Bis zum September des Jahres 2007 wurden 21.608 Unternehmensinsolvenzen beantragt. Im Jahr 2006 waren es insgesamt 30.357 und damit weniger als noch im Vorjahr. Seit 2005 ist bei den Unternehmensinsolvenzen ein rückläufiger Trend zu beobachten. Dieser Rückgang hat sich ebenso in den Jahren 2006 und 2007 fortgesetzt. Ungeachtet dessen ist die Zahl der Verbraucherinsolvenzen nach wie vor außerordentlich hoch. Der bis September 2007 auf die Schuldner entfallende Gesamtbetrag aller Insolvenzen wird dabei auf 23.343 Millionen Euro beziffert. Dies ist aus der Abb. 1 im Anhang ersichtlich.
Häufig sind Insolvenzen durch ein fehlendes Controlling, Finanzierungslücken oder ein unzureichendes Debitorenmanagement bedingt. Aber auch ungenügende Transparenz und Kommunikation, Investitionsfehler oder falsche Produktplanung können Ursachen sein. Daneben können auch externe Faktoren, wie u. a. die schlechte Zahlungsmoral der Kunden oder die Gefahr einer Folgeinsolvenz, zu einer Krisensituation beitragen. Die Angst vor dem eigenen Versagen, Spott im Bekanntenkreis und die Hoffnung, es wird von alleine wieder bergauf gehen, hindern Unternehmer oft daran, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Dadurch ist jedoch meist jede Chance auf eine Sanierung vertan.
Trotz sinkender Zahlen der Unternehmensinsolvenzen, ist es für Wirtschaftsjuristen unerlässlich, sich intensiv mit Fragen des Insolvenzrechts zu befassen. Diese Arbeit möchte daher einen kurzen, prägnanten Überblick über das in den §§ 174 - 186 InsO geregelte Verfahren der Forderungsfeststellung geben.
Nach der Klärung des Begriffes der Insolvenzforderung, werden die Erfordernisse an die Forderungsanmeldung aufgeführt. Im Anschluss daran werden wesentliche Punkte der Forderungsprüfung und –feststellung erläutert. Letztlich wird auf den Feststellungsprozess eingegangen, bevor die Arbeit mit einem kurzen Fazit schließt. Eine genaue Erläuterung des Begriffes der Insolvenzforderung ist in der InsO nicht zu finden. Jedoch lässt seine Bedeutung aus § 38 InsO, welcher sich mit dem Begriff des Insolvenzgläubigers befasst, ableiten. Der Insolvenzgläubiger hat das Recht, am Anmelde-, Prüfungs- und Verteilungsverfahren teilzunehmen, um seine Forderungen gegen den Schuldner beizutreiben. Jedoch muss sein Anspruch dazu die drei Voraussetzungen des § 38 InsO erfüllen.
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
B. Begriff der Insolvenzforderung
C. Anmeldung von Insolvenzforderungen
I. Anmeldung zur Tabelle
II. Keine Anmeldung zur Tabelle
III. Anmeldungserfordernisse
1. Form der Anmeldung
2. Inhalt der Anmeldung
3. Frist der Anmeldung
IV. Wirkung der Anmeldung
V. Folgen der Anmeldung
D. Prüfung von Insolvenzforderungen
I. Teilnahmeberechtigte
II. Gegenstand und Ablauf der Prüfung
III. Besondere und schriftliche Forderungsprüfung
E. Feststellung von Insolvenzforderungen
I. Kein Bestreiten der Forderung
II. Bestreiten der Forderung durch den Insolvenzschuldner
III. Bestreiten der Forderung durch den Gläubiger oder den Insolvenzverwalter
F. Der Feststellungsprozess
I. Zuständigkeit
II. Frist zur Klageerhebung
III. Das Urteil und dessen Rechtskraft
IV. Kosten des Feststellungsprozesses
G. Fazit
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit bietet einen prägnanten Überblick über das in den §§ 174 – 186 der Insolvenzordnung (InsO) geregelte Verfahren zur Anmeldung, Prüfung und Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle. Ziel ist es, den insolvenzrechtlichen Rahmen für die Geltendmachung von Forderungen gegen den Schuldner strukturiert darzustellen.
- Grundlagen und Anforderungen der Forderungsanmeldung
- Prozess der Forderungsprüfung im Insolvenzverfahren
- Umgang mit bestrittenen Forderungen und Feststellungsprozess
- Wirkung und Rechtskraft von Forderungsfeststellungen
- Rolle des Insolvenzverwalters und des Insolvenzgerichts im Verfahren
Auszug aus dem Buch
C. Anmeldung von Insolvenzforderungen
Ist ein Insolvenzverfahren erst einmal eröffnet, ist es dem Insolvenzgläubiger nicht mehr gestattet, seine Forderungen im Weg der Klage oder Zwangsvollstreckung (§ 89 I InsO) beizutreiben. Gem. § 87 InsO ist es nach der Verfahrenseröffnung nur noch zulässig, Forderungen im Wege der Vorschriften über das Insolvenzverfahren durchzusetzen. Eine gemeinschaftliche und gleichmäßige Befriedigung aller Insolvenzgläubiger, ohne störende Einzeleingriffe eines nicht am Verfahren teilnehmenden Gläubigers, ist das Ziel des Gesetzgebers, welches über die §§ 174 ff. InsO erreicht werden soll.
Gem. §§ 30 i. V. m. 28 I 1 InsO wird der Insolvenzgläubiger durch die öffentliche Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses und dessen Zustellung an die bereits bekannten Gläubiger aufgefordert, seine Forderungen binnen einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Wurde dem Schuldner Eigenverwaltung erlaubt, so hat die Anmeldung der Forderungen nach § 270 III 2 InsO beim zuständigen Sachverwalter zu erfolgen.
Wird die Forderungsanmeldung irrtümlich beim Insolvenzgericht eingereicht, so hat dieses die Anmeldung an den Insolvenzverwalter weiter zu leiten. Die Wirksamkeit der Forderungsanmeldung tritt jedoch erst mit Eingang beim Insolvenzverwalter ein. Versäumt der Gläubiger die Anmeldefrist des § 28 I InsO durch eine fälschliche Anmeldung beim Gericht, so geht dies zu seinen Lasten. Im Hinblick auf § 174 I 1 InsO kann das Gericht die Forderungsanmeldung auch an den Gläubiger zurücksenden, denn es ist nicht zur Weiterleitung an den Insolvenzverwalter verpflichtet.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einführung: Die Einleitung gibt einen Überblick über die aktuelle Entwicklung der Insolvenzzahlen in Deutschland und erläutert die Relevanz der Auseinandersetzung mit dem Insolvenzrecht für Wirtschaftsjuristen.
B. Begriff der Insolvenzforderung: Dieses Kapitel definiert die Insolvenzforderung anhand der Voraussetzungen des § 38 InsO und grenzt sie von anderen Gläubigerarten ab.
C. Anmeldung von Insolvenzforderungen: Hier werden die gesetzlichen Grundlagen, die Formvorschriften sowie die inhaltlichen Anforderungen an die Anmeldung zur Insolvenztabelle detailliert erläutert.
D. Prüfung von Insolvenzforderungen: Dieser Abschnitt beschreibt den Ablauf des Prüfungstermins, die Teilnahmerechte und die Rolle des Insolvenzverwalters bei der formellen Prüfung der Forderungen.
E. Feststellung von Insolvenzforderungen: Das Kapitel behandelt den Prozess der Feststellung, inklusive der Rechtsfolgen bei fehlendem oder erfolgtem Widerspruch durch den Insolvenzverwalter oder andere Gläubiger.
F. Der Feststellungsprozess: Hier wird der Zivilprozess zur Klärung bestrittener Forderungen beleuchtet, einschließlich Zuständigkeiten, Fristen und Kostenverteilung.
G. Fazit: Die Arbeit schließt mit einer Zusammenfassung der Bedeutung eines effizienten Feststellungsverfahrens zur Sicherung der Gläubigerinteressen ab.
Schlüsselwörter
Insolvenzrecht, Insolvenzordnung, Forderungsanmeldung, Insolvenztabelle, Insolvenzforderung, Forderungsprüfung, Feststellungsverfahren, Insolvenzverwalter, Gläubiger, Masseverbindlichkeiten, Zwangsvollstreckung, Rechtskraft, Klageerhebung, Insolvenzverfahren, Restschuldbefreiung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und Abläufen zur Anmeldung, Prüfung und gerichtlichen Feststellung von Forderungen innerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens gemäß der Insolvenzordnung (InsO).
Was sind die zentralen Themenfelder der Publikation?
Zentrale Themen sind die formalen Erfordernisse einer Forderungsanmeldung, der Ablauf von Prüfungsterminen, die Rechtswirkung bei bestrittenen Forderungen sowie der Feststellungsprozess im Falle von Widersprüchen.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist es, dem Leser einen strukturierten Überblick über das in den §§ 174 bis 186 InsO geregelte Verfahren zu geben, um ein Verständnis dafür zu schaffen, wie Gläubiger ihre Ansprüche im Insolvenzfall rechtssicher durchsetzen können.
Welche wissenschaftliche Methode verwendet die Arbeit?
Die Arbeit basiert auf einer fundierten juristischen Literaturanalyse, die einschlägige Kommentare zur Insolvenzordnung, Fachliteratur sowie relevante Rechtsprechung auswertet.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich chronologisch: Von der Definition der Insolvenzforderung über die Anmeldung beim Verwalter und die Prüfung im Termin bis hin zur Behandlung bestrittener Forderungen im Feststellungsprozess.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wesentliche Begriffe sind Insolvenzordnung (InsO), Forderungsanmeldung, Insolvenztabelle, Forderungsfeststellung und Feststellungsprozess.
Was passiert, wenn ein Gläubiger seine Forderung verspätet anmeldet?
Eine verspätete Anmeldung ist grundsätzlich möglich, führt aber dazu, dass die Forderung unter Umständen in einem gesonderten Termin auf Kosten des säumigen Gläubigers geprüft werden muss.
Kann die Insolvenztabelle von jedermann eingesehen werden?
Nein, die Tabelle ist nicht öffentlich. Beteiligte wie Gläubiger oder Schuldner haben Einsicht, während Dritte ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen müssen, um Einsicht zu erhalten.
Welchen Zweck hat die "Feststellung" der Forderung?
Die Feststellung zur Insolvenztabelle verleiht der Forderung einen titulierten Charakter und wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Gläubigern wie ein rechtskräftiges Urteil, was die spätere Vollstreckung ermöglicht.
Wer trägt die Kosten eines Feststellungsprozesses bei einer bestrittenen Forderung?
Die Kosten des Prozesses richten sich nach den allgemeinen Regeln der ZPO; unterliegt der Gläubiger in einem Rechtsstreit gegen den Verwalter, können diese als Masseverbindlichkeiten behandelt werden, bei unterliegenden Drittgläubigern trägt der Unterliegende die Kosten.
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- Kristina Köberich (Author), 2008, Anmeldung, Prüfung und Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/91746