Hate Speech. Merkmale und Herausforderungen für die PR


Studienarbeit, 2020

15 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Hate Speech - Eine juristische Betrachtung

3. Was ist Hate Speech?

4. Herausforderungen für die PR.

5. Handlungsoptionen

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Hetze, Hass und Diskriminierung finden im Internet immer mehr Verbreitung – besonders in sozialen Netzwerken (Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz NRW/Landesanstalt für Medien NRW 2019; Institut für Demokratie und Zivilgesellschaft 2019). Für das Phänomen hat sich der Begriff Hate Speech durchgesetzt. Besonders auffällig: Die Geschwindigkeit, in der solche Botschaften kursieren, hat zugenommen.

Was bedeutet das für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit? Darum soll es in dieser Arbeit gehen und die Herausforderungen von Hate Speech für die PR-Arbeit herausgearbeitet werden. Nach einer kurzen juristischen Betrachtung erfolgt eine Definition des Begriffs. Im Hauptteil dieser Arbeit geht es darum, welche Probleme sich durch die Verbreitung von Hate Speech für die Public Relations ergeben. Daraus werden abschließend mögliche Handlungsoptionen für den Umgang mit Hate Speech abgeleitet.

2. Hate Speech - Eine juristische Betrachtung

Die Forschung beschäftigt sich mit Hate Speech zumeist im juristischen Kontext. In Deutschland bewegt sich die Diskussion primär im Rahmen der Volksverhetzung. Gemäß § 130 des deutschen Strafgesetzbuchs stellt Hate Speech einen Straftatbestand dar (StGB § 130; Eickelmann 2017: S. 122). Mit dem 2017 in Kraft getretenen NetzDG will die deutsche Bundesregierung stärker gegen Hass im Internet vorgehen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1 Grundlagen NetzDG (Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an NetzDG)

Erst kürzlich hat die Bundesregierung bekannt gegeben, das Gesetz ändern und Internetnutzern mehr Rechte einräumen zu wollen. Darin enthalten:

-rechtswidriger Post unmittelbar - und zwar direkt vom Post heraus - zu melden.
-Nutzer haben das Recht, vom Netzwerk eine Überprüfung sowie Begründung für das Entfernen von Beiträgen anzufordern.
-Bei vorliegender gerichtlicher Erlaubnis sind Netzwerke dazu verpflichtet, die Identität eines Beleidigers offenzulegen (Dinkelborg 2020).

Auf europäischer Ebene fehlen vergleichbare gesetzliche Vorgaben (Council of Europe 2016a; Council of Europe 2016b: S. 169). Erst der für Ende 2020 geplante Digital Services Act sieht Regelungen zu Hate Speech vor (Beiten Burkhardt 2019).

Doch auch das NetzDG steht in der Kritik. Unternehmen sehen in ihm eine Übertragung staatlicher Aufgaben an Konzerne (Holland 2020; Jauernig 2017). Der Digitalverband Bitkom bewertet die neue Gesetzgebung als ungeeignet, um ein wirkungsvolles und transparentes Verfahren zur Eindämmung von Hate Speech zu entwickeln. Er fordert einen kompletten Neuanfang beim Kampf gegen Hasskriminalität (Holland 2020; Rohleder 2020). Eickelmann/Grashöfer/ Westermann (2017) sehen im NetzDG die Auflösung der Grenzen zwischen Judikative, Exekutive und Privatwirtschaft sowie den Ausbau einer staatspolitischen, technischen und ökonomischen Kontrolle über die Meinungsäußerung.

Unternehmen aufzufordern, Kundendaten zur Strafverfolgung weiterzugeben, lässt ein Spannungsfeld zwischen geltendem Recht und den Geschäftsbedingungen entstehen. Eine zu freizügige Datenherausgabe brächte Unternehmen wie Facebook in Gefahr, ist es doch darauf angewiesen, dass Nutzer bereitwillig ihre Daten zur Verfügung stellen. Diese Ressource droht wegzubrechen, gehen Polizei und Unternehmen mittels digitaler Technologien ineinander auf (Eickelmann 2017: S. 129-130).

Die angeführten Kritikpunkte zeigen: Eine Beschränkung von Hate Speech auf juristische Definitionen ist in mehrfacher Hinsicht problematisch. Die bewusste und intentionale kommunikative Herstellung von Minderwertigkeit beschränkt sich nicht darauf, was per Gesetz als Hate Speech gilt und strafbar ist. Juristische Definitionen sind Reaktionen auf gesellschaftliche Entwicklungen. Sie laufen sozialen Entwicklungen immer hinterher. Daher leisten sie lediglich einen Beitrag zur Regulierung, sind aber nicht konstitutiv für diese Phänomene (Sponholz 2019: S. 41-43).

Das Fehlen eines einheitlichen Begriffs für Hate Speech (Fish 2019: S. 49-50; S. 193) erschwert eine juristische Regulierung des Phänomens (Matsuda 1989). Juristische Definitionen decken nur einen geringer Bereich von Hate Speech-Fällen ab. Dies ist auf die juristisch begrenzte Reichweite, die dem Rechtssystem zukommt, zurückzuführen. Sie sieht vor, minimale Bedingungen für eine friedliche Koexistenz zu garantieren (Villanueva 2002). Gerade die Beschränkung auf einen rein juristischen Definitionsansatz birgt die Gefahr, Hate Speech und Redefreiheit gegeneinander auszuspielen. Derzeit wird die Debatte um Hassrede im Internet ausschließlich im Modus >Entweder-Oder< geführt. Entweder es handelt sich bei beleidigenden, diffamierenden Äußerungen um eine gewaltvolle Praxis oder jene Kommentare sind eine Form der Redefreiheit. Der Fall Renate Künast zeigt, dass in der Praxis rassistische oder sexistische diffamierende Äußerungen unter dem Deckmantel der Redefreiheit legitimiert werden (Hoppenstedt 2020). Dies gilt es zu vermeiden. Eickelmann (2019) schlägt daher vor, Schmähungen weder „per se als gewaltsame Praxis zu betrachten, noch als unwirksames Sprachspiel.“ Nur so bestünde die Möglichkeit, die Gründe für eine unterschiedliche Deutung von Äußerungen zu ermitteln und eine Spaltung der Debatte zu verhindern.

3. Was ist Hate Speech?

Wesentlich für Hate Speech sind Öffentlichkeit, Kommunikation und Diskriminierung (Sponholz 2019: S. 58; S. 431). Im Rahmen öffentlicher Kommunikation erfolgen bewusste Äußerungen oder Botschaften mit diskriminierenden Inhalten (Ben-David/Matamoros Fernández 2016; Mendel 2012; Weber 2009). Deren Kernziel ist es, menschliche Minderwertigkeit durch Kategorisierung kommunikativ herzustellen (Eickelmann 2017: S. 120).

Damit unterscheidet sich Hate Speech von Beleidigungen. Laut Sponholz (2019: S. 83-83) nehmen Beleidigungen eine Bewertung auf Basis eines individuellen Merkmals der betroffenen Person vor. Diese steht in keinem Zusammenhang mit einer sozialen Kategorie. Kategorie bezogene Hasspostings stellen eine spezielle Form von Hate Speech dar. Es wird in der Regel von Hateful Speech gesprochen (Sponholz 2019: S. 85).

Hate Speech hat physische und psychische Folgen:

-Als Form symbolischer Gewalt schüchtert sie Betroffene ein und verhindert, dass sie am öffentlichen Leben ohne Angst und gleichberechtigt teilnehmen.
-Sie wird verwendet, um Mistrauen und Feindlichkeiten zwischen gesellschaftlichen Gruppen zu stiften. Dabei greift sie Macht- und Diskriminierungsverhältnisse wie Rassismus und Fremdenfeindlichkeit auf, die in der Gesellschaft verbreitet sind.
-Die Auswirkungen: Hate Speech führt zu Verdrossenheit in politischen Deliberationsprozessen und Gewalt oder koordiniert diese (Bennett 2005; Anderson 2013; Sponholz 2019; Russmann 2015; Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz NRW/Landesanstalt für Medien NRW: 2019).

Hate Speech kann völlig auf Wörter verzichten. Bilder und symbolische Handlungen reichen aus. Vielmehr besteht sie aus Botschaften, nicht aus Geschriebenen oder Gesagtem (Mendel 2012; Weber 2009; Nockleby). Sprache ist nur ein möglicher Code und ordnet sich der Kommunikation unter.

Demnach kann sich Hate Speech einer Sprache, sprich eines Zeichensystems bedienen, lässt sich jedoch nicht auf ein solches System beschränken (Eickelmann 2019: S. 151). Das erschwert die Identifikation. Rechtsradikale bedienen sich beispielsweise einem sogenannten >Klammertrick<: Namen werden in drei Klammern links und rechts gesetzt, um Adressierte als jüdisch zu kennzeichnen. Diese Form der Stigmatisierung blieb lange unerkannt, da der Suchalgorithmus von Suchmaschinen wie Google die Klammer nicht erfasst. Es zeigt sich, wie schwierig es ist, die Bedeutung von Zeichen festzulegen, da semantische Kontexte dynamisch sind. Bedeutungen lassen sich verschieben. Als Reaktion auf den beschriebenen Akt der Diskriminierung haben viele Internetnutzer ihren Namen ebenfalls in Klammern gesetzt (Eickelmann 2019: S. 150; Eickelmann: 2017: S. 134-135). Eine mögliche Bedeutungsänderung widerspricht der Annahme des illokutionären Modells, Hate Speech muss immer gewaltvoll sein. Das Modell geht davon aus, dass im Rahmen eines illokutionären Sprechaktes das Bezeichnete und der Effekt unmittelbar zusammenfallen (Eickelmann 2017: S. 123; 138). Dieses Modell lässt jedoch zum einen die Interpretationsmöglichkeiten des Individuums und zum anderen mögliche Bedeutungsänderungen außer Acht. In der Demokratischen Volksrepublik Korea gilt die Bibel beispielsweise als Hate Speech. Das verdeutlicht die unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten und zeigt die Einordnungsproblematik. Es fehlt an einer allgemeinen Verständigung, welche Äußerungen als Hate Speech aufzufassen sind (Unterberger 2017: S. 76-77; Fish 2019: Fish 2019: S. 49-50; S. 193).

4. Herausforderungen für die PR

Die vorigen Kapitel zeigen: Es fehlt an allgemeingültigen Kategorien für die Einordnung von Hate Speech. Die Auswirkungen für die Public Relations sind jedoch unverkennbar. Hate Speech untergräbt auf Dauer zwei zentrale Elemente für seriöse und professionelle Pressearbeit: Vertrauen und Glaubwürdigkeit (Bentele/Seidenglanz 2015; Deutscher Rat für Public Relations 2012). Das hat folgende Gründe:

1. Fakten geraten in der gesellschaftlichen Wahrnehmung und politischen Kommunikation zunehmend in den Hintergrund und die „gefühlte Wahrheit“ beziehungsweise die Emotionen stehen im Fokus. (Jochen A. Bär 2016; Kröll 2016: S. 4). Ganz im Sinne von Luhmann (2000: S. 88-102) geht es im politischen System dann nicht mehr um das Finden von Wahrheit, sondern um die Machtfrage. Diese Entwicklung findet sich auch in der Verbreitung von Hate Speech wieder. Emotionen dienen als Träger von Hassbotschaften. Sender solcher Nachrichten bedienen sich der Ansprache von Emotionen der Empfänger. Das Ziel: Gefühle wie Wut und Angst zu erzeugen. Diese bleiben länger im Gedächtnis als sachliche Fakten (Bleyer 2017: S 160-162; Wodak 2016: S. 22). In gruppendynamischen Prozessen sind Gedanken oft zweitrangig. Vielmehr stehen Impulse, Gewohnheiten und Gefühle im Vordergrund. Deshalb geraten Fakten in den Hintergrund und Emotionen werden fokussiert (Bernays 2011: S. 51). Für die öffentliche Wahrnehmung von Hate Speech bedeutet dies, in diesem Kontext geäußerte Nachrichten nicht per se anzuzweifeln. Im Vordergrund steht der Unterhaltungswert der Nachricht. Im Rahmen von Hate Speech verbreitete Gerüchte, Feindbilder und Vorurteile bekommen somit eine höhere Aufmerksamkeit (Pörksen 2019: S. 34-35, Bleyer 2017: S. 165; S. 169; Benz 1996: S. 11).

Der Bedeutungsverlust von Wahrheit und Fakten erschweren es der PR, mit sachlichen Argumenten zu überzeugen. Insbesondere politische Public Relations haben im idealtypischen Sinne auch die Aufgabe zu informieren. Als Mittel um Zielgruppen zu erreichen, bedienen sich auch Public Relations Emotionen. Spielt Wahrheit allerdings eine untergeordnete Rolle, wird der Wahrhaftigkeitsgrundsatz professioneller PR eruiert. Problematisch wird es dann, wenn Emotionen überwiegen und Fakten keine oder kaum Beachtung mehr finden. Fakten lassen sich überprüfen, ob sie wahr oder falsch sind, Emotionen jedoch nicht. Bewegen sich Nachrichten hauptsächlich auf der Gefühlsebene, ist ihr Wahrheitsgehalt schwer festzustellen. Das kann weitreichende Folgen für die Demokratie als auch für die PR haben. Beide basieren insbesondere auf Vertrauen. Vertrauen wiederum speist sich aus unterstellter Glaubwürdigkeit. Der Verlust von Fakten zu Gunsten von Emotionen birgt stets die Gefahr, dass eine Kultur der Lüge und Unwahrheiten entsteht. Die Folge: Es zählt nur noch das, was als „gefühlte Wahrheit“ gilt. Für Verbreiter von Hate Speech bietet sich die Möglichkeit, das Vertrauensverhältnis zwischen Politik und Bürgern, aber auch zwischen PR und Bürgern gezielt zu untergraben. Die Verbreitung von mehreren Falschmeldungen über Hillary Clinton, die sie in Verbindung mit einem Pädophilen-Ring bringen, ist ein Beispiel hierfür (Wendling 2016). Misstrauen in Staat und Medien entsteht. Die Folge sind Entfremdung und Apathie. Es schwindet die Möglichkeit, radikal abweichende Ansichten auszugrenzen, und Emotionen bestimmen die Medienwirklichkeit (Pörksen 2019: S. 69; S. 75; Lobo 2016: S. 19). Diese Entwicklung höhlt auf Dauer das demokratische System aus (Marschall 2017). Aber auch die PR ist betroffen. Public Relations als Teil der politische Kommunikation steht in einer engen Beziehung zum politischen System (Vowe/Opitz 2015). Negative Auswirkungen auf dieses System haben somit direkte Folgen auf die PR. Verlieren Politiker aufgrund von diffamierenden und bloßstellenden Äußerungen ihre Reputation und Autorität (Pörksen 2019: S. 103-104), so fällt dies auch auf ihre Kommunikatoren zurück. Schnell überträgt es sich auf die gesamte PR-Branche. Deshalb sind PR-Verantwortliche gefordert, gegen den Trend der Emotionalität und der fehlenden Fakten zu Gunsten der Glaubwürdigkeit zu agieren.

2. Eine zusätzliche Herausforderung ist die Geschwindigkeit, in der sich Hate Speech verbreitet. Besonders betroffen hiervon: soziale Netzwerke. Einmal ins Internet gestellt, entwickeln sie eine Eigendynamik. Das Resultat: Die Konfrontation mit der Wahrheit reicht nicht aus, um sie wirkungslos zu machen. Eine Erkenntnis, die dazu führt, bisher vorhandene Funktionsmechanismen in Frage zu stellen (Balmas 2014).

5. Handlungsoptionen

Hate Speech stellt die PR vor eine enorme Herausforderung. Es gibt unterschiedliche Ansätze, mit ihnen umzugehen.

Decker (2019: S. 477-497) empfiehlt für den Bereich Social Media ein umfangreiches Krisenmanagement. Dies besteht aus Social-Media-Monitoring, Online-Reputation-Management, Aufstellen eines Krisenplans und Simulation von Krisen. Eine durchgehende Echtzeitanalyse der Social-Media-Kanäle hilft dabei, drohende Krisen rechtzeitig zu erkennen und proaktiv zu agieren. Hate Speech orientiert sich nicht an einzelnen Kritikpunkten, sondern ist wahllos diffamierend. Eine sachliche Argumentation ist, aufgrund der oftmals bestehenden Emotionalität, nicht möglich. Das erschwert die Vorbereitung auf eine solche Krise. Ein präventives und deeskalierendes Handeln trägt aber zur Abschwächung der Erregungskurve bei. Gerade ein professionelles Online-Reputation-Management hilft im Krisenfall, eigene Unterstützer als „digitales Schutzschild“ zu aktivieren. Diese können beispielsweise eigene Mitarbeiter sein, die mittels Social-Media-Guidelines geschult sind. Dafür ist eine umfangreiche und intensive Beziehungspflege erforderlich. Das Aufstellen eines Krisenplans sowie die Simulation von Krisen vermittelt allen Beteiligten Sicherheit. Zwar ist jede Krise anders. Es lässt sich jedoch ein routinierter Umgang einüben.

Ein solches Vorgehen ist mit einem enormer Arbeitsaufwand verbunden. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, wäre zusätzliches Personal erforderlich. Viele kleinere Firmen, Organisationen und Institutionen können sich ein entsprechendes Fachpersonal nicht leisten. Die bereits installierten PR-Verantwortlichen sind mit einem umfangreichen Krisenmanagement neben dem Alltagsgeschäft wohlmöglich überfordert. Bei der Einrichtung eines umfassenden Krisenmanagements für Hate Speech sowie im Krisenfall empfiehlt es sich, auf externe, auf Krisensituationen spezialisierte PR-Berater zurückzugreifen. Eine externe Beratung ist oftmals mit hohen Kosten verbunden. Ein Imageschaden ist wirtschaftlich gesehen die größere Gefahr. Schließlich steht die eigene Glaubwürdigkeit auf dem Spiel. Aus diesem Grund braucht die PR-Branche auch strengere Standards und Regeln, die helfen, Fake News zu entlarven und die Glaubwürdigkeit zu schützen.

Besonders Betreiber großer Plattformen sind gefragt, verstärkt gegen Hate Speech durchzugreifen. Unternehmen wie Facebook gehen zwar erste Schritte, um Hate Speech im Internet entgegenzuwirken. Dennoch sind diese Versuche oft noch zu zaghaft und wenig wirksam. Facebooks (2020) Definition von Hassrede greift wesentliche Merkmale von Hate Speech wie die Diskriminierung aufgrund der ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit oder sexuellen Orientierung auf, lässt aber Humor und Gesellschaftskritik in Verbindung mit diesen Themen zu. Eine klare Festlegung der Grenzen zwischen Humor/Gesellschaftskritik und Hassrede gibt es nicht. Es ist weiterhin möglich, Hate Speech in Form von Satire zu wiederholen und zu äußern (Eickelmann 2017: S. 124). Versuche der Bundesregierung, einen rechtlichen Rahmen zur Unterbindung von Hate Speech zu schaffen, waren bisher wenig erfolgreich (vgl. S. 3-5). Firmensitz und Server von Unternehmen wie Facebook befinden sich außerhalb von Deutschland. Deutsches Recht greift daher nur eingeschränkt. Die Deutsche Journalisten-Union (dju) mahnt jedoch vor staatlichen Eingriffen, die zur Löschung von Hassreden verpflichten. Sie müssten immer mit dem Recht auf Meinungsfreiheit und dem Verbot der Zensur abgewogen werden (dpa 2017). Dieses Abwägen dürfte nicht immer leichtfallen. Gemeinsam mit der Wirtschaft gilt es, klare Regeln zu entwickeln, die beide Seiten akzeptieren und das Phänomen nachhaltig unterbinden.

Für die PR kommt es künftig darauf an, schnell wirksame Lösungen zu entwickeln, um Hate Speech proaktiv entgegenzutreten. Das kann aber nur im Schulterschluss mit Wirtschaft, Politik und Gesellschaft gelingen.

[...]

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Hate Speech. Merkmale und Herausforderungen für die PR
Hochschule
Freie Journalistenschule Berlin
Note
2,3
Autor
Jahr
2020
Seiten
15
Katalognummer
V913842
ISBN (eBook)
9783346232779
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Hate Speech, Haß im Netz, Social Media, PR, Fake News, Soziale Medien
Arbeit zitieren
Sebastian Kattler (Autor:in), 2020, Hate Speech. Merkmale und Herausforderungen für die PR, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/913842

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