"Empowerment-Förderung" am Beispiel der psychiatrischen Sozialarbeit. Der Konflikt mit dem staatlichen Mandat der Sozialen Arbeit


Hausarbeit, 2018

20 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe

Inhalt

1 Einleitung

2 Empowerment
2.1 Herkunft und Entstehung des Konzeptes
2.2 Definition und Bedeutung
2.2.1 Allgemeine Definition
2.2.2 Bedeutung von „Empowerment“ im Kontext psychiatrischer Sozialarbeit
2.3 „Empowerment“-Förderung in der Praxis

3 Soziale Arbeit im Spannungsfeld der Mandate
3.1 Das Mandat der Hilfe
3.2 Das Mandat der Kontrolle
3.3 Das Spannungsfeld der Mandate in der psychiatrischen Sozialarbeit

4 „Empowerment“ im Spannungsfeld der Mandate
4.1 „Empowerment“-Förderung und das Mandat der Kontrolle
4.2 Das Mandat der Kontrolle als Ausfluss staatlicher Regelungen und ethischer Grundsätze
4.3 Mandat der Kontrolle in einem modernen Professionsverständnis
4.4 Soziale Arbeit zwischen Hilfe und Sicherheit

5 Fazit

6 Literaturverzeichnis

1 Einleitung

„Man kann einem Menschen nichts beibringen, man kann ihm nur helfen, es in sich selbst zu entdecken.“ (Galilei)

Als Student*in der Sozialen Arbeit ist man oft voller Eifer und vermeintlich revolutionärer Ideen. Die Missstände in der Gesellschaft und auch die Arbeit in der Praxis werden an den Pranger gestellt, mit der festen Überzeug, dass es besser geht. Konzepte, die herkömmliche Methoden hinterfragen und eventuell eine Alternative zur etablierten Praxis zu bieten scheinen, bestärken diese Aufbruchsstimmung. Bei einem dieser Konzepte handelt es sich um die „Empowerment-Förderung“.

Das Konzept ist ausgesprochen aktuell und bleibt von kaum einem Fachlexikon oder Grundlagenwerk in der Sozialen Arbeit unerwähnt (vgl. Herriger 2014, S.11). Es lässt damit ein enormes Potenzial vermuten und ist durch seine Aktualität für viele Berufseinsteiger*innen wahrscheinlich von großer Bedeutung.

Doch auch andere Erfahrungen lassen sich für Studierende der Sozialen Arbeit nur schwer vermeiden. Die Realität hält recht schnell Einzug in das von Visionen geprägte Berufsbild der Einsteiger*innen. Es wird festgestellt, dass viele Ideen nicht so einfach umzusetzen sind wie zunächst angenommen und dass zahlreiche Faktoren, welche außerhalb des Einflussgebiets der Sozialarbeiter*innen liegen, den Berufsalltag mitbestimmen. Zu nennen wären hier staatlich erwartete Aufgaben, welche die Soziale Arbeit zu übernehmen hat (vgl. Thieme 2017, S.19)

Nichtdestotrotz wecken moderne Konzepte wie das der „Empowerment“-Förderung die Zuversicht, trotz aller Schwierigkeiten einen Teil seiner Vorstellungen umsetzen zu können und einen Weg zu finden, sie mit den äußeren Bedingungen zu vereinbaren.

Die vorliegende Arbeit hat zum Ziel, die „Empowerment-Förderung“ unter Betrachtung des staatlichen Mandats der Sozialen Arbeit zu bewerten. Es wird untersucht, ob dieses Konzept durch die äußerlichen Bedingungen zu sehr in die Schranken gewiesen wird oder sich gut mit ihnen vereinbaren lässt. Des Weiteren soll festgestellt werden, ob externe Aufträge bei einem modernen Professionsverständnis überhaupt noch legitimiert werden können. Um einen praktischen Bezug zu der Sozialen Arbeit herzustellen, werden das Konzept so wie die theoretischen Überlegungen zum Professionsverständnis am Beispiel der psychiatrischen Sozialarbeit erläutert.

2 Empowerment

Im Kern des genannten Schwerpunktes der Arbeit steht das Konzept der „Empowerment“-Förderung. Um dieses in Relation zu den in der Sozialen-Arbeit vorherrschenden Bedingungen einordnen zu können wird es zunächst genauer beschrieben und erklärt.

2.1 Herkunft und Entstehung des Konzeptes

Der Begriff „Empowerment“ kommt aus den USA und entstand ursprünglich aus der Unabhängigkeitsbewegung „civil-rights-movement“, also der Afroamerikanischen Minderheits-bewegung der 50er Jahre. Diese Freiheitsbewegung wurde durch die Unabhängigkeits-bewegung der Südafrikanischen Staaten und dem Ende kolonialer Besatzungspolitik aktiviert, sodass die frühen Anfänge des Begriffes sogar auf die Nachkriegszeit zu datieren sind (vgl. Herriger 2014, S.23)

Im Jahr 1976 ließ sich der Begriff dann erstmalig in der Literatur in dem Werk „Black Empowerment: Social work in opressed communities“ von Babara B. Solomon finden. Der Begriff wird dort zwar schon in einem Kontext des Helfens verwendet, hat aber einen politischen Schwerpunkt und bezieht sich auf das Empowerment ganzer Bevölkerungs-gruppen in eine sie bis dahin exkludierende Gesellschaft (vgl. Herriger 2014, S.21)

So wird hier bereits die Vielschichtigkeit des Begriffes und die Notwendigkeit der Wahl eines spezifischen Betrachtungsrahmens bei der Definition des Wortes deutlich. Dieser Notwendigkeit soll im anschließenden Kapitel nachkommen und die Bedeutung und Definition des Begriffes dargestellt werden.

2.2 Definition und Bedeutung

2.2.1 Allgemeine Definition

Seit der Zeit seiner Entstehung hat sich das Verständnis des Wortes „Empowerment“ verändert, sodass es in vielen verschiedenen Kontexten gebraucht und mit variablen Bedeutungsvorstellungen verwendet wird. Dies führt dazu, dass eine allgemeingültige Definition, welche alle Facetten und Interpretationen des Begriffes abdeckt, kaum zu formulieren ist.

Versucht man es dennoch, kann man sich mit der Übersetzung des Begriffs ins Deutsche helfen. Danach bedeutet „Empowerment“ wörtlich „Selbstbemächtigung“, „Selbstbefähigung“ oder auch - in einem etwas weiteren Sinn - „Stärkung von Eigenmacht und Autonomie“. Dies lässt sich so verstehen, dass Menschen die Möglichkeit erhalten, ihr Leben selbst zu bewältigen und frei darüber zu entscheiden. Der Prozess, welcher zum Erreichen dieses Zustandes führt, wird als „Empowerment“ bezeichnet (vgl. Herriger 2014, S.13; Knuf 2006, S.8).

Nun ist diese Bezeichnung zwar gut verständlich und beschreibt die Bedeutung des Wortes angemessen, zeigt allerdings auch gleichzeitig auf, weshalb der Begriff gerne in unterschiedlichsten Lebensbereichen und Kontexten aufgegriffen und benutzt wird: Die Schlüsselbegriffe dieser Definition sind sehr offen und können je nach individuellen Wertvorstellungen und Themenschwerpunkten variabel ausgelegt werden (vgl. Herriger 2014, S.13).

Die vorstehend aufgeführten Definitionsversuche werfen folgende Fragestellungen auf:

- In welchen Kontexten können Menschen selber entscheiden?
- Müssen politische, persönliche, familiäre oder andere Hindernisse hierfür überwunden werden?
- Wann ist dieser Zustand erreicht und kann er überhaupt erreicht werden?
- Wer ist Teil dieses Prozesses?

Diese Fragen betreffen nahezu jeden Arbeitsbereich der Sozialen Arbeit. Es wird ersichtlich, dass mit dem Begriff nur spezifisch gearbeitet werden kann, wenn bezüglich des Aussagegehaltes des Begriffs „Empowerment“ weiter ins Detail gegangen wird und die o.g. Parameter definiert sind.

Vor diesem Hintergrund hat Nobert Herringer (1997) die Definition des Begriffs aufgespalten und je nach Kontext und Betrachtungsschwerpunkt folgende mögliche Definitionssichtweisen genannt:

- „Empowerment – politisch buchstabiert“
- „Empowerment – lebensweltlich buchstabiert“
- „Empowerment – reflexiv buchstabiert“
- „Empowerment – transitiv buchstabiert“ (Herriger 2014, S.14-17)

Gegenstand dieser Arbeit ist es, die Anwendung des „Empowerments“ in der psychiatrischen Sozialarbeit zu betrachten. Im Folgenden werde ich ein umfassenderes, auf den Kontext der psychiatrischen Sozialarbeit fokussiertes Begriffsverständnis darstellen, welches für den weiteren Verlauf dieser Arbeit als Grundlage dienen soll.

2.2.2 Bedeutung von „Empowerment“ im Kontext psychiatrischer Sozialarbeit

Im Gegensatz zu dem bereits angeschnittenen soziopolitisch eingebetteten Begriffsverständnis bezieht sich „Empowerment“ in der psychiatrischen Sozialarbeit nicht auf die gesellschaftliche Emanzipation ganzer Bevölkerungsgruppen, sondern auf den Prozess der Stärkung eines Individuums, um sein Leben selbstbestimmt und zufriedenstellend führen zu können. Damit betrachtet diese Arbeit die Methode des „Empowerments“ in einem professionell helfenden und lebensweltorientierten Kontext, wie er in vielen Arbeitsbereichen der Sozialen Arbeit vorherrscht. Norbert Herriger nennt hier eine Verbindung der „ lebensweltlich und transitiv buchstabierten“ Definitionen, um ein auf die klientenzentrierte Soziale Arbeit zugeschnittenes Begriffsverständnis zu formulieren (vgl. Herriger 2014, S.19).

Der lebensweltliche Aspekt beschreibt hierbei die Fähigkeit von Menschen, ihren Alltag selbst bewältigen und ihr Leben selbstbestimmt führen und so als autonome Person agieren zu können (vgl. Herriger 2014, S.15).

Der transitive Aspekt beinhaltet einen Perspektivwechsel und bezieht sich auf das Handeln einer anderen Person, welche unterstützend versucht, den Empowerment-Prozess zu ermöglichen und zu fördern. Damit wird die Rolle von professionellen Fachkräften z.B. in der psychiatrischen Sozialarbeit beschrieben (vgl. Herriger 2014, S. 17).

Werden diese beiden Begriffsverständnisse miteinander verknüpft, lässt sich Empowerment in der psychiatrischen Sozialarbeit als ein Prozess verstehen, in welchem ein Mensch die Möglichkeiten und Fähigkeiten erlangt, sein Leben mit all seinen Herausforderungen für sich zufriedenstellend, frei und selbstbestimmt zu leben und zu bewältigen. Dieser Prozess wird von professionell Helfenden unterstützend begleitet.

Das so formulierte Begriffsverständnis deckt sich auch mit der Definition des Psychologen Andreas Knuf, welcher sich speziell mit „Empowerment“ in der Psychiatrie beschäftigt (vgl. Knuf 2006, S. 8).

2.3 „Empowerment“-Förderung in der Praxis

Andreas Knuf berichtet in seinem Buch „Empowerment in der psychiatrischen Arbeit“ von einem ehemaligen Patienten, welcher die Klinik mit einer negativen Prognose und der Diagnose eines chronisch psychisch kranken Menschens verließ. Als Knuf den Patienten mehrere Jahre später wieder traf, wirkte dieser wie ausgewechselt. Er hatte Mut gefasst, war voller Selbstvertrauen und konnte wieder Verantwortung übernehmen. Der Patient hat es geschafft, seine Krankheit weitestgehend anzunehmen und eine sinnvolle Tätigkeit in einer Selbsthilfegruppe gefunden. Knuf beschreibt diesen Prozess, welcher beinahe ohne weitere professionelle Hilfe möglich geworden war, als die „Entfaltung des Empowerments“ des Patienten (vgl. Knuf 2006, S. 7+129-130).

Dieses Beispiel macht das Potenzial, welches die „Empowerment-Förderung“ in sich birgt, deutlich und wirft die Frage auf, wie ein solcher den Klient*innen so wohltuender Prozess in der praktischen Arbeit gefördert und begünstigt werden kann.

Zunächst einmal ist zu beachten, dass „Empowerment“ nur von den Betroffenen selbst geleistet werden kann und den professionell Helfenden eine begleitende Rolle zukommt. Damit Empowerment also möglich und erfolgreich sein kann, muss bei den Betroffenen der Wunsch nach einem selbstbestimmten Leben und die Bereitschaft, hierauf hinzuarbeiten, vorhanden sein. Es kann natürlich auch bei Menschen, welche nicht den Wunsch nach Selbstbestimmung verspüren, „empowermentorientiert“ gearbeitet werden. Hierbei gilt es, eine Atmosphäre zu wahren, in welcher „Empowerment“ zwar jederzeit stattfinden kann, der oder dem Betroffenen jedoch nichts aufgezwungen wird, sondern sich dieser Prozess jederzeit aus dem Antrieb der betroffenen Person ergeben kann (vgl. Knuf 2006, S.9).

Doch wie wird eine solche Atmosphäre geschaffen?

Um Erkrankten ein eigenständiges und zufriedenstellendes Leben nach dem Klinikaufenthalt zu ermöglichen, sollten die in der Sozialen Arbeit professionell Tätigen ihren Klien*tinnen bereits während der Zeit der Behandlung Selbstbestimmungskompetenzen einräumen und ihnen die Möglichkeit geben, diese zu entfalten. Während in der herkömmlichen psychiatrischen Arbeit den Erkrankten die Fähigkeit, selbstbestimmte Entscheidungen wohldienlich treffen zu können, teilweise vollständig aberkannt wird, setzt die „Empowerment-Förderung“ auf die Partizipation der Erkrankten an Entscheidungsprozessen, wie z.B. eine Teilhabe an der Festlegung der Behandlungsmethode (vgl. Knuf 2006, S.32).

Michaela Amering und Margit Schmolke bezeichnen die mit dem „Empowerment“ verbundene Selbstbestimmung und Selbstwirksamkeit als „wesentliche Elemente von Recovery-Prozessen“, also der Rückkehr zu einem zufriedenstellenden Leben, unter Akzeptanz aller einschränkenden Faktoren (vgl. Amering u. Schmolke 2012, S. 96+25).

Es gilt jedoch, den Erkrankten die Selbstbestimmung nicht aufzuzwingen, sondern auch Akzeptanz zu zeigen, wenn zunächst kein Wunsch nach Selbstbestimmung erkennbar ist. Einige Menschen benötigen etwas Zeit, um Eigeninitiative zu entwickeln und so die Voraussetzung für „Empowerment“ entstehen zu lassen. Diesen Klient*innen sollte stets die Möglichkeit offengehalten werden, sich an Entscheidungen, die ihre Person betreffen, im Klinikalltag zu beteiligen - ohne die Pflicht, eine Entscheidung auch treffen zu müssen, auferlegt zu bekommen (vgl. Knuf 2006, S. 34).

Mit der Ermöglichung der Selbstbestimmung im Klinikalltag geht eine ressourcenorientierte Sichtweise auf die Erkrankten einher. Um den Klient*innen eine eigene Entscheidungskompetenz in möglichst vielen Bereichen des Kliniklebens einzuräumen, sollten ihre Stärken, Ressourcen und Fähigkeiten mindestens genauso stark in den Fokus genommen werden wie ihre der Krankheit geschuldeten Einschränkungen und Probleme.

Die „Empowerment-Förderung“ hat demzufolge die Absicht, Erkrankte zu bestärken, ihr Leben wieder autonom und unter Umständen auch trotz der durch ihre Krankheit bedingten Einschränkungen bewältigen zu können (vgl. Amering u. Schmolke 2012, S. 25). Mit dieser Zielsetzung verschiebt sich der Schwerpunkt der professionellen Arbeit von dem Versuch einer vollständigen Heilung zu einer Ermächtigung der Betroffenen, einigen Einflüssen dieser Krankheit trotzen zu können. Um diesen Schritt gehen zu können, muss auf Fähigkeiten und Ressourcen zurückgegriffen werden, welche die oder der Betroffene mitbringt und die zur Überwindung der Krankheitsbarrieren notwendig sind.

Natürlich dürfen Defizite, welche eine Krankheit mit sich bringt, nicht völlig außer Acht gelassen werden. Erkrankte haben zweifelsohne gewisse Defizite, aufgrund derer sie in Behandlung sind, und unter denen sie auch leiden dürfen. Um die betroffenen Personen angemessen anzusprechen und sie auch erreichen zu können, ist es unerlässlich, ihre Probleme ernst zu nehmen und sie nicht als Banalitäten abzustempeln, welche mit persönlicher Stärke einfach überwunden werden können. Die Klient*innen müssen daher ganzheitlich mit allen Defiziten und Stärken wahrgenommen werden. Die Fähigkeiten, welche zur Überwindung des Problems hilfreich erscheinen, sollten dabei besonders in den Fokus gestellt werden (vgl. Knuf 2006, S.17).

Die vorstehend beschriebene Vorgehensweise der „Empowerment“-Förderung lässt auch bei der Arbeit in der Psychiatrie die enorme Wichtigkeit einer ressourcenorientierten Arbeitsweise erkennen. Hierdurch wird es ermöglicht, das Selbstwertgefühl von Betroffenen aufrechtzuerhalten oder unter Umständen auch wiederherstellen zu können. Ein entsprechendes Selbstwertgefühl sowie die Fähigkeit, die eigene Wirksamkeit spüren zu können, ist notwendig, um eine autonome sowie zufriedenstellende Alltagsbewältigung zu gewährleisten. Im Umkehrschluss wird sich eine Person, die daran gewöhnt ist, die eigenständige Entscheidungsfähigkeit in vielen Bereichen abgesprochen zu bekommen, nur schwer die notwendige Autonomie zuschreiben und den Schritt in ein selbstbestimmtes Leben voraussichtlich nicht gehen wollen. Die „Empowerment“-Förderung zeigt also mit aller Deutlichkeit die Notwendigkeit auf, in der Sozialen Arbeit tatsächlich ressourcenorientiert zu arbeiten.

Keinesfalls darf der Begriff zu einem, wie es Nobert Herriger nennt, „modischen Etikett“ verkommen, welches gerne genutzt wird, um nach außen hin den Eindruck der Fortschrittlichkeit und Innovation zu erwecken (vgl. Herriger 2014, S. 92+93).

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass „Empowerment“-Förderung versucht, mit einem möglichst geringen Maß an Zwang, Bevormundung sowie Einschränkung der persönlichen Freiheit der Klient*innen auszukommen. Es setzt vielmehr auf Partizipation am Behandlungsprozess, Mitbestimmung im Einrichtungsalltag sowie Selbstbestimmung in Bereichen, welche die eigene Person betreffen (vgl. Knuf 2006, S. 32). Diese Grundsätze klingen in der Theorie zweifelsohne erstrebenswert und haben ihre positiven Auswirkungen auf die Klient*innen in der Praxis deutlich sichtbar werden lassen1.

Die Soziale Arbeit sieht sich allerdings, einhergehend mit ihrer staatlichen Legitimation und ihrer helfenden Natur, mit einem potenziell widersprüchlichen Auftrag konfrontiert, der mit der ganzheitlichen Umsetzung einer „Empowerment“ fördernden Arbeit im Konflikt stehen könnte (vgl. Röh 2006, S.443). Um eine ganzheitliche Betrachtungsweise zu gewährleisten und außerdem auf die Fragestellung dieser Arbeit zurückzukommen, ist insofern auch ein kritischer Blick auf das Konzept notwendig.

Um den vorstehend erwähnten Konflikt genauer zu beleuchten und eine Abwägung verschiedener inkongruenter Professionsgedanken vornehmen zu können, wird im folgenden Kapitel das Spannungsverhältnis der Mandate der Sozialen Arbeit genauer beschrieben. Im Anschluss daran wird das Konzept der „Empowerment“-Förderung unter Berücksichtigung dieses Spannungsverhältnisses betrachten.

3 Soziale Arbeit im Spannungsfeld der Mandate

Die Soziale Arbeit befindet sich in einem Dilemma, welches sich aus den verschiedenartigen Aufträgen ergibt, die sie zu leisten hat. Es wird daher von einem Spannungsfeld der Mandate aus Hilfe und Kontrolle gesprochen (vgl. Thieme 2017, S.17).

Die bekannte Schweizer Sozialarbeiterin Sylvia Staub-Bernasconi hat diese beiden Mandate noch um ein drittes Mandat der Profession ergänzt (vgl. Staub-Bernasconi 2013, S. 210). Dieses zusätzliche Mandat geht allerdings schon einen Schritt weiter, als nur die Problemlage des Spannungsfelds der Mandate darzulegen. Es birgt bereits einen möglichen Lösungsansatz in sich und wird aus diesem Grund erst im nächsten Kapitel dieser Arbeit ausführlicher zur Sprache kommen.

In den folgenden beiden Unterkapiteln werden die beiden Mandate und die ihnen zugrunde liegende Absicht erläutert. Hierdurch wird klar, worin die Ursachen für die inkongruenten Aufträge der Sozialen Arbeit liegen. Im Anschluss folgt ein praktischer Bezug des Spannungsfeldes auf den Arbeitsbereich der Psychiatrie.

3.1 Das Mandat der Hilfe

Das Selbstverständnis von sogenannten “helfenden Berufen” leitet sich aus dem Begriff der Hilfe ab. Fast alle Praxisbereiche der Sozialen Arbeit und auch die für dieses Berufsfeld existierenden Gesetze tragen das Wort “Hilfe” im Titel (z.B. Jugendhilfe - Kinder- und Jugendhilfegesetz; Sozialhilfe – Bundessozialhilfegesetz usw.). Mit der Sozialen Arbeit werden Ressourcen ohne unmittelbare Gegenleistung transferiert, um Adressat*innen die Bewältigung ihrer sozialen Problemlagen zu ermöglichen (vgl. Kappeler 2013, S.31; Thieme 2017, S.18).

Hilfe wird als gesellschaftliche Aufgabe betrachtet. Während diese früher überwiegend ehrenamtlich wahrgenommen wurde, leistet die Soziale Arbeit heute professionelle und strukturierte Hilfe. Der Hilfeauftrag definiert sich aus dem spezifischen Unterstützungsbedarf des Individuums und wird von professionell ausgebildetem Personal innerhalb der Sozialen Arbeit durchgeführt (vgl. Gängler 2011, S.609 zitiert nach Thieme 2017, S.18, vgl. Röh 2006, S.443). Damit stehen bei dem Mandat der Hilfe die individuellen Bedürfnisse und Persönlichkeiten der Klient*innen im Vordergrund.

Gegenwärtig wird im Selbstverständnis der Sozialen Arbeit, definiert vom Deutschen Berufsverband der Sozialen Arbeit (DBSH), der Begriff Hilfe als zentraler Leitgedanke aufgefasst:

„Helfen“ als Profession ist dort notwendig, wo andere Ressourcen (Arbeitsplätze, materielle Hilfen, gesellschaftliche Normen, Selbsthilfe) nicht verfügbar sind oder ihre Empfänger nicht erreichen. Beschäftigte in der sozialen Arbeit verstehen sich als ExpertInnen in der Vermittlung zwischen der Lebenswelt der Menschen und dem System gesellschaftlichen Strukturen und Normen.” (DBSH o.D.)

3.2 Das Mandat der Kontrolle

Zusätzlich zu dem Mandat der Sozialen Arbeit als „helfende Profession“, fällt auch die Umsetzung der von Staat und der Gesellschaft vorgegebenen Normierungsziele in ihren Aufgabenbereich (vgl. Thieme 2017, S.17; Röh 2006, S.443). Demnach leisten staatlich eingebundene Institutionen der Sozialen Arbeit einen Beitrag zur Reproduktion von vorherrschenden gesellschaftlichen Verhältnissen und üben damit eine Kontrollfunktion aus (vgl. Thieme 2017, S.19). Erstmals in den 1960er und 1970er Jahren rückte der Kontrollauftrag in den Fokus der Sozialen Arbeit. Hollstein (1973) fasst den Begriff der damaligen Sozialarbeit so auf, dass diese dem kapitalistisch ausgerichteten Gesellschaftssystem und den zugehörigen Werten und Normen diene. Adressat*innen, die von dieser Norm abweichen, sollten durch Resozialisierung an bestehende Strukturen angepasst werden (vgl. Hollstein 1973b, S.10 f. zitiert nach Thieme 2017, S.20). Diese Auffassung dürfte in der Sozialen Arbeit heute kaum noch unterstützt werden. Dennoch macht sie den hohen Stellenwert deutlich, den die kontrollierende Funktion der Sozialen Arbeit als eine Art zusätzliche Exekutive des Staates im damaligen Professionsverständnis innehatte. Das von Hollstein formulierte Professionsverständnis zeigt, weshalb die Soziale Arbeit immer wieder mit der Frage nach ihrer Funktionsbestimmung konfrontiert wird (vgl. Thieme 2017, S.18).

Nach Lösch und Böhnisch (1973) entstehen aus dem professionellen Selbstverständnis (Hilfefunktion) und aus der Verstrickung mit der bürokratischen Struktur des Trägers sowie einer gesellschaftlichen Erwartung an die Soziale Arbeit (Kontrollfunktion) eine Reihe an widersprüchlichen Aufgaben (vgl. Lösch u. Böhnisch 1973, zitiert nach Schmidt 2014, S.16).

Der Kontrollaspekt hat zum Ziel, eine Reproduktion und Durchsetzung der sozialen Norm gegenüber von Adressat*innen zu erwirken (vgl. Schmidt 2014, S.15). Wie unter 3.1 ausgeführt, ist das Mandat der Hilfe auf die individuellen Bedürfnisse der Klient*innen ausgerichtet. Professionelle Fachkräfte müssen daher sowohl die Belange der Ratsuchenden berücksichtigen, als auch zur sozialen Kontrolle der gesellschaftlichen Norm beitragen.

Die beschriebene Diskrepanz der beiden Mandate wirft für die Soziale Arbeit des Öfteren Problemstellungen auf. Einem Menschen, welcher sich nicht einer staatlich vorgeschriebenen Norm anpassen möchte, kann wahrscheinlich nicht zufriedenstellend geholfen werden, wenn gleichzeitig versucht wird staatlich verordnete Richtlinien zur Resozialisierung, wie sie z.B. von Hollstein beschrieben sind, einzuhalten. Die beiden Aufträge lassen sich dementsprechend in vielen Fällen nur mit Abstrichen bei dem Erreichen des jeweils anderen Ziels verwirklichen.

3.3 Das Spannungsfeld der Mandate in der psychiatrischen Sozialarbeit

Die vorstehend beschriebene Problematik, die sich aus den gegensätzlichen Aufträgen der Sozialen Arbeit ergibt, ist auch in der psychiatrischen Praxis allgegenwärtig.

Der Psychologe und Soziologe Rudolf Forster beschreibt die Psychiatrie des 19. und 20. Jahrhunderts, als eine „Instanz für die Sicherheit anderer und für die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung“ (vgl. Forster 1997, S.191). Das staatliche Mandat, welches die damalige Psychiatrie zu erfüllen hatte, bestand damit zu jener Zeit darin, andere Menschen vor ihrer Klientel zu schützen und damit die öffentliche Ordnung nicht zu gefährden. Forster stellt weiter dar, dass erst mit der Zeit Bemühungen entstanden seien, therapeutisch zu arbeiten und den Klient*innen die Möglichkeit einer Behandlung zu bieten. Damit entwickelte sich die Zielsetzung, die Krankheiten der Betroffenen zu heilen oder zu lindern und sich dabei stets an ihrem Wohl zu orientieren (vgl. Forster 1997, S.191).

In der heutigen Zeit hat sich dieses Verständnis weiter verändert. Dies zeigt sich zum Beispiel daran, dass zwanglosere Konzepte wie die „Empowerment-Förderung“ in der Praxis Einzug gehalten haben. Nichtsdestotrotz existieren weiterhin staatliche Forderungen, und auch die Psychiatrie des 21. Jahrhunderts kann nicht vollends auf die ihr zugeschriebene Kontrollfunktion verzichten. So wird z.B. in §12 Abs.1 des aus dem Jahr 1997 stammenden Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) für Schutzmaßnahmen auf die Anwendung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) verwiesen. Dort sind vorrangig Vorschriften zur Gefahrenabwehr enthalten. Des Weiteren wird in §16 NPsychKG die Unterbringung einer Person im Falle eines von dieser Person ausgehenden Gefahrenpotentials legitimiert, soweit dieses nicht anders abgewendet werden kann. Die Mitarbeiter*innen in der Psychiatrie sind also nicht nur staatlich dazu ermächtigt, sondern auch verpflichtet, Personen notfalls auch unter Zwang und gegen ihren Willen in einer Klinik unterzubringen. Die Unterbringung in einer Klinik für forensische Psychiatrie ist sogar im Strafgesetzbuch geregelt (§63 StGB), wonach straffälligen Menschen mit der Diagnose einer psychischen Krankheit eine psychiatrische Behandlung verordnet wird.

Dessen ungeachtet verfolgt die Psychiatrie das Ziel, den Menschen in einer schwierigen Lebenslage zu helfen und ihnen eine bedarfsgerechte sowie klient*innenorientierte Behandlung entgegenzubringen. So wird es auch von der Niedersächsischen Landesregierung als besonderes Anliegen formuliert (vgl. Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung o. D.). Klient*innen, welche allerdings unfreiwillig im Rahmen einer stationären Hilfemaßnahme behandelt werden, sind in der Regel wenig kooperationsbereit und es muss damit gerechnet werden, dass sich einige Personen allen Behandlungsversuchen energisch widersetzen (vgl. Steinert 2008, S.11).

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass auch in der Psychiatrie die Schwierigkeiten, die das Spannungsverhältnis zwischen dem Mandat der Hilfe und dem Mandat der Kontrolle mit sich bringt, deutlich zu spüren sind. Behandlungen werden durch Zwangskontexte erschwert und Mitarbeiter*innen müssen in diesem Spannungsfeld ihre berufliche Identität finden.

4 „Empowerment“ im Spannungsfeld der Mandate

Das Spannungsfeld zwischen den Mandaten der Hilfe und der Kontrolle grenzt den Bereich ab, in dem „Empowerment“ in der Psychiatrie und in anderen Bereichen der Sozialen Arbeit stattfinden muss. Daher stellt sich die Frage, wo „Empowerment“ in dem beschriebenen Spannungsfeld zu verorten ist. Ferner ist herauszufinden, ob sich die „Empowerment“-Förderung überhaupt mit dem staatlichen Mandat der Kontrolle vereinbaren lässt. Sollte dies negativ beantwortet werden müssen, käme eine „Empowerment“-Förderung nur in Betracht, wenn das Kontroll-Mandat vernachlässigt werden kann. Bei einer positiven Antwort wäre darauf einzugehen, wie „Empowerment“ unter den vorhandenen Rahmenbedingungen angemessen gefördert werden kann.

4.1 „Empowerment“-Förderung und das Mandat der Kontrolle

„Empowerment“-Förderung, wie sie in Kapitel 2 beschrieben ist, setzt auf Mit- und Selbstbestimmung der Betroffenen. Sie wird mit dem Ziel praktiziert, die Klient*innen ihre Selbstwirksamkeit spüren zu lassen und sie zu bemächtigen, ihr Leben als autonome Personen zufriedenstellend führen zu können. Damit ist diese Förderung eindeutig auf das klient*innenorientierte Mandat der Hilfe ausgerichtet.

Das Mandat der staatlichen Kontrolle hingegen wird in den Überlegungen zu „Empowerment“-Förderung außer Acht gelassen. Dies erscheint durchaus verständlich, wenn man bedenkt, wie gegensätzlich die Gewalt und der Zwang, den die staatliche Kontrollfunktion mit sich bringt, zu den beschriebenen Grundsätzen der „Empowerment“-Förderung stehen. „Empowerment“ kann nur von den betroffenen Personen selbst geleistet werden2 und wird von professionell Helfenden lediglich begünstigt und unterstützt. Die von Tilman Steinert beschriebene Abwehrhaltung, die durch einen Zwangskontext bei vielen Klient*innen in der Psychiatrie ausgelöst wird3, erschwert die Entfaltung eines „Empowerments“ demnach enorm. In vielen deutschen psychiatrischen Einrichtungen werden außerdem Fixierungen, also das Festbinden der Betroffenen an das Bett, sowie Zwangsbehandlungen mit Medikamenten zum Abwenden von Gefahrensituationen vorgenommen (vgl. Steinert 2008, S. 108+105). Diese Methoden dienen ausschließlich der Gewährleistung von Sicherheit und haben damit einen ähnlichen Effekt auf die Behandlungsbereitschaft der Klient*innen, wie ihn Steinert in Bezug auf die Zwangseinweisungen beschrieben hat.

Basierend auf dieser Prämisse lässt sich die These aufstellen, dass sich die Kontrollfunktion kaum mit der „Empowerment“-Förderung verbinden lässt und diese nur erfolgreich praktiziert werden kann, wenn eine weniger autoritäre Arbeitsweise in den Klinikalltag Einzug erhält.

Diese Annahme wirft folgende Fragen auf:

Kann die Soziale Arbeit sich ohne weiteres ihres staatlichen Mandats entledigen und wie lässt sich diese Vernachlässigung legitim begründen?

Ein möglicher Ansatz zur Beantwortung birgt sich in dem bereits erwähnten Tripel-Mandat von Sylvia Staub-Bernasconi. Sie bietet mit ihrer Theorie eine Grundlage, um die Absichten der Sozialen Arbeit genauer zu spezifizieren und damit ihre Identität zu festigen. Staub-Bernasconi ergänzt die beiden bereits beschrieben Mandate seitens der Klientel (Hilfe) und des Staates bzw. der Gesellschaft (Kontrolle) um ein drittes Mandat, welches sie der Profession der Sozialen Arbeit selbst verpflichtet sieht. Weiter stellt sie dar, dass es sich bei der Sozialen Arbeit um eine Menschenrechtsprofession handelt, die sich nicht nur auf staatliche Gesetze und Vorgaben berufen darf, sondern in erster Linie ethische Grundsätze und die Wahrung der Menschenrechte als Handlungsgrundlage betrachten soll. Die Soziale Arbeit habe so die Möglichkeit, sich unabhängig von Staat und Gesellschaft eigenständige, auf dem Verständnis einer menschenrechtsorientierten Profession basierende Aufträge zu geben und so die eigene Autonomie zu festigen (vgl. Staub-Bernasconi 2013, S. 210+211).

Die sich aus dem Spannungsverhältnis der Mandate ergebende Problematik wäre also mit den vorigen Ausführungen als Argumentationsgrundlage dahingehend zu lösen, dass die Soziale Arbeit das Mandat seitens der Klientel und der Hilfe in den Vordergrund zu stellen hat.

Der DBSH teilt die Auflassung von Staub-Bernasconi und nennt außerdem die sich aus dem Kontrollaspekt ergebene Autorität als einen Grund für die Notwendigkeit der Formulierung einer autonomen Berufsethik:

„Die Notwendigkeit einer Berufsethik für die Soziale Arbeit ist begründet in der speziellen Machtposition gegenüber ihren Klient_innen und der für die Arbeit notwendigen beruflichen Autonomie. Diese schließt mit ein, sich gegenüber illegitimen Aufträgen seitens der Auftraggeber, der Arbeitgeber und den Klient_innen abzugrenzen.

Die Orientierung an den Menschenrechten und der Menschenwürde, wie sie im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert ist, sowie eine Idee der sozialen Gerechtigkeit bildet für die Berufsethik das Dach, unter dem die unterschiedlichen weltanschaulichen, religiösen und philosophischen Strömungen innerhalb der Sozialen Arbeit zusammenfinden können.“ (DBSH 2014)

Der DBSH beruft sich damit auch auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und auf die darin verankerten Grundrechte.

Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) lauten wie folgt:

„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ (Art 1. Abs 1. GG)

„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“ (Art 2. Abs 2. GG).

Zwangseinweisungen, Zwangsmedikationen und Fixierungen in der psychiatrischen Sozialarbeit verletzen eindeutig die Freiheit der betroffenen Person und können durchaus als ein Eingriff in die Menschenwürde betrachtet werden. Es handelt sich jedenfalls um Eingriffe in die verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte der Menschen. Die von Staub-Bernasconi und dem DBSH getätigten Aussagen lassen sich demnach auf die Kontrollfunktion der psychiatrischen Sozialarbeit übertragen.

Basierend auf den in diesem Unterkapitel aufgeführten Schlussfolgerungen wäre der Schwerpunkt der Sozialen Arbeit zweifelsfrei auf das Klient*innenwohl ausgerichtete helfende Mandat zu beziehen. Zwang und Unfreiwilligkeit wären unter Berufung auf die Menschenrechte, ethischen Grundprinzipien und die genannten Artikel des Grundgesetzes nicht mit dem genannten Professionsverständnis vereinbar und daher abzulehnen.

Würde sich die „Empowerment“-Förderung ausschließlich am hilfebezogenen Auftrag der Sozialen Arbeit ausrichten, hätte sie mit den vorstehenden Anschauungen eine legitime Begründung vorzuweisen, auf die staatliche Kontrollfunktion zu verzichten. Es ließen sich also die in Kapitel 4.1 genannten und dem Mandat der Kontrolle geschuldeten Einschränkungen vermeiden.

[...]


1 Vgl. o.g. Beispiel von Seite 5 aus Andreas Knuf, „Empowerment in der psychiatrischen Sozialarbeit“ (2006, S. 7+129-130)

2 S. Kapitel 2.3

3 S. Kapitel 3.3

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
"Empowerment-Förderung" am Beispiel der psychiatrischen Sozialarbeit. Der Konflikt mit dem staatlichen Mandat der Sozialen Arbeit
Hochschule
Hochschule Hannover
Note
1,3
Autor
Jahr
2018
Seiten
20
Katalognummer
V918558
ISBN (eBook)
9783346227362
ISBN (Buch)
9783346227379
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Empowerment, Tripelmandat, Soziale Arbeit, Kontrolle und Hilfe, Doppelmandat, psychiatrische Sozialarbeit
Arbeit zitieren
Björn Kleinwächter (Autor:in), 2018, "Empowerment-Förderung" am Beispiel der psychiatrischen Sozialarbeit. Der Konflikt mit dem staatlichen Mandat der Sozialen Arbeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/918558

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