PolitikerInnen-Bezüge


Diplomarbeit, 1999

141 Seiten, Note: ausgezeichnet


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

1. Einführung
1.1 PolitikerInnengehälter
1.2 Geschichtliche Entwicklung
1.3 Transparenz bei den Regelungen
1.4 Parteienfinanzierung und PolitikerInnengehälter als Politikfinanzierung

2. Italien
2.1 Politisches System
2.2 Zusammensetzung des italienischen Parlaments
2.3 Das Wahlsystem
2.4 Rechtsgrundlagen zu den Wahlen
2.5 Die Bezüge im italienischen Parlament
2.6 Die Aufwandsentschädigung
2.7 "Privilegien"
2.8 Zusatzleistungen im Gesundheitsbereich (A.S.I.)
2.9 Bezüge der italienischen Regierungsmitglieder
2.10 Pensionsregelungen der italienischen ParlamentarierInnen
2.11 Höhe der Leibrente
2.12 Mandatsabfindung

3. Österreich
3.1 Österreich wird Republik
3.2 Das politische System
3.3 Bezüge der PolitikerInnen im österreichischen Parlament
3.4 Weitere Ansprüche
3.5 Abfertigungen
3.6 Regelungen für Abgeordnete, die öffentlich Bedienstete sind
3.7 Dienstwohnung – Dienstwagen
3.8 Pensionsregelungen
3.9 PolitikerInnenpensionen nach dem BG
3.10 Abfertigungsansprüche nach dem BG
3.11 Übergangsregelung und ASVG-System
3.12 Publizität
3.13 Bezügeregelung der Abgeordneten und Regierungsmitglieder vor dem Inkrafttreten der Gehaltspyramide

4. Bundesland Tirol
4.1 Zusammensetzung des Tiroler Landtages und Wahl der Organe
4.2 Ausgangslage für die Bezüge der Tiroler MandatarInnen
4.3 Bezügegesetz Tirol
4.4 Bezugsfortzahlung – Mandatsabfindung
4.5 Krankenversicherung – Pensionsregelung
4.6 Regelung für Abgeordnete, die dem Landtag bereits in der XI. Gesetz- gebungsperiode (4. April 1989 bis 5. April 1994) und der XII. Gesetz- gebungsperiode angehören
4.7 Regelung – Abgeordnete bis 1994
4.8 Regelung – Regierungsmitglieder bis 1994
4.9 Auszahlung von Ruhebezügen des Tiroler Landtages
4.10 Dienstautos und Reisekosten 1997
4.11 Arbeitsaufwand in der XI. Gesetzgebungsperiode

5. Region Trentino-Südtirol
5.1 Die Wahlordnung und die Wahlgesetzgebung
5.2 Die Bezüge der Regionalratsabgeordneten
5.3 Sitzungsgelder
5.4 Vergütung Reisespesen – Außendienst
5.5 Regelung der Leibrenten für Abgeordnete des Regionalrates
5.6 Fraktionsgeld – versteckte Parteienfinanzierung?
5.7 Regelung für Abgeordnete vor der XI. Legislaturperiode
5.8 Anzahl und Höhe der von der Region Trentino-Südtirol ausbe- zahlten Leibrenten und übertragenen Leibrenten
5.9 Vergleich der Bezüge und Zuwendungen mit anderen Regionen

6. Vergleich
6.1 Kriterien
6.2 Region Trentino-Südtirol
6.3 Rentenvergleich
6.4 Jährliche Bruttoentlohnung der ArbeitnehmerInnen in Südtirol und Tirol
6.5 Gegenüberstellung italienisches und österreichisches Parlament
6.6 Vergleich der ParlamentarierInnengehälter
6.7 Vergleich der Bezüge der Regierungsmitglieder
6.8 Abgeordneten-Gagen im Vergleich

Nachwort

Anhang
Kopie "Gehaltszettel" Bundeskanzler
Kopie "Gehaltszettel" AbgeordneteR Nordtirol
Kopie "Gehaltszettel" AbgeordneteR Region Trentino-Südtirol
Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Tabellen

Tabelle 1: Jahresbezüge an die Mitglieder der Regierung

Tabelle 2: Jahresbezüge an Regierungsmitglieder mit Nicht-Parlamentarier- Status

Tabelle 3: Rente im italienischen Parlament

Tabelle 4: Höhe der monatlichen Bezüge

Tabelle 5: Die wichtigsten PolitikerInnenbezüge in Österreich

Tabelle 6: Tätigkeit des NR in der XVIII. Gesetzgebungsperiode

Tabelle 7: Tätigkeit des NR in der XIX. Gesetzgebungsperiode

Tabelle 8: Beschlüsse des NR in der XVIII. Gesetzgebungsperiode

Tabelle 9: Beschlüsse des NR in der XIX. Gesetzgebungsperiode

Tabelle 10: Bezüge des Bundes, Mindestbezüge

Tabelle 11: Bezüge des Bundes Höchstbezüge

Tabelle 12: Begrenzung für LändermandatarInnen

Tabelle 13: Ausgaben an Renten und Leibrenten

Tabelle 14: Bezüge für MandatarInnen auf Länderebene

Tabelle 15: Übersicht Tätigkeitsaufwand Bundesland Tirol

Tabelle 16: Leibrenten der Regionalratsabgeordnten

Tabelle 17: Leibrenten der Region Trentino-Südtirol

Tabelle 18: Vergleich der Aufwandsentschädigungen für RR-Abg.

Tabelle 19: Tätigkeit des RR in der XI. Legislaturperiode 1993-1998

Grafiken

Grafik 1: Vergleich Monatsbezüge Tirol - Region Trentino-Südtirol

Grafik 2: Vergleich der Jahresbezüge Tirol - Region Trentino-Südtirol

Grafik 3: Rentenvergleich Region Trentino-Südtirol - Tirol

Grafik 4: Vergleich Abgeordnete - MetallarbeiterInnen

Grafik 5: Vergleich Gehälter der Abgeordneten im Parlament

Grafik 6: Vergleich der Monatsbezüge der Regierungsmitglieder

Grafik 7: Verdienst der Abgeordneten in:

Vorwort

Den Schwerpunkt in dieser Diplomarbeit bildet die Bestandsaufnahme der PolitikerInnenbezüge des italienischen und des Österreichischen Parlaments sowie der Region Trentino-Südtirol und des Bundeslandes Tirol. Das be- und erarbeitete Datenmaterial wird sowohl in kommentierter Form als auch in quantifizierter Darstellung aufbereitet und schematisch gegenübergestellt. Die Texte dazu dienen als notwendige Grundlageninformation und zum besseren Verständnis des Zahlenmaterials.

Als Unterlagen für diese Bestandsaufnahme dienen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, Dekrete, Beschlüsse, Stellungnahmen von PolitikerInnenn sowie interne Reglements der betreffenden Institutionen. Bei meinen Nachforschungen stieß ich auf Fachliteratur, die dieses Thema nur am Rande behandelt. Wenngleich dieses Thema in den Medien und auch in Wahlkämpfen einen vergleichsweise breiten Raum beansprucht, gibt es nicht in dem Ausmaß entsprechende Bearbeitungen auf wissenschaftlicher Ebene.

Genügten die herangezogenen Primärquellen zur Aufbereitung und Darstellung dieses Themas nicht, habe ich die vorhandenen Informationen durch gezielte schriftliche Anfragen, mit der Bitte um Übersendung von bestimmten Zahlenmaterial bzw. um Beantwortung ausgewählter Fragen, ergänzt. Außerdem führte ich darüber hinaus Gespräche und Interviews mit Abgeordneten und BeamtInnen. Diese zeigten sich nur begrenzt kooperativ und ich stieß oft auf Unverständnis, "sich mit so einem unwichtigen Thema in einer Diplomarbeit die Zeit zu vergeuden".[1] Verschiedene Detailfragen wurden nur mit größter Beharrlichkeit meinerseits beantwortet. Obwohl ich der Ansicht war, bei der Auswahl der GesprächspartnerInnen die auskunftsfreudigsten ausgewählt zu haben.

Die Arbeit beginnt in Kapitel 1 mit einer geschichtlichen und theoretischen Einführung, anschließend bearbeite ich in Kapitel 2 und 3 die Parlamente Italiens und Österreichs. In Kapitel 4 und 5 folgen der Regionalrat der autonomen Region Trentino-Südtirol und der Landtag des Bundeslandes Tirol. Nach einer Vorstellung dieser Institutionen bereite ich das einschlägige Material in Bezug auf die wirtschaftliche Behandlung ihrer politischen MandatarInnen auf. In diesen beiden Kapiteln stelle ich auch einen Vergleich mit den restlichen italienischen Regionen mit Normalstatut bzw. mit den Bundesländern an.

In Kapitel 6 werden abschließend die Bezüge der Abgeordneten und der MandatarInnen mit Aufgabenbereich der untersuchten Institutionen interpretiert und verglichen. Damit werden die unterschiedlichen "Zuwendungen" und "Privilegien", welche die Staaten, die Regionen und die Bundesländer ihren gewählten politischen VertreterInnen zukommen lassen, ersichtlich. Des weiteren soll ein Blick über die Grenzen der untersuchten Institutionen hinaus vermitteln, welche Bezüge die "wichtigsten westlichen Demokratien" ihren gewählten VolksvertreterInnen zuteil werden lassen. Ich stütze mich dabei auf eine Studie, die im Auftrag des Deutschen Bundestages durchgeführt wurde.

1. Einführung

1.1 PolitikerInnengehälter

Die politische Tätigkeit kostet und kostete in allen politischen Systemen Geld. Diese Kosten entstehen durch die Einrichtungen der politischen Infrastruktur/Organisationen und durch die Besoldung der politischen MandatarInnen. Sie erscheinen an sich ebenso unproblematisch wie die Notwendigkeit unabhängige Abgeordnete wirtschaftlich abzusichern, wenn mit dem politischen Amt die "entsprechende Kompetenz und Verantwortung verbunden ist und die Bezahlung tatsächlich dem Zeitaufwand entspricht".[2] Der Zeitaufwand ist sicherlich bei Regierungsmitgliedern (Staat, Region, Land) und Parlamentsabgeordneten, aber auch bei BürgermeisterInnen großer Städte entsprechend. Ob die faktischen Gehälter und zusätzlichen Zuwendungen aller Art angebracht sind, muß gesondert beurteilt werden. Die PolitikerInnengehälter erscheinen dann problematisch, "wenn die zugrundeliegende Funktion"[3] weitgehend untergeordnet ist. Eine zentrale Frage besteht auch darin, ob die Tätigkeit eines/einer Abgeordneten tatsächlich eine Vollzeitbeschäftigung ist bzw. darüber hinaus eine weitere Berufstätigkeit möglich ist. Die Betrachtung der Statistiken der Parlaments- und Landtagsarbeit scheint zu bestätigen, daß eine über die Abgeordnetentätigkeit hinausgehende Berufstätigkeit möglich ist.

In meiner Arbeit habe ich bewußt die Bezeichnung "Diäten" vermieden, da es sich bei den heutigen Bezügen der ParlamentarierInnen und Abgeordneten von Landtagen um vollständige staatliche Gehälter handelt.

"Diäten: Finanzielle Entschädigung für die Abgeordneten der Parlamente, ursprünglich als Ersatz für entgangene anderweitige Verdienstmöglichkeiten der Abgeordneten eingeführt ... Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 5.11.1975 sind die Diäten nicht mehr als bloße Aufwandsentschädigung anzusehen, sondern als 'Entgelt für die Inanspruchnahme des Abgeordneten durch sein zur Hauptbeschäftigung gewordenes Mandat'. Diäten sind seitdem steuerpflichtiges Einkommen."[4]

Die Mängel in der Durchschaubarkeit der gesetzlichen Regelungen und das Versteckspiel, mit welchem Sonderregelungen in harmlose Kontexte eingefügt werden, tragen einen wesentlichen Teil dazu bei, daß unter dem Stichwort "PolitikerInnenprivilegien" immer wieder vehemente öffentliche Diskussionen über dieses Thema geführt werden. Ich habe in Gesprächen mit Abgeordneten den Eindruck erhalten, daß sie, so zumindest äußersten sie sich, über die meisten "maßlosen" Zuwendungen nicht Bescheid wüßten und sich verwundert zeigten. Andere Abgeordnete glaubten sich gegen Kritik der Öffentlichkeit verteidigen zu müssen und verwiesen auf den hohen Spesenaufwand, der mit einem politischen Amt verbunden sei. Nicht von der Hand zu weisen ist die Tatsache, daß PolitikerInnen in der staatlichen Politikfinanzierung einen besonderen Einfallsreichtum an den Tag gelegt haben: Parteienfinanzierung, Fraktionsgelder, Wahlkampfkostenerstattung, Pro-Kopf-Quoten in Parlaments- und Landtagsfraktionen, MitarbeiterInnenentlohnung, Kommunikationszulagen, Sitzungsgelder, pauschale Kilometervergütung, Tagegelder, Gratistickets bei Sportveranstaltungen in den VIP-Logen, kostenfreie Überziehungskredite, gratis Flugtickets, umfangreiche "fürstliche" Gesundheitsleistungen bei einer geringfügigen Zusatzversicherung.

Die NutznießerInnen dieser Sonderbehandlungen sitzen an den Schalthebeln der Macht, bestimmen die Gesetzgebung und die öffentlichen Haushalte und entscheiden selbst über die ihnen zufließenden Mittel. Angesicht dieser Fakten liegt es im Interesse des parlamentarischen Systems und der politischen MandatarInnen, beim/bei der BürgerIn nicht den Eindruck zu erwecken, als bediene sich die politische Klasse aus der Staatskasse. Dies würde das System diskreditieren. Bei Entscheidungen des Parlaments, des Regionalrates, des Landtages in eigener Sache ist die Öffentlichkeit die einzige und wirksamste Kontrolle.

1.2 Geschichtliche Entwicklung

Die Bezeichnung Diäten entwickelte sich historisch vom Honoratiorenparlamentarismus, der den Abgeordneten in seinen Anfängen keinerlei monetäre Entschädigung von Seiten des Staates zufließen ließ. In diesen Honoratiorenparlamenten saßen in der Regel wohlhabende Bürger, die aufgrund ihrer finanziellen Ausstattung und ihrer Abkömmlichkeit vom Erwerbsleben es sich leisten konnten, Politik ehrenamtlich zu betreiben. Der zunehmende Demokratisierungsprozeß in den konstitutionellen Demokratien, wie die Einführung des passiven Wahlrechts für Bürger, die nicht adeligen oder reichen bürgerlichen Schichten angehörten, führte dazu, daß nur eine staatliche Politikerbesoldung deren politische Partizipation gewährleisten konnte.

Die Vorstellung, daß Parlamentarier für ihre Tätigkeit eine Besoldung erhalten sollten, löste zunächst Verachtung aus. Jean Jacques Rousseau verabscheute die Bezahlung an gewählte politische Mandatare und bezeichnete sie als eine Geste für Sklaven. Die Bezahlung an politische Mandatare war in seinen Augen alles eher als ein Akt, der eines freien und aufgeklärten Bürgers würdig sei. Der Idealismus des 18. Jahrhunderts verachtete alles Finanzielle zutiefst.

Nicht immer hatte die Gesellschaft um die Bezahlung der politischen Akteure eine solche Einstellung. Im Mittelalter stand der Satz "Pecunia nervus rerum", Geld ist der Kern der öffentlichen Dinge,[5] im Zentrum der Staatswissenschaften. Für politische Schriftsteller war dieser Ausspruch weithin unbestritten, "auch wie ein Gemeinwesen seine politischen Führer entschädigen sollte, gehörte für politische Denker von Aristoteles bis Bentham"[6] zu den Grundfragen der Politik. Im Zeitalter des Idealismus des 18. Jahrhundert wandelte sich die Ansicht der Entlohnung der Politiker grundlegend. In Deutschland gab es für lange Zeit ein besonderes Bild der Abgeordneten, das sich dadurch auszeichnete, daß Abgeordnete der besitzenden Schicht angehörten, welche für die Politik leben konnten, ohne von ihr leben zu müssen. Von diesem Leitbild ging Deutschland unter Bismarck soweit, daß Besoldungs- und Entschädigungszahlungen an die Mitglieder des Reichstages schlichtweg untersagt[7] wurden. Damit war der leichtere Zugang für die "schwächeren" Schichten wieder aufgehoben und somit wieder eine antidemokratische Rechtslage geschaffen.

In Österreich beispielsweise hatte sich in den Anfängen der konstitutionellen Monarchie zunächst ein System der Zahlung von Sitzungsgeldern (Diäten) entwickelt. Diese Art von Sitzungsgeldern entwickelte sich alsbald zu einem System bzw. Mischsystem aus Tagegeldern und Pauschale und "schließlich in den demokratischen Republiken zu einer vollständigen staatlichen Bezahlung der Abgeordneten".[8]

Folglich beweist die Tatsache, daß die Entschädigung der Abgeordneten nicht nur eine Frage der wirtschaftlichen Ausstattung, sondern sie in einer repräsentativen Demokratie unmittelbar den Gleichheitsfaktor für die gesellschaftlichen Schichten darstellt, der seinen Ausdruck in der Wahrnehmung des passiven Wahlrechts findet.

1.3 Transparenz bei den Regelungen

Hans Herbert von Arnim zeigt in seinem Buch "Der Staat als Beute" auf, daß die Berührungsängste der Wissenschaft bzw. der politischen SchriftstellerInnen im Bezug auf die finanzielle Behandlung der PolitikerInnen nicht immer so groß waren. Heute wird im Zusammenhang mit der Entlohnung von PolitikerInnen der Anschein erweckt, als würde es sich hierbei um Geheimnisse handeln oder dieses Thema ein Tabu sein. Über Geld spricht man nicht. Der Grundgedanke einer "weitest gehenden" unabhängigen Erfüllung des Abgeordnetenmandats im modernen demokratischen Parlamentarismus (Massendemokratie) liegt darin, daß dies nur eine staatlich garantierte Bezahlung gewährleisten kann. Die Regelungen zur PolitikerInnenbezahlung sind teilweise so umständlich formuliert oder in harmlose Kontexte eingebettet, daß selbst Abgeordnete, welche darüber entscheiden, nicht "durchblicken" aber auch in kollektiver Verantwortungslosigkeit über Regelungen abstimmen, die ihrer politischen Klasse teilweise finanzielle Privilegien (Babypensionen, Superruhegehälter, sonstige Versorgungsregelungen, Aufwandsentschädigungen, Pauschalbeträge, Sitzungs- und Kilometergeld, Tagegeld usw.) bescheinigen, die keiner anderen Berufssparte zugestanden werden. Den Kumulationspunkt hierbei bildet nicht so sehr die Höhe der Bezüge, viel mehr das Faktum, daß die PolitikerInnen in eigener Sache bestimmen und wie Reaktionen des "Normalbürgers/der Normalbürgerin" zeigen, sie dafür eine provokant erscheinende Lösungen gefunden haben. Berichte in Medien lassen immer wieder den Eindruck erwecken, als würde die politische Klasse in diesem Bezug mit dem Geld des Steuerzahlers/der Steuerzahlerin bedenkenlos für ihre eigenen Zwecke umgehen. Es stellt sich überhaupt nicht die Frage, ob PolitikerInnen bezahlt werden sollen oder nicht, ein Anspruch ihrerseits auf Entschädigung ist unumstritten. Die Frage kreist um den Punkt, wie hoch eine angemessene Entschädigung für eine/n PolitikerIn ist.

1.4 Parteienfinanzierung und PolitikerInnenbezüge als Politikfinanzierung

Die Bezahlung von politischen MandatarInnen und AmtsinhaberInnen von Seiten des Staates muß in engem Kontext mit der Parteienfinanzierung gesehen werden. In der Regel sind es die Parteien die mit ihren Organisationsstrukturen den AnwärterInnen auf politische Ämter den Zugang ermöglichen. Als Gegenleistung erwartet sich die Partei als Organisation eine Abgabe in Form von Parteisteuern und zwar einen Teil der von den MandatarInnen bezogenen politischen Entschädigung. Die Höhe dieser "Parteisteuern" ist in der Praxis sehr unterschiedlich, es gibt eine Reichweite von 10 % bis 40 % des Bezuges. Die Parteisteuern werden in den Bilanzen der Parteizentralen durchwegs als Posten "nichtstaatlicher" Finanzierungsform bzw. "privater" Finanzierungsform ausgewiesen, sie ist aber de facto zu den "indirekten" staatlichen Finanzierungsformen zu zählen. Die Ergebnisse meiner Untersuchungen weisen darauf hin, daß diese Abgaben an die Parteien bei der Gestaltung der PolitikerInnengehälter eine essentielle Rolle spielen.

Die Parteien als Organisationsstrukturen, die im Zentrum der politischen und gesellschaftlichen Macht stehen, benötigen, um ihrer Rolle gerecht zu werden, Geld. In parlamentarischen Systemen sind sie als wichtigste Träger der politischen Aufgaben im besonderem auf eine adäquate finanzielle Ausstattung angewiesen. Der Staat trägt zwar die "costs of democracy", eben die Aufwendungen der politischen Infrastruktur die zur Aufrechterhaltung des demokratischen Systems[9] von Nöten ist sowie darüber hinaus die Kosten der Bezüge für PolitikerInnen, Ausrichtung von Wahlen, Stimmzettel usw. Eine zentrale Rolle bei diesem Thema nimmt immer mehr die finanzielle Ausstattung durch die öffentliche Hand, sprich Staat, ein. Die Finanzierung der immer aufwendigeren Parteiorganisationen und die Wahlkämpfe kann nicht mehr durch traditionelle Finanzierungsformen, die Mitgliedsbeiträge, gewährleistet werden.

Die Schlüsselpositionen der politischen-administrativen Positionen werden von FunktionärInnen von Parteien besetzt und bringen sich somit ins Visier von Lobbyisten, denen die ökonomische Abhängigkeit von Parteien für ihre Interessennahme durchaus gelegen sein kann. So ist es für private Interessenten-Verbände allemal leichter und auch wirtschaftlich interessanter Parteien direkt ihren Druck bzw. ihre finanzielle Stärke spüren zu lassen, als etwa durch teure öffentliche Werbekampagnen Entscheidungen von Funktionsträgerinnen zu beeinflussen. Es mag für Systeme, in denen das Patronagesystem stark ausgeprägt ist durchaus sinnvoll und wünschenswert sein, daß in diesem Zusammenhang eine Kürzung der finanziellen Mittel eingeleitet werde, aber es zeigt sich an Hand des amerikanischen Beispiels, wo sich durch schwache politische Parteien ein System herausgebildet hat, indem politische Parteien auf andere (nichtstaatliche Zuwendungen) ökonomische Abhängigkeiten angewiesen sind. Dieses amerikanische Modell untermauert eine mögliche und praktiziert die Umsetzung ökonomischer Macht in politischen Einfluß.

In den meisten westlichen Demokratien und nicht zuletzt in den großen Skandalen von "tangentopoli" in Italien sind fragwürdige und illegale Finanzierungspraktiken der Parteien an die Oberfläche gebracht worden. Im Umfeld von Unternehmen mit politischen Naheverhältnissen (Italien: IRI, Cirio, Feruzzi, FS, Montedison, Agip, Augusta usw.) und/oder auch im Bereich von öffentlichen Subventionsvergaben verläuft eine mögliche Schnittstelle, wo sich die Kriminalität zwischen Wirtschaft und Politik abspielt. Der zunehmende Einfluß der Parteien im sozialen Leben des Bürgers/der Bürgerin bringt die Parteien in eine Rolle die immer wieder neue Dimensionen der Beeinflussung eröffnet. Jürgen Habermaß spricht in diesem Zusammenhang von "Kolonalisierung der Lebenswelt". Die Parteienfinanzierung gilt neben der individuellen Bestechlichkeit von FunktionsträgerInnen als die zentrale Arena der politischen Korruption.

Eine zentrale Rolle in diesem Zusammenhang nimmt auch auf internationaler Ebene immer mehr die finanzielle Ausstattung durch die öffentliche Hand, sprich Staat, ein. Die Finanzierung der immer aufwendigeren Parteiorganisationen und der Wahlkämpfe kann nicht mehr durch traditionelle Finanzierungsformen, den Mitgliedsbeiträgen, gewährleistet werden.

"Die Technik der Massenparteien läuft darauf hinaus, die kapitalistische Methode der Wahlfinanzierung durch eine demokratische zu ersetzen. Anstatt sich an einige große private Geldgeber zu wenden, Industrielle, Bankiers oder große Kaufleute, um die Kosten des Wahlkampfes zu decken - was natürlich den Kandidaten (und den Gewählten) von ihnen abhängig macht -, verteilen die Massenparteien ihre Kosten auf eine möglichst große Zahl von Mitgliedern, von denen jedes nur einen bescheidenen Beitrag beisteuert".[10]

Hubert Sickinger bezeichnet die Beiträge der Mitglieder und die kleinen Massenspenden von Mitgliedern und Sympathisanten als Ideal für innerparteiliche Demokratie. Parteien, die in hohem Maße auf solche Finanzierungsformen/Finanzquellen angewiesen sind, sind viel stärker dazu gezwungen engen Kontakt mit ihren Mitgliedern zu halten. Ein hoher Anteil an Mitgliedsbeiträgen ist also gleichsam ein finanzieller hoher Wert der Mitglieder. Die Finanzierungsform einer Partei durch Mitgliedsbeiträge erscheint auch gegen einen etwaigen "Kauf" von politischen Entscheidungen die wirkungsvollste Methode zu sein. Auch hier existiert die Kehrseite der Medaille in Form eines Tauschgeschäftes: Mitgliedschaft gegen Patronage. Für Parteien mit hohen Mitgliederzahlen ist die Bedeutung der Mitgliedsbeiträge verhältnismäßig groß. Seit Mitte der siebziger Jahre ist diese Art von Parteienfinanzierung immer mehr im sinken begriffen, für Parteien mit hohen Mitgliederzahlen aber immerhin noch beachtlich. Die traditionellen "Geldquellen" werden durch neue Finanzierungsformen (Parteispenden, "Parteisteuern", staatliche Parteienfinanzierung) ersetzt.

In der Regel handelt es sich bei einer Spende an eine Partei um eine freiwillige Leistung von einer Privatperson. Aus rechtlicher Sicht betrachtet ist eine Spende an eine Partei eine Schenkung. Die Spende muß um die gewünschte Partei zu unterstützen nicht direkt an sie gerichtet sein sondern sie kann auch an eine Vorfeldorganisation einer Partei fließen. Also muß unterschieden werden zwischen direkten und indirekten Spenden. Spenden an Parteien unterscheiden sich nach Form und Inhalt:

- individuelle Spenden oder Spenden von Kollektiven;
- Spenden von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern;
- Geld- oder Sachspenden;
- "lebende Subventionen"[11] z. B. Personal wird gratis zur Verfügung gestellt;

überbezahlte Aufträge an parteieigene Unternehmen.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind in manchen demokratischen Staaten dahingehend gestaltet worden, daß Parteispenden (Schenkungen) für den/die SpenderIn steuerrechtlich begünstigt sind. In Österreich[12] werden sie als "Aufwendung für die private Lebensführung" betrachtet, sind somit nicht von Einkommens- oder Körperschaftssteuer befreit. Eine Befreiung der Spenden von der Einkommenssteuer bedeutet eine Bevorzugung von Parteien, die unternehmerfreundlich ausgerichtet sind.

Eine internationale Betrachtung der Materie zeigt, daß der Trend dahin läuft, Parteien verstärkt staatlich zu finanzieren. Die dahinterstehenden Gründe mögen durchaus unterschiedlichster Natur sein, der Grundkonsens besteht jedoch in der ständigen Finanzknappheit der Parteien, die wie es scheint ebenfalls international ausgeprägt ist. Die Kritikpunkte für eine solche Finanzierungsart liegen auf der Hand, handelt es sich doch generell um Aufgaben, die sich die Parteien selber gestellt haben. Als nicht zweckgebundene Subventionen besteht über die Verwendung der zugewiesenen Gelder keinerlei Kontrolle, die tatsächlichen Wirkungen können nicht nachgeprüft werden. Allemal bringt die staatliche Parteienfinanzierung aus der Sicht der Parteimitglieder eine "Entfremdung" der Parteieliten bzw. wirkt partizipationshemmend zur Basis hin.[13]

Eine weitere Finanzierungsform stellen die sogenannten Parteisteuern dar. Hierbei handelt es sich um Abgaben, die MandatarInnen oder auch MandatsbewerberInnen an ihre zugehörigen Parteien abgeben müssen. Von Parteisteuern muß gesprochen werden, wenn die politische Funktion aber auch eine wirtschaftliche Funktion einer Partei zu verdanken ist und dieser dafür ein bestimmter Anteil des bezogenen Gehaltes abgeliefert werden muß. Solche Abgaben sind in der Regel in den Parteistatuten festgeschrieben. Diese "Steuern" können neben der erwähnten Partei auch an Unterorganisationen abgeliefert werden: Landes- und Bezirksorganisation, Parlamentsfraktionen usw. Aus historischer Betrachtung dienten diese Abgaben zunächst der Geldmittelbeschaffung, bezweckt aber auch den Ablösungsprozeß der Parteiorgane von der Basis aufzuhalten. Hubert Sickinger bezeichnet die Parteisteuern als eine Erfindung der Massenparteien, die in den Honoratiorenparteien völlig unbekannt waren[14].

Die Anteile bzw. die Höhe der jeweiligen Parteisteuern gestalten sich unterschiedlich. In Österreich variieren die Abgaben von 10 % bis zu 30 %[15] des Bruttogehaltes. Die von den Parteien eingeforderten Parteiabgaben stellen also eine wichtige Finanzierungsform dar. Sie sind zwar formal ein individueller Beitrag, können aber durchaus als staatliche Parteienfinanzierung angesehen werden. Das monetäre Ausmaß der Bezüge die den politischen MandatarInnen zugestanden werden, lassen den Schluß zu, daß die Parteisteuern darin mitberücksichtigt werden. Die Tatsache, daß Politiker ab einer bestimmten Position (Landtag, Parlament) selbst ihre Gehälter festlegen untermauert diesen Standpunkt zusätzlich. Damit verkommt ein nicht unwesentlicher Anteil, der vom Staat bezahlten PolitikerInnenbezüge zu einem Durchgangsposten für die Parteienfinanzierung. Diese Problematik trägt sicherlich ihren Beitrag dazu bei, daß PolitkerInnengehälter in den bestehenden Dimensionen bezahlt werden. Aus psychologischer Sicht ist die Abführung eines bestimmten Teils des Gehaltes eines/einer politischen Mandatsträgers/trägerin ein eindeutiges Demütigungsritual indem die jeweiligen MandatsträgerInnen die Vorherrschaft der Partei vor Augen geführt bekommen. Aus der Sicht des Fiskus werden den politischen MandatarInnen diese Abgaben als Werbungskosten anerkannt und sind somit "beruflich notwendige Auslagen". Abgeordnete sind in der Regel in wichtigen Parteifunktionen tätig, haben darin Führungspositionen inne und können somit als vom Staat bezahlte Parteiaktivisten gesehen werden.

In dieser ganzen Problematik der Geldbeschaffung der Parteien bleibt anzumerken, daß dann von einem Mißbrauch gesprochen werden könnte/kann, wenn die Parteisteuern in eine Art Umleitungskonten für eine verdeckte staatliche Parteienfinanzierung ausarten. Dies festzustellen dürfte sehr schwierig sein. Angebracht muß auch der Vorbehalt werden, daß Parteien in die Versuchung kommen könnten die BürgerInnen in zwei Klassen einzuteilen, in BürgerInnen und ParteibürgerInnen.

Die Partei gibt's, die Partei nimmt's.

2. Italien

2.1 Politisches System

"Italien ist eine demokratische, auf Arbeit gegründete Republik. Die oberste Staatsgewalt gehört dem Volke, das sie in den Formen und innerhalb der Grenzen der Verfassung ausübt."

So steht es in Artikel 1 der italienischen Verfassung, welche am 1. Jänner 1948 in Kraft getreten ist.

Als die ItalienerInnen am 2. Juni 1946 zur Neuorientierung des italienischen Staates zu den Urnen gerufen wurden, stimmten sie in einem Referendum über die zukünftige Staatsform und die Zusammensetzung der Verfassungsgebenden Versammlung ab. Es waren dies die ersten freien Wahlen nach einem viertel Jahrhundert und das erste Mal, daß Frauen mitstimmen durften. Das Ergebnis endete äußerst knapp zu Gunsten der Republik. 54,3 % stimmten für eine republikanische Staatsform, 45,7 %[16] stimmten für eine Monarchie. Diese halb plebiszitäre und halb repräsentative Lösung mag im Nachhinein für die Konsensbildung als günstig erachtet werden. Daß im Falle Italiens die Staatsformfrage direkt vom Volke entschieden wurde und nicht etwa vom Parlament mit knapper Mehrheit gelöst wurde, erachte ich im nachhinein als eine ideale Lösung. Die Kostituente kam ohnehin aufgrund der Obstruktionstaktik der Monarchisten in zeitlichen Verzug. Dieser Umstand beweist, welche Sympathiewerte die ItalienerInnen der neuen Staatsform entgegenbrachten. Entscheidend für den Ausgang zu Gunsten der Republik dürfte die Empfehlung der Democrazia Christiana (DC) gewesen sein, die ihren Mitgliedern nahegelegt hatte, bei der Abstimmung für die Republik zu votieren. Im voraus war eine interne Abstimmung zu einem Ergebnis von 60 %[17] für die Republik und 40 % für die Monarchie gekommen. Die Zusammensetzung der Kostituente brachte von den insgesamt 556 Sitzen 207 für die DC, 115 für die Sozialisten, 104 den Kommunisten und 129 Sitze verteilten sich auf sieben weitere Parteien. Es gab keine eindeutige Mehrheit. Neben der Ausarbeitung einer neuen Verfassung hatte die verfassungsgebende Versammlung die Aufgaben eines Parlamentes zu erfüllen.

Die Größe des Gremiums erwies sich als äußerst schwerfällig, deshalb unterteilte man es in drei Unterkommissionen. Trotz einer Fristverlängerung von drei Monaten schaffte es zunächst die Kostituente nicht, die Arbeit fristgerecht zu erledigen, so daß ein eigenes Verfassungsgesetz verabschiedet werden mußte, um einer Auflösung zuvorzukommen. In diesem Verfassungsgesetz wurden die Befugnisse der verfassungsgebenden Versammlung bis zum Termin am 31. Dezember 1947 festgesetzt, um ihre Arbeit abzuschließen. Das Ergebnis der Arbeit war ein Kompromiß der Beteiligten, der aus 139 Artikeln und 18 Übergangsbestimmungen bestand.

Da sich die ParlamentarierInnen bei dieser Verfassung nicht auf einen Föderalstaat einigen konnten aber auf der anderen Seite doch keinen völligen Zentralstaat installieren wollten, ist die Schaffung der Regionen als Mittelweg zu sehen. Im Artikel 131 werden die einzurichtenden Regionen aufgezählt, davon bekommen gemäß Artikel 16 fünf Regionen ein Sonderstatut. Das Sonderstatut unterscheidet sich von anderen Regionen darin, daß diesen mehr Kompetenzen eingeräumt werden. Organe der Regionen sind der "Consiglio Regionale" mit der Regionalregierung und dem Präsidenten/der Präsidentin der Regionalregierung an der Spitze.

Dem Präsidenten/der Präsidentin der Regionalregierung wird ein Regierungskommissariat als Überwachungseinrichtung vorgesetzt, welches die administrativen Akte der Region überwacht und ein suspensives Veto einlegen kann.

Die nun folgende politische Phase nach der Errichtung des demokratischen Regierungssystems in Italien ist von Konsolidierung der beiden Hegemonialparteien DC und Partito Comunista Italiano (PCI) geprägt. Diese einsetzende Polarisierung der politischen Kräfte trägt ganz wesentlich zu einer "Blockierung"[18] der italienischen Demokratie bei. Es entstehen zwei organisatorisch und ideologisch parallele Kulturen. Die kommunistische Kultur wird zur hegemonialen Lebensanschauung des linken laizistischen Lagers auf der einen Seite, die klerikale antikommunistische Kultur der DC zur Lebensanschauung auf der anderen Seite. Die wachsende Kommunismusfurcht der Kirche und vieler KatholikInnen führte dazu, daß die DC und der "mondo cattolico" massiv in den "antikommunistischen Abwehrkampf" einstiegen. Die Democrazia Cristiana kann sich in ihrer Haltung der Unterstützung der den Faschismus überdauerten Massenorganisation der ACI[19] sicher sein.

Italien hat sich im Unterschied zu Österreich, das auf die alte Verfassung von 1920 in der Form von 1929 mit einigen Änderungen zurückgriff, eine neue Verfassung gegeben. Vor allem für die linken Parteien ist eine Beibehaltung des alten "Statuto Albertino" nicht in Frage gekommen. Der alte republikanische Gedanke einer konstituierenden Versammlung hatte in allen antifaschistischen Gruppierungen Wurzeln geschlagen.

2.2 Zusammensetzung des italienischen Parlaments

Das italienische Parlament setzt sich aus der Abgeordnetenkammer und dem Senat der Republik zusammen. Die Anzahl der Abgeordneten der Kammer beträgt 630[20] und jene des Senates 315.[21] Weiters gehören die ehemaligen StaatspräsidentInnen nach Beendigung der Amtszeit dem Senat als SenatorInnen auf Lebenszeit an. Zudem ist es jedem Staatspräsidenten/jeder Staatspräsidentin erlaubt in seiner/ihrer Amtszeit bis zu 5 SenatorInnen auf Lebenszeit zu ernennen. Das aktive Wahlrecht ist für die Abgeordnetenkammer mit 18 Jahren, für den Senat mit 25 Jahren festgelegt. Die Wählbarkeit für den Senat wird mit dem 40. Lebensjahr begründet, für die Abgeordnetenkammer mit der Vollendung des 25. Lebensjahres.

2.3 Das Wahlsystem

In einem Referendum hat sich das italienische Volk im Jahre 1993 für eine Reform des Wahlrechtes ausgesprochen. Damit wurden die Regeln grundlegend geändert. Das neue Wahlrecht löst das bisherige Verhältniswahlrecht zugunsten eines gemischten Systems ab. Das neue Wahlrecht besteht zu drei Vierteln aus einem Mehrheitswahlrecht und nur mehr zu einem Viertel aus dem Verhältniswahlrecht. Durch die Einführung einer Vierprozentklausel beim Verhältniswahlrecht sollte die Vielparteienlandschaft Italiens eingebremst werden. In jedem Wahlkreis werden 75 % der Sitze über "Collegi uninominali" (Ein-Mann/Frau-Wahlkreise) im Mehrheitswahlrecht mit der relativen Mehrheit gewählt. Die verbleibenden 25 % werden wie gehabt im Verhältniswahlrecht entschieden. Das italienische Staatsgebiet ist in 26 Wahlbezirke und dem Wahlbezirk Aosta[22] (mit einem/einer SenatorIn) aufgeteilt. Jeder Region stehen mindestens sieben SenatorInnen zu, mit Ausnahme von Molise mit zwei und Aosta mit einem/einer SenatorIn.

2.4 Rechtsgrundlagen zu den Wahlen

Verfassungsrechtliche Grundlagen der Wahlbestimmung sind die Artikel 55 bis 69 der italienischen Verfassung.

Die geltenden Rechtsgrundlagen sind:

- das Gesetz vom 4. August 1993, Nr. 277, welches den bis dahin gültigen Einheitstext, beschlossen mit D.P.R. vom 20. März 1957, Nr. 361, ablöst;
- das Gesetzesdekret vom 20. Dezember 1993, Nr. 536 (Einteilung der Collegi uninominali);
- das Gesetz vom 5. Jänner 1994, Nr. 14, Regelung der Stimmzettel.

2.5 Die Bezüge im italienischen Parlament

Zusammensetzung der Aufwandsentschädigung

" Die Mitglieder des Parlaments erhalten eine durch Gesetz festgelegte Entschädigung",

so lapidar einfach lautet der Artikel 69 der italienischen Verfassung. Dies ist auch schon alles, was die Verfassung in Bezug zur Entlohnung ihrer vom Volk gewählten politischen VertreterInnen bestimmt. Konkreter wird es dann im Gesetz Nr. 1261 vom 31. Oktober 1965, welches das bis dahin gültige Gesetz Nr. 1102 vom 9. August 1948 ersetzt. In diesem Gesetz wird festgehalten, daß jedes Mitglied des italienischen Parlament laut betreffenden Verfassungsartikel für die freie Ausübung seines Mandates das Anrecht auf eine monatliche Aufwandsentschädigung sowie die Rückvergütung der Sekretariats- und Repräsentationsspesen hat. Zusätzlich steht laut Artikel 2 legis citate (leg. cit.) den Mitgliedern des Parlamentes für die anfallenden Spesen, für den Aufenthalt in der Hauptstadt Rom eine von den Präsidien der beiden Kammern (Ufficci di Presidenza delle due Camere[23] ) festgelegtes Tagegeld (diaria) im Ausmaß eines 15tägigen Aufenthaltes in der Hauptstadt Rom für jeden Monat zu. Das Tagegeld besteht aus einem fixen und einem variablen Anteil. Der fixe Anteil entspricht der Außendienstvergütung eines Richters/einer Richterin im Range eines Präsidenten/einer Präsidentin eines Kassationsgerichtshofes auf der Basis einer 15tägigen Vergütung pro Monat, reduziert um 70 %.[24] Der variable Anteil des Tagegeldes basiert auf der Berechnungsbasis eines monatlichen 15tägigen Aufenthaltes in der Hauptstadt Rom und wird jährlich dem vom ISTAT berechneten Teuerungsindex angepaßt.[25]

Das Ausmaß des monatlichen Tagegeldes beträgt nach einem Beschluß der Präsidien vom 15. April 1994 täglich 250.000.- Lire (3.750.000.- Lire monatlich). Mit Datum Oktober 1998 beträgt das Tagegeld 5.501.100.- Lire.

"... all'importo di 3.750.000.- si è pervenuti effetuando una media dei costi di una stanza negli alberghi di categoria non di lusso del centro di Roma".[26]

Rechenbeispiel nach der von den QuestorInnen vorgenommenen Erhöhung mit Wirksamkeit vom 15. April 1994:

- Fixer Bestandteil 251.100.- Lire
- Variabler Bestandteil 3.750.000.- Lire
- Gesamtsumme 4.001.100.- Lire[27] [28]

Vom Tagegeld können für Abwesenheit 300.000.- Lire[29] je Tag einbehalten werden, jedoch darf das Gesamtausmaß den variablen Anteil des monatlichen Tagegeldes nicht überschreiten.

2.6 Die Aufwandsentschädigung

Der Berechnung der zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung (indennità parlamentare) für die Abgeordneten der Kammer und des Senates liegt die Jahresbruttoentlohnung eines Richters/einer Richterin in der Funktion eines Präsidenten/einer Präsidentin der Sektion eines Kassationsgerichtshofes oder gleichgestellten Gerichtshof zugrunde. Die monatliche Aufwandsentschädigung der ParlamentarierInnen muß laut Gesetz in einem Ausmaß festgesetzt werden, daß ein Zwölftel der höchsten Jahresbruttoaufwandsentschädigung eines/einer besagten Richters/Richterin nicht überschritten wird. Der Anteil beträgt 96 %, die aktuelle monatliche Bruttoentlohnung der italienischen ParlamentarierInnen beträgt 18.674.170.- Lire[30] Die Anpassung der parlamentarischen Aufwandsentschädigungen erfolgt automatisch mit den Gehaltserhöhungen des RichterInnenpersonals. Die Aufwandsentschädigungen der ParlamentarierInnen bilden gleichzeitig die Grundlage für die Berechnung der Gehälter der Abgeordneten in den einzelnen Regionen. Die Gehaltserhöhungen des RichterInnenpersonals erfolgt in einem Dreijahresrythmus im prozentuellen Durchschnitt der Erhöhungen der restlichen Kategorien der Bediensteten im öffentlichen Dienst.

" ... di diritto, ogni triennio, nella misura percentuale pari alla media degli incrementi realizzati nel triennio precedente per le altre categorie di pubblici dipendenti ... Gli stipendi al 1° gennaio del secondo e del terzo anno di ogni triennio sono aumentati a titolo di accorto sull'adeguamento triennale, per ciascun anno e con riferimento sempre allo stipendio in vigore al 1° gennaio del primo anno, per una percentuale pari al 30 per cento della variazione percentuale verificatasi fra le retribuzioni dei dipendenti pubblici nel triennio precedente, salvo conguaglio a decorrere dal 1° gennaio del triennio successivo.

La percentuale dell'adeguamento triennale è determinata entro il 30 aprile del primo anno di ogni triennio con decreto del Presidente del Consiglio dei Ministri di concerto con il Ministro di Grazia e Gustizia e con quello del Tesoro. A tal fine, entro il mese di marzo, l'ISTAT comunica la variazione percentuale ...":[31]

Da das Jahr 1997 wieder ein Jahr war, in dem die Gehälter der RichterInnen angehoben wurden, ist es die Pflicht des Ministerpräsidenten/der Ministerpräsidentin per Dekret die Dreijahresanpassung der ParlamentarierInnengehälter von 1994 bis 1997 innerhalb 30. April 1997 vorzunehmen. Mit dieser 17. Erhöhung im Dreijahresrythmus beträgt die Jahresbruttoentlohnung eines Richters/einer Richterin im Range eines Präsidenten/einer Präsidentin eines Kassationsgerichtshofes oder gleichgestellten Gerichtshof 233.427.125.- Lire.

Die Aufwandsentschädigung eines/einer Abgeordneten der Kammer bzw. des Senates im Ausmaß von 96 % im Sinne des Gesetzes vom 31. Oktober 1965 Artikel 1 beträgt nach der 17. Aufbesserung[32] des RichterInnenpersonals 8. Gehaltsklasse 18.674.170.- Lire.

Die Aufwandsentschädigung wird 12mal pro Jahr ausbezahlt, es gibt kein 13. Gehalt.

2.7 "Privilegien"

Neben der oben angeführten Aufwandsentschädigung von 18.674.170.- Lire und des Tagegeldes in der Höhe von 5.501.100.- Lire stehen den italienischen Parlamenta- rierInnen weiters eine monatliche Summe von 7.000.000.-[33] Lire für die Entlohnung eines/einer persönlichen Assistenten/Assistentin zu. Für die Anmietung von Bürolokalen beziehen die ParlamentarierInnen außerdem einen Betrag von monatlich 1.000.000.- Lire. Daneben haben Abgeordnete eine Reihe weiterer "Privilegien" wie etwa:

- Anrecht auf Fremdsprachenkurse;
- unentgeltliches Telefonieren;
- freier Eintritt auf den Ehrentribünen in den italienischen Fußballstadien;
- freier Eintritt in die Kinos;
- um sportliche Aktivitäten betreiben zu können, können sich die Damen und Herren Abgeordneten kostenlos in den Sportclub Acquacetosa, gehört dem Comitato Olimpico Nazionale Italiano (CONI), einschreiben;
- pro Jahr stehen jedem/jeder ParlamentarierIn 4.000.000.- Lire für Auslandsreisen zur Verfügung;
- für die Reisen im Inland hat er/sie Anrecht auf die freie und unbegrenzte Benützung von Linienflugzeugen, Eisenbahn und Fährschiffen (1. Klasse und Schlafwagen);
- freie Fahrt auf allen italienischen Autobahnen;
- auf Anfrage bekommt der/die ParlamentarierIn kostenlos ein Zeitungsabbonament oder die Gazzetta Ufficiale;
- weiters eine Versicherungspolizze für Unfall und Ableben;
- einen Überziehungskredit von 20.000.000.- Lire beim Banco di Napoli;
- pro Jahr werden den Abgeordneten vom staatlichen italienischen Reisebüro Compagnia Italia Turismo (CIT ) zwei Flugtickets für Hin - und Rückflug in eine europäische Hauptstadt zur Verfügung gestellt, diese können beispielsweise auf Wunsch in kürzere, etwa anstatt Rom - Kopenhagen in Tickets Rom - Barcelona eingetauscht werden, so ist es dem/der ParlamentarierIn gestattet, bei beiden Flügen eine Begleitperson mitzunehmen;
- gegen ein Trinkgeld kann der Hausbarbier des Montecitorio beansprucht werden;
- Frau Abgeordnete erhält pro Monat einen Gutschein für einen Friseurbesuch[34] in einem Salon der Hauptstadt;
- die gastronomischen Dienstleistungen im Montecitorio können die Abgeordneten gleichfalls zu günstigen Preisen in Anspruch nehmen, ein Menü kostet 18.000.- Lire und ein Kaffe 1000.- Lire.

Selbstverständlich können die ParlamentarierInnen die umfangreichen fachlichen Beratungs-, Experten- und Publikationsdienste in Anspruch nehmen. So wurden zum Beispiel laut Finanzbericht des Senats vom Jahre 1996 (verabschiedet am 27. Februar 1996) 1995 350.000.000.- Lire und 1996 400.000.000.- Lire für Publikationen und die Anschaffung von Kunstbüchern ausgegeben. Für interparlamentarische Konferenzen wurden 1995 2.300.000.000.- Lire und 1996 1.500.000.000.- Lire bereitgestellt. Allein die Repräsentationsspesen betrugen in den beiden Jahren jeweils 2.300.000.000.- Lire. Die Reisekosten der Ex-SenatorInnen beziffern sich für die Jahre 1995-1996 zusammen auf 4.000.000.000.- Lire. Die Pensionszahlungen beliefen sich im Finanzjahr 1995-1996 auf 92.500.000.000.- Lire bzw. 88.000.000.000.- Lire. Die Pensionszahlungen übersteigen damit die Aufwandsentschädigungen (70.000.000.000.- Lire ) um über 20.000.000.000.- Lire.

Daß sich der Senat die Reisen der Mitglieder etwas kosten läßt, bescheinigt die Summe von 11.500.000.000.- Lire für 1996 bzw. 11.000.000.000.- Lire für 1995. An Fremdsprachenkursen wurden 450.000.000.- Lire pro Jahr ausgegeben. Das Tagegeld veranschlagte für 1996 17.400.000.000.- Lire und 16.400.000.000.- Lire 1995[35].

2.8 Zusatzleistungen im Gesundheitsbereich (A.S.I.)

Jene Abgeordnete, welche sich im Sinne des Artikel 71 Absatz 1 des Legislativdekretes Nr. 29 vom 3. Februar 1993 für die Einschreibung in die "Assistenza Sanitaria Integrativa Deputati - Camera dei Deputati - Roma (A.S.I.)"[36] entscheiden, haben eine Reihe zusätzlicher umfangreicher wirtschaftlicher Anrechte. Um in den Genuß dieser Zuwendungen zu kommen, muß der/die Abgeordnete einen monatlichen Beitrag einzahlen, der von den QuestorInnen festgesetzt wird (z. Z. 4,5 %, ca. 840.000.- Lire). Mit der Einschreibung in dieses Zusatzversicherungssystem erwirken sich die ParlamentarierInnen für sich und die Angehörigen eine umfangreiche gesundheitliche Zusatzbetreuung. Im Rahmen dieser Zusatzbetreuung werden für zahlreiche gesundheitliche Ausgaben Rückerstattungen und Spesenbeteiligungen erwirkt. Der überwiegende Teil dieser Anrechte kann laut Artikel 2 der A.S.I. Ordnungsbestimmungen auch in Anspruch genommen werden von:

- Ex-Abgeordnete, die eine parlamentarische Rente beziehen;
- Ex-Abgeordnete, welche Anrecht auf eine parlamentarische Pension haben, sie aber noch nicht beziehen;
- Familienangehörige, welche Anrecht auf eine Quote einer parlamentarischen Pen- sion haben;
- Ehegatte/Ehegattin;
- im Falle, daß laut Scheidungsurteil der/die Abgeordnete zur Lebensunterhaltszahlung verpflichtet ist auch der/die geschiedene EhepartnerIn;[37]
- Kinder und Gleichberechtigte bis zum 26. Lebensjahr.

Der Anspruchsnachweis der Dienste für die oben angeführten Personen muß vom/von der ParlamentarierIn mittels entsprechender Dokumentation erbracht werden: Familienbogen, Trauschein, Gerichtsurteil usw.

Für die unten angeführten Leistungen können Ansprüche geltend gemacht werden:

- 400.000.- Lire für Sehhilfen können pro Jahr beansprucht werden;
- Thermalkuren und Therapien in Gesundheitszentren werden mit ärztlicher Dokumentation im Ausmaß von 15 Tagen pro Jahr mit einem Tagessatz von 150.000.- Lire bezahlt;
- Physiotherapien außerhalb von Kurhäusern werden in einem Zyklus von 15 Einheiten pro Jahr in der vom Reglement vorgesehenen Spesenhöhe rückvergütet;
- chirurgische Eingriffe werden zu 80 % der geltenden Tarife rückerstattet;
- Zahnarzt- und Kieferchirurgenspesen werden bis zu 70 % mit einer Obergrenze von 5.880.000.- Lire rückvergütet;
- Rückvergütung der Ausgaben für Visiten bei SpezialistInnen in der Höhe von bis zu 80 %;
- Rückvergütung von 80 % der Spesen für klinische Analysen.

Des weiteren werden für die nachher angeführten Ausgaben, denen teilweise eine ärztliche Dokumentation bzw. ein Ansuchen zur Leistungsauszahlung beigelegt werden muß, zusätzliche Versicherungsleistungen garantiert:

- für 15 Tage können bei ärztlich bescheinigter Notwendigkeit nach einer chirurgischen Intervention die Ausgaben für eine Krankenpflege zurückgefordert werden;
- die Rückerstattung der Ausgaben bei chirurgischen Eingriffen beträgt 30 % für den Chirurgen/die Chirurgin, 50 % für eine/n AssistentIn, oder Gehilfen/Gehilfin;
- Rückerstattung der Spesen für Impfungen und Medizinen, sofern diese absetzbar sind;
- die "Ticket Ausgaben" für Analysen, Facharztvisiten und diagnostische Bestätigungen sind gänzlich rückerstattbar;
- die Ausstellung von ärztlichen Bescheinigungen wird in der Regel nicht rückerstattet.

Der monatlich zu entrichtende A.S.I. Beitrag beträgt zur Zeit 4,5 % der monatlichen Aufwandsentschädigung. Die Ordnungsbestimmungen über die "wirtschaftliche Behandlung, die Vorsorge und Fürsorge für die Mitglieder der Abgeordnetenkammer und ihre Familienangehörige"[38] sehen im Todesfalle eines Parlamentariers/einer Parlamentarierin einen Solidaritätsbeitrag in der Höhe von 80 % des Monatsbetrages, welcher gemäß Gesetz Nr. 1261 vom 31. Oktober 1965, 18.674.170.- Lire zusteht. Der Mindestbetrag hierfür ist mit 8.000.000.- Lire festgesetzt.[39]

Frühere Regelungen sahen für Begleichung der Begräbnisspesen für die Hinterbliebenen einen Betrag von 10.000.000.- Lire vor. Bei Nachweis wurde diese Summe auch für Ausgaben aus Krankheitsgründen ausbezahlt.

Die Besteuerung der PolitikerInnenaufwandsentschädigungen galt bis zur Verabschiedung der Finanzgesetze vom Dezember 1993 lediglich auf 60 % der Bruttoaufwandsentschädigung. Mit Inkrafttreten des neuen Finanzgesetzes wurde die Besteuerungsgrundlage im Jahre 1994 auf 82 %[40] der Aufwandsentschädigung angehoben.

2.9 Bezüge der italienischen Regierungsmitglieder

Die Zuwendungen der Mitglieder der italienischen Regierung setzen sich zusammen aus Amtszulage, Aufwandsentschädigung im Sinne eines/einer Parlamentariers/Parlamentarierin, Tagegeld und Sonderzulage.

Bis zur Verabschiedung des Gesetzes Nr. 334/1997 bestand ein monetarisch wesentlicher Unterschied zwischen den Mitgliedern der Regierung, welche Abgeordnete zum italienischen Parlament waren und solchen die keiner der beiden Kammern angehörten. Für Nicht-ParlamentarierInnen bestanden die Zahlungen bis dahin aus Amtszulage, Sonderzulage sowie einer Ausgleichszahlung, welche niedriger war als jene der KollegInnen mit Parlamentarierstatus.

In der italienischen Regierung unterscheiden sich drei Gehaltskategorien:

- MinisterpräsidentIn;
- MinisterIn
- UnterstaatssekretärIn.

Das italienische Parlament verabschiedete im September 1998[41] zwei zusätzliche Artikel zum Gesetz Nr. 334 vom 2. Oktober 1997 in denen die Position von Regierungsmitgliedern mit Nicht-ParlamentarierInnenstatus denen die ParlamentarierInnen sind gleichgestellt werden[42]. Sie erhalten somit eine Zahlung von jährlich 31.000.000.- Lire als Differenzausgleich zu den KollegInnen mit ParlamentarierInnenstatus.

Tabelle 1:

Jahresbezüge an die Mitglieder der italienischen Regierung

(Daten in Bruttobeträgen)

MinisterpräsidentIn

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Ministero del Tesoro-IGOP-Divisione terza

Daten: Eigene Berechnung

Der/die PräsidentIn des Ministerrates (MinisterpräsidentIn) erhält zum Unterschied der restlichen Regierungsmitglieder eine um 50 % erhöhte Amtszulage[43]. Ansonsten sind die Regelungen dieselben.

Die Bezahlung der Regierungsorgane mit Nicht-ParlamentarierInnen-Status setzten sich wie unten angeführt zusammen.

Tabelle:2

Jahresbezüge-Regierungsmitglieder mit Nicht-ParlamentarierInnen-Status

(Daten in Bruttobezügen)

MinisterIn

Amtszulage (berechnet auf 13 Monatsgehältern) 92.912.779. Lire

Sonderzulage (berechnet auf 13 Monatsgehältern) 19.737.081.- Lire

Ausgleich im Sinne des Gesetzes 334/97 31.000.000.- Lire

Tagegeld 71.514.300.- Lire

Differenz - ParlamentarierInnenstatus 211.176.421.- Lire

UnterstaatssekretärIn

Amtszulage (berechnet auf 13 Monatsgehältern) 82.553.116.- Lire

Sonderzulage (berechnet auf 13 Monatsgehältern) 19.007.313.- Lire

Ausgleich im Sinne des Gesetzes 334/97 31.000.000.- Lire

Tagegeld 71.514.300.- Lire

Differenz - ParlamentarierInnenstatus 211.176.421.- Lire

Quelle: Ministero del Tesoro-IGOP-Divisione terza

Daten: Eigene Berechnung

2. 10 Pensionsregelungen der italienischen ParlamentarierInnen[44]

Die Leibrente

Wer für eine Legislaturperiode von fünf Jahren in eine der beiden Kammern des italienischen Parlaments gewählt wird, erwirbt das Recht auf Auszahlung einer monatlichen Leibrente. Die Voraussetzung dafür ist die Entrichtung eines monatlichen Vorsorgebeitrages, dessen Ausmaß/Höhe von den Präsidien der Kammern festgesetzt wird. Die Einhebung erfolgt von Amts wegen und wird von der Aufwandsentschädigung direkt abgebucht. Zur Zeit beträgt der Anteil 8,6 % der Aufwandsentschädigung. Dasselbe gilt auch für Abgeordnete, welche sich gemäß Artikel 71 Absatz 1 des Legislativdekretes Nr. 29 vom 3. Februar 1993 nicht für den Bezug der parlamentarischen Aufwandsentschädigung sondern für eine Weiterentlohnung bei ihren Herkunftskörperschaften entscheiden. Sie können gleichfalls mit der Entrichtung des Pflichtbeitrages die Ansprüche auf eine parlamentarische Leibrente erwerben. Die Altersgrenze für den Bezug der Leibrente liegt bei 60 Jahren. Bis zu einer Altersgrenze von fünfzig Jahren kann Herr und Frau AbgeordneteR für jedes weitere das fünfte übersteigende Jahr das gesetzliche Rentenalter unterschreiten. Sollte ein/e ParlamentarierIn vier Legislaturperioden in eine der beiden Kammern gewählt gewesen sein oder zwanzig Beitragsjahre aufweisen, ist er/sie berechtigt, die Leibrente sofort in Anspruch zu nehmen. Den/der Abgeordneten ist es gestattet, im Falle einer vorzeitigen Auflösung der Legislaturperiode, die Vervollständigung der Fünfjahresperiode durch Nachzahlen der fehlenden Beiträge zu erreichen.[45] Zum Erreichen der Mindestanzahl von fünf Beitragsjahren und bei vorzeitiger Parlamentsauflösung und einer Nichtwiederwahl müssen die fehlenden Beträge innerhalb von 12 Monaten nachgezahlt werden. Die Leibrente wird dann bei Erreichen des sechzigsten Lebensjahres ausbezahlt. Gleiches gilt, wenn ein/e AbgeordneteR während einer Legislaturperiode Mitglied in einer der beiden Kammern wird.[46] Dazu werden die ausstehenden Beträge in Monatsraten nach dem bei der vorzeitigen Beendigung der Legislaturperiode geltenden Prozentsatz eingehoben. Im Falle, daß ein/e ParlamentarierIn das Minimum der vorgesehenen Fünfjahresperiode nicht erreicht und auch keine Anfrage um freiwillige Nachzahlung/Entrichtung der fehlenden Beiträge zur Vervollständigung der Periode gestellt hat, so besteht weiterhin das Anrecht auf Rückerstattung der bis dahin eingezahlten Beiträge. Gleiches gilt für über die Höchstgrenze von 35 Beitragsjahren hinaus geleisteten Beiträge. Für die Bezugsberechtigten der Leibrente gelten im Bezug auf die Nachholbeiträge für die Vervollständigung der Fünfjahresbeitragszahlung dieselben Bestimmungen wie für die Abgeordneten. Verstirbt ein/e AbgeordneteR, bevor er/sie das Recht auf eine Leibrente erworben hat, werden den Erben nur die vom/von der Abgeordneten eingezahlten mit dem nach dem jährlichen Inflationsindex aufgewerteten Betrag zurückgezahlt. Sechs Monatsbeiträge werden als volles Beitragsjahr bewertet. Für den Bezug der parlamentarischen Leibrente können Mandatsausübungen im Europäischen Parlament zusammengelegt werden.

[...]


[1] Mündliche Aussage des Obmannes der Südtiroler Volkspartei Dr. Siegfried Brugger, nachdem ich mich schriftlich mit Fragen zu diesem Thema an ihn gewandt hatte.

[2] Sickinger, Hubert, 1997 S. 90.

[3] Sickinger, Hubert, 1997 S. 91.

[4] Holtmann Poltiklexikon, 1994 S. 129.

[5] Arnim von, Hans Herbert, Berlin, 1993 S. 13.

[6] Arnim von, Hans Herbert, 1993 S. 19.

[7] Tsasos, Dimitris Th., 1997 S. 48.

[8] Sickinger, Hubert, 1997 S. 89.

[9] Vgl. Sickinger, Hubert, 1990 S. 102

[10] Maurice, Duverger, in Sickinger, Hubert, 1990 S. 21

[11] Sickinger, Hubert, Diplomarbeit S. 34

[12] Sickinger, Hubert, Diplomarbeit S. 35

[13] Vgl. Sickinger, Hubert, Diplomarbeit S. 132 f.

[14] Vgl. Sickinger, Hubert, Diplomarbeit S. 28 ff.

[15] Vgl. Sickinger, Hubert, 1990 S. 33 ff.

[16] Galli, Gorgio, S. 14

[17] Vergl. Fritsche, Peter, S. 23

[18] Vergl. Beyhme von, Klaus, S. 129

[19] Azione cattolica, ca. 2,5 Mio. Mitglieder, eine intakte Massenorganisation, welche den Faschismus unbeschadet überstanden hatte. Im Faschismus hatte die ACI das Sozialisationsmonopol für die katholischen Eliten innegehabt und prägte damit den Großteil der zukünftigen PolitikerInnengenerationen, welche natürlich ihre Wert- und Zielvorstellungen vertraten.

[20] Art. 56 der Verfassung.

[21] Art. 57 der Verfassung.

[22] Art. 57 der Verfassung.

[23] Art. 1 Gesetz Nr. 1261 vom 31. Oktober 1965. Determinazione dell'indennità spettante ai membri del Parlamento.

[24] Collegio dei deputati Questori del 21.3.1990.

[25] Collegio dei deputati Questori del 1.6.1994.

[26] Schreiben Camera dei Deputati - Tesoreria vom 17. Februar 1995 Prot. Nr. 95021700053/TES.

[27] Protokoll Regionalrat, 6. März 1995 Nr. 2800.

[28] Die "diaria" beträgt laut Aussage von Frau Senatorin Dr. Helga Thaler Außerhofer z. Z. (25. November 1998) 5.501.100.- Lire.

[29] In einem Beschluß vom 31. Juli 1996 Nr. 18 haben die Präsidien der Kammern betreffend Abwesenheit von Parlamentssitzungen beschlossen: "Per ogni giorno di assenza dalle sedute dall'assemblea nel corso delle quali si proceda a rivelazione delle presenze attraverso votazioni qualificate, viene effetuata una detrazione di Lire 300.000.- dall‘importo della diaria."

[30] Schreiben des Generalsekretärs des Südtiroler Landtages Dr. Hubert Peintner vom 24. September 1998 Prot. Nr. 7063 Dr. Pe/cz.

[31] Art. 11 e 12 Legge n. 97 del 2 aprile 1979, pubblicata nella Gazzetta Ufficiale del 6 aprile 1979 n. 97.

[32] Die Regelung der Anpassung der Gehälter für das RichterInnenpersonal erfolgt nach dem Staatsgesetz vom 2. April 1979, Nr. 97 Art. 2, (veröffentlicht in Gazzetta Ufficiale vom 6. April 1979); die Art. 11 und 12 wurden durch das Gesetz Nr. 27 vom 19. Februar 1981 ersetzt und im Gesetz vom 6. August 1984 erweitert.

[33] Il Sole 24 Ore vom 1. Febrauar 1999 S. 3.

[34] Il Giornale vom 14. Juni 1990 S. 7.

[35] Servizio studi del Senato della Repubblica S. 105 ff.

[36] Camera dei Deputati, Regolamento Assistenza Sanitaria integrativa Deputati Servizio Tesoreria 1993, Roma; Pubblicazione fuori commercio.

[37] Rundschreiben der QuestorInnen, Elena Montecchi, Renzo Patria, Franceso Coluddi vom 7. Dezember 1993, in Kraft getreten mit Gültigkeit 1. Jänner 1994.

[38] Art. 26 Regolamento per gli assegni vitalizi degli Senatori e loro familiari, approvato il 7 novembre 1991.

[39] Art. 8 Regolamento del Fondo di Soliedarietà fra gli Onorevoli Senatori, approvato dal Consiglio di Presidenza nella riunione del 7 aprile 1994.

[40] DPCM n. 537 - 24 dicembre 1993 interventi correttivi di finanziaria pubblica.

[41] Proposta di Legge presentata alla Presidenza della Camera dei Deputati il 16 settembre 1998.

[42] art. 1 " 1. Ai ministri e ai Sottosegretari di Stato che non siano parlamentari è corrisposta, a decorrere dalla data di entrata in vigore della presenta legge, una indennità pari a quella spettante ai membri del Parlamento, ai sensi della legge 31 ottobre 1965, n. 1261, al netto degli oneri previdenziali e assistenziali. Tale indennità si cumula, secondo le disposizioni vigenti per i Ministri e i Sottosdegretari di Stato parlamentari, con il trattamento stipendiale loro spettante in tale veste.

[43] Faxmitteilung des Schatzministeriums vom 11. Februar 1999, Ragioneria generale dello Stato IGOP III Divisione, Dott. Corniola.

[44] Regolamento per l'assistenza sanitaria integrativa agli Onorevoli Senatori e loro familiari, approvato dal Con-siglio di Previdenza nella riunione del 29 aprile 1976; modificato con delibera del Consiglio di Presidenza del 14 aprile 1981, 1° luglio 1982 e del 7 aprile 1994.

[45] Art. 4 Regolamento per gli assegni vitalizi degli Onorevoli Deputati, versamento delle quote in caso di anticipata chiusura di una legislatura.

[46] Art. 7 Regolamento per gli assegni vitalizi degli Onorevoli Deputati, versamento delle quote in caso di proclamazione in corso di legislatura.

Ende der Leseprobe aus 141 Seiten

Details

Titel
PolitikerInnen-Bezüge
Hochschule
Leopold-Franzens-Universität Innsbruck  (Institut für Politikwissenschaft)
Note
ausgezeichnet
Autor
Jahr
1999
Seiten
141
Katalognummer
V9165
ISBN (eBook)
9783638159395
Dateigröße
1047 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Vergleich der PolitikerInnenbezüge im italienischen und österreichischen Parlament, in der autonomen Region Trentino Südtirol (den italienischen Regionen mit Normalstatut und Sonderstatut) und dem Bundesland Tirol, den Abgeordneten des europäischen Parlaments.
Schlagworte
Politikerdiäten/-bezüge
Arbeit zitieren
Alois Mair, Dr. (Autor:in), 1999, PolitikerInnen-Bezüge, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/9165

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