Bis heute regelt eine Verordnung aus dem Jahr 1944 das Hausratsverfahren, d. h. die Verteilung der Hausratsgegenstände und die Zuweisung der Ehewohnung bei der Scheidung: Die "Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats" entstand vor dem Hintergrund, dass sich der Wohnraum im Deutschen Reich im Zweiten Weltkrieg zunehmend verknappte und dass ein erheblicher Mangel an Möbeln und an sonstigem Hausrat bestand. Bei Kriegsende waren im Reichsgebiet 3,5 bis 4 Millionen Wohnungen zerstört, jede fünfte Wohnung war unbewohnbar und der Besitz von alltäglichem Hausrat wie Löffel und Teller war vielerorts nicht mehr selbstverständlich. Auch nach dem Krieg hielt die Mangelsituation in zunächst unverminderter Schärfe an und entspannte sich erst im Laufe der 1950er Jahre. Die HausratsVO trug den damaligen Verhältnissen Rechnung: Sie ermöglicht eine schnelle, den Bedürfnissen des Einzelfalls angepasste Auseinandersetzung um die Hausratsgegenstände und die Ehewohnung.
Das Hausratsverfahren ist in den §§ 8 bis 10 HausratsVO geregelt. Der Richter verteilt Hausratsgegenstände, die beiden Ehegatten gemeinsam gehören, gerecht und zweckmäßig (§ 8 I HausratsVO) und teilt sie nach § 8 III S. 1 HausratsVO einem der beiden Ehegatten als Alleineigentum zu. Der Richter kann laut § 9 I, II S. 2 HausratsVO auch notwendige Gegenstände, die einem Ehegatten alleine gehören, dem anderen Ehegatten als Alleineigentum zuweisen, sofern dieser auf die Weiterbenutzung angewiesen ist und es dem Ehegatten, dem die Hausratsgegenstände gehören, zugemutet werden kann, sie dem anderen Ehepartner zu überlassen.
Die HausratsVO gilt weiterhin, obwohl sich die Verhältnisse im Vergleich zu den 1940er Jahren verändert haben: Eine Mangelsituation besteht nicht mehr und heutzutage dürfte in den meisten Ehen der Hausrat einen beträchtlichen Wert haben. Daher ist die Frage zu stellen, ob die Hausratsverteilung nach der HausratsVO noch verfassungs- und zeitgemäß ist. Geprüft werden soll ein Verstoß der §§ 8 und 9 HausratsVO gegen Art. 14 GG.
Es wird wie folgt vorgegangen: Zuerst werden die für das Hausratsverfahren relevanten Bestimmungen der HausratsVO dargestellt und erläutert. Auf dieser Grundlage wird danach die forschungsleitende Frage durch eine Prüfung der §§ 8 und 9 HausratsVO auf Verfassungsmäßigkeit beantwortet. Es schließt sich ein Fazit an.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Das Hausratsverfahren nach der HausratsVO
I. Defizite der Regelungen zur Verteilung von Wohnung und Hausrat bei Scheitern der Ehe vor dem Erlass der HausratsVO
II. Entstehung und Erlass der HausratsVO
III. Überblick über das Hausratsverfahren nach der HausratsVO
1. Verfahrensgrundsätze
2. Begriffsdefinition „Hausrat“
3. Regeln über die Zuweisung des Hausrats
a) Billigkeitsentscheidung des Richters gemäß § 2 HausratsVO
b) Zuweisung von Hausrat gemäß § 8 HausratsVO
c) Zuweisung von Hausrat gemäß § 9 HausratsVO
d) Regelung des § 10 HausratsVO
C. Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der §§ 8 und 9 HausratsVO
I. Fortgeltung der HausratsVO in der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 123 I GG
II. Vereinbarkeit der §§ 8 und 9 HausratsVO mit Art. 14 GG
1. Überblick der Rechtsprechung und des Schrifttums zur Vereinbarkeit der §§ 8 und 9 HausratsVO mit Art. 14 GG
2. Stellungnahme zur Vereinbarkeit der §§ 8 und 9 HausratsVO mit Art. 14 GG
a) Vereinbarkeit des § 8 I, III HausratsVO mit Art. 14 GG
aa) Eingriff des § 8 I, III HausratsVO in den Schutzbereich von Art. 14 GG
(1) Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 14 GG
(2) Eingriffsprüfung im engeren Sinne
bb) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
(1) Begriff des Gesetzes gemäß Art. 14 I S. 2 GG
(2) Verhältnismäßigkeit des Eingriffs
(a) § 8 I, III HausratsVO zum Allgemeinwohl
(b) Geeignetheit des Eingriffs
(c) Erforderlichkeit des Eingriffs
(d) Angemessenheit des Eingriffs
b) Vereinbarkeit des § 8 II HausratsVO mit Art. 14 GG
aa) Eingriff des § 8 II HausratsVO in den Schutzbereich von Art. 14 GG
bb) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
(1) § 8 II HausratsVO zum Allgemeinwohl
(2) Geeignetheit des Eingriffs
(3) Erforderlichkeit des Eingriffs
(4) Angemessenheit des Eingriffs
c) Vereinbarkeit des § 9 I, II S. 2 HausratsVO mit Art. 14 GG
aa) Eingriff des § 9 I, II S. 2 HausratsVO in den Schutzbereich von Art. 14 GG
(1) Hoheitlicher Rechtsakt
(2) Eigentumsübertragung an Private als Enteignung
bb) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
(1) Vorliegen einer Junktimklausel
(2) Eingriff zum Wohl der Allgemeinheit
(3) Verhältnismäßigkeit des Eingriffs
(a) Geeignetheit des Eingriffs
(b) Erforderlichkeit des Eingriffs
d) Vereinbarkeit des § 9 I, II S. 1 HausratsVO mit Art. 14 GG
aa) Eingriff des § 9 I, II S. 1 HausratsVO in den Schutzbereich von Art. 14 GG
bb) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
(1) § 9 I, II S. 1 HausratsVO zum Allgemeinwohl
(2) Geeignetheit des Eingriffs
(3) Erforderlichkeit des Eingriffs
D. Fazit
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit untersucht die Verfassungsmäßigkeit der „Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats“ (HausratsVO) aus dem Jahr 1944, insbesondere im Hinblick auf Art. 14 GG, da sich die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen seit ihrem Erlass grundlegend gewandelt haben.
- Historische Entstehung und Kontext der HausratsVO
- Rechtliche Analyse der Verfahrensgrundsätze und der Hausratszuweisung
- Prüfung der Vereinbarkeit der §§ 8 und 9 HausratsVO mit der Eigentumsgarantie
- Bewertung der Angemessenheit von Eigentumseingriffen bei der Scheidung
- Diskussion über die zeitgemäße Gültigkeit vorkonstitutioneller Rechtsnormen
Auszug aus dem Buch
(1) Eröffnung des Schutzbereiches des Art. 14 GG
Art. 14 GG garantiert und schützt das Eigentum. Zum Schutzbereich zählt zunächst das Eigentum nach bürgerlichem Recht, das § 903 BGB „als Grund- und Fahrniseigentum unter Einräumung der Befugnis, mit der Sache nach Belieben zu verfahren“, definiert. Allerdings geht der Eigentumsbegriff im Sinne des Art. 14 I S. 1 GG über das hinaus, was das einfache Recht als Eigentum benennt. Er umfasst alle privatrechtlichen vermögenswerten Rechte, also Sach- und Grundeigentum, Geldeigentum und andere vermögenswerte Rechtspositionen, wie z. B. den Besitz, Materialgüterrechte, Forderungen, Erbbaurechte, Renten, Aktien, den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und das geistige Eigentum.
Geschützt ist der Bestand der Eigentumsposition in der Hand des Eigentümers. Darunter fallen nicht Umsatz-, Erwerbs-, Gewinnchancen sowie Erwartungen und Aussichten, denn Art. 14 GG schützt das Erworbene, das Ergebnis einer Betätigung, während der Erwerb, also die Betätigung selbst, von Art. 12 GG geschützt wird. Darüber hinaus schützt Art. 14 GG die Nutzung der Eigentumsposition, d. h. die Verwendung und den Verbrauch derselben. Drittens schützt die Vorschrift schließlich die Veräußerung der Eigentumsposition bzw. die Verfügung über sie.
Die Regelung des § 8 I, III HausratsVO betrifft Hausratsgegenstände, die beiden Ehegatten gemeinsam gehören, mithin in deren gemeinsamen (Sach-) Eigentum stehen. Daher fällt die betroffene Vermögensposition unter den Schutzbereich der Eigentumsgarantie.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Diese Einleitung thematisiert die Entstehungsgeschichte der HausratsVO während des Zweiten Weltkriegs und führt die zentrale Forschungsfrage ein, ob die Hausratsverteilung nach dieser Verordnung in der heutigen Zeit noch verfassungs- und zeitgemäß ist.
B. Das Hausratsverfahren nach der HausratsVO: Dieses Kapitel erläutert die Ausgangslage vor Erlass der Verordnung, deren Entstehung und bietet einen umfassenden Überblick über die Verfahrensgrundsätze, den Begriff des Hausrats sowie die verschiedenen Zuweisungsregeln.
C. Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der §§ 8 und 9 HausratsVO: Das Hauptkapitel untersucht detailliert die Fortgeltung der HausratsVO nach dem Grundgesetz sowie die Vereinbarkeit der zentralen Zuweisungsvorschriften mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG anhand von Eingriffs- und Rechtfertigungsprüfungen.
D. Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und stellt fest, dass während § 8 HausratsVO verfassungskonform angewendet werden kann, die Regelungen des § 9 aufgrund der Erforderlichkeitsprüfung verfassungswidrig sind.
Schlüsselwörter
Hausratsverordnung, Ehewohnung, Scheidung, Art. 14 GG, Eigentumsgarantie, Hausrat, Hausratszuweisung, Billigkeitsentscheidung, Enteignung, Inhalts- und Schrankenbestimmung, Verhältnismäßigkeit, Güterrecht, Ehegatten, Rechtsprechung, Hausratsverfahren
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die Verfassungsmäßigkeit der Hausratsverordnung von 1944, die bis heute für die Verteilung von Hausrat bei Scheidungen angewendet wird.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Im Zentrum stehen die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG, das Familienrecht, das eheliche Güterrecht und die Frage der Fortgeltung vorkonstitutionellen Rechts.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Ziel ist zu prüfen, ob die in der HausratsVO geregelte Zuweisung von Hausrat an Ehepartner bei Scheidung noch mit dem Grundgesetz, insbesondere mit der Eigentumsfreiheit, vereinbar ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird in dieser Arbeit verwendet?
Es wird eine dogmatische verfassungsrechtliche Prüfung angewandt, die den Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums und dessen verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Verhältnismäßigkeit) analysiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die detaillierte Darstellung des Hausratsverfahrens und die systematische verfassungsrechtliche Prüfung der §§ 8 und 9 der HausratsVO.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren diese Arbeit?
Zu den prägenden Begriffen zählen Hausratsverordnung, Art. 14 GG, Eigentumsgarantie, Enteignung, Inhalts- und Schrankenbestimmung sowie Hausratszuweisung.
Warum wird § 8 der HausratsVO im Fazit als unbedenklicher eingestuft als § 9?
§ 8 betrifft die Auseinandersetzung von Miteigentum, was als Inhalts- und Schrankenbestimmung bewertet wird, während § 9 tiefgreifend in das Alleineigentum eingreift, was die Arbeit als übermäßigen und unzulässigen Eingriff bewertet.
Welche Rolle spielt der historische Kontext für die heutige Zeit?
Der historische Kontext (Kriegsmangellage 1944) erklärt die ursprüngliche Dringlichkeit der Verordnung, macht jedoch deutlich, warum die heutige Situation (kein Hausratmangel, anderes Güterrecht) die Verordnung teilweise obsolet macht.
- Arbeit zitieren
- Philipp Schnorbus (Autor:in), 2007, Ist das Hausratsverfahren noch verfassungs- und zeitgemäß?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/91197