Das Asylrecht der Bundesrepublik Deutschland in den 1990er Jahren

Kritische Analyse der Drittstaatenregelung, des Flughafenverfahrens und des Asylbewerberleistungsgesetzes


Hausarbeit, 1997

12 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Praktische Erfahrungen mit der Drittstaatenregelung

Die wohl unmittelbarste und quantitativ am ehesten erfaßbare Folge nach Inkrafttreten der Asylrechtsreform ist der stete Rückgang der Asylbewerberzahlen.1 Hieran dürfte die Drittstaatenregelung maßgeblichen Anteil haben.2 Dennoch gibt es in der Literatur zahlreiche Hinweise darauf, daß die Drittstaatenregelung noch nicht richtig funktioniert. So ist die Erwartung, daß infolge der Drittstaatenregelung eine stärkere Belastung der am ehesten betroffenen Drittstaaten (Polen und die Tschechische Republik) einsetzen werde, nicht erfüllt worden. Polen hatte 1993 weniger als 830 und 1994 nur ca. 800 Asylbewerber zu verzeichnen. Ähnliches gilt auch für die Tschechische Republik, die Zahl der Asylanträge sank sogar von 1567 im Jahr 1993 auf 911 im Jahr 1994.3

Weiterhin besteht das konkrete Problem, einem Asylbewerber die Zuwanderung aus einem bestimmten Drittstaat nachweisen zu können. Dies kann nämlich generell nur dann gelingen, wenn der Asylsuchende vom Bundesgrenzschutz im Grenzbereich aufgegriffen wird.4 Gelingt es einem Asylsuchenden aber, die Grenze zu überwinden und außerhalb des Grenzbereichs einen Asylantrag zu stellen, so ist ihm gegenüber der Nachweis, aus einem bestimmten Drittstaat eingereist zu sein, prinzipiell unmöglich. Ebenso sind die Anforderungen der Nachbarstaaten an die Bundesrepublik Deutschland, einen einwandfreien Nachweis über die Einreise des Asylsuchenden durch ihre Gebiete zu führen, äußerst hoch, und ihre Bereitschaft, Asylsuchende aufzunehmen dementsprechend gering.5

In diesem Zusammenhang besteht die Gefahr, daß die illegale Einreise für die meisten Flüchtlinge die bessere Alternative darstellt. Klaus J. Bade nimmt an, „daß mit der Abnahme der Zahl von Asylanträgen die Anfang der 1990er Jahre bereits auf mehrere Hunderttausend geschätzte Zahl der illegalen Inlandsaufenthalte noch deutlich steigen wird.“6 Das Geschäft der Schlepper bekäme dadurch einen unerfreulichen Aufschwung.7 Allerdings gibt es hierzu auch Untersuchungen, die die Tendenz verstärkter illegaler Einreise nicht bestätigen. Aufgrund zahlenmäßiger Vergleiche von 1993 und 1992 kommen Josef Bielmeyer und Gottfried Stein zu dem Schluß, daß sich die Anzahl der illegal Eingereisten nur unwesentlich verändert hat.8

Für Amnesty International stellt sich im Rahmen der Drittstaatenregelung vor allem die Frage, ob die Gefahr einer Kettenabschiebung besteht: Nicht nur Deutschland habe Rückübernahmeabkommen9 mit seinen Nachbarstaaten abgeschlossen, sondern diese haben ebenso Rückübernahmeabkommen mit ihren Nachbarstaaten abgeschlossen.10 Daher „ist die Gefahr einer Kettenabschiebung über weitere Staaten bis hin zu den Herkunftsländern groß.“11

Dennoch heißt es in einem Bericht von Amnesty International vom 25. 5. 1994:

„Bisher können wir allerdings keinen Fall belegen, in dem tatsächlich eine Kettenabschiebung von der Bundesrepublik über Polen und andere Drittstaaten bis hin zum Verfolgerstaat ohne Durchführung eines Asylverfahrens stattgefunden hat.“12

Dies bedeutet nach Amnesty International aber keineswegs, daß die Möglichkeit einer Kettenabschiebung durch das neue Asylrecht vollständig ausgeschlossen ist. Es werden 6 exemplarische Fälle aus einer Dokumentation des europäischen Flüchtlingsrats ECRE vorgestellt, in denen tatsächlich die Möglichkeit einer Abschiebung in das Herkunftsland besteht. So wird zum Beispiel das Schicksal zweier kurdischer Minderjähriger erwähnt, die unbegleitet aus der Türkei auf dem Flughafen München landeten, um dort Asyl zu suchen. Weil das Flugzeug, mit dem sie angereist waren, aber einen Transitaufenthalt in Rom hatte, wurden sie vom Bundesgrenzschutz nach Rom zurückgeschickt. Auch in Rom wurde das Asylgesuch der beiden Kurden abgelehnt und sie wurden daraufhin in die Türkei zurückgeschoben. Was daraufhin mit ihnen geschah, ist laut Amnesty International nicht mehr herauszufinden. Auch allen anderen dokumentierten Fällen liegt ein ähnliches Verlaufsschema zugrunde. An irgendeinem Zeitpunkt nach ihrer Abschiebung in den sicheren Drittstaat läßt sich das Schicksal der Betroffenen nicht mehr verfolgen, da sie entweder im Drittstaat aus Angst vor einer möglichen weiteren Abschiebung untergetaucht sind oder nach einer Abschiebung aus dem Drittstaat ihre Spur verlorenging.13

Abschließend gelangt Amnesty International zu der Hypothese, daß Kettenabschiebungen in diesen Fällen durchaus stattgefunden haben können, wobei der endgültige Beweis sich nicht führen laße.14 Unter anderem wird deshalb von Amnesty International eine „gründliche Prüfung der Umstände jedes Einzelfalles“ gefordert.15

Gerold Lehnguth und Hans G. Maassen haben hierbei 1995 die Tendenz in Teilen der Rechtsprechung beobachtet, verstärkt zu einer Einzelfallprüfung zurückzukehren.16 Unter der Begründung, „daß Zweifel daran bestünden, daß die vom Gesetzgeber bestimmten sicheren Drittstaaten tatsächlich sicher seien“, hätten „Gerichte die Behörden dazu verpflichtet, Asylsuchenden, die aus sicheren Drittstaaten einzureisen suchten, die Einreise zu gestatten und ihnen die Durchführung eines Asylverfahrens zu ermöglichen.17 Die beiden Autoren wenden sich allerdings ausdrücklich gegen eine Rückfindung der Gerichte zu Einzelfallprüfungen. Ihrer Meinung nach löse die verstärkte Einzelfallprüfung unsteuerbare Wanderungsbewegungen aus.18 Hierin aber dürfte wohl ein Fehlschluß enthalten sein. Wanderungsbewegungen werden nämlich nicht in dem Staat ausgelöst, in dem um Asyl nachgesucht wird, sondern haben ihre Ursache im allgemeinen im Herkunftsland. Nicht ein bestimmtes Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland ist Ursache für Wanderungsbewegungen, sondern Krieg, politische Verfolgung, wirtschaftliche Not, etc. sind die wirklichen Ursachen.

Erfahrungen mit dem Flughafenverfahren

Das Flughafenverfahren gilt auf 5 deutschen Flughäfen: Frankfurt/Main, München, Düsseldorf, Hamburg und Berlin-Schönefeld.19 Die größte praktische Bedeutung hat hierbei der Frankfurter Flughafen. Im folgenden werden die Rollen des Bundesamtes, der Flughafensozialdienste, der Rechtsanwälte, sowie die äußeren Umstände auf den Flughäfen untersucht.

Kernstück des Verfahrens ist die persönliche Anhörung vor dem Bundesamt. Nach Auswertung einer bundesweiten, systematischen Umfrage zur Asylsituation unter den Caritas-Flüchtlingsdiensten, kommt Hans-Dieter Schäfers zu folgender Einschätzung der Bundeamts-Anhörung:

„Die Betroffenen gehen in dieses Anhörungsverfahren zumeist recht uninformiert und unvorbereitet. In den Erstaufnahmeeinrichtungen stellt sich für sie die Anhörung nur als ein Teil zunächst verwirrender Melde- und Behördenvorgänge dar, dessen überraschende Bedeutung sie nicht erkennen. Ihre unvorbereiteten Aussagen sind zumeist sehr allgemeiner Art, Zeitdruck verhindert Fragen nach individuellen Verfolgungsschicksalen oder ausreichende Darstellungsmöglichkeiten. Aus Unkenntnis, Verwirrung oder auch Angst gegenüber Amtspersonen äußern die Angehörten kaum Widerspruch gegen Suggestivfragen oder gegen falsche Übersetzungen unqualifizierter Dolmetscher.“20

Schäfers fügt dieser Einschätzung weitere Kritikpunkte gegen das Bundesamt hinzu: So käme es beispielsweise zu Zustellungsmängeln (Terminmitteilungen kämen erst nach dem Termin bei den Betroffenen an), die Aktenführung sei unvollständig und fehlerhaft, die Umgangsform der Behördenmitarbeiter im Kontakt zu Flüchtlingen sei rüde, viele Entscheidungen des Bundesamtes würden lediglich aufgrund allgemeiner Kenntnisse über die politische Situation in Herkunftsländern getroffen.21

Amnesty International berichtet, daß, trotz der verkürzten Rechtsmittelfristen, im Herbst 1993 immerhin 80% der Asylsuchenden einreisen konnten22, gleichzeitig wird aber auch betont, daß diese Quote dem „Einsatz der Flughafensozialdienste und der Rechtsanwälte, die sich in diesen Schnellverfahren auf den Flughäfen engagiert haben“23, zu verdanken sei.24 Dem Bundesamt hingegen unterstellt Amnesty International, „Asylsuchende ohne gründliche Prüfung ihrer Fluchtgründe zurückschicken zu wollen.“25 Als herausstechendes Beispiel wird der Fall von 7 Sudanesen im August 1995 genannt. Die Asylanträge aller Antragsteller wurden im Schnellverfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt, obwohl die Menschenrechtssituation im Sudan nach Berichten von Amnesty International und UNHCR als gefährlich eingeschätzt wurde.26 Aus Protest gegen die Bundesamtentscheidung traten die 7 Sudanesen in Hungerstreik, der sich jedoch alsbald als kontraproduktiv herausstellte. Bundesinnenminister Kanther sprach bezüglich des Hungerstreiks von einem „ständig organisierten Mißbrauch des Asylrechts.“27 Der Fall wurde schließlich vom Bundesverfassungsgericht am 12. September 1995 entschieden - gegen die Sudanesen: Schon 2 Stunden nach der Entscheidung in Karlsruhe befanden sich die Sudanesen im Flugzeug nach Kairo und Khartum. Hätte das Bundesamt von Beginn an nicht nur den Berichten des Auswärtigen Amtes (welches die Menschenrechtssituation im Sudan offensichtlich unterschätzte28 ) vertraut, sondern auch die Mitteilungen von Amnesty International und UNHCR über die Menschenrechtssituation im Sudan zu Rate gezogen, dann wäre es wahrscheinlich nicht zu einer solchen Zuspitzung des Falles gekommen. Der Fall wurde nämlich ergiebig in Presse und Öffentlichkeit diskutiert. In diesem Zusammenhang rückte nicht nur das Schicksal der 7 Sudanesen ins öffentliche Interesse, auch allgemeine Umstände für Flüchtlinge am Frankfurter Flughafen wurden kritisiert:

„Die ... Flüchtlingsunterkunft ist für 70 Menschen gebaut worden ... Am 5. August 1995 waren erstmals 200 Asylsuchende in der Unterkunft. Die Unterkunft darf nicht verlassen werden. Immer wieder kommt es zu Selbstmordversuchen unter den Flüchtlingen, die sich ohnmächtig und völlig ausgeliefert fühlen. Asylsuchende schnitten sich die Pulsadern auf, strangulierten sich am Heizungsrohr, zerschlugen Gasflaschen und öffneten sich mit den Scherben den Bauch ... Es gibt keine Räume, um Wäsche zu waschen. Die Frauen müssen dazu ein Waschbecken in der Herrentoilette benutzen... Derzeit müssen sich zwei Flüchtlinge aus Äthiopien bereits viereinhalb Monate in der Flughafenunterkunft ... aufhalten. Solche Verhältnisse sprechen einem sozialen Rechtsstaat wie der Bundesrepublik Deutschland Hohn.“29

1994 gab PRO ASYL eine Untersuchung in Auftrag, deren Ziel es war, festzustellen, ob die relativ geringe Einreisechance von Nigerianern auf die Befragungs- und Entscheidungspraxis des Bundesamtes zurückzuführen sei.30 Durch eine intensive Einzelfallanalyse31 kommt Laier zu folgenden Schlußfolgerungen: 1. Der Flüchtling erhält keine Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend zu schildern, Nebensächlichkeiten stehen bei der Untersuchung im Vordergrund, der Kern wird nur gestreift. 2. Das Bundesamt hat in fast allen untersuchten Fällen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs mißachtet, „daß dem Flüchtling der Inhalt der für die Entscheidung herangezogenen Auskünfte und Informationen dritter Stellen mitgeteilt wird“.32 3. Dem Flüchtling werden Widersprüche unterstellt, der Entscheider hat kein Interesse daran, Widersprüche aufzuklären. 4. Es finden sich zum Teil „gravierende Verstöße“ gegen die Sachverhaltsermittlungspflicht.33 5. Das Bundesamt wertete das Vorbringen des Flüchtlings von vornherein als insgesamt unglaubwürdig, wobei die Glaubwürdigkeit dadurch geprüft wird, daß dem Flüchtling Wissen über die allgemeinen Verhältnisse in Nigeria abgefragt wird.34

Da die Bundesamts-Anhörung Kernstück des Flughafenverfahrens ist, sollte zukünftig stärker darauf geachtet werden, daß es nicht ihre Aufgabe ist, möglichst viele Asylsuchende abzuschieben, sondern eine genaue, vorurteilsfreie und gerechte Prüfung vorzunehmen.

Die Folgen des Asylbewerberleistungsgesetzes

Im Rahmen des sogenannten „Asylkompromisses“ verabschiedete der Bundestag am 26. 5. 1993 das „Gesetz zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber“ (AsylbLG), weches zum 1. 11. 1993 in Kraft trat. Zuvor hatte das Bundessozialhifegesetz (BSHG) die Leistungen geregelt. Im Gesetz verankert sind die Reduzierung der Leistungen und die Umstellung auf Sachleistungen.

Insgesamt kann festgestellt werden, daß das Gesetz in seiner praktischen Anwendung noch nicht richtig funktioniert. Hauptursache für die mangelhafte Umsetzung des Gesetzes scheinen die Durchführungsbestimmungen der Länder zu sein, „die unheitliche, unklare und (...) teilweise noch vorläufige Regelungen enthalten.“35 Nicht ausgegrenzt aus dem BSHG sind nach § 2 Asylsuchende mit mehr als 12 Monaten Verfahrensdauer. Alle Asylbewerber, die zur Ausreise verpflichtet sind und Ausreise- sowie Abschiebungshindernisse selbst zu vertreten haben, erhalten nach § 1 bis zum 12. Monat des Asylverfahrens eingeschränkte Leistungen. Dabei scheint aber noch nicht eindeutig geklärt, wer von dem neuen Gesetz betroffen ist.36 Ebenso scheint noch unklar zu sein, was „selbst zu vertretende Abschiebungshindernisse“ sind.37 Khansari berichtet, daß beispielsweise in der Stadt Hannover „ständig neue Personenkreise für § 1 und § 2 AsylbLG“ festgelegt werden. Auch Schäfers behauptet, daß Privilegierungen gemäß § 2 zum Teil nicht beachtet werden.38

[...]


1 Asylbewerberzugänge 1992: 438191 (1. Halbjahr: 187455, 2. Halbjahr: 250736), 1993: 322599 (1. Halbjahr: 224099, 2. Halbjahr: 98500), 1994: 127210 (1. Halbjahr: 62802, 2. Halbjahr: 64408). In: Gerold Lehnguth u. Hans G. Maassen: Der Ausschluß vom Asylrecht nach Art. 16 a Abs. 2 GG. In: Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch. 34.Jhg., Nr. 6, 1995. S. 282.

2 Vgl. ebd..

3 Alle Angaben aus: ebd., S. 283.

4 Vgl. Amnesty International: 2 Jahre neues Asylrecht. Auswirkungen des geänderten Asylrechts auf den Rechtsschutz von Flüchtlingen. Bonn, 1996. S. 23.

5 Vgl. ebd., S. 24. Meiner Meinung nach korrespondieren die Schwierigkeiten der Nachweisbarkeit der Einreise von Flüchtlingen mit den relativ niedrigen Asylbewerberzahlen in Polen und der Tschechischen Republik.

6 In:Klaus J. Bade: Ausländer, Aussiedler, Asyl. Eine Bestandsaufnahme. München, 1994. S. 132.

7 Vgl. ebd.. Auch für den Politologen Wolf-Dieter Narr ist die zurückgegangene Zahl der Asylsuchenden kausal eng verbunden mit dem Auftrieb der „mafiosen Schlepperorganisationen“. Vgl dazu:Wolf-Dieter Narr: Auswirkungen des neuen Asylrechts auf gesellschaftliches Wertebewußtsein und Demokratie. In: Helene v. Brodorotti, Christian Stockmann (Hrsg.): Rassismus und deutsche Asylpolitik - Deutschland wohin? Frankfurt/M. 1995. S. 193.

8 Die Autoren verweisen darauf, daß von Januar bis Mitte Oktober 1993 rund 37000 illegale Einreisende an den Grenzen zu Polen und zur Tschechischen Republik aufgespürt und abgeschoben seien. Diese Zahl entspreche in etwa der des Vorjahres. Vgl. Josef Bielmeier, Gottfried Stein: Stichwort: Neues Asylrecht in Deutschland und Europa. München, 1994. S. 12. 2 Kritikpunkte kann man zu den Zahlen aber äußern: 1. Die Zahlen werden durch keine Quelle belegt. 2. Das neue Asylrecht trat erst am 1. Juli 1993 inkraft, es dürfte wohl im allgemeinen schwerfallen, einen Trend schon nach 3 Monaten festzustellen. Außerdem lassen sich illegal Eingereiste nicht zuverlässig statistisch erfassen, da ein Merkmal der Illegalität die Statistische Unerfaßbarkeit ist.

9 An dieser Stelle wäre z.B. das Rückübernahmeabkommen mit Polen vom 7. Mai 1993 zu nennen.

10 Vgl. Amnesty International: 2 Jahre neues Asylrecht. S. 25.

11 In: ebd..

12 Zitiert nach: ebd., S. 26. In der Frage der Kettenabschiebung herrscht jedoch Uneinigkeit in der Literatur. Die Rechtsanwältin Ahrend-Rojahn behauptet in einem Artikel für Bündnis 90/Die Grünen, es gäbe „zahlreiche Belege dafür, daß es über die Zurückweisung zu Kettenabschiebungen bis hin zu Abschiebungen in die Verfolgerländer kommt.“ In: Veronika Ahrend-Rojahn: Darstellung und Bewertung der Rechtsänderungen und deren Auswirkungen auf Flüchtlinge. In: Bündnis 90/Die Grünen: Reader: Die Würde des Menschen ist kein Konjunktiv. Hearing. 1995. S. 8. Die Autorin vergißt aber leider, genau diese Belege zu nennen. Ähnliche Pauschalurteile, die weder durch Quellen, noch durch Statistiken oder Beispiele unterstützt werden, finden sich in erheblichen Umfang vor allem in der tendenziösen Literatur, wozu der Artikel für eine politische Partei wohl zählen dürfte.

13 Vgl. ebd., S. 26ff..

14 Vgl. ebd., S. 29.

15 In: ebd., S. 75.

16 Vgl. Gerold Lehnguth und Hans G. Maassen: Der Ausschluß vom Asylrecht nach Art. 16 a Abs. 2 GG. S. 288. An dieser Stelle ist natürlich nicht zu vergessen, daß die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem neuen Asylrecht erst am 14. Mai 1996 erfolgte.

17 In: ebd.

18 Vgl. ebd., S. 290.

19 Voraussetzung für das Flughafenverfahren sind Unterbringungsmöglichkeiten für Asylsuchende während des Verfahrens auf dem Flughafengelände. Vgl. Amnesty International: 2 Jahre neues Asylrecht. Bonn, 1996. S. 32.

20 In: Hans-Dieter Schäfers: Erfahrungsbericht - zur Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Deutschland. In: Helene v. Brodorotti, Christian Stockmann (Hrsg.): Rassismus und deutsche Asylpolitik. Deutschland wohin? Frankfurt/M., 1995. S. 13f..

21 Vgl. ebd., S. 14f..

22 Vgl. Amnesty International: 2 Jahre neues Asylrecht. S. 33. Diese Angabe hat Amnesty International einer Meldung der Frankfurter Rundschau vom 15. 11. 1993 entnommen.

23 In: ebd.

24 Es darf aber auch nicht vergessen werden, daß immer weniger Rechtsanwälte dazu bereit sind, im Asylverfahren tätig zu werden. Geringe Erfolgsaussichten, geringe Verdienstmöglichkeiten und der eng befristete Spielraum sind hierfür ausschlaggebend. Vgl. Hans-Dieter Schäfers: Erfahrungsbericht zur Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Deutschland. S. 17f..

25 In: Amnesty International: 2 Jahre neues Asylrecht. S.34.

26 Vgl. auch: Malte Rauch: Opfer der Pflicht. Kanther und die 7 Sudanesen. In: Blätter für deutsche und internationale Politik. Jhg. 40, 1995. Nr. 11, S. 1348- 1357.

27 Zitiert nach: Malte Rauch: Opfer der Pflicht. S. 1350.

28 Das Auswärtige Amt ließ während des Hungerstreiks der Sudanesen einen zuvor aus Deutschland ausgewiesenen Sudanesen aufsuchen, der sich laut Bundesinnenministeriums „von Polizei und Sicherheitsdiensten unbehelligt in Omdurman“ aufhielt, und persönlich in der deutschen Botschaft vorsprach. Malte Rauch bezweifelt allerdings die Funktion solch einer offiziellen Vorführung, da sie in einer Diktatur nicht ernstzunehmen sei. Vgl. ebd., S.1349.

29 Zitiert nach: Malte Rauch: Opfer der Pflicht. S.1352. Zu ähnlichen Ergebnissen kommt auch Hans-Dieter Schäfers, wenn auch seine Schilderungen bzgl. der Lebensbedingungen in Erstaufnahmeeinrichtungen, die er aus einer systematischen Umfrage zusammengefaßt hat, weniger vernichtend klingen. Er berichtet von beengten Wohnverhältnissen, fehlender Privatsphäre und Konflikten im Zusammenleben. Aber auch positive Erfahrungen finden in dem Bericht Erwähnung. Vgl. dazu: Hans-Dieter Schäfers: Erfahrungsbericht zur Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Deutschland. S.19f..

30 Am Rhein-Main-Flughafen Frankfurt wurden zwischen dem 1. 1. 94 und dem 15. 6. 94 819 von 947 Asylsuchenden 819 die Einreise gestattet. Dies entspricht einer Einreisequote von 86,5%. Auffällig ist, daß von insgesamt 37 nigerianischen Flüchtlingen nur 5 die Einreise gestattet wurde.Dies entspricht somit einer Einreisequote von nur 13,5% für nigerianische Asylsuchende. Besondere Bedeutung erhält diese Statistik allerdings erst, wenn man sie in Bezug zu dem Jahresbericht 1994 von Amnesty International betrachtet, der von zahlreichen Menschenrechtsverletzungen in Nigeria berichtet (z.B. Ausschaltung politischer Gegner, Hinrichtungen, etc.). Alle Angaben aus: Tanja Laier: Drehtür Frankfurt Rhein-Main. Frankfurt/M., 1994.

31 Insgesamt 4 Fälle werden anhand der Niederschriften des Bundesamtes analysiert.

32 In: Tanja Laier: Drehtür Frankfurt Rhein-Main. S. 31.

33 Der klassische Fall der Unaufklärbarkeit ist, daß das Bundesamt nicht in Erfahrung bringen kann, ob ein vom Flüchtling geschildertes Ereignis (z.B. Demonstration) tatsächlich stattgefunden hat. Desweiteren werden trotz widersprüchlicher Auskunftslage vorwiegend dem Flüchtling ungünstige Informationen zu Rate gezogen, wobei es sich meistens um Auskünfte des Auswärtigen Amtes handelt. Berichte von Amnesty International werden eher nicht beachtet. Vgl. ebd., S. 32.

34 Laier kommt noch zu weiteren Schlußfolgerungen, die alle ein ähnlich negatives Bild von der Entscheidungspraxis des Bundesamtes zulassen. Vgl. ebd., S. 31ff..

35 In: Hans-Dieter Schäfers: Erfahrungsbericht zur Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Deutschland. S. 21.

36 Vgl. Birgit Khansari: Ausstieg aus dem Netz der Sozialhife: Das Gesetz zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber. In: IZA, 1994. S. 112.

37 Vgl. ebd.

38 Vgl. Hans-Dieter Schäfers: Erfahrungsbericht. S. 21.

Ende der Leseprobe aus 12 Seiten

Details

Titel
Das Asylrecht der Bundesrepublik Deutschland in den 1990er Jahren
Untertitel
Kritische Analyse der Drittstaatenregelung, des Flughafenverfahrens und des Asylbewerberleistungsgesetzes
Hochschule
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen  (Institut für Politische Wissenschaft)
Veranstaltung
Proseminar 1
Note
2,0
Autor
Jahr
1997
Seiten
12
Katalognummer
V912156
ISBN (eBook)
9783346207494
ISBN (Buch)
9783346207500
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Es handelt sich bei dem vorliegenden Text um meinen Beitrag zu einer Gruppenarbeit
Schlagworte
Asylrecht, Politik der 90er Jahre in der BRD
Arbeit zitieren
Elmar Korte (Autor:in), 1997, Das Asylrecht der Bundesrepublik Deutschland in den 1990er Jahren, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/912156

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