Verwertungsgesellschaften im Urheberrecht. Darstellung, Erläuterung und Bewertung


Hausarbeit, 2020

21 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung

2 Grundlage zum Verständnis der Verwertungsgesellschaften
2.1 Definition und Funktionen der Verwertungsgesellschaften
2.2 Vergütung und Verteilung der Einnahmen
2.3 Rechtliche Regulierung und Kontrolle – Nationale und Europäische Dimension

3 Praktische Betrachtung anhand der wichtigsten Verwertungsgesellschaften – GEMA, VG Wort & VG Bild-Kunst
3.1 GEMA – Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
3.2 VG Wort – Verwertungsgesellschaft Wort
3.3 VG Bild-Kunst - Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst

4 Der technologische Fortschritt als Herausforderung für die Verwertungsgesellschaften – eine kritische Bewertung

5 Zusammenfassung

6 Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Erträge aus Rechten und Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften in € 2018 Quelle: eigene Darstellung

Abbildung 2: Prozentuale Verteilung der Erlöse aus der Wahrnehmung von Urheberrechten 2018 GEMA

Abbildung 3: Prozentuale Verteilung der Erlöse aus der Wahrnehmung von Urheberrechten 2018 VG WORT Quelle: eigene Darstellung

Abbildung 4: Prozentuale Verteilung der Erlöse aus der Wahrnehmung von Urheberrechten 2018 VG BILD-KUNST Quelle: eigene Darstellung

1 Einleitung

Kreativität ist ein Segen und Wege diese auszuleben finden sich viele. Sei es in Wort, Schrift oder an einem Instrument - dem schöpferischen Geist sind hier keine Grenzen gesetzt. Komponisten, Schriftsteller und viele weitere Kunstschaffende verdienen sich mit ihrem kreativen Schaffen ihren Lebensunterhalt. Das dies gebührend vergütet wird, dafür sorgen unter anderem Verwertungsgesellschaften. Der Begriff Verwertungsgesellschaft wird dem gemeinen Bürger auf Anhieb nicht viel sagen. Doch kommen wir mit diesen Institutionen öfter in Kontakt als wir es ahnen. Wir hören ein Lied auf einer Veranstaltung, wir besuchen den Copy Shop um die Ecke und kopieren Unterlagen in einer Bibliothek, man sieht sich einen Film an, man kauft einen USB-Stick beim Elektronikanbieter des Vertrauens oder Online. In all diese Situationen sind auch Verwertungsgesellschaften involviert und kümmern sich um die Rechte der Urheber. Oft sind wir in der Position der Rechteverwerter - häufig ohne, dass es uns wirklich bewusst ist.

1.1 Problemstellung

Wir befassen uns folgend damit, ob Verwertungsgesellschaften in die aktuelle Zeit passen und sie überhaupt noch die Funktion wahrnehmen, für die sie geschaffen wurden. Die Frage stellt sich, ob sie sich nicht zu sehr von ihrem ursprünglichen Zweck entfremdet haben. Dabei wird der ständige Spagat zwischen dem Schutz der Urheberrechte mit einer fairen Vergütung des geistigen Eigentums und den Interessen der Allgemeinheit thematisiert. Da wir in einem Zeitalter eines stetigen technologischen Fortschritts leben, kommen immer neue Herausforderungen auf die Verwertungsgesellschaften zu, denen sie sich stellen müssen und in vielen Fällen schon gestellt haben. Der Geist der Zeit in den Verwertungsgesellschaften geboren wurden war vom Analogen geprägt. Ihre Biographie schreibt sich indes in einem digitalen Zeitalter. Verlieren Verwertungsgesellschaften dadurch ihre Relevanz innerhalb der Urheberrechtsdebatte, weil für den Zeitgeist kompatiblere Strukturen eignen? Oder muss vehementer auf den alten Systemen gepocht werden zum Schutz der Allgemeinheit.

1.2 Zielsetzung

Diese Arbeit beschäftigt sich mit den Funktionen der Verwertungsgesellschaften in Deutschland und diskutiert die Herausforderungen vor denen diese Institutionen regelmäßig stehen. Dabei sollen Aussagen zur Relevanz und möglichen Anpassungen, Reformen oder gar eine komplette Ablösung der Verwertungsgesellschaften, wie wir sie kennen durch innovativere Institutionen getroffen werden.

2 Grundlage zum Verständnis der Verwertungsgesellschaften

Im folgenden Kapitel werden die relevanten rechtlichen Grundlagen und Ihr Ursprung für das Verständnis der Rahmenbedingungen der Verwertungsgesellschaften in Deutschland dargestellt.

2.1 Definition und Funktionen der Verwertungsgesellschaften

Nach Grundlage des §11 S.2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) soll das geistige Eigentum des Urhebers am Werk und dessen Beziehung zu diesem geschützt werden. Ferner soll angemessene Vergütung durch eine Nutzung Dritter gesichert werden.

Verwertungsgesellschaften sind solche Institutionen, welche treuhändisch mit den Urheberrechten und verwandten Schutzrechten betraut sind. Sie müssen gemäß §2 VGG mindestens zwei Bedingungen erfüllen:

1. ihre Anteile werden von ihren Mitgliedern (§ 7) gehalten oder sie wird von ihren Mitgliedern beherrscht;
2.sie ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.

Robert Heine spricht hier von einem „Bindeglied zwischen den Rechteinhabern und Verwertern“1. Zwischen den Urhebern und den Endverbrauchern kann also eine Instanz zwischengeschaltet sein, die mittelbar im Namen der Urheber fungiert.

Diese Zwischenschaltung nennt man kollektive Rechtewahrnehmung. Eine weitere Form, bei der der Urheber seine Schutzrechte selbst betreut, nennt sich individuelle Rechtewahrnehmung.2 Der Urheber kann in diesem Dualismus der Systeme selbst entscheiden, welche Rechtewahrnehmung er bevorzugt.

Garantiert wird diese Entscheidungsfreiheit durch Art. 12 GG, welche die Organisation- Dispositions-, Wettbewerbs- und Vertragsfreiheit gewährleistet.3 Jedoch gilt der Grundsatz, dass die kollektive Variante nur dann gewählt werden soll, wenn diese rechtlich und faktisch der individuellen vorzuziehen ist.4

Darüber hinaus hat die Verwertungsgesellschaft durch ihre Monopolstellung einen doppelten Kontrahierungszwang. Sie muss also einerseits demjenigen, der Beitritt wünscht diesen durch Vertragsabschluss gewähren und zudem anderseits auch Verwertern die Nutzung der Rechte zu angemessenen Bedingungen gestatten.5 Geregelt wurde dieser sogenannte Wahrnehmungszwang vor der Urheberrechtsreform 2016 in §6 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (WahrnG). Nun definiert in vom § 9 Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG). Gleiches gilt auf Verwerterseite mit dem Abschlusszwang vormals in § 11 WahrnG und seit in Kraft treten des VGGs gemäß § 34 VGG festgelegt.

Gründe für die Betrauung einer Verwertungsgesellschaft, werden im Folgenden abgehandelt. Wir betrachten dies im Lichte ihrer Funktionen.

a) Ausgleichs- und Inkassofunktion

Verwertungsgesellschaften tragen sorge dafür, dass durch private und gewerbliche Vervielfältigungen der Urheber angemessen entschädigt wird.6 Nach §54 Abs. 1 UrhG liegt die Berechtigung der Verfolgung der Ansprüche ausschließlich bei den Verwertungsgesellschaften. Die immense Bedeutung des monetären Ausgleichs für die Rechteinhaber ist nicht von der Hand zu weisen. Deshalb wird dieser Punkt in 2.2 Vergütung und Verteilung der Einnahmen genauer dargelegt. Den Verwertungsgesellschaften ist jedoch Unrecht getan, wenn man sie nur als reine „Inkassounternehmen“7 bezeichnete. Folgende Funktionen beweisen das Gegenteil.

b) Interessensvertretung und Repräsentationsfunktion

Der gemeinsame Auftritt der Urheber gebündelt in einer Verwertungsgesellschaft, birgt Chancen. Es kann angenommen werden, dass Verwaltungsgesellschaften so die Interessen der Rechteinhaber effizienter vor Gesellschaft und Gesetzgeber vertreten können.

Die Gesellschaften haben eine Repräsentationsfunktion inne, die es ihnen erlaubt der Position der Urheber im Gesetzgebungsprozess im Urheberrecht gebührend Gehör zu verschaffen. Verwertungsgesellschaften werden aufgrund ihrer Kenntnisse der Gesetze an diesem Prozess beteiligt.8 Sich als Urheber von den einflussstarken Verwertungsgemeinschaft vertreten zu lassen, kann das Machtgefälle zwischen den zahlenmäßig überlegenen Verwertern und ihnen ausgleichen.9

c) Kontrollfunktion

Darunter zählt die Überwachung der Werknutzung10 für die, die Urheber nicht die adäquate Infrastruktur vorweisen können. Ferner können Verwertungsgesellschaften die unautorisierte Nutzung strafrechtlich verfolgen lassen.11

d) Sozial- und Kulturförderungsfunktion

Dass Verwertungsgesellschaften nicht lediglich „Inkassounternehmen“12 sind, die im Namen ihrer Mitglieder Vergütungseinnahmen einfordern und diese anschließend verteilen, zeigt sich im § 32 Abs. 3 VGG.

(3) Werden kulturelle Förderungen und Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen durch Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten finanziert, so hat die Verwertungsgesellschaft die kulturellen Förderungen und die Leistungen der Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen nach festen Regeln, die auf fairen Kriterien beruhen, zu erbringen.

Diese Kulturförderungsfunktion findet sich in der Bereitstellung von Stipendien, Darlehen, Ausschreibungen von Preisen und einem großen Angebot von Workshops und Seminaren für die Mitglieder wieder.13 Außerdem werden von den Gesellschaften kulturell bedeutende Werke gefördert und Sozialeinrichtungen für die Mitglieder unterhalten.14 Zu Letztgenannten zählen unter anderem die Bildung von Sozialfonds, Netzwerke zum Zwecke der Verbesserung der Versorgung, die Förderung vergünstigter Krankenversicherungen und Zuschüsse für Pensionen.15 Auf den Webseiten der Organisationen werben diese für ihre soziales Engagement und führen ihre Förderprogramme im Suchregister prominent auf.

Zur Realisierung dieser sozialen und kulturellen Aufgabe wird durch die Anstalten ein gewisser Anteil der Einnahmen einbehalten, wie im Falle der GEMA der „10 Prozent-Abzug“16. Entgegengesetzt zu einer marktwirtschaftlichen Ausrichtung sollen sich Künstler als Solidargemeinschaft in einer Verwertungsgesellschaft verstehen. Denn auch erfolgreiche Künstler werden angehalten sich solidarisch mit den weniger erfolgreichen zu zeigen.17

Zusammenfassend über die Funktionen kann gesagt werden, dass Verwertungsgesellschaften zur Reduktion der Transaktionskosten für Mitglieder aber auch der Nutzer beitragen. Sie organisieren die Beziehung zwischen Rechteinhabern und Verwerten so, dass für beide eine Struktur entsteht, die die Transaktionen transparenter und effizienter gestaltet.

Hierbei wird die Allgemeinheit von den Vorteilen nicht ausgeschlossen, weshalb man Verwertungsgesellschaften oftmals Garanten der kulturellen Vielfalt nennt.18 Rechteinhaber haben einerseits eine Instanz, die sich für ihre Belange einsetzt und der Endverbraucher hat eine Institution, die die Nutzung adäquat regelt.

Nehmen wir einmal die Pauschalabgaben als Beispiel zur Reduktion von Transaktionskosten. Verwertungsgesellschaften können all jene Vervielfältigungen durch die Verwerter vergünstigen, die dem Urheber selbst entgehen würden. Wie beispielsweise diejenigen, die durch technische Möglichkeiten Vervielfältigungen bereitstellen. Hier sprechen wir von den sog. Geräteabgaben, Leerkassettenabgabe, sowie der Betreiberabgabe.19 Darunter fallen Bibliotheken, Copy-Shops, Hersteller von Ton- und Bildträgern und ähnliches. Es liegt auf der Hand, dass hier der Aufwand zu groß ist für den Einzelnen seine Vergütung einzufordern. Hier stellen Verwertungsgesellschaften Regeln auf und reduzieren den Aufwand für den Einzelnen und machen es erst möglich, dass Verwerter vergünstigt werden.

2.2 Vergütung und Verteilung der Einnahmen

Im Kapitel 2.1 wurden bereits unter den Funktionen die Ausgleichsfunktion als elementare Komponente Verwertungsgesellschaften genannt. Da Verwertungsgesellschaften nicht auf Gewinn ausgelegt sind, gebührt der Verteilung der Einnahmen eine besondere Rolle.

§38 VGG besagt, dass Verwertungsgesellschaften Tarife über die Vergütung auf-grund der von ihr wahrgenommen Rechte fordert. Soweit Gesamtverträge abgeschlossen worden sind (wie in §35 VGG geregelt), gelten die dort vereinbarten Vergütungssätze als Tarife.

Das höchste Maß an Verteilungsgerechtigkeit wäre dann vollzogen, würden alle Einzelvorgänge der Nutzung auch einzeln verrechnet werden und daraufhin auf die Rechteinhaber, die betroffen sind ausgeschüttet.20 Dass die Ausschüttung nicht zu 100% den Einnahmen entspricht, haben wir bereits oben an den Abzügen für kulturelle und soziale Zwecke erkennen können.21 Ferner werden ebenfalls Verwaltungskosten zu einem gewissen Teil einbehalten.22

Im vorangegangenen Kapitel sprachen wir bereits die Pauschalabgaben unter dem Lichte der Reduzierung von Transaktionskosten an. Nun geht es sie im Lichte der Verteilungsgerechtigkeit zu betrachten. Geräteabgaben, Leerkassettenabgabe, sowie die Betreiberabgabe stellen aufgrund des zu hohen Aufwands Sie einzeln anzufordern Pauschalabgaben dar. Bibliotheken, Copy-Shops, Hersteller von Ton- und Bildträgern zahlen diese unter der Annahme des Gesetzgebers, die Kosten würden auf die Preise für den Kunden abgewälzt werden.23 Außerdem gibt es Wertungssysteme mit bestimmten Punkteabgaben, die zur Aufwandsminimierung und Erhöhung der Verteilungsgerechtigkeit beitragen.24

Seit in Kraft treten des zweiten Gesetzes für Verwertungsgesellschaften (sog. Zweiter Korb) können die Parteien (beispielsweise Gerätehersteller und Verwaltungsgesellschaften) selbst Höhe der Gebühren gemeinsam festlegen. Zuvor war hier der Gesetzgeber dazu verpflichtet. Streitigkeiten bei der Festlegung sind hierbei Teil der Entscheidungsfindung.25 Die Demokratisierung dieses Prozesses kann als Vorteil angesehen werden, denn die Verwaltungsgesellschaften haben eine bessere Kenntnis der Belange ihrer Mitglieder als der Gesetzgeber. So können sie diese selbst Anfechten. Gleiches gilt für die Gerätehersteller. Jedoch darf hier kein Verlust der Effizienz eingebüßt werden. Lange Dispute über Gebühren können schlimmstenfalls das Vergütungssystem lahmlegen.

Um Willkür bei der Verteilung der Einnahmen auszuschließen, ist die Verwertungsgesellschaft gemäß § 27 VGG verpflichtet feste Regeln als sogenannte Verteilungspläne aufzustellen.

Einmal im Jahr werden die nach diesen Verteilungsplänen Rechteinhaber vergünstigt.26 Diese Ausschüttungen nennen sich Tantiemen. Verteilungspläne können bei der jeweiligen Organisation in ihrer Satzung eingesehen werden.

2.3 Rechtliche Regulierung und Kontrolle – Nationale und Europäische Dimension

Verwertungsgesellschaften haben durch ihre Monopolstellung eine starke Position. Um Machtmissbrauch zu verhindern, muss in einem demokratischen und rechtsstaatlichen System eine gewisse Regulation durch Gesetze über diese Organisationen herrschen. Als Mitglied der Europäischen Union gilt für Verwertungsgesellschaften das nationale Recht sowie das Gemeinschaftsrecht

Einem stellt fest, dass Verwertungsgesellschaften Institutionen sui generis darstellen, da sie weder öffentlich-rechtlichen noch privaten Charakter haben.27 Der Gesetzgeber erkennt dies an und überlässt die interne Organisation der Verwertungsgesellschaft ihren Mitgliedern. Dennoch müsse eine gewisse Kontrolle über die Anstalten gewährleistet werden, um sicherzustellen, dass gesetzlich erteilte Rechte und Aufgaben auch im Sinne des Gesetzgebers ausgeführt werden.28 Die von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Rechte finden sich im Urheberrecht und im VGG. Dort ist die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften geregelt.

Verwertungsgesellschaften sind nicht nur ein deutsches Phänomen, sondern sind auch in den meisten Ländern der Welt beheimatet und freilich in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Anders als in den Vereinigten Staaten mit beispielsweise der SESAC, die mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, gelte in der EU die klassische Auffassung über den Charakter einer Verwertungsgesellschaft.29 Corbét beschreibt 1989 die europäischen Gesellschaften als stets unkommerziell, in vielen Fällen verkörpert sogar durch gemeinnützige Stiftungen oder Verbände.30

Trotz ihres gemeinsamen Charakters findet sich noch kein kohärenter systematischer Rechtsrahmen für die kollektive Rechtswahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in der EU,31 der mit dem deutschen nationalen Recht vergleichbar wäre.

Ein Schritt in Richtung Harmonisierung des Wahrnehmungsrechts ist jedoch durch die Richtlinie 2014/26/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 getan.32 Mit dem VGG schaffte man eine Überführung der Vorgaben der EU-Richtlinie in nationales Recht.33

Zurück zu den nationalen Grenzen: Gemäß des §75 VGG obliegen Verwertungsgesellschaften der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), die ihre Aufgaben im nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Die Organisationen sind in Streitfällen nicht sich selbst überlassen. Es gibt eigens eine Schiedsstelle die dafür nach §92 §124 VGG zuständig ist.

In der politischen Debatte wird die Kontrolle über die Verwertungsgesellschaften zweifelsohne diskutiert. Hier finden sich Positionen wie die der Linken im Jahre 2013, die von einer staatlichen Aufsicht der Verwertungsgesellschaften durch eine Regulierungsbehörde des Bundes sprechen.34 Diese nahmen sie diese Forderung in ihr Wahlprogramm auf. Andere wie die Grünen nehmen im selben Jahr die Verwertungsgesellschaften in ihr Wahlprogramm zum Bundestag mit auf. Sprechen dort zwar von Reformen, die das System demokratischer, transparenter und gerechter gestalten sollen, bleiben aber fern von verstaatlichten Institutionen zur Regulierung.35 Verhandlungen sind hier die Devise.

[...]


1 Heine, R.: Schriften zum Europäischen Urheberrecht: De Gruyter Recht 2008, S.57

2 Lichtenegger, M.: Verwertungsgesellschaften, Kartellverbot und Neue Medien, Dissertation, Universität Zürich 2014, 483., S. 42

3 Einem, Götz v.: Verwertungsgesellschaften im deutschen und internationalen Musikrecht: Carl Heymanns Verlag GmbH 2007, S. 86

4 Lichtenegger, S. 43

5 VFF, Allgemeiner Überblick, URL: http://www.vff.org/allgemeiner-ueberlick.html abgerufen am 18.05.20

6 Pierson, M.; Ahrens, T.; Fischer, K.R.: Recht des Eigentums. Patente, Marken, Urheberrecht, Design. Nomos 2014, S.392

7 Kulturrat. Das Prinzip der Rechtewahrnehmung verteidigen. Interview mit Gitta Connemann. puk-Dossiwer, 32., URL: http://www.kulturrat.de/wp-content/uploads/altdocs/dossiers/verwertungsgesellschaften.pdf abgerufen am 18.05.20, S.14

8 Robert Heine: Schriften zum Europäischen Urheberrecht. De Gruyter Recht 2008, S. 59

9 Ebd. S.67

10 VFF, Allgemeiner Überblick, URL: http://www.vff.org/allgemeiner-ueberlick.html (Stand: 18.05.20)

11 Heine, S. 66

12 Kulturrat. Das Prinzip der Rechtewahrnehmung verteidigen. Interview mit Gitta Connemann. puk-Dossiwer, 32., URL: http://www.kulturrat.de/wp-content/uploads/altdocs/dossiers/verwertungsgesellschaften.pdf abgerufen a, 18.05.20, S.14

13 Heine, S. 61

14 Staats, R. (15. Oktober 2015). Ein Auslaufmodell? Save the Rights! - Dossier "Verwertungsgesellschaften", S. 56. URL: https://www.vgwort.de/fileadmin/pdf/allgemeine_pdf/Save_the_rights.pdf abgerufen am 18.05.2020, S.13

15 Heine, S. 61

16 Nachzulesen in IV 1Verteilungsplan der GEMA§29 Kostendeckung Abs 1

17 Kulturrat. Ein Missverständnis – Kulturförderung und Urheberrecht. puk-Dossiwer, 32., URL: http://www.kulturrat.de/wp-content/uploads/altdocs/dossiers/verwertungsgesellschaften.pdf abgerufen am 18.05.20, S.17

18 Marz, M.: Corporate Governance im Recht der Verwertungsgesellschaften, Nomos 2020, S.18

19 Pierson, M.; Ahrens, T.; Fischer, K.R., S.392

20 Heine, S. 65

21 Einem, S. 86

22 Heine, S. 66)

23 Pierson, M.; Ahrens, T.; Fischer, K.R., S.392

24 Schwartmann: Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Heidelberg: C.F. Müller. 2011, S.25

25 Kreutzer, T. (1. 10 2013). Bundeszentrale für politische Bildung. URL: https://www.bpb.de/gesellschaft/medien-und-sport/urheberrecht/169978/zweiter-korb abgerufen am 17.05.20

26 VFF, Allgemeiner Überblick, URL: http://www.vff.org/allgemeiner-ueberlick.html, abgerufen am 18.05.20

27 Einem, S.84 f.

28 Einem, S.84 ff.

29 Heine, S. 59

30 David Peeperkorn, C. V.: Collecting Societies in the Music Business: Reports Presented at the [14th] Meeting of the International Association of Entertainment Lawyers. Cannes 1989: Maklu Uitgevers N.V.,S. 23

31 Mešević, I. R.: Urheberrechtssysteme und kollektive Rechtwahrnehmung in Südosteuropa.Die kollektive Rechtewahrnehmung in der EU. Nomos 2015. URL: URL: https://www.jstor.org/stable/j.ctv941sw4.7 abgerufen am 12.05.2020, S. 1

32 Ebd.

33 GEMA. #VGG.Verwertungsgesellschaftengesetz. Von Worum geht es? URL: https://gema-politik.de/vg-richtlinie/ abgerufen am 13.05.20

34 Die Linke: Verwertungsgesellschaften.Themenpapiere der Fraktion URL https://www.linksfraktion.de/themen/a-z/detailansicht/verwertungsgesellschaften/ abgerufen am 19.05.20

35 Bündnis 90/ DIE GRÜNEN. (2013). Zeit für den Grünen Wandel. Von Bundestagswahlprogramm 2013 : https://cms.gruene.de/uploads/documents/BUENDNIS-90-DIE-GRUENEN-Bundestagswahlprogramm-2013.pdf abgerufen am 19.05.20

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Verwertungsgesellschaften im Urheberrecht. Darstellung, Erläuterung und Bewertung
Hochschule
Hochschule Wismar
Veranstaltung
Marketing-und Vertriebsrecht
Note
1,0
Autor
Jahr
2020
Seiten
21
Katalognummer
V913597
ISBN (eBook)
9783346231086
ISBN (Buch)
9783346231093
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verwertungsgesallschaft, GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst, Urheberrecht
Arbeit zitieren
Ilham Sanduka (Autor:in), 2020, Verwertungsgesellschaften im Urheberrecht. Darstellung, Erläuterung und Bewertung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/913597

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