt lediglich eine Vollständigkeit der übermittelten Daten. Liegen besondere Umstände vor, dass das True and fair view -Gebot nicht eingehalten werden kann, müssen zusätzliche Angaben im Anhang gem. § 264 Abs. 2 S. 2 HGB erfolgen.

[261] Vgl. Krawitz 2001a, S. 632; Heintges 1997, S. 156; Kropp 2002, Sp. 869.

[262] Vgl. Grotherr/Jorewitz 2001, S.134; Beine 1995, S. 469. Nach h.M. müssen GoB für alle Kaufleute Anwendung finden. Der § 264 Abs. 2 HGB entfaltet für Unternehmen, die unter § 1 Abs. 1 PublG subsumiert werden, gem. § 5 Abs.1 S.2 PublG keine Ausstrahlungskraft, da dieser nicht explizit den § 264 HGB benennt. Das gleiche gilt für Genossenschaften i.S.d. § 336 Abs. 2 S. 1 HGB.

[263] Vgl. Kropp 2002, Sp. 869; Müller/Wulf 2000, S. 130; Hoffmann 1995, S. 1823.

[264] Vgl. Schöllhorn/Müller 2004, S. 1627; Clemm 1989, S. 363. Beine bezeichnet die Generalnorm als „Hassliebe“ der Rechnungslegenden des HGB, da es der angloamerikanischen Bilanzierungstradition entstammt und in der Hinsicht in den letzten Jahrzehnten als Fremdkörper erachtet wurde. Mit der zunehmenden Internationalisierung der nationalen Rechnungslegung und der wachsenden Orientierung an globalen Kapitalmärkten erfährt dieser Grundsatz eine „Renaissance“. Vgl. ausführlich hierzu Beine 1995, S. 467.

[265] Vgl. Kropff 1997, S. 71; Hoffmann 1995, S. 1823. Selchert bemerkt in dem Beitrag von Hoffmann, dass aufgrund des äußerst geringen materiellen Gehalts der Generalnorm der Gesetzgeber auf den § 264 Abs. 2 S. 1 HGB in seiner jetzigen Fassung verzichten könnte. Vgl. Hoffmann 1995, S. 1826.

[266] Vgl. Selchert 1993, S. 753. Das in § 264 Abs. 2 S. 1 HGB vermittelte Prinzip des true and fair view stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der sich jeglicher Konkretisierung durch das HGB entzieht. Daher ist die Norm nicht als wirksame Grenze der materiellen Bilanzpolitik zu sehen. Vgl. Beine 1995, S. 475; Lachnit 1993, S. 193.

[267] Vgl. Ossadnik 1998, S. 173; Wollmert 1998, S. 716.

[268] Vgl. Küting/Weber 1987, S. 35.

[269] Vgl. Ossadnik 1998, S. 173. Da die formelle Stetigkeit im Vergleich zur materiellen Stetigkeit lediglich eine untergeordnete Rolle in der Praxis einnimmt und sich die nachfolgende Analyse lediglich auf materielle bilanzpolitische Gestaltungsparameter beschränkt, wird im Folgenden nicht weiter auf das formelle Stetigkeitsgebot eingegangen.

[270] Vgl. Freidank 1990a, S. 51; Gross 2002, Sp. 2263; Küting 1996b, S. 370; Weber 1993, S. 731; Ossadnik 1998, S. 173; Küting/Weber 1987, S. 35; Sahner/Kammers 1988, S. 1077.

[271] Vgl. Hense/Geißler 2003, S. 402; Gross 2002, Sp. 2261; Selchert 2002, S. 47; Pfleger 1992, S. 38.

[272] Vgl. Freidank 1990a, S. 54; Hense/Geißler 2003, S. 403; Gross 2002, Sp. 2260; Born 2002, S. 436; Küting/Kaiser 1994, S. 9; Kußmaul/Lutz 1993b, S. 403; Hoffmann 1995, S. 363; Sahner/Kammers 1988, S. 1079. Eine weitaus passendere Bezeichnung wäre daher das Gebot der Bewertungs methoden stetigkeit. Vgl. Hilke 2002, S. 76.

[273] Vgl. Niehus 2001, S. 745; Sahner/Kammers 1988, S. 1079.

[274] Vgl. Freidank 1998, S. 141; Bitz/Schneeloch/Wittstock 2004, S. 686; Heintges 1997, S. 230; Schneeloch 1990b, S. 223; Kußmaul/Lutz 1993b, S. 403; Bieg 1993b, S. 256.

[275] Vgl. Wotschofsky/Topp 2004, S. 387; Hense/Geißler 2003, S. 403; Hilke 2002, S. 78; Hilke 2002, S. 76; Weber 1993, S. 732; Ossadnik 1998, S. 174; Schneeloch 1991, S. 256; Schülen 1994, S. 2312. Aufgrund der Tatsache, dass der § 264 Abs. 2 S. 2 HGB unbestimmte Rechtsbegriffe, z.B. „besondere Umstände“ oder „zusätzliche Angaben“, beinhaltet, ist die Restriktionswirkung der Angabepflicht im Anhang als geringwertig einzustufen. Vgl. Hoffmann 1995, S. 1827.

[276] Vgl. Freidank 1990a, S. 54; Schneeloch 1990b, S. 223; Schülen 1994, S. 2312. Küting/Weber stellen u.a. folgende Möglichkeiten zur „Durchbrechung“ der Bewertungsstetigkeit dar [Vgl. Küting/Weber 1987, S. 32.] a) steuerrechtlich motivierte Wahlrechte des § 253 Abs. 4 HGB i.V.m. § 254 HGB können zu jedem Bilanzstichtag neu ausgeübt werden b) wenn das den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Bild der wirtschaftlichen Lage durch eine Durchbrechung verbessert werden kann; c) verpflichtende Abschreibungsmethodenwechsel oder solche, die von Beginn an vorgesehen sind, z.B. der Wechsel von der degressiven auf die lineare Abschreibung d) Ermessensentscheidungen, die nicht zur Festlegung von Bewertungsmethoden dienen, z.B. die Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen im Anlagevermögen bei nur vorübergehender Wertminderung.

[277] Hoffmann 1995, S. 362. Küting/Kaiser werfen die Frage auf, ob die jetzige Ausgestaltung des handelsrechtlichen Stetigkeitsgebots einen „Papiertiger“ darstellt [Küting/Kaiser 1994, S. 10.]. Vgl. hierzu ebenfalls Heintges 1997, S. 233.

[278] Vgl. Freidank 1990a, S. 57; Bieg/Kußmaul 2003, S. 229; Hoffmann 1995, S. 362.

[279] Vgl. Schneeloch 1990b, S. 221; Hoffmann 1995, S. 363.

[280] Vgl. Schülen 1994, S. 2314.

[281] Vgl. Bitz/Schneeloch/Wittstock 2004, S. 233; Selchert 2002, S. 56; Schmidt 1991, S. 16.

[282] Vgl. Hilke 2002, S. 78; Ossadnik 1998, S. 173.

[283] Vgl. Schneeloch 1991, S. 256.

[284] Die einschlägigen Bilanzrechtskommentare interpretieren die handelsrechtliche Sollvorschrift des § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB bereits als Muss-Vorschrift. Vgl. stellvertretend ADS 1995, § 252, S. 66.

[285] Vgl. auch Niehus 2001, S. 745.

[286] Vgl. Bitz/Schneeloch/Wittstock 2004, S. 759; Kirsch 2004f, S. 1002; Ballwieser 2002a, Sp. 372; Selchert 2002, S. 60; Wollmert/Achleitner 1997, S. 248; Tanski 2003, S. 23. Neben dem IAS 1 (rev. 2003) ist mit dem IAS 8 (rev. 2003) ein eigener Standard für die Stetigkeit der Ausübung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden geschaffen worden. Eine Abweichung von einer gewählten Methode ist lediglich bei Vorlage der in IAS 8.14 (rev. 2003) aufgeführten Gründe zulässig. Vgl. hierzu ausführlich Kirsch 2004f, S. 1002.

[287] Vgl. Gross 2002, Sp. 2267; Niehus 2001, S. 745; Rahlf 2000, S. 41; Wollmert/Achleitner 1997, S. 247. Das Stetigkeitsgebot ist im Gegensatz zum Handelsrecht bei den IAS/IFRS als Muss -Vorschrift kodifiziert. Die gesetzliche Schranke der materiellen Bilanzpolitik kann somit bei der IAS/IFRS-Bilanzierung als enger gesehen werden. Vgl. hierzu Bitz/Schneeloch/Wittstock 2004, S. 816.

[288] Vgl. Kußmaul/Lutz 1993b, S. 402.

[289] Vgl. Freidank 1998, S. 101; Freidank 1990a, S. 17; Pfleger 1992, S. 7.

[290] Vgl. Freidank 1982, S. 339; Freidank 1990a, S. 17; Pfleger 1992, S. 7.

[291] Vgl. Freidank 2000, S. 24.

[292] Vgl. Küting/Kaiser 1994, S. 7.

[293] Vgl. Freidank 1990a, S. 66; Lachnit 2004, S. 66.

[294] Vgl. zu den divergierenden Interessen unterschiedlicher Adressatengruppen des Jahresabschlusses ausführlich u.a. Clemm 1989, S. 359.

[295] Vgl. Lachnit 2004, S. 67; Scheffler 2003, S. 67; Sieben/Barion/Maltry 1993, S. 231; Mittelsteiner 1989, S. 281; Helbling 1986, S. 461.

[296] Vgl. Kußmaul/Lutz 1993b, S. 402.

[297] Vgl ausführlich Gliederungspunkt 3.1.2.

[298] Vgl. Bitz/Schneeloch/Wittstock 2004, S. 671; Lachnit 2004, S. 67. Im Schrifttum wird daher zu Recht darauf hingewiesen, dass in der Praxis eine voneinander abgekoppelte Handels- und Steuerbilanzpolitik durch die dargelegten Verflechtungen i.d.R. nicht möglich ist. Vgl. Eigenstetter 1993, S.582.

[299] Vgl. Bitz/Schneeloch/Wittstock 2004, S. 672; Henscheid 1992, S. 1246. Eine ausführliche Analyse über mögliche praktische Ansätze zur Lösung von Zielkonflikten bieten die Ausführungen von Freidank [Vgl. Freidank 2000, S. 12 sowie Freidank 1990a, S. 18.]. Die in der betrieblichen Praxis am häufigsten eingesetzten Lösungsansätze stellen die Zielgewichtung bzw. die Aufstellung von Prioritäten dar. Vgl. Bieg/Kußmaul 2003, S. 194.

[300] Eine synoptische Zusammenfassung über die wesentlichen Unterschiede zwischen HGB/EStG und IAS/IFRS hinsichtlich der Rechnungslegungskonzeption bietet die Abb. 3 6, im Anhang, S. XXIV.

[301] Vgl. Baetge/Zülch 2004, S. 16; Grotherr/Jorewitz 2001, S.132; Euler 2002a, S. 875; Ballwieser 1998, S. 4; Baetge 1994, S.2; Moxter 2002, Sp. 1041; Leffson 1987, S.17.

[302] Vgl. Scheffler 2001, S. 15; Scheffler 1999, S. 1286; Hladjk 2000, S. 319; Leffson 1987, S. 21.

[303] Vgl. Eschbach 2004b, S.22.

[304] Vgl. Scheffler 2001, S. 15; Scheffler 1999, S. 1286.

[305] Vgl. Prinz 2003, S. 1361; Falterbaum/Beckmann/Bolk 2003, S. 321; Leffson 1987, S. 29. Während in jüngerer Zeit im Schrifttum i.d.R. die deduktive Methode zur Ableitung der GoB unterstellt wird, plädiert Schmalenbach für die induktive Auslegungsmethode. Vgl. Baetge/Zülch 2004, S. 22.

[306] Zur Rechtsformunabhängigkeit der GoB vgl. stellvertretend Baetge/Zülch 2004, S. 16; Ballwieser 1990, S. 479.

[307] So ist z.B. das nicht kodifizierte Willkürverbot als GoB zwingend zu befolgen. Vgl. Ballwieser 1990, S. 480; Schmidt 1991b, S. 17.

[308] Zur Funktion der GoB vgl. ausführlich Moxter 2002, Sp. 1042.

[309] Vgl. Krawitz 2001a, S. 630; Küting 1993, S. 36; Müller/Wulf 2000, S. 127; Kußmaul 2000a, S. 343.

[310] Vgl. Born 2002, S. 4; Küting 1993, S. 36; Hladjk 2000, S. 319; Sailor/Schurbohm 2002, S. 362.

[311] Vgl. Scheffler 2003, S. 69; Scheffler 2001, S. 11.

[312] Vgl. Born 2002, S. 13; Scheffler 2001, S. 8; Happe 2002, S. 365; Kropff 1997, S. 75.

[313] Vgl. Streim/Esser 2003a, S. 737; Grotherr/Jorewitz 2001, S.128; Kahle 2002c, S. 696; Kleekämper/König 2000, S. 569; Happe 2002, S. 365; Zeitler 1997, S. 600.

[314] Vgl. Schöllhorn/Müller 2004, S. 1626; Moxter 2003, S. 33; Kümpel 2004, S. 239; Böcking 2001, S. 1346; Bmf 2002, S. 65; Prinz 2003, S. 1361; Euler 2002a, S. 876; Kußmaul 2000b, S. 383; Hladjk 2000, S. 319; Achleitner/Behr 2003, S. 109; Ballwieser 1998, S. 7; Kropff 1997, S. 77. Die Dominanz des Vorsichtsprinzips in der handelsrechtlichen Rechnungslegung beeinträchtigt regelmäßig die Informationsfunktion des Jahresabschlusses. Vgl. Sailer/Schurbohm 2002, S. 361. Verstärkt wird die Beeinträchtigung der Rechenschaftsfunktion des handelsrechtlichen Einzelabschlusses durch die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „vorsichtigen“ Bewertung.

[315] Vgl. Moxter 2003, S. 41; Ballwieser 2002a, Sp. 363. Eine praxisorientierte Betrachtung des handelsrechtlichen Realisationsprinzips liefern Hoffmann/Lüdenbach 2004b, S. 1758.

[316] Vgl. Euler 2002a, S. 877; Kübler 1995, S. 363.

[317] Vgl. Bitz/Schneeloch/Wittstock 2004, S. 229; Ballwieser 2002a, Sp. 368; Müller/Wulf 2000, S. 131; Kübler 1995, S. 363.

[318] Vgl. Euler 2002a, S. 877.

[319] Vgl. Baetge/Zülch/Matena 2002, S. 367; Ballwieser 2002a, Sp. 369; Born 2002, S. 10.

[320] Vgl. Scheffler 2001, S. 21.

[321] Vgl. Baetge/Zülch/Matena 2002, S. 367.

[322] Vgl. Kümpel 2004, S. 239; Schulze-Osterloh 2003, S. 93; AKBH 2002, S. 2372. Kümpel weist auf die Tatsache hin, dass das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip nicht immer dem bilanziellen Gläubigerschutz dienlich sein muss. Vgl. Kümpel 2004, S. 241.

[323] Vgl. die §§ 30, 31 und 49 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) sowie die §§ 57, 58, 62 und 91 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG). Vgl. weiterführend Baetge/Zülch 2004, S. 31; Korth 2004, S. 11; Wolf 2003, S. 779; Scheffler 2001, S. 7; Achleitner/Behr 2003, S. 108.

[324] Die durch die Unternehmensleitung gelegten stillen Reserven stellen für Weber-Grellet nicht primär ein Objekt des Gläubigerschutzes dar, sondern sind eher als Schutzobjekt des Managements zu sehen, das je nach individueller Lage des Unternehmens finanzielle Höhen und Tiefen ausgleichen kann. Vgl. Weber-Grellet 1997, S. 391. Vgl. hierzu auch Scheffler 2001, S. 8.

[325] Vgl. Schulze-Osterloh 2004c, S. 2567; Kümpel 2004, S. 239; Niehues 2001, S. 1212; Kahle 2002c, S. 696; Zeitler 2003, S. 1531.

[326] Vgl. Mandler 2003d, S. 681; Heintges 1997, S. 167; Küting 1993, S. 36.

[327] Vgl. Schulze-Osterloh 2004c, S. 2567; Moxter 2003, S.3; Ballwieser 2002b, S. 115; Ohlms/Tomaszewski/Trützschler 2002, S. 194; Oestreicher/Spengel 1999b, S. 64. Zu den vielfältigen Funktionen des handelsrechtlichen Jahresabschlusses wird im Schrifttum häufig und ausführlich Stellung genommen. Vgl. u.a. Schulze-Osterloh 2004a, S. 1128; Kirsch 2004d, S.470; AKBH 2002, S. 2373. Moxter zitiert in seinem Beitrag die Ansicht des Arbeitskreises „Externe Unternehmensrechnung“ der Schmalenbach-Gesellschaft e.V., wonach die Kernfunktion des handelrechtlichen Einzelabschlusses in der Informationsbereitstellung liegen würde. Vgl. Moxter 2001, S. 606. Vgl. ebenso Bmf 2002, S. 65; Hennrichs 2004, S. 123.

[328] Vgl. Löhr 2003, S. 644. Löhr bescheinigt der kontinentaleuropäischen Rechnungslegung sogar eine soziale Sicherungsfunktion.

[329] Zum Ursprung und Zweck der Maßgeblichkeit vgl. Grotherr/Jorewitz 2001, S.133; Grotherr 2003, S.231; Herzig 2002, Sp. 1536; Zimmermann 2001, S. 807; Herzig 1995, S. 110.

[330] Vgl. dazu kontrovers Bmf 2002, S. 67; Winkeljohann 2004, S. 380; Löhr 2003, S. 649; Kahle 2002a, S. 179.

[331] Vgl. Grotherr 2000, S.259; Streim/Esser 2003a, S. 737; Fülbier/Gassen 1999, S.1514; Herzig 2002, Sp. 1537.

[332] Vgl. Möhlmann-Mahlau/Gerken/Grotheer 2004b, S. 920; Arbeitskreis Steuern 2004, S. 1267; Buchholz/Weis 2002, S. 513; Zimmermann 2001, S. 807; Oestreicher/Spengel 1999b, S. 71; Weber-Grellet 2002, S. 701; Rahlf 2000, S. 32. Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stellt das Fundamentalprinzip einer gerechten Besteuerung dar. Vgl. Zimmermann 2001, S. 809.

[333] Vgl. Fülbier/Gassen 1999, S. 1512.

[334] Vgl. Winkeljohann 2004, S. 380; Grotherr 2000, S.260; Eigenstetter 1993, S.575; Weber-Grellet 2002, S. 702; Oestreicher/Spengel 1999b, S. 70.

[335] Das Maßgeblichkeitsprinzip entfaltet durch die Generalvorschrift des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) eine direkte Ausstrahlungskraft auf KapG, die der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen.

[336] Vgl. Weber-Grellet 1994, S. 2405.

[337] Vgl. Herzig 1995, S. 111; Ballwieser 1990, S. 478.

[338] Vgl. Herzig 2002, Sp. 1538.

[339] Neben der formellen Maßgeblichkeit wird im Schrifttum auf die materielle Maßgeblichkeit hingewiesen, die lediglich auf die handelsrechtlichen GoB verweist, ohne einen identischen Wertansatz zwischen Handels- und Steuerbilanz zwingend zu fordern. Vgl. Weber-Grellet 1997, S. 385. Die formelle Maßgeblichkeit stellt in der Hinsicht eine „verschärfte“ Auslegungsmethode im Vergleich zur materiellen Maßgeblichkeit dar. Da die Rechtsprechung des BFH grds. von der formellen Maßgeblichkeit ausgeht, wird die materielle Maßgeblichkeit im Folgenden nicht berücksichtigt. Ausführlicher zur Wirkung der Maßgeblichkeit wird verwiesen auf Grotherr/Jorewitz 2001, S. 134; Schulze-Osterloh 1991, S. 285; Herzig 2002, Sp. 1538; Herzig 1995, S. 112.

[340] Als weitere Unterart des Maßgeblichkeitsprinzips existiert bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer die verlängerte Maßgeblichkeit, wonach mit Ausnahme der Bewertung der Betriebsgrundstücke die Verhältnisse zur Zeit der Steuerentstehung maßgebend sind. Vgl. § 12 Abs. 5 S. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG). Insofern sind die Wirtschaftsgüter mit den Steuerbilanzwerten anzusetzen bzw. diese zu übernehmen. Die Maßgeblichkeit verlängert sich von der Handels- über die Steuer- auf die Vermögensbilanz. Vgl. Abschn. 39 und Abschn. 114 ErbStR. Im Folgenden soll jedoch nicht weiter auf die verlängerte Maßgeblichkeit eingegangen werden, da sie für die Analyse keine wesentliche Rolle spielt. Weiterführend zur verlängerten Maßgeblichkeit wird verwiesen auf Grotherr 2003, S.226; Herzig 2002, Sp. 1542; Robisch/Treisch 1997, S. 161.

[341] Die handelsrechtlichen Bilanzansatz- und Bewertungswahlrechte stellen nach h.M. keine GoB dar und sind deshalb nicht zwingend im Rahmen des Maßgeblichkeitsprinzips in die Steuerbilanz zu übernehmen. Sofern das Steuerrecht sich nicht zur Behandlung dieser Sachverhalte äußert, ist auf den Beschluss des BFH vom 03.02.1969, S.45, zu verweisen.

[342] Vgl. Grotherr 2003, S.224; Ballwieser 1990, S. 478; Bmf 2002, S. 64; Hauser/Meurer 1998, S. 269.

[343] Zum Begriff der Einheitsbilanz vgl. auch Lauth 2000, S. 1365; Herzig 1995, S. 113; Heyd 2001, S. 373; Robisch/Treisch 1997, S. 168; Bitz/Schneeloch/Wittstock 2004, S. 379; Möhlmann-Mahlau/Gerken/Grotheer 2004b, S. 921.

[344] Vgl. StEntlG vom 24.03.1999, BGBl. I 1999, S. 402. Vgl. zum StEntlG im Einzelnen u.a. Grotherr 2003, S.228; Grotherr/Jorewitz 2001, S.145; Lauth 2000, S. 1366; Kußmaul/Klein 2001, S. 546.

[345] Vgl. Herzig/Gellrich/Jensen-Nissen 2004, S. 553; Kölpin 2000, S. 4265. Seit dem StEntlG ist u.a. eine steuerliche Teilwertabschreibung nur noch aufgrund einer dauerhaften Wertminderung möglich. Das handelsrechtliche Abschreibungswahlrecht des § 253 Abs. 2 S. 3 HGB läuft somit steuerrechtlich ins Leere. Bei Vornahme einer außerplanmäßigen Abschreibung aufgrund einer vorübergehenden Wertminderung fallen Handels- und Steuerbilanz auseinander. Zur Aushöhlung des Maßgeblichkeitsprinzips durch steuerliche Durchbrechungen vgl. u.a. Kirsch 2004d, S.470; Arbeitskreis Steuern 2004, S. 1267; Grotherr 2000, S. 261 u. 292; Grotherr 2003, S.232; Schirmer 2004, S. 18; Steck 2002, S. 488; Prinz 2003, S. 1363. Scheffler spricht in diesem Zusammenhang von einer Abkopplung des Bilanzsteuerrechts durch eine Durchlöcherung des Maßgeblichkeitsprinzips infolge steuerlicher Vorschriften. Vgl. Scheffler 2003, S. 67.

[346] Eine synoptische Darstellung über die wesentlichen steuerrechtlichen Durchbrechungen von 1997-2001 liefern Weber-Grellet 2002, S. 701; Hauser/Meurer 1998, S. 270; Schmidt 1991a, S. 606; Herzig 2004b, S. 181.

[347] Vgl. Herzig 2002, Sp. 1540.

[348] Vgl. Scheffler 2004, S. 69.

[349] Vgl. Grotherr 2003, S.234; Ballwieser 1990, S. 483; Lauth 2000, S. 1366; Schmidt 1991a, S. 606; Herzig 2002, Sp. 1539.

[350] Vgl. Böcking 2001, S. 1435; Weber-Grellet 2002, S. 700.

[351] Vgl. Grotherr 2003, S.225; Lauth 2000, S. 1365; Hauser/Meurer 1998, S. 274; Herzig 2002, Sp. 1541.

[352] Vgl. hierzu Eigenstetter 1993, S.576.

[353] Vgl. Herzig 2004b, S. 178; Kirsch 2004a, S. 221; Möhlmann-Mahlau/Gerken/Grotheer 2004b, S. 921; Scheffler 2003, S. 80; Strunk 2003, S. 397; Niehus 2001, S. 748; Heyd 2001, S. 371; Ballwieser 1990, S. 477; Weber-Grellet 2002, S. 700; Oestreicher/Spengel 1999b, S. 542; Hakelmacher 2003, S. 195; Van Hulle 2000, S. 548; Schildbach 2001, S. 861; Herzig 2002, Sp. 1544.

[354] Ballwieser äußert sich zu der im Schrifttum angeführten Kritik zur umgekehrten Maßgeblichkeit, dass sie für das Management ein praktikables bilanzpolitisches Instrument darstellt, um bewusst Anteilseignerinteressen zu konterkarieren. Vgl. Ballwieser 1990, S. 491.

[355] Vgl. Freidank/Pottgießer 2003, S.891; Grotherr 2000, S.292; Schulze-Osterloh 2004b, S. 177; Zeitler 2003, S. 1531; Heyd 2001, S. 381; Schmidt 1996, S. 908; Schmidt 1991a, S. 605. Küting bezeichnet den Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit als „Bilanzverunstaltungsprinzip“. Vgl. Küting 1997, S. 84.

[356] Vgl. Eigenstetter 1993, S.577. Schulze-Osterloh spricht sich aufgrund der Verfälschung des handelsrechtlichen Jahresergebnisses durch die Befolgung der umgekehrten Maßgeblichkeit in seinen Reformvorschlägen für eine Aufhebung des § 5 Abs. 1 S. 2 EStG aus. Vgl. Schulze-Osterloh 2004a, S. 1135 und Schulze-Osterloh 2004c, S. 2570.

[357] Vgl. Grotherr 2003, S.230; Löhr 2003, S. 650.

[358] Vgl. Baetge/Zülch/Matena 2002, S. 367; Pellens/Sürken 1998, S. 225; Heintges 1997, S. 11; Küting 1993, S. 36; Scheffler 1999, S. 1286; Müller/Wulf 2000, S. 127. Prinz 2003, S. 1361; Born 2002, S. 4.

[359] Vgl. Kußmaul 2000a, S. 343. Im Schrifttum wird daher der Begriff des Rule based accounting zugrunde gelegt. Im Zuge der Bilanzskandale, die dem Ansehen der US-GAAP und des Case law-Systems geschadet haben, hat sich das IASB dafür ausgesprochen, künftig das Ziel eines Principle based accounting zu verfolgen. Diese Strategie führt dazu, dass Einzelfallregelungen durch einen Katalog von übergeordneten Prinzipien systematisiert und strukturiert werden. Vgl. Baetge/Zülch 2004, S. 139.

[360] Vgl. Grotherr/Jorewitz 2001, S.127.

[361] Vgl. Arbeitskreis Steuern 2004, S. 1268; Kahle 2002a, S. 178.

[362] Vgl. Wollmert/Achleitner 1997, S. 255; Müller/Wulf 2000, S. 127.

[363] Vgl. Pellens/Neuhaus/Richard 2004, S. 12; Schulze-Osterloh 2004b, S. 175.

[364] Vgl. Sailer/Schurbohm 2002, S. 362.

[365] Vgl. Born 2002, S. 73; Pellens/Sürken 1998, S. 201. Sie sind nach h.M. sog. „echte“ Wahlrechte, d.h. sie stehen bzgl. ihrer Ausübung vollkommen gleichberechtigt einander gegenüber. Vgl. hierzu Wollmert/Achleitner 1997b, S. 211.

[366] Vgl. Kahle 2002a, S. 187.

[367] Daher werden die IAS/IFRS auch als Soft law bezeichnet. Eine bindende Rechtskraft können die IAS/IFRS erst dann entfalten, wenn sie in nationales bzw. supranationales Recht umgesetzt werden. Dies ist im Rahmen der Verabschiedung der EU-IAS-VO und des BilReG in Deutschland bereits vollzogen worden.

[368] Zum Aufbau des IASB vgl. erschöpfend u.a. Graumann 2004a, S. 788; Baetge/Zülch 2004, S. 87; Bruns 2002, S. 174; Born 2002, S. 51; Hakelmacher 2002, S. 174; Hladjk 2000, S. 318;

[369] Eine privatrechtliche Organisation des IASB bedingt ebenfalls eine privatwirtschaftliche Finanzierung, die nach jüngsten Meldungen lediglich bis Ende 2005 gesichert ist und daher kritisiert worden ist.

[370] Vgl. Kahle 2002a, S. 187; Krawitz 2001a, S. 630; Goebel 1995, S. 2490.

[371] Vgl. Schulze-Osterloh 2004b, S. 173; Sailer/Schurbohm 2002, S. 362.

[372] Vgl. Scheffler 2003, S. 70; Kußmaul 2000a, S. 343; Sailer/Schurbohm 2002, S. 364.

[373] Eine Information ist immer dann entscheidungsrelevant, wenn man durch sie zu einer anderen Entscheidung gelangt als ohne sie. Vgl. Ballwieser 2002b, S. 117. Entscheidungsrelevanz kann ferner nur dann unterstellt werden, wenn die Jahresabschlussinformation eine Prognose erlaubt zur künftigen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens. Vgl. hierzu anhand empirischer Untersuchungen Kahle 2002b, S. 98.

[374] Vgl. Krawitz 2001a, S. 631. Moxter steht der Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen durch eine IAS/IFRS-Rechnungslegung äußerst kritisch gegenüber. Er argumentiert mit dem sog. Extrapolationsmythos, wonach die internationalen Rechnungslegungsnormen durch den Ausweis unrealisierter Gewinne die tatsächlichen Verhältnisse des Unternehmens verzerren. Vgl. Moxter 2003, S. 335 sowie Moxter 2000, S. 2147. Eine moderatere Ansicht vertreten Kümpel 2004, S. 239; Schöllhorn/Müller 2004, S. 1627; Ziesemer 2002, S. 2; Bmf 2002, S. 65; AKEU 2003a, S. 1585; Kahle 2002a, S. 179; Hennrichs 2004, S. 101; Kußmaul 2000b, S. 384; Wiedmann 1994, S. 108; Heintges 1997, S. 167.

[375] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen 2004, S. 109.

[376] Vgl. Schulze-Osterloh 2004c, S. 2567; Baetge/Zülch 2004, S. 110; Hennrichs 2004, S. 101; Buchholz 2004b, S. 215; Kümpel 2004, S. 239; Schulze-Osterloh 2004a, S. 1129; Born 2002, S. 59; Geiger 2001, S. 917; Hayn 1994, S. 719; Müller/Wulf 2000, S. 129; Kußmaul 2000a, S. 343.

[377] Vgl. zur Informationsfunktion des IAS/IFRS-Abschlusses u.a. Schulze-Osterloh 2004a, S. 1129; Kirsch 2004d, S.471; Arbeitskreis Steuern 2004, S. 1267; DAV 2003, S.5; AKBH 2002, S. 2373; Geiger 2001, S. 917.

[378] Gerade dieser Aspekt wird seit einiger Zeit im Schrifttum heftig kontrovers diskutiert, vgl. Ernst 2001a, S. 1443; AKEU 2003a, S. 1585; AKBH 2002, S. 2373; Kahle 2002c, S. 699; Hennrichs 2004, S. 101; Robisch/Treisch 1997, S. 164; Kußmaul 2000b, S. 384; Möhlmann-Mahlau/Gerken/Grotheer 2004b, S. 922.

[379] Vgl. Kümpel 2004, S. 239; Wiedmann 1994, S. 103.

[380] Bedeutende Anwendungsbereiche stellen die FV-Bewertung der FI oder die Behandlung langfristiger Fertigungsaufträge dar. Vgl. hierzu Busse von Colbe 2002a, S. 170; Jödicke/Weinreis 2004, S. 368; Lachnit 2003, S. 163; Geiger 2001, S. 917. Zeitler spricht in diesem Zusammenhang von einem Front loading, d.h. einer frühzeitigen Antizipation möglicher Erträge, die ggf. lediglich den Charakter von „Hoffnungsposten“ besitzen. Vgl. Zeitler 2003, S. 1530. Die Ausschüttung unrealisierter Gewinne sieht Moxter in dem Beitrag von Großfeld als Gefahr an, da sie nicht zu einer leistungsgerechten Besteuerung herangezogen werden kann. Vgl. Großfeld 2004, S. 2178.

[381] Eine Übernahme des im angloamerikanischen Raum üblichen vertraglich geregelten Solvency test in das nationale Recht bei einer möglichen IAS/IFRS-Rechnungslegung im Einzelabschluss wird nach h.M. abgelehnt. Vgl. Niehues 2001, S. 1222. Moxter sieht -im Rahmen der Festschrift Großfelds - in der internationalen Rechnungslegung aufgrund der mangelnden „Greifbarkeit“ der Rechnungslegungsstandards eine Gefahr, die sich in Zukunft negativ auf die traditionelle nationale Bilanzierung auswirken könnte, die sich in der Vergangenheit als sicher erwiesen hat. Vgl. Großfeld 2004, S. 2178.

[382] Vgl. Goebel 1994, S.2458. Dabei unterstellt F 10, dass durch die Fokussierung auf die Interessen der Eigenkapitalgeber die Interessen der sonstigen Koalitionsteilnehmer des Unternehmens sozusagen automatisch berücksichtigt werden. Vgl. hierzu Kümpel 2004, S. 239; Baetge/Zülch 2004, S. 110; Ziesemer 2002, S. 14. Kahle bescheinigt den IAS/IFRS einen informationellen Gläubigerschutz. Vgl. Kahle 2002c, S. 706, der den institutionellen Gläubigerschutz des Handelsrechts in der betrieblichen Rechnungslegungspraxis abgelöst sieht. Weiterführend vgl. auch Kümpel 2004, S. 241; Böcking/Herold/Müßig 2004a, S. 670.

[383] Vgl. DAV 2003, S.6; Grotherr/Jorewitz 2001, S.129; Niehus 2001, S. 746; Bmf 2002, S. 65; Buchholz 2002, S. 1280; Zeitler 1997, S. 602; Küting 1993, S. 37; Kahle 2002a, S. 180; Wollmert/Achleitner 1997, S. 248. Der nachrangige Stellenwert des Vorsichtsprinzips in der internationalen Rechnungslegung gewährleistet, dass keine bewusste stille Reservenbildung betrieben wird, um Gläubigerschutzinteressen zu erfüllen. Vgl. Buchholz/Weis 2002, S. 514; Hartmann 1998, S. 265. Das Vorsichtsprinzip fordert gem. F 37 lediglich im Rahmen der Schätzung ein gewisses Maß an Sorgfalt und ist vor allem im Hinblick auf den Grundsatz der Fair presentation im Rahmen der IAS/IFRS-Bilanzierung geringwertig. Vgl. Peemöller/Faul/Schroff 2004, S. 580; Wiedmann 1994, S. 107. Für Burger/Buchhart ist die fehlende Gläubigerschutzfunktion der internationalen Rechnungslegungsvorschriften in erster Linie auf die starke Einschränkung der Bildung stiller Reserven zurückzuführen. Die Anwendung der IAS/IFRS führt regelmäßig dazu, dass vor allen Dingen in Zeiten unternehmerischer Krisen nicht genügend Kapitalmasse zur Verfügung steht, um die Krise abzuwehren. Vgl. Burger/Buchhart 2000, S. 2200.

[384] Vgl. Kümpel 2004, S. 239; Baetge/Zülch 2004, S. 113; Wiedmann 1994, S. 109; Bmf 2002, S. 66; Goebel 1995, S. 2490; Happe 2002, S. 366.

[385] Vgl. Haaker 2005, S. 8; Pellens/Neuhaus/Richard 2004, S. 12; Weber/Koenen 2004, S. 16; Böcking 2002, S. 926; Zabel 2002, S. 920; Rahlf 2000, S. 31; Heintges 1997, S. 167; Küting 1993, S. 36; Kleekämper/König 2000, S. 569; Scheffler 1999, S. 1286; Goebel 1995, S. 2490; Müller/Wulf 2000, S. 129.

[386] Vgl. Kahle 2003, S. 272; Göbel 1999, S. 293; Weißenberger/Stahl/Vorstius 2004, S. 7.

[387] Vgl. Göbel 1999, S. 294; Budde/Steuber 2000, S. 975. Haaker spricht in diesem Zusammenhang von einer „faktischen“ShV -Orientierung des IAS/IFRS-Abschlusses. Vgl. Haaker 2005, S. 8.

[388] Vgl. Buchholz/Weis 2002, S. 512; Scheffler 2001, S. 9.

[389] Vgl. Pellens/Neuhaus/Richard 2004, S. 12; Böcking 2001, S. 1435.

[390] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann 2004b, S. 1088; Löhr 2003, S. 646; Baetge/Zülch/Matena 2002, S. 368.

[391] Vgl. Burger/Fröhlich/Ulbrich 2004b, S. 353; Muff/Schneider 2002, S. 5.

[392] Vgl. Ballwieser/Küting/Schildbach 2004, S. 542; Scheffler 2003, S. 73; Baetge/Zülch/Matena 2002, S. 371.

[393] Vgl. Wagenhofer 2004, S. 146; Zwirner/Heiden 2002, S. 292. Kritisch zum FV -Accounting äußert sich u.a. Vater 2002b, S. 655. Zur Frage, ob künftig sämtliche Bilanzpositionen mit dem FV ausgewiesen werden sollen, wird auf verwiesen auf die Anregungen von Streim/Bieker/Esser 2003, S. 458 und Dawo 2004, S. 45.

[394] Vgl. Kley 2001, S. 2258; Baetge/Zülch/Matena 2002, S. 365; Pfitzer/Dutzi 2002, Sp. 750.

[395] Vgl. Küting/Dawo 2003a, S. 229.

[396] Vgl. Scheffler 2001, S. 24; Baetge/Zülch/Matena 2002, S. 366.

[397] Vgl. die Ausführungen von Böcking/Herold/Müßig [Vgl. Böcking/Herold/Müßig 2004a, S. 668.] und Goebel [Vgl. Goebel 1994, S. 2463.], die in der FV -Bewertung einen Ausdruck „guter“Corporate Governance des Unternehmens sehen. Kritisch zur Bewertung zum höheren FV äußern sich Ballwieser/Küting/Schildbach 2004, S. 536; Löhr 2003, S. 646; Vater 2002b, S. 655; Pfitzer/Dutzi 2002, S. 750.

[398] Kley kritisiert die EU-FV-RL [Vgl. ausführlicher zum Inhalt der EU-FV-RL Gliederungspunkt 4.1.1.] und gibt zu bedenken, dass der Informationsgewinn für die externen Bilanzleser weit hinter den Umstellungskosten zurückbleibt. Vgl. Kley 2001, S. 2286. Vgl. ebenso Hakelmacher 2003, S. 200.

[399] Vgl. zur grundsätzlichen Gefahr einer mangelhaften Objektivierbarkeit der FV -Bewertung infolge fehlender Marktnähe Küting/Dawo 2003a, S. 241; Ballwieser 2002b, S. 299; Vater 2002b, S. 657; Baetge/Zülch/Matena 2002, S. 421; Pfitzer/Dutzi 2002, Sp. 751.

[400] Im Schrifttum wird die Zeitwertbilanzierung im Rahmen der IAS/IFRS-Bilanzierung z.T. als „Spielwiese“ für die Bilanzpolitik kritisiert. Vgl. Ballwieser/Küting/Schildbach 2004, S. 547; Maier-Siegert 2001, S. 130.

[401] Vgl. Freisleben/Leibfried 2004, S. 108; Muff/Schneider 2002, S. 5; Pellens/Fülbier/Gassen 2004, S. 78.

[402] Vgl. Gannon/Ashwal 2004, S. 45; Böcking 2004b, S. 183; AKEU 2002a, S. 599; Steiner/Gross 2004, S. 558.

[403] Vgl. Schildbach 2003, S. 1074; Busse von Colbe 2002a, S. 160; Kußmaul 2000a, S. 345.

[404] Vgl. Freisleben/Leibfried 2004, S. 109; Gannon/Ashwal 2004, S. 47. Die Anerkennung der IAS/IFRS für die Notierung an der NYSE kann nach Ansicht der SEC nur erfolgen, wenn eine der SEC vergleichbare Überwachungsinstanz der IAS/IFRS neben dem IASB installiert wird. Vgl. hierzu Weißenberger/Stahl/Vorstius 2004, S. 12.

[405] Vgl. Büttgen/Leukel 2002, S. 1010; AKEU 2002a, S. 600.

[406] Vgl. Ballwieser 2002b, S. 297. Eine zusammenfassende Übersicht über den Stellenwert ausgewählter Rechnungslegungsprinzipien nach HGB und IAS/IFRS bietet die Abb. 37, im Anhang, S. XXV.

[407] Vgl. Hladjk 2000, S. 322.

[408] Vgl. Tanski 2003, S. 10.

[409] Dies erscheint aufgrund der divergierenden Funktionen des Jahresabschlusses nach dem HGB und den
IAS/IFRS als wenig sinnvoll. Vgl. auch Schulze-Osterloh 2004c, S. 2570.

[410] Die Abgabe von Vorschlägen für eine Modernisierung des Handelsrechts stellt sich insofern als schwieriges Unterfangen dar, als es verschiedene Standpunkte gibt, die der Betrachter einnehmen kann. Der externe Bilanzadressat, der an einer möglichst vollständigen und wahrheitsgetreuen Abbildung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens interessiert ist, spricht sich i.d.R. für eine einheitliche handelsrechtliche Bilanzierung aus, um zwischen verschiedenen Unternehmen einen Vergleich anstellen zu können. Tendenziell ist davon auszugehen, dass sich die Koalitionsteilnehmer des Unternehmens daher für eine Streichung von Wahlrechten aussprechen würden. Die andere Sichtweise stellt auf den Bilanzersteller ab, der einen wirtschaftlichen Sachverhalt je nach individueller Lage des Unternehmens (z.B. in Zeiten einer konjunkturellen Krise) unterschiedlich auswertet und gesetzlich eingeräumte Wahlrecht flexibel ausüben kann, um für drohende Ereignisse, z.B. Erbauseinandersetzungen, Vorsorge treffen zu können. Es wird darauf hingewiesen, dass für eine Beurteilung, ob ein Wahlrecht abgeschafft werden sollte oder beibehalten wird, eine subjektive situationsabhängige Zielgewichtung vorgenommen wird.

[411] Vgl. Marten/Weiser 2004, S. 39; Heno 2004, S. 216; Littkemann 1994, S. 207; ADS 1997, S. 250

[412] Vgl. hierzu auch Freidank 1990a, S. 44; Zwirner/Boecker/Reuter 2004, S. 218; Heno 2004, S. 216; Commandeur 2003, S. 2; Baetge/Fey/Weber 2003, S. 4; Veit 2002, S. 89; Buhleier/Helmschrott 1996, S. 358.

[413] Wird von der Möglichkeit der Aktivierung Gebrauch gemacht, schreibt das HGB folgende Konsequenzen vor [Vgl. Littkemann 1994, S. 208; ADS 1997, § 269, S. 250.]: den Ausweis als gesonderter Posten vor dem Anlagevermögen gem. § 269 S. 1 2.HS HGB, die Darstellung der Entwicklung des Postens im Anlagespiegel, die Erläuterung im Anhang gem. § 269 S. 1 2. HS HGB, die Abschreibung ab dem der Aktivierung folgenden Gj mit jeweils mind. ¼ des ursprünglich aktivierten Betrages gem. § 282 HGB und die Existenz einer Ausschüttungssperre in Höhe des aktivierten Betrags gem. § 269 S. 2 HGB. Vgl. ausführlich auch Freidank 1990a, S. 44; Heno 2004, S. 217; ADS 1997, § 269, S. 257; Veit 1995, S. 2130.

[414] Vgl. Veit 2002, S. 91; Littkemann 1994, S. 208

[415] Vgl. Veit 2002, S. 103; Veit 1992, S. 103; Richter 1988, S. 151

[416] Vgl. Hilke 2002, S. 110; ADS 1997, § 269, S. 253

[417] Neben der Zahlungsunfähigkeit stellt die Überschuldung gem. § 130a Abs. 1 HGB i.V.m. § 19 Abs. 1 InsO einen Grund dar, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Vgl. hierzu im Einzelnen u.a. Schulze-Osterloh 2004c, S. 2569.

[418] Vgl. Zwirner/Boecker/Reuter 2004, S. 219; Heno 2004, S. 219; ADS 1997, § 269, S. 253; Winnefeld 2002, S. 437; Littkemann 1994, S. 207; Richter 1988, S. 151; Matschke 1996, S. 8.

[419] Vgl. Hense/Lawall 2003, S. 914.

[420] Vgl. Marten/Weiser 2004, S. 40.

[421] Vgl. Commandeur 2003, S. 16; Veit 2002, S. 95; Littkemann 1994, S. 210.

[422] Vgl. Hense/Lawall 2003, S. 914; S. 879; Winnefeld 2002, S. 439.

[423] Vgl. Hilke 2002, S. 110.

[424] Vgl. Hilke 2002, S. 110; Littkemann 1994, S. 210.

[425] Vgl. Bitz/Schneeloch/Wittstock 2004, S. 202.

[426] Vgl. Hense/Lawall 2003, S. 913; ADS 1997, § 269, S. 255; Richter 1988, S. 150.

[427] Vgl. Baetge/Fey/Weber 2003, S. 4.

[428] Vgl. Heno 2004, S. 217.

[429] Vgl. hierzu anhand einer empirischen Untersuchung Veit 1995, S. 2130.

[430] Vgl. Littkemann 1994, S. 213.

[431] Vgl. Heno 2004, S. 217; Littkemann 1994, S. 213; Veit 1995, S. 2130.

[432] Vgl. Freidank 1990a, S. 44; Schirmer 2004, S. 14; Weber-Grellet 2004, S. 410; Breker 2004, S. 10; ADS 1997, § 269, S. 250.

[433] Vgl. Heno 2004, S. 220.

[434] Vgl. Mandler 2004, S. 54; Commandeur 2003, S. 19; Buchholz/Weis 2002, S. 516; Heno 2004, S. 220; ADS 1997, § 269, S. 250; Jacobs 2002, Sp. 2506.

[435] Vgl. Hilke 2002, S. 112; Schulze-Osterloh 1991, S. 286; Littkemann 1994, S. 209; Richter 1988, S. 152; Matschke 1996, S. 15.

[436] Vgl. Zwirner/Boecker/Reuter 2004, S. 219; Commandeur 2003, S. 20; Hense/Lawall 2003, S. 915; Winnefeld 2002, S. 443; Veit 1995, S. 2129.

Ende der Leseprobe aus 318 Seiten

Details

Titel
Neuorientierung der materiellen Bilanzpolitik für den Einzelabschluss
Untertitel
Eine entscheidungsorientierte Analyse nach HGB und IAS/IFRS unter Berücksichtigung der geplanten Bilanzrechtsmodernisierung
Hochschule
Universität Hamburg  (Institut für Wirtschaftsprüfung und Steuerwesen)
Note
1,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
318
Katalognummer
V91178
ISBN (eBook)
9783638052696
ISBN (Buch)
9783638945400
Dateigröße
2048 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Neuorientierung, Bilanzpolitik, Einzelabschluss
Arbeit zitieren
Patrick Velte (Autor:in), 2005, Neuorientierung der materiellen Bilanzpolitik für den Einzelabschluss, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/91178

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