Parodiefreiheit nach geltendem und künftigem Recht am Beispiel von "The Rutles"


Seminararbeit, 2020

25 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

I. Einführung

II. Die Parodie und ihre Voraussetzungen
1. Der Begriff der Parodie
2. Die Rechtsgrundlage im Urheberecht
3. Urheberrechtliche Voraussetzungsmerkmale
a) Deutsches Recht
b) Unionsrecht
c) Auswirkungen auf nationales Recht
4. Persönlichkeitsrechtliche Grenzen der Parodiefreiheit

III. Zulässigkeitsvergleich parodierter Künstler und Werke
1. Die Mockumentary „The Rutles – All You Need Is Cash”
2. Das Albumcover “Vinte e Um Anos Na Estrade“
3. Das Musikvideo „F*ck it All“
4. Zwischenresümee

IV. Die Auswirkungen des Art. 17 VII, II DSM-RL
1. Inhalt
2. Problematik
3. Auswirkungen auf nationales Recht

V. Fazit

Literaturverzeichnis

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I. Einführung

The Beatles will exist without us1. Der verstorbene George Harrison wollte mit dieser Aussage sicherlich auf das musikalische Vermächtnis seiner Beatles, immerhin die erfolgreichste Band der Geschichte2, anspielen. Jedoch prägte nicht nur deren Musik die Nachwelt wie keine andere. Die Beatles dienten wiederholt als Grundlage für kritisch künstlerische Auseinandersetzungen, wie bspw. in Parodien oder Persiflagen, wodurch sie ebenso in der Welt der Komik einen gewichtigen und individuellen Fußabdruck hinterließen.

Seit jeher tragen Parodien maßgeblich zur Meinungsbildung in der Gesellschaft bei, weswegen ihre Schaffung und Verwertung rechtlichen Schutz genießen. Aufgrund der Tatsache, dass sie häufig in geschützte Werke eingreifen und darüber hinaus Personen oder Werke spöttisch auseinandernehmen, ist es zur Vorbeugung von urheberrechtlichen sowie persönlichkeitsrechtlichen Verletzungen von hoher Relevanz deren rechtliche Reichweite bzw. deren Zulässigkeitsvoraussetzungen genau zu bestimmen. Im Hinblick auf die voranschreitende Harmonisierung unterliegen die Grenzen der Parodiefreiheit jedoch auch einem Wandel, der sich entscheidend in der nationalen Rechtsprechung sowie Rechtsanwendung bemerkbar macht. Inwiefern sich das geltende Recht aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben weiterformt und welche Auswirkungen dies auf die Zulässigkeit von Parodien hat, soll in dieser Arbeit aufgegriffen werden.

Ebenso verändert sich die Schaffung, Verbreitung und Verwertung von Parodien. Das digitale Zeitalter ermöglicht Onlineplattformen die über Ländergrenzen hinausgehende Verfügbarkeit verschiedenster Inhalte. Diese nicht selten auch von Parodisten gebrauchte Option verlangt einen besonderen Schutz urheberrechtlicher Interessen, welchen sich die Europäische Union mithilfe der Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt3 widmen will. Da die Richtlinie in Art. 17 eine automatisierte Zulässigkeitsprüfung der Uploads vorsieht, die Parodie allerdings mehr als eine juristisch laienhafte maschinelle Überprüfung erfordert, könnte die digitale Verbreitung zulässiger Parodien bedroht sein. Auf die Auswirkung des Artikels bzgl. der künftigen Reichweite der Parodiefreiheit soll gleichfalls eingegangen werden.

Im Rahmen des Gundling-Seminars „All You Need Is Law“ – Die Beatles und geistiges Eigentum wird damit die Frage, inwieweit die Parodiefreiheit nach geltendem und künftigem Recht reicht, ausführlich unter die Lupe genommen.

Dazu wird zunächst der Begriff der Parodie erläutert. Im Folgenden wird die urheberrechtliche Rechtsgrundlage mitsamt Voraussetzungsmerkmalen einer zulässigen Parodie anhand der bisherigen deutschen sowie europäischen Rechtsprechung eruiert. Ferner soll auf die sich aus dem Persönlichkeitsrecht ergebenen Grenzen der Parodiefreiheit und deren Entwicklung eingegangen werden. Um einzelne Zulässigkeitsgrenzen hervorzuheben und Auswirkungen der Entwicklungen konkret darzustellen, werden die zuvor herausgefilterten Parameter auf Beispiele bekannter Werke bzw. Künstler angewendet. Im letzten Abschnitt des Hauptteils wird auf den für die Parodiefreiheit maßgeblichen Artikel 17 VII, II DSM-RL eingegangen. Hierbei werden dessen Norminhalt und Zweck sowie dessen Auswirkungen auf die künftige Reichweite der Parodiefreiheit problematisiert. Das Fazit dient zur Komplementierung der Arbeit und enthält eine konkrete Zusammenfassung der Thematik sowie die Beantwortung der Forschungsfrage.

II. Die Parodie und ihre Voraussetzungen

1. Der Begriff der Parodie

Die Begriffsdefinition der Parodie variiert nach herangezogener Wissenschaft, wodurch sie sich keiner einheitlichen Definition unterwerfen lässt.4 Die Rechtswissenschaftler definieren die Parodie als eine kritische und künstlerische Form der antithematischen Auseinandersetzung mit einem bereits existierenden Werk, welche zugleich Elemente des Humors oder des Spotts aufzuweisen hat.5 Legaldefiniert lässt sich der Begriff bisher nicht finden.6

2. Die Rechtsgrundlage im Urheberecht

Um die Reichweite bzw. die Grenzen der Parodiefreiheit bestimmen zu können, muss zunächst bekannt sein, worauf die Berechtigung zur Schaffung und Verbreitung einer Parodie überhaupt fußt. Bislang lässt sich im Urheberrecht allerdings keine ausdrückliche gesetzliche Regelung für die Zulässigkeit einer Parodie finden. Obwohl der nationale Gesetzesgeber unionsrechtlich im Wege des Art. 5 III lit. k InfoSoc-RL 2001/29/EG explizit zur Kodifizierung einer Ausnahmebestimmung für Parodien angehalten wurde, erfolgte bis heute keine Umsetzung.7 Stattdessen verortet die deutsche Rechtsprechung die Rechtsgrundlage in der freien Benutzung nach § 24 I UrhG.8

§ 24 I UrhG setzt für die zustimmungsunabhängige Veröffentlichung und Verwertung eines Werkes grundsätzlich voraus, dass dieses in freier Benutzung eines anderen Werkes geschaffen wurde. Entscheidend ist hierbei, dass die Benutzung des bereits existierenden urheberrechtlich geschützten Werkes i. S. d. § 2 UrhG nicht über eine bloße Anregung hinausgehen darf. Die Züge des Originals müssen aber einen solchen inneren Abstand gegenüber dem neuen Werk haben, dass sie in der Neuschöpfung verblassen.9 Wann eine Verblassung konkret gegeben sein soll, bestimmt sich größtenteils nach dem Individualitätsgrad der benutzten Merkmale und ist damit einzelfallabhängig.10 Werden die wesentlichen Eigenheiten des benutzten Werkes dagegen lediglich verändert oder bestimmen diese gar das neue Werk, kann keine freie Benutzung mehr gegeben sein. Vielmehr lägen Vervielfältigungen gem. § 16 UrhG oder Bearbeitungen bzw. Umgestaltungen gem. § 23 UrhG vor, welche wiederum die Zustimmung des Urhebers benötigen.11

Bei der Verwertung einer Parodie kann die feine Trennlinie zwischen zustimmungsabhängiger Umgestaltung bzw. Vervielfältigung und zustimmungsunabhängiger Benutzung eines fremden Werkes zu Problemen führen. Der Parodie ist wesenseigen, sich ein existierendes Werk als Vorlage zu nehmen und sich mit diesem so auseinander zu setzen, dass an dessen charakteristischen Wesenszüge erinnert und diese zugleich verspottet werden.12 Demnach müssen die Eigenheiten des fremden Werkes für eine gelungene Parodie zwingend erkennbar bleiben. Das benutzte Werk dient der Parodie dabei nicht mehr nur als Anregung, sondern darüber hinaus als Anlehnung. Demzufolge würde der Parodiekern immer gegen die Voraussetzung des Verblassens verstoßen.

Um kritischen Meinungsäußerungen vor allem mit Blick auf die sonst unverhältnismäßig eingeschränkte Kunstfreiheit dennoch Raum zu geben, entschied sich der BGH, die Grenzen der Verblassens-Formel zu erweitern.13 So sieht er ein Verblassen auch dann gegeben, wenn das neue Werk zwar die äußere Gestaltung deutlich übernimmt, es sich inhaltlich aber stark vom vorbestehenden Werk abhebt.14 Maßgebliches Kriterium des BGH ist somit ein innerer Abstand, welcher bei der Parodie vorrangig im Wege einer antithematischen Behandlung zum benutzten Werk hergestellt werden soll.15 Mit diesem ergänzenden Element soll das leichte Durchschimmern der eigenschöpferischen Merkmale des angelehnten Werken in der neugeschaffenen Parodie urheberrechtlich irrelevant werden.

Die Anwendung des § 24 I UrhG als Rechtsgrundlage einer zulässigen Parodie steht nicht frei von Kritik. So sind Vlah und Peukert der Auffassung, dass die vorgenommene Einordnung fehlerhaft und die Implementierung einer neuen Rechtsgrundlage erforderlich sei.16 § 24 I UrhG regelt die Bearbeitungsgrenzen eines Werkes. Die Entlehungsfreiheit der Parodie stelle der Sache nach jedoch eher eine ungeschriebene Schranke der Verwertungsrechte ähnlich der §§ 44a ff. UrhG dar.17 Hierfür spricht, dass die Regelung des Art. 5 III lit. k InfoSoc-RL ebenfalls einen Schrankenvorbehalt für die Parodie vorsieht.18 Ferner hebt Vlah hervor, dass die Parodie Ähnlichkeiten zur Schrankenregelung des Zitats nach § 51 UrhG aufweist.19 Jedenfalls ist es der Rechtsprechung mit dem Kriterium der antithematischen Auslegung nicht gelungen, das eigentliche Problem der urheberechtlichen Zulässigkeitsnorm zu lösen. Die Parodie hebt die Merkmale des Ausgangswerkes vielmehr hervor, als dass sie in irgendeiner Weise davon Abstand nimmt.20 Der BGH dehne den Anwendungsbereich des § 24 I UrhG im Wege der Auslegung lediglich weiter aus, um die erwünschte Rechtsfolge herbeizuführen.21

Obwohl die richterliche Auslegung zur gängigen Rechtspraxis gehört und einen wichtigen Bestandteil der Rechtsfortbildung darstellt, ist die tatsächliche Geeignetheit einer Rechtsgrundlag zumindest zweifelhaft, wenn sie erst mithilfe von entwickelten Theorien passend gemacht wird. Gegen § 24 I UrhG als bestimmende Zulässigkeitsnorm spricht ferner, dass weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur eine Begründung für die Anwendbarkeit des Verblassenskriterium vorhanden ist. Vielmehr wurde sie schlichtweg als einleuchtend empfunden.22 Inwiefern sich der Rechtsstreit um die Rechtsgrundlage und die sich hieraus ergebenen Zulässigkeitsgrenzen im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des EuGH entwickelt hat, wird im Folgenden aufgegriffen.

3. Urheberrechtliche Voraussetzungsmerkmale

a) Deutsches Recht

Nebst dem ausführlich dargestellten Kriterium der benötigten inhaltlichen Auseinandersetzung iSd Verblassenstheorie ergeben sich aus § 24 I UrhG weitere Voraussetzungen für die freie Benutzung. Aufgrund des nicht außer Acht zu lassenden Interesses des Urhebers gilt grundsätzlich, dass die Zulässigkeit strengen Anforderungen unterworfen ist.23 So muss das Ausgangswerk ein Werk iSd § 2 UrhG darstellen, folglich urheberrechtlichen Schutz genießen.24 Gemeinfreie Werke, wie bspw. solche mit abgelaufener Schutzfrist, können ohnehin zustimmungsunabhängig verwertet werden. Sie bedürfen daher auch nicht den Verwertungsschutz der §§ 15 ff. UrhG. Darüber hinaus ist nach einhelliger Meinung der deutschen Literatur eine urheberrechtlich schutzfähige Eigenschöpfung und die daraus resultierende selbstständige Werkeigenschaft nach § 2 UrhG der Parodie maßgeblich.25 Schließlich darf sich die Neuschöpfung nur das benutzte Werk selbst oder dessen thematisches Umfeld zum Gegenstand nehmen.26

b) Unionsrecht

Unionsrechtliche Vorgaben zu den Grenzen der Parodiefreiheit existierten lange nicht. Erst im Rahmen der Deckmyn bzw. der Vrijheidsfonds/Vandersteen -Entscheidung27 hat sich der EuGH zur Parodiefreiheit geäußert und unter Bezug auf Art. 5 III lit. k der InfoSoc-RL einen autonomen und unionsrechtlich einheitlichen Begriff geschaffen sowie dessen Reichweite und Inhalt festgelegt.28

Der EuGH kam in seiner Urteilsfindung zu folgenden Schlüssen. Unionsrechtliche Vorgaben haben einheitlich angewendet zu werden, so dass für die Auslegung eines unionsrechtlichen Begriffs auch immer eine autonome europäisch einheitliche Linie gilt.29 Für die Definition der Parodie zieht das Gericht den gewöhnlichen Sprachgebrauch heran.30 Hiernach zählen die Erinnerung an ein bestehendes Werk, welches gleichzeitig wahrnehmbare Unterschiede diesem gegenüber aufzuweisen hat, und ein humorvoller oder spöttischer Ausdruck zu den wesentlichen Merkmalen einer Parodie.31

Die Parodie setze aber keine antithematische Auseinandersetzung oder eigenständige Werkeigenschaft voraus.32 Die Auseinandersetzung mit dem Inhalt des bestehenden Werkes oder mit dem ursprünglichen Werk überhaupt ist ebenso entbehrlich, so dass inhaltlich jedes Thema kritisierbar ist.33 Ferner ist der angemessene Ausgleich zwischen den Interessen des betroffenen Rechtsinhabers (idR der Urheber) und der freien Meinungsäußerungen des Parodisten zu nennen, die die Voraussetzung einer Interessenabwägung trotz fehlender ausdrücklicher Nennung statuiert.34 Ein besonderes Augenmerk legte der EuGH auf das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Hautfarbe oder der ethnischen Herkunft, Art. 21 I EU-Grundrechtscharta.35

c) Auswirkungen auf nationales Recht

Das Unionsrecht ist verbindlich für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.36 Diesem Grundsatz folgend hat der BGH die rechtlichen Auswirkungen des Deckmyn -Urteils erstmalig konkret in der auf fett getrimmt -Entscheidung37 beherzigt und die sich aus § 24 I UrhG ergebenen Parameter als nicht mehr ohne weiteres anwendbar erklärt.38 Der BGH beschloss, dass § 24 I UrhG nach Art. 5 III lit. k InfoSoc-RL richtlinienkonform auszulegen sei.39 Demzufolge gab das Gericht seine vorherige Rechtsprechung und damit einhergehend die Zulässigkeitsvoraussetzung der Werkeigenschaft gem. § 2 UrhG und das Erfordernis der antithematischen Auseinandersetzung auf.40

Bereits das EuGH -Urteil hat im deutschen Rechtsraum für viele kritische Meinungsäußerungen seitens der Literatur gesorgt, die zumindest teilweise nun auch der BGH -Entscheidung zur Übernahme der unionsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Parodie gelten dürfen.

Obwohl der EuGH im Deckmyn -Urteil auf die enge Auslegung von Ausnahmeregelungen hinwies41, scheinen die von ihm vorgelegten Maßstäbe zu einer Lockerung der Zulässigkeitsgrenzen einer Parodie zu führen. Die Kriterien der Erinnerung an ein bereits existierendes Werk und dessen Verspottung sind aufgrund der geringeren eigenschöpferischen Leistung einfacher zu erfüllen und die Entlehnungsfreiheit des § 24 UrhG sodann schneller zu erreichen.42 Die Stärkung der Meinungsfreiheit begründet einen Widerspruch zu den zuvor geforderten strengen Anforderungen.43

Dieser Widerspruch soll jedoch mithilfe der geforderten Interessenabwägung, in der die Interessen des Rechteinhabers stärker berücksichtig werden, gelöst werden können. Die Heranziehung einer solchen ist rechtlich zumindest fraglich, da der EuGH sie als Voraussetzung statuiert hat, ohne eine dogmatische Herleitung vorzunehmen.44 Für die Übernahme der Interessenabwägung spricht jedoch vor allem, dass sie eine unserer Rechtsordnung bekannte Methode darstellt. So legt der BGH bereits in Fällen zur Parodiezulässigkeit unter Einbezug der Kunst- und Meinungsfreiheit des Art. 5 GG verfassungskonform aus und nimmt hierbei eine Interessenabwägung vor.45 Für die Anwendbarkeit spricht weiterhin deren Übernahme durch die deutsche Rechtsprechung in der auf-fett-getrimmt -Entscheidung.46 Die Interessenabwägung ist daher unproblematisch auf das deutsche Urheberrecht übertragbar.

Ein weiterer häufig kritisierter Punkt ist die Einbeziehung der europäischen Grundrechte-Charta sowie die Gleichbehandlungsrichtlinie im Rahmen der Interessenabwägung. Diese Vorgabe kann nicht als allgemeine Zulässigkeitsgrenze übernommen werden. Zum einen erteilt die InfoSoc-RL dem EuGH keine unionsrechtliche Kompetenz für die Einbeziehung der Richtlinie, so dass der sachliche Anwendungsbereich nicht eröffnet war.47 Zum anderen bezweckt das Gericht eine Beschränkung von diskriminierenden Meinungsäußerungen und damit sogleich eine Ergebniskontrolle. Zu beachten ist jedoch, dass Parodien nicht Opfer sog. Political-Correctness-Kontrollen werden dürfen.48

[...]


1 Abrufbar unter: https://mindzip.net/fl/@GeorgeHarrison/quotes/the-beatles-will-exist-without-us-9b31ad52-4ff5-4a88-8dd6-d2b6ac5bc735 (besucht am: 24.06.20).

2 Abrufbar unter: https://popkultur.de/die-15-erfolgreichsten-bands-aller-zeiten/ (besucht am: 24.06.20).

3 Im Folgenden DSM-RL genannt.

4 Ferda/Miera/Rat/Rohlender, BRJ 2017, 28 (28); Lauber-Rönsberg, ZUM 2015, 658 (658); Haedicke, GRUR Int. 2015, 664 (666).

5 BGHZ 26, 52 (57); BGH, NJW 1971, 2169 (2171); Loewenheim, in: Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 8 Rn. 20; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, Kommentar, § 24 Rn. 25; Vlah, Parodie, Pastiche und Karikatur – Urheberrecht und ihre Grenzen, S. 50; Vink, GRUR 1973, 251 (252); Lauber-Rönsberg, ZUM 2015, 658 (658); V. Becker, GRUR 2015, 336 (336); Jongsma, IIIC 2017, 652 (654 f.).

6 V. Becker, GRUR 2015, 336 (336).

7 Leistner, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, Kommentar, Vor §§ 97 ff. Rn. 5; Ahlberg, in: Ahlberg/Götting, BeckOK, UrhG, § 24 Rn. 27; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, Kommentar, § 24 Rn. 25a; Peukert, in: Rehbinder/Peukert, Urheberrecht, 2. Teil Rn. 523; Specht/Koppermann, ZUM 2016, 19 (19).

8 Loewenheim, in: Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 8 Rn. 21; V. Becker, GRUR 2015, 336 (338); Lauber-Rönsberg, ZUM 2015, 658 (659).

9 Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, Kommentar, § 24 Rn. 15; Lettl, Urheberrecht, § 4 Rn. 100; Vlah, Parodie, Pastiche und Karikatur – Urheberrecht und ihre Grenzen, S. 33; Lauber-Rönsberg, ZUM 2015, 658 (659); Specht/Koppermann, ZUM 2016, 19 (21).

10 Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, S. 277; Lettl, Urheberrecht, § 4 Rn. 100; Lauber-Rönsberg, ZUM 2015, 658 (659).

11 Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, Kommentar, § 24 Rn. 1; Lettl, Urheberrecht, § 4 Rn. 98; Loewenheim, Handbuch des Urheberechtsrechts, § 8 Rn. 8; Vink, GRUR 1973, 251 (252); Ferda/Miera/Rat/Rohlender, BRJ 2017, 28 (28 f.).

12 Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 8 Rn. 20; Peukert, in: Rehbinder/Peukert, Urheberrecht, 2. Teil Rn. 524; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, Kommentar, § 24 Rn. 25; Ahlberg, in: Ahlberg/Götting, BeckOK, UrhG, § 24 Rn. 27; Vlah, Parodie, Pastiche und Karikatur – Urheberrecht und ihre Grenzen, S. 24; Vink, GRUR 1973, 251 (252); Ferda/Miera/Rat/Rohlender, BRJ 2017, 28 (28 f.).

13 Ferda/Miera/Rat/Rohlender, BRJ 2017, 28 (29 f.); Lauber-Rönsberg, ZUM 2015, 658 (659 f.).

14 Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 8 Rn. 21; Peukert, in: Rehbinder/Peukert, Urheberrecht, 2. Teil Rn. 525; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, S. 277; Lauber-Rönsberg, ZUM 2015, 658 (659 f.).

15 BGH, GRUR 2003, 956 (958); A. Nordemann, in: Fromm/Nordemann, Kommentar zum UrhG, VerlG und UrhWahrnG, §§ 23/24 Rn. 89; Lettl, Urheberrecht, § 4 Rn. 100; V. Becker, GRUR 2015, 336 (338); Lauber-Rönsberg, ZUM 2015, 658 (659).

16 Vlah, Parodie, Pastiche und Karikatur – Urheberrecht und ihre Grenzen, S. 194 f.; Ähnlich: Peukert, in: Rehbinder/Peukert, Urheberrecht, 2. Teil Rn. 527.

17 Peukert, in: Rehbinder/Peukert, Urheberrecht, 2. Teil Rn. 526.

18 V. Becker, GRUR 2015, 336 (339).

19 Vlah, Parodie, Pastiche und Karikatur – Urheberrecht und ihre Grenzen, S. 194 f.

20 Vlah, Parodie, Pastiche und Karikatur – Urheberrecht und ihre Grenzen, S. 63; bereits Platho, GRUR 1992, 360 (361).

21 Vlah, Parodie, Pastiche und Karikatur – Urheberrecht und ihre Grenzen, S. 63; Peukert, in: Rehbinder/Peukert, Urheberrecht, 2. Teil Rn. 526.

22 Lauber-Rönsberg, ZUM 2015, 658 (659).

23 Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, Kommentar, § 24 Rn. 9; Ahlberg, in: Ahlberg/Götting, BeckOK, UrhG, § 24 Rn. 2; Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, Kommentar, § 24 Rn. 19; Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 8 Rn. 22; Lettl, Urheberrecht, § 4 Rn. 100.

24 Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, Kommentar, § 24 Rn. 6; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, § 24 Rn. 3; Ahlberg, in: Ahlberg/Götting, BeckOK, UrhG, § 24 Rn. 2; Kaiser, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Kommentar, § 24 Rn. 2; Lettl, Urheberrecht, § 4 Rn. 98.

25 Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, Kommentar, § 24 Rn. 5; Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 8 Rn. 10; Lettl, Urheberrecht, § 4 Rn. 98 f.; Lauber-Rönsberg, ZUM 2015, 658 (660).

26 BGH, GRUR 2003, 956 (958); Lauber-Rönsberg, ZUM 2015, 658 (660).

27 EuGH, GRUR 2014, 972 (972); Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: J. Deckmyn, Mitglied einer belgisch-rechtsnationalen Partei, verteilte Kalender, deren Deckblatt an eine beliebte Comicreihe angelehnt war. Die Urheber des Originalwerkes sahen in der „Parodie“ eine diskriminierende Aussage gegenüber Migranten und klagten. Während das erstinstanzliche Gericht den Klägern Recht gab, sah das Berufungsgericht hinsichtlich der Ausnahmeregelung des Art. 5 III lit. k InfoSoc-RL und dessen Anwendbarkeit auf die belgische Rechtsordnung Erklärungsbedarf und bezog den EuGH ein.

28 EuGH, GRUR 2014, 972 (973), Rn. 14 ff; Lettl, Urheberrecht, § 4 Rn. 106; V. Becker, GRUR 2015, 336 (337).

29 EuGH, GRUR 2014, 972 (973), Rn. 14.

30 EuGH, GRUR 2014, 972 (973), Rn. 14.

31 EuGH, GRUR 2014, 972 (973 f.), Rn. 20, 33; Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, Kommentar, § 24 Rn. 29; Lettl, Urheberrecht, § 4 Rn. 106.

32 EuGH, GRUR 2014, 972 (973 f.), Rn. 21, 33; Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, Kommentar, § 24 Rn. 29; Lettl, Urheberrecht, § 4 Rn. 106; Specht/Koppermann, ZUM 2016, 19 (19); Jongsma, IIC 2017, 652 (659).

33 EuGH, GRUR 2014, 972 (973 f.), Rn. 21, 33; Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, Kommentar, § 24 Rn. 29; Lettl, Urheberrecht, § 4 Rn. 106.

34 EuGH, GRUR 2014, 972 (974 f.), Rn. 27 ff., 34 f.; Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, Kommentar, § 24 Rn. 29; Lettl, Urheberrecht, § 4 Rn. 106.

35 EuGH, GRUR 2014, 972 (974), Rn. 29 f.

36 Schubert, in: MüKo, BGB, § 242 Rn. 70 f.; Ahlberg, in: Ahlberg/Götting, BeckOK, UrhG, § 24 Rn. 28a; Lettl, Urheberrecht, § 1 Rn. 39 ff.

37 BGH, GRUR 2016, 1157; Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger fand seine fotografische Aufnahme einer Schauspielerin im Rahmen eines von der Beklagten hervorgerufenen Online-Wettbewerbs, in dem Prominente so fettleibig wie möglich dargestellt werden sollten, stark verändert vor. Er klagte wegen unberechtigter Benutzung gem. § 23 UrhG auf Schadensersatz. Die Beklagte stütze ihre Verteidigung u.a. auf die Parodieeigenschaft und der freien Benutzung der Fotografie gem. § 24 I UrhG.

38 BGH, GRUR 2016, 1157 (1157).

39 BGH, GRUR 2016, 1157 (1157); Kaiser, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 24 Rn. 6 f.; Lettl, Urheberrecht, § 4 Rn. 106; Jongsma, IIC 2017, 652 (679).

40 BGH, GRUR 2016, 1157 (1157, 1160); Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, Kommentar, § 24 Rn. 32; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, Kommentar, § 24 Rn. 25a; Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, Kommentar, § 24 Rn. 29; Lauber-Rönsberg, ZUM 2015, 658 (662); Jongsma, IIC 2017, 652 (654 f.).

41 EuGH, GRUR 2014, 972 (973); Lauber-Rönsberg, ZUM 2015, 658 (661).

42 Ferda/Miera/Rat/Rohlender, BRJ 2017, 28 (31 f.); Specht/Koppermann, ZUM 2016, 19 (19 ff.).

43 Ferda/Miera/Rat/Rohlender, BRJ 2017, 28 (32).

44 Riesenhuber, LMK 2014, 363019; V. Becker, GRUR 2015, 336 (339).

45 Lauber-Rönsberg, ZUM 2015, 658 (662).

46 BGH, GRUR 2016, 1157 (1157).

47 Riesenhuber, LMK 2014, 3603019; Ferda/Miera/Rat/Rohlender, BRJ 2017, 28 (32); Lauber-Rönsberg, ZUM 2015, 658 (663); V. Becker, GRUR 2015, 336 (339).

48 Peukert, in: Rehbinder/Peukert, Urheberrecht, Rn. 527; Unseld, EuZW 2014, 912 (915); Lauber-Rönsberg, ZUM 2015, 658 (663).

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Parodiefreiheit nach geltendem und künftigem Recht am Beispiel von "The Rutles"
Hochschule
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg  (Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät)
Veranstaltung
4. Gundling-Seminar zum Thema "All You Need Is Law"
Note
1,3
Autor
Jahr
2020
Seiten
25
Katalognummer
V915403
ISBN (eBook)
9783346218698
ISBN (Buch)
9783346218704
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Parodiefreiheit, Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, Europarecht
Arbeit zitieren
Vanessa Piontek (Autor:in), 2020, Parodiefreiheit nach geltendem und künftigem Recht am Beispiel von "The Rutles", München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/915403

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