"klein und allein". Lebensrealität unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge in Deutschland vor dem Hintergrund international anerkannter Standards und Rechte für Kinder


Hausarbeit, 2008

27 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Gliederung

Einleitung

1. Problembeschreibung
1.1 Definition: ‚Unbegleiteter minderjähriger Flüchtling (UMF)’
1.2 Fluchtursachen und -motive
1.3 Die Flucht
1.4 Nach der Flucht

2. Die Rechtslage in Deutschland
2.1 Altersfestlegung
2.2 Abschiebehaft
2.3 Das Zuwanderungsgesetz
2.4 Asylverfahren

3. Internationale Kinderrechte
3.1 Charta des Kindes
3.2 UN - Kinderrechtskonvention
3.2.1 Deutschlands Vorbehalt
3.3 Statement of good practice
3.4.1 Grundlegende Prinzipien
3.4.2 Die Standards

4. Lebensrealität
4.1 Psychische Belastungen
4.2 Clearingverfahren
4.3 Jugendhilfe
4.3.1 Vormundschaft
4.4 Bildung
4.4.1 Schule
4.4.2 Ausbildung

5. Schlussfolgerung
5.1 Beanstandungen
5.2 Forderungen

6. Lichtblicke

Abkürzungsverzeichnis

Quellenverzeichnis

Einleitung

Das Flüchtlingsproblem ist ein weltweites, das fortbestehen wird, solang seine Ursachen - die Fluchtgründe - nicht behoben werden. Die Menschen fliehen vor Krieg, Gewalt, Verfolgung, Menschenrechtsverletzungen, vor Hunger und Perspektivlosigkeit, vor anderen lebensbedrohlichen Situationen, ökonomischen und ökologischen Katastrophen.

Etwa jeder Zweite der weltweit 40 Millionen Vertriebenen ist ein Kind. Unter ihnen befinden sich nach Schätzungen von Flüchtlingsorganisationen sechs bis zehn Millionen elternlose Kinderflüchtlinge. Kinder unter 16 Jahren, die sich allein und ohne Betreuung fern von ihrer Heimat in Deutschland befinden, werden in der Fachsprache ‚unbegleitete minderjährige Flüchtlinge’ - kurz UMF - genannt. (vgl. TDH)

Anliegen dieser Arbeit ist es, die Lebensbedingungen und Zukunftschancen dieser Kinderflüchtlinge in Deutschland zu beleuchten, auf ihre fragwürdige asylpolitische Situation und Behandlung hinzuweisen, Defizite in Theorie und Praxis im Umgang mit diesen Kindern aufzuzeigen, aktuelle Projekte vor- und Forderungen darzustellen.

Am Ende wird sich zeigen, dass es sich bei der Darstellung im Eingangszitat um eine Utopie handelt, die den Glauben und die Hoffnung der Flüchtlinge beschreibt, die aus Gründen, denen sie ohnmächtig gegenüber stehen, ihre Heimat verlassen müssen. Damit sollte unser Bemühen um eine verbesserte Lebenssituation dieser Kinder geweckt sein, denn: „Es gibt keine großen Entdeckungen und Fortschritte, solange es ein unglückliches Kind auf Erden gibt.“ (Albert Einstein)

1. Problembeschreibung

Nach Schätzungen des Hohen Flüchtlingsrates der Vereinten Nationen (UNHCR)[1] gibt es weltweit 25 Millionen Kinderflüchtlinge. Von ihnen sind sechs bis zehn Millionen ohne Begleitung unterwegs - viele im eigenen Land. Etwa 100.000 von ihnen erreichen jährlich die Grenzen Westeuropas. Ihre Herkunftsländer sind je nach aktueller Lage unterschiedlich. Viele kommen aus: Afghanistan, Angola, Bangladesch, Eritrea, Irak, Iran, Jugoslawien/ Kosovo, Kongo, Libanon, Ruanda, Rumänien, Sierra Leone, Sri Lanka, Sudan, Türkei, Türkisch-Kurdistan und Vietnam. (vgl. FLÜCHTLINGSRAT)

Von diesen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen leben sechs bis zehntausend in der Bundesrepublik Deutschland - davon wiederum ca. 2.500 in Berlin (vgl. RÖHNSCH). Nur zwei Prozent von ihnen sind Mädchen. (vgl. TDH) Allein im Jahr 1994 kommen von den 1.354 in der Zentralen Aufnahmestelle für Asylsuchende in Berlin registrierten UMF nur 1.205 in den Clearingstellen an. (vgl. POLLMANN: 197ff.) In Hamburg sind 1995 über 100 Kinderflüchtlinge unter 16 Jahren obdachlos. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Dunkelziffer der illegal in Deutschland lebenden UMF zwischen mehreren Hundert und Tausenden liegt.

1.1 Definition: ‚Unbegleiteter minderjähriger Flüchtling (UMF)’

Bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen handelt es sich um Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, die ohne Begleitung ihrer Eltern oder erwachsener Verwandter in der Bundesrepublik Deutschland einreisen und hier keine Angehörigen haben.

1.2 Fluchtursachen und -motive

Die Gründe für eine Flucht aus dem eigenen Land sind sehr vielfältig. Dabei ist zu bedenken, dass diese für Kinder intensiver und nachhaltiger in Wirkung und Konsequenz sind und sich durch kinderspezifische Varianten erweitern. So bildet bspw. die Rekrutierung von Kindern für den Militärsdienst eine besondere Gefahr. Kinder werden zu Opfern von Minen, Sklaverei und Prostitution, von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen oder anderer Ausbeutung. Die Kinder fliehen aufgrund von Macht- und Verteilungskonflikten verschiedener Volks-gruppen in ihrem Heimatland. Sie suchen Asyl aus Angst vor Verfolgung, Hunger und bewaffneten Konflikten in ihrer Heimat.

Weitere Fluchtgründe sind: politische und religiöse Verfolgung, Traumatisierung durch Verhaftung, Folter und Hinrichtung von Angehörigen, Verlust der Familie sowie schulische und berufliche Perspektivlosigkeit. Selten ist das Fluchtmotiv die Hoffnung auf einen höheren Lebensstandard. Manchmal werden die Kinder von ihren Eltern auf die Reise geschickt, weil sie die Hoffnung haben, ihnen so ein besseres Leben zu ermöglichen. In diesen Fällen wird den Kindern der Fluchtgrund nicht mitgeteilt, damit sie nicht zusätzlicher Gefährdung unterliegen. Sie erhalten Aufträge von den Eltern im Sinne von: ‚Nutz das Exil und bau dir ein besseres Leben auf!’ (vgl. RÖHNSCH)

Flüchtlingskinder stammen überwiegend aus mittelständischen Familien, die die städtische Lebensweise kennen gelernt haben. Sie leben oft gemeinsam mit mindestens zwei Generationen in einem Haus, wo ein Teil der Mütter selbst arbeiten. Diese Fakten lassen darauf schließen, dass UMF in ihrem sozialen Gefüge nicht die typische Zusammenstellung ihrer heimatlichen Gesellschaft widerspiegeln. Es ist wichtig mit den Fragen nach Fluchtursachen, dem gegenwärtigem Erleben und Zukunftsplanung von Flüchtlingen sachlich umzugehen. Tatsächlich stehen aber die Erhebung und Bearbeitung der Fluchtursachen hinter den politischen Asylrechtsdebatten zurück. Wichtige Fragen sollten sein:

- Welche Erlebnisse und Erfahrungen haben die Flüchtlinge?
- Wie war ihr Leben in Kriegs- und Bürgerkriegssituationen?
- Was hat sie kulturell und religiös geprägt?
- Welche schulischen Förderungen haben sie erfahren?
- Werden sie jemals in Freiheit in ihrer Heimat leben können?

(vgl.: HEUN/ ALLERT/ BACHERL)

1.3 Die Flucht

Über die Flucht selbst ist in der Literatur nicht allzu viel zu finden, da sich die Schilderungen darauf beschränken, wie das Leben vor der Flucht aussah, mit welchen Hoffnungen die Flucht verbunden war und wie sich später die Realität darstellt. Dennoch wissen wir aufgrund der (gesetzlichen) Gegebenheiten, dass es sich in den wenigsten Fällen um eine reibungslose Reise handelt.

Bis Ende 1990 benötigen unter 16-jährige lediglich eine Aufenthaltserlaubnis, um in Deutschland einzureisen. Seit dem 1. Januar 1991 herrscht Visumspflicht für alle. Ohne Visum wird die Einreise verweigert, sie werden in das Herkunftsland zurückbefördert und müssen mit erheblichen Geldbußen rechnen. (vgl. HEUN, KALLERT, BACHERL: 39f.) Das Flughafenverfahren regelt das für die Reise per Flugzeug. Bei der Einreise ohne gültiges Visum werden die getrennten Kinder während des Schnellverfahrens oft über mehrere Tage im Transit des Flughafengebäudes festgehalten, bis sie ungefragt wieder zurückgeschickt werden.

Weil es für die meisten Flüchtlingskinder (bzw. ihre Eltern) so gut wie unmöglich ist , einen Pass und das notwendige Visum zu erlangen, kommen viele als blinde Passagiere auf Schiffen oder Zügen nach Deutschland. Diesen Weg können sie nur durch die Bezahlung von Fluchthelfern und/ oder Bestechung von Grenzpersonal bewältigen. (vgl.: STOLZ: 204) Dadurch sind sie bereits bei ihrer Ankunft kriminalisiert.

Auch die Drittstaatenregelung bildet eine große Hürde bei der Flucht bzw. Einreise nach Deutschland. Sie besagt: Wer aus einem sicheren Drittstaat kommt, ist ohne Prüfung an der Grenze zurückzuschicken. Es sei angemerkt, dass die Flucht über Land unweigerlich durch sichere Drittstaaten führt.

Anhand der gesundheitlichen Situation der Kinder bei ihrer Ankunft lassen sich weitere Hinweise darauf finden, dass die Flucht ein sehr einschneidendes und Kräfte zehrendes Ereignis gerade für die unbegleiteten Kinder ist. Ihre Erlebnisse vor und auf der Flucht (Folter und Misshandlung, Vertreibung, Heimatverlust) und die Erfahrungen, mit denen sie in Deutschland leben müssen (Verlust des sozialen Gefüges, Perspektivlosigkeit, Posttraumatisches Belastungssyndrom), sind Lebensereignisse von hoher und nachhaltiger Relevanz für die Gesundheit des Kindes. (vgl. TDH)

1.4 Nach der Flucht

Die Kinder kommen im Zustand des Schocks, Verzweiflung und Stress. Sie leiden unter dem Trauma der Trennung von allem, was ihnen vertraut war. (vgl. KAUFFMANN) Die Migration stellt für die Kinder ein Bruch in ihrer Biografie dar, den sie nur schwer nachvollziehen können. Dadurch entwickeln sich bei ihnen häufig Gefühle von Hass und Undank gegen ihre Eltern. „Die Seele droht erneut zu zerbrechen.“ (HAX-SCHOPPENHORST: 76)

Grundsätzlich wissen Flüchtlinge mehr als wir über die Situation in ihrem Heimatland. Daher geben sie trotz Heimweh und Sehnsucht den Rückkehrgedanken schnell wieder auf.

Die Jugendlichen sind oft verschlossen. Ihre Verletzungen und Traumata kommen erst nach längerer Zeit durch Zufall (oder bei direkter Befragung) ans Tageslicht. Kinder tragen immense seelische Schäden durch Kriegserlebnisse davon und auch ihre vorangegangenen Sozialisationsbedingungen sind oft katastrophal. Daher entwickeln sie häufig ein auffälliges Verhalten bis hin zur Delinquenz. Die meisten wollen in die Heimat zurück und ihre Zukunft in die eigenen Hände nehmen. Sie haben sich zum Ziel gesetzt, ihren Bildungsstand zu verbessern und verfolgen es mit großem Ehrgeiz. Sie haben den Wunsch nach Ausbildung und Beruf.

Andere wiederum sind fasziniert von den Möglichkeiten und Freiheiten, die sich ihnen in Deutschland bieten und möchten diese auskosten. Sie sind schwer für zukunftssichernde Maßnahmen zu motivieren und das Fehlen der elterlichen Autorität macht sich stark bemerkbar. Sie gehen fest von einem negativen Entscheid des Asylantrages aus, womit sie auch fast alle Recht behalten. Daher leben sie in ständiger Ungewissheit. Als Folge bleibt ihnen eine Zukunftsplanung verwehrt und sie verfallen in Perspektivlosigkeit. Auch wenn sie damit rechnen, ist die Ablehnung des Asylgesuchs ein Schock, der depressive Reaktionen und starke Verunsicherung hervorruft. Es droht die ständige Gefahr der Abschiebung. Das ungeklärte Bleiberecht macht zweifelnd und lähmt besonders bei der Ergreifung zukunftsweisender Maßnahmen. (vgl. ROSCHINSKI)

2. Die Rechtslage in Deutschland

Das Leben im Exil gleicht einem Leben im Wartesaal. Die Betroffenen befinden sich in einer rechtlich ungesicherten Position. Deutschland hat die Kinderrechtskonvention (KRK) nur unter Vorbehalt ratifiziert: Die ausländer- und asylrechtlichen Regelungen haben Vorrang gegenüber jugendhilferechtlichen Leistungen. In der Praxis bedeutet das, dass 16Jährige als „erwachsen“ behandelt werden und keinen Anspruch auf pädagogische Unterstützung haben. (vgl. RÖHNSCH)

2.1 Altersfestlegung

Viele UMF kennen ihren Geburtstag nicht, da im Land ihrer Herkunft keine Geburtenregister geführt werden. Das macht nach deutschem Gesetz eine Altersfestlegung erforderlich. Die Altersfestlegung läuft zumeist sehr willkürlich ab. Ungeschulte Beamte beurteilen Bartwuchs, Zähne und äußere Geschlechtsorgane. Nach diesem demütigenden Verfahren wird ein fiktives Alter bestimmt. Afrikanische Kinder werden häufig älter geschätzt. Wenn dieses geschätzte Alter nicht dem vom Flüchtling angegebenen entspricht, kann er abgeführt werden. Auch aus wissenschaftlicher Sicht ist diese Vorgehensweise absolut undiskutabel. (vgl. TDH )

Die Standards fordern dagegen, dass das Verfahren zur Altersfeststellung zunächst wissenschaftlich fundiert sein muss. Sein Ablauf hat vorurteilslos und dem Geschlecht des Kindes angemessen zu sein. Dabei soll gewährleistet werden, dass ein Risiko für die physische und psychische Kindheit vermieden wird, die Würde des Betroffenen geachtet und im Zweifelsfall zu seinen Gunsten entschieden wird. (vgl.: BEST)

2.2 Abschiebehaft

Laut KRK Artikel 37 sollen Kinderflüchtlinge nicht inhaftiert und dürfen auch nicht allein aus Gründen der illegalen Einreise oder des unrechtmäßigen Aufenthalts in einem Land kriminalisiert werden. Noch heute werden Minderjährige (auch unter 14 Jahren) regelmäßig in Abschiebehaft genommen. (vgl. TDH 2002) Weder Abschiebehaft noch Unterbringung in der Haft mit erwachsenen Straffälligen sind kindgerecht. (vgl. BEST)

2.3 Das Zuwanderungsgesetz

Im März 2002 wurde ein nachgebessertes Zuwanderungsgesetz beschlossen. Ziel dieses Beschlusses war es nicht, den Ausländern entgegenzukommen, sondern eine „Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern“ (vgl. TDH). In dem Beschluss wird ein nachträglicher Zuzug von Familiemitgliedern in ihrer Altersbegrenzung von 16 auf 12 Jahre herabgesetzt. Des weiteren wird ein einjähriges Arbeitsverbot festgelegt, das beinhaltet, dass auch nach Ablauf der Ein-Jahres-Frist die Arbeitserlaubnis nur erteilt wird, „wenn die entsprechenden Arbeitsplätze nicht mit Deutschen, EU-Ausländern oder anderen Ausländern mit festem Aufenthaltsstatus besetzt werden können.“ (ebd.) Der Status der Duldung wird in der Neuregelung ganz gestrichen. Das bedeutet in der Praxis, dass die Abschiebung schneller vollzogen werden kann.

Ein Vorteil, den das neue Zuwanderungsgesetz birgt, ist die Anerkennung „nichtstaatlicher Verfolgung“ und „geschlechtsspezifischer Asylgründe“. Das bedeutet bspw., dass auch von Rebellenorganisationen rekrutierte Kindersoldaten oder von Vergewaltigung betroffene Mädchen eine Chance auf Anerkennung des Asyls haben. Allerdings scheinen diese Regelungen in der Realität und Praxis bisher nicht wirklich umgesetzt werden. Der Bundesfachverband für UMF erklärt, dass er „von keiner positiven Entscheidung für diese Personengruppe Kenntnis erhalten“ hat (vgl. LUDWIG). Von völkerrechtlichen Mindestgarantien zum Schutze von Kindern sind die Flüchtlingskinder in Deutschland nach wie vor ausgeschlossen. Die Kinder leben in ständiger Unsicherheit, mit dem Bewusstsein unerwünscht zu sein und bei nächster Gelegenheit abgeschoben zu werden.

[...]


[1] Der UNHCR (Hoher Flüchtlingsrat der Vereinten Nationen) setzt sich für die Belange der Vertriebenen und Fliehenden auf der ganzen Welt ein. Er finanziert sich durch Beiträge seiner Mitgliedsstaaten, zu denen auch Deutschland gehört.

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
"klein und allein". Lebensrealität unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge in Deutschland vor dem Hintergrund international anerkannter Standards und Rechte für Kinder
Hochschule
HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst - Fachhochschule Hildesheim, Holzminden, Göttingen  (Fachhochschule für Soziale Arbeit)
Veranstaltung
Lebenslagen von ausländischen Kindern und Jugendlichen
Note
2,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
27
Katalognummer
V92144
ISBN (eBook)
9783638058735
ISBN (Buch)
9783638948791
Dateigröße
466 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Lebenslagen, Kindern, Jugendlichen
Arbeit zitieren
Vivien Urbach (Autor:in), 2008, "klein und allein". Lebensrealität unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge in Deutschland vor dem Hintergrund international anerkannter Standards und Rechte für Kinder, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/92144

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