Frauen in den Europäischen Institutionen. Welche politischen Maßnahmen und rechtliche Mittel gibt es, um Geschlechterparität in den europäischen Institutionen durchzusetzen?


Hausarbeit, 2020

20 Seiten, Note: 1,0

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Begriffsdefinitionen der EU-Maßnahmen

3 Rechtsgrundlage der Gleichstellungspolitik der EU

4 Maßnahmen zur Geschlechterparität in den europäischen Institutionen
4.1 Arbeitsrechtsreformen zur Gleichstellung
4.2 Anerkennung der Problematik
4.3 Auseinandersetzung und Lösungsfindung
4.4 Nur politische Willenserklärungen

5 Mögliche legislative Mittel

6 Fazit

7 Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Mit der Ernennung Ursula von der Leyens zur Kommissionspräsidentin bekam die Diskussion um Geschlechterparität in den Europäischen Institutionen wieder Aufwind. In ihrer Bewerbungsrede um das Amt der Präsidentin vor dem Europäischen Parlament (EP) Mitte Juli 2019 gibt sich von der Leyen kämpferisch: „Ich werde darauf achten, dass mein Kollegium zu gleichen Teilen mit Männern und Frauen besetzt ist. Wenn die Mitgliedstaaten nicht genügend Frauen vorschlagen, werde ich nach weiteren Namen fragen. Seit 1958 hatten wir insgesamt 183 Kommissionsmitglieder. Nur 35 davon waren Frauen. Das sind weniger als 20 %. Wir machen aber die Hälfte unserer Bevölkerung aus. Wir wollen unseren gerechten Anteil!“ (Rede zur Eröffnung der Plenartagung des EP vom 16.Juli 2019). Und bereits Ende Juli zeigte sich, warum sie diesen Kampfgeist braucht. Zunächst ignorierte ein Großteil der Mitgliedsstaaten von der Leyens Wunsch nach Gleichstellung. Es sah erneut nach einer männerdominierten Kommission aus. Von der Leyen kam ihrem Versprechen, diese Ignoranz nicht zu akzeptieren und nach weiteren Namen zu fragen zwar nach, dennoch schaffte sie es zum Amtsantritt am 1.Dezember mit 13 Frauen, inklusive ihr selbst, und 14 Männern nicht für eine völlig paritätisch besetzte Kommission zu sorgen. Und auch im Europäischen Parlament herrscht nach den Wahlen 2019 mit einem Frauenanteil von 40,4% weiterhin keine Parität.

In dieser Arbeit möchte ich mich daher mit der Frage beschäftigen, welche politischen Maßnahmen und rechtlichen Mittel es in der Europäischen Union gibt, um Geschlechterparität durchzusetzen. Und inwieweit eine Weiterentwicklung dieser Mittel denkbar ist.

Für die Bearbeitung dieser Frage ist es wichtig, zunächst grundsätzlich zu fragen: Warum sollten politische Institutionen und Ämter überhaupt paritätisch besetzt werden? Warum sollte 50/50 eine Norm sein? Das Thema Geschlechterparität polarisiert und führt zu einer Vielzahl von Meinungen. Es ist unter anderem von Männerdiskriminierung oder „Quotenfrauen“ die Rede. Wenn gleich Parlamente und andere politische Institutionen kein Spiegelbild der Gesellschaft sein können, „besteht im demokratietheoretischen Sinne einer Selbstherrschaft jedoch das Gebot einer gewissen Korrespondenz zwischen Sozialstruktur der Repräsentierten (Wahlvolk) und Zusammensetzung der Vertretungskörperschaft (Parlament)“ (Hoecker 2002). Dieser Zusammenhang wird als „deskriptive Repräsentation“ bezeichnet (Pitkin 1967). In dieser Hinsicht ist, wie in von der Leyens Rede, Geschlechterparität mit dem Argument der Gerechtigkeit zu begründen. Denn es ist schlichtweg nicht gerecht, wenn Männer politische Repräsentation monopolisieren (Phillips 1998, S.229). Als ein weiteres Argument identifiziert Anne Phillips in ihrem Buch „Feminism and Politics“ (1998) die Interessen von Frauen. Frauen nehmen eine besondere Position in der Gesellschaft ein. Sie arbeiten immer noch oft in schlechter bezahlten Jobs, oder sie nehmen unbezahlte Pflege- oder Erziehungsaufgaben war (Phillips 1998). In der derzeitigen Corona Pandemie werden sie nun als „systemrelevant“ bezeichnet. Die besonderen Bedürfnisse, Interessen und Sorgen, die aus ihren individuellen Erfahrungen resultieren, können nur Frauen ausreichend identifizieren (Phillips 1998). Die Beteiligung von Frauen an der Repräsentation hilft somit außerdem dabei gewisse Faktoren, mit denen Frauen beim Zugang zu politischen Ämtern zu kämpfen haben, weiter abzubauen. Prinzipiell kann man hier zwischen drei Hauptfaktoren unterscheiden (Hoecker 2002). Zum einen gibt es institutionelle Faktoren, meist die Wahl- und Parteiensysteme, „Amtsinhaberboni“ (Norris 2004) oder Quotenregelungen, die den Zugang von Frauen zu politischen Ämtern beeinflussen. Seit 1999 erfolgt die Europawahl in allen Mitgliedsstaaten unter den gleichen Wahlgrundsätzen. Das Verhältniswahlsystem ist demnach überall Pflicht. In der Forschung ist gut belegt, dass Verhältniswahlsysteme „frauenfreundlicher“ sind, denn bei der Zusammenstellung der Listen durch die Parteien können zahlreiche Kriterien (z.B. Geschlecht, politischer Flügel, regionale Herkunft) berücksichtigt werden (Hoecker 2002). Jedoch bedeutet dies noch nicht, dass Geschlechtsfaktoren bei der Erstellung der Listen bisher ausreichend berücksichtigt wurden. Einen weiteren Faktor stellt die politische Kultur eines Landes da. Die skandinavischen Länder eignen sich hier als ein gutes Beispiel (Hoecker 2002). Gibt es eine politische Kultur, die die Gleichstellung der Geschlechter als besonders wichtig betrachtet, dann gibt es auch mehr weibliche Repräsentantinnen. Zuletzt spielen auch sozio-ökonomische Faktoren eine Rolle. „Ein hoher Bildungsstand, Erwerbstätigkeit und persönliche Lebenssituation (v.a. Zeitautonomie) sind Faktoren, die politische Karrieren von Frauen positiv beeinflussen. Ein Mandat im Europäischen Parlament verlangt ein besonders hohes Maß an Mobilität, zeitlicher Verfügbarkeit und der Möglichkeit der Abwesenheit von der Familie“ (Hoecker 2002). Bei dem Ergreifen von politischen Maßnahmen zur Förderung von Geschlechterparität muss demnach auf eine Reihe von Faktoren Rücksicht genommen werden.

Um die Frage nach den bereits vorhandenen Maßnahmen und rechtlichen Mitteln seitens der Europäischen Union (EU) für die Installation von Geschlechterparität zu beantworten, werde ich im Folgenden zunächst die Unterschiede der verschiedenen Maßnahmen, die die EU ergreifen kann, definieren. Des Weiteren werde ich dann einen kurzen Einblick in die Rechtsgrundlagen der EU geben, um aufzuzeigen, auf welchem Fundament die EU ihre Gleichstellungspolitik betreibt und damit auch, welche Grundlage dieses Recht für die Diskussion weiterer Maßnahmen bietet. Ich werde dann detailliert zusammenfassen, welche Maßnahmen für Geschlechterparität in den EU Institutionen bereits erarbeitet und umgesetzt wurden. Hierfür habe ich zum einen bereits existierende Fachliteratur auf diesem Forschungsgebiet genutzt, sowie insbesondere für Maßnahmen nach Mitte der 2000er Jahre größtenteils eigene Recherche betrieben. Für diese Recherche habe ich zum einen die online verfügbaren Dokumentenbanken mit Amtsblättern, (internen) Recherche- oder Informationspapieren und Reporten der Europäischen Institutionen genutzt, sowie das bereits erwähnte Primär- und Sekundärrecht der Europäischen Union. Ich werde bei dem Beleuchten der bereits vorhandenen Maßnahmen neben rechtlichen Mitteln auch installierte Institutionen und Ausschüsse, sowie veröffentlichten Strategien und Willenserklärungen, die die Auseinandersetzung mit Geschlechtergerechtigkeit zum Ziel haben, benennen. Zum Schluss werde ich dann mögliche weitere (legislative) Mittel diskutieren, die Geschlechterparität in der EU fördern könnten. Hier werde ich mich hauptsächlich auf Maßnahmen für das Europäische Parlament und die Kommission beschränken.

2 Begriffsdefinitionen der EU-Maßnahmen

Bevor ich nun auf die verschiedenen bereits existierenden Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter der Europäischen Union innerhalb ihrer Institutionen eingehen werde, ist es nötig, einige Begrifflichkeiten, die im Folgenden fallen werden, erst einmal näher zu erläutern. Zunächst ist es für das weitere Verständnis meiner Arbeit wichtig zu wissen, dass sämtliches Handeln der EU sich auf Verträge stützt. Verträge sind verbindliche Übereinkünfte zwischen den Mitgliedsstaaten. Sie legen Ziele und Regeln für EU-Institutionen, die Entscheidungsprozesse sowie die Beziehungen zwischen der EU und ihren Mitgliedsstaaten fest. Die Verträge der Europäischen Union sind also die Grundlage für das EU-Recht und werden damit als „Primärrecht“ bezeichnet (Streintz 2016, S.34/35). Die auf den Grundsätzen und Zielen der Verträge aufbauenden Rechtsvorschriften hingegen werden „Sekundärrecht“ genannt und umfassen Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen (Streintz 2016, S.154-158).

Bei Verordnungen handelt es sich um verbindliche Rechtsakte, die bei Inkrafttreten automatisch und in einheitlicher Weise in allen EU-Ländern gelten, ohne dass sie in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden müssen (Streintz 2016, S.162). Da es jedoch keine europäischen Verordnungen für die Gleichstellung von Frauen und Männern in den europäischen Institutionen gibt, beleuchte ich im Weiteren vor allem die Unterschiede von Richtlinien, Beschlüssen, Empfehlungen und Stellungnahmen. EU-Richtlinien verpflichten die Mitgliedsstaaten innerhalb einer gewissen Frist (normalerweise 2 Jahre), die Zielvorgaben der EU durch ausreichende gesetzliche Maßnahmen in nationales Recht umzusetzen. Diese sind innerhalb der Frist aber bei der Verwirklichung der Ziele frei. Setzt ein Land eine EU- Richtlinie jedoch nicht um, so kann es zu einem Vertragsverletzungsverfahren kommen (Streintz 2016, S.163). Beschlüsse hingegen sind verbindliche Rechtsakte, die für ein oder mehrere EU-Länder, Unternehmen oder Einzelpersonen gelten. Die betroffene Partei muss davon in Kenntnis gesetzt werden, und der Beschluss wird durch diese Bekanntgabe wirksam. Beschlüsse müssen demnach also nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden (Streintz 2016, S.183). Neben diesen Rechtsakten hat die Europäische Union ebenfalls noch die Möglichkeit, Empfehlungen auszusprechen und Stellungnahmen zu veröffentlichen. Empfehlungen sind zwar nicht rechtsverbindlich, jedoch können die EU-Institutionen durch sie ihre Ansichten äußern und mögliche Maßnahmen vorschlagen. Ähnlich verhält es sich mit dem Instrument der Stellungnahme. Diese bietet den EU-Institutionen die Möglichkeit, Aussagen zu einem Gegenstand zu machen, ohne eine Auferlegung rechtlicher Verbindlichkeiten zu diesem treffen zu müssen (Streintz 2016, S.184/185). Während Richtlinien und Beschlüsse also rechtverbindlich sind, haben Empfehlungen und Stellungnahmen eher symbolischen Charakter, bieten eine Plattform zur unverbindlichen Meinungsäußerung, sowie der Anregung weiterer Entwicklung oder der Diskussion von Maßnahmen.

3 Rechtsgrundlage der Gleichstellungspolitik der EU

Wie bereits erwähnt, bilden die Verträge der Europäischen Union ihre Rechtsgrundlage, ihr „Primärrecht“ (Streintz 2016, S.35). Neben dem Verständnis der verschiedenen Formen von Rechtsvorschriften ist es also für das weitere Verständnis meiner Arbeit ebenfalls wichtig, insbesondere auch im Hinblick auf den zweiten Teil meiner Fragestellung, der Diskussion möglicher weiterer rechtlicher Maßnahmen, zu wissen, auf welcher Rechtsgrundlage die Europäische Union in dieser Frage agieren kann. Wenn sich auch kein ausdrücklicher Hinweis zum Anteil von Frauen in Entscheidungsprozessen, geschweige denn direkt in den Europäischen Institutionen, in den EU-Verträgen finden lässt, so gibt es dennoch eine Reihe von geltenden Grundsätzen, auf welche man sich beim Etablieren von Geschlechterparität in den Europäischen Institutionen stützen kann.

Zunächst bekennt sich die Europäische Union auch in Gleichstellungsfragen zur allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948, sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) von 1950 und (insb. zu Artikel 23) der Grundrechtscharta der EU, welche alle den horizontalen Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern beinhalten (vgl. u.a. Gender Mainstreaming Beschluss des EP, 15.01.2019). Im Vertrag über die Europäische Union (EUV) vom 7. Februar 1992 formuliert die Europäische Union dann ihre direkte Rechtsgrundlage. In Artikel 2 des EUV bekennt sich die EU zur „Achtung (...), der Gleichheit und Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören“ (EUV, Artikel 2, 1992). Wenn auch Frauen in Zahlen keine Minderheit in der Gesellschaft darstellen, so können sie durch ihre Unterrepräsentation in politischen Entscheidungspositionen in diesem Kontext durchaus als eine Minderheit verstanden werden. Des Weiteren bekennt sich die EU in Artikel 3 des EUV dazu, Ausgrenzung und Diskriminierung zu bekämpfen, sowie soziale Gerechtigkeit, sozialen Schutz und die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern (EUV, Artikel 3, 1997). In einer Stellungnahme zu den Gleichstellungsmaßnahmen innerhalb der Europäischen Institutionen, sagte die Kommission zu Artikel 2 und 3 des EUV, dass diese zwar nicht ausdrückliche Hinweise auf Frauen in politischen Entscheidungspositionen beinhalten, jedoch „durchaus eine allgemeine Verpflichtung zu einer Förderung von Frauen in politischen Führungspositionen implizieren“ (Europäische Kommission (Hrsg.), Jahresbericht 1997 (Anm. 12), S. 98). Eine weitere wichtige Rechtsgrundlage bietet außerdem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), welcher die im EUV festgehaltenen Grundsätze in gewisser Weise konkretisiert. Er betont die Bedeutung von Gleichstellung (u.a. AEUV, Artikel 8, 2009) und erlässt ein allgemein gültiges Diskriminierungsverbot (Artikel 19, AEUV, 2009). Insbesondere wichtig ist neben dem allgemeinen Diskriminierungsverbot die in dem Artikel enthaltende Stärkung der Rolle des Europäischen Parlamentes. So heißt es in Absatz 2 des Artikels: „Abweichend von Abs.1 können das EP und der Rat gemäß des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens die Grundprinzipien für Fördermaßnahmen der Union unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsschriften der Mitgliedsstaaten zur Unterstützung der Maßnahmen, die die Mitgliedsstaaten treffen, festlegen, um zur Verwirklichung der in Abs.1 genannten Ziele (der Bekämpfung von Diskriminierung) beizutragen.“ (Artikel 19, Abs.2, AEUV, 2009).

Es ist also festzuhalten, dass die Europäische Union in ihrer Rechtsgrundlage nicht nur die Anerkennung der gleichen Rechte der Frau sowie die Förderung ihrer Gleichstellung in allen Bereichen festschreibt, sondern auch das explizite Verbot ihrer Diskriminierung. Sie stattet das EP und den Rat im Rahmen der über die Verträge übertragenen Zuständigkeiten mit der Kompetenz aus, in Fällen von Diskriminierung (u.a.) aufgrund des Geschlechts direkt, auch über das geltende Recht der Mitgliedsstaaten hinweg, Maßnahmen zur Bekämpfung dieser zu ergreifen.

4 Maßnahmen für Geschlechterparität in den europäischen Institutionen

Neben der formrechtlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Primärrecht der EU- Verträge, gibt es im Sekundärrecht der Europäischen Union nur wenige rechtlich verbindliche Mittel, die explizit die Förderung der Gleichstellung von Frauen in politischen Ämtern generell, oder innerhalb der eigenen Institutionen betreffen. Die Europäische Union hat bis zum heutigen Tage eine ganze Reihe von Richtlinien beschlossen, die sich mit der Gleichstellung von Frauen und Männern beschäftigen. Diese konzentrieren sich aber einzig auf Maßnahmen, die beispielsweise Gewalt gegen Frauen bekämpfen, oder die Rolle von Frauen im Erwerbsleben verbessern. Da die Unterrepräsentation von Frauen in der europäischen Politik jedoch nicht zuletzt zu einem großen Teil durch sozio-ökonomischen Faktoren bestimmt ist, und somit auch Berufspolitikerinnen durch die Arbeitsrechtsreformen profitieren, werde ich im Folgenden die bis heute gültigen verabschiedeten Richtlinien und Beschlüsse, Empfehlungen, Stellungnahmen und Strategien, sowie installierten Ausschüsse oder Einrichtungen der Europäischen Institutionen benennen, die entweder direkt die Förderung von Frauen in politischen Ämtern der einzelnen Institutionen betreffen oder immerhin (indirekt) ihre Amtsausübung und ihren Zugang zu Ämtern erleichtern oder ihr Arbeitsumfeld verbessern.

4.1 Arbeitsrechtsreformen zur Gleichstellung

Da sich die EU lange Zeit einzig mit der gesetzlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Erwerbsleben beschäftigt hat, gibt es nur eine kleine Anzahl Richtlinien (RL), die direkt die Arbeit von Berufspolitikerinnen oder Verwaltungsangestellten verbessern. Zum einen verabschiedete das Europäische Parlament gemeinsam mit dem Rat im Jahr 1992 die „Richtlinie für die Gleichbehandlung von Frauen im Erwerbsleben“ (RL 92/85/EWG, RL 2010/18/EU), welche eine Anzahl von Verbesserungen insbesondere im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Schwangeren vorschrieb, sowie allgemein die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessern sollte. Im Jahr 2012 setzte sich das Parlament außerdem für eine Überarbeitung dieser Richtlinie ein und forderte u.a. einen längeren Mutterschaftsurlaub mit vollem Lohnausgleich (ABl. C 70E vom 8.3.2012, S. 162). Für eine weitere Verbesserung der Situation von Frauen, nicht nur im Erwerbsleben allgemein, sondern auch in politischen Ämtern und der Verwaltung sorgte die 2006 erlassende Richtlinie gegen Diskriminierung und (sexuelle) Belästigung am Arbeitsplatz (RL 2006/54/EG, RL 2010/41/EU) durch das EP und den Rat. Diese beinhaltet ausführliche rechtliche Definitionen der Begriffe „mittelbare und unmittelbare Belästigung“, sowie den Begriffen der „Belästigung“ und der „sexuellen Belästigung“. Außerdem verpflichtet die Richtlinie Arbeitgeber und somit auch die Europäischen Institutionen, vorbeugende Maßnahmen und Schulungen gegen (sexuelle) Belästigung am Arbeitsplatz anzubieten. Auch verlangt die Richtlinie stärkere Sanktionen bei Fällen von Diskriminierung und verpflichtet die Mitgliedstaaten, staatliche Stellen zur Förderung von Gleichstellung zu installieren. Seit Mai 2019 ist außerdem die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Familien und pflegende Angehörige (2017/0085 (COD)) in Kraft, welche gezielt insbesondere berufstätige Frauen unterstützen und entlasten soll, die Kinder erziehen oder Angehörige pflegen und somit die Möglichkeit der Ausübung ihres Berufes oder ihrer Ämter sichern soll. Die Richtlinie muss in den Mitgliedsstaaten innerhalb der nächsten 2 Jahre umgesetzt werden.

4.2 Anerkennung der Problematik

Ein erster Meilenstein für die Inklusion von Frauen in der Politik war die ad-hoc Gründung des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (FEMM) im Jahr 1979. Seit 1984 ist der FEMM-Ausschuss einer der 20 Ausschüsse des Europäischen Parlaments und beschäftigt sich seither mit der Förderung von Frauen. Der FEMM-Ausschuss war maßgeblich beteiligt an der Einführung des Gender Mainstreamings, auf welches ich später noch einmal zu sprechen kommen werde. Obwohl die EU innerhalb der letzten Jahrzehnte nur wenig gesetzgebend tätig geworden ist, um Geschlechterparität direkt in ihren eigenen Institutionen zu schaffen, so lässt sich dennoch erkennen, dass es seit Mitte der 90er Jahre erstmals auch Bemühungen gegen die Unterrepräsentation von Frauen in der Politik und ihrer Förderung, politische Ämter zu bekleiden, gab (Hoecker 2002). Nachdem das Europäische Parlament bereits im Februar 1994 eine Entschließung zu "Frauen im Entscheidungsprozess" verabschiedet hatte, sprach der Europäische Rat auf Vorschlag der Kommission im Jahr 1996 erstmals eine Empfehlung aus, die sich direkt mit der Geschlechterparität in Entscheidungsprozessen auseinandersetzt. Der Rat erkennt in dieser Empfehlung an, dass die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozess ein Gebot der Demokratie ist und die geringe Vertretung von Frauen in Entscheidungspositionen (...) einen Verlust für die Gesellschaft insgesamt darstellt sowie eine volle Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse der gesamten Bevölkerung verhindert (vgl. Amtsblatt d. EG, L319 vom 10.12.96, S.11 Abs. 9/10/12). Die Empfehlung beinhaltet den Apell an die Mitgliedsstaaten, „eine umfassende und integrierte Strategie zur Förderung einer ausgewogenen Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozess zu beschließen und zu diesem Zweck geeignete Maßnahmen zu konzipieren bzw. durchzuführen“ (Amtsblatt d. EG, L319 vom 10.12.96, S.11 Abs. 9/10/12). Mit dieser Empfehlung wollte die EU zugleich die von der EU unterzeichneten Beschlüsse der Pekinger Weltfrauenkonferenz 1995 bekräftigen. Doch die Umsetzung der Empfehlung in den Mitgliedsstaaten war ernüchternd. In der bis 1999 fälligen Bilanz zeigte sich, dass sich die Mitwirkung von Frauen „nicht wesentlich verbessert“ habe, und es „weiterer Maßnahmen bedürfe“ (Diamantopoulou, in Hoecker 1998) Im Folgejahr erkannte dann auch die Europäische Kommission in ihrem Jahresbericht zur Chancengleichheit von Frauen und Männern in der EU an, „dass die Unterrepräsentation von Frauen in Entscheidungsprozessen ein erhebliches Hindernis für die demokratische Entwicklung der Europäischen Union, ihren inneren Zusammenhalt und ihre globale Wettbewerbsfähigkeit ist“ (EU-Kommission, Jahresbericht 1997, S.19). Während es sich zu diesem Zeitpunkt bei den Äußerungen der Kommission bereits nicht um neue Erkenntnisse, sondern den allgemeinen wissenschaftlichen Diskussionsstand handelte (siehe Phillips 1998), stellten Kritiker wie Abels und Bongert außerdem die Vermutung auf, dass die Empfehlungen und Maßnahmen der EU vorrangig „eine Reaktion auf die größere Euroskepsis der Frauen Europas darstellen“ (Hoecker 1998, Abels/Bongert, S.12). Und abgesehen von den bereits erwähnten Artikeln 2 und 3 des Vertrags von Amsterdam (1997), welche laut Kommission „durchaus eine allgemeine Verpflichtung zu einer Förderung von Frauen in politischen Führungspositionen implizieren“ (Europäische Kommission (Hrsg.), Jahresbericht 1997 (Anm. 12), S. 98), gab es in den Folgejahren nur wenig bis keine weiteren Maßnahmen zur Bewältigung der Problematik.

4.3 Auseinandersetzung und Lösungsfindung

Nachdem die Thematik der Schaffung von Geschlechterparität in den Europäischen Institutionen nach seinem Aufleben Mitte der 90er Jahre zunächst für einige Zeit an Importanz verlor, fand das Thema Mitte der 2000er Jahre langsam wieder politische Aufmerksamkeit in der Europäischen Union. Im Vertrag von Amsterdam entschloss man sich bereits 1997 zum sogenannten Gender Mainstreaming, welches bedeutet, dass die europäische Politik, die Organisationen und Institutionen, jegliche Maßnahmen, die sie ergreifen möchten, hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und von Männern untersuchen und bewerten sollen. In allen Phasen der Planung, Durchführung und Auswertung von Maßnahmen müssen also die unterschiedlichen Lebenslagen von Frauen und Männern und die Auswirkungen auf beide Geschlechter berücksichtigt werden (vgl. Bundesagentur für Politische Bildung: Gender Mainstreaming) Diese Entschließung zum Gender Mainstreaming wurde von den Europäischen Institutionen seitdem immer wieder überarbeitet (2003,2007,2009,2016,2019). Berichte zur Umsetzung des Gender Mainstreamings fielen jedoch lange Zeit ernüchternd aus. Erst mit der Installation des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE) in Vilnius im Dezember 2006 nahm die Thematik wieder Fahrt auf. Das EIGE hat die Aufgabe der aktiven Förderung der Gleichstellung einschließlich der grundsätzlichen Berücksichtigung dieser Frage in der Politik der Union und der Mitgliedsstaaten. Insbesondere ist es hierbei zuständig für die Erhebung, Auswertung und Verteilung von Daten. Betrachtet man die Berichte, Reporte, Strategien und anderen Publikationen zur Thematik in den Folgejahren, auf welche ich im Weiteren eingehen werde, so stammen viele der Daten von Erhebungen durch das EIGE. Es war und ist somit ein wichtiger Motor in der weiteren wissenschaftlichen Auseinandersetzung und Lösungsfindung für Parität in den politischen Institutionen der EU. Neben den nahezu jährlichen Gender Mainstreaming Berichten gab es insbesondere seit 2009 eine Vielzahl von Publikationen, größtenteils seitens der Kommission, die auch Kapitel oder immerhin Absätze zu Bemühungen um Geschlechterparität in der (europäischen) Politik beinhalten. So veröffentlichte die EU 2009 einen umfangreichen Report mit dem Titel „Frauen in der europäischen Politik - Zeit zu handeln“ (Office for Official Publications of the European Communities 2009), welcher sich unter anderem auch zum ersten Mal ausführlich mit Geschlechterquoten auseinander setzt und ihre Umsetzung und Effizienz in den Mitgliedsstaaten, die diese bereits verwenden, untersucht und bewertet. Eine Diskussion, welche ich in meiner weiteren Arbeit noch einmal aufgreifen werde. Es folgten des Weiteren anlässlich des Weltfrauentages 2010 eine Frauen Charta und mit ihr eine neue Gleichstellungsstrategie (2010-2015), welche seither alle 3-5 Jahre neu diskutiert und verfasst wird. Diese Gleichstellungsstrategien enthalten erstmals auch längere Abschnitte dazu, wie mit der Unterrepräsentation von Frauen in Entscheidungspositionen - gemeint ist u.a. die Politik - umgegangen werden muss. In der Gleichstellungsstrategie 2016­2019 ist zu lesen, dass die EU nun auch die Förderung von Frauen in Entscheidungspositionen in den Mittelpunkt ihres Handelns stellen will. Es wird geplant, öffentliche Aufmerksamkeit für das Thema zu schaffen, den politischen Dialog zu suchen - wenn auch ohne direkte Angabe mit wem - und den Austausch von Erfahrungen und gegenseitiges Lernen zwischen den Mitgliedsstaaten zu fördern. Ebenfalls wird geplant, Projekte, die eine positive Veränderung der Situation schaffen wollen, finanziell zu unterstützen, sowie die Fortschritte der Bemühungen durch jährliche Gender Equality Reports zu überwachen. In Schlussfolgerungen des Rates von 2015 zum Thema "Gleichstellung von Frauen und Männern im Bereich der Entscheidungsfindung" wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, unter anderem ein breites Spektrum verschiedener gesetzgebender und / oder nichtlegislativer, freiwilliger oder verbindlicher Maßnahmen zu prüfen. im Hinblick auf die Verbesserung des Gleichgewichts der Geschlechter in Entscheidungsgremien in allen Bereichen soll die Festlegung ehrgeiziger Ziele und Zeitpläne in Übereinstimmung mit den nationalen Umständen gefördert werden sowie Maßnahmen ergriffen werden, um individuelle, organisatorische und soziale Hindernisse zu beseitigen, die dazu führen, dass Frauen sich dazu entscheiden, nicht in die Politik zu gehen. Darüber hinaus wurden Regierungen, politische Parteien sowie das europäische und die nationalen Parlamente aufgefordert, eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern im politischen Bereich zu fördern, insbesondere im Hinblick auf die Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2019 („Gleichstellung von Frauen und Männern im Bereich der Entscheidungsfindung", Europäischer Rat 2015) Wie bereits in der Einleitung dieser Arbeit erwähnt, schaffte es trotz dieser Aufforderung der EU nur ein kleiner Anteil von Mitgliedsstaaten, für Geschlechterparität bei den Wahlen zum EP 2019 zu sorgen. Ähnlich gab es bei der Nominierung der neuen Kommission und anderer hochrangiger Positionen in den EU-Institutionen zwar deutliche Verbesserungen, von Parität lässt sich jedoch weiterhin nicht sprechen. Rechtzeitig zum diesjährigen Weltfrauentag am 8.März veröffentlichte die Europäische Kommission am 5. März 2020 ihre neue Gleichstellungsstrategie für 2020-2025. In ihr räumt die EU ein: „Es gibt immer noch viel zu wenige Frauen in Führungspositionen, sei es in der Politik oder bei staatlichen Stellen, an den obersten Gerichten oder in den Leitungsorganen von Unternehmen.“ (Gleichstellungsstrategie 2020-2025, EU Kommission 2020, S.15). Außerdem kündigt sie an: „Die Kommission wird die Teilnahme von Frauen als Wählerinnen und Kandidatinnen an den Wahlen zum Europäischen Parlament 2024 in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament, den nationalen Parlamenten und der Zivilgesellschaft fördern, unter anderem durch Finanzierung und Förderung bewährter Verfahren.“ (Gleichstellungsstrategie 2020-2025, EU Kommission 2020, S.16). Des Weiteren fordert sie die europäischen Parteien auf, „in Bezug auf die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern unter ihren Parteimitgliedern transparent zu sein“ (Gleichstellungsstrategie 2020-2025, EU Kommission 2020, S.16). Auch sollen laut Kommission, die Organe und Einrichtungen der EU nicht davon ausgenommen sein, für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in ihren Führungspositionen zu sorgen. Die Kommission setzt sich demnach zum Ziel, bis Ende 2024 auf allen Führungsebenen Geschlechterparität zu erreichen. Zu den unterstützenden Maßnahmen gehören quantitative Ziele für die Ernennung von Frauen und Programme zur Entwicklung von Führungskompetenzen (Gleichstellungsstrategie 2020-2025, EU Kommission 2020, S.16). Auf gesetzgebender Ebene hingegen bleiben Lösungen für Geschlechterparität in der Politik nach wie vor aus. So ersucht die Kommission in dem Schreiben zwar das Europäische Parlament und den Rat, eine verpflichtende Richtlinie zur Gewährleistung einer ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen in Leitungsorganen von Unternehmen anzunehmen, im Hinblick auf Geschlechterparität in der Politik und insbesondere in den eigenen Institutionen und den Mitgliedsstaaten empfiehlt sie jedoch lediglich Maßnahmen für eine Verbesserung zu ergreifen (Gleichstellungsstrategie 2020-2025, EU Kommission 2020, S. 17)

4.4 Nur politische Willenserklärungen

Bei der Betrachtung meiner ausführlichen Auflistung der Bemühungen und Maßnahmen der Europäischen Union zur Geschlechtergleichstellung in der europäischen Politik ist eines sehr auffällig: Zwar gab es gesetzlich verpflichtende Arbeitsmarktreformen und Antidiskriminierungsgesetze, die die Rolle von Frauen in der Politik ebenfalls verbessert haben, und es wurde Ausschüsse und Institutionen zur allgemeinen Gleichstellung von Frauen in der Gesellschaft gegründet, jedoch handelt es sich bei dem großen und überwiegenden Teil der Europäischen Bemühungen um Geschlechterparität einzig um Stellungnahmen, Empfehlungen und Strategien. Man kann der EU nicht vorwerfen, sie habe sich nicht ausreichend wissenschaftlich mit der Problematik beschäftigt. Ganz im Gegenteil gibt es ausführliche Publikationen zu dem Thema, welche bereits eine Auseinandersetzung mit Lösungskonzepten beinhalten, sogar legislativen Lösungskonzepten. Jedoch begrenzt sich das Engagement der Europäischen Union nach wie vor auf politische Willenserklärungen. Die Forderungen und Aufforderungen in der neuesten Gleichstellungsstrategie mögen vielversprechend klingen, jedoch gab es, wie man an meiner vorherigen Auflistung erkennen kann, bereits ähnliche Stellungnahmen und Empfehlungen der Europäischen Union in den letzten Jahren, welche nicht genügend Erfolg gebracht haben. Es stellt sich also die weiterführende Frage: Sollte man an dieser Strategie des Forderns von freiwilligem Handeln seitens der einzelnen Institutionen, Parteien und Mitgliedsstaaten festhalten, die, wenn auch langwierig und teils schleichend, schließlich zur Schaffung von Geschlechterparität in den Institutionen führen könnten, oder braucht es, wie im Arbeitsmarkt bindende legislative Mittel durch die EU, um dieses Ziel endlich zu erreichen?

5 Mögliche legislative Mittel

„Kultur bezieht sich auf die Werte, Normen, Überzeugungen und Haltungen, die einer Gesellschaft und ihren Institutionen zugrunde liegen und die die Art und Weise des Seins, Sprechens und Handelns der Bevölkerung beleben. Religion, Bildung und Ansichten zu geschlechtsspezifischen sozialen Rollen sind die wichtigsten kulturellen Faktoren, die als bestimmende Faktoren für den Anteil von Frauen in Parlamenten identifiziert wurden.“ (Trembley 2008, S.9) Folgt man Manon Trembley‘s Analyse, so muss man also annehmen, dass es für einen ausgeglichenen Anteil von Frauen und Männern in den europäischen Institutionen zunächst eine Kultur der Gleichstellung der Geschlechter in Europa geben muss, welche sich völlig abgewandt hat von gender-spezifischen Stereotypen und Rollenverteilungen. Diese hat die EU mit ihren zahlreichen Bildungsangeboten, dem Gender Mainstreaming u. Ä. in den letzten Jahren, sogar Jahrzehnten, durchaus versucht zu schaffen. Jedoch zeigt sich, dass dies allein nicht zu einer ausgeglichenen Zahl von Männern und Frauen in Entscheidungspositionen geführt hat. Und ebenfalls nicht zu einer vollständigen Gleichberechtigung der Frau in der Gesellschaft. Institutionelle Faktoren spielen beim Zugang von Frauen zu politischen Ämtern ebenfalls eine Rolle, jedoch lässt sich argumentieren, dass zumindest bei den Wahlen zum Europäischen Parlament durch das überall verpflichtendes Verhältniswahlsystem die optimalsten politischen Rahmenbedingungen für eine hohe Anzahl von Frauen gegeben sind. Im Arbeitsmarkt hat die EU bereits legislativ eingegriffen, um mehr Parität insbesondere in den Entscheidungspositionen zu schaffen. Wie bereits erwähnt, ersucht die Kommission aktuell erneut das Parlament und den Rat die Richtlinie zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften anzunehmen. Im Hinblick auf Geschlechterparität in den Institutionen der Europäischen Union fehlt dieser Ansatz bisher. Das Europäische Netzwerk von Rechtsexperten im Gebiet der Geschlechtergleichstellung stellt in ihrem „European Parity Law Report“ 2013 fest, „dass es nicht ganz klar ist, warum Staaten weniger als andere zögern, positive Maßnahmen mit geschlechtsspezifischen Präferenzen und Quoten in Bezug auf die politische Beteiligung einzusetzen“ (Selanec/ Senden 2012, S.33).

Das bekannteste und bewährteste Konzept für ein legislatives Mittel zur Schaffung von Parität ist die „Gender Quota“, oder Geschlechterquote. (Selanec/ Senden 2012, S.38) Theoretisch kann eine solche Quote in jedem Wahlsystem angewandt werden, aber sie lässt sich am einfachsten umsetzen, wenn sie auf den Ausgleich der geschlechtsspezifischen Zusammensetzung der Listen von PR-Parteien, also Parteien innerhalb von Verhältniswahlsystemen, angewandt wird (Norris 2004, S. 208). Bei Geschlechterquoten handelt es sich um numerische Zielvorgaben, die eine Anzahl oder einen Anteil von Frauen, die in eine Wahlliste aufgenommen werden, festlegen oder die Anzahl der Sitze, die in einer Legislaturperiode an Frauen vergeben werden sollen. Sie zielen darauf ab, Diskriminierungen und versteckte Barrieren, die Frauen daran hindern, als Kandidatinnen ausgewählt zu werden, abzuwenden und gleiche Ausgangsbedingungen für Frauen und Männer in der Politik zu schaffen. Sie gelten in erster Linie als vorübergehende Maßnahmen, die eingestellt werden, sobald Chancengleichheit und Gleichbehandlung erreicht sind. (EPRS| Shreeves/ Prpic with Claros 2019, S.8). Grundsätzlich sind verpflichtende Gender Quoten aber hart umstritten. Einige befürchten, dass sie gegen das Verdienstprinzip verstoßen, zu einer Verschlechterung der Qualität von Politik führen, die Glaubwürdigkeit von Politikerinnen untergraben („Quotenfrau“) oder Feindschaft bei den Wählern provozieren könnten (EPRS| Shreeves/ Prpic with Claros 2019, S.8). Auch zeigen Reporte, dass Gender Quoten als solche nicht in jeder Form direkt effektiv sind. Für ihren Erfolg braucht es, unabhängig von der Art der Quote, ebenfalls angemessene Sanktionen gegen die Partei oder Institution, welche diese anwenden soll, um sie in der Praxis auch wirklich durch zu setzten. Außerdem wird eine Quote an sich nicht notwendigerweise die Zahl der Frauen in gewählten politischen Gremien erhöhen. Ebenso wichtig ist es, gerade in Verhältniswahlsystemen, wie Frauen auf Wahllisten positioniert werden. In dieser Hinsicht erzielten Staaten, welche die sogenannte Reißverschluss- oder die Listenabschnittsregel angewandt haben, bessere Ergebnisse (Selanec/ Senden 2012, S.16/17). Nach dem Reißverschlussprinzip müssen sich Frauen und Männer, neben der einfachen Quotierung, auf den Listen abwechseln. So ist sichergestellt, dass immer mindestens 30 Prozent, der über die Liste gewonnenen Mandate, an Kandidatinnen gehen. Zusätzlich zum Reißverschlusssystem kann die Vorgabe gelten, dass im vorderen Bereich Frauen die ungeraden Listenplätze zustehen, sie also auf Platz 1 und 3 zu finden sind (EAF 2019). Eine beträchtliche Anzahl der Mitgliedsstaaten hat sich bereits auf nationaler Ebene für die Anwendung von Quoten entschieden (Belgien, Kroatien, Spanien, Polen, Frankreich, Griechenland, EJR Mazedonien und Portugal). Einige Staaten, wie z.B. Griechenland, haben sich für eine Mindestquote entschieden und eine 1/3-Quotenregel für von politischen Parteien vorgeschlagene Wahllisten eingeführt. Slowenien und Mazedonien verfolgen einen ähnlichen Weg. Andere haben höhere Repräsentationsquoten beschlossen (Selanec/ Senden 2012, S.15/16). Frankreich verwendet bereits paritätische Listen für die Wahlen zur Nationalversammlung sowie die Europawahl und erreicht mit genau 50% Frauen Parität unter den Abgeordneten im Europäischen Parlament. Eine Abweichung von dieser Vorgabe führt in Frankreich zu Kürzungen bei der staatlichen Parteienfinanzierung oder sogar zu finanziellen Sanktionen, die 2007 nochmals verschärft wurden (Lembke 2018, bpb; Norris 2004, S.196). In den meisten Fällen verwenden die politischen Parteien jedoch Quoten als selbst auferlegtes Gleichstellungsinstrument. Quoten werden entweder zur Gewährleistung einer ausgewogenen Vertretung von Frauen in den Entscheidungsgremien der Parteien (Tschechische Republik und Italien) oder zur Gewährleistung einer ausreichenden Zahl von Frauen auf den Wahllisten (Deutschland, Zypern, Türkei, Vereinigtes Königreich, Niederlande, Polen, Italien, Österreich, Luxemburg) verwendet. (Selanec/ Senden 2012, S.16)

Die Effizient einer solchen Quotenregelung ist bewiesen und in vielen Mitgliedsstaaten gibt es bereits Varianten von Genderquoten, welche darauf schließen lassen, dass eine Einführung dieser für die Europawahl nicht unbedingt auf großen Widerstand stoßen würde. Nach dem derzeitigen Konzept des freiwilligen Schaffens von Parität verpflichten sich innerhalb des Europäischen Parlaments lediglich die Europäischen Grünen in ihrem Manifest zur Gleichstellung der Geschlechter. Ihre nationalen Parteien müssen in ihren Parteistrukturen die Prinzipien des Geschlechtergleichgewichts anwenden, und die Europäische Politische Partei hält sich an die Regel eines Geschlechterverhältnisses von 50%+ zugunsten von Frauen in all ihren gewählten und ernannten Gremien und Vertretungen. (EPRS| Shreeves/ Prpic, with Claros 2019, S.11). Grundsätzlich hat das Europäische Parlament als Ganzes die gleichstellungspolitischen Richtlinienvorschläge der Kommission immer mitgetragen, oftmals weitreichende Änderungsvorschläge vorgebracht und die Mitgliedstaaten vielfach zu entschlossenem Handeln aufgefordert (Hoecker 2002). „Dies liegt u.a. an der Dominanz integrationsfreundlicher Parteien und den besonderen Mustern überfraktioneller Konsensbildung im Europäischen Parlament“ (Hoecker 2002). Eine Quotenregelung im Parlament, erreicht durch paritätische Wahllisten der Parteien, könnte also durchaus starken Rückenwind durch die meisten vertretenden Parteien haben. Es kann jedoch mit Opposition von Teilen der konservativen und rechts-nationalen Parteien gerechnet werden. Auch wäre die Vergabe von Spitzenpositionen innerhalb der Kommission und den höchsten Gremien nach dem Modell einer 50/50 Quote, wie beim Besetzten von Spitzenpositionen im Arbeitsmarkt angedacht, vorstellbar. Die Besetzung der Kommission hängt derzeit hauptsächlich von der gewählten Präsidentin oder dem gewählten Präsidenten ab, welches Geschlechterparität, wie im Fall von von der Leyen fördern kann, jedoch zeigt die Geschichte, dass dies hauptsächlich dazu geführt hat, dass männliche Präsidenten männliche Kommissare ernannt haben. Auch hier wäre eine legislative Lösung daher wünschenswert.

In Bezug auf die rechtliche Grundlage für das Installieren von positiven Maßnahmen in Form von verpflichtenden Genderquoten stellen die Rechtsexperten der Europäischen Union fest, dass „die Gründungsverträge starke Unterstützung für das Argument bieten, dass positive Maßnahmen im Bereich der Beschäftigung in den Zuständigkeitsbereich der EU fallen.“ (Selanec/ Senden 2012, S. 29) Man erkennt erneut, das Muster, dass sich die EU hauptsächlich mit dem Arbeitsmarkt auseinandersetzt. Der Report beinhaltet keine rechtliche Analyse für Quotenregelungen in der Politik. Dennoch kann man argumentieren, dass es sich beim Bekleiden eines politischen Amtes durchaus um ein Beschäftigungsverhältnis handelt. Ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Wähler und Repräsentant, welches insbesondere eine proportionale Repräsentation von Frauen und Männern fordert. Wie bereits zu Beginn näher erläutert, wird in Artikel 2 EUV die Gleichstellung von Männern und Frauen als einer der gemeinsamen sozialen Werte der EU-Mitgliedstaaten genannt und ist daher von grundlegender Bedeutung für die Union. Artikel 3 Absatz 3 EUV geht noch weiter und sieht vor, dass die Union soziale Ausgrenzung und Diskriminierung bekämpft und die Gleichstellung von Männern und Frauen im Rahmen ihres Binnenmarkts fördert. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist sogar noch konkreter. Artikel 8 AEUV sieht ausdrücklich vor, dass die Union die Pflicht hat, bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinzuwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Artikel 10 AEUV besagt, dass die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen darauf hinwirkt, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts zu bekämpfen.“ (Selanec/ Senden 2012, S.29). Eine rechtliche Basis, welche Raum für zielführende legislative Maßnahmen auch in der politischen Sphäre schafft. Benötigt wird seitens der EU letztlich eine so detaillierte Auseinandersetzung mit Rechtsgrundlagen, Konzepten und Möglichkeiten der Umsetzung, wie dies bereits bei Richtlinien für den Arbeitsmarkt geschehen ist.

6 Fazit

Zusammenfassend lässt sich nach der Auseinandersetzung mit den Maßnahmen für Geschlechterparität in den Europäischen Institutionen feststellen, dass die EU Gleichstellungspolitik bis zum heutigen Tage eine beachtliche inhaltliche Ausweitung erfahren hat. Mit den Verträgen der Europäischen Union, dem sogenannten Primärrecht, verfügt die Europäische Union über eine starke gleichstellungspolitische Grundlage. Nicht nur schreiben diese eine grundsätzliche Gleichberechtigung der Frau vor, sie verbieten auch explizit ihre Diskriminierung und statten das Europäische Parlament und den Rat mit weitgehenden Handlungsmöglichkeiten in diesem Gebiet aus. Neben der formrechtlichen Gleichstellung entwickelte die Europäische Union eine Reihe von Arbeitsrechtsreformen, die Frauen u.a. die Kombination von Arbeit und Familie erleichtern sollen, sowie sie vor Diskriminierung oder Belästigung schützen. Es verging jedoch einige Zeit, bis die Europäische Union sich auch direkt mit Frauen in der Politik beschäftigte und ihre Unterrepräsentation als ein Problem wahrnahm. Anfängliche Versuche, die Mitgliedsstaaten mit Empfehlungen zum Handeln aufzufordern, stießen auf wenig Resonanz. Der installierte FEMM Ausschuss des Europäischen Parlamentes, sowie die Schaffung des EIGE führten dann jedoch insbesondere im neuen Jahrtausend zu einer intensiveren Auseinandersetzung mit der Frage von Geschlechterparität in den eigenen Institutionen. Dank der Arbeit der Kommission haben wir durch Bildungsprogramme, regelmäßige Studien und Reporte ein sehr viel differenziertes Bild vom Wandel der Geschlechterverhältnisse und weiterhin bestehenden Ungleichheiten in der EU (Hoecker 2002). Es ist jedoch auch festzustellen, dass es bei der Umsetzung von Gleichstellungsstrategien, sowie dem Gender Mainstreaming oft an einer konsequenten Durchsetzung gehapert hat. Die neue Gleichstellungsstrategie für die Jahre 2020-2025, veröffentlicht von von der Leyens Kommission, liest sich vielversprechend, jedoch bleibt es auch in ihr bei politischen Willenserklärungen, keinen verbindlichen legislativen Maßnahmen. Der Schwerpunkt der EU Gleichstellungspolitik lag lange Zeit exklusiv auf dem ökonomischen Bereich, insbesondere dem Erwerbsleben (Hoecker 2002). Dies lässt sich nun auch bei der Diskussion von legislativen Maßnahmen zum Erreichen von Geschlechterparität erkennen. Während die neue Kommission sich umfangreich mit der Möglichkeit einer gesetzlichen Quote für Entscheidungspositionen in der Wirtschaft auseinandersetzt, fehlt dieser Ansatz bisher für die eigenen Institutionen. Doch gerade mit dem Machtzuwachs des Europäischen Parlamentes sind Mandate attraktiver geworden und die Listenplätze der Parteien härter umkämpft. Bei der Diskussion möglicher weiterer insbesondere legislativer Maßnahmen, konnte ich zwar auf Grund der juristischen Komplexität keine eindeutige Antwort darauf finden, ob vorgestellte Mittel auch exakt so auf EU Ebene umsetzbar wären, jedoch kam ich zu dem Ergebnis, dass insbesondere für die Wahlen zum Europäischen Parlament, Quoten mit Reißverschluss- oder Listenabschnittsregelungen eine große Chance für die Schaffung von Geschlechterparität bei den nächsten Wahlen darstellen. Innerhalb der Kommission ließe sich erhoffen, dass die Bemühungen von der Leyens und ihrer Kommission genug symbolische Kraft haben, um bei der Besetzung zukünftiger Kommissionen eine Art allgemeines Gebot von Parität zu schaffen, eventuell auch durch den Druck aus der Bevölkerung. Sollte dies nicht ausreichen, so ließe sich aber auch hier über eine gesetzliche Quotenregelung nachdenken, ähnlich wie in Chefetagen von Unternehmen. Es bedarf in diesem Gebiet nun hauptsächlich einer detaillierten, juristischen Auseinandersetzung mit den rechtlichen Möglichkeiten der EU bei der Installation von Geschlechterquoten in den eigenen Institutionen, wie dies bereits im Arbeitsmarkt der Fall ist. Symbolische Akte und Willenserklärungen, oft nur anlässlich des Weltfrauentags, werden die ungleiche Repräsentation von Frauen nicht ändern. Denn solange sich die Kultur sich trotz den zahlreichen Willenserklärungen, Bildungsangeboten und Initiativen der EU nicht ausreichend geändert hat, um einen gleichen Zugang von Frauen zu politischen Ämtern zu schaffen, braucht es legislative Maßnahmen, um Chancengleichheit und Schutz vor Diskriminierung zu gewährleisten. Somit können Quoten als eine Übergangslösung verstanden werden. Gibt es eine allgemeine kulturelle und institutionelle Gleichberechtigung, werden sie obsolet.

7 Literaturverzeichnis

Abels, G., (2014) Die Gleichstellungspolitik der EU und die Rolle des Europäischen Parlaments, erschienen in "Deutschland und Europa" Nr. 67/2014 der Landeszentrale für Politische Bildung, Baden- Württemberg

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EAF | Europäische Akademie für Frauen in Politik und Wirtschaft Berlin e.V., (2019) https://www.frauen-macht-politik.de/paritaet-in-der-politik/wege-zu-paritaet/, ; zugegriffen am 29.03.20

European Communities, (2009) Office for Official Publications of the European Communities, Frauen in der europäischen Politik - Zeit zu handeln, Luxemburg

Europäische Kommission (Hrsg.), (1997) Chancengleichheit für Frauen und Männer in der Europäischen Union, Jahresbericht 1997, Luxemburg

Europäische Kommission (2013): Datenbank über die Mitwirkung von Frauen und Männern an Entscheidungsprozessen, http://ec.europa.eu/justice/ gender-equality/gender-decision- making/database/politics/index_de.

Europäische Kommission, (2020) Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025, Brüssel

Europäischer Rat, (2015) Gleichstellung von Frauen und Männern im Bereich der Entscheidungsfindung, Brüssel

Hoecker, B. (Hrsg.), (1998) Handbuch pol. Partizipation von Frauen in Europa: Anna Diamantopoulou, Frauen in Führungspositionen - kaum Fortschritte, zitiert nach der website: http://europa.eu.int/comm/index de.htm).

Hoecker, B. (Hrsg.), (1998) Handbuch pol. Partizipation von Frauen in Europa; Zitat: Abels/Bongert (Anm. 6) S.12

Hoecker, B. (2002), Artikel: Geschlechterdemokratie im europäischen Kontext, zitiert nach der website: https://www.bpb.de/apuz/25504/geschlechterdemokratie-im-europaeischen-kontext?p=3

Lembke, U. (2018), Artikel: Neue Modelle: Die Idee eines Paritätgesetztes in Deutschland, zitiert nach der website: https://www.bpb.de/geschichte/deutsche-geschichte/frauenwahlrecht/279363/die-idee- eines-paritaetsgesetzes

Norris, P. (2004) Electoral Engineering - Voting Rules and Political Behavior, Kapitel 8 - Women's Representation (S.179-208), Oxford University Press, Oxford

Phillips, A., (1998) Feminism & Politics (S.224-240), Oxford University Press, Oxford

Pitkin, H., (1967), The Concept of Representation (S.60-91), University of California Press

Selanec, G./ Senden, L., (2012) European Network of Legal Experts in the Field of Gender Equality, Positive Action Measures to Ensure Full Equality in Practice between Men and Women, including on Company Boards, Brüssel

Shreeves, R./ Prpic, M./ Claros, E., (2019) EPRS | European Parliamentary Research Service, Briefing Women in Politics in the EU/ Strategies for closing the gender gap, Brüssel

Streintz, R., (2016) Europarecht, 10.Aufl., C.F. Müller, Heidelberg

Trembley, M., (2008) Women and Legislative Representation: Electoral Systems, Political Parties, and Sex Quotas

Erwähnte Gesetztesartikel und Richtlinien inkl. Links:

EUV, Artikel 2, 1992 https://www.bundeswahlleiter.de/dam/jcr/2ee2db87-e5e0-4097-b2fd- 21063f4ef35b/EUV.pdf

EUV, Artikel 3, 1997 https://www.bundeswahlleiter.de/dam/jcr/2ee2db87-e5e0-4097-b2fd- 21063f4ef35b/EUV.pdf

Artikel 8, AEUV, 2009 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=LEGISSUM%3A4301854

Artikel 10 AEUV https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=LEGISSUM%3A4301854

Artikel 19, AEUV, 2009 https://eur-lex.europa.eu/legal- content/DE/TXT/?uri=LEGISSUM%3A4301854

RL 92/85/EWG, RL 2010/18/EU https://eur- lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:068:0013:0020:DE:PDF

Amtsblatt (ABl.) C 70E vom 8.3.2012, S. 162 https://eur-lex.europa.eu/legal- content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:C:2012:070E:FULL&from=RO

RL 2006/54/EG, RL 2010/41/EU https://eur- lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:180:0001:0006:de:PDF

RL 2017/0085 (COD) https://eur-lex.europa.eu/procedure/EN/2017 85

Erwähnte Rede:

Von der Leyens Rede zur Eröffnung der Plenartagung des EP: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/SPEECH 19 4230

[...]

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Frauen in den Europäischen Institutionen. Welche politischen Maßnahmen und rechtliche Mittel gibt es, um Geschlechterparität in den europäischen Institutionen durchzusetzen?
Hochschule
Universität Hamburg
Note
1,0
Jahr
2020
Seiten
20
Katalognummer
V916941
ISBN (eBook)
9783346236845
ISBN (Buch)
9783346236852
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Frauen, Politik, Feminismus, EU, Europa, Europäische Institutionen, Partizipation, Genderquote, Frauenquote, Parität, Frauen in der EU
Arbeit zitieren
Anonym, 2020, Frauen in den Europäischen Institutionen. Welche politischen Maßnahmen und rechtliche Mittel gibt es, um Geschlechterparität in den europäischen Institutionen durchzusetzen?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/916941

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