Ein Vergleich zwischen UN-Kaufrecht und BGB

Welche Bedeutung hat das UN-Kaufrecht für den internationalen Einkauf aus deutscher Sicht?


Diplomarbeit, 2008

68 Seiten, Note: 2,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

A. Zustandekommen von Kaufverträgen
I. Zustandekommen nach BGB
1. Angebot
2. Annahme
3. Formerfordernisse
4. Gegenstände des Vertrags
5. Einbeziehung von AGB
6. Rechtsfolgen
II. Zustandekommen nach UN-Kaufrecht
1. Anwendungsvoraussetzungen
2. Angebot
3. Annahme
4. Formerfordernisse
5. Gegenstände des Vertrags
6. Einbeziehung von AGB
7. Rechtsfolgen

B. Verpflichtungen und Rechte
I. Pflichten des Verkäufers nach BGB
1. Übergabepflicht
2. Übereignungspflicht
3. Mangelfreiheit
4. Nebenpflichten
II. Pflichten des Verkäufers nach UN-Kaufrecht
1. Lieferpflicht
2. Übergabe von Dokumenten
3. Verschaffung des Eigentums
4. Mangelfreiheit
5. Nebenpflichten
III. Rechte des Käufers nach BGB
1. Anspruch auf Erfüllung des Vertrags
2. Ansprüche wegen Nichterfüllung
3. Rechte bei nicht rechtzeitiger Leistung
4. Rechte bei Lieferung mangelhafter Sachen
5. Rechte bei Verletzung von Nebenpflichten
IV. Rechte des Käufers nach UN-Kaufrecht
1. Anspruch auf Erfüllung des Vertrags
2. Ansprüche wegen Nichterfüllung
3. Rechte bei nicht rechtzeitiger Leistung
4. Rechte bei Lieferung mangelhafter Sachen
5. Rechte bei Verletzung von Nebenpflichten
V. Pflichten des Käufers nach BGB
1. Zahlung des Kaufpreises
2. Abnahmeverpflichtung
3. Nebenpflichten
VI. Pflichten des Käufers nach UN-Kaufrecht
1. Zahlung des Kaufpreises
2. Abnahmeverpflichtung
3. Nebenpflichten
VII. Rechte des Verkäufers nach BGB
1. Rechte bei Ausbleiben der Zahlung
2. Rechte bei Zahlungsverzögerung
3. Rechte bei Nichtannahme der Leistung
4. Rechte bei Verletzung von Nebenpflichten
VIII. Rechte des Verkäufers nach UN-Kaufrecht
1. Rechte bei Ausbleiben der Zahlung
2. Rechte bei Zahlungsverzögerung
3. Rechte bei Nichtannahme der Leistung
4. Rechte bei Verletzung von Nebenpflichten

C. Vor- und Nachteile bei Einbeziehung des UN-Kaufrechts
I. Vorteile
1. Übersichtlichkeit und Transparenz
2. Einheitliche Vertragsstandards im internationalen Einkauf
3. Ausgeprägte Gestaltungsfreiheit
4. Ausgewogene Risikoverteilung zwischen Käufer und Verkäufer
II. Nachteile
1. Kompromiss auf kleinstem Nenner
2. Lückenfüllung durch Rückgriff auf nationales Recht

Zusammenfassung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Der Austausch von Gütern ist gleichzeitig ein Austausch von Rechten. Im internationalen Einkauf geht es um weit mehr als nur die Beschaffung von Waren. Neben der Identifizierung qualifizierter Lieferanten, der Entwicklung strategischer Partner und dem Aufbau eines internationalen Netzwerks hat der Einkauf auch die Aufgabe, im Bezug auf die Lieferantenbeziehungen, für Rechtssicherheit Sorge zu tragen. In diesem Zusammenhang stellt sich dem Einkäufer folgende Frage:

- Welches Recht bzw. wessen Staates Recht gilt und welchen Einfluss hat diese fremde Rechtsordnung auf meine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag?

Dem deutschen Käufer stehen in diesem Zusammenhang drei Optionen zur Auswahl. Die erste Option ist eine entweder / oder Möglichkeit, welche besagt, dass entweder das Recht des Importeurs, also des Käufers, in diesem Fall das BGB bzw. HGB zur Anwendung kommen soll oder das Recht des Exporteurs, also das des Verkäufers Anwendung findet.

Die zweite, für den Käufer unfreiwillige Option, ergibt sich aus Art. 28 EGBGB. Hiernach haben die Parteien zwar im Rahmen der ihnen eingeräumten Privatautonomie aus Art. 27 EGBGB die freie Wahl zu entscheiden, welches Recht gelten soll. Jedoch ist es unwahrscheinlich, dass sich eine der beiden Parteien freiwillig auf das Recht eines fremden Staates einlässt und daher mangels einer Rechtwahlvereinbarung grundsätzlich das Recht desjenigen Staates zur Anwendung kommt, zu dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist.[1] Nach der Vermutungsregel aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB weist der Vertrag die engste Verbindung mit jenem Staat auf, in dem die Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Hauptverwaltung hat, welche die charakteristische Leistung zu erbringen verpflichtet ist. Bei einem Kaufvertrag ist die charakteristische Leistung die Lieferung der Ware, und demnach gilt das Recht des Staates, in welchem der Verkäufer seinen Sitz bzw. seine Hauptverwaltung hat.[2]

Eine dritte Alternative für beide Parteien ist die Anwendung des UN-Kaufrechts. Das UN-Kaufrecht ist inzwischen von 70[3] Staaten ratifiziert worden, darunter auch von sogenannten Low Cost Countries, wie z.B. China. Im Jahre 2003 haben deutsche Unternehmen ca. 75% ihrer Einfuhren mit Lieferanten aus den Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts abgewickelt.[4] Die offizielle Bezeichnung des UN-Kaufrechts lautet United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, international CISG abgekürzt, und deutsch, Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, im Folgenden als UN-Kaufrecht abgekürzt.

Ziel dieser Arbeit ist es, den Kauf von beweglichen, körperlichen Sachen nach UN-Kaufrecht und BGB gegenüberzustellen und so die Vor- und Nachteile bei Einbeziehung des UN-Kaufrechts aufzuzeigen. Die Ausarbeitungen beziehen sich ausschließlich auf Kaufverträge zwischen Unternehmern, also auf beiderseitige Handelsgeschäfte.

A. Zustandekommen von Kaufverträgen

Kaufverträge sind gegenseitige Verträge. Gegenseitige Verträge sind Verträge mit zwei oder mehreren Beteiligten. In diesem Abschnitt werden die Vorschriften über das Zustandekommen von Kaufverträgen nach dem BGB und darauf folgend nach dem UN-Kaufrecht dargestellt.

I. Zustandekommen nach BGB

Nach deutschem Kaufrecht kommt ein Kaufvertrag aus zwei übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen zustande, die einen inhaltlichen Konsens ergeben. Dies ist auf der einen Seite das Angebot bzw. der Antrag und auf der anderen Seite die zeitlich auf diese Willenserklärung folgende Annahme. Was genau die einzelnen Paragraphen des BGB voraussetzen, damit ein Kaufvertrag wirksam zustande kommt, wird in den folgenden fünf Punkten näher erläutert.
Die Definition von Willenserklärungen leitet sich aus dem Wort selbst ab und ist aufgeteilt in einen inneren (Wille) und einen äußeren (Erklärung) Konsens. Eine Willenserklärung ist daher jede nach außen tretende Betätigung eines rechtsgeschäftlichen Handlungswillens.[5]

1. Angebot

Das Angebot, auch Antrag genannt, muss inhaltlich so bestimmt sein, dass es den wesentlichen Teil des beabsichtigten Kaufvertrags enthält. Die wesentlichen Inhalte, die sogenannten essentialia negotii, eines Kaufvertrags sind die Kaufsache, der Kaufpreis und die Parteien des Kaufvertrags.[6] Ob ein Antrag die wesentlichen Bestandteile beinhaltet, kann mit der positiven Beantwortung der Frage, ob ein schlichtes „Ja“ ausreicht, um den Antrag anzunehmen, geklärt werden. Das Angebot bzw. der Antrag sind empfangsbedürftige Willenserklärungen, die ihre Wirkung bei Zugang gegenüber demjenigen entfalten, dem sie erklärt werden müssen. Nach
§ 130 Abs. 1 BGB i.V.m. § 147 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB entfaltet das Angebot unter Anwesenden seine Wirkung sofort mit der Abgabe. Unter Abwesenden entfaltet das Angebot seine Wirkung gemäß § 130 Abs. 1 BGB i.V.m. § 147 Abs. 2 BGB mit Zugang der Willenserklärung.

Der Antragende ist grundsätzlich an sein Angebot nach § 145 BGB gebunden, falls er seine Bindung nicht durch entsprechende Freizeichnungsklauseln ausgeschlossen oder den Antrag zeitlich eingeschränkt hat. Eine gängige Freizeichnungsklausel ist z.B. „freibleibend“. Eine zeitliche Einschränkung, die länger andauert als die in § 147 Abs. 1 und 2 BGB, kann der Antragende nach § 148 BGB in sein Angebot einsetzen. So könnte auch eine Befristung bezüglich der Verfügbarkeit der angebotenen Güter als auflösende Bedingungen nach § 158 Abs. 2 BGB gewertet werden, bei deren Erreichung der Antragende grundsätzlich nicht weiter an sein Angebot gebunden wäre.[7] Hierbei sind zusätzlich die Regelungen der §§ 160 – 163 BGB zu beachten. Hat der Antragende eine Frist zur Annahme erklärt und einen Zwischenverkauf nicht ausgeschlossen, so ist er bis zum Verstreichen dieses Zeitraums gemäß § 145 Halbs. 1 BGB grundsätzlich an sein Angebot gebunden. Zwar führt ein Nichtausschluss zu keiner Verfügungssperre über das Angebotene, jedoch erhöht dies das Schadensersatzrisiko bei Nichtverfügbarkeit innerhalb der Annahmefrist beim Antragenden.[8] Widerrufen kann der Antragende sein Angebot gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB, wenn er gegenüber dem Angetragenen vor dessen Annahmeerklärung sein Angebot widerruft, oder gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB gleichzeitig mit Zugang des Angebots auch ein Widerruf zugeht.

Von dem Angebot abzugrenzen ist die Anfrage des Käufers. Diese beinhaltet zwar Eckpunkte eines späteren Kaufvertrags, jedoch fehlen weitere essentielle Bestandteile und der tatsächliche Bindungswille.[9] Gerade durch seine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots hält sich der Käufer frei, welches Angebot er letztlich annehmen bzw. nachverhandeln möchte. Daher kann in seiner Anfrage nach Auslegung der Willenserklärung gemäß § 133 BGB grundsätzlich kein Bindungswille festgestellt werden. Bei der Auslegung von Willenserklärungen ist nach § 133 i.V.m. § 157 BGB der wirkliche Wille zu erforschen und so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

2. Annahme

Ist der Antrag so bestimmt, wie unter Punkt 1 beschrieben und in den Machtbereich des Empfängers gelangt, sodass dieser unter normalen Umständen und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte vom Inhalt Kenntnis nehmen konnte, steht es dem Angetragenen grundsätzlich frei das Angebot anzunehmen.[10] Auch die Annahme ist wie das Angebot bzw. der Antrag eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Annahme des Angebots kann sowohl verbal, schriftlich als auch durch schlüssiges Handeln erfolgen. Die erfolgreiche Annahme setzt eine vorbehaltslose Akzeptanz des Angebots voraus. Nimmt der Käufer das Angebot des Verkäufers sodann vorbehaltlos an, kommt zwischen den Parteien ein Kaufvertrag wirksam zustande. Hierbei ist stets zu prüfen, ob eine im Antrag gesetzte Frist überschritten wurde, sodass die verspätete Annahme nach § 150 Abs. 1 BGB einen erneuten Antrag, dieses Mal jedoch vom Annehmenden begründet. In diesem Fall steht es dem Verkäufer frei, den Antrag des Käufers anzunehmen oder mit Verweis auf die verstrichene Frist abzulehnen.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Käufer das Angebot unter Erweiterungen oder Einschränkungen annimmt, indem er z.B. auf die Geltung seiner Einkaufsbedingungen hinweist bzw. Preise oder Mengen anders als angeboten in seiner Annahme erklärt, wobei nach § 150 Abs. 2 BGB dies als eine Ablehnung des ursprünglichen Angebots, verbunden mit einem neuen Antrag, zu bewerten ist.[11] Da die Annahme eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, bedarf es grundsätzlich für ihre Wirkungsentfaltung des Zugangs beim Antragenden. Nach § 151 BGB kann in Ausnahmefällen auf das Zugangserfordernis verzichtet werden, nicht jedoch die Annahme selbst, soweit die Parteien dies im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit vereinbart haben.[12]

Eine andere Form der Annahme bildet das deklaratorische Bestätigungsschreiben. Hierzu bedarf es vorausgegangener Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien, die dann die bestätigende Partei schriftlich fixiert. Zweck des deklaratorischen Bestätigungsschreibens ist es, das Ergebnis vorausgegangener Verhandlungen verbindlich zu vereinbaren. Schweigt der Empfänger auf den Erhalt eines solchen Schriftstücks und weicht der Inhalt nicht gravierend vom Abgesprochenen ab, so gilt der Inhalt als soweit bestätigt.[13] Dies wird auch in § 362 Abs. 1 HGB entsprechend bestätigt.

3. Formerfordernisse

Ein Formerfordernis für die Willenserklärungen, das Angebot bzw. den Antrag oder die Annahme, besteht im BGB grundsätzlich nicht. Hiermit folgt der Gesetzgeber dem Grundsatz der Formfreiheit und überlässt es den Parteien, ihre Verträge in der Form abzuschließen, wie sie es beabsichtigen. Eine Ausnahme hiervon ist das unter Punkt 2 genannte deklaratorische Bestätigungsschreiben. Zwar regelt der Gesetzgeber auch hier keine Form, jedoch kann bereits aus der Bezeichnung abgeleitet werden, dass dieses Rechtsinstitut der Schriftform bedarf, wobei eine Unterschrift wie in § 126 BGB nicht zwingend ist. Die Übermittlung des Bestätigungsschreibens kann sowohl per Telefax, per Post oder auch als E-Mail erfolgen.[14] Hinsichtlich des Kaufvertrags lässt das BGB den Vertragsparteien ebenfalls die freie Wahl zu entscheiden, in welcher Form sie diesen abschließen möchten.

Des Weiteren ist es ein Bestandteil der Formfreiheit, wenn die Parteien eines Kaufvertrags die Einhaltung einer bestimmten Formvorschrift vereinbaren. Dies ist die sogenannte gewillkürte Form. Hier können die Parteien prinzipiell alle im BGB genannten Formvorschriften untereinander vereinbaren.[15] Zu beachten ist jedoch, dass wiederum im Rahmen der Formfreiheit die vereinbarte Form formlos, also mündlich oder durch schlüssiges Handeln wieder aufgehoben werden kann.[16]

Bei Nichteinhaltung der gewillkürten Form führt dies nach § 125 Satz 2 BGB oder nach §154 Abs. 2 BGB im Zweifel zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Im Zweifel deswegen, weil durch Auslegung beurteilt werden muss, ob die Wirkung der gewillkürten Form deklaratorischen oder konstitutiven Charakter haben soll und eventuell eine Heilung nach den Absätzen 1 bis 3 des § 127 BGB erzielt werden kann. In den Fällen des § 125 Satz 2 BGB handelt es sich grundsätzlich um deklaratorische Willenserklärungen, bei deren Verstoß gegen die vereinbarte Form zu prüfen ist, ob der Zweck der gewillkürten Form auch durch die vorliegende formlose Form erreicht worden wäre und eine nachträgliche Beurkundung ausreicht, um der Formvorschrift genüge zu tun.[17] Hat die vereinbarte Form konstitutiven Charakter und wird die vereinbarte Form nicht eingehalten, so ist gemäß § 154 Abs. 2 BGB der Vertrag im Zweifel als nicht geschlossen anzusehen.[18] Ausschlaggebend ist der Parteienwille. Zu klären ist bei der Auslegung, ob die Parteien unter Berücksichtigung der Umstände am Bestehen des Vereinbarten festhalten wollen oder ob ein Festhalten am Vertrag nach Abwägung der gemeinsamen Interessen für eine oder beide Parteien nicht zumutbar wäre.

4. Gegenstände des Vertrags

Gegenstände des Kaufvertrags können nach § 433 BGB Sachen und nach § 453 BGB Rechte oder sonstige Gegenstände sein.

Sachen sind gemäß § 90 BGB nur körperliche Gegenstände. Sie müssen räumlich abgrenzbar sein und werden unterschieden in beweglich und unbeweglich.[19] Räumliche Abgrenzung bedeutet, dass die Sache unabhängig von ihrem Aggregatzustand durch Aufnahme in ein Behältnis, so beim Kauf von Gas in Gasflaschen für Gabelstapler oder durch sonstige künstliche bzw. technische Mittel körperlich fixierbar sein muss, wie z.B. bei Software auf einem Datenträger.[20] Als klassisches Beispiel für unbewegliche Sachen sei hier das Grundstück also die Immobilie zu nennen. Unabhängig von der Unterteilung in beweglich und unbeweglich müssen Sachen der menschlichen Beherrschung unterliegen.[21]

Beim Kauf von Rechten nach § 453 BGB geht es um übertragbare Rechte. Hierunter fallen sowohl dingliche Rechte als auch schuldrechtliche Forderungen.[22] Als Beispiele sind Geldforderungen, Grundschulden, Verlags- sowie Anwartschaftsrechte zu nennen. Rechte können auch den Besitz einer Sache begründen und den Besitzer somit zum Inhaber dieser Rechte machen.[23]

Von sonstigen Gegenständen ist die Rede, sobald z.B. Unternehmen oder Unternehmensteile entgeltlich übertragen werden sollen. Auch die entgeltliche Übertragung von Elektrizität, Fernwärme, technischem Know-how und Werbeideen sind in die Kategorie der sonstigen Gegenstände einzuordnen.[24] Beim Kauf von Unternehmen bzw. Unternehmensteilen wird in zwei Vertragstypen unterschieden. Werden alle einzelnen Gegenstände, die zum Vermögen des Unternehmens gehören, übertragen, liegt ein sogenannter Asset Deal, Unternehmenskauf, vor.[25] Werden hingegen Kapital- oder Gesellschaftsanteile an einem Unternehmen veräußert, so handelt es sich um einen Share Deal, Unternehmensteil.[26]

Auch Tiere können Gegenstände eines Kaufvertrags sein. Zwar sind Tiere nach § 90a Satz 1 BGB keine Sachen, jedoch finden die Vorschriften über Sachen gemäß § 90a Satz 3 Halbs. 1 auch auf sie Anwendung.

5. Einbeziehung von AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Verwender dem anderen Vertragspartner bei Abschluss eines Vertrags stellt. Die Definitionen der einzelnen Merkmale sind folgende:[27] Eine Vielzahl bedeutet, dass der Verwender der AGB beabsichtigt, diese mindestens dreimal zu verwenden, sodass dann bereits bei deren erstmaliger Verwendung dieses Merkmal als erfüllt anzusehen ist.

Vorformuliert besagt, dass die Vertragsbedingungen vor Abschluss des Vertrags komplett existent und abrufbar sein müssen.

Vom Verwender gestellt, heißt, dass der Verwender deren Einbeziehung verlangt haben muss, was gleichzeitig ausschließt, dass sie nicht ausgehandelt bzw. zur Disposition gestellt wurden.

Die Vorschriften über die Einbeziehung und die Inhaltskontrolle von AGB sind in den §§ 305 bis 310 BGB geregelt. Zu beachten ist jedoch, dass gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB die §§ 305 Abs. 2 und 3, 308 und 309 BGB keine Anwendung auf AGB finden, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden.

In der Praxis finden AGB häufig Anwendung, da es im Massenverkehr sinnvoll erscheint, nicht alle Modalitäten für jeden einzelnen Vertrag auszuhandeln. Bei der wirksamen Einbeziehung von AGB zwischen Unternehmern kommt es darauf an, dass eine vertragliche Vereinbarung über die Geltung der AGB des jeweiligen Verwenders existiert, was auch die Möglichkeit einer Kenntnisnahme der zu verwendenden AGB mit einschließt.[28] Diese Vereinbarung kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent gemäß den Regelungen von Angebot und Annahme sein. Ein Problem hierbei stellen die sich kreuzenden AGB dar. Dies ist der Fall, wenn der Verkäufer bei Vertragsangebot in seinen AGB die ausschließliche Geltung der darin enthaltenen Vertragsbestandteile als Voraussetzung zugrunde legt, der Käufer aber in seiner Annahme bzw. Bestellung wiederum auf seine Allgemeinen Einkaufsbedingungen verweist, worin unter Ausschluss jener des Verkäufers nur seine AGB Inhalt des Vertrags werden sollen. Grundsätzlich liegt in den Fällen der kollidierenden AGB eine Ablehnung des bisherigen Angebots, verbunden mit einem neuen Antrag, vor.[29] Dies würde jedoch bedeuten, dass die AGB derjenigen Partei zum Vertragsinhalt werden, die das letzte Wort hatte, d.h., wer auf die zuletzt übersandten AGB schweige oder die Leistung widerspruchslos annehme, habe die AGB der anderen Partei angenommen.[30] Der explizite Hinweis in den jeweils eigenen AGB auf den Ausschluss derjenigen des Vertragspartners ist Evidenz dafür, dass der Verwender gerade nur unter Anwendung seiner AGB bereit ist, den Vertrag einzugehen. Deshalb wird entgegen den Auslegungsregeln der

§§ 154 und 155 BGB unter Heranziehung der §§ 139 und 306 BGB bei jenen Punkten der AGB, die nicht deckungsgleich sind, Teilnichtigkeit über einen Dissens festgestellt, wobei wiederum diejenigen, die deckungsgleich sind, wirksamer Inhalt des Vertrags geworden sind.[31] Für die nicht deckungsgleichen Punkte bestimmt

§ 306 Abs. 2 BGB die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften. Sollte dies eine unzumutbare Härte für eine der Vertragsparteien darstellen, so ist der Vertrag nach

§ 306 Abs. 3 BGB unwirksam.

Sind die AGB wirksam in den Vertrag mit einbezogen, so unterliegen sie zum Zwecke ihrer Wirksamkeit noch der Inhaltkontrolle nach § 307 BGB.

6. Rechtsfolgen

Wenn die Inhalte der vorausgegangenen Punkte 1 bis 5, insbesondere Angebot und Annahme, regelkonform vorliegen, entsteht als Rechtsfolge ein wirksam zustande gekommener Kaufvertrag, der wiederum Rechte und Pflichten für Gläubiger und Schuldner begründet. Nach § 433 Abs. 1 BGB wären diese für den Verkäufer die Übergabe- und Eigentumsverschaffungspflicht der verkauften Sache gegenüber dem Käufer. Für den Käufer entsteht aus § 433 Abs. 2 BGB die Zahlungs- und Abnahmeverpflichtung gegenüber dem Verkäufer. Diese Rechte und Pflichten stehen in einem Synallagma zueinander.

II. Zustandekommen nach UN-Kaufrecht

Das UN-Kaufrecht baut ebenfalls auf dem Konsensmodell von Angebot und Annahme auf, wonach ein Vertrag grundsätzlich aus zwei übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen sowie dem Bindungswillen, im Falle einer Annahme den Vertrag einzugehen, zustande kommt.[32]

Durch die Transformation des UN-Kaufrechts in das nationale Recht der jeweiligen Vertragsstaaten wurde es zu einem integrativen Bestandteil des Zivilrechts. Aufgrund dessen ist das UN-Kaufrecht Teil des deutschen Rechts und bei seiner Anwendbarkeit den Regelungen von BGB und HGB zwingend vorzuziehen.[33]

Zu beachten ist, dass bezüglich des sachlichen Geltungsbereichs des UN-Kaufrechts gemäß Art. 4 UN-Kaufrecht ausschließlich der Abschluss des Kaufvertrags und die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers geregelt werden. Insbesondere, soweit nach dem UN-Kaufrecht nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, regelt es nicht die Gültigkeit des Vertrags, einzelner Vertragsbestimmungen oder von Gebräuchen.

Weiterhin regelt es auch nicht die Wirkungen, die der Vertrag auf das Eigentum an der verkauften Ware haben kann. Dies bedeutet, dass das jeweils anzuwendende nationale Sachenrecht maßgeblich ist, wann und wie das Eigentum übertragen wird.[34] Diese sogenannten externen Lücken sind entweder durch Auslegung nach den allgemeinen Grundsätzen, die dem UN-Kaufrecht zugrunde liegen, oder mangels solcher Grundsätze nach dem Recht zu entscheiden, das nach den Regeln des IPR, Art. 27 ff. EGBGB, anzuwenden ist; Art. 7 Abs. 2 UN-Kaufrecht. So trifft das UN-Kaufrecht z.B. keine Regelung, den inneren Konsens betreffend und die daraus resultierenden Anfechtungsmöglichkeiten.

Ebenfalls durch das UN-Kaufrecht nicht erfasst, ist die Haftung für Personenschäden, die die Ware verursacht hat; Art. 5 UN-Kaufrecht. Sachfragen, wie z.B. die Rechts- oder Geschäftsfähigkeit, Vertretungsmacht, Aufrechnung, Abtretung , Inhaltskontrolle von AGB oder die Schuldübernahme, die zwar nach Art. 7 Abs. 2 UN-Kaufrecht im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag stehen mögen, jedoch nicht nur deshalb ausschließlich bei Kaufverträgen vorkommen, sind genauso über das nationale Recht des Forumstaates zu beantworten.[35]

Ob und wie es zur Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts kommt, wird im Folgenden genauer erläutert.

1. Anwendungsvoraussetzungen

In einem ersten Schritt muss geprüft werden, ob das UN-Kaufrecht für den vorliegenden Vertrag zur Anwendung kommt. Die Normen, die hierfür herangezogen werden, sind festgelegt im ersten Teil, Kapitel I des UN-Kaufrechts.

Das UN-Kaufrecht kann entweder auf Grund seiner autonomen Anwendungsvoraussetzungen oder einer kollisionsrechtlichen Verweisung zur Anwendung kommen. Als Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des
UN-Kaufrechts gilt, dass der Vertrag einen erkennbaren Auslandsbezug hat, d.h., die Vertragsparteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, sodass ein grenzüberschreitender Vertrag besteht.[36] Bei der Behauptung, hieran fehle es, obliegt die Beweislast der behauptenden Partei.[37] Handelt es sich bei den Staaten, in denen sich die Niederlassung des jeweiligen Vertragspartners befindet, um Vertragsstaaten, so kommt das UN-Kaufrecht gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. a
UN-Kaufrecht zur Anwendung. Vertragsstaaten sind jene Staaten, die das
UN-Kaufrecht ratifiziert haben. Unerheblich in diesem Zusammenhang sind der Ort des Vertragsabschlusses oder der Vertragserfüllung.[38]

Art. 1 Abs. 1 lit. a UN-Kaufrecht ist somit die Anwendungsvariante auf Grund autonomer Voraussetzungen.

Die Anwendung des UN-Kaufrechts auf Grund kollisionsrechtlicher Verweisung erfolgt nach Art. 1 Abs. 1 lit. b UN-Kaufrecht. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn das IPR des Forumstaates zu dem Recht des Vertragsstaates führt.[39] Ein Beispiel hierzu: Der Vertrag zwischen einem deutschen Verkäufer und einem englischen Käufer unterliegt aus deutscher Sicht dem deutschen Kaufrecht und somit dem
UN-Kaufrecht. Umgekehrt, d.h., bei einem englischen Verkäufer und einem deutschen Käufer, würde der Vertrag dem englischen nationalen Recht unterstehen, da England bzw. das Vereinigte Königreich kein Vertragsstaat des UN-Kaufrechts ist.[40]

Eine weitere Voraussetzung ist, dass es sich bei dem jeweiligen Vertrag um bewegliche Waren handeln muss, bei denen das Kaufelement überwiegt.[41] Näheres hierzu folgt weiter unten in Punkt fünf, Gegenstände des Vertrags.

Schließlich ist noch zu beachten, dass die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts nicht vertraglich wirksam durch die Parteien ausgeschlossen wurde. Dies steht ihnen im Rahmen von Art. 6 UN-Kaufrecht frei.

2. Angebot

In den Art. 14, 15, 16 und 17 UN-Kaufrecht sind die Kriterien für die Begrifflichkeiten, des Wirksamwerdens, der Rücknahme, des Widerrufs und des Erlöschens eines Angebots geregelt. Art. 14 Abs. 1 UN-Kaufrecht definiert das Angebot als solches und grenzt es in Art. 14 Abs. 2 UN-Kaufrecht von anderen Erklärungen wie z.B. der invitatio ad offerendum ab. Die essentialia negotii für ein Angebot nach UN-Kaufrecht decken sich mit denen des BGB[42] und sind gemäß Art. 14 Abs. 1 UN-Kaufrecht die Vertragspartner, die Ware und der Preis. Der Preis und die Menge können im UN-Kaufrecht nach Art. 14 Abs. 1 sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend vereinbart werden, soweit sie sich festlegen lassen oder zu deren Festlegung Vorsorgen durch eine der Parteien getroffen werden.
Dem ist Genüge getan, wenn Anhaltspunkte aus Verhandlungen durch Auslegung nach Art. 8 UN-Kaufrecht oder unter Beachtung von Gebräuchen und Gepflogenheiten nach Art. 9 UN-Kaufrecht eine Festlegung ermöglichen.[43]

Hinsichtlich der festzulegenden Menge kann in diesem Zusammenhang auch auf Art. 65 Abs. 1 und 2 UN-Kaufrecht verwiesen werden. Obliegt nach dem Vertrag dem Käufer die Spezifizierung der Form, der Maße oder anderer Merkmale und befindet sich dieser im Verzug bezüglich der Bekanntgabe, so ist der Verkäufer nach Art. 65 Abs. 1 UN-Kaufrecht berechtigt, die Spezifizierung nach den Bedürfnissen des Käufers, soweit sie ihm bekannt sind, selbst zu bestimmen. Das Ergebnis dieser Spezifizierung hat der Verkäufer dem Käufer nach Art. 65 Abs. 2 UN-Kaufrecht unter Angabe einer angemessenen Frist zur Änderung durch den Käufer mitzuteilen. Macht der Käufer innerhalb dieser Frist keinen Gebrauch von seinem Recht, so ist die Spezifizierung verbindlich. Gleiches gilt im deutschen Kaufrecht nach § 375 Abs. 1 und 2 HGB.

Besteht hinsichtlich des nicht bestimmten Preises ein Konflikt zwischen den Parteien bezüglich der Bestimmtheitsregelung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2

UN-Kaufrecht insofern, dass weder stillschweigend noch ausdrücklich ein Preis festgelegt wurde, so ist dieser Konflikt zugunsten des Art. 55 UN-Kaufrecht zu lösen.[44] Gemäß Art. 55 UN-Kaufrecht sind in derartigen Fällen die Verträge nicht mangels wirksamen Zustandekommens unwirksam, vielmehr wird unter Berücksichtigung von Art. 8 und 9 UN-Kaufrecht der übliche Preis geschuldet, da insbesondere eine unbeanstandete Erfüllung des Vertrags ein Indiz für eine stillschweigende Preisvereinbarung darstellen kann.[45]

In Art. 15 UN-Kaufrecht sind die Wirksamkeit und Rücknahme eines Angebots auf eine dem deutschen Juristen geläufige Weise geregelt. Abs. 1 besagt, dass ein Angebot seine Wirkung entfaltet, sobald es dem Empfänger zugeht. In Abs. 2 ist dann bestimmt, dass ein Angebot zurückgenommen werden kann, wenn die Rücknahmeerklärung dem Empfänger vor oder gleichzeitig mit dem Angebot zugeht. Dies gilt auch für vermeintlich unwiderrufliche Angebote. Der Begriff des Zugangs gilt nach Art. 24 UN-Kaufrecht für Angebote, Annahmeerklärungen oder sonstige Willenserklärungen. Unter Anwesenden gehen demnach mündliche Erklärungen sofort zu. Auf anderem Wege gehen, verkörperte, Erklärungen zu, wenn diese dem Empfänger an seiner Niederlassung, Postanschrift oder seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort persönlich zugestellt werden. Auch hier wird wie im BGB nicht auf eine tatsächliche Kenntnisnahme abgestellt sondern vielmehr darauf, dass die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen konnte.[46] Bei Erklärungen in Fremdsprachen ist davon auszugehen, dass diese auch unter den genannten Voraussetzungen als zugegangen zu bewerten sind, da von demjenigen, der am internationalen Handel teilnimmt, erwartet werden kann, dass er in Weltsprachen verfassten Erklärungen anzunehmen imstande ist. Jedoch ist hier besonders zu berücksichtigen, dass diese Fremdsprache entweder vereinbart oder Verhandlungssprache gewesen ist.[47]

Gemäß Art. 16 UN-Kaufrecht, der die Möglichkeit des Widerrufs regelt, kann der Anbietende nach Abs. 1 sein Angebot widerrufen, bevor der Empfänger eine Annahmeerklärung abgesendet hat. Nach Art. 16 Abs. 2 lit. a UN-Kaufrecht ist ein Angebot nicht widerrufbar, wenn es durch Bestimmung einer festen Frist zur Annahme oder auf andere Weise zum Ausdruck bringt, dass es unwiderruflich ist, oder nach Art. 16 Abs. 2 lit. b der Empfänger vernünftigerweise darauf vertrauen konnte, dass das Angebot unwiderruflich ist und er im Vertrauen auf das Angebot gehandelt hat. In den Fällen des Art. 16 Abs. 2 lit. a oder b UN-Kaufrecht hat der Anbietende dennoch die Möglichkeit, gemäß Art. 15 Abs. 2 UN-Kaufrecht sein Angebot zurückzunehmen, sofern seine Rücknahmeerklärung vor oder gleichzeitig mit dem Angebot zugeht.[48] Unabhängig von seiner Unwiderruflichkeit erlischt ein Angebot nach Art. 17 UN-Kaufrecht, sobald dem Anbietenden eine Ablehnung zugeht.

3. Annahme

Die Annahme entspricht dem Angebot spiegelbildlich. Erfüllt das Angebot die zuvor genannten Voraussetzungen, kann die Annahme durch den Käufer ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 UN-Kaufrecht stellen Schweigen oder Untätigkeit allein auf ein Angebot keine Annahme dar. Daher bedingt ein deklaratorisches Bestätigungsschreiben grundsätzlich keinerlei Wirkung, es sei denn, dass das Bestätigungsschreiben einen internationalen Handelsbrauch im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UN-Kaufrecht darstellt oder sich im Rahmen der geschäftlichen Beziehungen zwischen den Parteien derartige Gebräuche bzw. Gepflogenheiten gebildet haben.[49] Diese Annahmen sind nicht verallgemeinerungsfähig und bedürfen im Einzelfall einer Auslegung, insbesondere nach Art. 8 Abs. 3 UN-Kaufrecht.[50] Vergleichbar mit dem deklaratorischen Bestätigungsschreiben wäre hingegen die Wirkung des Art. 19 Abs.

UN-Kaufrecht.[51] Jedoch ist in diesem Zusammenhang auch Abs. 3 des gleichen Artikels zu berücksichtigen, da hier eine nicht abschließende Aufzählung von wesentlichen Bedingungen vorgenommen wird, die den Zweck eines beabsichtigten Bestätigungsschreibens stark eingrenzen.

[...]


[1] Vgl. Eckert, H.-W. / Maifeld, J. / Matthiessen, M. (2007), Rdnr. 17.

[2] Vgl. Boehme-Neßler, V. / Schmidt-Rögnitz, A. (2005), S. 343.

[3] Vgl. http://www.uncitral.org/uncitral/en/uncitral_texts/sale_goods/1980CISG_status.html, Stand 08.01.2008.

[4] Vgl. http://www.law-and-business.de/www_law-and-business_de/content/e5/e199/e218/FrieheIBLJournal2004-1_ger.pdf, Stand 16.12.2007.

[5] Vgl. Albrecht, A. / Frings, M. / Haase, J. W. / Mensler, S. / Pulte, P. (2002), S. 28.

[6] Vgl. ebd., S. 35.

[7] Vgl. Eckert, H.-W. / Maifeld, J. / Matthiessen, M. (2007), Rdnr. 106.

[8] Vgl. ebd., Rdnr. 104.

[9] Vgl. Rohlfing, B. (2005), S. 29.

[10] Vgl. Albrecht, A. / Frings, M. / Haase, J. W. / Mensler, S. / Pulte, P. (2002), S. 37.

[11] Vgl. Eckert, H.-W. / Maifeld, J. / Matthiessen, M. (2007), Rdnr. 110.

[12] Vgl. Albrecht, A. / Frings, M. / Haase, J. W. / Mensler, S. / Pulte, P. (2002), S. 38.

[13] Vgl. Reinicke, D. / Tiedtke, K. (2004), Rdnr. 9.

[14] Vgl. Canaris, C.-W., / Koller, I., / Habersack, M., / Helm, J. G., / Staub, H., / Ulmer, P. (2004), Rdnr. 66.

[15] Vgl. Eckert, H.-W. / Maifeld, J. / Matthiessen, M. (2007), Rdnr. 129.

[16] Vgl. ebd., Rdnr. 130.

[17] Vgl. Bork, R. (2006), Rdnr. 1084.

[18] Vgl. Korenke, T. (2006), S. 166.

[19] Vgl. Rohlfing, B. (2005), S. 7.

[20] Vgl. Eckert, H.-W. / Maifeld, J. / Matthiessen, M. (2007), Rdnr. 23.

[21] Vgl. Boehme-Neßler, V. / Schmidt-Rögnitz, A. (2005), S. 126.

[22] Vgl. Eckert, H.-W. / Maifeld, J. / Matthiessen, M. (2007), Rdnr. 26.

[23] Vgl. Reinicke, D. / Tiedtke, K. (2004), Rdnr. 1232.

[24] Vgl. Eckert, H.-W. / Maifeld, J. / Matthiessen, M. (2007), Rdnr. 27.

[25] Vgl. Stober, R. (2007), S. 70.

[26] Vgl. ebd., S. 70.

[27] Vgl. Rohlfing, B. (2005), S. 95.

[28] Vgl. Eckert, H.-W. / Maifeld, J. / Matthiessen, M. (2007), Rdnr. 139.

[29] Vgl. Bork, R. (2006), Rdnr. 1767.

[30] Vgl. ebd., Rdnr. 1767.

[31] Vgl. ebd., Rdnr. 1767.

[32] Vgl. Eckert, H.-W. / Maifeld, J. / Matthiessen, M. (2007), Rdnr. 164.

[33] Vgl. Boehme-Neßler, V. / Schmidt-Rögnitz, A. (2005), S. 345.

[34] Vgl. Schlechtriem, P. (2005), Rdnr. 37.

[35] Vgl. Schlechtriem, P. (2005), Rdnr. 41.

[36] Vgl. ebd., Rdnr. 10.

[37] Vgl. Reinicke, D. / Tiedtke, K. (2004), Rdnr. 1150.

[38] Vgl. Boehme-Neßler, V. / Schmidt-Rögnitz, A. (2005), S. 347.

[39] Vgl. Stober, R. (2007), S. 143.

[40] Vgl. ebd., S. 143.

[41] Vgl. ebd., S. 144.

[42] Vgl. Schlechtriem, P. (2005), Rdnr. 74.

[43] Vgl. Eckert, H.-W. / Maifeld, J. / Matthiessen, M. (2007), Rdnr. 164.

[44] Vgl. Reinicke, D. / Tiedtke, K. (2004), Rdnr. 1161.

[45] Vgl. Boehme-Neßler, V. / Schmidt-Rögnitz, A. (2005), S. 354.

[46] Vgl. Eckert, H.-W. / Maifeld, J. / Matthiessen, M. (2007), Rdnr. 166.

[47] Vgl. ebd., Rdnr. 166.

[48] Vgl. Reinicke, D. / Tiedtke, K. (2004), Rdnr. 1162.

[49] Vgl. Schlechtriem, P. (2005), Rdnr. 51.

[50] Vgl. ebd., Rdnr. 87.

[51] Vgl. Reinicke, D. / Tiedtke, K. (2004), Rdnr. 1164.

Ende der Leseprobe aus 68 Seiten

Details

Titel
Ein Vergleich zwischen UN-Kaufrecht und BGB
Untertitel
Welche Bedeutung hat das UN-Kaufrecht für den internationalen Einkauf aus deutscher Sicht?
Hochschule
FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, München früher Fachhochschule
Note
2,7
Autor
Jahr
2008
Seiten
68
Katalognummer
V91685
ISBN (eBook)
9783638056687
ISBN (Buch)
9783638947640
Dateigröße
613 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Ziel dieser Arbeit ist es, den Kauf von beweglichen, körperlichen Sachen nach UN-Kaufrecht und BGB gegenüberzustellen und so die Vor- und Nachteile bei Einbeziehung des UN-Kaufrechts aufzuzeigen. Die Ausarbeitungen beziehen sich ausschließlich auf Kaufverträge zwischen Unternehmern, also auf beiderseitige Handelsgeschäfte.
Schlagworte
Vergleich, UN-Kaufrecht, CISG, UN Kaufrecht, Rechtsvergleich
Arbeit zitieren
Tarkan Kaplan (Autor:in), 2008, Ein Vergleich zwischen UN-Kaufrecht und BGB, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/91685

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