Nach der Föderalismusreform I aus dem Jahr 2006 können die Bundesländer eigene Strafvollzugsgesetze erlassen. Es lassen sich jedoch wenig stichhaltige Argumente für eine Länderkompetenz ins Feld führen Wie also kam es zu dieser Kompetenzverlagerung?. Gibt es sachliche Argumente die diese Zuständigkeitsverlagerung stützen?
Auf der Grundlage der neuen Kompetenz haben jetzt die ersten Bundesländer (Bayern, Niedersachsen und Hamburg) eigene Strafvollzugsgesetze erlassen.
Das vorliegende Werk widmet sich in seinem Hauptteil zwei der neuen Gesetze (BayStVollzG und NJVollzG) und untersucht, wie diese den Strafvollzug auf Landesebene ausgestalten und welche Unterschiede, formell, wie auch in materieller Hinsicht, sich zur vorherigen Bundesgesetzeslage (StVollzG) ergeben.
Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf Konsequenzen für den einzelnen Gefangenen, die Vollzugspraxis sowie die Gerichte aufgrund der neugefassten Vorschriften gelegt.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
A. „Formeller Teil“
I. Die historische Entwicklung des Strafvollzugs – Eine Gesetzgebungskompetenz alternierend zwischen Bund und Ländern
1. Von den Anfängen bis zur Föderalismusreform
2. Die Föderalismusreform
3. Fazit und politische Dimension
II. Die Kompetenzverlagerung – Darstellung, Analyse und Bewertung der Kritik
1. Systematische Gesichtspunkte
a) Konnexitätsprinzip
b) Strafvollzugsrecht als Sicherheitsrecht
aa) Position der Sicherheitsrechtsvertreter
bb) „Drei Säulen“-Theorie
cc) Streitentscheidung
α) Historische Betrachtung
β) Die Aufgabe des Schutzes der Allgemeinheit als Argument
χ) Das Vollzugsziel als Argument
δ) Die Sicherungsverwahrung als Argument
ε) Die inhaltliche Verknüpfung von Straf- und Strafvollzugsrecht
ζ) Zwischenergebnis
dd) Zwischenergebnis
c) Zwischenergebnis
2. Vollzugspolitische Gesichtspunkte
a) Versagen des Bundesgesetzgebers?
b) „Neue Chancen“ durch Kompetenzverlagerung?
c) „Wettbewerb der Ideen“ durch Kompetenzverlagerung?
d) Zwischenergebnis
3. Europäische Perspektive
a) Theorie der Sicherung durch europäische Regelungen
b) Gegenposition
c) Streitentscheidung
aa) Vereinheitlichung durch EMRK und EPR?
bb) Die deutsche Position bei Verhandlungen
d) Zwischenergebnis
4. Ergebnis
III. Ergebnis
B. „Materieller Teil“
I. Übersicht der Länderentwürfe
II. StVollzG, NJVollzG und BayStVollzG im Vergleich
1. Allgemeines
2. Vollzugsziel(e)
a) Frage 1
aa) Das Vollzugsziel im StVollzG
bb) Die Vollzugsziele im NJVollzG
cc) Die Vollzugsaufgaben im BayStVollzG
b) Frage 2
aa) Der grundrechtliche Anspruch auf Resozialisierung
bb) Schranken des Anspruchs auf Resozialisierung
cc) Das gesteigerte Sicherheitsbedürfnis
dd) Grenzen des Sicherheitsinteresses
ee) Rechtmäßigkeit der Entscheidungen im NJVollzG und BayStVollzG
ff) Zwischenergebnis
c) Ergebnis
3. Die Ausgestaltung der Haft, insbesondere der Resozialisierung
a) Behandlungsvollzug vs. Chancenvollzug
aa) Die „Behandlung“ im StVollzG
bb) Der „Chancenvollzug“ des NJVollzG
α) Inhalt des Chancenvollzugs
(1) Chancenvollzug als „Ich-stärkende“ Begleitung bei der Annäherung an die Außenwelt
(2) Chancenvollzug als Förderung mitarbeitsbereiter Gefangener
(3) Interpretation des Chancenvollzugs durch das NJVollzG
(4) Zwischenergebnis
β) Konsequenzen des Chancenvollzugs für nichtkooperative Gefangene
(1) Mitarbeitsbereitschaft als Kriterium für die Gewährung von Lockerungen
(2) Einstellung einer Maßnahme als Folge der Nichtkooperation
(3) Zwischenergebnis
χ) Zwischenergebnis
cc) Die Definition der „Behandlung“ im BayStVollzG
α) Notwendigkeit einer Definition der Behandlung im Gesetz
β) Materieller Wert der Definition in Art. 3 BayStVollzG
χ) Bedeutung des Art. 3 S. 2 BayStVollzG
δ) Zwischenergebnis
dd) Zwischenergebnis
b) Vollzugslockerungen und Urlaub
aa) Lockerungen und Urlaub im StVollzG
bb) Lockerungen im NJVollzG
α) Urlaub als Lockerung
β) Verschärfung der Vorschriften des StVollzG im NJVollzG?
χ) Die Regelung zur Begutachtung bzw. Untersuchung der Gefangenen
δ) Bestimmtheit des § 17 Abs. 5 NJVollzG
ε) Zwischenergebnis
cc) Lockerungen und Urlaub im BayStVollzG
dd) Zwischenergebnis
c) Die Regelvollzugsform
aa) Offener Vollzug als Regelvollzugsform im StVollzG
bb) Geschlossener Vollzug als Regelvollzugsform im NJVollzG und BayStVollzG
α) Kritik an der geänderten Regelvollzugsform
β) Zwischenergebnis
cc) Zwischenergebnis
d) Die Unterbringung während der Ruhezeiten
aa) Die Unterbringung im StVollzG
bb) Die Unterbringung im NJVollzG und BayStVollzG
α) Zulässigkeit der Einschränkung des Anspruchs auf Einzelunterbringung
β) Zwischenergebnis
cc) Zwischenergebnis
e) Kommunikation mit der Außenwelt
aa) Durchsuchung von Personen
bb) Überwachung der Besuche durch optische und akustische Überwachung i.e.S.
cc) Verwendung von Trennscheiben
α) Auf der Grundlage des StVollzG
β) § 28 Abs. 2 NJVollzG
χ) Art. 30 Abs. 3 BayStVollzG
δ) Zwischenergebnis
dd) Zwischenergebnis
f) Strafvollzugsrechtliche Generalklausel
aa) Die Generalklausel im StVollzG und BayStVollzG
α) Rechtmäßigkeit des Generalklausel
β) Zwischenergebnis
bb) Die Generalklausel im NJVollzG
α) Zulässigkeit der Generalklausel nach § 4 S. 2 NJVollzG
β) Zwischenergebnis
g) Zwischenergebnis
4. Ergebnis
III. Konsequenzen unterschiedlicher Vollzugsgesetze
1. Frage 1: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG?
2. Frage 2: Die Strafzumessung
3. Ergebnis
IV. Ergebnis
Fazit und Ausblick
Anhang
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die Auswirkungen der Föderalismusreform auf den Strafvollzug in Deutschland, insbesondere den Übergang der Gesetzgebungskompetenz vom Bund auf die Länder. Ziel ist es, den Status quo nach der Reform anhand der neugeschaffenen Landesgesetze zu analysieren und zu prüfen, ob diese eine sachliche oder qualitative Verbesserung gegenüber der vormaligen bundeseinheitlichen Regelung darstellen oder die Gefahr eines „Verwahrvollzugs“ bergen.
- Historische Entwicklung der Gesetzgebungskompetenz im Strafvollzug.
- Kritische Analyse der Kompetenzverlagerung unter systematischen und vollzugspolitischen Gesichtspunkten.
- Vergleich der neuen Landesgesetze (NJVollzG, BayStVollzG) mit dem ursprünglichen StVollzG.
- Untersuchung materieller Aspekte wie Vollzugsziele, Resozialisierung, Haftgestaltung und Sicherheitsinteressen.
- Bewertung der Konsequenzen unterschiedlicher Vollzugsgesetze für die Strafzumessung.
Auszug aus dem Buch
3. Fazit und politische Dimension
Es wurde lange versucht, den Strafvollzug bundeseinheitlich zu regeln. 30 Jahre nachdem dies gelang wurde die Gesetzgebungskompetenz wieder in die Hände der Bundesländer gelegt. Die Ereignisse der vergangenen Jahre verlaufen also diametral zur historischen Entwicklung.
Die Art und Weise, wie es zu der Entscheidung der Kompetenzverlagerung des Strafvollzugsrechts kam, deutet auf eine politisch motivierte Entscheidung hin. Diese Vermutung findet in Aussagen von Beteiligten ihre Bestätigung: Die Übertragung der Gesetzgebungszuständigkeit wurde aus „übergeordneten politischen Gründen vorgenommen, um den von der Föderalismuskommission ausgehandelten Kompromiss nicht zu gefährden. Fachliche Gründe waren vordergründig hierfür nicht ausschlaggebend“, so die Regierung des Landes Brandenburg.
Auch Frau Zypries, die sich zunächst noch gegen eine Kompetenzverlagerung aussprach, erscheint die „Regionalisierung des Strafvollzugs im Zuge eines ‚Gegengeschäfts’ vertretbar“.
Zusammenfassung der Kapitel
A. „Formeller Teil“: Dieses Kapitel beleuchtet die historische Entwicklung der Gesetzgebungskompetenz und analysiert kritisch die Verlagerung des Strafvollzugs vom Bund auf die Länder unter systematischer und politischer Perspektive.
B. „Materieller Teil“: Hier erfolgt ein detaillierter inhaltlicher Vergleich zwischen dem alten StVollzG und den neuen Landesgesetzen, wobei insbesondere die Ausgestaltung der Haft und die Resozialisierung untersucht werden.
III. Konsequenzen unterschiedlicher Vollzugsgesetze: Dieses Kapitel prüft, wie sich die föderale Gesetzgebungsvielfalt auf die Strafzumessung und die Gleichbehandlung der Gefangenen auswirkt.
Fazit und Ausblick: Hier werden die Ergebnisse zusammengefasst und die kritische Einschätzung zur Scheiterung der Modernisierungsbestrebungen im Strafvollzug sowie die zukünftigen Herausforderungen skizziert.
Schlüsselwörter
Strafvollzug, Föderalismusreform, Gesetzgebungskompetenz, Resozialisierung, Landesgesetze, StVollzG, NJVollzG, BayStVollzG, Sicherheitsrecht, Verwahrvollzug, Vollzugslockerungen, Strafzumessung, Grundrechte, Rechtsangleichung, Konnexitätsprinzip.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die Auswirkungen der Föderalismusreform von 2006, durch die die Zuständigkeit für den Strafvollzug vom Bund auf die Bundesländer übergegangen ist.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind die historische Entwicklung der Zuständigkeit, die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Kompetenzverlagerung, die inhaltlichen Unterschiede der neuen Landesgesetze und deren Auswirkungen auf die Gefangenen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das primäre Ziel ist eine Bestandsaufnahme nach der Reform, um festzustellen, ob die neuen Landesgesetze den Strafvollzug verbessern oder ob die Gefahr einer Entwicklung hin zu einem reinen „Verwahrvollzug“ besteht.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse, die historische Entwicklungen aufarbeitet und systematische sowie vollzugspolitische Aspekte der neuen Gesetze vergleicht und bewertet.
Was wird im materiellen Teil (Teil B) behandelt?
Im materiellen Teil werden konkrete Aspekte wie Vollzugsziele, die Ausgestaltung der Resozialisierung, Vollzugslockerungen, die Unterbringung und die Kommunikation mit der Außenwelt anhand der Gesetze von Niedersachsen, Bayern und dem ursprünglichen Bundesgesetz verglichen.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie „Strafvollzug“, „Föderalismusreform“, „Resozialisierung“, „Landesgesetze“ und „Sicherheitsbedürfnis“ charakterisiert.
Warum wird im BayStVollzG eine Definition der Behandlung vorgenommen?
Die Definition soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass repressive Maßnahmen unter dem Deckmantel der „Behandlung“ verschleiert werden, auch wenn sie materiell wenig zur inhaltlichen Konkretisierung beiträgt.
Wie unterscheidet sich der Ansatz zum „Chancenvollzug“ im NJVollzG?
Das NJVollzG setzt auf die Eigenverantwortung des Gefangenen, wobei die „Chance“ einerseits Hilfestellung zur Reintegration bedeutet, andererseits aber auch die Mitarbeit des Gefangenen als Kriterium für Hafterleichterungen einfordert.
Welche verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen gegen das BayStVollzG?
Die Arbeit sieht insbesondere in der Umkehr der Rangfolge von Resozialisierungsziel und Sicherheitsaufgabe sowie in der Verlängerung der Mindestverbüßungsdauer für Hafturlaub bei lebenslänglich Verurteilten eine unzulässige Einschränkung der Gefangenenrechte.
- Quote paper
- Max Schwerdtfeger (Author), 2008, Der Strafvollzug nach der Föderalismusrefom - eine erste Bestandsaufnahme, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/92054