Es handelt sich um eine Einsendeaufgabe zum Thema Sport- und Vereinsrecht. Die Publikation beleuchtet Beurteilung wirtschaftlicher Vereine anhand verschiedener Kriterien sowie das Thema Haftung im Sport. Außerdem gibt sie einen Überblick über das Arbeitsrecht im Sport sowie steuerliche Aspekte. Die Publikation enthält darüber hinaus ein Muster für einen typischen Sponsoringvertrag.
Inhaltsverzeichnis
1 GRUNDLAGEN SPORT- UND VEREINSRECHT
1.1 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand Struktur, Organigramm und Satzung
1.2 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand GuV
1.3 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand Schreibweise, Logo, Sponsoring und Homepage
1.4 Konsequenzen
1.5 Zusammenfassung
1.6 Strukturelle Veränderung des Rasenballsport Leipzig e.V
2 HAFTUNG IM SPORT
2.1 Haftung Teil I
2.2 Haftung Teil II
2.3 Haftung Teil III
3 ARBEITSRECHT IM SPORT
3.1 Arbeitsrecht/Sozialversicherungsrecht - Fall I
3.2 Arbeitsrecht/Steuerrecht - Fall II
3.3 Arbeitsrecht/Sozialversicherungsrecht - Fall III
4 SPONSORINGVERTRAG
5 STEUERLICHE ASPEKTE IM SPORT- UND VEREINSRECHT
5.1 Steuerliche Sphären
5.2 Umsatzsteuer
6 LITERATURVERZEICHNIS
1 Grundlagen Sport- und Vereinsrecht
1.1 Beurteilung Wirtschaftlichkeit anhand Struktur, Organigramm und Satzung
Aus der Satzung des Rasenballsport Leipzig e.V. geht hervor, dass die Mitgliederversammlung aus sieben bis elf stimmberechtigten Mitgliedern besteht, die über das alleinige aktive und passive Wahlrecht der Besetzung der drei Mitglieder des Ehrenrates verfügen.
Dass dieser Ehrenrat, sowie der gesamte Vorstand des Rasenballsportvereins bei der „Red Bull GmbH“ unter Vertrag stehen, lässt die Vermutung aufkommen, dass viele Entscheidungen zu Gunsten des Unternehmens ausfallen. Darüber hinaus wäre es möglich, dass Steigerung der Bekanntheit und das Aufbessern des Images im Fokus steht.
Falls die Vermarktung der Unternehmensprodukte tatsächlich Ziel des Rasenballsportvereins wäre, müsste der Verein aus dem Vereinsregister gestrichen werden (Reichert, 2016). Ein wirtschaftlicher Verein ist nach § 22 BGB ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.
Die operative Ebene, sowie dessen Funktionsstab gehören nicht unmittelbar zur Red Bull GmbH. Aus diesen Gründen können zwar die Rechte der Mitgliederversammlung eingeschränkt werden, gänzlich abgeschafft werden kann sie aber nicht.
Abschließend lässt sich sagen, dass es sich um einen nicht idealtypischen Verein handelt, aber auch, dass die Struktur, Organisation und Satzung laut § 21 BGB alle Voraussetzungen für einen nicht wirtschaftlichen Verein erfüllen.
1.2 Beurteilung Wirtschaftlichkeit anhand GuV
Im Folgenden wird das GuV-Konto analysiert, in dem alle Aufwendungen und Erträge aus dem Geschäftsjahr 2012/2013 aufgeführt sind. Zu Beginn fällt auf, dass in zwei aufeinander folgenden Jahren ein negatives Geschäftsergebnis erzielt worden ist. Eine besonders auffällige Veränderung zwischen der 3. Und 2. Bundesliga liegt außerdem sowohl bei den Aufwendungen (von 140.000€ auf 1.793.000€), als auch bei den Erträgen (233.000€ auf 2.235.000€) durch Transfers vor. Im Gegensatz zu einem idealtypischen Verein, der seine Haupteinnahmen besonders aus Mitgliedsbeiträgen generiert, finanziert sich der Rasenballsportverein besonders aus den 3/20 Posten Werbung, mediale Verwertung und Spielertrag, was auf die Marketingziele der Red Bull GmbH zurückzuführen sein könnte. Außerdem fällt auf, dass der Merchandisingertrag in der dritten Liga beinahe doppelt so hoch war, als er in der zweiten Liga war. Auffällig ist dies, weil in einer höheren Spielklasse die Bekanntheit des Vereins zunimmt und dies in der Regel zu einem höheren Absatz solcher Artikel führt. Ein idealtypischer Verein profitiert zudem von einer Großzahl an ehrenamtlichen Mitarbeitern, die die Personalkosten des Vereins möglichst gering halten. Beim Rasenballsportverein Leipzig e.V. ist allerdings ein deutlicher Anstieg der Personalkosten zu sehen.
Alles in allem lässt die Betrachtung des GuV-Kontos auf einen wirtschaftlichen Verein schließen.
1.3 Beurteilung Wirtschaftlichkeit anhand Schreibweise, Logo, Sponsoring und Homepage
Bei der Betrachtung des Vereinsnamens fällt auf, dass die Buchstaben „R“ und „B“ groß geschrieben sind, was die gängige Abkürzung „RB“ erklärt. Diese ist bewusst gewählt, da sofort ein Bezug zum Sponsor „Red Bull“ hergestellt werden kann, der über die gleichen Anfangsbuchstaben aufweist. Hinzu kommt, dass der Name „Red Bull Leipzig“ gängiger ist als der eigentliche Vereinsname. Damit wirbt der Verein indirekt schon mit dem Namen für das Produkt.
Noch auffälligere Parallelen lassen sich im Logo erkennen. Die beiden Bullen, der gelbe Punkt, sowie die Schriftart der Buchstaben „RB“ sind genauso im Logo der Red Bull GmbH zu finden (Aleythe, 2014). Im Jahr 2015/2016 musste das Logo des Vereins sogar abgeändert werden, um die Lizenz für die 2. Bundesliga zu bekommen, da eine zu große Ähnlichkeit zu dem Unternehmenslogo der Red Bull GmbH bestand (Weiß, 2016).
Auch beim Sponsoring deutet alles auf einen wirtschaftlichen Verein hin. So ist die Red Bull GmbH als Hauptsponsor des Vereins beispielsweise als Trikotsponsor und auf Bandenwerbung im Stadion zu sehen. Darüber hinaus sponsert die GmbH mit ihrem Firmennamen das Stadion. Sogar in Pressekonferenz wird das „Aushängeschild“ des Unternehmens, der Energy Drink, angeboten.
Zudem fällt das sich sehr stark ähnelnde Design der Homepages auf. Auf beiden findet man große Bilder, die zu Artikeln führen. Besonders auffällig ist auch, dass die Website des Vereins in manchen Sätzen sehr stark auf das Unternehmen hindeutet. So heißt es bei der Vereins-Homepage unter dem Punkt „Karriere“: „Verleihen Sie Ihrer Karriere Flügel“(Scholz, 2018). Dies erinnert sofort an den bekannten Slogan: „Red Bull verleiht Flügel“(Red Bull, 2019), mit dem das Unternehmen wirbt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass beim Rasenballsportverein Leipzig e.V. jeder der untersuchten Aspekte auf einen wirtschaftlichen Verein schließen lassen.
1.4 Konsequenzen
Die Selbstlosigkeit ist laut § 55 AO eine Nebenbedingung für eine Steuerbegünstigung. Im Fall des Rasenballsportvereins wäre dies nicht gegeben, da wirtschaftliche Zwecke mit dem Verein verfolgt werden. Es gibt vier Sphären, die für einen Verein steuerlich relevant sind.
In der ideellen Sphäre sind die Einnahmen von der Körperschafts-, sowie der Gewerbesteuer befreit (Jäck, 2012, S. 351). In dieser drohen also keine steuerrechtlichen Folgen. Anders sieht es jedoch in der Sphäre „Vermögensverwaltung“ aus. Hier müssten für alle erzielten Einnahmen die Ertragssteuern gezahlt werden. Im Falle des RB Leipzig müssten laut § 23 Abs. 1 KStG 15% Körperschaftssteuer auf die zu versteuernden Einkünfte gezahlt werden. Ein gemeinnütziger Verein ist auch von diesen Steuern befreit (Dehes- selles & Bragrock, 2012, S. 47 f.).
Der größte Schaden würde in der Sphäre des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs entstehen, da RB Leipzig hier rückwirkend alle erzielten Gewinne mit dem oben genannten Steuersatz versteuern müssten. Bislang konnten Gewinne bis 35.000€ brutto pro Jahr sowohl von der Körperschafts-, als auch von der Gewerbesteuer befreit werden (Dehes- selles & Bragrock, 2012, S. 49 f.).
Bei einem Zweckverein allerdings müssen alle Gewinne versteuert werden, weil hier alle Gewinne in dem Tätigkeitsbereich von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit sind (Jäck, 2012, S. 352). Bei einem wirtschaftlichen Verein liegt der Steuersatz bei 19%.
1.5 Zusammenfassung
Im Fall des RB Leipzig e.V. deuten sehr viele Aspekte auf einen wirtschaftlichen Verein hin. Der Getränkehersteller ist in dem Verein allgegenwärtig. Sei es im Vorstand und Ehrenrat, um Entscheidungen im Verein zu Gunsten des Unternehmens beeinflus- 5/20 sen zu können, im Logo, im Sponsoring oder auch in der Schreibweise für die Präsenz der Marke „Red Bull“. All diese Punkte lassen auf einen nicht ideellen Verein schließen.
Besonders im Fußball, bei dem Fans und Anhänger häufig Freunde von sogenannten „Traditionsvereinen“ sind, könnte diese Strategie aber auch eine negative Auswirkung auf das Image des Unternehmens haben.
1.6 Strukturelle Veränderung des Rasenballsport Leipzig e.V.
14 Mitglieder des Vereins stimmten im Jahr 2014 auf einer außerordentlich einberufenen Mitgliederversammlung, für eine Ausgliederung der Profi-Mannschaft, sowie der Jugendmannschaften U16-U19 in eine Spielbetriebs GmbH (Hennig, 2014). Zusätzlich anwesend waren weitere 40 Fördermitglieder des Vereins, die jedoch kein Stimmrecht besaßen (Hennig, 2014). Fans des Vereins ist es außerdem möglich, unterschiedliche Mitgliedschaften in Bronze, Silber oder Gold zu erwerben. Ein Stimmrecht ist allerdings in keiner dieser Mitgliedschaften enthalten, dieses obliegt weiterhin ausschließlich der Mitgliederversammlung und dem Ehrenrat (Kroemer, 2015).
Der Aufsichtsrat des Vereins wurde durch einen mittelständischen Unternehmer, der ebenfalls Fan des RB Leipzig ist, auf vier Personen erweitert (Kroemer, 2015).
Gründe für die Ausgliederung waren zunächst die Professionalisierung des Vereins (Grimm, 2014), sowie eine Forderung der Deutschen Fußball-Liga (Hennig, 2014).
Hinzu kommt, dass eine Anzweiflung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt für den Verein RB Leipzig drastische finanzielle Folgen gehabt hätte (Hennig, 2014). Letztendlich spielten aber auch wirtschaftliche Faktoren eine Rolle. So wurde durch die Ausgliederung die Möglichkeit geschaffen, neue Investoren für den Verein gewinnen zu können und generell einen größeren finanziellen Gestaltungsspielraum zu schaffen (Hennig, 2014).
Als Kapitalgesellschaft hat der Verein außerdem die Möglichkeit, neue Investoren und Sponsoren zu gewinnen, die dem Verein zusätzliche Einnahmen ermöglichen. So konnte man beispielsweise Sponsoren wie Nike, Volkswagen oder Porsche für den Verein gewinnen.
2 Haftung im Sport
2.1 Haftung - Teil I
In der Folgenden Auflistung der Voraussetzungen der jeweiligen Anspruchsgrundlage steht ein ,,+“ für einen Ersatz der Kosten, ein ,,-“ gegen einen Ersatz.
Prüfschema nach § 280 BGB.
1. Schuldverhältnis: Zuschauervertrag liegt vor (+)
2. Pflichtverletzung: Auffangnetze durch einen Vertreter des Verein unzureichend kontrolliert (+)
3. Vertreten müssen: § 280 I BGB. Kein Vorsatz, da nicht willentlich und nicht wissentlich (§ 276 BGB) (-). Aber fahrlässig durch unzureichende Kontrolle (+)
4. Kausal verursachter Schaden: Schaden entstanden durch unzureichende Kontrolle des Verantwortlichen (+)
Folgerung: Anspruch auf Schadensersatz laut § 280 BGB. In diesem Fall kann der Ersatz sogar direkt vom Verein verlangt werden, weil der Schaden durch die Verletzung eines Vorstandsmitglieds dem Verein direkt zugeordnet werden kann (§ 31 BGB).
2.2 Haftung - Teil II
In der Folgenden Auflistung der Voraussetzungen der jeweiligen Anspruchsgrundlage steht ein ,,+“ für einen Ersatz der Kosten, ein ,,-“ gegen einen Ersatz.
Prüfschema nach § 823 I BGB deliktische Haftung.
1. Rechtsgutsverletzung: Körperverletzung an Arthur Abraham (+)
2. Verletzungshandlung: verkehrswidriges Verhalten von Kraftfahrer Klaus (+)
3. Kausalität: kein Zurechnungszusammenhang, da keine direkte Beteiligung an der Boxveranstaltung von Klaus vorliegt (-)
Folgerung: Keine Schadensersatzforderung der Sauerland GmbH an Klaus möglich, da nicht alle Voraussetzungen erfüllt werden.
2.3 Haftung - Teil III
Prüfschema nach § 823 I BGB.
Grundsätzlich besteht keine Vertragsbeziehung zwischen den beiden Sportlern. Des Weiteren handelt es sich beim Fußball um eine Kontaktsportart. Das hat zur Folge, dass „Schmidt“ eine Fahrlässigkeit oder ein vorsätzliches Verhalten nachgewiesen werden. Allgemein gilt, dass derjenige, der fahrlässig oder vorsätzlich das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Rechtsgut eines anderen verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet ist (§ 823 I BGB).
Da Schmidt fahrlässig eine Verletzung von Meier in Kauf nimmt, ist die erste Voraussetzung gegeben. Die Notwendigkeit der Grätsche ist hier nicht gegeben, da der Ball nicht in der Nähe des Geschehens war. Daraus resultiert ein bewusstes, fahrlässiges Verhalten von Schmidt. Unterstrichen wird der klare Regelverstoß durch die Konsequenz der roten Karte, die Schmidt vom Schiedsrichter gezeigt bekommt. Auf dieser Grundlage ist grundsätzlich eine Erstattung der Behandlungskosten möglich.
Da zunächst einmal eine Aussage gegen die andere steht, müssen zur Überprüfung eventuell der Spielbericht, sowie Zeugenaussagen anderer Spieler oder Zuschauer hinzugezogen werden.
3 Arbeitsrecht im Sport
3.1 Arbeitsrecht/Sozialversicherungsrecht - Fall I
Henry S. ist als Selbstständiger einzustufen. Voraussetzungen für eine Selbstständigkeit sind keine Verhaltensvorgabe in der Zeit zwischen Wettkämpfen, freie Entscheidungsmöglichkeit über die Teilnahme an diesen, sowie freie Entscheidung über die eigenen Trainingseinheiten (Wüterich & Breucker, 2006, S. 105).
In § 2 des Vertrages zwischen Henry und dem Verein heißt es, dass Henry eigenständig über die Teilnahme an Wettkämpfen entscheiden kann, womit die erste Voraussetzung erfüllt ist. Außerdem ist er frei im Hinblick auf den Ort, die Zeit und die Dauer des Trainings, was laut § 611a I BGB Voraussetzungen einer Selbstständigkeit sind. Zuletzt besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme an Wettkämpfen, womit auch die letzte Voraussetzung erfüllt wäre.
3.2 Arbeitsrecht/Steuerrecht - Fall II
Die mündliche Vereinbarung muss als privatrechtlicher Vertrag angesehen werden. Ein zusätzlicher schriftlicher Vertrag ist für die Gültigkeit nicht nötig. Wenn man alle Vergütungen zusammenrechnet, ergibt sich außerdem ein Betrag von über 249,99€. Dieser Betrag darf nicht überschritten werden, wenn es sich um eine Aufwandsentschädigung handeln soll (Wüterich & Breuker, 2012, S. 156). Laut § 8 der Spielordnung des DFB gilt jeder Spieler als Amateur, der kein Entgelt erhält, sondern lediglich eine Aufwandsentschädigung. Da der Betrag hier als Entgelt gesehen werden muss, handelt es sich bei den Spielern um Arbeitnehmer.
3.3 Arbeitsrecht/Sozialversicherungsrecht - Fall III
Prüfung nach §611a I BGB
Es sind ein Strafenkatalog, ein Trainingslager sowie eine gewissen Trainingshäufigkeit gegeben. Das bedeutet, dass gegenüber dem HandBall e.V. eine Weisungsgebundenheit besteht. Die Durchführung und Gestaltung des Trainings obliegt alleine dem Trainer. Allerdings herrscht eine fremdbestimmte Arbeitsleistung, da sowohl Trainingszeit, als auch -ort vom Verein vorgegeben werden. Sowohl während seines Urlaubs, als auch während des Krankheitsbedingten Ausfalls hat der Trainer sein Gehalt außerdem weiterhin erhalten. Außerdem verfügt Tristan über einen Firmenwagen. Tristan ist aus diesen Gründen als Arbeitnehmer einzustufen. Folglich muss der Verein die Versicherungsbeiträge des Trainers übernehmen.
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