Einwohnerveredelung im Länderfinanzausgleich und die Lage der Stadtstaaten


Hausarbeit, 2006

18 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Allgemeiner Länderfinanzausgleich
2.1 Umsatzsteuervorwegausgleich
2.2 Regelungen des Länderfinanzausgleichs
2.3 Bundesergänzungszuweisungen
2.4 Bundesergänzungszuweisungen für besondere Lasten

3. Gründe für Einwohnerveredelung
3.1 Pendlersituation in den Stadtstaaten
3.2 Bevölkerungsstruktur der Großstädte

4. IFO-Institut Studie

5. Finanzielle Situation der Stadtstaaten

6. Fusionen der Stadtstaaten mit anderen Bundesländern?

7. Fazit

8. Literaturliste

Bücher

Internetquellen

1. Einleitung

Der Länderfinanzausgleich ist schon seit einiger Zeit umstritten, was erst wieder bewiesen durch das Klagen der Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern. Insbesondere der zu hohe Nivellierungsansatz ist für die zahlenden Länder ein Problem. Dabei wurde allerdings ein Versuch unternommen, das im Jahr 2005 zu verändern, da die Höhe des zu leistenden Ausgleiches deutlich gesenkt wurde. Auch die Tatsache, dass mit Bayern erst ein einziges Land von einem Empfängerland zu einem Geberland wurde, trägt sicherlich nicht zur allgemeinen Akzeptanz des Länderfinanzausgleiches bei. Dass der Länderfinanzausgleich zusätzlich noch durch die neuen Bundesländer zu Beginn der 90er. Jahre vor Probleme gestellt wurde, ist ein weiterer negativer Aspekt. Für einige Jahre konnten die neuen Bundesländer überhaupt nicht in den Länderfinanzausgleich eingegliedert werden. Ansonsten wären die anderen Länder klar überfordert gewesen.[1] Erst ab dem 1.1.1995 konnten die neuen Länder vollständig eingegliedert werden. Der Länderfinanzausgleich ist ein besonders umstrittener Punkt in der deutschen Gesetzgebung. Dies sieht man vor allem an der Häufigkeit in der das Bundesverfassungsgericht zur Klärung gebeten wird. So wurde es schon 1986 und 1992 angerufen. Zuletzt hat das Gericht im November 1999 in einem viel beachteten Urteil entschieden, dass spätestens im Jahr 2005 ein reformierter Finanzausgleich in Kraft treten muss.[2]

2005 trat dann auch ein neuer Finanzaugleich in Kraft, doch ein besonders umstrittener Punkt blieb unverändert: Die Einwohnerveredelung der Stadtstaaten.

Zunächst möchte ich eine allgemeine Erklärung gegeben werden was denn die Einwohnerveredelung eigentlich ist. Stadtstaaten haben aus verschiedenen Gründen, wie z.B. einem hohen Einpendleranteil, hohen Sozialausgaben und ähnlichen Problemen einen erhöhten Finanzbedarf pro Einwohner. Um den Mehrbedarf zu berücksichtigen wird der Veredelungsfaktor je Einwohner genutzt, das heißt ein Einwohner zählt in den Stadtstaaten de facto mehr.

Der Faktor beträgt 1,35 was von den Kritikern sehr verschieden gewertet wird, hier nachdem aus welchem Blickpunkt das Thema gesehen wird. So halten die Stadtstaaten eine Einwohnerwertung von mindestens 1,5-1,65 für dringend notwendig, um ihre Existenz als gesichert anzusehen.[3]

Im Gegensatz hierzu sehen die Geberländer, stellvertretend sind hier Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz zu nennen, den Beitrag als viel zu hoch an. Eine hierzu von den Regierungen der beiden Länder in Auftrag gegebene Studie des IFO-Institutes hat einen Faktor von 1,10 bis 1,20 als realistisch errechnet, was allerdings auch schon wieder Gegner hervorbringt, welche behaupten, dass mit falschen Vergleichsdaten gerechnet wurde.[4]

Es scheint hier also durchaus noch Bedarf zur Klärung zu bestehen, deshalb möchte ich mich in meiner Hausarbeit mit diesem Thema beschäftigen. Zunächst ist sicherlich zu erläutern, was genau der Länderfinanzausgleich ist, damit der Einwohnerveredelungsanteil überhaupt erläutert werden kann. Aus dem Länderfinanzausgleich möchte ich mich besonders den Umsatzsteuervorwegausgleich widmen um anschließend den Einwohnerveredelungsfaktor einführend zu erklären. Danach beschäftige ich mich mit den Gründen warum dieser eingeführt wurde. Als Folgerung aus der Einwohnerveredelung wird von einigen Kritikern argumentiert, dass die Stadtstaaten mit anderen Bundesländern fusionieren sollten. Mit dieser Forderung will ich mich beschäftigen, bevor ich ein Fazit ziehen werde.

2. Allgemeiner Länderfinanzausgleich

Um das Thema Einwohnerveredelung näher zu verstehen ist zunächst einmal ein genereller Blick auf den Länderfinanzausgleich notwendig. So besteht laut Grundgesetz Artikel 107 die Aufgabe die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik gleichwertig zu gestalten. Dies ist schon einmal als deutscher Sonderweg zu werten, da es solche Regelungen in anderen föderalen Ländern wie den USA nicht gibt.

Das heutige Gesetz gilt auch erst seit dem 01.01.2005 und hat Geltung bis zum 31.12.2019 also genau 15 Jahre. Es gibt einige wichtige Änderungen im Vergleich zum letzten Gesetz, welches bis zum 31.12.2004 Gültigkeit hatte. Das wichtigste ist zunächst einmal die Ermittlung der Finanzkraft eines Landes. Um diese zu ermitteln werden die anteiligen Einnahmen eines Landes an Einkommenssteuer, Gewerbesteuer, Gewerbesteuerumlage, Vermögenssteuer, Erbschaftssteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Biersteuer, der Rennwett- und Lotteriesteuer mit Ausnahme der Totalisatorsteuer, der Grunderwerbsteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe mit Ausnahme der Sonderabgabe und der Troncabgabe zusammengerechnet.[5]

Sogar dies ist schon umstritten, da nicht alle Landessteuern angerechnet werden. Kritiker fordern, dass auch die Steuern, welche bisher nicht unter den Länderfinanzausgleich fallen hinzugerechnet werden, da so einzelne Länder bei denen diese Steuer häufiger vorkommt als bei anderen bevorzugt werden. Als Verfechter dieser Theorie ist z.B. Peffekoven zu nennen.[6] Allerdings ist der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet alle Einnahmen eines Landes als ausgleichspflichtig mit einzurechnen.[7]

Doch der nächste Punkt ist noch weit umstrittener. So werden laut dem Länderfinanzausgleich auch die Einnahmen der Gemeinden gewertet, allerdings nur zu 64%. Auch dies ruft einige Kritiker auf den Plan, stellvertretend ist hier Rolf Grawert, welcher die bisherige Regelung sogar als verfassungswidrig bezeichnet[8]

Aus diesen Steuereinnahmen wird die Finanzkraftmesszahl eines Landes errechnet. Des Weiteren wird dazu die Ausgleichsmesszahl ermittelt, welche die gesamten Steuereinnahmen der Länder und Gemeinden beinhaltet, und welche schließlich auf den einzelnen Bürger heruntergerechnet wird. Diejenigen Ländern, bei denen die Finanzkraftmesszahl höher liegt als die Ausgleichsmesszahl werden als Geberländer bezeichnet, da sie den ärmeren Ländern im Länderfinanzausgleich gegenüber verpflichtet sind. Interessant ist hierbei zunächst einen Blick auf die Geber und Nehmerländer zu werfen. So sind mit Ausnahme des Saarlands und Bremen (aufgrund der Einwohnerveredelung) ausschließlich die neuen Bundesländer die Empfänger, während sämtliche anderen alten Bundesländer die Geberländer sind, (also auch Hamburg trotz der Einwohnerveredelung).

2.1 Umsatzsteuervorwegausgleich

Bevor der Länderfinanzausgleich greift kommt noch der Umsatzsteuervorwegausgleich zum tragen. Das interessante, was zunächst vorwegzunehmen ist, ist dass in diesem die Einwohnerveredelung noch nicht eingerechnet wird. Hierbei werden zunächst einmal die Länder mit einem geringen Anteil an der Umsatzsteuer begünstigt. Obwohl auch diese Regelung im Jahr 2004 noch einmal verändert wurde, ist es aufschlussreich einmal die Zahlen von 1999 zu betrachten. Hierbei mussten nämlich Berlin mit 805 Millionen DM, sowie Bremen mit 158 Millionen DM bezahlen. Dies zeigt schon einmal, wie wichtig der Einwohnerveredelungsfaktor für die Stadtstaaten ist. Beim Umsatzsteuervorwegausgleich profitieren lediglich die neuen Bundesländer und das Saarland von dieser Regelung. Besonders deutlich wird dies noch einmal wenn man betrachtet, dass Berlin dann im nächsten Schritt 1999 noch 5.316 Millionen DM erhielt und auch Bremen noch mal 665 Millionen.[9] Dabei werden nach der neuen Regelung maximal 25% der Umsatzsteuer verwendet, um die Länder anzunähern, wobei bei einem besonders großen Abstand zunächst 95% ausgeglichen werden, während der Faktor hinterher bis zu 60% abnimmt.

[...]


[1] Vgl. Eckhard Wegner (1992): Probleme der Einheit- Finanzausgleich im vereinten Deutschland. Marburg. S.17

[2] Vgl. Bernd Huber, Karl Lichtblau (2000): Ein neuer Finanzausgleich. S. 12. Köln

[3] Vgl. Bernhard Dietrich (1996): Das Prinzip der Einwohnerveredelung in den Finanzausgleichsystemen der Bundesrepublik Deutschland. Bonn S.96

[4] Vgl. Werner Bönte, Bernd Lucke (2004): Angemessene Einwohnerveredelung im Länderfinanzausgleich- Anmerkungen zu einem Quantifizierungsversuch. Im Internet: (http://www1.uni-hamburg.de/IWK/paper/lfaboelu.pdf)

[5] Vgl. N.N.a (2004): http://www.bundesfinanzministerium.de/cln _02/nn_4480/DE/Service/Downloads/Downloads__6/29394__14,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)

[6] Vgl. Eckhard Wegner (1992): Probleme der Einheit- Finanzausgleich im vereinten Deutschland. Marburg 1992. S.17

[7] Vgl. Gunnar Folke Schuppert / Frank Dahrendorf (1985): Verfassungsrechtliche und finanzwissenschaftliche Aspekte des Länderfinanzausgleichs. Baden Baden.S. 24

[8] Vgl. Rolf Grawert (1989): Die Kommunen im Länderfinanzausgleich. Berlin. S. 122-124

[9] Vgl. Bernd Huber, Karl Lichtblau (2000): Ein neuer Finanzausgleich. Köln S. 7.

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Einwohnerveredelung im Länderfinanzausgleich und die Lage der Stadtstaaten
Hochschule
Universität Münster  (Politikwissenschaftliches Institut)
Note
1,3
Autor
Jahr
2006
Seiten
18
Katalognummer
V91676
ISBN (eBook)
9783638050562
ISBN (Buch)
9783640463183
Dateigröße
428 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Einwohnerveredelung, Länderfinanzausgleich, Lage, Stadtstaaten
Arbeit zitieren
Daniel Schmidt (Autor:in), 2006, Einwohnerveredelung im Länderfinanzausgleich und die Lage der Stadtstaaten , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/91676

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